1923 / 154 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 05 Jul 1923 18:00:01 GMT) scan diff

8. 5 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Die Handelskammerbescheinigung darf nur auf ein halbes Jahr 27 werden. Die Handelskammer darf Abschriften der Bescheinigung erteilen, wenn ein besonderes Bedürfnis . sst: gig Erteilung von mehr als zwei Abschriften ist der Prüfungsstelle unter 6 der Zahl zu melden. Die eg nl. sinß nach näherer Anordnung der obersten andes; behörde zu beglaubigen und fortlaufend zu numęrieren. it mebr als zwei Lbschriften berelts erteilt sind, hat die Hanzels ; kammer dies bis zum 3j. Ful der Prüfungsstelle zu melden. Diese kann nach Anhörung der Handelskammer Abschriften entziehen, soweit sie ein Bedürfnis nicht für , erachtet. Gegen die Anordnung steht dem Betroffenen binnen einer Woche Beschwerde an den Beauftragten des. Reichtwirtschaste ministers für Devise en ine. endgültig entscheidet. Die hwerde hat aufschiebende Wirkung. . ch . 1 .* die Worte dem für den Gewerbebetrieb 3 Finanzamt! ersetzt dur die Worte dem für den Gewerbe · 3 nach 8 3 Abs. 1 der Verordnun zustän digen Finanzamt“. 9. 8

Abf. 2 erhält folgende Fassung: ; bj. erf il d J Cerordnung vorgeschriebene Meldung haben

53, im 5 3 Abs. 3 der

2. ct Devisenbanken oder deren , bis zum Sonnabend jeder Woche für die letztyergangene oche an die Prüfungsstelle abzusenden. ö. der Meldung muß der gesamte Erwerb und die gesamte Abgabe an ahlungsmitteln und Forderungen in ausländischer Währung für eigene und fremde Rechnung und gesondert der , , r. in solchen Zahlungsmitteln und Forderungen erfolgten Stausche an⸗ egeben werden. Die Angaben . für jeden Wochentag ge⸗ . in F (engl) oder einer anderen von der Prüfungsstelle ugelassenen aͤhrung oder Rechnungseinheit zu erfolgen. . Abgaben und 2 die den Wert von 100 (engl) Üübersteigen, sind in der Originalwährung besonders zu 2 bei diesen Erwerben und Angaben jj der Vertrags

gegner anzugeben; soweit Verkäufe ausländischer Amtsstellen

2 Staatsbanken darunter fallen, genügt Angabe des Betrages.

106. 8 findet keine Anwendung, wenn eine Person, die im

land weder Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt hat, ausländische

. die auf eine ausländische Währung lauten, von oder durch ittlung einer ausländischen Bank im Ausland erwirbt.

11. 5 8 Ab 1 erhält e Zusatzz: .

Die Angaben des Auftraggebers müssen unters rieben sein.

12. An die Slelle des 8 8 Abs. 2 Satz 1 treten folgende Vor⸗

schriften: . Soweit der Erwerb von Auszahlungen, Anwessungen, dcs Wechfeln und Forderungen in ausländischer Währung

nach 5 3 der Verordnung ober 8 4 der ucführungs ˖ bestimmungen der Zustimmung des Finanzamts nicht bedarf, weil eine en, ,,,, erteilt ist, ist die Be⸗

. der Devisenbank in . tift oder in einer von

er Handelskammer beglaubigten Abschrift vorzulegen, Die

Zahlungsmittel oder Forderungen dürfen dem Erwerber auf

ein Konto in ausländischer , et e ef werden,

wenn die Bescheinigung oder eine r Bescheinigung

bschrift bei der Devisenbank hinterlegt ist. 113. Hinter 8 wird faleen , § 8a eingefügt:

a.

Die Auskunftspflicht auf Grund des 8 R der Verordnung über den . erstreckt sich auf die einem Dritten gehörigen Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung und Edelmetalle, über die der Aufgeforderte die tatsächliche Gewalt hat, ohne Rücksicht darauf, Eb er dem Dritten gegen uber auch verfügungsherechtigt ist. Die Auskunft über Forde- rungen umfaßt alle ö . über die der Aufgeforderte verfügen kann, ohne Rücksicht darauf, ob er dem Dritten gegen- über darüber verfügen darf oder ob die Forderung zur Deckung

einer Gegenforderung dient. Verhindlichkeiten sind auch die Guthaben eines Gläubigers auf Währungskonto, Zu melden ift, der gesamie an dem Stichtag vorhandene Besit und sämt⸗ liche belt enden Forderungen und Verbindlichkeiten, aug so⸗ welt der Besitz vor dem Erlasse des Notgesetzes erlangt ist und die Forderungen und Verbindlichkeiten bor diesem Zeitpunkt entstanden . 3 Erfordern im Einzelfalle sind auch Name und Anschrift von Vertragsgegnern anzugeben. . 9 Ab j be er. ö. gestrichen. 5. 5 19 erhält folgenden 3 Das gleiche gilt Juwiderhandlungen gegen § 3 Abs. 1 Nr. J Satz 2 mit der Maßgabe, ahhh Strafverfolgung nur auf Antrag des Beguftragken des eichswirtschaftsministers für Devisenprüfung stattfindet. Berlin, den 29. Juni 1923. Der Reichswirtschaftsminister. . Dr. Becker.

Druckfehlerberichtigung L zur Valutaspekulations verordnung vom 8. Mai 1923 (RGBIl. 1 S. 2765) (Reichsanzeiger Nr. 119. Im 87 Abs. 2 Satz 1 3eile 3 muß es statt „Edelmetallen“ heißen „Eder netalle“; 2. zu den Ausführungsbestimmungen zur Valutaspekulations verordnung vom 8. Mai 1923 (RGBl. 1 S. 279) Reichsanzeiger Nr. 11). Im ö 3 Abs. 1 Nr. 1142 Zeile 3 muß es statt „1920“ heißen „1921“.

Verordnung

zur Durchführung des Gesetzes über wert⸗ beständige Hypotheken.

Vom 29. Juni 19233.

(Veröffentlicht in der am 4. Juli ausgegebenen Nr. 48 des RGBl. Teil I, S. 482.)

Auf Grund der 85 1, 10 des Gesetzes über wertbeständige 5 otheken vom 3. . 1923 (RGBl. 1 S. 407) wird nach , des Reichsrats verordnet, was folgt:

§1. Für Roggen und Weizen gelten nur amtlich ,, oder bekanntgemachte Preise einer inländischen Börse als amtlich fest⸗ gestellte Preise im Sinne des Gesetzes. .

Soweit solche . nicht oder nicht für die der Berechnung zu⸗ er in legende Zeit amtlich festgestellt oder bekanntgemacht sind, ind die vom Deutschen Landwirtschaftsrat an deren Stelle fest⸗ zustellenden Preise maßgebend. z

Als amtlich festgestellter Preis für Feingold gist nur der von dem Reichswirtschaftẽminister oder der von . bestimmten Stelle im Reichsanzeiger bekanntgegebene Londoner Goldprei,. Die Um⸗ rechnung in die deursche Währung erfolgt nach dem Mittelkurse der Berliner Börse aaf Grund der letzten amtlichen Notierung vor dem Tage, der für die Berechnung der Kapital-, Tilgungs⸗ und Zins— beträge sowie der sonstigen ,, maßgebend ist; ist ein . maßgebend, so erfolgt die Umrechnung nach dem Durchschnittskurse desselben Jeitraums.

3.

Außer den im 5! 8h 6 Gesetzes nile, Jin

werden zugelassen die amtlich festgestellten oder fete echten Preise für 1. Fettförderkohle des Rheinisch-westfälischen Kohlensyndikats,

2 n, ,, Fettnuß 1 des Rheinisch⸗westfälischen Kohlen⸗ syndikats

Bei den zu 1 und 2 bezeichneten Waren kann außer dem amtlich festgesetzten Preise frei Grube dieser Preis zuzü lich der amtlich fest⸗ geseßten Frachtkosten Mannheim verwendet werden. § 4. H ; Für Kohle und Kali G . nur die vom Reichskohlen- ichskalirate, falls aber der Reichswirtschaftsminister 1 hat., nur die von diesem festgesetzten

eine Festse vorgenommen ; 5rsß 4. 6. 5 ö Preife im ö des Elle 4 ; ; 5 ungen ni oder ni 1 ? ; ir d . he erfolgen, gelten als amtlich

Berechnung zugrunde zu legende . dene m gsichie 8. im Sinne des esetzes, und zwar, im nicht anderes vereinbart ist, in nachstehender Reihenfolge: 1. die Preise eines inlãndischen dikats, J W die amtlich festgestellten oder bekanntgemachten Preise einer

2 5

3. Hr m . 13 22 s einer solchen

oörse d rständige ermittelt sind.

4. ** 66 inn Bergbehörde erzielten Verkaufs ,

Berlin, den 29. Juni 193.

Der Reichsminister der Justiz. Dr. Heinze.

Verordnung über die Erhshung der Eichge bühren. Vom 26. Juni 1933.

eröffentlicht in der am 4. Juli ausgegebenen Nr. 48 des 9 ̃ RGBl. Teil 1, S. 3

Auf Grund des 16 der Maß⸗ und Gewichtsordnung vom 30. 5 1908 lh dn S. 349) wird nach Zustimmung des Reichsrats folgendes verordnet:

1. qe Abschnitt der Eichgebühren⸗

Die im § Lerster und 1 GBl. S 1074) in der Fassung n vom . Dezember 1911 (R ) .

anntmachung dom 23. Oktober 1916 (RGB. esetzten n fin die Neueichung, für die Prüfung ohne Stempe⸗ ung für er, ,,, und für das Aufbringen einer Be⸗= . owie die Zuschläge bei er , und Prüfungen außer · 6. der Amtsstellen werden auf das 4500fache erhöht.

2. ö .

Die Verordnung tritt mit 19 Tage nach der Verkündung in Gleichzeitig wird die Verordnung über Juschläge zu den ich 3 n, März 1923 (RGGh 1 S. 36 und § 1 der

ordnung über 34 hl e zu den Cichgebühren vom 19. Januar 1920 i G S. 74) aufgehoben. Berlin, den 26. Juni 19233.

Der Reichswirtschaftsminister. Dr. Becker.

Verordnung . ur Ergänzung der Richtlinien zu 1 es ; gan ahr n nn gh fchäben gesebes.

Auf Grund des 8 A des Verdrängungsschädengesetzes vom 2 Jul 1921 (RGB. S. 1921) in der assung des Gesetzes vom WB. Juni 192385 RGBl. 1 S. 410) und des Abfatzes D der Richtlinien der Reichsregierung zu 5 10 des Verdrãngungsschãdengesetzes vom 22 li 1922 (Hentralblatt für das Deutsche 36 A427) wird folgendes bestimmt:

5.1 - den Absätzen A bis C der genannten Richtlinien zu ge e nere d (Grundentschädigung) werden Zuschläge

gegeben. . . ö. zundentschädigung und Zuschläge (Gesamtentschädigung) werden , . 1 rundentschädigung mit einer . ver⸗

vielfacht wird.

82 ö

Die Vervielfachung erfolgt bei den nach den Absätzen A und B zu gewährenden Ee de r sen mit dem zwanzigsten Teil. bei den nach dem Absag,. G zu! gewährenden Entschädigungen mit dem sechfigsten Teil der letzten vor der Entscheidung über die Ent⸗ schäbigung in dem jeweillgen Rechtszuge für . und Kleidungs⸗ stücke ) bekanntgegebenen Durchschnittsrichtzahl. Maßgebend ist die Bekanntgabe des Präsidenten des nn,, für Kriegsschäden gemäß 8 1 der Verordnung über die Bewilligung von Richtjablentschadigungen auf Grund deg Li uidationsschãdengesetzes (Richtzahlperordnungs vom 16. Juni 1923 (RGBl. 1 S. 390.

Berlin, den 29. Juni 1923.

Der Reichsminister für Wiederaufbau. * 8 V.: Dr. Müller.

Bekanntmachung,

t nd die Ausgabe von Reichs banknoten zu . deff dhe 4 mit . Datum vom 1. Mai 1923.

n den nächsten Tagen werden Reichsbanknoten zu

500 * M in den Verkehr gebracht werden. Die Noten sind gö5 X 170 mm groß und . weißem Papier gedruckt. Auf der Vorderseite befindet sich rechts ein 49 mm breiter, nur mit einem länglichen grünen Linienmuster belegter Schaurand, der bei der Durchsicht das von den Banknoten zu 590 4 her bekannte Wasserzeichen (dunkel und hell umrandete Kordel mit der hl öo0 und dem Buchstaben M) zeigt. ö as Druckbild der Vorderseite wird von einem grün—

lichen Zierrand eingesaßt. Die Mitte des netz artigen, braunxot und grunen Unterdrucks zeigt ein mehrfarbiges, reich verarbeitetes Linienmuster in eirunder Form, das an den Seiten zwei einander zugeklehrte männllche Kopfbildnisse in graugrüner arbe umschließt. Unter den Köpfen befinden sich in gleicher arbe die von einem verzerrten Linienmuster umgebenen

ontrollstempel mit der Inschrift „Reichsbankdirektorium“ . Die in . Druck hergestellle Beschriftung lautet:

Reichsbanknote

Fünfhunderttausend Mark

zahlt die Reichsbankhauptkasse in Berlin gegen diese Banknote dem Einlieferer. Berlin, den 1. Mai 1923

Reichs bankdirektorium

Zwischen den Kontrollstempeln stehen die Unterschriften: Havenstlein v. Glasenapn Kors /s mann Schneider Sei sfert Tocke HFuchis P. Schneider

Reihenbezeichnung und Nummer sind in rotbrauner Farbe

Budozies

v. Grimm Friedrich

Bernhard

der Eisenwirtschaft ist vom

Auf der Rückseite befindet sich links eine 40 mm breite unbedruckte Fläche mit blauer Stoffauflage und purpurroten asern. Das von einem schmalen Zierrand eingefaßte Druck⸗ ld zeigt in einem graugrünen nach außen in rotbraunen Strahlen verlaufenden, netzartigen Irisgrunde den * ichsadler in den Farben gelbbraun bis dunkelolivgrün spielend. Oben. und unten in der Mitte steht die rotbraune Reihenbezeichnung und Nummer. Dazwischen in grünschwarzem Druck die Her fte,

Reichsbanknote 500 000 Ffünfhunderttausend Mark

und der Strafsatz. Die vier Ecken sind mit der bogenför migen, gekrümmten Wertzahl 500 000 ausgefüllt. Berlin, den 4. Juli 1933. Reichs bankdirektorium. Havenstein. v. Glasenapp.

1. Nachtrag

zur Bekanntmachung vom B. Februar 1935, be— treffend die Ausgabe von vier weiteren Serien der Reichsbanknote zu 20 009 Mark vom 20. Februar 1933.

Es werden demnächst vier weitere Serien der Reichsbank

note zu 20 000 Mark vom 20. Februar 1923 ausgegeben, bel

denen für das Wasserzeichen des Papiers folgende weitere

Muster verwendet sind: .

1. Helle Linien, die ein regelmäßig wiederkehrendes Muster in.

orm . . einer arabischen Acht als Mittel- punkt darstellen (Serie 3),

2. Helle Linien in Form sphärischer Dreiecke, bei welchen . zum kürzesten Schenkel jedes Dreiecks eine kurze Linie in die Fläche des Dreiecks hineinragt (Serie H,

3. ein aus dunklen ineinander greifenden Linien in Form eine stilisierten C gebildetes Muster (Serie B, . .

4 helle nebeneinander laufende Schlangenlinien mit paarweise einander gegenüberstehenden Windungen (Serie 6.

Die Farbe des Papiers ist in jedem Falle weiß.

Berlin, den 28. Juni 19235. Reichsbankdirektorium. Havenstein. v. Glasenapp.

Bekanntmachung über den Branntweinübernahmepreis für Melasse.

ür den im ö 1923 innerhalb des Jahresbrennrechtz hergestel nen Melaffebranntwein beträgt der enbgültige Zuschlag

. Grundpreis

ĩ it vom 1. bis 11. Juni . K Junt h , fan 1 n

ö r ben im Jull 1926 hergestellten Branntwein gleicher Art , . vorlãufig ö. zahlende Zuschlag zum Grund= preis 220 K für 1 HI W.

Berlin, den 2. Juli 1923.

Reichs monopolverwaltung für Branntwein. Steinkopff.

Berlin, den 2. Juli 1923. . Reichs monopolverwaltung für Branntwei Steinkopff.

Bekanntmachung des Eisenwirtschafts bundes.

Auf Grund der Verordnungen des ,,. minister vom J. April 1920 und vom 165. Dezember 1921 über die Regelung Eisenwirtschaftsbund folgendes be stimmt worden: ; . Die Höchstpreise für Roheisen, Ferroman gan un Ferros . , Bekanntmachung vom 24. Juni 198 veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger und reußischen taalzanzeiger Nr. 147 vom A. Juni 1923) werden ierdurch

aufgehoben und durch die nachfolgenden Höchstpreise erseht: =

Grundpreise Fracht Sorten für die Tonne grundlage 3236 ooo matitroheisen ö fen 3198 000 ieee ; . 6 Sie gerländer Zusatzeisen: . . ; 8 ö meliert 3 066 000 5 , . satein 8 (. 3 060 000 Kalterblasenes Zusatzeisen der en Slegerländer Hütten: weiß.. 3 138 000 desgl. meliert 3142 000 desgl. gran 3146 000 Siegerlãnder . ö 2 853 000 2 Pu deleisen . 2 853 000 ab Hůtte Stahleisen, Siegerländer Qualität. 2 853 000 Kupferarmes . ,, 9 e. , . ö 4. ö . l 10—12 2 6. 3 254 000 Gießereiroheisen HI, Luxemburger 2 j ö 3 185 000 ereiroheisen uxemburger . ü iss ooo Gießereiroheisen V, Luxemburger Qualitũt J 3181 000 Temperroheisen von der Duisburger Kupferhütte, grau, großes Format 3 228 000 Ferromangan, 80 . KJ 5 869 000 ab 5. 430 Oberhausen Ferromangan, 80 o ig, oberschles. t zo7 000 ] ab Ludwig 5 . . 4 166 000 gi errosilizium, K e ab Hut ) Die Preise für Ferromangan basieren guf einem Kurse bo 200 000 4 für ein englisches Fed: e erhöhen oder ermäßigen sich um r Ferromangan 80 o/o

12.42 4A 1223, oberschlesisches Ferromangan für jeden Punkt, um den sich der Durchschnittsgeldkurs für Jun

3. ober lefische Flammstückkohle, 4. e . 40 vom Hundert.

links und rechts unten hochstehend angebracht.

nach oben oder unten ändert.

Mark Ueberpreise die fr Tonne bel Hämatit 9 9 18 400, ma mal 0, 9) oso Pbosphor 25 200 x. Gos ,. Il õ00-»92— 69079 64 490 - * 096 oo *. 92 200 - 7 ? 0 05 oso 1 bel Hämatit und Gießerel⸗ roheisen. . 5600, 3 * 0, Silizium 9 200 34 —4 0 ö 14 000 4 44 * * 18 00 14-8 6. 25 200 5 549 x ü ,, pro Wagen ohne Unterschied . der Lademenge . 12 000, , bei allen Sorten

Besondere Prei sbestimmungen:

nsoweit es sich um Verkäufe des Roheisenverbandes oder der von ihm Beauftragten handelt, gelten unter Berücksichtigung der erböbten Herstellungskosten für das mit ausländischen Brennstoffen erblasene Noheisen jowie unter Berücksichtigung des Mengenverhalt- nisses für das Roheisen, das aus inländijchen und ausländischen Brennstoffen hergestellt ist, folgende Durchschnittspreise als Höchst⸗

preise: Hämatit. . 3892 000 4K Gießereiroheisen !.. 3 862 000 Gießereiroheisen III.. 3 859 000

Gießereiroheisen III, Luxemburger Qualitat 3 849 000 „. Die Vergütung für den Handel ist in den Grundpreisen bereits einbegriffen „Die verstehenden Preise gelten für die Zeit vom 24 bis 30. Juni 1923 einschließlich, die Preise für Ferromangan jedoch erst ab 265. Juni 1923. Düsseldorf, den 29. Juni 1923.

Eisenwirtschaftsbund. E. Poens gen, Vorsitzender.

Bekanntmachung.

Die in Dresden erscheinende Druckschrift „Die Fackel“ ist von der unterzeichneten Behörde auf Grund von 3 21 des Gesetzes zum Schutze der Republik vom 21. Juli 1922 auf die Dauer von 3 Wochen verboten worden.

Dresden, den 29. Juni 19233.

Das Polizeipräsidium, Presseamt. Wacker.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 4 bes Reichsgesetzblatts Teil 1 enthält

das Reichs knappschaftsgesetz vom 23. Juni 193,

das Einführungsgesetz zum Reichsknappschaftsgesetz vom 238. Juni 192335, ͤ

das Gesetz zur Abänderung des Einführungsgesetzes zum Reichsknappschaftsgesetz vom 2. Juni 1923 und das Gesetz, betreffend Aenderung des n g e rr, vom 24. Dezember 1919 (RGBl. S. A157) vom 2. Juni 1923.

Berlin, den 4. Juli 1923.

Gesetzsammlungs amt. Krüer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 48 des Reichsgesetzblatts Teil J enthält

das Gesetz zur Abänderung des Hausarbeitgesetzes (Heim⸗ arbeiterlohngesetz vom N. Juni 1923,

die Bekanntmachung der neuen Fassung des Hausarbeit⸗ gesetzes vom 30. Juni 1923,

das Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Wein⸗ steuergesetzes vom 25. Juni 1925,

die Verordnung zur Durch ührung des Gesetzes über wert⸗ beständige Hypotheken vom 29. Juni 1923 und

die Verordnung über die Erhöhung der Eichgebühren vom 26. Juni 1923. ö

Berlin, den 4. Juli 1923. ,

Gesetzsammlungsamt. Krüer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 49 bes Reichsgesetzblatts Teil L enthält das Gesetz zur Aenderung des Landessteuergesetzes vom 30. März 1920 vom 23. Juni 1923 und die Bekanntmachung des Textes des Gesetzes über den inanzausgleich zwischen Reich, Ländern unh Gemeinden inanzausgleichsgesetz; vom 23. Juni 1923. Berlin, den 5. Juli 1923.

Gesetzsammlungsamt. Krücer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Rummer 50 des Reichsgesetzblatts Teil L enthält

die Verordnung zur Aenderung der Valutaspekulations⸗ verordnung und des Kapitalfluchtgesetzes vom 29. Juni 1923

und die Aenderung der Ausführungsbestimmungen zur Valutaspekulationsverordnung vom 29. Juni 1923.

Berlin, den 4. Juli 19233. Gesetzlsammlungsamt. Krüer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 51 des Reichsgesetzblatts Teil enthält

die Verordnung über Termingeschäfte und den Handel mit Dollarschatzanweisungen zum Einheitskurse vom 3. Juli 1923, die Verordnung über den Verkehr mit Arzneimitteln vom 21. Juni 1925,

die zweite Verordnung über das Reichspensionsamt für die ehemalige Wehrmacht vom 30. Juni 1923 und

die Verordnung über Häöchstsätze für die nach der Menge zes steuerbaren Getränkes bemessenen Gemeindegetränkesteuern zom 28. Juni 192333.

Berlin, den 4. Juli 1923. Gesetzsammlungsamt. Krüer.

Preußen.

Der Ih gen k ice, Landschaft zu Königs⸗ berg, Pr., ist die Ermächtigung zur Ausgabe von Schuld⸗ verschreibungen auf den Hier bis zu dem Betrage von 200 Millionen Mark für

ecke der Bank der Ostpreußischen

Landschaft mit einer Verzinsung von 8uß sowie einem Recht auf Mehrzinsen bis höchstens 4 vH und einer Tilgung bis zu 5 vH des auszugebenden Betrags erteilt worden. Berlin, den 7. Juni 1923. Das Preußische Staats ministerium. am Zehnhoff. von Richter. Wendorff.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Die Gewerbereferendare Klas meier aus Mün er, Pense aus Berlin, Dr. . aus Berlin und Krüger aus ö. haben die Gewerbeassessorprüfung bestanden und sind den Ge⸗ werbeauffichtsämtern Münster, Treptow⸗Cöpenick., Berlin⸗ Zehlendorf und Harburg als Hilfsarbeiter überwiefen worden.

Ministerium für Wissenschaft, K und by cke dh ul chat .

Im Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung sind ö . 9

der Leiter der Hochschule für Leibesübungen (Landes turnanstalt; in Spandau, Oberturndirektor Dr. . orf f zum k ,

Frau erschulrätin Dr. Heinemann, Regierungsrat Dr. . . Studienrätin Ermler und 986. . Dr. von Erdberg-Krezenciewsky zu Oberregierungsräten

der Referent Woldt zum Regierungsrat,

der Ministerialkanzleiinspektor Hahn zum Minsterial⸗ kanzleidirektor und

der Ministerialkanzleiobersekretär Stanislowski

um Min steria fan ein petto ;

Bekanntmachung,

betreffend Diplomprüfung für den mittleren Bibliothek s dien st usw.

. 3 s ,,, zn 4. Ok⸗ ober und an den folgenden Tagen in der Preußischen Staatsbibliothek in Berlin . ; ge.

Gesuche um Zulassung sind nebst den erforderlichen Papieren (Prüfungsordnung vom 24. März 1916 8 5) spä—⸗ testens am 6. September 1923 dem unterzeichneten Vor— sitzenden, Berlin NW. 7, Unter den Linden * einzureichen.

In den Gesuchen ist auch anzugeben, auf welche Art von Schreibmaschine der Bewerber eingeübt ist. Für die Prüfung köZnnen diesmal vermutlich nur einige Maschinen des Systems Adler (Universaltastatur) zur Verfügung gestellt werden. Be⸗ werber, die eine andere Maschine benutzen wollen, haben sich diese auf ihre Kosten selbst zu heschaffen.

Die Prüfungsgebühr ist auf 1500 erhöht.

Vrlin, den 4. Juli 1923.

Der Vorsitzende der Prüfungskommission. Ka iser.

Bekanntmachung.

Unsere Anordnung vom 260. Juni, durch die der Firma J. Wind müller C Co., hier, der Handel mit Lebensmitteln einschl. Getreide aller Art untersagt ist, wird hierdurch zur ück⸗ genommen. * ö

Bielefeld, den 28. Juni 1923.

Die Polizeiverwaltung.

Bekanntmachung.

Das am 20. März 1923 unter Nr. Ib. 126/ H. von mir erlassene Verbot des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs (Handelsverbot)h gegen Klara Stutzki, geb. Munk, ge⸗ boren am 17. Februar 1884 zu Friesenheim, ist mit Wirkung vom 1. Juli 19223 aufgehoben worden.

Frankfurt a. Main, den 30. Juni 1923. Der Polizeipräsident. Ehrler.

Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger

, vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 6603)

ich dem Kaufmann Heinrich Spiewak in Berlin, Bülowstraße 57, durch Verfügun mit Edelmetallen wegen Handelsbetrieb un tersagt.

Berlin, den 20. Juni 1923. Der Polizeipräsident. J. V.: Dr. Hin kel.

vom 6 Tage den Handel nzuverlässigkeit in bezug auf diesen

Bekanntmachung.

Dem Daniel Riedesel, geboren am 3. 2. 1889 in Metz, Althandel, Schlosserstraße, wird hierdurch wegen erwiesener Unzuver⸗ lässigkeit der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Alt metallen sowie jegliche mittel⸗ bare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen derartigen Handel untersagt.

Frankfurt a. M., den 23. Juni 1923. Der Polizeipräsident.

Bekanntmachung.

Dem Händler August Voigt, geboren am 12. Februar 1885 in Frankfurt a. M, Ankaufsstelle von Edelmetallen, Trödel⸗ handel, Zeil 54, wird hierdurch wegen erwiesener Unzuverlässigkeit der Handel mit Gegenständen des täglichen e⸗ darfs, insbesondere mit Edelmetallen und Trödlerwaren sowie jegliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel untersagt.

Frankfurt a. M, den 25. Juni 1923.

Der Polizeipräsident. Ehrler.

Ehrler.

Bekanntmachung.

Dem Wirt Wilhelm Schweizer, geboren am 23. Ok⸗ tober 1883 in Obereggenen, Schankwirtschaft, Kl. Eschenheimer Straße 7, wird hierdurch wegen erwiesener Unzuverlässigkeit der 6. mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, nsbesondere mit Lebensmitteln sowie jegliche mittelbare oder un— mittelbare Beteiligung an einem derartigen Handel un tersagt.

Frankfurt a. M., den 26. Juni 1923.

Der Polizeipräsident. Ehrler.

Bekanntmachung.

Dem Althändler Georg Leuthäuser, geboren am 12. Januar 1875 in Frankfurt a. He. Geschäftsbetrieb: Althandel, Börneplatz 3, wird hierdurch wegen erwiesener Unzuverlässigkeit der

Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs,

insbesondere mit Althandelsgegenstãnden, sowie jegliche mittelbare . pu en. Beteillaung in einem derartigen Handel untersagt.

Frankfurt a. M., den 26. Jum 19253. Der Polizeiprãsident. Ehrler.

Betfanntmachung.

Dem Althändler Waldemar Stüber und der ändlerin Else Wollenberg, beide in Locktedter 8 ist auf Grund des § 1 der Verordnung vom 23. September 1915 RGBl. S. 603 zur e, mr unzuverlãssiger Personen vom Handel der Handel mit Gegenständen des täg⸗ lichen Bedarfs, inebelondere der Handel mit Metallen seder Art, und jwar auch in der Form mittelbarer oder unmittelbarer Be- teiligung an einem solchen Handelsbetrieb wegen Unzuverlässigkeit unter sagt worden. Itzehoe, den 25. Juni 1923.

Der kommissarische Landrat. Göoppert.

Nichtamtliches.

Sandel und Gewerbe. Berlin, den 5. Juli 1923. Telegraphische Auszahlung.

5. Juli 4. Juli Geld Brie Geld Brief Amsterd.· Rotterd. 65835, 00 66165, 00 62643, 00 62957, 00 Buenos Aires (Paxieryeso) 58852. 50 59147, 50 55610, 50 hh 889g, h0 Bruͤssel u. Antw. 3325595 337 i, 95 3054,56 30hh, 5h Christiania... 2668399 26817. 090 25935, 9) 2606500 Kopenhagen.. 28428, 50 28571, 50 27730, 50 27869 50 Stockholm und Gothenburg... 43890 00 44110, 00 42294, 00 42506, 00 lsingsors.. .. 4613,00 4637. 00 4389, 900 4411,00 Italien . 7182,00 7218, 00 6982,50 7017,50 an, 748125, 99 751875, 00 728175, 0900 731825, 00 New Jork .... 165585, 99 166415, 00 16019800 16100200 aris 9825, 00 9875,00 950l, 00 9549,00 ? chweiz . 29273, 909 28029, 50 28170, 50 Spanien . 23840, 00 23960, 00 22643, 00 22757, 060 Lissabon⸗Oporto. 6982. 50 7017,50 Japan. S60298,59 So7 ol,. h0 Rio de Janeiro. 16957 50 17042, 50 16758, 9 16842, 00 öl 237 40 238, 60 232, 41 233,59 6 2 —— 5087, 00 h113,00 4912 50 4937, 50 8 e n (Agram u. Bel⸗ ö 1795,50 1804, 50 1735,50 1744,50 1 Kr. 1Dinar Budapest ..... 19,70 19,80 18,70 18, 0 . 1695,50 1704,50 1596,00 1604,00 Konstantinopel ..

Ausländische Banknoten vom 5. Juli.

. * Geld Brief Amerikanische Banknoten 1000 5 Doll. . 166582, 00 167418, 00

. . 2 und 1 Doll. .. . 166582. 00 167418, 00 Belgische 9 , . Bulgarische k wd Dãänische w ; Englische ö . . 79 snn g m ng og

. ö bschn. zu 14 u. darunter 749122, 90 752878, 00 innische . , . ranzösis 9 9825,00 9875,00 ollãndis e . . . 66835, 00 66165, 00 talienische 9 wd Jugoslawische . Dinar = 4 Kr.). . 1795,50 180450 Norwegische J wc Oesterreichische neue (1000-500 000 Kr.) 239,40 240,50 ö 1 neue (10 u. 100 Kr.). Rumãänische z. b00 u. 1000 Lei... 897,75 902,25

. mnnter bob Sei.. S676 gz363, 55 a, . ö d Schweizer ‚. J , Spanische =. , wean n m Tschecho⸗slow. Staatsnot., neue (100 Kr. u. darüb. 5162,00 HlssSs, 9

. 9 unter 100 Kür. 511200 H138, 00 Ungarische Banknoten... 11,72 11,78

Die Notiz ‚Telegraphische Auszahlung“ sowie „Banknoten“ ver⸗ 6 sich für se 1 Gulden, Franken, Krone, Finnländische Mark, Lire, Pesetas, Lei, löfun Sterling, Dollar, Peso, Nen und Milreis und für je 100 österreichische Kronen.

er Heiz⸗

Die Vereinigung eldung des

und Kochapparate W. T. B. mit Wirkung ab 4 Juli den Multiplikator für i fre ö Zuleitungen mit 1600, für die übrigen Apparate mit

estgesetzt.

Gre ge der außergewöhnlich starken Ueberzeichnung der 5o/o Roggenrentenbriefe der Roggenrentenbank A.⸗G., Berlin, Reihe I, können nach einer Berliner Meldung des ·W. T. B. den Zeichnern nur erheblich ermäßigte Beträge zugeteilt werden. Ein großer Teil der Zeichner wird leider infolge des frühen Schlusses der Zeichnung unberücksichtigt bleiben müssen.

Die im Zentralverband der deutschen elektrotechnischen Industrie zusammengeschlossenen Glühlampenfabriken haben nach W. T. B.“ den Multiplikator auf 600 mit Wirkung vom 5. Juli 1923 ab erhöht.

Nach dem Bericht des Rhein eschen Braunkohlen⸗ Syndikat Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Köln, betrug 1922/1923 die Förderung von ö 36 996 004 * (1921/1922 34776 470 t, 1913/14 21 183 990 t), die Brikettherstellung 7549819 t (7543 445 bezw. 5 941 763 t). Die hiernach eingetretene Steigerung ist lediglich ein Ergebnis der ersten 10 Monate, die

egenüb er dem gleichen Zeitraum des Vorjahres in der Braunkohlen⸗ ö ein Mehr von 1146 und in der Brikettherstellung ein Mehr von 1,92 vH aufzuweisen haben., während in den letzten jwei Monaten durch die i des Ruhreinbruchs ein Rückgang der Förderung von 17,20 vH und der Briketterzeugung in Höhe von 9,17 vH gegenüber dem gleichen ö. raum des Voriahres stattgefunden hat. Im Vergleich mit den Vor- kriegsziffern ergibt sich eine Hebung der Braunkohlenförderung um 74. 64 3 und der Brikettherstellung um A,06 vo. Der Absat von Rohbraunkohle betrug 1922/1923 12345 259 * (10213 710 bezw. 1657753 t). In den ersten 10 Monaten betrug der Hebrer f 2 836 144 t 34,92 vH, gegenüber den gleichen Monaten des Vor= jahres. Nach dem Ruhreinbruch ist der Rohbraunkohlenabsatz infolge mangelnder Beförderungsmöglichkeit erheblich zurückgegangen. Der Bahn⸗ versand verringerte sich um 10 - 80 vh. Der Brikettabsatz verteilte sich wie folgt: Es betrug 19221923 (1921/32 bezw. 1913/1914 in Klammern): der Landabsaz 579 934 t (625 464 bezw. 205 674 t), der Eisenbabn= absatz 4521 947 t (4844 086 bezw. 4 265 238 t), der Schiffsversand 1 6h oss t (i 593 160 bejw. 647 1657 t), zusammen 6 Gz a7 ö Ob 650 bezw. 5208 56 t); davon Industrie 2900 306 t

der . elektris E. V. hat laut Berliner

2 740 166 bejw. 1 94 734 t),. Hausbrand J S897 441 t (4324484 ejw. 3 263 285 t). Der Brlkettabsatz war im Berichtsjahr bis zum