1923 / 138 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Jun 1923 18:00:01 GMT) scan diff

geaenstõ z ĩ il⸗ ie Zurücknahme der Erlaubnis ist dem Finanzamt unver⸗ . w : . . . , dem Täter oder einem Teil aar,, d Wer beim e, ,.. 1 r m §5 1 pez nde sulammen den , 9 zu bewilligen wäre, Zweite Verordnun 9 8 Art einen der dort bejeichneten Gegenstände, von dem nenn auch die beschädigten Gegenstände eingebüßt wären. über die Festsetzung eines Zuschlags zur

§ 18. 55. ̃ : mr , . 1 . ; . Wer einen Diebstal i aus unedlem Es ist verboten. Gegenstände der im 5 1 bezeichneten Art Fahrläfsigteit nicht erkannt hat, daß er! mittelt einer un S 11. —ͤ t Fer einen Diebstahl an einem Gegenstand ot lnb gst die Sache in den ehemgligen Schutzgebieten oder im Aus- Kraft fahrzeugsteuer.

. k s 4 ; ö e. langt ist, verhe imli ankauft, zum P Meta le begeht, der zum öffentlichen Nutzen bient oder öffentlich von Minberjährigen zu erwerben. ndlung erlan . ; aäum Pfande gen Schutz geb . . . t oder e. . . Geber , bildet oder in §56. . . 2 ke n , 2 . bei anderen inn 0e rg, und hat der Geschädigte die iederherstellung dort Vom 5. Juni 1923. Argentum nitrienn? Einem Gebäude hu dessen 277 6 4 wird wegen In, dem Gewerbebetriebe müssen Bücher geführt werden, in irkt, Jahre und m ö so werden höhere Wiederherstellungskoften als die im Geröffentlicht in der am 15. Junt' aagegcbenen Manner g . ö 3 ah e des RG Bl. Teil 1 S. 4)

; . 1 ; 6 mi mmen, ee, issat. iris ĩ schweren Diebstahls C 243 deg Stra uch sh be straft. benen lämtlih. Erwerbungen im einzelnen fortlaufend numeriert, srate bis zu zwanzig Millonen Mark oder nüt eiter Erh Sa, , Argent eta eam ö. . . rgentum proteinicum setzes über die Erhebung von ;

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88

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216 1 ; . ; ö 36 ift ein⸗ traft. an lan ie Wiederherstellung in den Schutzgebieten ober im Aus gleiche gilt für den Diebstahl von Maschinenbestandteilen sofort nach Abschluß des Geschäfts mit Tinte oder Tintenstift ein sf 318 ang war, die Wiederhe lung in d zg n oder im Aus⸗ ; iebmi ö. Metalle, deren Weg⸗ inschließlich besonderer Merk · . ; 1 nag . Auf Grund des g 1 des Ge .

823 , . ene en! 1 eh s. 36. e ne , , . . oder Vie Krrordmmtng ben den, Sande] mit Geld, Süther und Pla lund ore eh e digte bei der Wiederherfteslung Aufwendungen in Zur chläͤgen zur Krafifahrzeugsteuer vom 29. Dezember i327 Argochrom

ö 419 . , . 233 vom J. Februar 1930 J ga 190) wird angehoben? Hun ldd a . a. 3 ist , ö ö. . 192331 S. T6) wird mit Zustimmung ö; hreichs cis Ar en enn ö. . ; ; . *. d, Wohnung, Beruf oder Gewerbe) nachzuweisen sind= . 3 . ĩ m Tage der Aufwendung zu berücksichtigen. ür die l - Argonin Art ö ö , die . nicht zweifelsfrei bekannt sind, e . * , , , ett er si an. ,. die er lc unt des 5 J Abs. 2 des e n, , . §1. 664 , , n , , d,, , , ke e d, eh ie, n J ; 3 . n. er, en nem . * K 283 V 2 23 . * * 2 2 * , Der Reichswirtschaftsmin ter ann mit ustimmun cc dae im Falle des H Sache zu bewilligen wäre. 6 bon gu nder n n. . etz 1ẽ 8. 866 wid auf Aristol ..

6 . ! * . 2 ö. h ' tr * efreffend u intra ung it . 2 8 ß ichs ö . l 3 ! ö. d ö? * 2 . 94 6 29 m Jahre und mit strafe , Erwerbers auszuhändigen. Die Quittung des Reichsrats und des zuständigen e h gs aut shufes Ausf ihlun⸗ der Geschäzigte ln Rmälledeh g 11 die Wiederberstellung Diele Berord: 6 8 65 . . ; Arsacetin! k . . 2. Veräußerer äber den Empfang de Fahlung; des, Gegenüerts bestimmungen zu diesem Gesetz K Hatz gehe en uber die Ntichtzahlen ischädigung noch nicht vor itig tritt . ö. z6. Irrel en (r T * wende

Der Reichswirtschaftsminister ann. mit Zustimmung des . ö . Gegenleistung ist mit den Handels papieren anfzu⸗ Dis Lorfchrfftzn vez gs Aß. J. und g treten am 1. gun ö. 1 o ng fr, , . die . 6 3 außer Kraft. . ,, Fier rr ne. ö Bie ne een eehte hie die Gsühr ag erlätzt di; Pr ür ute l sft r er noten, 23 rer Beitinzun . . n lig e e nid ö Berlin, den . Juni 1243 Atoxyl.. führüngsbestimmungen diefen Gesetz . aberste Landesbehörde. Sie lann weiter besondere Vestimmungen Kraft. Es 2 . 153 ö bh nn . 5 Der Reichsminister der Finanzen. .

ö § 2. . ; ] für die Führung des Gewerbebetriebs erlassen, insbesondere auch . Berlin, den 11. Jani 9238. nij sgebender Kurs der ausländischen Währung gilt in diesem . J. V.: Zapf. ö . zürs Die Verschrift kes 8 6 bf tritt an 14. . . un über die an die persönlichen Eigenschaften der Inhaber, Stell⸗ Der Reichspräsident. 2 e ee, fuld, wen vor der Entscheldung ohne Verzögerung . . übrigen tritt das Ge setz mit dem Tage der Verkün ng mn af vertreter und Angestellten zu stellenden Anforderungen, über die Ebert. ; 5 Verfahrens sestgestellt werden kann. Die Bestimmungen des Atropinum methylobromatum

Es tritt am 1. Juli 166 außer Kraff. lässigkeit von Anpreisungen, die Art der Firmenbezeichnung ; ; mist de . vf. 3 find . l ö Atropinum nitros . Berlin, den 11. Juni 1923 e. ait . Kontiolle dez Gewerbe betriebs Der Rei n, , . l bf. 2 Satz 2 und Abs. 3 . Anwendung. B e annt machung, . . ; Der Reichspräsident ; . beschaffung 8 Wökustz, bes Geschähdlaten in betreffend Preisänderungen in der Deutschen Arznei⸗ Atrohman dne,

ö. ö ö. Es ist verboten, vor han . fünf Tagen nach dem Erwerb ö . tare Kierter Nachtrag zur , . abgeänderten

. sch gewesen oder nicht möglich, so kann die nach den vorher z und der Eintragung den Gewahrsam an den erworbenen Gegen- Ver ordnung 3 e, nnn ngen zu bewilligende Richtzahlentschädigung bei Ausgabe der Deu ksch en röneitaxe 1923) . vue

Der Reichswirtschafts minister. n ; h ) d ] . / uigen iu . D tänden weiter zu übertragen, die Gegenstände einzuschmelzen, zu; er die Bewilligung von Richtzahlentschädi ner Crsatzbeschaffung im Inland um den Betrag der Kosten erhöht Preisliste der Arzneimittel. . w, die ; K heiden, zu zerlegen, zu ne scht agen, P 96. i, n, 2 . Grund des n er er n hh re sc; ö. ren, bis fin, die . 56 wis derbeschafften 34 r, . usscheidung nicht möglich ist, oder weiter zu be⸗ oder ver . jahlverordnung). n Inland belegenen Wohnsit des Geschädigten im ahmen deg Actum aromaticum s Ein Aufschneiden oder vurchschneiden ist nur zur Prüfung des unsschaftlichen Bedürfuisses und der wir ischastlichen Zweckmaßigkeit ö

—* 8

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,, . ⸗—

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Ge se ; ; ; 3 ; 1 W 5 i 1923 ; . * 26 Bals n mumꝰ cannderis . . ; 41 ingehalts, der Einlage und des Gewichts erlaubt. Die Wieder⸗ Vom 15. Juni 1923. henden waren oder, auszuwenden sind. Entsprechendes git bei Acer horatum? ö ber den Verkehr, mi ʒ e een, edel,, Gegenstandes muß in jedem Falle bestehen i ,,, ,, dies iost n Teer i, enn ste inen und Perlen. ziethen. Auf Grund des § 15 des Liquidationsschãdengese es vnn ö ,,,, ee n er, gn . Vom 11. Juni 1923. 88. ; 4. Juni 19233 (RGBl. 1 S. 305) werden folgende Voischt ien k Heschädigten nicht möglich gewesen sst oder nicht möglich ist. . (Veröffentlicht in der am 15. Juni ausgegebenen Nummer 41 Die Vorschriften des s8 86 und des 7 finden keine n, d. erlassen: 81 814. . Acidum acecicurm drompticum ͤ des RGBl. Teil 1 S. 369) auf Geschäfle zwichen Personen . Firmen, wenn bei ; j di . War der Geschädigtz, bis zum Kriege in den ehemals deutschen Keidum bertenr! * . tragschließenden im Besitze der Erlaubnis gemäß § 1 sind oder Zur Ermittlung der Richtzahlentschädigung werden für di Hutzgebieten oder im Ausland anfässig, und nimmt er nach der im Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das der Erlaubnis nicht bedürfen. ö. einzelnen Sachen oder Gruphen von Sachen, für die nach den hese 5 6. erfolgten Ersatz beschaffung zum gwecke der Ausübung eines ö . 2 mit Zustimmung des Reichsrals hiermit verkündet wird: „Die oberste Landesbehörde kann im Wege von , , . lichen Bestimmungen eine K zuzubilligen ö. a e , ,,, 9 n, , f, n,, ,,, , , , , e were W werbsmäßi s⸗ J llen, edelmetallhaltigen es W;, zulassen, wenn ein wirtschaftliches ; Janugr ; ; . 90. ihöübt werden, die der Geschädigte für die' Be örderung der Acidum citricam .. er gewerbsmäßig mit Edelmetallen, edelmetallh ige Die von der obersten Landesbehörde bestimmten Stellen ziff ern) festgesetzt. Diefe Richtzahlen drücken das Vlelfach . k 6. ö . 3 nf .

7 3 2. 2 2 Balsamum Copaivass...

95 97 1 1 2 ** 77 ! ö Balsamum tolutanum . ö Benzinum Petrolei .

7* 77 N Benzosalin Benzosol

* 1 49 28 ö 2 y . 4 2 . 9. F. . 2. 8 *

i, , mn , , n rer, . n können im Einzelfall Ausnahmen von den gleichen Vorschriften a. sich der ,. . . . ö. im Rahmen des wirtschaftlichen Bedürfnisses und der wirtschaftlichen Acidᷓum gallicum ; Verbindung mit anderen Stoffen, Handel treiben ober gewerbs zulassen. 9 ö. ,, erhöht hat, für den die Zahlen . Zweckmäßigkeit aufgewendet hat oder nachweislich ö 8. Acidum oleinicenm. ö z ; au ann

4 . miäöäßig Edelmetalle und edelmetallhaltige Legierungen und Rück⸗ ; ö k ö srim hörde ö. iltsri sr n hhlechender Betrag kann in den Fällen des 8 tände hiervon schmelzen, probieren oder scheiden oder aus den Die von der, zbersten Landes be hr rde 8. . Die Richtzahlen i n, n,, , für ni u lin werden, wenn der Geschädigte die Ersatzbeschaffung in den eugen und Verbindungen von Edelmetallabfällen mit Stoffen den Gewerbebetrieb schließen und eine Fortsetzung berhindern, Zeit dom 1. Juli 1919 big zum 31. Dezember 1922 sür di bon stenaligen deutschen Schutzgebieten oder im Auland borgenommen anderer Art Edelmetasse wiedergewmnen will, bedarf! der Cu. wenn der Betrieb ohne e,, , Statistischen Reicht amt bestimmten 6 . 3 Zei ben , . laubnis. Wenn der Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter loschen oder gemäß n. ,, ieb dern n chlie ßen 1. Januar 1925 fortlaufend für . bon wieder f . 9 Die Bemessung dieser. Beträge erfolgt nach näheren Bestim— ö ö. . , , , m , , Ni j ispflichti 1 del, i . g , ,. 65 h . 5 . ö P f . J Re; scha di ö inf Jahr 2j Entf ü ĩ : . * 1 kJ , ensehr ren, m Hiechen lhchafte gersch. bei dent? Nirichs e hät ge g ki e rf rere e, ner d zu ü, Varbludun mit anderen Hrofsen, zen dvr cn, seniagn be hökte die Zurlickialne der ass ö, bääntragen, Pertzg, bel den I' nh elke, und den. abgesmeigten Spruchkamnen. di d ö KAeidam tannicum trelhenden, diz im Kwesitz der Erlaubnis find oder nach dieser Vor= . J . v9 7 nenn , . z . Hat der Geschädigte die Ersöz l chaffun einer in den ehemaligen P 5 e, , , . ñ ‚— cheiden. . ö egebenen Festsetzungen de atistischen ind. ür R 3 . , ö , . gr fn ö. . . Cre den him, . . Die oberste Landesbehörde kann ,,, ,, e,. a, Gn ge * . . Sie sind spätestens pom 4 des Min deutschen K . im Ausland eingebüßten Sache dort w 6 im Falle einer nach 15 erfolgten rechts rãftigen Erurteilung die in dem die Bekanntmachung erfolgt, anzuwenden. Dag giesht borenommen und s ehfz die von ihm hierzu tatsächlich qufgewendeten . Cbelmernsie In Sinne dieses Gesetzes sind Gold, Silber, Platin für die Ausübung des ,,,, ir en ilt für die nach 5 4 des Liquidationsschädengesetzes festzusetzenden . . , . . 6 den . . . ; n 1. G . un . k denn, uu , n en, , g egen oder Scheideanstalt utschůdigungs atze § 2. 1 . die ar e iche fr een n , , , w e r. p Te h e ,,,. ver hn, mnerhalbs einer besfiummien . , , n,, nn,, i bl binn . . an erb ö ir i wenn nir e i, 3, r, Aconttinum eryst. ... 8 . , , . nn . ö 10. . Weise festgestellt: daß der Stammwert der Sache oder der Grup n, nr n, nn untschast liche gorttemmen de Li ö 2 , m , , enn . Durch Maßnahmen gemäß 4 oder 9 werden Entschädigungs⸗ von . mit der maßgebenden Richtzahl oder Durchschnittersch haf . K ene ei Berechnung der Enischädigung un.! Aconttinum nitrieum = Dethe tbenan raren un, Gran. Dire ele ges lin auch Anstalten * = ö 511. (Kk 8) vervielfacht wird. K 4. . ui g; ö des 14 Abs. 1 Satz 2 findet im Falle des ; . ar, werwertung de; bei der Edeinietallfaottfatlon sich ergebenden Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf Personen Art⸗ . inne ber t, er big mm Rn ö . , 25 J lbfalls und der solche Abfälle enthaltenden Gemenge. wendung, die den Handel im Sinne de ĩ Stammmeert im Sinne de 32 der ere, wer nn a Bei . ändischer i i 8 . . ; ; e des § 1, Cdelmetall⸗ nia e =, Bei Aufwendungen in ausländischer Währung gilt 8 11 Absatz 2. . 36 6 ö er de ren d, n, gn ir, . * e e , i e , ie es Linruallurssee 516 ie, re,, . Die Er is Hroßhandel wirkt Wee betteiben. Personen, die den Handel ä d men des Ge gzesctzeg det Enifchtdigt* ugrunde gelegt wird. ö 3 . k . . Erlaubnis für den Gro nbandel wirkt für das Reichs⸗ ,, . 3c len talt am 1. Januar —ĩ He einer nach 96 hg wum 1 . Sache gilt is g Der Geschädigte ist, im eisten Nechtszuge zu befragen, ob er ö ( 9 2 Erlaußnis für den Kleinhandel sowie für den Betrieb 1033 Letrichen haben, bedürfen, sofern se binnen ines Monats, Stantintvenn der einfach. Betrag, der bei dem Berluff elner solth , fung ger. KWiteher er selilsng Fete ien nen . iner Edelmetallschmelßze, Probier⸗ vber Scheideanstalt kann ver- nach FInfrafttreten des Gelees die COklbhn hid gut knie seung Sache auf Grund des § J dez Liquidationsschädengesetzez der Git 6 ils bt ger, bi rn r e rät igen fenen fer di,

0 , , , , . D , ,,, 9 9 2 8 e .

** 1 8 8 28 Acidum oleinicum purissimum 14653. 1190,

J J. Acidum osmicum ..

2 X

Bisrutum carbonicum 2240, Bismutum citricum .... 49. Bismntum s-naphtholicum. 410. Bismutum oxychloratum 640, Bismutum oxyjodatum -. 36, Bismutum oxy jodogallienm 3605.

d ,,

w 9 w 22

5

R

8

6

1

2.

*

1

1

8 K ö * * K f 2480, Bismutam phosphoricum solubile? ö 380, Bismutum subbenzoscum. . t 3120, Pismutum subgallicum . *

2

*

2

*

6

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1

1

2

d 2 2

270. 2210,

* 7*

9 9 2

* * Bismutum subnitrieum

* *

* . 1 Bismutum subsalicylicum

D e 90 90 0 2 4cT

7 7* Bismutum tannicum

. , 6 9 9 2 0 9

* * ; 1 Bismutum ribromphenylicum

41 2 1 ö * * d Bismutum valerlanicum Borax J *

* * 9 0 1 * 1 1 1 . 8 1 4 9 * 36 . * 2 . * 2 2 * 8 2 8 2 8

1 * 1 2 * 2 1 * 8 4 2 1 * 14 8 5 * 5 2 24 14 2 8 1 2 1

1 * 5 . 8. * 4 * 2 1 1 1 1 2 2 ö . . . 2 8 1 .

K .

ö . g ö ö ö l edle , .. ; . e ö sů⸗ 69 klär J h * J sagt werden, wenn esn Bedürfnis nicht nachgewiesen ist. Sie autragt haben, nr Rhe Cala nbnis. hädigung zugrunde gelegt wirß, geteilt durch die für die Zell in an r g nnn. rr r, n n r en in ö

wirkt nur für den Bezirk der die Erlaubnis erleilenden BSehßrde? . § 12. Anscha fung maßgebende Jichüahl ozer Durchschnittgrichtuahs Berlin, den 15. Juni 1923 n kann. Auf den im 3 1 Abs. 1 bezeichneten Gewerbebetrieb finden die rn den! m ;

dire , , g, , ,. e n f fh gen Bist nt fie ell. . h die für die z Jeichsminifter fir Wi , e dh, n Groß- und für den Kleinhandel kann Vorschriften der Gewerbeordnung im oweit Am i Uebersteigt der Stammwert g 3) die für die einzelnen Gruppen Der Reichsminister für Wiederaufbau. ee. und sachlich beschränkt und unter Auflagen sowie unter in diesem Gesetze beso nde re 3 . maßgebenden Höchstgrenzen (53 9 bis 11 des Liquidationeschiden ö Men,, K J ö. lee se n fe slr i e ee. . . Die . agen, wenn Tatsachen die Anna me Der Enwerb und das Feilkleien der ö betreffende Gruppe festgesetzten Durchschniütsrichtzahß vervielsacht. 1, d ,,, e er, e, ie nn. . 388 e r zie gin geg! mn green, bei der er;: Liner juriftischen' arsen der uber slsigkeit nicht besitz- Bei Gemeinde bezirk ĩ ick nn Ist dit Ersatzbeschaffung vor der Entscheidung über die Rich nrechnung fremder Währungen bei der 2 9 err mmh, 1 n 3 6 Personenvęreinigung ohne von 5 ; zahlentschädigung berests ö so ist die für die Zeit der Crsahy Berechnung des Wechselstempels. . ar e d n, nme m, , . im Sinne dieser Vor—= beschaffung geltende 6 ahl oder Durchschnittsrichtzahl masgehen. Auf Grund des J Die Erlaubnis e. , Gewerbe treibende . Du i , enn. 5 . ö. . . . ö . 9 oh CiGGl, z Aly pin ö die den Handel im Sinne dez g 1. cine Edel mielllschn che robe; 9 ien, ihö 1 ) r nittsrichtzahl maßgebend, die als letzte vor der Entscheidu es ebergangs gefetzes , , we, ., 8 1 e, Pr J rungsmitteln, j in dem jeweiligen Rechts; u bekanntgegeben worden ist. S. gr ,,. V . . . n 2 1915 in . öffen lichen Ain fialten und an Hat der Geschaͤdigte e e, eine Endentschädigung erhalten. s Deulschen ö 11. August (RGBl. Amidoazotoluol sagungsgründe des Absatzes 4 vorliegen . 7 ö ö. der , 23 äaftsbe trieb Harl b n , ,, 1a er, 3 ae e eh 6 1383 ar r ger die Umrechnung Arnrnonta aum ö gen. Handlungs veise nden u sfüh 8 digung in folgender Weise zu berücksichtigen: Die auf Gegensim ; nnn ner ; ; ,,, Die Glarner, . Rstimnmnmungen, zur Gewerbeordnung vonn. 97. kon r ul g der im S 9 des Liguidationsschädengefetzes i , e, Ark bereit ftend Berechnung des Wechfelstempels k y pyrocoleos ,,, , e. . 53 53 . . . ilfe nn ir n,, 9. . . ister alblat ö. S. . fest⸗ i . 1. ! ; ö mm re en deren ab⸗ ö kit andergemwerbescheine für im 5 1 genannte Gegen⸗ hnitisrichtzahl geteilt, die für einen drei Monate nach der tel mrechnung der in anderer als *. K n,. . e,. . . ö 2 ,, dieses Gesetzes n g stind sind, wu se sie . ö , e, . ö . ) are 61 gehoben und für die Ammonium sulfo-ichthyolicum. e, c nn. n. * I en n. Seitzhuntt hinter den Zeitpunkt der Niachtragefest etzung, so ist die na enannten bis iter lgende n J ; mtlässig, die endgültig entscheidet. Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für den Erwerb und das dien ] ̃ genannten Währungen bis auf weiteres folgende . 9 ö t n , ö 9 hri ; erb und das ie Nachtragsfestsetzung maßgebende Fichtzahl anumenden. Um den ilielmer a, . ; x ; ale e sn T, nn f ö e e i . i e g .... B20 Cwo= . ) ' gi ; ) . ö 11 ' e * 36 ädi ! j cr 5 ä ö ; 9 4 ö . ; . ö 8 14. ie h en. zu 1 Stammwert oder im Falle ; en fiche Fran-. 13309 . Amygdalae dulces decorticatae. D Fhörde kann das Verfahren regeln. Die Vorschriften dieses Gefetzes finden auf die Reichsbank und ge e h gran, ö. . ö Lz lam Harn tas, ; ; , YVlum Maranta

Borovertin . Bromolin.. Bromipin (10 0ι˖) Bromipin (334 oυάη,) . .

d

, 5

* 77 Bromural .. .

Pulbus Seillaee ..

2 ,

. , ,, a.

9

Butolan . K ;

, .

, .

. . ,,

Galelum jodâtum Calomelol .. H Cumphora monobromata.

G .

1 ; 240, Bron! ocoll solubiie ;

ni, o 9 9 9 9

* 77 Camphora trita..

* * ö Candiolin ... Cantharides

. , 9 dd

J 33 2 2 , 9 2

ö , .

. ,

5 ; Capsuae gelatinosae cum . Ammonio sulfo-ichthyolico 025 2 86 . . 19 . k ollco O5. Die Erteilung oder Versagung der Erlaubnfs ist em Finanz. guf die von ihr mit dem Erwerbe den enn th enannten . Eine Richt idi ist illigen, wenn sich da jweizerischer Frank ö Zinne opalrse gr, amt unverzüglich mitzuteilen. stände Beauftragten für den Umfang e? ne . . r . Geschãdigte . Er fete nnn . Kleidung 1L Lira . ö 35300, Amylum Orygae . Balsamo Coparivae 0,5 ... .... Die Erlaubni . ö stück Haugrat eder Kleidung ftäcke aner Art beschafff bal ie JJ . 1069 ö hahn 6. ö. , 3 . i Mit Gefängnis und . ö hechaffen wil, Dag gleiche gilt fär die Grsagzbeschaffung rf 1 finische Mark 4 . . -. bs. 2 un „Gesdngnis und mit Geldstrafe bis zu hundert Milli ü ĩ ü ohsto fe J . machten Beschränkungen oder Auflagen verstößt oder den Vor⸗ Mark wird bestraft, wer vorsätzlich ö ö ö Ber, ed g, slaen . . ] . chriften des 8 5 Abs. J und 2 oder den auf Grund des 8 6 Abf. 3 1. ohne die vorhe schriebe ne Erlaubnis oder nach dem Erlöschen Die Richtzahlentschädigung wird auch in diesem Falle untet In ; erlassenen Bestimmungen nicht entspricht. oder der Zurücknahme einer erte il ten Erlaubnis ein Gewerbe wendung der für die verlernen Gegenstände oder Gruppen ben ' Die Zurücknahme der Erlaubnis muß erfolgen, im Sinne des 5 1 betreibt, Gegenständen maßgebenden Richtzahlen' oder urchschnii torichtzahl 1 . ; 1. wenn die Erlaubnis guf. Grund unwahrck glngaben oder 2. in Geschäftsräimen, die gemäß 8 9 Abf. 1 geschlossen sind gewährt. i dich ö ö sonstiger täuschender Handlungen erwirkt war, oder in denen gemäß 5 9 . die Aus6tbung des Gewe rbe⸗ 837 1d J ö e. n, 2 di . k 3. Erla n hn e, . untersagt ist, ein Gewerbe im Sinne des ' är giegenschaften findet einè Föichtzahlentschädigung git lch . . z hungen für ihte Versagung borgesegen haben, eibt,. ö. . ö. Luxusgegenstände, die zugleich Gebrauchsgegenstände sind 1 lurtischer . be enn fach rie ihrn e, elan. . 8. Len, Veischriften der ss 8.6 Ab 1 nd 2. s 7, 13 26. 4 eine hi hl, chädigung unter ,,. U Stamm en 1 ; e ö

ö. Balsamo oparvae 0, 6... * 1 . * 12 ren. r . die mangelnde Sachkenntnis oder Zuper⸗ oder den auf Grund des 3 6 Abf. 3 . des 5 9 Abf. 7 und Anwendung der Richtjahl für einen gleichartigen Gebrauchtgehen L argentinist ö. . 6 ; —ĩ J. 12 1

Balsamo Gopatvne O, 3 et NPætracto barum 0,3.

Amylum golâni. z . Chinino hydrochlorico 6

Amỹylum Yritici

1 n 1 * Anaesthesin....

kJ J

Ohinino hydrochlorico 0, 2 . * * 1 Aqua c comatica . Chihino hydrochlorico G5 Aqun camphorata Aqua carminativa.. Aqua Cinnamomi.

* * 2 Chinino sulfurieo. 0,268 ..

* , * Chinino sulfurieo 03. Ohinino sSulfurico 0665 ö

.

2 R ; 2 // ,

Aqua cosmetica Kummerteidi .

K

26 8 5 2 8. 1 1 1 1

1 2 . 2 * 8 . 2 . . ö 5

Aqua oresoliea cum Aqua destiilata parata Aqua gresolica cum Aqua communi parata Aqua Hamamelidis e Gortice ... .

4 1 8 3 8 0 ö 1 1 1 1 14 1 *

2 5. * 2 1 4 8 96 * 2 . 2 *. 2

. , , ,

lässigkeit des Gewerbetreibenden dartun, erlassenen Bestimmu ; ung der hien ischer Peso (Papier j..

3. wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Bei Fahrläsfigleit oder fand ben nn e, nr mn, e, . L brafilian: . gegen die Vorschriften der S5 5, 7 . . ö em Jahre Grgreift der Geschädigte einen anderen gl den bon ihm lit 1 hl e Milreis-. . . is zu nzi 5 ; 38 für die eil scher Jen Die Vorschriften des 85 3 Abs. 1 und 3 finden entsprechende Neben der Str lle K nn e, m n, fe, hulgari ; Anwendung. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. auf E r bloffe. Vetrle hs ssosfe ehm, 96 36 bewilligt werden, er. Staaten Dollar

; ö t 26 wenn e. Ist die Zurücknahme der Erlaubnis auf mangelnde Sachkenntnis Geschä 1 i der Wechsel des Berufs bei Berücksichtigung ber CGiwerhoverhů lm 1 c ilanischer Goldpeso (Golddollar)

oder Zuverlässigkeit gegründet, fo entscheidet die werdeinstan de j * h ere . ö vorab darüber, ob der Beschwerbe e gn 6 , inzi enstã ie. ⸗— x ng e, , ö . J ö ; .

Wird dig Erlaubnis verfagt, so dürfen Legitimation skarten Ware nborrqte . ;

8 444 der Gewerbeordnung) nicht ausgestellt werden. Bei der der die Gegenstände dem Täter vSber 5 J y. bieten ode M P

,, , , U ,, e, ö. d n n, r, wn , e. 1 2222

arte B , Stellvertreter und An⸗ 816. ; S8 ö dem Inlan . r . . JJ 6 g, mee gene e bee, ee el. Arn, ani a Sun es rj. r : 44 . wei e l Der zum öffentlichen Nutzen diont oder öffentlich aufgestellt 16 ĩ en 13 4 k

eschwerde an die von der obersten La i ö. ,, ĩ digt Juni 1923. Aqua Sal K ö ist; wird wegen schweren Diebstahls 6 243 des Strafge setz⸗uchs) Sind im Einzelfalle hegen fend teils eingebüßt; teils y Der n ,. f Finanzen. . , ö V.: Zapf. ,

d 7

Creosotalo 0,

Creosotalo O, 5 J

Guajacolo (, Oh et Balsamo tolatano

GuaJjacolo 9, 1 et Balsamo tolutano

Guajacolo 9,2 et Balsamo tolutano.

Guajacolo O 05 et Oleo Amygdalarum Oleo Jecoris Aselli

1 n

Aqua Maticohe ..... Aqua Melissas.... . Aqua Menthas erispas ; S Kehren ai EKreosoto O05 et Balsamo. tolutans-* EKreosoto 0, et Balsamo tolntans . Kreosoto OI et Balsamo tolutano? . EKreosoto 02 et Balsamo tolutano .. Kreosote OO et Quo Amygdalarum

Ohe wenn, mme 1410

Aqua Men bhae piperitas 21

* M Aqua Picigs..

kd

diese entscheidet endgültig. bestraft. so darf die Entschädig ang für die eingebüßten und beschädigten . Aqua Valerianae

2 2 2 8 8 1 8 *

1 1 2

1 1

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2