1923 / 81 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 07 Apr 1923 18:00:01 GMT) scan diff

zum Kleinwohnungsbau in den Landgemeinden in erster Linie heran J Landesbehörde Gemeinde verbänden übertragen werden. Mit Zu⸗ Verordnung zuziehen. stimmung der obersten Landesbehörde kann von der er, w. der über Ermäßigung der Kohlensteuer. § 4 Zuschläge ganz oder teilweise Abstand genommen oder der Hundert⸗ ; 1 g . Die auf Grund dieses Gesetzes aufgebrachten Mittel sind im Falle satz erhöht werden; dabei können Räume, welche nicht Wohn— Vom 1. April ; ci z

der Eicheln oon Jrenbhanten n erster Line dem Klein kangban mit wecken dienen, zu, höhren Zuschlänen herangezogen werden. Auf Grund des 8 11 des Kohlensteuergesetes u 4 ——

z in St 2 ; 2 Sedler Die Gemeinden sind außerdem berechtigt, zu dem im § 1 = 2 . m ü . i n, , , gens eien hen voher den, ele m Ber nls a, M, wisse (cht ene, Pürd a Anhölung de; mimor phinum hyarochzorienm 8. werden 'sefern in * eden Bausücken byg en sch (inwgndfreie Zabl der Bend ner der zur Jiweckbestimmung der Räume als Reichskohlenrats mit Zustimmung des Reichsrats folgendeg .

Wohnungen in Häufern mit in der Regel nicht mehr als drei kTbergroß anzusehen sind eine besondere Abgabe zu erheben bestimmt: , Stockwerken errichtet werden können.

2

eidum diaethylbarbituricum ; n jnm lacticum

Flores Stoechados . ö 10 9 81.— K J Tinctur Ferri composite cum Lecithiuo (1/ο) 1466, AM Flores Violae odoratas 10 g 939, Tinctura Opii crocata è 380. Folia Althaeas .. 10g 52. . w 10 79 500. Folia Djamba- .. 10 8 1430, Tinctura Sacchari tosti . —— g 150. Foa Hamamelidis. 106g 200. Vinum Djambu- 2900. . 4 Folia Menthae piperitae. 198 370 Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 7. April 100 g 3430. i923 in K 3 in Krast. Berlin, den 6. April 1925.

Der Reichsminister des Innern. J. A.: Melior.

Seesteuermanns prüfungen beginnen in Flensburg am 16. April, Geestemünde am 11. Juni, Altona am 18 Juni, Stettin am 2X0. Juni.

Prüfungen zum Schiffer auf großer gart beginnen in Stettin am 24. Mai und in Altona am 26. Mai.

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Folia Pritolii fibrin Gummi arabicum

v* w 41 . Jodival . . Jod ssoltin. d Liquor Ammonii can

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(Wohnungskfurussteuer. Die Erhebung bedarf der Geneßm ung . ö . der obersten Landesbehörde, der die nähere Regelung nach Maß⸗ Die im § 10 des Kohlensteuergesetzes genannten Steuersie s . §85. gabe der von der Reichsregierung aufzustellenden allgemeinen werden um ein Viertel ermäßigt. men ustum, Ein angemessener Teil der aufgebrachten Mittel kann auch Grundsätze und nach Maßgabe des Landesrechts vorbehalten bleibt. ö

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ur Unterstützung von Unternehmungen verwandt werden, die E ; ; ; Laminium ace ?

* den 5 Baustofferzeugung, des Baustoffhandels oder 2 ; 8 12. Vevdlt in 1 . Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1M nminium aceticum siccum. der Bauunternehmung anerkannt gemeinnützig tätig sind, die nach⸗ Die Länder liefern 49 Marl auf den Kopf der . 3 ; pin

weisbar den Kleinwohnungsbau sördern und verbilligen und die zu das Reich ab. 1. die Höhe der 1 gen gz ** Berlin, den 1. April 1923. ; Dee g, de wehe ö nenbung der Selber m Fnter- a nhlerü s es , üdöbsh, h iel h d d. Der Reichs minister der Finanzen. M esse des Kleinwohnungsbaues bieten. ihnen an das Reich abzuliefernden Betrags von den Gemeinden Dr. Hermes. mmom

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(Gemeinde verbänden) einzuziehen. w ö

56. (.

Abgabeschuldner ist, wer zum Gebrauche des Gebäudes oder 13 erordnung über We elstempelmark moönium phosphorienm. Gebäudeteils berechtigt ist. fl die Dauer seiner Berechtigung. Die im 8 12 genannten 352 sind zum Ausgleich zwischen V 9 hs sp p en. en, datt m,. Bei Untervermietung oder Unterverpachtung ist Abgabe den Tändern bestinimt. Der Reichsarbeitsminister verwaltet, diese Vom 29. März 1923. annum rubrum (FBosin) .

chuldner derjenige, der von dem Gebäudeeigentümer oder sonstigen Er verwendet fie im Benehmen mit einem Ausschuß, der 1 ; ahrasol e i, ee n unmittelbar gemietet oder gehachtet ö , ãnder 23 der Geme nden 3 W f 1 ,, ngen jun wem.. hat. Ueberläßt der Gebäudeeigentümer oder sonstige dinglich verbände) zujamntengefetzt ist; die Gemeindevertreter sollen nach echselstempelgesetz wir gendes : J Nutzungsberechtigte mit dem Gebäude oder Gebäudeteile auch die Anhörung bestehender Gemeindevereingungen (Deutscher Städte⸗ § 1. sponorphinum hydrochlorie Wohnungseinrichlung zum Gebrauche, so ist er der Abgabeschuldner. tag unwp.) bestellt werden. Zur Entrichtung des Wechselstempels werden Wechselstempel ! .

Bei Dienst⸗ ünd Mietwohnungen sowie untervermieteten 8 14. marken zu 106, zor 45 6g. 109, 200, zéb. 400, bo, 600, 1000, 25h ö J Räumen in Gebäuden. welche dem, Reichs; den,. ändern, Gen Die oberste Landesbehörde tann bestimmen, daß an Stelle der Zoo, bobo, 10 O60, 20 O60 . auęgegeben. s eärboisats (bis 256 ..

meinden und anderen öffentlich⸗rechtlichen Körperschaften gehören Eige his in geregelten Abgabe Steuern von Grund— ; . ö . . oder von ihnen ermietet sind, it in jedem Falle der Wohnungs⸗ en , a dl ag! af 2 oder neu einzuführenden Mas carbolisata (von mehr als 2 b oso) inhaber beziww. der zum Gebrauch unmittelbar Berechtigte Abgabe⸗ Steuern von Grundvermögen erhoben werden, welche annähernd bo. ma chlorata - ‚— schuldner. . . : denselben Ertrag liefern müssen. Die 6, 7. 11 bis 15 gelten ö

Bei eng, und Gebäuden, die Arbeitgeber ihren An- sinngemäß. e ,,. gestellten und Arbeitern als Teil des vertragmäßigen Gehalts Der bei einer Regelung gemäß Abs. 1 * Zohlung Ver⸗ nns Menthae piperitae ..

oder Lohnes zur Benutzung übergeben haben, ist die auf den An⸗ ichtete kann von den Nußungsberechtigten der zude oder gestellten und Arbeiter entfallende Abgabe vom Arbeitgeber zu bäudeteile des steuerpflichtigen Grundstůcks die Erstattung der . entrichten. Abgabe nach dem Verhältnis derlangen, in dem der Nutzungswert ea foetida.. . § 7. der von ihnen benutzten Räume i dem Nutzungswerte des ge⸗ . Von der Abgabe bleiben befreit: mten nn,, . Grundstücks steht. Die oberste Landes⸗ M spiri mn... . . . . 3a . 3 gen fm, i 661 behörde a ,, . . zu erstattenden Beträge wie Ge⸗ ö entlich⸗rechtlichen Körperschaften für öffentliche Zwecke meindeabgaben beigetrieben n. . . . 6 ö ö 8 15 öè— = . 3. . 6 . 64 ge, . ö t ö . Gebäude, die den Zwecken eines Unternehmens dienen, n abe werden Gu Antr reit: 214 ö werden im Zweifarbendruck, hellgrün und J ; dessen Erträge ausschließlich dem Reiche, den Ländern, . ge,, . 1 , wn w. u e l n braunviolett hergestellt. Sie tragen am oberen Rande in einer die . o

den Gemeinden oder anderen öffentlich⸗rechtlichen Körper⸗ ; ; abe rands⸗ ganze Länge der Marke einnehmenden Leiste auf grünem Untergrund

schaften zufließen; . . ,, . . ö in braunvioletter Farbe die Worte: „eutscher re . k

51 der Reichsbank für ihren Geschäftsbetrieb bestimmte der? Invaliden. und An estelltenverficherung in * der n, ,. i,, 2. i ,, Markenfeld zeigt in ö kanne; Fassung vom 29. Juli 1932 (RGGBl. 1 S. 65) Unter⸗ der Mitte in grüner Farbe den Reichsadler. ,,,

; benni ger ill chaften. Gesandtschaften oder Konsulaten kan n feen ger. während der Dauer des r uten. eratum Cetacei

83. z andgm Gegenseitigkeit gewährt wird; Kriegsbeschadigte, gere gen. und sonstige Die vorhandenen Wechselstempelmarken und gestempelten Wechlll, un Getacei rubrum'

iwerfitäts⸗ ü t . , ö . 9 öffentlichen Unterricht rentner, die auf Grund des Gesetzes über Teuerungsmaß⸗ vordrucke, die nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom hetacenm

i ih- K aftliche Forschungs⸗ ür Militärrentner v J. Jull 1553 RGBl. ] 29. Juli 1918 (Zentralblatt für das Deu sche Reich Seite 360) zur :

inftitute und Museen; nahmen für Militärrentner vom 21. Juli 1922 ; . d 9 ü ö .

ö ; 5. r q , S 5G) oder entfprechender später ergehender Gesetze nicht Entrichtung der Wechselstempelabgabe dienen, können bis auf weitere , ,

̃ . die religiösen Zwecken oder kirchliche. „cet . ,, . * re n, n, n, nt e, . . men-, Waisen⸗ öffentli j Ebührnissen beziehen. Berlin, den 29. März 1923. ; J

als Armen, Waisen- oder öffentliche Krankenhäuser be— . 1 * Per zeg Cesches äber Kleinrentnerfür ore , tärz 19 . . ,

, nde . , Senn Tes, (MGi. 1 S. iz Kl nrentne— Der Reichs ministe den Finanzen.

Gebäude, die den Zwecken eines die Volkswohlfahrt . wfihrend der Deer des Bezugs der P.:

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Manganum lacticum Natrium arsenicicum Natrium arsenicosum.. Natrium chloratum crudum. Natrium diaethylbarbituricum

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Betkanntmachung,

betreffend Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber.

Der Rhein-Main-Donau AG. in München wurde die Genehmigung erteilt, jechs Millionen Mark auf den Geldwert von J (- 5 Dollar), 472 (= 10 Dollar), 105 ( 25 Dollar) und 420 (— 100 Dollar) Goldmark lautenge, mit 5 vH verzinsliche, vor dem 1. April 1928 nicht rückzahl⸗ bare Inhaberschuldverschreibungen in den Vertesr zu bringen (Goldanleihe“s. Die Tilgung der An⸗ leihe erfolgt vom Jahre 19838 ab mit mindestens 1ẽw5 des gesamten Goldmartbetrages im Wege der Auslosung oder des freihändigen Rückkaufs. Vom Jahre 1928 ab ist die Schuldnerin befugt, verstärrte Auslosungen vorzunehmen oder auch sämtliche Schuldverschrei⸗ bungen mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Für die Verzinsung und Rückzahlung haben das Deutsche Reich und Bayern die gesamtschuldnerische Bürgschaft übernammen. Tie Forderungen aus den Schuloverschreibungen werden durch Ein⸗ tragung einer Reallast auf den Grundbesitz und die Anlagen des Großtrastwertes Franken A⸗G. und auf den E rundbesitz und die Änlagen des Kachletwerkes dinglich sichergestellt. Die näheren Anleihebedingun gen sind in den Schuldverschreibungen selbst ersichtlich zu machen.

München, den 3. April 1923. U . Bayerisches Staatsministerium für Handel, Industrie und Gewerbe.

Dr. von Meinel. . )

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Natrium nucleinicum .. Natrium sulfanilicom... Natrium sulfocarbolicum Natrium sulfuricum siccum

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Pelletiẽrinum anlfuricnm

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17 * Pelletierinum tannicum. Perugen.

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29 8 Pulvis Liquiritiae compositus

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Pulvis temperans. Radix Ebuli . Radix Rhapontiei Resaldol

Rhizoma Calami

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** * . Rhizoma Imperatoriae Rhizoma Veratri. Saccharum

Saccharum Candis Salicinum .. Semen Papaveris. Semen Strophanthi

Bekanntmachung.

Heute ist dem Ueberlandwerk Jagstkreis A.⸗G. in Ellwangen die staatliche Genehmigung erteilt worden, 7prozentige Teilschuldverschreibungen auf den In⸗ haber im Gesamibetrage von 100 Millionen Mark in Stücken von 2000, 5000 und 10 060 A in den Verkehr zu bringen.

Stuttgart, den 3. April 19233.

Württembergisches Ministerium des Innern. nag

Berichtigung.

In der Verordnung über den Handel mit Lebens⸗ irn nnn Haleh pie he fene, und Futtermitteln vom 10. Februar 1923 (Nr. 4 des Sirupus Calcii phospho-lactici ferratus. „Reichsanzeigers ) muß es im 89 Satz? statt „fünfzehn⸗ Sirupus Calcii phospho-lactici ferratüs cum tausend Mark“ heißen: „hunderttausend Mark'“. gn , , . —— Berlin, den 31. März 19253.

. ; . Der tn, für Ernährung und Landwirtschaft.

Sirupus Chamomillae ; Sirupus Chinae. .. A.: Dr. Beyerlein.

Sirupus Cinnamomi. Berichtigung.

Sirupus Croci . Sirupus Ferri jodati ö Sirupus Terri phospho-lactici 1. Die Verordnung über die Umlage für Thomas⸗ Sirupus Ferri oxy dati... mehl vom 29. März 1523 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 76) wird, wie folgt, berichtigt: Die Festfeßung der Umlagebeträge erfolgt nicht mit Wirkung vom 1. März 1923, sondern vom 1. April 1923 ab.

2. Die Bekanntmachung vom 3. April 1923, betreffend das Verzeichnis der künstlichen Düngemittel, deren gewerbsmäßige Herstellung auf Grund des S8 der Verordnung über künstlche Düngemittel vom 3. August 1918 (RGB. S. 999) genehmigt worden ist (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 78), wird, wie folgt, berichtigt:

In Spalte 3 bezieht sich der Preis von 2640 nicht auf 1 Kg oo Gesamtphosphorsäure, sondern. auf 1 kg oo zitronen säurelös liche Phosphorsäure, und der Preis von 2244.4 nicht auf letztere, sondern auf Gesamtphosphorsäure.

Berlin, den 6. April 1923. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. , ,

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Siri pus Althaeae.

apf. sHolfcinum hy: obromieum

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k pine welches auf gemein⸗ ürsorge. sam. nütziger Grundlage betrieben oder unterhalten wird. Personen, die Wartegelder, Ru älter, Witwen⸗ ei ö Der Reichsarbeitsininister erläßt mit Zustimmung des öᷣ oder andere 3 9 2. geldwerte Wer Bekanntmüächung G Reichsrats nähere Vorschriften über den Kreis der hier— für frühere Dienstleistungen oder e tg rei. aus öffent. über die Anmeldung derjenigen Betriebe, welche witenum-Natrium benzofcum nach. abgabefreien Gebäude, lichen Kassen empfangen, sowie Geistliche, Kirchenbeamte und von deutschen Aktiengesellschaften. Kom mandit— Bei Gebäuden, welche den Zwecken solcher gemischt⸗wirtschaft⸗ Angestellte, religiöser wissenschaftlicher, mildtätige nd gesrttfch e- ft en f tien und Gesellschaften m. b. H. vtfern um- Natitum cinnalnylicum lichen Unternehmungen dienen, deren Bermögensanteile zu mehr gemelnnüßiger Srganisationen, fosern hrt. Begüte in dem der auf dem 8 np le Al en und Gesells, in n hn als 50 vo im Eigentum öffentlich ⸗rechtlicher Körperschaften stehen, Veranlagung vorausgegangenen alenderjahre den im § 26 unterhalten werden. z , wird die Abgabe auf Antrag entsprechend dem Verhältnis der Abf. Lem des Ginkommensteuergesetzeg genannten Betrag Pes Vom 29. März 1923 ö . im Eigentum öffentlich⸗rechtlicher Körperschaften befindlichen Ver⸗ ö Einkommens nicht überschritten haben. Die Be= . 5 . buteinum salicylicum.

7 * Sirupus Amygdalarum Sirupus Aurantii Corticis Sirupus Aurantii Florum Sirupus Balsami peruviani Sirupus Balsami tolutani .-. Sirupus Bromoformii compositus

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Sirùpus Cale chlorhydrophosphorici h Sirupus Calcii hypophosphorosi -.... Sirupus Calcii hy pophosphorosi ferratus

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reiung tritt jedoch nur ein, wenn entweder dem Abgabe u rund des Auskunftspflichtgese es vom 8. Mai 19 . ö . Liegen, nur für einen Teil des Gebäutes die borstehend ge iner fn d ,. ,, nent ,, vag, i if 98 939) wird fol J cinum valerianicum. nannten Voraussetzungen vor, so bezieht sich die Befreiung oder ausgegangene Kalenderjahr die Kapitalertrggsteuer gemäß 2 g die Ermäßigung nur auf diesen Teil 4 des Ginkommensteuergeseßes guf die Ein kommenst euer 8584 Conchas praeptiratae. . Wohnungen aller Art mit alleiniger Ausnahme der angerechnet oder erstgttet worden ist, oder wenn das andere Deutsche Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Atti Horter Angosturae .... Wohnungen in den im Abs. 1 Nr. 4 aufgeführten Gebäuden Einkommen, das der Abgabepflichtige in diesem Kalenderjahre und Gefellschasten mit beschränkter Haftung, die als Eigentümer, g. Porter Anranti Frrotas fallen nicht unter die Befreiungsvorschriften neben den im Satz 1 genannten Bezügen bezogen hat, die im fitzer oder Inhaber oder in sonstiger Eigenschaft Betriebe auf i Porter Gossypii Radicis. ĩ ; 8 15 Äbs. J des Ginkommensteuergesetzes für das sonstige Gebiet der öschecho-⸗slowakischen Republik unterhalten, haben diese ü Harter Granati

mögensanteile zum Geschäftsvermögen ermäßigt. .:

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nabe l Antrag find von der Abgabe ganz oder teilweise zu icöem mn vote ch e n nf fe stlegn ba. e gd g n n, JJ

b j ie wi j Die Abgabe wird ferner Abgabeschuldnern auf Antrag ganz oder Soweit die vorssehend erwähnten deutschen Gesellschaften solht Hortex Simarubas .. J. e 3 3 3 9 . 5 2 2 4 ,,,, ,, , , Linstellung des Betriebs ganz Ader tellweise nicht auß. Kalenderjahre die Ginlommenstengr auf Grund dess 3 s5s Jbf. Je des oder nach diesem Zeitpunkt eingerichtet haben, besteht keine Yi . genutzt werden; . ö, 7 f e fn ö Die Abgabe kann ferner zur 1 ö . ö net alba praeparates , ̃ auf Antrgg ganz oder teilweise erlassen werden. e Pflicht zur Anmeldung besteht ferner nicht für die ö . 1 39 . a Perfenen, die über 66 Jahre alt sind und,. deren steuer⸗ ] deutschen. Neichsangehzrigen im Gebiet der ischecho, slowalschr (wens? ... . worden ist, daß sie im Preise der Nutzung eines nach dem pflichtiges Ginkommen in, dem der, Veranlagung voraus. Republik betriebenen Cisenbahnen. Berg- und Hüttenwerke und Heil. 1 Juli i9ls' neu gebauten Gebäudes . ö, . kehen de Kalenderjahre die im 8 26 Abs. 10 des Einkommen- kat mternghm gn, die bereitz auf Grund der Bekanntmachung van uhebas . .... kommt ö ö h teuergesetzes genannte Grenze nicht überschritten hat J. November 1932 angemeldet werden mußten. mhrum sulfuricum . 883 b) 2 5 , . . . ö oder 9. 52. ͤ ( . ö ; ö . . werbslosigkeit des Abgabeschuldners oder wegen größer i beim Neichsfinanzministerium, Stell ir ) . ö . . . n ,. ö , Kumnctfahl Ther aus fonstigen Gründen eine besondere Härte ern ern n n. g n g fe n l. Straße Xa argen .. ,, bedenten würde. mittels eingeschriebenen. Briefeß in drei Stücken zu erfolgen un

bauten, Ein⸗ oder Umbauten oder Aufstockungen aus eigenen In den Fällen des Abs. 1 Nr. J bis 4 ist die Abgabe bis, zur folgende Angaben zu enthalten; Duolal. z Geldern oder unter Inanspruchnahmg öffentlicher Mittel her- Entscheidung über. den Befreiungsanttag zu stunden. In zen Fällen ole a) e nn. und Lage des Betriebes in der Tscheh⸗ ; stellt, ist ihm die von ihm nach 8 6 Abs. 4 zu entrichtende Ab des Abf. 2 . die Abgabe bis zur e d, über den Erlassungs— Sl oma lei. Hemi. ; gabe auf Antrag so weit und so lange zu erstatten, bis die von antrag gestundet werden. p) Sitz der Verwaltung der zur Anmeldung verpflichteten Hir Aurantii compositum. ihm für solche Bauten aufgewendeten Kosten abgebürdet sind. Haben die Abgabeschuldner oder die nach Abs. 1 befreiten Per, deuijchen Gesellschaft und Benennung der zur Zeichn. . 4 Die Erstattung ist nur möglich, wenn die Kosten der Bauaus« sonen anderen Perfonen Räume gegen Entgelt üherlassen, so erfolgt der Gefellschast berechtigten Personen unter Belfügung det Hlixir Proprietatis Paracelsi führung von einer öffentlich-rechtlichen Stelle geprüft sind. der Erlaß oder *r Befreiung nur hinsichtlich der Räume, die von den Registerauszuges. 1 Im Falle des Abs. 1 kann die Abgabe bis zur Entscheidung Abggheschuldnern selbst oder, solchen Persongn benutzt werden, bei denen ö suplastrum opiatum -.. über den Erstattungsantrag gestundet werden. . die Voraussetzungen des Abs. J oder 2 vorliegen. Auf Erfordern des Reichsfinanzministeriums, Stelle für au- PHiearin. .. 8. . ,. ö . 9 r mig 6 . . if ö ö. ᷣ. , 9. . . y, 1 Der 2 vi jährli i ginkommen der zu dem Haushalt de gabeschul ners gehnrende⸗ rist eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzung de J Geb rd ,, ö, Perfgnen in dem der Veranlagung vorausgehenden Kalenderjahre die meldepflicht abzugeben, sowie eine abgegebene Erklärung oder rn Pphthalmin hydrochloricum zugrunde gelegt. 5 26. Abl. Le des Einkommensteuergesetzes angegebene Grenze meldung durch nähere Auskunft zu ergänzen. . . Bei ien e n gen ist als Nutzungswert der Teil der Be— über . be gemäß g 14 erhoben, so gelten die Abs. 1 bis § 4. . Hö, ann des Dienstwohnungsinhabers anzusehen, der nach Fest- 2 . 99 ven . n. ⸗. 6 3 14 26 5 Wer vorsätzlich die erforderte Auskunft nicht oder nicht J det stellung der Dienstaufsichts behörde nach den am 1. Juli 1914 ,,, . fi . n ,n 9 . f i e g willen. Cesetzten Frist erteilt, oder eine unrschtige oder unvollständige u,. . J für die derze tige Inanspruchnähme det die inbgzz glnnh emiseh rkelicheen zer er., äernr eib neren end s beg Augkunsipftichtgesetzs ven s ohnung angemessen gewesen sein würde. 8 Vert . d g n ge , 6. n 6 Rertgm, eo (tö'ci. C. Sz) in Werbindung mit 8. i. des Gesetz n Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, welche mit Ausstattungs⸗ 16 n 9. ö . 3 26 X d in Fe, Be. Erweiterung deg Anwendungf, ebiets der Geldstrase usw. vom 2 1 egenftandens vermietet find oder, die erft nach dem J. Juli 191d 'in sihlegungsbehötdez jguf Crhussn, madllte ür, gent nber del ch Gl. S. 1Fo4) mit Gefängnis bis zu sehe ;. . n Gee sas . bränhdegendmnneenl ind, gilt? als Hentzungswerh den durch ,,, ö. erforderliche mündliche und schriftliche Auskunft t und mlt Gespftrafe big zu 1b S6 4 oder mit einer Niest . 8 * . ö. Schntung zu ermittelnde Beltag, der für giekchartige Gebärde unentgeltlich zu erteulen. Sirasen! hestraft. Bei Fahrlässigkeit iritt Geidstrafe bis n arm, e, m', wem (Geb ͤudeteile) zu dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt angemessen . 16 . ] 100 000 A ein. . 96 gewesen wäre. Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung, Wenn in einem Lande beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits § 5. ĩ 1 6 66 kenn ebe ore Gebanterelle hach dem F. Julie Jgiä wesentlich urch Landesgefetz die Erhebung einer Abagbe zur Förderung ze Die Bekanntmachung tritt init dem Tage der Verküändunß n tractttn God,, ln umgestaltet worden sind oder wenn die Art der Benutzung wesent⸗ Wohnungsbaueß un der Ssedlung in mindestens der Höhe eingeführt Krafft. D

lich geändert ist. ift, welcke die ss 10 und 11 dieses Gesetzes bestimmen, so kann der . ; * . , Landesbehörde erläßt nähere Bestimmungen über Reichsarbeitsminister zulassen daß die landesrechtlich eingeführte Berlin, den 2. März 1926. . U wear Frangulae examaratum stuidum die Cr nimm des eren g enmertg. Kobei' sie einen anderen! Stich- Abazbe an Stelle der in den S5 6, . Ecbis 11. 14 dieses Gesetzes ge⸗ Der Reichsminister für Wiederaufbau. . Frangulae stecum tag nnerhalb des Jahres 1914 bestimmen kann. regelten bis spätestens zum 4. April 1923 erhoben wird. Die §5§ 6, J. V.: Dr. Müller. : , H, , . ie ann die Ermittlung des Rutzungswerts auch auf der 7, 1I bis 13 gelten sinngemäß. Ertractum . . run dia- 5 7 91 * 5 . I⸗ , . Die Reichsregierung stellt oil HZustimm na des Reichsrats all⸗ Bekanntmachung, s⸗ . Qnebracho fluidum setzen über die Besteuerung des Grundvermbgens enthalten sind. gemeine Grunbsäße für die Förderung des Wohnungshgues mit den betreffend Preisänderungen in der Deuts chen. At nen rte am k. 6 Die Eiggatümer von Gebäuden oder Gebäudeteilen sind ver., zuf Grund diefes Gesetzes zu? Verfügung zu steilenden Mitieln sowie taxe (Zweiter Nachtrag zur vierten abg eän der een, . ,,. Angaben gemäß Abf. J bis 5 nach näherer Anordnung für die Festsetzung des nach 8 9 Abs. 2 zu berechnenden angemessenen usgabe der Deutschen Arzneitaxe 1923). Ertractum 36 r obersten Landesbehörde zu machen. Nutzungswerts auf . ö . ö . din m 18 250 traetum Valerianae 8 10 Die oberste Landesbehörde erläßt die zur Durchführung i 5e. Tauri depuratum diceum Die dibaabe betrs ; . Gese es notwendigen Bestimmungen. Sie regelt ingbesondere die k erm , . ü 2 ö 9 * trägt vom 1. Januar 1923 bis 31. Dezember 1924 Veranlagung und die Erhebung der. Aha abe somelt die Regelung nicht 3 . 838 . atum dialysatum siccum 1500 vo des Nutzungswerts. . durch dieses wer erfolgt . . Veranlagungs⸗ und Erhebungs⸗ Acidum carbolicum .- ; Puhrernutaaaa·· Die Gemeinden haben für den im 51 bezeichneten Zweck Zu⸗ kosten gehen zu Lasten der Abgabe. Acidum carbolicum liguefactum .. chläge in gleicher Höhe wie die . zu erheben (6 10). Die eee, . * * iich u zar Erhebung der Zuschläge kann durch die oberste * * n

* * * k Sirupus Foeniculi.. ... Sirupus Frangulae-.. . Sirupus Hypophosphitum compositus Sirnpus Ipecacuanhae Sirupus Ja borandi

Sirupus Kalii sulfoguajacolici Sirupus Kalii sulfoEreosotiei Sirupus Mannae ; Sirupus Mentha piperitae Sirupus Mori.

Sirupus Papaveris

Sirupus Plantaginis

Sirupus Rhei. .. Sirupus Rhoendos.

Sirupus Ribis .. Sirupus Rubi Idaei.

9 9 0 0 0 0 6 3 1

0 99 0 9 0 9 90 9 9 9 0 0 9 9 9 9

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2 e a ga g ga e ge ge de e ge da ge ge da ga g2 9e 72 G3 G3 3 e d G M de G G Ge G ον G2 G σσ Q G d d n σ πάuοοωπλσ˖ u σ·Gωσ˖.2M

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, , , . 2 . , 0 .

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Sirupus Sarsaparillae comp Sirupus Scillae

Sirupus Sennae

Sirupus Sennage dum Manna. Sirupus simplex

ositus

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5 , , , , n 9 a , o o o 0 rr, e, m 69

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42 1 1 2 1 8 8 0 4 2 2 * 41 2 2 2 1 8 4 2 * 8 1 2 2. 1 2

7

. . 5 ,

Preußen.

n re lun ne,

betreffend die von der Brandenburgischen Städte⸗ bahn-Aktiengesellschaft beschlossene Vermehrung ; ; ihres Grundkapitals dur Ausgabe weiterer ö . 26568 Stück Attien B über je 15698 im Betrage n 5 von 25 908 000 Æ auf den Gesamthetrag von Tubulettae . 38 862 000 .. Aeidi diaethilbarbiturici O, , Nachdem die Brandenburgische Städtebahn⸗Attiengesellschaft ö, in Berlin darauf angetragen hat, ihr die Erhöhung ihres 1 Grundkapitals von 12 954 009 S6. Deutscher Reichs währung 10 3460 durch weitere Ausgabe von 2 908 090 A auf den Inhaber 18 J340— lautender Aktien B in Stücken von je 10600 zu gestatten. 18 340 4— wird hierzu in Ergänzung der Konzessionsum Rinde vom 11. Fe⸗ 18 330— bruar 1961 die staatliche Genehmigung erteilt. Berlin, den B. November 1922.

10 g 2710, 18g 490, ; ö

Das Preußische Staatsministerium. Braun. Siering.

Sirupus Violae

Sirnpus Zingiberis. Species ad Gargarisma. Species ad Vitam longam .. Species aromaticaaa...

3 * 2 **

ttractum Apœeyni cannabini Auiãnum ttractum Aurantii Corticis luidum.. rtractum Bursae Pastoris fluidum .

333332333 a n n gs e ge m o.

6 4250 16 8 2596

o 8 9 9 9 0 O O O 9 9 0 0 0 9 0 O O 9 9 9 O O 69 e n a 3 n , e 3 8 86 9 9 2 9 9 9 2 3 8 35 2 9 8 8 7 9

a , , , , , . 5 , 0 , , o o 90 90 0 0 9 9 0 0 O 0 9 9 686

wd 0 r , . o o 9 0 99

dd 1 , r , 2 .

Oolfemni O, Natrii diaethylbarbiturici O, 5

16 * . TheoGsbromino-natrium aceticum Theo romino-natrium benzolcum Theobromino- natrium salicylicum

* * n Theobrominum. .

Therapogen purum.

10 g 140, 100 g 1130, 38.

320.

380,

400,

410

700.

4.

60. -

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der Regierungsrat bei der Reichsanstalt für Maß um. d Gewicht Dr. Ballauff ist zum Eichungsdireltor erngnnt; ihm ist die Stelle des Eichungsdirektors für die Vrovinz Pommern übertragen.

J 4

Acidum camphoricum.

* 1 . * 2 *

* 75 1 1 0 Tinctura Calami . .

. * . Tinctura carminativa.. Tinctura Caryophylloru Tinctura Coca Tinctura Croci Tinctura Ferri composita

* 2 n

OO —— O —— Q —ꝗ— W —— —— ——

bores Chamoꝛnillas romane n, , vres Graminnm ....

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9 0 0 0 9 0 0 0 9 9 9 o e o o e o o a 9 9 0 0 9 06 eo oe, , , , o, , , , , . 9 2 0 0 0 0 2 2 9 9 69 a 9 9 2 8 28 2 2 S 2 2 8 8

3333 .

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