1923 / 154 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 05 Jul 1923 18:00:01 GMT) scan diff

Schuld verschreibungen industrieller uUnternehmungen.

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Rheinisch⸗Westfälische Rückvers. ichfische Verstcherung G dn. do. neue Schles. Feuer⸗Vers. für 1500 A) 4 Sekuritaz Allgem. Vers. Thuringia, Erfurt 6 Tranzatlantische Güter

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II. Ausländische. 1. 5. 20.

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Bezugsrechte.

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Steiner Paradiesbetten 6000090

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Berichtigung. Am 29. Junk 1933 45 4 Herne Obl. ——. (Die Notierung ist seit 4. Juli 1923 eingestellt.)

Fortlaufende Notierungen.

Deutsche Dollarschatzanweisungen. . Mi Deutsch. Reich schay 1916 1V-V ah do. by. I- N (Agio) do. fällig 1921

Deutsche Reichzanleiße ... .... do. do. .

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Nr. 154. Nichtamtliches.

Gortsetzung aus dem Hauptblatt)

Deutscher Reichstag. 372. Sitzung vom 2. Juli 1923. Nachtrag.

Die Rede, die der Reichsjustizminister Dr. Heinze in Beantwortung der Interpellation der Sozialdemokraten über bie Rechtsprechung des Voltsgerichts in München im Landes⸗ verratsprozeß eher ga gehalten hat, lautet nach dem vor⸗ liegenden Stenogramm.

Meine Herren! Es ist schwer, über ein Urteil von dem Um- fange und der Bedeutung wie das Urteil gegen Fechenbach hier im Plenum des Reichstags zu verhandeln. Es ist deswegen namentlich schwer, weil ja das Urteil kraft der mündlichen Ver⸗ handlung, die den Prozeß beherrscht, auf Grund dieser mündlichen Verhandlung ergangen ist und alle die Eindrücke zusammenfaßt, die die Nichter in langen Verhandlungstagen durch die Anwesen⸗ heit des Angeklagten und der Zeugen gewonnen haben.

Ich gebe zu: das Urteil, das umfänglich ist, gibt zu zahlreichen Zweifeln Anlaß. (Hört, hört! bei den Vereinigten Sozialdemo⸗ kraten) Aber, meine Herren, so einfach, wie der Herr Abgeordnete Dittmann die Sache darstellt, liegen die Dinge doch nicht. (Zuruf von den Vereinigten Sozialdemokraten: Er hat sie nicht einfach“ dargestellt) Die bayerische Regierung hat erklärt, daß sie das Urteil einer Nachprüfung durch das bayerische Oberste Landes- gericht unterstellen und dann die Konsequenzen aus dieser Nach- prüfung ziehen wollte. (Zuruf von den Vereinigten Sozialdemo⸗ kraten: Wie lange wird das dauern?) In der Tat, ich glaube, das ist ein Weg, der beschritten werden kann; denn durch Par⸗ lamentsbeschlüsse lassen sich so komplizierie Dinge nicht lösen. (Sehr richtig! rechts) .

Es ist im einzelnen dargelegt worden, wie das Urkeil fehl— ginge. Es sind Zweifel vorgebracht worden, die zum Teil be⸗

rechtigt sein mögen. Aber, meine Herren, das Urteil enthält auch

sehr viel Dinge, die in der Oeffentlichkeit bisher noch nicht erörtert worden sind (sehr richtig! bei der Bayerischen Volkspartei)h, und die auch der Herr Abgeordnete Dittmann nicht erörtert hat. (Sehr richtig! bei der Bayerischen Volkspartei und rechts) Ich muß mich einer gewissen Zurückhaltung befleißigen, und ich will mich im wesentlichen darauf beschränken, darzulegen, welche Zweifel vor-

handen sind, um dem hohen Hause klar zu machen, daß gewiß die

Sache einer eingehenden Nachprüfung durch ein oberstes deutsches Gericht bedarf, daß die Sache in diesem Augenblick aber noch nicht spruchreif ist. ̃ Es wird vielfach so hingestellt, als ob die Veröffentlichung des Ritter⸗Telegramms, die ja stark in Verbindung mit der Ver—⸗ öffentlichung des Erzberger⸗Memorandums steht s(sehr richtig! bei

der Bayerischen Volksparteih, gar keinen Schaden angerichtet habe.

Meine Herren, so liegen die Dinge doch nicht, und Herr Freimuth

selbst führt in seiner Broschüre den Schlußsatz an, den Payot in

der Pariser Zeitung bei Veröffentlichung des Erzberger⸗Memo⸗ randums und des Ritter⸗Telegramms schrieb. (Zuruf von den Vereinigten Sozialdemokraten: Aber nicht Fechenbach! Payot! (GGuruf von den Vereinigten Sozialdemokraten: Der steht ja nicht vor Gericht!) Dieser Schluß in dem Pariser Artitel lautet folgendermaßen: Wir sind glücklich, der öffentlichen Meinung Frankreichs diese Stücke ; d. h. das Erzberger⸗Memorandum, um dessentwillen keine Be⸗ strafung eingetreten ist, und das Ritter Telegramm, um dessent willen Fechenbach wegen Landesverrats bestraft worden ist vorzulegen, deren Wichtigkeit niemandem entgehen wird. Guruf von den Vereinigten Sozialdemokraten: Das Erzberger= NMemoranduum war gemeint!) Die Erinnerung konnte nicht gelegener sein. (Gört, hört! rechts) In dem Augenblick, wo die Deutschen im Begriffe sind, die durch die Konferenz ausgearbeiteten Bedingungen entgegen⸗

865

um Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

a, Ersfte Beilage

Berlin, Donnerstag, den 5. Juli

1923

——

Meine Herren, würde Herr Fechenbach an der Singabe der

dein Schriftftüct gar nicht funden, , wine des, Henn

in dem früheren Prozeß nicht vecht zu verstehen sein. (Sehr richtig! bei der Bayerischen Volkspartei. Zurufe von den Vereinigten Sozialdemokraten: Bayerische Gerichte h

Im übrigen wird es so dargestellt, als ob das Urteil den Schaden, der durch das Nitter⸗Telegramm angerichtet sei, allein in einer Vereitelung einer Intervention des Papftes erblickt, Es ist richtig, daß das Urteil auf diese Intervention des Papstes er⸗ hebliches Gewicht legt. Aber, meine Herren, es gehen nebenher in dem Urteil noch ganz andere Gedankenreihen. Das Urteil sagt ausdrücklich, daß, abgesehen von einer Papstintewention, auch eine schwere Schädigung Deutschlands durch die Bekannagabe des Urteils und durch einen Hintveis auf einen etwaigen ktriegerischen Willen Deutschlands erfolgt sei. In dem ganzen Urteil laufen, wenn man deutlich nachsieht, noch andere Gedankenreihen, die nicht ledig⸗ lich die Schädigung auf die unterbliebene Intervention des Papstes abstellen. Alles das muß berücksichtigt werden, um zu erkennen, wie schwierig, wie zweifelhaft die Lösung dieser Frage ist.

Es wird dann behauptet, der Angeklagte habe das Bewußtsein des Schadens nicht gehabt. Meine Herren, das Urteil gibt sich sehr eingehend mit der Frage ab, ob der Angeklagte das Bewußt⸗

sein des Schadens gehabt habe. Das Urteil stellt eine ganze An

zahl von Einzelheiten fest, und da frage ich: Wie soll fich denn der Richter von diesen inneren Vorgängen in der Seele des An— geklagten anderweitig eine Meinung bilden als dadurch, daß er den Angeklagten dauernd vor sich hat und beobachtet, wie er auf Fragen reagiert, wie er gewisse Verteidigungen vorbringen mag, welche Stimmung ihn beeinflußt und dergleichen? Das ist doch gerade der Inhalt der mündlichen Verhandlung, daß das Gericht auf Erand des Augenscheins, auf Grund der Person des An— geklagten, auf Grund der Art, wie er sich in der Hauptverhandlung benimmt, auf innere Seelenvorgänge des Angeklagten schließt. (Unruhe und Zurufe links) Wenn das Urteil auf Grund dieser Beobachtung zu der Feststellung kommt, daß der Angeklagte sich des Schadens bewußt gewesen sei, so kann man daz nicht ohne weiteres hier im Plenum mit gegenteiligen Behauptungen, die vielleicht auch gewisse Stützen in der Urteilsbegründung finden mögen, abtun. Jedenfalls läßt es sich gar nicht leugnen, daß das Urteil sehr eingehend und mit sehr beachtlichen Gründen auf die Frage diefes Bewußtseins des Schadens eingeht

Ebenso, meine Herren, ist es mit der Tatsache des Gehe imseins des Ritter⸗Telegramms. Auch das wird vom Urteil sehr eingehend behandelt. Das Urteil weist beispielsweise darauf hin, daß, wenn Fechenbach das Telegramm zunächst nicht für geheim gehalten habe, er durch die Unterredung mit Payot, der sich interefsiert nach dem ihm unbekannten Inhalt des Telegramms erkundigt habe, zu dem Bewußtsein gekommen sei, daß Payot das Tele= gramm nicht gekannt habe und es sonach geheim sei. Das sind außerordentlich diffizile Fragen, die das innere Seelenleben des Angeklagten angehen. /

Ebenso ist eingehend die Frage behandelt worden, ob der An= geklagte das Bewußtsein von dem Geheimnis gehabt habe. Man kann nicht auf Grund des Urteils jetzt zu gegenteiligen Fest⸗ stellungen kommen, und ich muß eine derartig scharfe Kritik an einem Urteil ablehnen, das ein dentsches Gericht davon bin ich fest überzeugt nach bestem Wissen und Gewissen, nach reif licher Ueberlegung gefällt hat. (Unruhe und lebhafte Rufe links: Hört, hört!)

Meine Herren, es sind in der Oeffentlichkeit und auch von dem Herrn Abgeordneten Dittmann eine ganze Anzahl Rechts- fragen hervorgehoben worden, über die sich auch das gebe ich

zu bis zu einem gewissen Grade diskutieren läßt. Ein TeilQl

der Rechtsfragen steht für mich fest. Namentlich steht für mich sest, daß nach Artikel 178 Absatz 8 der Reichsverfassung die

bayerischen Volksgerichte zu Recht bestehen (lebhafte Rufe links:

Hört, hört, und daß die Richter (fortdauernde Unruhe und erregte Zurufe links). ministeriums nach dieser Richtung hin sind rein juristisch ge—⸗ troffen worden. Wir sind im Ministerium unabhängig genug, um eventuell zu einer gegenteiligen Feststellung zu kommen. Das

Die Untersuchungen des Reichsjustiz⸗

Das scheint mir der gangbare Weg mi sein, den die bayerische Regierung vorschlägt. Ich habe das vollste Vertrauen zu dem baperischen Obersten Landesgericht, daß es dieienige Döjer⸗˖ tivität besitzt, die nötig ist, um alle diese Fragen und wohl noch andere rein juristisch zu prüfen. Ich bin nach den Erklärungen der baherischen Regierung überzeugt, daß die baverische Regierung die Konsequenzen aus diesem Gutachten des Obersten Landesgerichts ziehen wird.

Wenn wir diesen Weg beschreiten ein Schritt, über den meines Erachtens nicht hinausgegangen werden band, denn die bayerische Regierung ist nach dem Stand der Gesetzgebung über haupt rechtlich nicht imstande, eine Abänderung des Volksgerichts- gesetzes vorzunehmen so wird der Gerechtigkeit Genüge ge- schehen, und so werden die Zweifel, die jetzt, ich gebe zu, mit gewisser Berechtigung, aufgetaucht sind, beseitigt wemben.

Ich kann also das hohe Haus nur bitten, sich der Erklärung der bayerischen Regierung anzuschließen und das Gutachten des bayerischen Obersten Landesgerichts abzuwarten. (Brwol rechts und bei der Bayerischen Volkspartei)

373. Sitzung vom 3. Juli 1933. Nachtrag.

Die Rede, die der Reichsjustizminister Dr. Hein ze im Laufe der Debatte über die Interpellation der Sozialdemokraten bezüglich des Münchener Volksgerichts gehalten hat, hat fol⸗ genden Wortlaut:

Meine Herren! Es ist auf die Erklärungen der bayerischen Re—= gierung, die gestern abgegeben worden sind, der Wunsch laut ge⸗ worden, daß die sofortige Begnadigung Fechenbachs eintreten möge. Ich würde diesen Wunsch für berechtigt halten, wenn es zweifellos fest⸗ stünde, daß die Verurteilung Fechenbachs zu Unrecht erfolgt ist. Aber, meine Herren, so zweifellos steht das nicht fest. (Rufe links: Ahah Ich kann mich in dieser Beziehung den Ausführungen des Herrn Ab- geordneten Dr. Kahl anschließen. Das Urteil stellt fest, daß Fechen bach verantwortlich sei für die im April 1919 erfolgte Veröffent= lichung des Rittertelegramms in der französischen Zeitung „Journal“, Es stellt fest, daß Fechenbach sich des Delikts des 3 R Ziff. 1 des Strafgesetzbucheg, des Lande sverrates, schuldig gemacht habe. Ich habe gestern gesagt, daß ich der Ansicht zuneige, daß diefes von dem Volkz⸗ gericht auf Grund vom § N des Strafgesetzbuchs festgestellte Delikt nach 8 X des Preßgesetzes verjährt sei. Die bayerische Regierung ist anderer Anficht, sie meint, daß keine Verjährung vorliege. Ich muß zugeben, daß die Frage nicht zweifellos ist. Das hat auch der Herr Abgeordnete Kahl bereits ausgeführt. Ich kann hier selbstverständlich nicht auf die einzelnen Gründe eingehen, in denen die Zweifel liegen. Ich wiederhole, ich neige der Anficht zu, daß 5 92 verjährt ist.

Wie schwierig aber diese ganzen Fragen sind, wie schwer man in sie eindringen kann, geht daraus hervor, daß ein bekannter Jurist, der Kammergerichtsrat Freimuth, eine ganz eingehende Broschüre über den Fall Fechenbach geschrieben hat, in der er die Frage der Ver⸗ jährung überhaupt nicht aufgeworfen hat ssehr richtig! rechts), die Frage, die jetzt also den Kernpunkt der ganzen Aktion darstellt. Der Mann, der eine Nevision des Fechenbach⸗Urteils aufs Intensivste be treibt, berührt die Frage gar nicht. Die Frage ist aufgetaucht durch einen Aufsatz des Professors Kitzinger in der Zeitschrift für die ge⸗ samte Strafrechtswissenschaft“. Es wird jetzt behauptet, daß die Aus- führungen des Professors Kitzinger unanfechtbar seien. Ich schließe mich, was den 8 & angeht, diesen Ausführungen an. Aber Pro- fessor Kitzinger geht wiederum auf die Frage, ob 8 80 des Strafgesetz buches in Betracht kommt, nicht ein, auch diese Frage bedarf einer sehr eingehenden Prüfung. So zweifelhaft ist alles. Wenn dit bayerische Regierung gegenüber der Ansicht, die ich habe, erklärt, sie könne sich dieser Ansicht nicht anschließen, so kann ich diese Stellungnahme der bayerischen Regierung nicht einfach mit einer Dandbewegung abtun. Infolgedessen muß ich als gerecht ansehen und mich damit einverstanden erklären, daß die bawerische Regierung die Zusage gibt, sie wolle den ganzen Komplex von strittigen Fragen, die sich ja nicht allein auf diese einzige Frage beschränken, einem hochstehenden, als objektiv anerkannten Gericht zur vechtlichen Prüfung unterbrei len und dann die Konsequenzen ziehen. Ich glaube, das ist

ein Standpunkt, mit dem sich der Reichstag abfinden kann.

Dann aber weiler. Es kann in Betracht kommen, daß dia Strafflage gegen Fechenbach verjährt ist. Die bayerische Regierung will ja aber weitergehen; sie will das gesamte Urteil, sie will auch den

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abo oo zz o. zunehmen, müssen die Alliierten mehr denn je sich die Verant-

wortlichleiten gegenwärtig halten, die die Urheber des Krieges auf sich geladen haben, und die Forderungen, die die Angreifer in dem Augenblicke ins Auge faßten, als das Waffenglück durch

Reichsjustizministerium ist dauernd und soviel ich weiß, unter jeder Verwaltung der Ueberzengung gewesen, daß die bayerischen Volksgerichte der Reichsverfassung nicht widersprechen. Ich wilQl in die Einzelheiten dieser Rechtsfrage nicht eingehen. Ihre Lösumz

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einen raschen Triumph ihre ehrgeizigen Absichten zu krönen schien. Erinnern wir uns des Gesetzes der Vergeltung! (ha! rechts) Also, meine Herren, daß die Veröffentlichung der beiden Schriftstücke aufreizend in Frankreich gewirkt hat, das steht doch fest. (Zuruf von den Vereinigten Sozialdemokraten: Das kann sich doch nur auf das Erzberger⸗Memorandum beziehen!) Es handelt sich um beide Schriftstücke! Wenn Herr Fechenbach dann weiter behauptet hat, er habe an der ganzen Hingabe der beiden Schriftstücke an Payot gar nichts gefunden, so frage ich: wie steht diese Behauptung mit fol-

zugunsten der Volksgerichte steht für mich fest. Es ist dann weiter die Frage aufgeworfen worden, ob Fechen⸗

bach nicht nur Gehilfe sei. Das Urteil konstruiert die Sache so, daß es ihn als Mittäter mit Payot gemeinsam betrachtet, da er

die Veröffentlichungen als eigene Tat gewollt habe. Eine der artige Kon struktion ist nicht ohne weiteres abzuweisen. (Zuruf

links: Und die Verjährung? Ich komme darauf noch zu

sprechen. Was die res judicata anlangt: ns bis in idem, so scheinen

mir die Dinge ziemlich klar zu liegen. Fechenbach ist unter An

Fall Gargas und den Fall Lemke der rechtlichen Begutachtung des bayerischen obersten Landesgerichts unterstellen. Es ist unstreitig. daß die Strafflage gegen Gargas und gegen Lemke nicht verjährt ist. Also insofern würde selbst durch eine Begnadigung Fechenbachs das Urteil nicht aus der Welt geschafft werden. Wie gesagt: das Urteil soll in seiner Gesamtheit einer neuen Rechtsprüfung unterstellt werden. Ich bitte, sich dabei zu bescheiden.

Wenn ich nun auf den Antrag eingehe, der den Abschluß unserer Debatte darstellen soll, auf den Antrag der Herren Marx und Dr. Bell, so kann ich dem Reichstag nur empfehlen, diesen Antrag möglichst einstimmig anzunehmen und dadurch zu dokumentieren, daß

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genden Feststellungen des Urteils im Zusammenhang? Das Until sagt:

Es ist richtig, daß der Staatsanwalt am Landgericht München 1 im Jahre 1919 gegen den Angeklagten wegen der von Payot vorgenommenen Veröffentlichung ein Verfahren wegen Landesverrats eingeleitet hat. In diesem Verfahren ist der Angeklagte Fechenbach ain 19. Dezember 1919 eingehend von dem Ermittlungsrichter vernommen worden. Bei diesem Verhör hat der Angeklagte energisch bestritten, das Ritter Telegramm jemals einem Pressevertreter ausgeliefert zu haben. Er hat auch ver⸗

klage gestellt worden wegen Entwendung von Urkunden, und ist wegen dieser Entwendung von Urkunden freigesprochen worden. Eine ganz andere Tat als die Entwendung von Urkunden ist der Landesvervat, den Fechenbach dann später mit diesen Urkunden begangen haben soll. Deswegen ist er nicht freigesprochen worden. Deswegen liegt keine res judicata vor. Es ist ein staatsanwalt⸗ schaftliches Verfahren eingestellt worden, und die Einstellung eines staatsanwaltschaftlichen Verfahrens schafft keine Rechtskraft.

Und nun die Frage der Verjährung! Die Frage der Ver⸗ jährung stützt sich auf Paragraph 22 des Preßgesetzes. Die große

wir alle die Einheit des Rechts, die allerdings durch den Bestand der baverischen Volksgerichte in etwas alteriert ist, baldigst wieder herstellen wollen. Ich empfehle Ihnen also die Annahme des Am trages Marx, Dr. Bell.

374. Sitzung vom 4. Juli 1923, Nachmittags 2 Uhr. (Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger]

Auf Antrag von ionaler Seite wird von der Regierung erwidert, daß wegen der Mitteilung der Presse

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sichert, einen Rens Payot nicht zu kennen.

(Hört, hört! vechts.) Und schürßlich hat er erklärt: daß mein Name im „Journal“ genannt ist, ist mir rätselhaft, ich kann es nur der der Jour- nalistik eigenen Leichtfertigkeit zuschreiben.

Gört, hört! rechts)

Mehrheit der Literatur geht dahin, daß das Delikt verjährt sei. Es gibt auch Stimmen, namentlich eine ältere Stimme, die gegen⸗ teiliger Ansicht sind. Ich selbst, meine Herren, neige nach reif= licher Prüfung, die im Reichsjustizministerium stattgefunden hat, dazu, die Verjährung anzuerkennen. (Hört, hört! links) Aber ich gebe zu: auch diese Fvage kann juristisch geprüft werden.

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Mit Ausnghme der durch Sperrdeuck hervorgehobenen Rieden der Gerten Min ter, Vier inn oel e m , ne n.