Nachweijsung über Branntweinerzeugung und Branntweinabsatz im Monat Juni 1923.
1 k K , 10 ö 16 17 18 19 20 2 .. . Im Monat . . Von dem ablieferungspflichtigen * 35 Zugang Abgang 23832 ————— * 2 — 2 8 . 2 8 8 k gebenen Meer Branntwein (Spalte h * 22 5 an sonstigem Abgesetzt gegen Entrichtung 2 ö 36 sind hergeste entfallen auf sind bergestellt in 2 6 5 Branntwein ö ö 4 85 5381 3** 21 2 ö D3*S* * ES — K 83 38231235 2 * 3 * S * * 5 . . 5 * . 8 8 S Gesamt⸗ 8 35 S5 335 8 2 3238 8 8.3 35 11 k 3 6 6 287 82 . KG,, , . . GSelant⸗ . S8 88 jusammen 583 623 SDI 35 2513383 * 3, , ugangg . . , 7 abgang 3 22 681 ö 518 2 e , , , 2 23 * 8 35 53* 8 28 83 83 S 8 8 ö 8 D 2 8 3 8 8 5 5 6 35 S356 8 J sd ee ,, 86 * . 33 3 3 33 ] 3 8 — — Hektoliter Weingeist JJ 0 / - . 168 578 . 179 780 164911 3667 133 084 goon 21 v 10 1276 4 164 91 11 an 365 n 176 ag 35 '. 49 an 12 en 10 un ö. a 112799 1340 ö 32118 Berlin, den 14. Juli 1923. Reichsmonopolamt. Steinkopf. Verordnung über künstliche Düngemittel. 7. Ko blenbergwerk Minden, G. m. b. S. Minden i. W.:
Vom 18. Juli 1923.
Auf Grund des 5 10 der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (RGGBl. S. 999) in der assung der Verordnung vom 21. Februar 1923 (RGBl. 1 146) wird verordnet: .
Artikel J.
Abs. 1 des Abs. B in der der Verordnung über künstliche Dünge—⸗ mittel vom 3. August 1918 (RGBl. S. ggg) anliegenden „Äste der Düngemittel und Preise“ in der Fassung der Verordnung vom 109. Juli 1923 (Deutscher Reichsanzeiger Rr. 159) erhält folgende
Fassung:
B. Nach dem Stickstoffgehalte gehandelte Düngemittel:
*
Preise für 1 Kilogramm⸗ prozent Stickstoff
Schwefelsaures Ammoniak: A ,,, ,, S4 300, — b) für gedarrte und gemahlene Ware . . 84 300, — Salzsaures Ammoniak (Chlorammonium) . S 300, — Natriumammoniumsulfat ...... 300, —
9
Natriumammonsalpeter mit 40 - 45 vH Steinsalz J 84 300
* 1 . ñ 3 . ail ö ö dest . 84 300, Knochenmehlammonsalpeter mit mindestens 3 , 3b0,. — 8. Gipsammonsalpeter mit etwa 40 vo G .. 84 300, — 9. Leungsalpeter (Ammonsulfatsalpeter) .. 84 3800 — 10. Kalksti to 2 2 2 2 9 9 0 6 75 200, - 11. Blutmehl 9 9 9 9 0 9 9 9 9 9 42 66 400, — 12. Hornmehl 2 2 2 2 2 8 ⸗ 73 70M. —
In Artikel N 8 3 Abs. 1 der mittel vom 5. Juli 1921 (RGBl. S. 822)
Artikel II.
. über künstliche Dünge⸗ n der Fassung der Ver⸗
ardnung vom 15. Juli 1923 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 163) tritt solgende Aenderung ein:
Der Höchstpreis für das Kilogramm Stickstoff in Superphosphat⸗ nischungen wird von 57 B00 4 auf 82 160 4 erhöht.
Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 17. Juli 1923 ab
in Kraf
raft.
Berlin, den 18. Juli 1923. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
Y V: M. Hein riei
Bekanntmachung.
Auf Grund der uns durch die Beschlüsse des Reichs— Hohlenverbandes vom 29. Dezember 1920 und vom 28. Januar 1921 erteilten Ermächtigung werden nachfolgende Brennstoff⸗
verkaufspreise je Tonne einschließlich Kohlen⸗ und .
steuer für
den Verkauf im Landabsatz vom 17. Juli d.
ab bis auf weiteres festgesetzt: 1. Gesamtbergamt in Obernkirchen:
Schmiedekohlen ..... 5... 1431 000, — 4 , 5... . 1038 000— on,, i ,, Nachsetz. und Schlammkohlen .... 16038 0090 — . Magerförderkohlen .. ...... . 1 166 000 — , Magernußkohlen ..... ... . 1 295 000— Becke dorfer Förderkohlen ..... . 1 166 000 — Gro koks 9 8 268 9 68 1694 O00, — 52 Steht ots ,,, r . . 2 1136 9900 — oksgrus 2 2 2 2 2 937 000, — Briketts 2 2 22 9 28 2087 O00, — 9 K Preußische Berginspektion in Barsinghaufen: Barsinghäuser Förderkohlen ..... 1 322 000, — . 4 Bantorfer Förderkohlen. . .... . 1296 000— , , Stollenkohle n.... 1246 000, — gendorfer und Rodenberger Stollen⸗ ß . 1242 000, —
R Preußische Berginspektion in Ibbenbüren:
QAbbenbürener Förderkohlen ..... 1224 000, — 4 tigte hen, 13284 000, — Nußkohlen 1 J 11 1 2 * 1 9 9 9 8 1 1266 O00, — 1
n III 9 2 0 22 1236 000, — 5 Ungew. Feinkohlen... ..... . 1219 000 — Gew. Feinkohlen . 1281 099 — Schlammkohlen ... ..... . 174 000, — , Püsselbürener Förderkohlen ..... 110 00 — ö Stückkohlen. .... 1377 000 . ,,, . . 2091 000—
4. Steinkohlenbergwerk Osterwald in Osterwald:
Förderkohlen:
a) vom Bärensteinstollen
und Nessel⸗
berger Mtr., 1321 000, — 4A b) vom Bergeflöz des Lichtschachtes 1 1039 000, — J / 1237 000, —
3 M in Münche⸗ agen:
Schmiedekohlen.... Förderkohlen.
J I 2535 boo — .
d. Steinkohlenbergwerk Arge storf⸗Wennigsen:
Förderkohlen Feinkohlen
JJ — ,
8 len
V.. 1402 000, — 4A 8 nein,, 1418 000— Feinkohlen d 2 1 178 O00, — .
8. Ste inkohlenwerk Plstz, G. m. b. H, in Plötz bei n:
Lö bejů BFörberkobleñ· . . 12531 000. — 4A . st eich 9 2 1347 000 — . Stückkohlen ö 9 9 28 1342 000, — . . .. 1352 000 — Briketts, 1,5 kg und Eiform .... 2311 000 — ,
2. Private Steinkohlenbetriebe in der Gegend von n, ,,,, ?
Glücksburg Förderkohlen ..... . 949 000, — . 4 Dickenberg ö. K 41 000 — ; JJ Buchholz ⸗ . 9 090 1 [ II . 929 000 — 10. Zeche Hammerste in bei Wellingholzhausen (Kreis Melle): 6
Förderkohlen ...... .... 12986 000, — 4
11. . Bergwerks⸗Gesellschaft, G. m. b. H.,
Förderkohlen 9 9 9 9 8 1295 O00. — 4
12. Mittel deutsche Stein kohlenbergwerks⸗A Att. Ges. Südharz zu Ilfeld Geche Süänhayrh: Förderkohlen ö 1 1655 ooo. — 4
13. Gewerkschaft Wentzelzeche in Ilfeld:
09 9 9
För derkohlen J — — 4A
14 Gewerkschaft Titan in Hörstel: Tiefbaufõrderkohlen !...... . 1121 9009 — 4 . 2 99 O0 -— Stollenkohlen 1 , , 937 O00. — ' H ö 2 2 29 000 - ö?
Niedersächsisches Kohlensyndikat. Ecflsche gie n
Bekanntmachung.
Der Artikel 17 des Ein führungsgesetzes zum Reichsknappschaftsgesetz lautet:
„Hüttenwerke und sonstige Betriebsanstalten oder Gewerbs⸗ anstalten, die auf Grund bisheriger landesgesetzlicher Vorschriften einem Knappschaftsverein angehören, scheiden mit dem 1. Januar 1934 aus der . klichen Versicherung aus. Je⸗ doch kann durch eine gemeinschaftli rklärung des Ärbeitgebers und der Mehrheit der Arbeitnehmer eines jeden selbständigen Be⸗ triebs dieser Art die knappschaftliche Versicherung sortgesetzt werden. Die Erklärung ist dem Reichs kommissar bis zu einer Zeit abzugeben, die dieser festsetzt. Sie begründet die dauernde Zu⸗
, ,. des Betriebs zum Reichsknappschaftsverein. r . gehört dem Bezirksknappschaftsverein an, in dessen Bereich er liegt.“
Der Artikel 18 desselben Gesetzes lautet:
„(Abs. 1.) Insoweit eine Erklärung nach Art. 17 nicht ab⸗ gegeben wird, werden die am 1. Januar 1924 vorhandenen Arbeit⸗ nehmer, die der Pensionskasse des Knappschaftsvereins angehören, Mitglieder des Reichsknappschaftsvereins mit den gleichen Rechten und Pflichten wie Arbeitnehmer knappschaftlicher Betriebe; sie können jedoch dem Bezirksknappschaftsverein, oder bis dieser gebilder ist, dem bisherigen Knappschaftsverein ihr Au iden aus der knappschaftlichen Versicherung n, . Die Mitgliedschaft der nicht ausscheidenden Arbeitnehmer besteht, , sie in einem Betriebe der im Art. 17 bezeichneten Art beschäftigt ind. Für die Arbeitnehmer haben die Arbeitgeber Beiträge oder Beitragsanteile . Reichsknappschaftsverein nach den Vorschriften des Reichs⸗
an fh ftz 6. zu zahlen.
1 ie Versicherung der am 1. Januar 1924 vor⸗ handenen Arbeitnehmer, die der Pensionskasse des Kn een vereins nicht . ören oder die aus der erg gn, n Ver⸗ icherung nach Abf. 1 ausscheiden, sowie die 6 von
. . 3 , ,. . 1. ar m r d 96 s. 1633 nehmen, richtet sich na n allgemeinen gesetzlichen ri
Eibs. Z Die Erhebung der ger i. die Arbeitnehmer, die nach 2. 1 in der knappschaftlichen Versicherung bleiben sowie die ö stellung und r . der Leistungen obliegt dem Bezirks knappschaftsverein, in dessen Bereich die Hütte oder Anstalt liegt (iibernehmender Bezirksknappschaftsverein). Dieser bewirkt auch die Auszahlung der Leistungen an die am 1. Januar 1924 vorhandenen Knappschgftsinvaliden, Witwen und Wassen, die gus der Arbeiterschaft der Hütte oder Änstalt hervorgegangen find. Bis kur Bildung des Bezirksknappschaftsvereins tritt an dessen Stelle
r bisherige Knappschaftsberein, dem die Hütte oder Anstalt angehört hat.“
Der Artikel 21 desselben Gesetzes lautet:
„Die Art, 17 bis 29 gelten entsprechend für Salinen die nicht unter 5 2 Ab. 2, des Reschsknappschafts 9 fallen..
Der in diesen Artikeln angeführte Z des Reichs⸗
knappschafts esetzes lautet:
„(Abs. 37 Knappschaftliche Betriebe sind auch Betriebsanstalten oder Gewerbsanlagen, die als Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebes mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängen.“
Die Frist zur Abgabe der Erklärung gemäß Artikel 17 wird auf den 15. August 1923 festgesetzt.
Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß bei nicht , . Abgabe der Erklärung zu Artikel 17 das betreffende ck nicht dem drehn (g gte en ange⸗ hören kann.
t. Dissen⸗Rothenfelde (Teutoburger Wald), 9 54 16. d J 35 Der Reichskommissar . zur Durchführung des Reichsknappschaftsgesetzes. Dr. Wei dtman. H
Bekanntmachung 2.
Der Artikel 3 Abs. 1—3 des Einführungsgesetzes Reichsknappschaftsgesetz lautet: J .
„(Abs. 1.) Bis zu einem vom Reichs kommissar festzusetzem Zeitpunkt haben die i h er Knapp i , wehe . nicht nach Art. 20, 21 , ,. werden, Vertreter in gleicher Zaht für Arbeitgeber und Versicherte zu wählen, die zu einer Gründungs versammlung zusammentreten.
(Abf. 22 Jeder teilnahmeberechtigte Verein mit über 300 bi u 19 000 ,. stellt mindestens je einen n, 9
rbeitgeber und Versicherten. Größere Vereine bestellen für jede weiteren ,, 16 000 Mitglieder einen weiteren Vertreter ür jede Seite, Die Vereine mit weniger als 309 Mitgliedern er⸗ alten gemeinsam je 3 Vertreter von jeder Seite. Maßgebend ist die ahl der am 31. Dezember 1922 vorhandenen rankenkassen⸗ mitglieder. Wo mehr als 5 Vertreter der Versicherten zu bestellen sind, ö. wenigstens 10 vom Hundert Vertreter der An⸗ gestellten sein.
(Abs. 3.) Die Vertreter werden getrennt von den Gruppen der Arbeitgeber und der Versicherten gewählt. Die Wahl ö Ver⸗ sicherten vertreter 7 durch die Knappjfchaftsältesten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Kleinere Vereine sind zur Durchführung der Verhältniswahl zu Wahlgruppen zufammen⸗ ulegen. Die Wahlordnung erläßt der Reichskommiffat mit Zu— . des Reichsarbeitsministers.“
ur Durchführung dieser Wahl wird nachstehende Wahlordnung e fen ff und weiterhin verfügt:
1. Die Knappschaftsvereine, die gemäß Art. 3 zur Teilnahme
an den Wahlen zur gelte. sversammlung rn . sind, ö.
1 aufgefovdert, bis 1 19. August 1923 gemäß
rtikel 3 ö 2 ihre am 31. mber 1922 vorhandenen Kranken
assenmitglieder mizuteilen. Etwaige aus ener oder unvollständiger Anmeldung
unter erwachsenden Nachteile treffen die Vereine,
2. Der Reichskommissar wird hiernach umgehend jedem Verein die Zahl der von ihm gemäß Art. 3 2 zu wählenden Vertreter mstteilen, . zu welchen e,, ,. gemäß Art. Abs. 3 die kleineren Vereine zusammengelegt sind.
3. Die Knappschaftsvereine werden aufgefordert, bis zum 1. Oktober 1923 die Vertreter der Arbeitgeber zur Grünzungs.
ammlung zu benennen. Diese Vertreter sind gemäß Art. 9 . 3 allein von der Gruppe der Arbeitgeber im Vorstand der ö , u wä . . fie e ng, ; an
reine, die zu einer Gruppe mengelegt sind, müssen sich ül die n,, der ndr nec mm,. verständigen und diese ebenfalls bis zum genannten Termin mitteilen. 4. Die Knappschaftsvereine werden aufgefordert, möglichst bald dem Knappschaftlichen Rückversicherungsverband in Charlottenbu Schillerstr. 123 . anzugeben, wieviel äußere und innere Brief⸗ umschläge (65 18 und 17 der Wahlordnung) und wieviel Stücke der Muster 2 und 3, die der n, fr,, . ügt find, sie benötigem Diese Stücke werden ihnen vom ckversicherungsverband zum Selbstkostenpreis geliefert. z. Zt. Dissen⸗Rothenfelde (Teutoburger Wald), den 17. Juli 1923. ; Der Reichskommissar zur Durchführung des Reichsknappschaftsgesetzes. Dr. Wei dtm an.
Wahlordnung
ür die Wahl der Versichertenvertreter in der , des Reichs⸗
knappschaftsverein s. 1 Allgemeine Bestimmungen. 1. Wahlbezirk. ᷣ § 1. ; . Jeder , ,, von zoo und mehr Minnliede rn bildel Die chaftsbereine mit weniger als 909 Mit gliedern sowie die kleineren Vereine, die nicht mehr als 8 ern . jeder Seile zu stellen haben, werden vom Reichsktommissar zu 1 gruyge⸗ zusammengelegt. . itender Verein ö der größte der Wahlgruppe.
2. Wahlleitung.
. Die Vorstände der Knappschaftsvereine, bei Vorstand des leitenden Vereins, ernennen für ihren Be Wahl vorstand, bestehend aus dem Wahlleiter, und je . 43 treter der Arbeitgeber und der Versicherten. Für jedes Mitgli . Wahlvorftandes ist ein Ersatzuann zu benennen. Die ren en 6 des Wahlvorstandes ist dem Reichskommissar mitzuteilen entlich bekanntzumachen. . 2. i, e. t über die fern der Stimmabgabt (G6 16). Der Beschluß ist dem Reichskomm issar mitzuteilen.
3. Bekanntmachungen.
Die öffentlichen . durch den Wahlvorstan haben in ber in den Satzungen der Knaphschaftsvereine vor. geschriebenen Weise zu erfolgen.
4. Wahlberechtigung.
5 4. indli im Amt befindlichen Wahlberechtigt sind die am . eme Liste der Wahg
Kna aftsältesten. Die Wahlleiter ö na ohnort auf
n. den (ei 24 einen
Vor⸗ und Zuname, Stand und
zustellen. ö . napv
Bei Wahl 23 ben die Vorstände der beteiligten Knake
schaft vereine 8 uste e. und dem Wahlleiter . 5. Wählbarkeit.
Wählbar sind alle am . 3. Wahl nr, Mitzliete⸗ ber Kna ene, sowie die ehemaligen Mitglieder, die i
willige Beiträge zur Krankenversicherung oder Anerkennungsge zur Erhaltung der Aꝝssprüche auf nleistungen
Ver⸗⸗*
II. . Wahlverfahren.
1. Wahlvorbereitung. Wahlbekanntmachung.
§ 6. Der Wahlleiter hat bis zum 26. August 1923 öffentlich bekannt⸗ eben: na 1. Die , . über die Wahlberechtigung und Wähl⸗ . barkeit und d
g die Zahl der zu wählenden Vertreter,
8 die timmungen über die Vorschlagslisten (6 7ff.), Leine Aufforderung an die Wahlberechtigten, bis zum 8. September 1923 (Vorschlagsfrist) eine Vorschlagsliste nach Muster 1 einzureichen; dabei ist darauf hinzuweisen, daß nur für unveränderte Vorschlagslisten abgestimmt werden darf, jedoch eine Listenverbindung (G 18) zuläfsig ist. 5. den Beschluß des Wahlvorstandes über die Form der Stimmabgabe ( 15) und die Festsetzung des Wahlortes und der hlzeit. r h 61 muß zwischen dem 29. September und 8. Oktober 1923 liegen.
Vorschlagslisten.
§ 7.
Jede Vorschlagsliste soll doppelt so viel Namen enthalten, als pertreter zu wählen sind. Enthält eine Vorschlagsliste weniger lz die vorgeschriebene Zahl von Bewerbern, so wird sie dadurch
ungültig. iht inn inan Bewerber sind unter fortlaufenden Nummern wer in sonst erkennbarer Reihenfolge aufzuführen und nach Vor⸗ md Zuname, Beruf, Wohnort und Verhältnis zum Knappschafts⸗ verein G. 6) zweifelsfrei zu bezeichnen. n
Mit den Vorschlagslisten ist eine Erklärung jedes darin auf⸗ Fiht e Bewerbers darüber vorzulegen, daß er zur Annahme Kahl bereit ij. ö.
Die Vorschlagslisten müssen von mindestens 3 Wahlberechtigten mier Angabe ihres Berufes und ihrer Wohnung mit Vor⸗ und Funame unterschrieben sein. Ein Wahlberechtigter darf nur eine r sr e n,, ,,, . ; Jede Vorschlagsliste soll mit einem Kennwort versehen sein, baz jur deutlichen Unterscheidung von anderen Vorschlagslisten heeignet ist. Trägt sie kein Kennwort, 4 gilt der Name des an irster Stelle genannten Bewerbers als Kennwort.
5 9.
Auf jeder Vorschlagsliste soll ein Vertrauensmann Eisten⸗ perltele) und dessen Stellvertreter benannt werden, die zur
vn Erklärungen gegenüber dem Wahlleiter bevollmächtigt sind. Fehlt diese Benennung, P gilt der erste Unterzeichner als Listen⸗ dertreter, der zweite als sein Stellvertreter, Erklärt mehr als die älfte der . einer Vorschlagsliste schriftlich, daß der ee oder sein Stellvertreter durch einen anderen ersetzt verden soll, so tritt dieser an die Stelle des früheren Listen⸗ hertreters, sobald die Erklärung dem Wahlleiter zugegangen ist.
Zulassung der Vorschlagslisten. S 10.
Der Wahlleiter versieht die Vorschlagslisten mit dem Ein⸗ Einen und mit Ordnungsnummern nach der Reihenfolge des ingangs.
Ch rift die Vorschlagslisten, Mängel teilt er dem Listen⸗ dertreter unverzüglich mit und fordert . auf, die Mängel bis m 15. September 1923 zu beseitigen. (Berichtigungsfrist) Nach 1. der Bericht! ,, entscheidet der Wahlleiter über die ulassung der Vorschlagslisten.
§ 11.
Nicht zugelassen sind Vorschlagslisten,
1. die 9 eingereicht sind. (
2. die nicht mindestens 38 gilltige Unterschriften tragen
(ng ee, 3 die sich auf mehreren Wahl en befinden
A auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge
aufgeführt sind, *. beiden letzteren Fällen, wenn die Mängel nicht innerhalb Berichtigungsfrist beseitigt sind.
§ 12. Die Namen einzelner Bewerber sind in den Vorschlagslisten
n streichen: 1. wenn ihre 1 nicht feststeht, 2. wenn ihre Zustimmungserklärung fehlt, ⸗ 3. wenn sie nachgewiesenermaßen nicht wählbar find 4. wenn ein Vorgeschlagener nicht in der vorgeschriebenen Weise y . ist und der Listenvertreter der Aufforde⸗ rung zur Ergänzung der Bezeichnung nicht innerhalb der gc ale nf nachgekommen ist.
Listenverbindung. 5 13. Mehrere Vorschlagslisten können in der Weise miteinander
derbunden werden, daß sie gegenüber den anderen orschlagslisten Kt eine einzige Borschlagsliste gelten. In diesem Falle müssen hie Unterzeichner der ö r-
1 32 ten oder die Listenvertreter ü
stimmend bis zum 16. tember 1923 die Erklärung abgeben, die Vorschlagslisten miteinander verbunden sein sollen.
Undernfalls ist die Erklärung über die Verbindung ungültig.
Bekanntmachung der Vorschlagslisten.
. § 14. Bis zum 25. September 1923 sind die zugelassenen Vorschlags⸗
Ken mit ihrem Kennwort von dem . unter Hinweis ie Zusammengehörigkeit verbundener Vorschlagslisten zu ver= ichen und dem Reichskommissar mitzuteilen.
Wahl ohne Stimmabgabe.
§ 16. ; Wird nur eine Vorschlagsliste eingereicht oder zugelassen mterbleibt die Wahl 3. 9 6 die in der Gef ii 1. c hn en Bewerber in der Reihenfolge der ö als
lt. Das Gleiche gilt, wenn auf allen zugelassenen Vorschlags⸗ kim ganien man — ö Bewerber benannt werden, As Fertreter zu wählen sind. ; .
ere hfeittärerht ie gor Lem. Wablbeg öffentlich bekannt nit dem Vemerken, daß eine Wahlhandlung nicht stattfindet.
2. Wahlhandlung. . Form der Stimmabgabe.
‚ 5 16. Gewählt kann werden; . . ker her hi e Stimmabgabe vor dem Wahlleiter, . ur
1
riefliche Wahl. Bei Wahlgruppen ist nur die briefliche Wahl zulässig.
Persönliche Wahl. §5 17. Vabföewählt wird durch, Stimmsettel. Die Stimmzettel sind dem baahlleiter, der sich mit den Heifttzern im Wahlraum befindet, zu . non diesem bestimmten Heit und am bestimmten Ort persönlich ka einem verschlosfenen Ümschiag einzureichen. Der Üms ig und p Stimmzettel werden dem lberechtigten vom Reichs- mnmissar bereitgestellt. Der Stimmzettel muß' die Form des bei⸗ i Musteis 1J haben und f außer der Bezeichnung des Eehlbehirls (tnappschaft vereint) und ber gewähllen Wahlliste e Veheichnung bher Kenngeichen . a , in die Wahlurne und in der Wählerliste.
Der W dernen . legt .
Briefliche Wahl. § 18.
Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel nach beiliegendem Muster Il, die in einem vom Reichskommissar durch den Wahl⸗ leiter zu liefernden Wahlumschlag geschlossen von den Wahlberech⸗ tigten an den Wahlleiter einzusenden sind. Der Stimmzettel darf außer der Bezeichnung des hlbezirkes (Knappschaftsvereins) und der gewählten Wahlliste keine Bezeichnung oder Kennzeich⸗ nung enthalten. Die geschlossenen Wahlumschläge sind einzu⸗ enden in einem weiteren Briefumschlag, der auf der Rückseite
n Namen des Absenders enthalten muß, mit einem Vordruck nach Muster III. der von den Wahlberechtigten ausgefüllt ist. Der Brief, in dem der Vordruck Iiä mit den Personalien des Wahlberechtigten und der Wahlumschlag mit dem Wahlzettel ent= alten sind, muß bis zum 8. Oktober 1923, nachts 12 Ühr, beim ahlleiter eingegangen sein.
Prüfung der Stimmzettel.
§ 19. Bei der brieflichen Wahl öffnet der Wahlleiter nach dem 3. Oktober 1923 mit den Beisitzern die . Veet Ihle
Er prüft die die Personalien und Unterschriften der Wahl⸗ berechtigten enthaltenden Vordrucke (Muster II) an Hand der Listen der Wahlberechtigten (5 9).
ͤ . Er stellt fest, ob von keinem Wahl⸗
berechtigten mehr als ein den Stimmzettel enthaltender Wahl⸗
umschlag eingesandt ist. Sind mehrere , eingesandt
worden, so sind dieselben bis auf einen zu vernichten. Die Wahl⸗
n . mit den Stimmzetteln selber werden in eine Wahlurne § 20.
Vor dem Oeffnen der Wahlumschläge 6 ir n daß die Zahl der hre f iche mit der Zahl der ahlberechtigten, welche die Wahl ausgeübt haben, übereinstimmt. Sodann werden die Wahlumschläge in le . der Beisitzer geöffnet; dabei ist zu prüfen, ob jeder Umschlag nur einen Wahl⸗ . enthält. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere timmzettel, so wird, wenn sie vollständig übereinstimmen, ein Stimmzettel als n , Andernfalls sind alle Stimm⸗ zettel ungültig. Der hlleiter prüft sodann, welche Stimmzettel aus sonstigen Gründen ungültig sind. § 21. Ungültig sind bei der schriftlichen Wahl die Stimmzettel, die verspätet eingegangen sind (8 189. ö. Bei beiden Wahlarten sind die Stimmzettel ungültig: 1. deren Inhalt zweifelhaft ist, 2. die von einer zugelassenen e ,. abweichen, 3. die eine Verwahrung, einen Vorbehalt oder einen sonstigen Vermerk oder ein Kennzeichen enthalten, 4. die h . vorschriftsmäßigen Wahlumschlag ein⸗ gere ind. Jeder gültige Stimmzettel zählt als eine Stimme.
Niederschrift über die Wahlhandlung.
. 5 22. Ueber die Wahlhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Wahlleiter und einem von ihm als gt be⸗ zeichneten Beisitzer zu unterzeichnen ist. Sie muß enthalten: 1. Bei per Ferner er Angaben über die Gesamtzahl der ö die ge⸗ stimmt haben, ferner über die bei der ahl hervor⸗ regen Beanstandungen sowie über alle sonstigen Vor- älle, die für die Gültigkeit der Wahl in Betracht kommen. 8. Bei brieflicher Wahl: Angaben über die Gesamtzahl der eingegangenen Briefe der Wähler, über das Ergebnis der . des recht⸗ . Einganges der Wie und der Personalien der ähler, die bei der Wahl hervorgetretenen Bean⸗ standungen sowie alle sonstigen Vorfälle, die für die Gültigkeit der Wahl in Betracht kommen. Verteilung der Stellen auf die Vorschlagslisten.
(bei beiden Wahlarten)
23.
Der Wahlleiter verteilt . den Beisitzern die Sitze der Ver⸗ chertenvertreter unter die Vorschlagslisten nach dem Verhältnis Zahl der ihnen 6. allenen Stimmen und zwar in der Reihen⸗ . der Rehn! röße geordneten Höchstzahlen, die sich bei der
lgenden Rechnung ergeben: Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmen⸗ in sind in einer Reihe Kebeneinander f stellen und alle rch 1, 2, 3, 4 usw. zu teilen. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander , . e unter den Zahlen der ersten Reihe auf⸗ uuführen. Die Teilung ist fortzusetzen, bis anzunehmen ist, daß . Zahlen, als aus den früheren Reihen für die Zuweisung von 56 in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Bruchteile von Zahlen sind wegzulassen. Sind bei der Verteilung des letzten Sitzes mehrere . Zahlen vorhanden, so entscheidet insoweit
das vom Wahlleiter . Los.
Sind einer Vorschlagsliste mehr Stellen zuzuweisen, als auf ihr Bewerber vorgeschlagen sind, so sind alle auf i Vor⸗ geschlagenen gewählt. Die überzähligen Stellen werden unter die übrigen Vorschlagslisten durch Fortsetzung des in Abs. 1, 2 be⸗
stimmten Verfahrens verteilt. 82
4.
Verbundene Vorschlagslisten gelten gegenüber anderen als eine einzige. Die auf sie entfallenden Sitze werden auf die einzel⸗ nen verbundenen Vorschlagslisten nach dem im 5 19 bestimmten Verfahren verteilt.
Zuweisung der Stellen an die Bewerber.
25.
Die auf die einzelne , Hilaganist entfallenden Stellen werden den gültig vorgeschlagenen Bewerbern nach der Reihen- olge ug ef. in der die Bewerber in der Liste aufgeführt sind.
ürde ein Bewerber wegen seiner Benennung auf mehreren Vor⸗ schlagslisten 564 ewählt sein, so gilt er auf derjenigen Liste als gewählt, auf der ihm die größte Höchstzahl zufällt; bei gleichen och fen en entscheidet das vom Wahlleiter gezogene Los. Bei den anderen Listen wird an die Stelle des bereits als gewählt geltenden Bewerbers der nächstbenannte Bewerber gewählt.
3. Niederschrift k über die Feststellung des Wahlergebnisses § 26.
Ueber die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Nieder⸗ * aufzunehmen. In hr sind Zeit und Ort der Verhandlung, ie Namen des Wahlleiters und der Beisitzer, die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen, ferner die Stimmenzahl, die jeder e te und jeder Gruppe verbundener Vorschlags-= 3 gefallen ist, die berechneten Söchstzh an, deren Verteilung auf die Vorschlagslisten und die Namen der Gewählten anzugeben. Die Niederschrift ist vom Wahlleiter und einem von ihm zu ziehenden Schriftführer zu unterschreiben und dem Reichs- n er mit der Niederschrift über die Wahl und den übrigen
Urkunden (Stimmzetteh bis zum 16. Oktober 1923 zu übersenden.
4. Benachrichtigung der Gewählten.
S8 27. Der Reichskommissar benachrichtigt die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl mit dem Hinweis darauf, daß die Wahl als angenommen gilt, wenn sie nicht binnen einer Woche gelehnt wird.
b. Bekanntmachung des Wablergebnisses. § 28. Das Wahlergebnis ist . den Reichs kom missar im Deut-
R iger und im zu veröffentlichen, sobald . . die * annehmen. Gleichzeitig . er das Ergebnis dem Reichsarbeitsminister mit.
III. Ersato männer. ö. 5 29.
Lehnen gewählte Bewerber die Wahl ab oder scheiden sie vor der Gründungsversammlung aus, so rücken die Bewerber, die auf derselben Liste gültig vorgeschlagen, aber noch nicht gewählt sind, als Ersatzmãnner in der Reihenfolge ein, in der sie in der Liste aufgeführt sind. Diese Reihenfolge gilt auch für die Ver— tretung bei Behinderung.
IV
Anfechtung der Wahl. Die Wahl kann al . ie Wahl kann als ungültig angefochten werden, wenn gegen wesentlich Vorschriften der Wahlordnung verstoßen und 6. eine nachträgliche Erg nnn, möglich noch nachgewiesen ist, daß , den rstoß das ahlergebnis nicht verändert werden unte. . , Wahl eines Bewerbers kann als ungültig angefochten rden: 1. wenn er 3. Zt. der Wahl nicht wählbar war und auch die Wählbarkeit nicht inzwischen erlangt hat, 2. wenn von ihm oder zu seinen Gunsten von Dritten die Wahl rechtswidrig (zu vergl. insbesondere s§ 197 bis 1099, 240, 3356 des Reschsstrafgesetzbuches oder dur währen oder Versprechen von Geschenken beeinflußt worden ist, es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht geändert werden konnte.
K 3 8.
Die Anfechtung der Gültigkeit der Wahl im ganzen oder der Wahl eines Bewerbers kann nur binnen einer Woche nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses erfolgen. Sie findei beim Reichskommissar statt, der über sie endgültig entscheidet. Die Anfechtung der Wahl hindert nicht die einstweilige Aus- . Amtes als Vertreter oder als Ersatzmann.
ird die ganze Wahl für ungültig erklärt, so ist alsbald ein neues Wahlverfahren einzuleiten. Wird die Wahl eines Be- werbers für ungültig erklärt, so gilt die Vorschrift des § 29.
. Schlußbestimmung. .
Die Akten über die Wahlhandlungen und die Ermittlung des Wahlergebnisses sowie die Stimmzettel (Wahlakten) werden vom Reichskommissar ö
n besonderen Fällen kann der Reichskommissar die in den Wahlordnung vorgeschriebenen Fristen verlängern. Anträge hien auf sind bei ihm mindestens eine Woche vor Ablauf der Frist mä eingehender Begründung zu stellen.
Ko sten.
34. Die Kosten der Wahl ö die Knappschaftsvereine. Dissen⸗Rothenfelde, den 17. Juli 1923.
Der Reichskommissar für die Durchführung des , pr chaftgef etzes. Dr. We idt man. Mu ster J.
Vorschlagsliste für die Versichertenvertreter des.... .... ö. w Knappschaftsvereins ) zur Gründungsversamml des Reichsknappschaftsvereins.
Kennwort: — — — ——— ——— — uf ö Verhältnis Laufende Vor⸗ und and oder zum Nummer Zuname Beruf Wohnort Knaypschaft — verein
1.
2
8.
4.
5.
6.
u. s. f. Unterschriften (Vor⸗ und n sowie Beruf und Wohnort) gemäß §5 7 der Wahlordnung: KJ KJ /). J i.
Zur ,. de. ann a e d en . selnen eauftragten sind ollmächtig er Wahlordnung): (Vor⸗ und Zuname) (Stand oder Beruf) (Wohnort Listenvertreter: Stellvertreter:
1) Bei Wahlgruppen 6 1 der Wahlordnung) sind die zu a,, i r T fte herelne unter Hervorhebung des leitenden Vereins anzuführen.
J Knappschaftsverein. Stimmzettel des Aeltesten:
Vor⸗ und Zuname:
Stand oder Beruf:
Wohnort:
ster in: chrift des Wahlberechtigten; M II.
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Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer ö des Reichs gesetzblatts Teil J enthält ⸗
die Bekanntmachung der neuen Fassung des Verdrängungss des Kolonial⸗ und des Auslandsschädengesetzes, vom 10. Juli 1923.
die Verordnung über die Steuerbefreiung der Ansprüche und Entschädigungen auf Grund der Gewaltschädengesetze, vom; 2. Juli 1923,
und die Verordnung
gerichte, vom 12. Juli 193. Berlin, den 18. Juli 1923. Gesetzsammlungsamt. Krůer.
Die von heute ab zur Ausgabe
des Reichsgesetzblatts Teil J ent
— die Verordnung n
. Telegrap und Fernsprechgebühren, Juli 1923
12. Juli 1923, vom 12. Juli 1923,
IL am 12 Juli 1926,
* Abänderung von Geldbeträgen im Gewerbegerichtsgesetz und im Gesetze, betreffend Kaufmanng⸗
, Nummer
ur Aenderung der gesetzlichen Post⸗ vom
die Verordnung zur Aenderung der Postordnung, vom die Verordnung zur Aenderung der Postscheckordnung, die Verordnung zur Aenderung der Telegraphenordnung.
2
ö. 31 5 ö. 5 * . . * 9 . * ö 1.