1923 / 157 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 09 Jul 1923 18:00:01 GMT) scan diff

3. 4 nn . Bundesrat: errn Professor Dr. G. Sauser⸗Hall, Che des Rechtsbüros des S mfg . Departements, Herrn . Dr. G. Bachmann, Mitglied des Direktoriums der Schweizerischen National-

bank, Herrn Dr. H. Koenig, Herrn Dr. H. Dietler,

Herrn Dr. H. Müller.

Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie einander ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen sich geeinigt:

Artikel l.

Dieses Abkommen e,, , findet auf die im Artikel 1 des Abkommens vom 6. Dezember 192 (Hauptabkommen) bezeichneten Goldhypothelen Anwendung, sofern der Gläubiger dem Schuldner die im Artikel 2 lit. C des Hauptabkommens vorgesehene Erklärung J hat. 3 9

Die Uehermittlung der im Artikel 2 lit. e des babkommens ,, Erklärung kann binnen drei Monaten seit Inkrafttreten des Zusatzabkommens erfolgen. Sie ist in diesen Fällen nur wirk⸗ sam, wenn der Gläubiger gleichzeitig den im Artikel 1 Abs. 1 vor⸗ gesehenen Eintragungscn trag stellt.

Die nachträgliche Erklärung ist an die Frist von drei Monaten nicht gebunden, soweit es sich um Goldhhpotheken auf landwirt⸗ schaftlich genutzten Grundstücken handelt, die in Gemenndebezirken an der schweizerischen Grenze liegen, über deren Bezeichnung im einzelnen die beiden Regierungen sich verständigen werden.

Die Wirksamkeit der bereits abgegebenen oder noch abzugebenden Erklärungen ist an eine Beglaubigung der Unterschrift nicht gebunden.

Artikel 2.

Als Goldhypotheken im Sinne des Artikel 1 des Haupt- abkommens gelten Hypotheken nur dann, wenn sie am 31. Juli 1914 einem Gläubiger schweizerischer Nationalität, der damals in der Sckweiz einen Wohnsitz hatte, oder einer juristischen Person zugestanden haben, die in diesem Zeitvwunkt ihren Hauptsitz in der Schweiz hatte; dabei ist es gleichgültig, wer ursprünglicher Gläubiger der HDupothek gewesen ist.

Für die Armwendbarkeit des Hauptabkommens und des Zusgb. abkemmens macht es keinen Unterschied ob der Eigentümer des belasteten Grundstücks zugleich per onficher Schuldner der Hypo⸗ thekenforderung ist oder nicht.

Artikel 3.

Goldhypotheken, die nach dem 31. Juli 1914 verlängert worden sind, sind von der Anwendung des Hauplabkommens und des Zusatz⸗ abkommen nur dann qusgenommen, wenn einwandfrei nachgewiesen wird, daß bei der Verlängerung der Wegfall der Goldklausel ver- einbart worden ist.

Die Goldklausel gilt insbesondere dann nicht als aufgehoben, wenn die Goldhypothek ohne Erwähnung der Gosdklausel, sei es unter Bezugnahme aufs die bisherigen Bedingungen“, sei es ohne eine solche Bezugnahme, verlängert worden ist.

Artikel 4.

Als Goldhypotheken im Sinne des Hauptabkommens und Hes Zusatzabkommens gelten auch diejenigen Hypofheken, für die im Be. seibungsbertrage neben der Goldklausel eine Kursdifferenzklausel des Inhalts vereinbart ist, daß, falls der Kurs der deutschen Währung im Zeitpunkt des Eintreffens der Zahlung am Erfüllungsorte tiefer stehen follte als am Tage der Uugzahtung des Darlehens, der Schuldner den aus der Kurgdifferenz sich ergebenden Betrag in be grenzter Höhe an den Gläubiger zu entrichten hat (begrenzte Kurs- differenzklause).

Das Hauptabkommen und das Zusatzabkommen finden auch An⸗ zer, ,,, ,

ö 16 l n werzer] nernun

Deutschen Regierung hesonders henannt werden. 5 ö SDSinsichtlich der im Abs. 2 bezeichneten Goldhypotheken gilt die im Artikel 2 lit. e des Hauptabkommens vorgesehene Erklärung als in der vorgeschriebenen Form abgegeben.

Bei Goldhrpotheken mit begrenzter Kursdifferenzklausel hat der Gläubiger nur Anspruch auf die Hälfte der in Artikeln 18 und 19 festhesetzten ,, ,

In Rechtsstreitigkeiten, in denen die Anwendbarkeit des Haupt⸗ abkommeng wegen der Verbindung der Goszklausel mit einer be⸗ ,. Kursdifferenzklausel streitig ist, gilt die Klage als mit zustimmung des Beklagten zurückgenommen. Bezüglich der Kosten finden die Bestimmungen des Artikel 24 Anwendung.

Artikel ö.

Ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Grundstückseigentümer oder zwischen dem Gläubiger und dem persön. lichen Schuldner in seinen wesentlichen Beziehungen durch besondere Nereinbarung selbständig oder in Verbindung mit dem Haupt⸗ abkommen geregelt worden, so behält es bei dieser Regelung sein Bewenden; dag Zusatzahkommen findet, soweit nicht etwa Ab— weichen des vereinbart werden ist, in diesen Fillen keine Anwendung mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 13 und 14 über die Zustimmung der Behörden und die Kosten der Eintragung.

Bei Meinungsverschiedenheiten unter, den Beteiligten darüber, ob das Rechtsverhältnis in seinen wesentlichen Beziehungen geregelt worden ift. entscheidet auf Anrufen beider Parteien die Vertrauens stelle als Schiedsgericht. Diese Entscheidung ist endgültig. Einigen Fe Parteien sich auf das Schiedgaericht nicht. so bleibt beiden Parteien die Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.

Artikel 6.

Für den Gläubiger der Goldhypothek wird eine Grundschuld in Schweizerfranken eingetragen (Gläubigergrundschuld), hre Höhe ergibt fich aus der Umrechnung des Markbetrags der Goldhypothek in Schweizerfranken unter Zugrundelegung eines Umrechnungskurses von 105 Mark 123.45 Franken. Die Gläubigergrundschuld geht den der Goldhypothek im Range nachstehenden Rechten in der Höhe des Markbetraas der Goldhyvothek im Range vor.

Die Gläubigergrundschuld ist nach Maßgabe der, Artikel 18 und 19 zu verzinsen, jedoch nickt höher als zu dem für die Goldhvpothek vereinbarten Zinssatz. ö e

Gleichzeilia mit der Eintraqung der Gläubigergrundschuld ist die Goldhypothek zu löschen. Damit erlischt vorbehaltlich der Bestimmung des Artikel 23 die persönliche Forderung aus der Goldhypothek, mag fie sich gegen den Grundstückseigentümer oder gegen dritte Personen richlen. Büraschaften erlöschen. Sicherheiten sind freizugeben, zur weiteren Sicherhest bestellte Hobotheken sind auf einseitigen Antrag des Cigentümerg des belasteten Grundstücks zu löschen.

Artikel ?7.

Im Range gleichstehend mit der Gläubigergrundschuld wird für den Grundftückseigentümer eine unverzingliche Grundschuld in Schwe lzerfran ken eingetragen (Cigen tümergrundschuld).

Die Eigentümergrundschuld beträgt.

a 19 vo des Betrags der Gläubigergrundschuld bei Gold- hypotheken im Betrage von 700 006 M und darüber auf den überwiegend gewerblich genutzten Grundstücen. über deren Bezeichnung im einzelnen die beiderseitigen n, ,. sich verftändigen werden, sowie auf den im Artikel 1 Abs. 3 erwähnten landwirtschalich genutzten Grundstücken,

b) 20 vH des Betrags der Gläubigergrundschuld bei den übrigen Goldhypotheken.

Artikel 8.

Steht der Goldhypothek eine andere Hypothek im Range gleich n,, so ist die Cigentümergrundschuld in Höhe eines eiles im Range hinter der Gläubigergrundschuld einzutragen. Dieser Teil wird bemessen nach dem Verhältnis des Betrags der Neben⸗ . zu der Summe der Beträge der Goldhypothek und der ebenhypothek.

Die Verlängernng

der Nebenhypothek über ben nächsten Fällig=

keitstermin hinaus ist 2 Hängt der Eintritt der Fälligkeit ũ

der Nebenhypothek von einer

ndigung ab, so wird unabhängig

davon, ob tatsächlich gekündigt wird. die Nebe k ü die, , . ebenhypothek zum nächst⸗ ird die Nebenhvpothek gelöscht, so ist auf einseitigen Antr des Grundstückseigentümers im Grunbhuch einzutragen, n. . tümergrundschuld in voller Höhe der Gläubigergrundschuld gleichsteht.

Artikel 9.

Lasten guf einem Grundstück mehrere Goldhypgtheken im Sinne

des Hauptabkymmens und des 9 Hirn , g, n und Eigentümergrundschulden

sprechenden

satzabtommens, so stehen die ent-

untereinander im Range gleich.

Artikel 10.

Innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Cint agnng ber Gläubigergrundschuld und der Eigentümergrundschuld hat en nk. stückseigen kümer die Löschung der der früheren Goldhypothek im Range nachstehenden Regllasten, Hypotheken. Grundschulden und Renten⸗

schulden herbeizuführen

oder die Bewilligung der Berechtigten nebst

den zur Eintragung erforderlichen Urkunden beizubringen, daß die Gläubigergrundschuld in voller Höhe den Vorrana vor diesen Rechten

erhält.

Erfüllt der Grundstückseigentümer diese Verpflichtung nicht, so ist die Eigentümergrundschuld auf Antrag des Gläubigers zu löschen.

Artikel 11.

Für die Eintragung der Gläubigergrundschuld und die Löschung

der Goldhypothek sowie für die Eintragung der

Eigen tümergrund⸗

schuld genügt der Antrag des Gläubigers oder des Grundstückseigen⸗

tümers. Die

Eintragung der Gläubigergrundschuld kann nicht ohne

gleichzeitige Eintragung der Eigentümergrundschuld und Löschung

Goldhypothek, die Eintragung der

diele r. Eintragung

der Eintragungsantrag binnen drei Monaten seit

zr Eigentümergrundschuld nicht ohne der Gläubigergrundschuld beantragt werden. Inkraft

treten des Zusatzabkommens nicht gestellt worden, so ist der versönliche

Schuldner, der nicht

gleichzeitig Eigentümer des belasteten Grund⸗

slücks ist, berechtigt, vom Gläubiger binnen weiterer drei Monate zu verlangen, daß er den Eintragungkantrag stellt.

Artikel 12.

neber die Gläubigergrundschuld wird ein Grundschuldbrief erteilt.

Der Gläubiger erwirbt in das Grundbuch.

die Grundschuld bereits mit der Eintragung

Die Erteilung eines Grundschuldbriefs über die Eigentümer

arundschuld ist ausgeschlossen Die Umwandlung der Eigentümergrundschuld in eine Hvpothek

ist unzulässig.

Rei einem Eigentumswechsel geht die Eigentümer

grundschuld von Rechts wegen auf den neuen Eigentümer des Grund- kücks über. Ohne gleiche tige Uebertragung des Eigentums an dem Grundstück kann die Cigentümergrundschuld nur mit Zustimmung der

Reichsregierung oder einer von ihr

timmten Stelle ahgetreten

werden. Entsprechendes 66 für die Verpfändung. Dlese Verfüͤgungs=

beschränkungen sind im

undbuch zu vermerken. Artikel 13.

Der in den ss 1 bis 3 der deutschen Verordnung über die Ein= tragung von Hypotheken in ,, Währung vom 16. Februar

19739 vorgesehenen Einwilligung der

andeszentralbehörde und der im

Range gleich. oder nachstehenden Berechtigten bedarf es zur Eintragung

der Gläubigergrundschuld und der bedarf es einer behördlichen Genehmigung, falls der 3 Grundstück in der Zwangwwersteigerung erwubt.

GCbensoweni Gläubiger

Für die Eintragung der Gläubigergrundschuld, die Löschung der 6 ]

Goldhypothek und die

igen kümergrundschuld nicht.

Artikel 14.

intragung der Eigentümergrundschuld sowie

ö. die dazu erforderlichen gerichtlichen Beurkundungen werden neben n Auslagen Gebühren nur in Höhe von 1 des Gehührensatzes erhoben. Dabei wird der Schweizerf ranken zum Kurfe von 1060 Fran ken

81 ö.

rk umgerechnet. osten 9 Grundbuchbehörden werden im Verhältnis der

e Gläubiger grundschuld zur Eigentümergrundschuld auf den Gläubig

und den Eigentümer verteilt; die

teiligte für sich.

gen Kosten trägt jeder Artikel 15.

Der Gläubiger kann die Gläubigergrundschuld während der im

Artikel 2 lit. a des

ohne

kündigen. Mit dem Ablauf der Frist wird die 2 es einer Kündigung i

tabkommens vorgesehenen Frist nicht läubigergrundschuld, bedarf, fällig.

Wird der Gläubiger big zum iblzuf, dieser Frist nicht voll befriedigt, so ist er berechtigt, die Fälligkeit durch einseitige Er.

klärung Recht steht ihm auch an

Der Eigentümer ist jederzeit berechtigt, die Gläubigergrundschuld

genüber dem E

igentümer weiter hinauszuschieben. Dieses den späteren Fälligkeitsterminen zu.

ganz oder teilweise abzulösen.

Artikel ls

Solange die ire e n än gestundet ist, wird auch die

Eigentümergrundschuld ni

fällig. Artikel N.

Eine rn nn, , in das Grundstück findet auf Antrag

des Inhabers einer der Gol last, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschu

dieses Recht nicht gemäß schuld im

ypothek im Range nachstehenden Real⸗ nicht statt, solan Artikel 10 Abs. J hinter die 1

ange zurückgetreten ist.

Der Gläubiger der Eigentümergrundschuld darf eine Zwangsvoll⸗ streckung in das Grundästck nicht betreiben, folange nicht die Gläubiger grundschuld abgelöst worden ist. Das gleiche gilt für, alle diejenigen, denen ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch an der , , .

schuld zusteht oder die aus einem anderen Grunde zur

tendmachung

von Rechten aus der Eigentümergrundschuld befugt sein sollten.

Artikel 18.

Die HZinsen der Gläubigergrundschuld betragen mindestens a) bei den im Artikel 7 Abs. 2 lit. a bezeichneten Gläubiger⸗

grundschulden 35 in 1928 an erhöht si

Schweizerfranken. Vom 1. Januar

dieser Satz auf 5 vH in Schweizer

, Die Zinsen können in Papiermark entrichtet werden. aßgebend für die Umrechnung ist dabei der Geldkurs der Mark in der Schweiz nach den Notierungen der Schweize— rischen Nationalbank an dem dem Zahlungstage voran⸗

gehenden Tage;

b) bei allen übrigen Gläubigergrundschulden (Artikel 7 Abs. 2

lit b) das Vierfache der einfachen

insen der Goldhypothek Soweit dem Hul im Falle verspäteter

in ,. . l Zahlung der Zinsen ein Anspruch auf 236 des Kurs⸗ =

verlustes zusteht, bleibt dieser Anspruch vorbe

n.

Das Höchstmaß der Zinsen ergibt sich aus Artikel 6

Abs. 2

Als er n gn, der a) 99

Artikel 19. Gläubigergrundschuld sollen entrichtet werden:

es Reinertrags des Grundstücks für die im Artikel 7

Abs. lit. a bezeichne len Gläubigergrundschulden; b) 3 MH des Reinertrags des Grundstücks für alle übrigen Gläubigergrundschulden Artikel 7 Abs. 2 lit. b).

Für die Berechnun

Artikel 20 des Reinertrags des Grundstücks ist die

obsekliwe Ertragsfä 2 des Grundstücks maßgebend. Bei zur Vermielung odet Verpachtung bestimmten Grundstücken

ist für die

Berechnung vom Bruttomiet⸗

oder Pachtzins auszugehen.

5 dieser Zins kleiner als der bei umsichtiger Bewirtschaftung erziel⸗

gre Zins, so ist letzterer zugrunde zu legen.

Vom Bruttomiet⸗ oder

„pachtzins sind abzuzlehen die auf das Grundftück entfallen den Steuern

und anderen öffentlichen Abgaben,

die notwendi Ausgaben für

Unterhaltung und Reparaturen sowie die Zinsen k ding ·

liche Lasten.

Wird das Grundstück vom Eigentümer ganz oder teilweise selbst

genutzt, so ist für die

echnung des Reinertrags von dem Miet oder

Mak ertrag auszugehen, der bei u i ü

achtung an einen Mitten e eit 2 I der

stinm . Grund k. 4. . . . besonderen mm J ĩ ind a. G. iken, Hole r

. , , . , . ö

, . . nn z Keinesfalls darf der Reinertrag klei

bei umsichtiger Vermietung oder ö ir e , .

Zwecke einer auf längere Bauer . utzung durch 3. r;

artigen anderen Betrieb zu erzielen fein würde. men gi

Artikel 21. fich über den Reinertrag bes 6nn

gesetzt e ge * . 9 trauen z telle g

verstanhi ndenen Kosten tragen die n ö

erfolgt alljährlich. Für die im Attz

Abs. J lit. a begeichne ten Grund st icke Hat etz er nitig ,,, zn Ge , Festletzang für einzelne Arten gien län iger 0 z

Ver lralengstg

eine besondere Festsetzu antragt Die Festsetzu , 19533 hat nur in den in denen ö garn, es . . dalen iu oy ö. Artikel 22. r jeweilige Eigentümer des mit der Gläubigergrundsch , . tum , , auch . d ich die zlung der Zinsen nach Maßgab ; 1 . 4 Artikel z. . veit Zinsen und Zinsaufschläge der Goldhy r des uptzbkommens bis zum 31. ezember i 2 h rückständig geblieben 3 sind sie in den Fällen des Artikel lbs. 2 lit. a gemäß den Bestimmungen der Ziffer 1h auptabkommens, in den Fällen des Artikels ? Abs. lit b he des Vierfachen der einfachen Zinsen der Goldhypothek in Hazi mark, und zwar unabhängig vom Kursverhältnis der Mark; Schweizer Franken, zu entrichten. Durch, Zahlung dieser Behr gelten die rückständigen Zinsen als endgültig getilgt. Anspriche a Schadensersatz wegen des bis zum Inkrafttrelen des Zusatzabkonmen K zinsen u insaufschläge, die mi ohne Vorbehalt freiwill oder im Wege der Im ang dollstrechung bezahlt worden 6 nicht be, ,, werden. Dies gilt auch für den Fall z Zwang volls auf Grund eines vorläufig vollst reckbaren Urte Die nach Abs. 1 und 2 noch zu zahlenden rückständigen 96. und Zinsengufschläge sind zu einer Hälfte spätestens bis zum Ablu von drei Monaten nach Inkrafttreten des Zusatzablgmmeng, n anderen Hälfte spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten m 3 des Justandekommens zu entrichlen. Erfolgt lung der 6

: fte nicht innerhalb der 2 Ftist, wird der ganze 3 Zahlu . rhöhung um Bd der ganzen noch rückständigen uld. Wird zwar die erste Hält Hälfte fristgemaß

rührt. ö Artikel 24.

Bei anhängigen Rechtsstreitigkeiten über Goldhvpothelen,

durch das n,, ihre Erledigt inden, wird für Berechnung Kosten der Streitwert . Nennbetrage d Mark festhesetzi. Schweizerfranken sind in diesem Falle zum Kr

von 10h Franken = II Mark umzurechnen. Gerichtliche Gehüh und Auslagen werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen To trägt jede Partei für sich; auf Anwaltsgebühren entrichtete Kost vorschüsse werden nicht zurückerstattet. ü .

Anhängige Vollstreckungsberfahren . einzustellen; gerichtli Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Jede Partei hat d ihr entstandenen gehe Kosten zu tragen.

Soweit nach Inkrafttreten des ababkommeng. Rech e, ,, , ehenden Vorschriften net. Er dar ni oher fes gesetzt werden, als nach dem Werte, den der Klageanspruch in . für die 2 maßgehen den Jeiheunkt hat, und nicht höb als auf vse, in den Fällen des Artikels? Abs. 2 Üt. a als auf? des Sleuerwerts des Grundstücks.

Artikel 25.

Für die Gläubigergrundschulden und die Eigentümernrun ee, , gelten an der Jwangsvollstreckung die Vorschrifte

S§s 5 bis 11 der deutschen ordnung über die Eintra hun v . in ausländischer Währung vom 15, Februar 190. Die

stimmungen gelten als Bestandteil des Jusaßzabkommens.

Artikel 25.

Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Gebäude neh dem mitverhafteten . 3 gegen Feuerschaden versch zu . und dein Gläubiger hierüber auf Verlangen den Nachnei

ren. . . Kommt der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, so ö 1 die Vorschrift bes 8 Tizi des beutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs Na

Artikel A.

e, anhängig

auch der rüchständi sämtlicher ,

itz oder Hauptniederlassung) in der Schwei, hat. ke Goldhypotheken und Gläubigergrundschu den Sondersteuern auf die Anlage von auslandischen Kap

Reiche. Ilgemeinen Die Befreiungen erstreden sich nicht . in besonter

onalsteuern, die im Deutschen Reiche erhol 6 3. dle Einkommensteuer und die Körperschaftssteuer.

Artikel 25. a

Die Vertrauensstelle (Urtikel 5 Abf. 2 und Aftilel an lit aus zwei Mitgliedern, von denen jede der beiden Regierungen ernennt. ö flit

Der Gläubiger und der Grundstüg seigentümer id wen, . der Vertrguengstelle jede gewünschte Auskunft wahrheil sst. mn eilen sowie auf Verlangen samtliche auf das Grumbstül i. Gelchäfteß scher und Akten vorzulegen. Im Falle des Zuwiderha * kann die Vertrauen gstelle auf Grund des einseitigen Vorbei e, . hbisan nigen Parke entfcheiden. Die Hehönden der perttgsch . Ireen rf vehalten. ber Verfranenstesie jebe für die E ihrer Aufgaben notwendige Augkunft iu erteilen, bei

Die l Vertrauens telle erläßt mit Genehmigung zer ö . Rerforderlichen all zemeinen Geschäfts⸗ und Verfa v iften ;

Die Entscheidungen der Verkrauensstelle sind endgültig; sie st

kurz zu begründen. Artikel 29.

Streitigkeiten zwischen den vertragschließenden. Staaten iber Auslegung des Hauptgbkommens oder des Zusatzablommens 3 6 dem Echieds. und Vergleichawerkrage vom 3. Dejember 191

Artikel 30. ö Dieses gusatzabkommen soll watifiziert werden. Die Ratifikation urkunden sollen so bald als möglich in Bern ausgetauscht werden.

erledigen.

Steuerpflichtige dieses Verfahren in der ersten Voranmeldung des

urs für die an der Berliner Börse amtlich notierten

Dat Zusatzabkommen tritt mit Wirkung vom 1 Jannar 1923 in Kraft. Für die Anwen dung der Artikel 1 Abs. 2. 8 Abs. 2, 1 Äbf. 2. 3 und 24 gilt als Tag des Inkrafttretens des husatabkommens der Tag des Austausches der Ratifikation zurkunden. Zahlungen, die auf Grund. des Hauptabkommens nach, dem Januar säz auf die seit diesem Tage fällig gewgrdenen Zinsen zelelstet worden sind, werden. soweit sie die nach dem Zusatzabkommen Mn leistenden ginsen übersteigen, auf die nächstfälligen Zinsen

rechnet. merh Ürkund dessen haben die Berollmäͤchtigten dieses Ab— lommen unterzeichnet und mit Siegel versehen. .

Ausgefertigt in doppelter U ft in München am 25. sanfundzwanzi . Mãrz usendneunhundertdreiund⸗ wanzig (25. März)) 1923).

Sauser⸗ Hall. Dr. Rheinboldt.

G. Bachm ann. Koenig. Dietler. 6 Dr. H. N üller.

e

Verordnung . ur Ausführung des Gesetzes über das Zusatz— ktommen vom H. März 1933 zum deutsch⸗schweize⸗ rischen Abkommen vom 6. Dezem ber 1920, betreffend schweizerische Goldhypotheken in Deutschland vom

23. Juni 19233. ;

Vom 2. Jun 1923.

Veröffentlicht im RGBl. 17233, Teil I, S. 291.

Auf Grund des 8 16 des Gesetzes über das Zusatz= Iblommen zum Abkommen vom 6. Dezember 1920 zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend schweizeriche Goldhypotheken in Deutschland und gewisse Arten von Frankenforderungen an deutsche Schuldner, vom 23. Juni 1923 (RGBl. U S. 2 wird im Einver⸗ nehmen mit den Neichsministern des Auswärtigen und der Finanzen folgendes bestimmt:

Siegeh

S 1.

Als Treuhänderin im Sinne des Artikels 113 1 des Gesetzes pom 23. Juni 1923 wird die Reich kredit Geselsschaft m. b. H. in PFerlin besfsimmt, als Enteigungsbebörde im Sinne des Art. II 8 * desselben Gesetzes der Reichswirtschaftsminister bezeichnet. Zuständige heichsbehörde im Sinne des Art. II 57 des Gesetzes ist der Reichs⸗ minister der Finanzen.

§ 2.

In der Bekanntmachung, die gemäß 8 bo der Grundbuchordnung an die Treuhänderin zu erfolgen hat, sind die nach Art. 10 des. ,,,, zu löschenden oder in ihrem Rang zu verändernden ö Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden ju

zeichnen.

3. Diese Verordnung tritt adde mit dem Gesetz vom 23. Juni 1923 in Kraft.

Berlin, den 25. Juni 1923.

Der Reichswirtschaftsminister. Dr. Becker.

Bekanntmachung.

Nach 8 31 Abs. 5 der Ausführungsbestimmungen 6 Umsatz steuergesetz können ausländische Werte (6 8 Abs. 9 des Gefetzes) an Stelle der Umrechnung im einzelnen nach dem Kurse in Reichswãhrung umgerechnel werden, den der Reichs minister der Finanzen nach Anhörung der Reichsbank festsetzt, wenn der

Kalenderjahres beantragt. Für den Monat Juni 1923 setze ich als Durchschnitts⸗

ausländischen Zahlungsmittel nach Anhörung der Reichs—⸗ bank folgende Kurse fest: . w

3 —— Lfd. Durchschnitts⸗ 163eigien 1 * 5700 2 Bulgarien 1 Teva 1190 3 Dänemark 1 Kr 18 700 4 England 14 482 000 h inn land é finn. M. 2900 6 rankreich 1 Fr. 6 6090 7 olland 1 holl. Fl. l 000 8 talien 1 Lire 4 800 9 Sugoslawien 1 Dinar 4 Kronen 1180 10 Norwegen 1 Kr. 17 400 11 Dt. Oesterreich 109 Kr. 150 12 Rumãnien 1 Lei 570 13 Schweden 1 Kr. 28 000 14 Schweiz 1 Fr. 18 800 19 Spanien 1ẽ Peseta 15 500 16 Vschecho⸗Slowakei 1 Kr. 3 100 17 Ungarn 1 Kr. 14 18 apan 1NVen ho 000 19 rgentinien 1 ierpeso 37 000 20 Brasilien 1 Milreis 10 800 21 Vereinigte Staaten von Nordamerika 1 5 104000

Die Festsetzung der übrigen Kurse erfolgt in der Mitte bieses Monats. Berlin, den 7. Juli 1933. Der Reichsminister der Finanzen. .A.: Peiffer.

Bekanntmachung.

Der , hat in seiner heutigen ,,, be⸗ chlossen, die zu dem Entwurf eines Gesetzes über Aen

es Versicherungsgesetzes für Angestellte und der Reichs ver⸗ cherungsordnung eingegangenen Petitionen durch die Be⸗ chlußfaffung über den genannten Gesetzentwurf für erledigt zu erklären. Gine weitere Benachrichtigung erfolgt nicht.

Berlin, den 4. Juli 1923. Der Direktor beim Reichstag. Galle.

Bekanntmachung.

Der Reichstag hat in seiner heutigen Plenarsitzung be⸗ Hhleßen die zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Abaͤnderung es Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen eingegangenen etitionen durch die Beschlußfassung über den genannten esetzentwurf für erledigt zu erklären. Eine weitere Benach⸗ richtigung erfolgt nicht.

Berlin, den 6. Juli 1923.

Der Direktor beim Reichstag.

enderung

Be ranntm achung.

Auf Grund des 8 2 Abs. 2 der Verordnung über Misch⸗ futter vom 8. April 1920 (GBl. S. 491) ist am 29. Juni 1923 J⸗Nr. IVs3 M. 709 die Herstellung folgender Mischfutterart genehmigt worden:

Bezeichnung: Gemischtes Hühnerfutter ). Nährstoff gehalt: 11,83 0/9 Wasser, 114406 Rohprotein, 280 0/½ Rohfett. 49. 220/‚9 Stickstofffreie Extrakistoffe, 4.100, Robfaser, 20. 53 0j0 Asche. ̃ Handelsübliche Bezeichnung der Gemengteile: Gequetschter Mais, Futtergerste, Hafer, Knochenschrot, 9 '. , . v3 tue hzand ame des Hersfellers: Getreide⸗ und Futtermittelhandlun ul Hennig in Berlin⸗Neukölln. Hermann straße 224. .

Berlin, den 7. Juli 1923.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirt . J. A. Niklas. 96

Bekanntmachung.

Auf Grund des 8 2 Ab. 2 der Verordnung über Misch⸗ futter vom 8. April 1920 (RGBl. S. 491) ist die Her⸗ stellung folgender Mischungen genehmigt worden:

1. Durch Erlaß vom J. Juni 1923 J ⸗-⸗Nr. TVI3 M. 653 —: Bezeichnung: Neukircher gewürzter Futterkalk Marke H (ent- hält 105,0 vbosphorsauren Kalk. DBandeltübliche Bezeichnung der Gemengteile: Kohlensaurer Kalk, 666 phosyhors. Futterkalk (Dikal;⸗ Phosphat, enchelvulver, Kochsalz. Name des Herstellers: Drogenhandlung Martin Hultsch in Ober⸗ neukirch (Lausitz). 2. Durch Erlaß vom 21. Juni 1923 J⸗Nr. IVI3 M. 505 —: Bezeichnung: Gewürzter Futterkall. Marke Onkel Bräsig (ent ; hält 10 9 pbosphorsauren Futterkalk. Handelsübliche Bezeichnung der Gemengteile: Kohlensaurer Futterkalk, Präzip. phosphors. Futterkalk (Dikalz⸗Phosphat), enchelpulver, Rochsalz. Name des Herstellers: Firma W. Wolff C Co., G. m. b. H., Fabrikation und Vertrieb von Bedarfsartifeln für die deutsche Land⸗ wirtschaft in Berlin⸗Schzneberg, Cheruskerstraße 3.

Verlin, den 7. Juli 1923. .

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. ö J. * Dr. Niklas.

Runderlaß

an die Träger der Unfallversicherung zur Durch⸗ führung der Fünften Perordnung über Erhöhung von Hulagen' und Geldbeträgen in der Un fall⸗ versicherung vom 29. Juni 1923“ (RGBl. L S. 550.

Vom 4. Juli 19233.

. das Verfahren nach der „Fünften Verordnung über Erhöhung von Zulagen und Geldbeträgen in der Unfallversiche⸗

rung vom 29. Juni 1923“ gelten, soweit sich nicht aus den mag g ne, , e. Abweichendes ergibt, die Aus⸗ führungsbestimmungen des Reichsversicherungsamts vom 16. Februar und 1. Juli 1922 (Amtliche Nachrichten des R. V. A. S. 161 und 343) entsprechend.

Im Einvernehmen mit dem Herrn Reichspostminister wird

folgendes angeordnet:

Lũæa) Die Postverwaltung zahlt im Laufe des Juli 1923 an alle Zulageempfänger, bei deren , ein Berich⸗ Rigungszettel vorliegt. den für Jull 1923 laufend zahlbaren Betrag noch einmal aus.

p) Die Postwerwaltung wird ferner vom 1. Au ust 1923 ab in den vorbezeichneten Fällen, soweit Rente und ö über den 31. Just 196233 hinaug oder vom 1. August 1523 ab laufen, den auf Grund der Verordnung vom 16. Juni 1923 berechneten laufenden Monatsbetrag verdoppelt ausjahlen vorbehaltlich des Wegfalls oder Zuschlags der 26 vy. bel Wechsel des Wohnort des Empfängers aus dem besetzten 2c. Gebiet in das unbesetzte und umgekehrt.

) Dabei wird vie Postverwaltung eintragen;

J. in die erste Spalte der nächstoffenen le des Berichtigungẽ⸗ zettels den Vermerk: V. v. 29. 6. 23. .

2. in die jweite Spalte unter a die Nachzahlung für Juli.

5. in die dritte Spalte unter b das Datum des J. August 1923 und den nach der Verordnung vom 29. Juni 1923 zu zablenden Monatsbetrag. ;

ch Im Falle der Auszahlung der erhöhten Beträge sind die Post⸗ anstalten berechtigt, die zu den Berichtigungszeiteln gehörenden Quittungen der Empfänger entsprechend zu berichtigen und die Berichtigung der Quittungen von den Empfängern an⸗ erkennen zu lassen.

a) Die Postverwaltung wird an den Zahlstellen durch Aushang folgendes bekanntgeben:

J. Zulageempfanger aus der Unfall versicherung erhalten vom J. Juli 1923 ab den für Juli laufend gezahlten Betrag noch einmal ausgezahlt.

2. Bieselben Zulageempfänger erhalten vom 1. August 1923 ab den für Jull auf Grund der Verordnung vom 16. Juli 1523 laufend zahlbar gewefenen Betrag in doppelter Höhe ausgejahlt, sofern ihnen am 1. August noch ein entsprechender Anspruch auf Rente und Zulage zusteht.

I. a) In den Fällen, in welchen ausnghmgweise die Rentenberichti⸗· gungszettel auf Grund des Gesetzes vom 12. Februar 1923 und der Verordnungen vom 235. März und 18. Juni 1923 der

ost noch nicht übersandt sind, und in den Fällen. in denen ulagen erstmalig oder bei anderweiter Feststellung der ente erneut angewiesen werden (u vergl und⸗ erlaß vom 26. Februar 1923 1 626 II Abt, 9 haben die Versicherunggträger die einschlägigen Vorschriften der

Verordnung vom 295. Juni 1923 in die Berichtigungs⸗

zettel hineinzuarbeiten, und jwar ist hierbei unter b

bes Berichtigungsjettelz in der 'ersten' Zeile der für das

Datum ,, Raum unausgefüllt zu lassen oder das

ctwa bereits eingesetzte Datum zu durchstreichen und der dem

Empfänger auf Grund des Gesetzes vom 13. Februar 19233

zustehende laufende Monatsbetrag einzutragen. In der nächst⸗

offenen Zeile ist der nach der Verordnung vom 29. Juni 1923

zu gewährende laufende Monagtsbetrag mit dem Datum deg

J. ÄAugust 1923 oder des auf die Uebersendung an die Post

folgenden Monatzersten anzugeben. Unter a des Berichtigungs=

etiels sind die dem Empfaͤnger guf Grund der Verordnung vom 9. Juni 1923 und nach den früheren Vorschriften über Er, höhung der Zulagen in der , für die Zeit vor dem unter b angegebenen Zeitpunkt zustehenden Beträge als Spitzjahlung auffunehmen. In der ersten Spalte deg

Berichtigungszetkels ift in derselben Zeile der Vermerk

Galle.

V. v. 89. 6. 23 einzutragen. Soweit etwa Versicherungt

träger solche Berichtigungs zettel in der zweiten Zeile nach Maßgabe der Verordnungen vom 28 März oder 15. Juni 1823 ausge llt baben, sind die Eintragungen in Spalte 2 und 3 zu durchstreichen. Wenn etwa die Vereinigung der Anweisung der Spitzzahlungen mit der laufenden Zahlung im Berichtigung zetter unterbleibt, um die laufende Anweisun nicht zu verzögern, ist die einmalige Zahlung später dur belondere Anweisung unter Verwendung des allgemeinen Musters U 3 anzuweisen.

b) Hei den unter Berücksichtigung der Verordnung vom 29. Juni 1923 ergehenden neuen Anweisungen der Versicherungsträger können diese je nach ihrer Kenntnis vom Umfang des besetzten und Einbruchsgebiets die Anweisung (Berichtigungszettel) für Empfänger der für dieses Gebiet besonders erhöhten Zulagen auf den erhöhten Satz oder auf den einfachen Satz (für dag freie Gebiet) anweisen. Hinsichtlich der Anweisungen auf laufen de Zahlungen sind die Rechnungsstellen der OP. D. in jedem Falle tigt und verpflichtet, u hohe oder m niedrige Anweisungen auf den ö! Satz zu berichtigen.

Bei Wohnortwechsel von Rentenempfängern aus dem be⸗ setzten und Ginbruchsgebiet in das freie und umgekehrt werden die Ee, r, re,. der O.-P.⸗D. die gebotenen Berichti⸗ gangen der Anweisungen vornehmen.

) Soweit durch den unter L6 beseichneten Aushang die Renten⸗ empfänger auf die Erhöhung ihrer Zulagen hingewiesen sind, gilt, wie bisher. der Hinweis als eine allgemeine Benach⸗ richtigung der Berechtigten von der JZulageerhöhung, welche die Ginzelbenachtichtigung im allgemeinen entbehrlich macht.

Es erscheint jedoch erwünscht, da die Versicherungsträger in 6. Jällen die Einzelbengchrichtigung der Rentenempfänger baldigst nachholen, um den Berechtigten Gewißheit über die r ihrer Bezüge zu geben. In allen Fällen haben die Ver⸗ icherungsträger auf Verlangen den Rentenem pfängern über die Zulageberechnung eine Enischeidung ju erteilen und dabei n, , g. darauf hinzuweisen. daß nicht vor dem achten age nach dem Empfang der Benachrichtigung mit der Aus—⸗ zahlung bei der Postanstalt zu rechnen ist. HII. Vom J. Oktober 1923 ab wird die Postverwaltung auf Grund des 5 der Vierten Verordnung über Erhöbung bon Zulagen und Heldheträgen in der Unfallversicherung vom 26. Junt 1823 die Umstellung der Monatsrenten bis zu 30 000 4. die nach

612 Abs. J der Reichsversicherungsordnung in der neuen

assung von * ab vierteljährlich zu zahlen sind, selbständig

vornehmen, sofern nicht die Versicherungeträger neue An⸗ weisungen auf Vierteljahrszablungen erlassen. Soweit die Poftverwaltung die Vierteljahrsvoraut zahlungen selbständig veranlaßt, verdreifacht sie dabei die aufgerundeten Monats- beträge. Die Postanftalten sind berechtigt, die alten Anweisungen der Versicherungsttäger und die ihnen vorgelegten alten Quittungen der Empfänger entsprechend zu berichtigen.

Berlin, den 4. Juli 1923.

Das Reichsversicherungsamt, Abteilung fuͤr Unfallversicherung.

Dr. Bassenge.

Die K hat in ihrer Sitzung am 12. Juni 1923 entschieden:

Die Beteiligungeziffer des Kali werkes AnhaJltischer Fiskus, Schacht V, wird gemäß 5 83 Absatz h der Verordnung dom 22. Oftober 1921, betreffend Abänderung der Vorschreften zur Burchfuührung des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 18. Juli 1919, mit Wirkung vom 1. Juni 1923 in der bisherigen Höhe neu festgesetzt.

Berlin, den 30. Juni 1933.

(Siegel.) Die Kaliprüfungsstelle. Heckel.

Vorstehende Entscheldung ist der Anhaltischen Salzwerks⸗ direktion in . 4. 16 1923 zugestellt worden. .A.: Köhler.

Die Kaliprüfungsstelle hat in ihrer Sitzung am 12. Juni 1923 entschieden:

Der Gewerkschaft Weser in Alten bagen wird für ihr Kaliwerk gemäß 5 830 der Verordnung vom 22. tober 1921, betreffend Abänderung der Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 18. Juli 1819, eine end;

nltige Betelligungsziffer in Höhe von 2174535 Tausendsteln mit Gi leng vom 1. April 1923 zuerkannt. unbeschadet der auf Grund O. vorjunehmenden Aenderungen. Sie entspricht

des 5 84 a. a. 4 der durchschnittlichen Beteiligungsziffer aller Werke. Berlin, den 30. Juni 1923. Siegel.) Die Kaliprũfungsstelle. Heckel. Vorstehende Entscheidung ist der Gewerkschaft Weser in Altenhagen am 5. Juli 1923 zugestellt worden. J. A.: Köhler.

Bekanntmachung. Den Kaufleuten Gotthard Nig und Hans Wörner in Firma Nigg CK Wörner in Fis dach wurde mit Verfügung dom 4 Juli 1923 der Handel mit Gegenz ständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit untersagt. Zusmarshausen, den 4. Juli 1923. Bezirksamt.

Preußen.

Nachdem die Brandenburgische Städtebahn⸗Aktien⸗ gesells 6 in Berlin darauf angetragen hat, ihr die Erhöhung lhres Grundkapitals von 38 862 900 deutscher Reichz währung durch weitere Ausgabe von 77 724 000 4M auf den Inhaber lautenden Aktien B in Stücken von je 1000 zu geslatten, wird hierzu in Ergänzung der Konzessionsurkunde vom 11. Februar 1901 nebst Eren n vom 25. November 192 die staatliche Genehmigung erteilt.

Berlin, den 12. April 1933.

Das Preußische Staattzministerium. Braun. Siering.

Dem Ueberlandwerk Ostero de, G. m. b. H., in Oster ode (Sstpr) wird hierdurch auf Grund des Gesetzes vom II. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) das Recht verliehen, das uur Herstellung elektrischer Mittelspannungsleitungen 22

eiterleitung und Verteilnng der von dem Ostpreußenwerk A. G. bezogenen elektrischen Arbeit erforderliche, in den Kreisen ö. Rössel (im Regierungsbezirk Allenstein), Heilsberg und Mohrungen (im Regierungsbezirk Königsberg) belegene Grundeigentum im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dles ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu be=