1923 / 118 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 24 May 1923 18:00:01 GMT) scan diff

DODDeutscher PBPreußischer

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eichs anzeiger

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Staatsanzeiger.

4 Schriftleitung Zentr. 10 986, Geschäftsstelle Zentr. 1573.

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die Geschäftsstelle des Reichs und Staats anzeigers

Berlin SM. 48, Wilhelmstrahe Nr. 32.

r. 118. ꝛeichabantgtrotonto. Ve rlin, Donnerstag, den 24. Mai. Abends. WPoeschecktonto; Perm asz. 1923

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Juhait des amtlichen Teiles: Deutsches Reich.

a mgchung betreffend eine Anleihe der Bayerischer = schaftz bank in München. ze der Bayerischen Land

Preußen.

mungen und sonstige Personalveränderungen. ls verbote.

Amtliches. Dentsches Reich.

H Bekanntmachung, ketreffend Ausgabe von Schuldverschreibun gen auf den Inhaber.

Der Bayerischen Landwirtschaftsbank e. G. m. b. H. nUünchen wurde die Genehmigung erteilt, innerhalb der 9 9 und satzungsmäßigen Umlaufgrenze nachstehende, n nhaber lautende, mit 4 Proz. vier vom Hundert mnneliche Schuldverschreibungen in den Verkehr zu ö m) 2 weitere Reihen , (Reihe 28 und 29), . Fier zu je 20 0600 000 M zwanzig Millionen . ark —, . MY weitere Reihen von Pfandbrlefen (Reihe 30, 31 und 32), vor dem Jahre 1933 nicht rückzahlbar, zu je e b C00 G9 -M, zwanzig Millionen Mark niliche in Stücken zu 5 Hh „c, 236 oh „, und 10 000 .

. München, den 19. Mai 1933. Bayer. Staatsministerium für Landwirtschaft. J. A.: Lang.

Prenssen.

inisterium für Wissenschaft, Kun und i e wcnn n ö

del dem Ministerium für Bi è. ium für Wissenschaft, Kunst und Volks⸗ bing ist der Ministerialsekretär, Rechnungsrat Willenberg n Perwaltungs rat für die , . , , der be 1 und des Charitsékrankenhauses in Berlin er⸗ . n.

1 Bekanntmachung.

4 uf Grund des 8 1 der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzu⸗ . Personen vom Handel vom 23. September 1915 habe ich n nr Heinrich Metzmacher, geboren am 31. Oktober en! Essen. hier, 1. Weberstraße 23, wohnhaft, den Handel inn nmiuverlässigkeit in bezug auf diesen Gewerbebetrieb un ter-

Esen ten 1o. Mat 19. Der Polizeipräsident. J. V: Frieden do rff.

[an Bekanntmachung.

K des 5 1 der Bekanntmachung zur Fernhaltung un⸗ e 1 Personen vom Handel vom 23. September 1515 habe ini ast ndler Jakob Breuer in Essen, Helmholtzstraße 17 inn, und am S. Dezember 1592 in M.⸗Gladbach geboren, den

delhandel w ässigkeit in b melee el ,,, ö in bezug auf diesen

é Essen, den 1. Mal 193. ö Der Polizeipräsident. Friedendorff.

einschließlich des Portos abgegeben.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 5 1 der Bekanntmachung zur Fernhaltung un— zuverlässiger Personen vom Handel vom 23. i rn . ich dem Händler Wilhelm Kraufe, geboren am 17. August 1901 in Assel, hier, Mathiasstraße 12, wohnhaft, den Trödel“ handel wegen ÜUnzuverlässigkeit in bezug auf diesen Gewerbebetrieb untersagt.

Essen, den 16. Mai 1923.

Der Polizeipräsident.

er.

. Bekanntmachung. 5

Den nachstehenden Personen: 1. Theodor Dettmeyer, Geiststraße 15, 2. Lewek eltscher, Ton ift e 26, 3. Hermann Friedmann, Taubenstraße 28, 4. Bernhard Galan der, Ilgerplatz 32, 5. Albert Großmann, Körner⸗ . 30, 6. Friedrich Günther, Mansfelder Straße 66, Erich Hardtke, Torstraße 43, 8. Friederike Hoch⸗ kirch, geb. Vogel, Große Klausstraße 11, 9. Adolf Fm hof, Große Klausstraße 36, lo. Reinhold Koppficker, Rickel⸗ Hoffmann⸗Straße 14, 11. Hy he Lahl, Große Ulrichstraße Hl, lz. Will Meyer, Große Märkerstraße 3, 15. ranz Nöckel, Martinstraße 7. 14. Eugen Noll, erliner Straße 30, 135. Wilhelm hrem, Leipziger Straße 86, 16. Georg Pönisch, Bertramstraße 19, 17. Hermann Rother, Alter Markt 4, 18. Nuchtm Schneydermann, Taubenstraße 28, 19. Fritz Schwab, Alter Markt 4, 20. Kart Ihn n r in g Gerberstraße 8, 21. There se Thormann, geb.

aur, He To, d=, == n n. 6 ö k ĩ . vom 23. September 1515 den E 158 eIhandel, insbesondere den 2 mit altem Metallgerät aller Art, Metallbruch und dergleichen,

erner dem Speisewirt Wilhe!lm Kanzlerschen Ehe⸗—

leuten, Große Klausstraße 30, den Handel mit Gegen ständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Spetsen und Getränken jeder Art, sowie jegliche mittel- bare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel un ter⸗ sagt und bei letzteren auch die Schließung des Betriebes angeordnet.

Halle, den 22. Mai 1923. Der Polizeipräsident. J. A.: Kisch ke.

Bekanntmachung. Auf Grund der Verordnung vom 23. September 1916, betr. die

abe ich dem Bäcker und Handelsmann Anton Bartel in Scheidewinkel durch Verfügung vom heutigen Tage den . mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, noͤbesondere mit Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art, Kleidungs⸗ stücken, Wäsche, Schuhwaren und Tabakwaren, Kolonial- Woll⸗ und Schnittwaren, sowie jede mittelbare, oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel untersagt.

Neurode, den 15. Mai 1923. Der Landrat. Dr. Nagel.

. i nn unzuverlässiger Perfonen vom Handel (RGBl. S. 603)

Bekanntmachung.

Auf Grund des 5 1 der Verordnung zur Fernhaltung unzuver⸗ lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGGBl. S. 603) ist dem Produkten händler Emil Brunkow, hier, Ulrichstraße 24, der Trödelhandel sowie jegliche mittelbare oder ö Beteiligung an einem solchen Handel untersagt worden.

Stettin, den 15. Mai 1923. Der Preußische Polizeipräsident. F n.: gi belt.

Nichtamtliches.

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Aus schuß für Siedlungs- und Wohnungs- wesen und dem Un terausschuß für Ernährung und Landwirtschaftdes vorläufigen Reichs wirtschafts⸗ rats lag in einer k Sitzung am 18. Mai d. T eine Entschließung, betr. Enteignung von Moor- und Oed⸗ land, vor, die der Ang chu für Siedlungs- und Wohnungswesen am 24. April d. J. mit geringer Mehrheit angenommen hatte. Da im besonderen von seiten der Landwirtschaft Bedenken gegen die in der Enischließung geforderten Maßnahmen geltend gemacht wurden, war beschlossen worden, diese Frage erneut im Unterausschuß für Landwirt⸗ schaft und Ernährung zu erörtern. Die Notwendigkeit einer Steige⸗ rung der Produktion im Interesse der Volksernährung durch die Kultivierung von Moor- und Oedland werde, so führte der Bericht erstatter aus, allseitig anerkannt. Für die Zeit der Arbeitslosigkeit aber gewinne die Kü'tivicrung noch besondere Bedeutung. So habe sch auch der Beirat für Moorkultur beim Reichsernähbrungsministerium n diesem Sinne ausgesprochen. Das geltende Recht, vor allem der

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8X 3 des Reichssiedlungsgesetzes, der die Bereitstellung von Moor—

Dedland für Besiedlungszwecke regelt, habe . Eh . 461 Siedlungẽbewegung, noch auch die Landwirte befriedigt. Die dem Landwirt vor der Enteignung zur Ausführung von Kultivierungen zrgestandene Frist sei öfter der Anlaß zu Schein kultivierungen ge⸗ worden. Anderer seits bedeute der kapitalifierte Reinertrag infolge der fortschreitenden Geidentwertung keine angemessene Entschädigung für den Landwirt. Die Entschließung beabsichtige nur eine Verbesserung, nicht eine Aenderung des Reichssiedlungsgesetzes. Da die Landwirt- schaft , nicht über das notwendige Kapital für eine großzügige Urbarmachung hon Dedland verfüge, so sosle man kapitalkräftige nter nehmer in industriellen Kreisen, die Gewähr für eine sachgemäße Durch führung der Maßnahmen bieten, dafür heranziehen. Das nen zu schaffende Gesetz solle als Ansporn für die Landwirtschast wirken Der Ver⸗ treter der Reichsregierung, wies darauf hin, daß bereits ein Gesetz über diese Materie im Reichsernährungsministerlüm aus— gearbeitet werde. Ein Enteignungszwang sei nicht zu umgehen, da es in Jahrzehnten nicht gelungen sei, auf dem bisherigen Wege zum Ziele zu gelangen. Namentlich in Nordwestdeutschland befänden sich weste Strecken noch im Urzustande. Es sei anzustreben, daß Deutichland sich selbst ernähren könne. Infolge ihrer ungänstigen finanziellen Lage seien die öffentlichen Verbände nicht geeignet, diese Maßnahmen mit Erfolg in Angriff zu nehmen. Es müsse darum dem pripaten Unter— nehmer Gelegenheit gegeben werden, sich zu betätigen. Eine Enteignung komme nur als letztes Mittel, wenn andere Maßnahmen, wie Zwangs pachtung usw. versagen, in Frage. Auch soll alsdann eine vollständige Entschädigung gewährt werden. In der Erörterung versangten die

gebräuchlich, dem zweiten Sohne kultiviertes Oedland zur Bewirt⸗ schaftung zu überlassen. Staatlicherseits könne noch durch Bau bon Wegen und Gräben, durch Gründung von Genossenschaften und durch steuerliche Erleichterungen für kultivierte Flächen die Kul— tivierungstätigkeit unterstützt werden. Ueber die Art der Entschädigung müsse dem Enteigneten die Wahl freistehen. Es sei z. B. auch eine Rückgabe von . Land etwa zur Hälfte in kultiviertem Zu⸗ stande nach einer bestimmten Reihe von Jahren als solche vorzu⸗ sehen. Die Arbeitnehmervertreter sprachen sich für eine Enteignung privaten Besitzes an Oed und Heideland aus, da nur ein geringer Prozentsatz Stgatseigentum sei. Vertreter des Handels und der Verbraucher befürworteten ebenfalls an⸗ gesichts der Notlage des deutschen Volkes eine baldige Durchführung von Kultivierungsmaßnahmen.

Nach Ablehnung eines Abänderungsantrags der Landwirtschaft der dem Besitzer nach seiner Wahl nach fünf Jahren die Hälfte der abgetretenen Flächen in kültiviertem Zustande zurückgeben will und als Voraussetzung für die Enteignung vorsieht, daß der Besitzer die Kultivierung nicht selbst in Angriff nimmt, außerdem Oedflächen, die mit Wirtschaften in örtlichem Zusammenhang stehen oder die Kultur⸗ flächen der Wirtschaft an Umfang nicht übersteigen, ausnehmen will wurde die . in folgendem Wortlaut mit zwanzig gegen eine Stimme bei Stimmenthaltung der Arbeitgebervertreter der Landwirtschaft angenommen. ö . .

Der vorläufige Reichswirtschaftsrat, wolle beschließen, die Reichsregierung zu ersuchen, so schnell wie möglich ein Gesetz zu schaffen, wonach Moor⸗ und Oedland zugunsten öffentlich⸗rechtlicher Stellen oder Privater, die die Gewähr für eine sachgemäße Durch- führung der Kultivierungsmaßnahmen bieten, gegen volle Ent— schädigung entweder in Kapital oder in Naturaswertrente oder in Land enteignet oder zwangsangepachtet werden kann. Werden der Industrie durch Enteignung größere Moorflächen überwiesen, so ist bei Aufstellung des Generalkulturplans vorzuschreiben, daß hierdurch die spätere Besiedlung nicht unmöglich gemacht wird.

Ferner beschäftigte sich der Ausschuß mit der Frage des Pacht schutzes der gewerblichen Betriebe, besonders im Gastwirts⸗ und Hotelgewerbe. Der Berichterstatter führte dazu aus; Vom Deutschen Gastwirteverband sei der Reichs- wirtschaftsrat gebeten worden, die Mißstände, die bezüglich des Miets⸗ und Pachtungswesens im Hotel⸗ und Gasthgusgewerbe beständen, zum Gegenstand von Untersuchungen und von Vorschlägen für eine gesetz⸗ liche Regelung zu machen. An Hand von eingehendem Material und Aussagen bon Sachverständigen ist festgestellt worden, daß , der Verpächter als auch der Pächter eines Schutzes bedürstig ind. Der geringe Pachtzins reicht nicht aus, um die notwendigen Reparaturen seitens der Verpächter vornehmen zu lassen. Die Pächter aber sind bei , ihrer Pachtverträge der Willkür der Ver— pächter ausgellefert und verlieren in diesem Falle neben der Erwerbe⸗ quelle vielfach noch die Wohnung. Im besonderen beklagen sich die

ächter von Reichswehr und Polizeikantinen über ihre Lage, die ab— ängig vom Wechsel des Abteilungskommandeurs sei; es seien oft Kriegsbeschädigte oder solche Personen, die unter Veizicht auf ihren Zivilversorgungsanspruch die Wirtschaft übernomnien hätten und denen

dann in kurzfristigen Zeiträumen . würde. Hier müsse Ab⸗

hilfe geschaffen werden. Eine gesetzliche Regelung, die den Grund sätzen der Mieterschutzgesetzgebung entipreche, sei auch auf diesem

Gebiete zu fordern. Es wurde beschlossen, diese Frage zur weiteren Klärung an den Unterausschuß zur Prüfung der Frage der Wohnungs— gesetzgebung zu verweisen, der baldmöglichst zusammentreten soll.

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