1923 / 151 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 02 Jul 1923 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutscher Neichsanzei Etaatsanzeiger.

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Der Bezugspreis beträgt monatlich 9900 Mn. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Poftanstalten und Zeitungsvertrieben für 2

auch die Geschaftsstelle SW. 48, Wilhel mstrahe Einzelne Nummern kosten 4000 Mh.

Tel.: Schriftleitung Zentr. 10 986, Geschäftsstelle Zentr. 16573. 9

9 22 Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheits zeile 66 3 . 4000 Mh., einer 3 gespaltenen Einheits zeile 7000 Mn.

die Geschäftsstelle des Reichs · und Staatsanzeigers

Anzeigen nimmt an:

Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

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Mr. 151. ↄꝛeichas antairotouto.

Einzelnummern oder einzelne Beilagen

Juhalt des autlichen Teiles: Deutsches Reich.

Mitteilung über den Empfang des polnischen Gesandten. Ernennungen ꝛc. .

Verordnung über Höchstpreise für Zement.

Verordnung über die Gebühren für seemännische Prüfungen. Bekanntmachung, betreffend Auflösung der Stelle des Neichtz⸗ kommissars beim Reichswirtschafts gericht. Berichtigung zur Bekanntmachung vom X. Februar d. J. über Beschlagnahme von Fahrzeugen für das Reich. Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bestimmungen über den Giroverkehr mit der Reichsbank. Bekanntmachung, betreffend eine Anleihe der Stadt München. n n,, . nzeige, betreffend Ausgabe der Nummer AM des Reichsgesetz⸗ blatts, Teil I. Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Erlaß, belreffend Aufhebung des landesherrlichen Erlasses vom; 26. Februar 1900.

Urkunde über Verleihung des Enteignungsrechts.

Bekanntmachung, betreffend Genehmigung von Sa ungtzände⸗ rungen ꝛe. . Hypothekenbank in Frankfurt a. M.

Erteilung einer Markscheiderkonzession.

Handels verbote. ͤ

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Amtliches. Deutsches Reich.

Der Herr Reichspräsident hat am Sonnabend den neu⸗ ernannten außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik Polen Casimir Olszowski zur Ent— gegennahme seines Beglaubigungsschreibens empfangen. Bei dem Empfange war der Reichsminister des Auswärtigen von Rosenberg zugegen.

Der preußische Staatsanwalts Ji, Leiße ist zum Reichs wirtschaftgrichter im Jteichswirtschaftsgericht ernannt worden.

Verordnung über Höchstpreise für Zement.

Auf Grund des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (RGBl. S. 339) in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom I7. Januar 1920 (RGBl. S. 94) und des § 1 der Verordnung über 6. vom 25. Januar 1917 (RGBl. S. 74) werden unter Aufhebung der Verordnung über Höchst⸗ preise für Zement vom 265. Juni 1923 (Reichs anzeiger Nr. 145 vom 25. Juni 1923) mit Wirkung vom 1. Juli 1923 folgende Bestimmungen getroffen:

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Der Höchstpreis für 10 000 kg Zement ohne Fracht und Ver- packung befrägt im Gebiete des Deutschen Reichs 8 300 000 .. Die Vergütung für den Handel ist in diesen Preisen enthalten. Als Fracht darf die von den Zementverbnden nach Lage der Empfangssfation errechnete tatsächl iche oder Durchschnittsfracht zu⸗ eschlagen werden. Die Durchschnittsfrachten unterliegen meiner achprüfung. Ergeben sich dabei Ueberschüsse oder Fehlbeträge, so sind die Durchschnittsfrachten nach meinen Anordnungen zu ändern.

II.

Beim Kleinverkauf unter 10 000 Kg dürfen zu den Höchstpreisen einschließlich Fracht und Verpgckung zugeschlagen werden beim Verkauf ab Werk, Schiff oder Waggon bis zu 15 vH, ö ö Lager bis u... 30 vH. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten Stellen (insbesondere Landespreisprüfungsstelle oder Be ir kopreisprůfungestellen) können mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers den Proʒyentfatz der Zuschläge entsprechend den örtlichen Verhältnissen abweichend fest⸗

fetzen. Die Kleinverkaufezuschläge sind gleichfalls Höchstpreise im

Sinne des Höchstpreisgesetzes. III. Die Umsatzsteuer ist in den Höchstpreisen enthalten.

IV.

Zement im Sinne dieser Verordnung sind Portlandzement, Gisen⸗ ortlandzemenl, Hochofenzement, Schlackenzement und zementähnliche indemittel, die in einer Mischung von 1:3 bei Wasserlagerung zach 28 Tagen eine Druckfestigkeit von mehr als 140 kg / qem haben.

Berlin, den 30. Juni 1923. Der Reichs wirtschaftsminister. J. A.: Dr. Staudinger.

Perlin, Montag, den 2. Juli, Abends. oseschecttonto eriin ais. 1923

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einschliehlich des Portos abgegeben.

Verordnung über die Gebühren für seemännische Prüfungen.

Vom 22. Juni 1925.

(Veröffentlicht in der am 30. Juni ausgegebenen Nr. A des NRGBl. Teil II S. 292.)

Auf Grund des 8 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich, des 3 4 der Seemanntzordnung vom 2 Juni 1003 [RGBl. S. 75) und des Artikels 179 Abs. 2 der Reichs⸗ verfassung wird nach Zustimmung des Reichs rats folgendes verordnet:

In Abänderung des 3 46 der Bekanntmachung vom 16. Januar 1909 (RGB. S. 3) des § 13 der Bekannt; , mwächfeg vom 3. Mal Jöön (KGöGl. S Is and, deg Fi der Bekanntmachung vom J. Januar 1909 (RGBl. S. 210) werden die Gebühren für die Ablegung der Prüfungen zum Seeschiffer und Seesteuermann, zum Führer von Fahrzeugen in der Hochseefischerei sowie zum iffsingenieur und See⸗ maschinisten mit Wirkung vom 1. Juli 1925 ab auf das Fünf⸗ ö undertfache der in den vorstehenden Bestimmungen festgesetzten Beträge erhöht.

Der in der Verordnung vom 18. April 1923 (RGBI. I S. IIS) angeordnete Zuschlag fällt mit dem gleichen Zeit⸗ punkt fort.

Verlin, den XQ. Juni 1923.

Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: von Jonquiéres.

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Bekanntmachung,

betreffend Auflösung der Stelle des Reichs⸗ komm issars beim Reich swirtschafts gericht.

Nachdem durch Art. MI, JL des Gesetzes zur Abänderung des Verbrängungs⸗, des Kolonial- und des Auslandschäden⸗ gesetzes sowie der Entschädigungsordnung vom 23, Juni 1923 der 3 15 der Entschädigungsordnung aufgehoben ist, wird die Stelle des Reichskommissars beim Reichswirtschaftsgericht mit Wirkung vom 1. Juli 1923 aufgelöst.

Die Wahrung des Reichsinteresses im Entschädigungs⸗ verfahren ist dem Reichsentschädigungsamt übertragen.

Berlin, den 30. Juni 1923.

Der Reichsminister für Wiederaufbau. Albert.

Berichtigung.

In der Bekanntmachung im „Deutschen Reichsanzeiger“ Nr. 48 vom 26. Februar 1923 über die Beschlagnahme von Oderschiffen ist als Eigentümerin der S leppdampfer „Minister“ und „Prösident! an Stelle der Firmg „Gebr. Hur mester, Hamburg“: „L. & P. Burmester, Lauenburg (Elbe)“ zu setzen.

Berlin, den 28. Juni 1925.

Der Präsident des Reichsausschusses für Schiffsbau und Schiffsablieferung. J. V.: Canitz.

Bekanntmachung.

Mit , vom 15. Juli d. J. ab werden die Be⸗— stimmungen über den Giroverkehr mit der Reichs⸗ bank, wie folgt, abgeändert: .

A. Vordruck 2?76 und 2762:

1. In Ziffer 2 Satz 3 ist hinter „Vordrucke“ einzufügen und nur in Beträgen, die über volle Mark lauten,“

2. Hinter Jiffer 4 wird als 4 folgende Bestimmung eingefügt; „Die Reichsbank ist dem Kontoinhaber zur ordnungsmäßigen und pünktlichen Ausführung Ler von ihm erteilten, bei der kontoführenden Bankanftalt eingereichten Ueberweisungsaufträge verpflichtet.

Wird die Ausführung eines Auftrages durch ein von der Reicht bank zu vertretendes Verschulden verzögert, so vergütet sie dem Auf⸗ traggeber vom 10. Werktage nach Erteilung des Auftrages an auch ohne

Rachweis eines besonderen Schadens Zinsen zu ihrem Diskontsatze für

die Zeit bis zur nachträglichen Ausführung; jede Ersatzpflicht hierüber hingus und gegenüber anderen Personen ist ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn die nachträgliche Ausführung des Auf— trages auf Verlangen des . unterbleibt.

. die bei der Postbeförderung entstehen, sind von der Reichsbank nicht zu vertreten.

3. In Iiffer Sa Satz 2 Zeile 3 ist hinter „Beträge“ einzu⸗ schalten: „die nur über volle Mark lauten dürfen,.

B Vordruck 2760 (betreffend nur den beschränkten Girover kehr). . Ziffer 3 a Zeile 8. 12 und 13: an die Stelle von 2006090 * tritt 25 Millionen Mark; unter 8h fällt der Abschnitt 2. Giro—

überweisungen ...... wird weg.

werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages

Gemäß Nr. 11 Absatz? der Bestimmungen bringen wir dles hiermit zur öffentlichen Kenntnis.

Berlin, den X. Juni 1923.

Reichsbankdirektorium. von Glasenapp. Kauffmann.

Bekanntm achung

über Ausgabe von Schuldverschreibung en auf den Inhaber.

Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt worden. daß die Stadtgemeinde München Schuldverschreibungen auf den Inhaber, verzinslich nach dem jeweiligen Reichs bank⸗ dis kontfatz abzüglich 2 vH, jedoch nicht über 20 und nicht unter 8 v5, im Gesamtbetrag von 5. Milliarden Mark, und . Stücke zu 20 000, 50 00 und 100 000 A, in den Ver⸗ ehr bringt.

München, den 28. Juni 1933.

Bayerisches Staatsministerium des Innern. .A.: Graf von Spreti.

Bekanntmachung.

Dem Händler Andreas GChristoph Dahnken, wohn haft Bre men, Arsterdamm 13, ist gemäß der Verordnung des Bundetrats vom 25. September 1915 der Hanzel mit Gegen-= ständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Wild,. Geflügel. Obst, Gemüfe und fonstigen ein heimischen Landesprodutten einschl. Kartoffeln, un tersag t, unter Auferlegung der Kosten dieses Verfahrens.

Bremen, den 28. Juni 1923.

Die Polizeidirektion. J A.: Lin dem ann.

Bekanntmachung.

Der Händlerin Frau Augu ste Held, geb. Dahn ken, wohnhaft Bremen, Buntentorssteinweg 119, und ihrem Ehemann, dem Händler Otto Held, wohnhaft daselbst, ist gemäß der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915 der Handel m it Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Wild, Geflügel, Eiern und Butter untersagt, unter Auferlegung der Kosten dieses Verfahrens.

Bremen, den 28. Juni 1923. Die Polijeidirektion. J. A.: Lindemann.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 24 des Reichsgesetzblatts Teil 1 enthält das Gesetz zur Aenderung des Gesetzes über die Ent⸗ schädigung der Mitglieder des Reichstags vom 26. Juni 1923. das Gesetz über das Zusatzabtommen zum Abkommen vom 6. Dezember 1920 zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend schweizerische Gold⸗ hypotheken in Deutschland und gewisse Arten von Franken⸗ forderungen an deutsche Schuldner, vom 23. Juni 1925, die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das , . vom XB. März 1923 zum deutsch⸗schweizerischen bkommen vom 6. Dezember 1920, betreffend schweizerische Goldhypotheken in Deutschland vom W. Juni 1923, vom 25. Juni 1923, die Verordnung des Reichspräsidenten, betreffend die Be⸗ soldungen und Ruhegelder der Reichsbankbeamten, vom 4. Juni 1923, ö die Bekanntmachung über die Ratifikation verschiedener

Verträge zwischen dem Deutschen Reiche und der Republik

Desterreich auf dem Gebiete des Steuerwesens vom 12. Juni 19233,

die Verordnung über die Gebühren für seemännische Prüfungen vom 22. Juni 1923 und die vierte Bekanntmachung über die Abgabe eidesstatt⸗ licher Versicherungen und die Abstempelung tschecho⸗ slowakischer Wertpapiere gemäß dem mit der Tschecho⸗slsowakischen Re⸗ gierung getroffenen Wirtschaftsabkommen vom XV. Juni 1920, vom 23. Juni 1923.

Berlin, den 30. Juni 1923.

Gesetzlammlungsamt. Krüer.

3reußen.

Nachdem die Voraussetzungen für den ,, Erlaß vom 26. Februar 1900, betreffend Betriebsführung auf Klein bahnen durch die Stargard⸗Cüstriner, die Prignitzer und die Dahme⸗Uckreer n,, schaft dadurch in Wegfall gekommen sind, daß die Linien der Slargard⸗Cüstriner Cifenbahngesellschaft in staatlichen Besttz

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