1923 / 99 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 28 Apr 1923 18:00:01 GMT) scan diff

MWürtiembergische Baumwolls scheine Württemb

it Veilbronn Juctersabrit Rheingau Zuceerfabrit Stuttgart

pinnerei Eßlingen, Genuß⸗

w

v) Ausländische Wertpapiere. d os Bulgarische Tabakanleibe pon 1902

4 Yo Ungar. Hyp.

Bank Ser 1 v. 1897 bo / Fünfkirch. Barcg. sifr 1

S.

Belgien.

2 0 Brüsseler Stadtanleihe Lose) Ar

Buenos Aires Stadtanleihe v igi3 Pavierpesos zo giß für P. P. loo

Amsterdamer Bank. Akt.

v. 1905 100 Fr. 4M

4 285 für Fr. 100

gentinien.

46 822 für hfl. 100

Jugoslawien.

Serbische 19 Fr⸗Lose . P

43 9, Innere Portugiesen v.

ö 90b,5 p. St. ortugal. J

Rußland.

Nussische Russische

Interngtionale Handelsbank .... Bank für auswärtigen Handel..

Schweiz.

o/ s Obl. der Stadt Zürich v. 19165 Bank für elektr. Unternehm -Akt.

8 613 per St.

chloß

hne,

. 20 439 für Esc. 100

169 für 100 Ro. 168 für 100 Ro—

19139 für Fr. 100

490 Böhm. Hvvothekenbank Pfandbr. .... 2907 eo Böhm. Landesbank Kommunal-fandör. 2500 40/0 Mähr. Hypotheken. Bank Pfandbr... . 1435

Ver. Staaten von Amerika:

American Locomotiv Shares 130 189 p. Chicago Milwaukee C St. Paul. Ruj. Bonds 22552 p. Chicago Great Western Ruj. Shares 3 844 p. Com. Produce Com. Shares 134 801 p. Denver C Rio Grande Ruj. 5 o Bonds? .. P60 236 p. Missouri Kanjas K Texas Nuj. Shares 14350 p. St Louis St. Francisko 4 3 Prior. Line Mortg. Bonds Serie W. 70732 p. St. Louis C St. Francis ko 6 0,0 Gen. Line Incon Bonds 60481 p. N. Ih 335 p. 89110 p.

S7 134 p. O9 430 p.

p. p. p.

Bekanntmachung.

vom 17. April 19233 (RGBl. 1 S. 251) kommissar über Ueberwachung der Kuenzer in Berlin XW. 40, Moltkestr. kommissar für das gesamte Reichsgebiet ernannt. Berlin, den A. April 1923. Der Reichsminister des Innern. Oeser.

Bekanntmachung.

Preußischer Staatsanzeiger Nr. wonach die aus dem Hafen von Hafen fommenden Schiffe und ihre Infassen vor der

gehoben. . Berlin, den 27. April 1923.

Der *, des Innern.

Hamel. ö

21. März 1923 entschieden:

Der Gewerkschaft Sie Salzderhelden wird gemäß § 82 führung des Gesetzes über die 18. Juli 1919 eine endgůlti

gfried UN in Vogelꝛbeck bei Absatz 2 der Vorschriften zur Durch⸗ Regelung der Kaliwirtschaft vom ge Beteiligungsziffer in

Auf Grund des 8 2 der Verordnung des Reichs präsidenten

zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung habe ich den Reichs⸗

öffentlichen Ordnung 8, zum Regierungs⸗

Nachdem zufolge amtlicher Mitteilung die Pest in Malaga als erloschen angesehen werden kann, wird die Anordnung vom 18. April 1933 (Deutscher Reichs⸗ und „I vom 19. April 1923), Malaga nach einem deutschen

. ichiff Zulassung am freien Verkehr ärztlich zu unterfuchen find, hiermit auf⸗

Die Kaliprüfungsstelle hat in ihrer Sitzung am

Höhe zuer ka 22. O

in Vo

D

Mente

21. M

ringen) Vorschr Kaliwir

Menter

Vorstehende Entscheidung ist der Gewerkschaft

Die Kaliprüfun 21. Mrz

Die Kaliprüfun gsstelle hat in Der Gewerkschaft

gungsziffer in Höhe von L. Februar 1923 zuerkannt, Verordnung vom 22. Sktober 1921 (RGBl. nehmenden Aenderungen. lichen Beteiligungsziffer aller

Berlin, den 28. April 1923.

Vorstehende Entscheidung ist der Gewerks

von 4,9233 Tausendsteln mit Wirkun unt. unbeschadet der auf Grund des . ktober 1921 (RG BI. S

: der Ver or ctnnn lñ3 12) vorzunehmenden Lenden

De en mwricht vr d vb der durch ichmittüichen Beteiligungen fen Berlin, den 2. April 1923.

Siegel.) Die Kaliprüfungsstelle. Heckel.

Sen gelbeck am 2B. April d. J. zugestellt moro n Sielstit

J. A.: Köhler.

gsstelle hat in ihrer Sitzung n

1923 entschieden: ie Beteiligungsziffer des K

aliwerkes Pöͤthen

wird gemäß 5 83 Absatz 5 der Verordnung vom 22

betreffend Abänderung ; lich, setzes über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 18. . vom 1. Februar 1923 in der bisherigen Höhe neu e gesetzt.

Berlin, den 2. April 1923.

der Vorschriften zur Durch führung des

Juli I9ig

Siegel. ) Die Kaliprüfungsstelle. Heckel.

Vorstehende Entscheidung ist der Gewerkschaft Pöthen

roda in Thür. am 35. April d. J. zugestellt worden. J. A.: Köhler.

1 ihrer Sitzu ärz 1923 entschieden: unn. Thi

Pöthen in Menteroda ö gien n

wird für ihr Kaliwerk Pöthen H gemãß iften zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung y tschaft vom 18. Juli 1919 eine en dgüls4ige Betein

o. SM 0 Tausendfteln mit Wirkung yr unbeschadet der auf Grund des S 64 d ; S. 1312 don Sie entspricht 115 vo der durchschnt Werke.

ESiegel.) Die Kaliprüfungsstelle. Heckel.

oda in Thür. am 25. April d. J.

zugestellt worden. J. A.: Köhler. .

Entzcheidungen der Fümmprühstelle in Berlin in der Zeit vom 1s. bis einschliehlich 24. April 1923.

Ursprungsfirma

m e mer es

Datum der Ent schenung

Ursprungs⸗ land

Länge

Antragstell asteller in m

Akte

auch vor Jugendl ichen ür

Zugelassen

Erneut zu⸗

gelassen nach

Beschwerde oder

. ] Widerru

Bemerkungen

.

verboten

Ausschnitte in m

Bresden, das Elbeial und die Sächsische

2 Eine Berliner Benzin⸗-Tankste

amerikanischem Muster in Betrieb.

Das Wunder⸗Ei .. .... Hütet Eure Töchter 9 0 9

. Berichtigung Worte

Der Roman einer Opernfängerin“

Metro⸗Pictures ; B. B. Film⸗Fabrikation Deulig⸗ Film Industrie⸗Film A.-G. Deulig⸗Film . Althoff ⸗Ambos. Film Deulig⸗Film

Universum⸗Film A. G.

Deulig⸗Film Arminius Film . Goldwyn

s ver merk.

lle nach

ergänzt.

Berlin, den 26. April 1923.

. Universum⸗Film⸗Verleih

Bei dem im „Reichsanzeiger“ Nr. 59 vom lo. März 1923 veröffentlichten Bildstreifen

1296 810 112

162 308 154 266

1340 86

105 1574

B. B. Film ⸗Fabrikation Deulig⸗Film Industrie⸗Film A.-G. Deulig⸗Film Althoff Ambos⸗Film Deulig⸗Film

Universum⸗Film A. G. Deulig⸗Film

Arminius⸗Film

Südfilm G.

34. 20

er = = . x = = cw

Oesterreich

Filmprüfstelle Berlin. Mildner.

Samson

H *HttHtJP

1

4 Jugendliche

Rein belehrem

* . 3, wurde der Hauyttitel durch zit

Auf Grund von zuverlässiger Personen wir dem Aron Schipke! fta dt, den Trödelband Metallen, Lumpen, Flaschen u nuntersagt.

Darmstadt, den 26. April ]

Polizeiamt.

Betanntm each ung.

S I der Bekanntmachung zur Fernhaltung un= vom Handel vom 23.

September 1915 haben

Große Bachgasse Rr. 1, Darm“

el, insbesondere den Handel mit nd Papier, wegen Unzuverlãässigkeit

923. Dr. Usinger.

Pre Ge

betreffend Bereitstellung

ür die durch Gesetz vo amml. S. 244) angeordn an der mittleren und un

Strom (1. Nachtrag (Veröffentlicht in der am 28.

u sze n.

setz,

weiterer Staatsmittel m 8. August 1922 (Gesetz⸗ ete Versorgung des Gebiens teren Weser mit elettrischem skreditgesetz).

April ausgegebenen Nr. 20

der Gesetzlamml. S. 187) Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen: 1

Das Staateministerium wird ermächtigt:

a) zur Versorgung des G WVeser mit elektrijchem 26 09000 000 00 41.

bildeten 25 000 000 000

Gemeinschaft mit für den Bau von staagt

zur Verbindung des Großkraftwerks Hannover

ssechtundzwanzig Milliarden unter den Voraustzsetzungen des § 2 33iff

dom 8. August 19233 zu verausgaben; Bürgschaft für die Anleihen . Aktiengesellschaft (sünfundzwanzig Milliarden den Beteiligten zu übernehmen;

ebiets an der mittleren und unteren Strom einen weiteren Betrag von

. hen iffer a des Gesetzes

zu diesem Zweck ge⸗ Höchstbetrage von Mart) in

bis zum

lichen Leitungen und Umspannwerken mit den

Endpunkten der staatlichen Leitungen im Wesergquellgebiet

und im Versorgungegebiet des

weiteren Betrag von

und vierhundert Millionen Mark /

es Kraftwerks Dörverden einen 11 400 000 000 A elf Milliarden

zu verausgaben.

*. 2. Die durch Gesetz vom 8. si ut 1922 und durch das egenwärtige Gesetz bewilligten zu den in 5 2 Ziffer a des Gee Zwecken auch zum B verausgabt werden.

83. () Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Deckung der im S JI erwähnten Aufwendungen eine Anleihe durch Verausgabung eines entsprechenden Betrages von E aufzunehmen. Die Verwaltung der Anleihe wird schulden übertragen.

H der zur Tilgung

der Anleihe aufgewe hen verrechneten

Beträge anzusetzen. (2) An Selle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanweisungen oder, Wechsel ausgegeben werden. In den Schatz⸗ anweisungen ist der Fälligkeite termin anzugeben. Die Wechsel sind von zwei Mitgliedern der Hauptverwaltung der Staatsschulden zu unterschreiben.

Schatz anweis ungen,

(6) Die Mittel zur Einlösun Wechsel können durch Ausgabe bon oder von Schuldverschr ĩ beschafft werden.

6) Schu ldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel, die zur Einlösung. fällig werdender Schatanweisungen oder Wechseß be⸗ stimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden auf An⸗ ordnung des Finanzministerg vier ehn Tage vor der Fälligkeit zur Verfügung zu halten. Der une und gegebenenfalls die Verzin sung der neuen Schu dpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Umlauffähigkeit und die Verzinsung der einzulösenden Schuld⸗ papiere aufhört.

() Wann, durch welche

der Schatzanweisungen und atzanweisungen und Wechfeln in erforderlichen Nennbetrage

; Stelle und in welchen Beträ en, zu welchem Zins- oder Dis kontsatze zu welchen Bedingungen 3161 Kün⸗ digung oder mit welchem Fälligkeiigtage sowie zu welchem Kurse die

Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel ausgegeben

werden sollen, bestimmt der F Absatzes 3 die Festfetzung des

ingnzminister; ihm blibt im Falle de Wertverhältnisses se wie der naäͤhelen

Bedingungen für Zahlungen im Auslande überlassen

Die Minister.

4. Ausführung dieses e erfolgt durch die zuständigen

Das vorstehende vom Landtage beschlossene Gesetz wird

hiermit verkündet. rats sind gewahrt.

Die verfassungs mäßigen Rahte bes Staagth

Berlin, den 26. April 1923.

betreffend die weitere Beteiligung

Ver

Der Das

a) sich

der Ostpreußenwerk Aktiengese llschaft für den Bau elek.

Das Preußische Staats ministeriutz. Braun. Siering. von Richter.

Gesetz,

'Breaß ens an der 6

ffentlicht in der am 28. April ausgegebenen Nr. 2 der Gesetzsamml. S. 63 ;

Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:

1.

Staatsministerium wird ermächtigt:

duich Uebernahme weiterer? Aktien im Höchstbetrage von 200 Millionen Mark = zweihundert Millionen Marl an der Ostpreußenwerk A ktiengesellsch t zu beteiligen mit der Maßgabe, daß das Aktienkapital aaf 660 Millionen Mark erhöht wird, und daß das Reich und Provinz je den gleichen Betrag am Aktienkapital übernehmen,

trizitätswirtschaftlicher Anlagen in ber Provinz Osspreußen und den ehemaligen Gebieten der Provinz Westpreußen ein weitereg unkündbares verzingliches Darlehn von Mil lionen Mart fünfhundertfünfzig Mill logen Mark su gewähren, sofern ihr das Reich sür den gleichen Zweck ein

olches Darlehn in gleicher Hohe gewährt

einen weiteren Betrag von 1750 Millionen Mark vier⸗ tausendzweihundertjünfzig MillionEn Mart für die Sst—⸗ kee reren, ü lee je nach dem Fortgange der Arbeiten bereitzuftellen mit der Maßgabe, diese Summe

aft Pöthen i

entweder ganz zur weiteren Erhöhung des Aktienkayitals

oder zum Teil auch als verzinsliche Darlehn zu verwenden, c für den Ausbau des Mittel wannungsnetzes in Masuren,

jedoch nach noch zu treffender näherer Entscheidung ein verzinsliches unkũndbares Darlehn von 200 Millionen Mark

iweihundert Millionen Mark bereitzustellen 6 1 mit dem Reiche und der Provinz Osftvreußen im

erbältnis ihrer Beteiligung am Aktienkapital die Bůrg⸗ schaft für Ausgabe von Teilschuldverschreibungen des Ost⸗

Preußenwerks bis um weiteren Betrage von 30 Milliarden

Mark dreißig Milliarden Mart * zu übernehmen.

; §5 2.

h Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Deckung der im

12 bis e erwähnten Aufwendungen eine Anieihe durch Veraus⸗ ung eines entsprechenden Betrageg von Schuldverschreibungen auf— ehmen. Die Verwaltung der Anleihe wird der Hauptverwaltung

Staateschulden übertragen. Die Anleihe ist in der Art zu tilgen. Rkaß iährlich 1.9 vH des für den Anleihezweck gufgenommenen Schuüld— switals unter Hinzurechnung der ersparten Zinien zur Tilgung der sesamten Staats schuld oder zur Verwendung auf bewilligte Anleihen kewwendet werden. Als ersparte Zinsen sind 5 vH der zur Tilgung der Anleihe aufgewendeten oder auf bewilligte Anleihen verrechneten Beträge anzusetzen.

(2) An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergend Echazanweisungen oder Wechsel ausgegeben werden. In den Schatz⸗ mwessungen ist der Fälligkeits termin anzugeben. Die Wechsel sind pon ,, der Hauptverwaltung der Staatsschulden zu

terschreiben. ; g 3) Die Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen, etwa zuge⸗ hörigen Zinsscheine und Wechsel können auch sämtlich oder teilweise uf ausländische oder nach einem bestimmten Wertverhältnisse auf in⸗ md ausländische Währungen sowie im Auslande zahlbar gestellt verden

4 Die Schatzanweisungen und Wechsel können wiederholt aus⸗ gegeben werden.

(6) Die Mittel zur Einlösung der Schatzanweisungen und Wechsel knnen durch Ausgabe von S atzanweisungen und Wechseln oder on Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage beschafft werden.

6). Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel, die

r Einlssung Jällig werdender Schatzanweisungen oder Wechsel be⸗ Hu sind, hat die ,, der Staatsschulden auf An⸗ ndnung des Finanzministers vierzehn Tage vor der Fälligkeit zur Verfügung zu halten. Der Umlauf und gegebenenfalls die Verzinsung her neuen Sch uldpapiere dars nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, nit dem die Umlauffähigkeit und die Verzinsung der einzulösenden Echuldpapiere aufhört.

) Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu pelchem Zins und Diekontsatze, zu welchen Bedingungen der Kündigung oder mit welchem Fälligkeitstage sowie . welchem Kurse die Schuldverschreibungen, Schatzanweifungen und echsel ausgegeben perden sollen, hestimmt der Finanzminister; ibm bleibt im Falle des Übs. 3 die Festsetzung des Wertperhältniffes sowie der näheren Be⸗ dingungen für Zahlungen im Ausland überlassen.

8 3. 1 . Ausführung dieses Gesetzes erfolgt durch die zuständigen nister. .

Das vorstehende, vom Landtage beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet. Die verfassungsmäßigen Rechte des Staats⸗ rates sind gewahrt.

Berlin, den 26. April 1923.

Das Preußische Staatsministerium. Braun. Siering. von Richter.

Gesetz, betreffend Beteiligung Preußens an der zu

gründenden Attiengesellschaft „Ueberland werk Oberschlesien !.

Veröffentlicht in der am 28. April ausgegebenen Nr. 25 der Gesetzsamml. S. 1413

Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:

5 1. 8

Das Staatsministerium wird ermächtigt, nach Maßgabe der von

dem zuständigen Minister festzustellenden Pane:

a) zur Beteiligung des Preußischen Staates an der zu gründenden Aktiengesellichaft Ueberlandwerk Oberschlesien“ einen Betrag bis 265 000 000 4 (zweihundert ünfzig Millionen Mark) wie folgt zu verwenden: .

1. S5 000 000 4 (fünfundachtzig Millionen Mark) für die Uebernahme von Aktien, —̊.

2. bis 165 000000 Klein hundertfünfundsechsig Millionen Mark) für die Uebernahme weiterer Aktien oder für die Gewährung eines angemessen zu verzinsenden und zu tilgenden Darlehn, soweit weitere Geldmittel erforderlich werden sollten.

D Hürgschaft fir die Anigihen der Aktlengesestschaft biz zum Gesamtbetrage von 2 006 505 006 (zwei Milliarden Mark) zu übernehmen.

Bei Beteiligung von Privatkapital an der Aktiengesellschaft muß

schergestellt en gun die Mehrheit der Aktien dauernd in öffentlich⸗ zechtlicher Hand verbleibt. 8

(I Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Deckung der im §51 henilligten Summen eine Anleihe durch Verausgabung eines ent- rechenden Betrages von Schuldverschreibungen aufzunehmen. Die ermaltung der Anleihe wird der Hauptverwaltung der Staat schulden iberstagen. Die Anleihe ist in der Art zu tilgen, daß jährlich 9 vo für den Anleihezweck aufgenommenen Schuldkapitals unter Hinzu⸗ iechnung der ersparten Zinsen zur Tilgung der gesamten Staatsschuld der zur Verrechnung auf bewilligte et auf bewilligte Anleihen verrechneten Beträge anzusetzen. ( An Sielle der Schuldverschreibungen können r, . Echatzanweiungen oder Wechsel ausgegeben werden. In den Sch

zwei. Mitgliedern der Hauptverwaltung der Staatgschusden zu mterschreiben.

63) Die Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen, etwa zu⸗ kehörigen Zingscheine und Wechsel können auch sämilich oder tesl⸗

se auf auzländische oder nach einem bestim mten Wertverhãltniffe n in und ausländische Währungen sowie im Auslande zahlbar lestellt werden. .

4) Die Schatzanweisungen und Wechsel können wiederholt aus— begeben werden. (

5) Die Mittel zur Einlösung der Schatzanweisungen und Hechsel können durch Äusgabe von Schatzanweisungen und Wechseln kr don Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage ö i Ech ñ d Wechlel, di

h uldverschreibungen, Schatzanweisungen un echsel, die h Cinltsung fällig werdender Schatzanwelsungen ober Wechsel

timmt sind, hat die Sauptverwallung der Staatsschulden guj An⸗ adnung des Finanzminiflers vierzehn Tage vor der Fälligkeit zur per süqung zu halten. Der Umlauf und gegebenenfalls die Verzinsung * neuen Schu dpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkt beginnen, mit h die un nr sadigteit und die Verzinsung der einzulssenden Schuld⸗

ie aufhört. ; 9 Wann, durch welche Stelle und in welchem Betrage zu welchem ö oder Digkontsatze, zu welchen Bedingungen der Kündigung oder *. welchem Falligfeitgtage sowie zu welchein Kurse die Schuld— erschrelbungen Schatzanweisungen und Wechsel ausgegeben werden

Anleihen verwendet werden. Als uasdarte Zinsen find vH der zur Tilgung dieser Anleihe aufgewendeten

atz⸗ mweisungen ist der Fälligkeitstermin anzugeben. Die Wechsel sind

sollen, bestimnft der Finanzminister; ißm bleibt im Falle des Abs. 3 die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der näheren Bedingungen für Zahlungen im Ausland überlassen.

53.

Die Ausführung dieses Gesetzes erfolgt durch die zuständigen Minister.

Das vorstehende, vom Landtag beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet. Die verfassungsmäßigen Rechte des Staats rats sind gewahrt.

Berlin, den 26. April 1923. .

Das Preußische Staats ministerium. Braun. Siering. von Richter.

Der „Siemens“ Elekttrische Betriebe Aktien⸗ esellschaft in Hamburg wird hierdurch auf Grund des esetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 231) das Recht

verliehen, das in den Kreisen Aurich und Norden belegene Grundeigentum, soweit es zur Errichtung der im Jahre 1914/15 erbauten, in dem dem Antrage beigefügten Plan rot eingezeich⸗ neten Hochspannungsleitung von Aurich über Norden zur Nordsee in An . genommen ist, im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten.

Gleichzeitig wird auf Grund des § 1 des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungs verfahren vom 26. Juli 1922 (Gesetzsamml. S. 211) bestimmt, daß die Vorschriften dieses Gesetzes bei der Ausübung des vorstehend verliehenen Enteignungsrechts anzuwenden sind.

Berlin, den 21. April 1923. Das Preußische Staats ministerium.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Stapenhorst.

nr n nde, betreffend die von der Neustadt-Go goliner Eisen— hahngesellschaft beschlossene Vermehrung ihres Grundkapitals durch Aus gabe weiterer 2060 Stück Aktien über je 1000 A im Betrage von 2 Millionen Mark auf den Gesamtbetrag von 5 Millionen Mart.

Nachdem die Neustadt⸗Gogoliner Eisenbahngesellschaft in Neustadt O. S. darauf angetragen hat, ihr die Erhöhung ihres Grundkapitals von 3 Millionen Mark Deutscher Reichs währung durch weitere Ausgabe von 2 Millionen Mark auf den In⸗ haber lautenden Aktien in Stücken von je 1900 K zu ö wird hierzu in Ergänzung der Konzessionsurkunde vom 19. August 1895 die staatliche Genehmigung erteilt.

Berlin, den 2. Januar 1923. ;

Siegel. . Das Preußische Staats ministerium. Braun. Siering.

r Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Dem Tierarzt Dr. Korsch in Liebenwalde (Mark) ist die kommissarische Verwaltung der Kreistierarztstelle in Greifen⸗ berg i. P. (Reg. Bez. Stettin) übertragen worden.

Min isterium

*

Ministerium für Volkswohlfahrt. Bekanntmachung.

Durch den Herrn Reichsminister des Innern wird eine neue Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1933 unter der Be—

zeichnung: . . Deutsche Arzneitaxe 19233,

fünfte abgeänderte Ausgabe, am tliche Ausgabe, herausgegeben. Ich bestimme hiermit, daß diese Neuausgabe mit Wirkung vom 1. Mai 1923 ab für das preußische Staatsgebiet in Kraft tritt. Die fünfte Ausgabe erscheint im Verlage der Weidmannschen Buchhandlung in Berlin 8W. 68, Zimmerstraße 94. und kann von vort zum Preise von 2200 . bezogen werden.

Weiter bestimme ich auf Grund des 8 80 Abs. 1 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich mit Wirkung vom 1. Mai 1923 unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und vorläufig mit Wirkung bis 31. Juli 1925, daß die Apotheker in den besetzten Teilen des Stagisgebiets berechtigt sind, zur . der durch die gegenwärtigen , , n, in den besetzten Gebieten verursachten außergewöhnlichen Un⸗ kosten der Warenbeschaffung auf ,, ., (Rezept, Spezialität, Handverkauf) einen besonderen eschaffungszuschlag von 30 M zu erheben.

Berlin, den 26. April 1923.

Der Minister für Volkswohlfahrt. J. A.: Gottstein.

Ministerium für Wissenschaft, Kun st und Volksbildung.

Der Reichsjustizminister a. D. Dr. . ordentlichen Professor in der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität in Kiel wieder ernannt worben.

Der Privatdozent und Abteilungsvorsteher am Kaiser⸗ Wilhelm⸗Institut für Metallforschung Br. Ing. Tafel in Neu— babelsberg ist zum ordentlichen Professor an der Technischen Hochschule in Breslau ernannt worden. ;

Bekanntmachung.

Am 12. und 18. Juni d. 2 findet an der Preußischen Hochschule für Leibesübungen (Landesturnanstalt) in Spandau eine Prüfung für Schwimmeister und Schwimm⸗ meiste rinnen statt. Durch das , der Prüfung wird die Befähigung zur Leitung und Beauf ichtigung des Schwimm⸗ und Badebetriebes in öffentlichen und privaten Schwimm⸗ und Badeanstalten nachgewiesen. Zugelassen zur Prüf ng werden , . 6 . 3 Berlin und der

rovinz Brandenburg ihren Wohn aben. ( Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind an das Ministerium für. Wissenschaft, Kunst und Volksbildung zu richten. Sie müssen bis spätestens am 20. Mai d. J. vor— legen,. .

Es sind ihnen beizufügen:

1. Auf besonderem Bogen ein selbstgeschriebener Lebenslauf, gus dem auch Art und Umfang der Vorbereitung auf die Prüfung ersichtlich ist,

L. ein polizeiliches Führungszengnie,

Radbruch ist zum

l

3. ein amtsärztliches Zeugnis darüber, daß der Körperzustand und die Gesundheit des Bewerbers (der Bewerberin) die Ausübung des Beruss als Schwimmeister Schwimm⸗ meisterin) gestattet.

Berlin, den 25. April 1923. Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. J. A.: Krüß.

Bekanntmachung.

„Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernbaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 253. September 1915 (RGBl. S. 603) habe ich dem Kohlen händler Rudolf Seidler in Berlin“ C harlattenbu 198, Marburger Straße 8, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegen ständen des täg⸗ lichen Be darfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Yandelsbetrieb unterfagt.

Berlin, den 21. April 1923. Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Dr. Hinckel.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23 September 1915. betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handen (RGBl. S. 603) sowie der Aus ührungsbestimmungen zu dieser Ver⸗ ordnung vom 27. September 1915 und 2. August 1916, habe ich de m Möbelhändler Wilhelm Klein in Weit mar, Neuling⸗ straße 83, die Ausübung des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Möbeln, wegen Unzuverläjsigkeit unterfa gt.

Bochum, den 23. April 1923.

Der Landrat. St ůhmeyer.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915. betreffend die Fernhaltung unzuperlässiger Personen vom Hande (RGBl. S. 603) habe ich den Eheleuten Schlosser Albert Zimmer, hier, Leopoldstraße h2, wohnhaft, den Handel mit Lebens- und Futtermitteln aller Art o wie mit sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs, . Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Gand iedtrie unter

agt.

Dortmund, den 24. April 1923.

Der Polizeipräsident Wucherstelle. J. V. Martinius.

Bekanntmachung.

Dem Händler Oskar Krahl in Hudemühlen F. habe ich wegen Unzuverläͤssigkeit mit dem heutigen Tage jeglichen Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere den Handel mit Lumpen, Alteisen und anderen Trõdel⸗· waren sowie Lebens-, Genuß⸗ und Futtermitteln, un ker a gt, ibm auch jede mittelbare und unmittelbare B eteiligung an diesem Handel verboten.

Fallingbostel, den 21. April 1923.

Der Landrat. J. V.: Kampmann.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 habe ich der Ehefrau Elise Adrian, gie b. Ostermann, in Schüren, Berghofer Weg 6, den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbeslondere mit Butter, Eiern und Ob st, wegen Unzuverläjsigkeit bis auf weiteres un ke rsagt.

Hörde, den 20. April 1923.

Der Landrat. Hansmann.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung vom 23. September 1915 (RGB. S. 603, betreffend die Fernhaltung un zuverlãjsiger Per onen vom Handel, habe ich heute dem Landwirt Heinrich Grüneberg in Uellnitz (Kreis Kalbe) den Handel mit Lebens? und Futtermitteln untersagt.

Kalbe a. Saale, den 24. April 1923.

Der Landrat. Voß.

Auf Grund der ,, vom 23. September 1915. betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, ist dem Arbeiter Händler Hans Sievers und seiner Ehefrau, Mühlenhof 26, in Neu münster der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit ö. Metallen und Altmaierialien, wegen Unzuverlässigkeit un ter⸗ agt. Neumünster, den 25. April 1923. Die Polizeibehörde. Schumacher.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer B der Fer , mn Gesetzlsammlung enthält unter

Nr. 12 490 das 9 über die Apothekerkammern und einen Apothekerkammerausschuß vom 21. April 193, unter

Nr. 12 491 das Gesetz, , die Bereitstellung weiterer Heldmittel für die nach dem Gesetze vom 123. August 196 (Gesetzsamml. S. 335) durchzuführende Regelung der Hoch⸗ wasser⸗, Deich⸗ und , an der oberen und mittleren Oder, vom 24. April 1923, und unter

Nr. 12 492 das Gesetz, betreffend Bereitstellung weiterer Staatsmitte! für die durch Gefetz vom S8. August 1923 (Gesetzsamml. S. M4) angeordnete 1 des Gebiets an der mittleren und unteren Weser mit elektrischem Strome (1. Nachtragskreditgesetz, vom 26. April 193.

Berlin, den 28. April 1923. Gesetzßsammlungsamt. Krüer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer M der Preußischen Gesetzsammlung enthalt unter Nr. 12 493 das Gesetz, betreffend die weitere Beteiligung 1 an der Ostpreußenwerk⸗Akttiengesellschaft, vom April 1923.

Berlin, den W. April 1923. Gesetzsammlungsamt. Krü er.

m, , Nichtamtliches.

Dentsches Reich.

Die Ausfuhrmindestpreise sind geändert g.9l0 nach England, Südamerika, UÜebersee; Füssiges, wasser⸗ freies Ammoniak nach Holland und (ab 16 d. M.) für elek⸗ trische Zünder. Näheres durch die Außenhandelsstelle Chemie in Berlin W. 10.

fũr: Salmiakgeist