1923 / 162 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 14 Jul 1923 18:00:01 GMT) scan diff

Bekanntmachung.

. 1 awoßen und schwellen Marksturz. daß die Steuerzahlu u Grund der Bekanntmachung zur en nn unzuverl nher, anch

wenn fie durchaus rechtzeitig entrichtet wurden, infolge ihrer Be⸗

Abaug, den der Arbeitgeber vornimmt. entrichtet. Es liegt aber natur.

Groß handelspreis 4 20 600 je 1 W. . , , , , , , da, .

Reichs monopolverwaltung für Bra nntwein.

Bekanntmachung. . j ; vom Handel vom 23 Seytember 191 GBl. S ) messu nach i ischen überwunde z ö ? a x. ; Verkaufpreise für algohol absolutus. ö. . 346 ,, K ö, Han dem Händler Rickard? Scriter in Her1gn, e aher, , he keinerlei Ablieferung der entsprechenden Beträge seitens des Arbeite wars an si,t,,trBtrrrfir 186 251 . 33 005 Gew. j wegbstraße d. Purch Verfügung vom heutigen Tage den Dandel der doch jedenfalls Jahlenmßzi le und auch zu die Finanzkasse. Nach der jetzigen Regelung kann denjenigen Acts é Sefonderer ermäßigter Vertaufpreis AIIge- bin Rl K. 8 B. . W Gb 14 i en sãn den 36 iägislh en Bedarfs. wegen r, Ia. zahlenmäßig gesteigerten steuerlichen Leistungs- gebern, die die Lohnsteuern nicht durch Kleben von Steuermarken, (6 92.2 des Gesetzes über das Branntwein monopol) meiner aber 50 1. * 16061 22209 3. . æuverlãl igkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. n,, a . e sondern im Abrechnungsverfahren entrichten, gestattet werden, die Regelmäßiger für Branntwein zur Her er⸗ w . Berlin, den 23. Juni 1825, . angel sucht nun der vorliegende Ge setzentwur in Beträge erst am zehnten des folgenden Kalendermonats zu entrichten. Verkaufpreis nenne geisnritkelt, für Branntweln zur Her,. mäßigter! . * 1801 2804 3 6 . 22 700 1. Der polizeiprãsident. Abteilung W. J. V: Dr. Sin cel. nachdrücklicher Form für die Einkommen- und Körperschaftssteuer Bei der Bemessung dieser Frist ist zweifellos an die große Arbeit don keen far alkobol, fiellung von Rich; und Verkguf⸗ Die Preise verstehen sich ab Lieferstelle. . abzuhelfen, Es handelt sich darum, nun nicht mehr nur den recht gedacht worden, die besonders Großbetrieben aus der 2 . freie . Schönheitsmitteln preis Berlin, den 12. Juli 1923. Bekanntmachung. n . Eingang der Vorauszahlungen siche rzilslellen. sondern auch und der Abrechnung mit der Finanzkasse erwächst. In einer 6 ö ö. ö. 4 gieichs monapolverwallung für Branntwꝛin Henk 8 4 der Verordnung des Bundegrgts zur Fernhaltung iese Vorauszahlungen zahlenmäßig den durch die Geldentwertung aber, in der das Geld sich von Tag zu Tag en twerten kann erscheint Steinkopf. Perlonen vom Handel pom 3. 3. 18 (RGæl. S 603) sich ständig umgestaltenden Einkommensgrößen anzupassen. Es diese Frist zu lang, und es besteht jedenfalls die Möglich ii daß di vom vom vom vom vom G henlchtndierin Ww er Feel Berg ma e ge ig geb. bedurfte dazu einer starken Erhöhung dieser Vorauszahlungen. Das lediglich aus tchenischen Gründe l * 8. Juli ab 11. Juli ab 8. Juli ab 8. Juli ab 8. Juli ab hen, wohnhaft in Düsseldors, Austraße 29, die Aus. Problem liegt darin, einen Maßstab für diese Erhöh glich end enischen Gründen zugelassene Frist als eine ungerecht bis 5! R 85 800 6 200 20 509 33 599 15 499 wuchs Gewerbe ais Mül chbändter in für das ge In 1 ö . rhöhung zu finden. fertigte Vergünstigung empfunden wird. Ich habe daher eingehend her * F. bis jo 1.3 36 i665. * 0 460 h 1 id Jog Bekanntmachung. Ine geeichegebiet ver boten morden. ö . 166 vorgeschlagenen erwogen, ob und imwierreit eine Abkürzung dieler Frist technisch äber 101 R. bis 2 1 R.... 600 S6 000 20 300 25 300 15 200 Der Handelskammer Stuttgart wurde die Ge. Disseldorf. den 9. Juli 1828. . höhwrngs altors in das Vorangzcht . . inführung eines Er= durchführbar und möglich ist. Nach dem Ergebnis der angestellten je Liter Raum 99 Vol. oso. nehmigung erteilt, Schuldverschreibungen auf, den In die Hollteiwerwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Koernicke. an einen duden . . ö ungssystems von der Bindung Erwägungen habe ich mich dazu entschlossen, anzuordnen, daß die von 25 1 W. bis 601 WB. .... 56 100 S6 700 20 400 26 boo 15 300 haber bis zum Betrag von 42 090 Go!dmark in Stücken die schw ere n werden muß. Ich will hier nicht auf Zahlungen oder Ueberweisungen der einbehaltenen Beträge, sofern die ker so W big 18 1 B. 37. 6 oo) 86 600 20 300 26 400 15 209 von A, 42, 105 und 420 Goldmark in den Verkehr ju Bekanntmachung. lich in,. rage eingehen, inwieweit sich die derschiedenen amt-⸗- Lohnzahlung in der Zeit von 1. bis 15. eines Kalendermonats bewirkt äber 1991 W. bis 139 R. 85 890 36 99 20299 253 399 15 199 bringen. Die Schuldverschreibungen sind nach dem Mahstch d der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 ; le oe n ten Indices überhaupt für eine feste Regelung der wird, bereits bis zum 25. des Kalendermonats, und sofern die Lohn äber 139] W. bis s3zg3! W. . * 399 38 o 29199 33299 15 99) des BDollarkurses einzubezahlen, mit 6 v zu verzinsen und ö. r nn enn er er her . dae an e g Zahlungsleistungen innerhalb der Wirtschaft eignen, und welche nahlung in der zweiten Halfte des Kalendermon att erfolgte * zum . äber 339] W. big Sog! W. 83 3 36 3 397 . . 9 spätestens J. Juli 1940 vollständig zu tilgen. hh iabe ich dem , Wonn fal in G affen Folgen eine entsprechende gesetzliche Festlegung für die allgemeine 10. des folgenden Kalendermonats abgeführt wird . über 600 1 W. und mehr.... . bob . . . 900 2 00 Stuttgart, den 10. Juli 1925. unt be ging 24 2 14. ö ; 6 2. k de,, unserer wirtschaftlichen und Geldverhältnisse haben . j . ö ö. e Liter e ing eist. 36 n ufw. en Unzuverlässigkeit in mte. ü i 5 ; ; . x 4 Die Preise verstehen sich . Rieserstelle . Ministerium des Innern. nn. , d gke ezug auf diesen . i der hier zur e ,. stehenden steuerlichen Re- steuer möchte ich noch einen kurzen Ueberblick über die übrigen Berlin, den 12. Juli 19233 JJ . ö. Ir l . . N. L, den 12. Juli 19223. ee, ee, die Frage entscheiden ob die durch die erhöhten Vor Steuern anfügen, um bei ihnen zu prüfen, ob das Zahlungsproblem . ö ‚— . Der Landrat. Tzahlungen zu erfassende steuerliche Leistungs fähigkeit inn Durch⸗ in befriedigender Weise gelöst erscheint. .

Steinkopf. 4 ü . J . Bekanntm achung. et annt machung, 2 . , n, ,,, . Heute ist dem Württemberg gischen Kreditverei ö a 2 . n betreffend Kleinzertaufpreise füt, mit Phtalsäute— Fin ng , nn,, ,. rg r n n aß: Stuttgart bie Genehmigung erteilt worden, weitere . diäthylester vergällten bezw. versetzten Branntwein. . et Fandels rei & 10 so e R dor dein 1. Januar 1933 unkündbare Schuld vorsch n. Vom 8. Juli 1933 ab. ß , . bungen auf den Inhaber , ne,, vin Y Auf der Grundlage des allgemeinen er, won äber ] özt bie za; RK. 18 6 . n e, . ,,,, vr mäßigten Verkaufpreises: , „17Lio . 15 éaso dem 1. Januar untkündbare v eibungen auf Großhandelspreis 10 too je 1B von 2 1B. S1 W i 900 . 1 W. den Sn hahe im Gesamtnennwert von 300 Millionen . roßhandelspre e ; ber S i 199 1 11899 11. Mark nach Maßgabe seiner Satzung in den Verkehr e , f , ,,,, ,, Ken ; 1 // 28601! 1 600 Stuttgart, den 12. Juli 1925. von 251 W. 601 W.. 1280 . 1W. J Auf der Grundlage des besonderen er- Ministerium des Innern. iber 601 191. 12700 „1 , mäßigten Verkanfpreises für Branntwein zur Bolz. tog . von Riech⸗ und Schönheitsmitteln 2. n, 116 5 982, 2 des M. Ges.): Entscheidungen der Filmoberprüsstelle in der Zeit vom 1. Juni bis einschließzlich 6. Juli 1923. ö 8 Zugelassen A Erneut zu Ursprungs⸗ Länge der ö 66 * 8 * gelassen nach Titel Ursprungsfirma Antragsteller . Akte 5 83 33 * * Beschwerde Bemerkungen land in m Ent⸗ 1 6) . scheldun] 3 18 Widerruf S M R; Metro- Film, New Jerk Universan ⸗Film-Verleih Amerit , , ö . Kli e etro⸗Film, New Jor niversum⸗Film⸗Ver merika . ft, . J Hollandia⸗Film Teano⸗Film Holland 6 1652 . 7271 . ö 80h Circus Nell, HII. Teil: Gewalt gegen Universal⸗Film Manu⸗ . w fakturing Co. Wilh. Feindt Amerika 6 1875 18. 7272 4 Volksfeuerbestattungsverein Groß Berlin Sill le n A⸗G. Industrle Film A.⸗G. Inland 1 270 22. 7330 4 Die Rose der Nacht... . . Boldwyn Film, Amerika Landlicht⸗ ilm⸗Verleih Amerika 6 1774 22. 7336 4 Valuta Onkel.... H 1 Film Handel nland 4 1026 28. 7337 * Hütet Eure Töchter.... oldyn Südfilm A. ⸗G. esterreich 5 1416 . 7333 Der neue Napoleon) . . ...... Deulig⸗Film Deulig⸗Film Inland 1 131 6 7347 4 ) Der Haupttitel Ruhrkaleidoskop“ wurde verboten. Berlin, den 12. Juli 1923. Filmoberprüfstelle. Bu lcke. Entscheidungen der Filmprüsftelle in Berlin in der Zeit vom 4. Juli bis einschließlich 10. Juli 1923. * —— ——— ; —— Datum . . ö. z . ö. * 8 gelassen na Titel Ursprungsfirma Antragsteller urlprungo Akte kana 23 ö * 2 * * 1 * Beschwerde Bemerkungen land in m Ent⸗ 3 75 * 8 a. ; schedun 3 . 5 Widerru/ Die M ten der Fürst Zelnik Mara Fil Inik⸗Mara⸗Fil Inland 5 1960 1 7420

je Marionetten der Fürstin!. ... Helnik⸗ Mara, Film elnik⸗Mara⸗Film nlan .

Er soll Dein Herr sein ... ax Mack⸗ um irn nn 2 8 10631 6. 7421 Nachzensur Der Evangelimann ..... .. .. Union-Film der Ufa Untversum⸗Film A.-G. . 6 1873 7. 1423 Harry in Liebesnöten... n,, Manu⸗ Rolf Randolf⸗Film Amerika 2 490 9. 7431

akturing Co.

ir und Fax im Zirkus.... Interocean Deela⸗Bioseop A. ⸗G. 2 510 4. 7410 ö . . die Luftschiffer... 9 ö ö = 2 h00 4. 7411 *

F und Far und der Alkohol. .... ö ö x 2 b25 4. 1413 4 Fir und Far, zwei Glückspilje... ö. . . 2 477 4. 74141 4 Fir und Far und der Weltverkehr .. ö 3 ä. 2 488 4. 7415 ;.

Deulig Woche Nr. 27 . Deulig⸗Film Deulig⸗Film Inland 1 194 4. 7419 Fyffhäuserfeier der deutschen Krieger⸗ 3 ,. aug ing. . , ,, ; en Bestehen e äuser .

Lenne am 19. Juni 1921... . Industrie⸗Film A8. ndustrie⸗ Film A.-G. . 1 163 6. 1417 Rein lelelten Werkstattgeheimnisse eines Uhrmachers. Humboldt ilm⸗Ges. Humboldt · Film⸗Ges. ö 4 10654 J. 71424 ein Edgars Geburtstag.... Goldwyn Vistributing eulig⸗Ver leih Amerlla 2 b22 8. 7427

Corp.

Edgar und der Musterschüler... ö = . 2 b4o0 9. 1428 Edgar und die Sahnentorte.. ü 9 ö 2 h 30 9. 7429 Edgars Karussel ö . . 2 b94 9. 1430 Denlig⸗Woche Nr. . Deulig⸗Film Deulig Film land 1 1088 10. 1433 Edgar in der Sommerfrische .. e,. Distributing Deulig⸗Verleih merika 2 b87 16. 7436

; Corp. Glanz und Elend des Apachen. Danziger Filmʒzentrale Kronog⸗Film Danzig 6 1818 6. 7400 * .

Berichtigungsvermerk: Die abgeänderten Karten zu dem Blldstreifen Baren Bunnys Erlebulsse, J. Tell: Der Meisterdieb',

der Filmprüfstelle tragen, sind ungültig.

Berlin, den 12. Juli 1923.

ilmprüfstelle Berlin. 8 gr j Goetz.

Průf.· Nr. zob0, die keinen amtllchen Bericht guten

Preußen.

Der Stadtgemeinde Köln wird hierdurch uli 1874 (Gesetzlammß; S weck der Anlage eines Licht⸗, Lu Grundstück Godesberg Band I Bl. 44 Parzelle 331/198 im Wege der Enteignung zu

des Gesetzes vom 11.

Recht verliehen, zum

Sonnenbades von dem Flur 13 die erwerben.

Gleichzeitig wird auf Grund des 81 des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfah ren, 26. Juli 1922 (Gesetzsamml. S. 221) hiermi

auf Grund 9 d und

vom t angeordnet, daß

a5

Mehlauken,

& Staats min

nister für Volkswohlfahrt.

Hirtsie f er. an,,

Min isteri um für Landwirtschaft, Do mänen

und Forst

Die For strentenm eister st Regierungsbezirk Königsberg,

isterium.

die Vorschriften dieses Gesetzes bei der Ausübung des Ent⸗ eignungsrechls Anwendung zu finden haben. Berlin, den 11. Juli 1923 Das Preußis

Der Preußische

r st e n. elle bei der Forstkasse in . ist . 1. M

tober

1923 zu besetzen. Bewerbungen müssen bis zum 4. Augu

st M eingehen. -.

und Volksbildung.

rofessor Dr-Ing, Terreg in Stzttin ist zun hola mlcff inn der 53 chen Hochschule Berlin ernannt worha

Münistertum far Pissenschaft, Kun

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 38 er Freußischen Gesetzsamm lung enthält unter

Nr. 125412. das Gesetz zur Abänderung der Verordnung, elreffend die einstweilige Versetzung der unmittelbaren Staats⸗ enmten in den Ruhestand, vom 26. Februar 1919 (Gesetz⸗ amml. S. B), vom 4. Juli 1923, unter

Rr. 12 515 das Gesetz über die Verlängerung der Gültig⸗ itzlbaer des Gesetzes vom 3. Juni 19223 (Gesetzsamml. S. 133) über die Anwendung der 58 und 25 des Kreigs⸗ md Frovinzialabgabengesetzes in den Rechnungs jahren 1921

Me, vom 5. Juli 1923, unter

Rr. 12544 das Gesetz über die Bestellung von Stell⸗ ertrelern der Landesdirekloren in den Pr bberschlesien, vom 9. Juli 1923, unter

Rr. 12545 die Vekanntmachung über die Genehmigung her Verordnung vom 21. April 1953 über vorläufige Aende⸗

gen von Gerichtsbezirken anläßlich der Ausführung des ö . (Gesetzsamml. S. 122), vom XW. Juni 1923, ind unter

Rr. 12545 die Anordnung des Ministers für Volks wohl⸗ hrt, betreffend Bewilligung von Mietzuschlägen für unver= huldete Zubußen, vom 29. Juni 1923.

Berlin, den 14. Juli 1933.

Gesetzsammlungsamt. Krüer.

Nichtamtliches.

Dentsches Reich.

Der russische Botschafter Krest in gli ist, nach Berlin . er und hat dle Leitung der Hud wieder über⸗

Der lilauische Geschäftsträger 2 hat Berlin

zetlasen. Während seiner wesenheit führt der e egallonssekretär Girdvainis die Geschäfte der Gesandtschaft.

Deutscher Reichstag. 376. Sitzung vom 6. Juli 19233. Nachtrag.

Die Rede, die der Reichsminister der Finanzen Dr. Hermes Laufe der Beratung der die e, , 6. keuern betreffenden Vorlagen gehalten hat, lautet nach dem nmehr vorliegenden Stenogramm, wie folgt: ; Meine Damen und Herren! Zu den Punkten 7 bis 16 der . möchte ich Ihnen nachfolgende Ausführungen unter- I. „unächst zu Punkt 8! Der 11. Ausschuß Fat in eingehender Beratung den von den Abgeordnesen Marx und Genossen ein brahten Gesetzentwurf über die Erhöhung der Vorauszahlung muf die Einkommen und Kärperschaftsstenuer fo umgestaltet, wie * es auf Duucksache Nr. 1618 finden. Indem ich den dringenden Emsch af eine baldige Berabschiedung diefes Entwurfs cus. drehe scheint es mir geboten, auf die Tendenz des Entwurfs Dim Zusammenhang damit auf die entsprechenden Fragen für ser Steuergesetzgebung kurz einzugehen. . handelt sich um das Problem, wie wir auf der Einnahme bei Veranlagung und Erhebung der Steuern der immer weiter eren Ge ldentwertung Rechnung tragen, die uns auf der Habenseite fich ständig steigernde Lasten auferlegt. „Ju Beginn diefes Jahres hat ung die gleiche Frage bereits = den Beratungen über ben Entwurf eines Gesetz es zur Berück- gib une der Geldentwertung in den Steuerge setzen beschäftigt. * damals ist erkannt worden, daß unter den Fragen, die sich 8 Geldentwertung ergeben, das Problem der Wertbe stãndig 9 Fr Zahlungen durchaus im Vordergrund steht. Damals . n,, Aufgabe erschie nen, einen nachdrücklichen Schutz an großen Schaden zn finden, der dem Steuerfiskus aus un en Zahlungen entsteht. Die Nachzahlung aus der Steuer- Uns und Lis hohen Versugzönschläge von ib Sea. do . . das Gesetz eingeführt worden sind, haben sich als eine ahh an wirtfume Maßnahme bewährt. Das Kg sich Kcfort godem leider fark verspäteten Inkrafttreten des Gewenmwer. ‚sõ ir, an dem raschen Steigen der Steuereinnahmen, das . obgleich das Bera äft erst begonnen werden I Die beim Rntrafttreten Le, Gesebes vorhandenen ö a. schleunigst eingezablt, und die Nachzahlungen n, geleistet, ohne daß w im allgemeinen eines zwangsweisen . der Erhebungsbehö wen bedurfte. . also auf diesem Gebiete zweisellosß ein Erfolg zu ver= n, so zeigte sich bei dem erneut einfetzenden auhergemwöhnlich

ovinzen Nieder⸗ und

schnitt der Einzeleinkommen in dem gleichen Maße steigt wie die. Kurve der einzelnen Indices. Kommt man zu dem Ergebnis, daß das nicht der Fall ist, daß zum mindesten sehr große Gruppen von Einkommen einen mäßigeren Steigerungsgrad aufweisen, so würde die Frage einer schematischen Anpassung nach dem Index in solchen Fällen nicht nur eine steuerliche Ueberlastung herbei⸗ führen, sondern auch unseren Besteuerungsapparat überhaupt zum Erliegen bringen. Denn selbstverständlich würden alle diejenigen Steuerpflichtigen, bei denen der Multiplikator der Vorauszahlung über der Anpassung ihrer Einkommen steht, eine Herabsetzung der Vewielfaltigung für ihre Vorauszahlungen verlangen, und es würde unmöglich sein, solche Anträge nicht zuzulassen, ihre Be⸗ arbeitung aber würde auf eine jeweilige Veranlagung, noch dazu mitten im Steuerjahr, hinauskommen und damit den Zweck des Gesetzes schnell und reibungslos Steuern herein holen, illusorisch machen.

Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß die von mir soeben bezeichnete Voraussetzung gegeben ist. Den in den Indices festgehaltenen Entwertungskurven entspricht in keiner Weise in den Einzelwirtschaften der Steuerpflichtigen überall oder auch nur im Durchschnitt eine gleiche Einkommensgestaltung. Man darf ja nicht vergessen, daß gerade die Einkommenssteuer die individuellen Ertragsverhältnisse des einzelnen Wirtschafters zum Ausgangspunkt der Besteuerung macht und daß in einer wirt⸗ schaftlich chaotischen Zeit wie der jetzigen wohl gewisse Gruppen von Einkommensbeziehern einen gewissen Ausgleich für die Geld⸗ entwertung finden, andere Gruppen jedoch, und noch viel mehr bestimmte Personen, durchaus zurückbleiben und sich in ihrem Realeinkommen ständig verschlechtern. Das gilt nicht nur für die Gruppen von Einkommensbeziehern, die der Entwurf mit vollem Recht besonders schonend behandelt hat, also die Lohn⸗ und Gehaltsbezieher, die Besitzer festverzinslicher Werte, die An⸗ gehörigen freier Berufe, sondern es gilt auch je nach der Kon⸗ junktur in den betreffenden Erwerbszeigen und der grundsätz⸗ lichen Anpassungsfähigkeit der betreffenden Betriebsart überhaupt für eine ganze Menge von Gewerbetreibenden und sonstigen Er⸗ werbs tãtigen. (Sehr richtig! bei den Deutschnationalen) Ich erinnere nur an das Handwerk, an diejenigen Kreise des Handels,

deren Waren bei geminderter Kaufkraft in erster Linie eine ge⸗

ringere Nachfrage finden. Ich erinnere weiter, und zwar mit be⸗ sonderem Nachdruck, an alle Industrien, die durch die Zustände im Westen mittelbar oder unmittelbar in empfindlichster Weise berührt werden. Der Gesetzentwurf geht daher meines Er⸗ achtens den richtigen Weg, wenn er den Multiplikator für die Vorauszahlungen nicht unmittelbar aus der Indexkurve abliest, sondern in der erstmaligen Normierung für den 15. August 1928 einen Multiplikator sucht, der, soweit sich in diesen Fragen über⸗ haupt ein klares Ergebnis erzielen läßt, dem Durchschnitt der zahlenmäßigen Einkommensvermehrungen möglichst Rechnung trägt. Auch den Weg halte ich für richtig, der für die späteren Vorauszahlungen gewählt ist, daß die entsprechenden weiteren Multiplikatoren nach der weiteren Entwicklung der Wirtschaft im Verwaltungswege gefunden werden sollen.

Ich will nicht im einzelnen auf die Regelung der Voraus⸗ zahlungen bei der Einkommensteuer eingehen, möchte in dieser Hinsicht vielmehr auf den Bericht verweisen, den Ihnen der Herr Berichterstatter unterbreiten wird. Nur bezuglich der Körper⸗ schaftssteuer möchte ich darauf hinweisen, daß man für diese be⸗ sondars leistungsfähigen und kapitalkräftigen Wirtschaftsgebilde

einen höheren Multiplikator festgelegt hat als bei der Ein⸗

kommenstener. Die Vorauszahlungen sollen nicht wie bei der Einkommensteuer das 2ͤfache, sondern das Zö5fache betragen. Die von den Körperschaften in der Zukunft geforderten Zahlungen be⸗ deuten in ihrer engen Aufeinanderfolge von Nachzahlungen, Ab⸗ schlußzahlungen und Vorauszahlungen zweifellos eine starke Aus- schöpfung der Steuerkraft der Gesellschaften. Hierin wird mit vollem Recht ein Ausgleich für die Vorteile gefunden werden, die den Körperschaften fast ausnahmslos aus den Regelungen der 33a und b des Einkommensteuergeseßzes erwachsen.

Im übrigen lasse ich zurzeit in meinem Ressort die Frage prüfen, ob ncht auch die Zahlungen aus der Körperschaftssteuer in der Zukunft noch schneller zum Fließen gebracht werden können. Man wird davon ausgehen müssen, daß mit den von mir geschilderten Vorschriften des Gesetzen wurfes die Vorauszahlungen auf die Einkommen steuer und die Kömerschaflssteuer in dem Maße werkbeständig gestaltet worden sind, als es unsere schwankenden Verhältnisse gestatten. Es ist möglich, daß in einzelnen Fällen die multiplizierten Vorauszahlungen für die Steuerpflichtigen nicht leicht zu tragen sein werden. Man wird solche besonderen Fälle eingehend prüfen müssen, und wenn die erforderlichen Nachweise gebracht werden können, nach 8 3 des Ent = wurfs verfahren können.

Was im übrigen das Zahlungséproblem bei der Einkommensteuer anlangt. so läßt sich eine Abkürzung der Zablungsfristen noch in einem wichtigen Punkte durchführen. Die Lobnsteuer wird ja an sich un⸗

T

mittelbar mit der Auchablung der Lobne umd Gehälter durch den

Was zunächst die Umsatzsteuer anlangt, so find bei dieser nicht auf das wirtschaftliche Ergebnis eines Jahres, sondern auf die Summe der absoluten Umsätze eingestellten Steuer die Vorauszahlungen ohne weiteres wertbeständig Die Steuerpflichtigen haben nach Abschluß jedes Vierteljahres ihre katsächlichen Umsätze anzugeben und gleich zeitig die entsprechende Umsatzsteuer zu zahlen. Dadurch, daß diesen Anmeldungen im Geldentwertungsgesetz der Charakter von Steuer · erklärungen beigelegt worden ist, ist sichergestellt, daß bei einer Nach⸗ prüfung mit all den Mitteln vorgegangen werden kann, die nach der RNeichsabgabenordnung gegenüber Steuererklärungen zulässig sind.

Es ist bei der Umsatzsteuer nun vielfach die Forderung erhoben worden, die Vorauszahlungen nicht nur vierteljährlich, sondern monatlich entrichten zu lassen. Ich möchte vor einer solchen Ueber⸗ spannung nachdrücklichst warnen. Bei großen Unternehmungen mit einer auf den Umsatz besonders abgestellten Buchführung sind an sich monatliche Vorauszahlungen durchaus denkbar, und ich werde mit größter Beschleunigung für eine solche beschränkte Zahl von Steuer pflichtigen den Versuch einer Abstellung der Steuer auf den Monat machen. Die Möglichkeit dazu ist auch ohne eine Gesetzesänderung nach dem Umsatzsteuergesetz vorhanden. Nach S5 35 Abs. 2 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes können die grundsätzlich ein Kalenderjahr be⸗ tragenden Steuerabschnitte im Verwaltungswege kürzer bemessen werden. Die allgemeine Abstellung der Vorauszahlungen auf Monate aber würde die Umsatzsteuererhebung vollständig durcheinanderbringen. Bei der Umsatzsteuer kommt ja eine fast gleiche Zahl von Steuer⸗ pflichtigen in Betracht wie bei der Einkommensteuer. Es handelt sich nicht nur um große, sondern in der Fülle der Fälle um kleine, mittlere und kleinste Betriebe. Alle diese Betriebe auf die regelmäßige monat⸗ liche gahlung der Umsätzsteuer nachzuprüfen, würde eine Arbeit be deuten, die unser Kassenwesen zu lösen einfach nicht in der Lage ist. Wir müssen alles vermeiden, um das Kassengeschäft noch mehr zu er⸗ schweren, als es bereits heute der Fall ist, oder was es sogar lahmlegen könnte.

Bei den übrigen Verkehrssteuern folgt die Zahlung im allgemeinen unmittelbar auf den steuerlichen Verkehrsvorgang. Es ist also die Wertbeständigkeit in jeder Weise erreicht. Das gilt zum Beispiel von der immer mehr anwachsenden Börsenumsatzsteuer. Bei der Grund erwerbssteuer ist die Steuer sogar schon vor dem steuerpflichtigen Verkehrsvorgang, nämlich vor der Eintraqung in das Grundbuch, zu zahlen oder sicherzustellen. Wo die Zahlungen an Fristen geknüpft sind, sind die Fristen sehr kurz bemessen. So ist die Steuer bei der Gesellschaftssteuer, bei der Wertpapiersteuer, bei der Aufsichtsratè⸗ steuer zwei Wochen nach Entstehen der Steuerschuld zu entrichten. Die Versicherungssteuer ist bis zum Ablauf des auf die Verein nahmung der Prämien folgenden Kalendermonats zu entrichten.

Was endlich die Erbschaftssteuer anlangt, so liegt es in der Natur des besonders komplizierten Steuervorgangs, daß eine bestimmte Zeit nach dem Todesfalle vergeht, bis die Steuererklärung abgegeben und die Steuer festgesetzt ist. Es ist aber bereits in der Novelle zum Erb schaftssteuergesetz im vorigen Jahre festgelegt worden, daß mit der Steuererklärung, also unabhängig von der endgültigen Feststellung der

Steuerschuld, das zu zahlen ist, was sich aus den Angaben des Steuer ·

pflichtigen ergibt.

Auf die Verbrauchssteuern werde ich im Verlauf meiner Aut · führungen noch eingeben.

Bei der Nachprüfung der Werkbeständigkeit der Steuern, die ich Ihnen vorfübrte, darf nun freilich nicht verkannt werden, daß es mit der Lösung des Zahlungsproblems und mit der Erreichung mõglichst hoher Steuersätze allein nicht getan ist, vielmehr bedarf es daneben ge⸗ nauester Prüfung, ob im übrigen die Vorschriften der einzelnen Steuergesetze eine restlose Erfassung der Steuerkraft der deutschen Wirtschaft sicherstellen. Hier bedürfen nach meiner Ueberzeugung in erster Linie die Besitzsteuern einer eingehenden Untersuchung. Die Ergiebigkeit der Besitzsteuern hängt in besonders bohem Maße von der

richtigen Lösung der Bewertungsfrage ab. Ich glaube, daß heute in

diesem hohen Hause Einigkeit darüber bestebt, daß die Bewertungs · fragen im Geldentwertungsgesetz nicht in vollem Umfang richtig gelöst worden sind und daß außerdem die dort gefundenen Lösungen den in⸗ zwischen völlig veränderten wirtschaftlichen Verbältnissen nicht mebr entsprechen. Bei der Einkommensteuer werden die So 33a und b, wie sie nach den Beschlüssen des Reichstags sich gestaltet haben, zweifellos die Folge haben, daß große Gewerbetreibende und Grwerbsgesell · schaften nicht die hoben Prozentsätze zablen, die ibnen die Progression des Cinkommensteuergesetzes an sich auferlegt. Ich verkenne durchaus nicht, daß den genannten Vorschriften der richtige Gedanke zugrunde liegt, daß nach der Papiermarkbilanz berechnete Einkünfte num nicht unwesentlichen Teil als Scheingewinne zu betrachten sind, und es wäre sicherlich eine Gefährdung der deutschen Produktion, wenn man diese Scheingewinne mit den hohen Steuersätzen des Einkemmensteuer gesetzes belegen wollte. Aber so, wie die beiden Vorschriften die Dinge geregelt haben, tritt eine Schonung ein, die angesichts der restlosen Exfassung anderer Volkekreise bei der Einkommensteuer nicht erträglich erscheint. In einer Notzeit wie der unsrigen ist es eben unmöglich. bei der Besteuerung an den sogenamten Scheingewinnen in vollem