1923 / 177 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Aug 1923 18:00:01 GMT) scan diff

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Mr. 177. Neichsbantgirotontö. Berlin, Mittwoch, den 1. August, Abends.

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1923

Sinzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Sinsendung des Betrages

Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich. Ernennungen ꝛc. Verordnung über die Umrechnung fremder Währungen bei der Berechnung der Wechselsteuer. Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis. Berichtigung. Verordnung über den Grundlohn in der Krankenversicherung. . betreffend Auflösung von Versorgungsz⸗ ämtern. Bekanntmachung, betreffend Preisänderungen in der Deutschen Arzneitaxe 1923. Erste Beilage.

Bekanntmachung, betreffend eine Anleihe der Bayerischen Vereinsbank in München.

Handels verbote.

Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummer 65 des

Resichsgesetzblatts Teil JI und der Nummer A des Reichs⸗ gesetzblatts Teil II.. Preuszen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Urkunde über die Verleihung des Enteignungsrechts.

Genehmigungsurkunde, betreffend eine Anleihe des Schleswig⸗ Holsteinischen Elektrizitätsverbandes.

Berichtigung.

Bekanntmachung, betreffend Ziehung der 2. Klasse der 22. Preußisch⸗Süddeutschen (248. Preußischen) Klassenlotterie.

Hundelsverbot. :

Anzeige, betreffend Ausgabe der Nummer 42 der Preußischen Gesetzsammlung.

Amtliches. Deutsches Reich.

Im Bereich des Reichsverkehrsministeriums sind versetzt: die Regierungsbauräte Emil Koch, bisher in Aschersleben, als Vorstand des Eisenbahnmaschinenamts nach Meiningen, Verbücheln, bisher in Essen, als Mitglied (auftrw.) der Reichsbahndirektion nach Oppeln. Dulitz, bisher in Berlin, zur Reichsbahndirektion nach Halle (Säle, bisher in Berlin, als Vorstand des Eisenbahnbetriebsamts nach Lennep, Robert Enßlin, bisher in Leutkirch, als Vorstand des Eifenbahnbetriebsamts 2 nach Gießen, und Paul Friedrich Schulz, bisher in Wismar, als Vorstand des Eisenbahn⸗ betriebsamts nach Malchin. ; /

Ueberwiesen: die Regierungsbauräte von Lösecke, bisher im NReichsverkehrsministerium, der Reichshahndirektion in Berlin, und Eugen Ernst, bisher bei der Reichsbahndirektion Berlin, dem Eisenbahnzentralamt in Berlin.

Uebertragen: dem Regierungshaurat Eugen Keller in Karlsruhe die Stellung eines Mitgliedes bei der dortigen Reichsbahndirektion. .

In den Ruhestand sind getreten: der Regierungsbaurat Ulrsch, Vorstand des Eisenbahnbetriebsamts 1 in Stettin, die Eisenbahnamtmänner, Rechnungsräte Kiock in Brockau, Ahme in Bremen und Seeger in Erfurt sowie die Eisen⸗ bahnamtmänner Unruh in Breslau, Adam in Altona und Pfennigwerth in Müggeln bei Oschatz.

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Der Regierungsmedizinalrat Dr. Schönstedt vom Ver⸗ en , Breslau ist auf, seinen Antrag unter Gewährung es gesetzlichen Ruhegehalts in den Ruhestand versetzt worden.

ö u n . über die Umrechnung fremder Währungen bei der Berechnung der Wechselsteuer.

Auf Grund des 5 8 Abs. 4 des Wechselsleuergesetzes vom 18. Juni 1923 (RGBl. 1 S. 403) werden die in der Verordnung über die Umrechnung fremder Währungen bei der Berechnung der Wechselsteuer vom 7. Juli 1923 (Reichsministerialblatt 1923 S. 645) festgesetzten Mittelwerte für die Umrechnung der in anderer als Reichswährung ausgedrückten Beträge aufgehoben und für die nachstehend genannten Währungen bis auf weiteres folgende Mittelwerte festgesetzt:

1Psund Sterling 2 2 . 4109 000 4 J französischer Frank 1 * * 1 52 000, . 1 belgischer Frank . 46 900 . 1 schweizerischer Frank.... . 166 900 . 149 1 Peseta 153599, w w 5 100, -, JI 2h 000. - . deutsch⸗österreichische Krone . 14— 1tschechische Krone J 1 ungaris de Kieon;; . ;,, 50. 1 holländicher Gulden.. . 363 000, .

einschließzlich des Portos abgegeben.

——

1 schwedische Krone... . 240 000 4 1 danch Trenner 169 09 1 norwegische Krone.... . 150 000 K 6. 1 w,, 5 700. - 1Largentinischer . (Gold) ... 716 000, Largentinischer Peso (Papier)... 315 000, Lchilenischer Peso (Papier)... 1185 000 1 brasilianisches Milreis.... 95 000, 1 japanischer Jen 1 , 9 000 –— 1 Ver, Staaten Dollt 999 99h. . 1 mexikanischer Goldpeso (Golddollar) 425 0090 - . JJ 1 itlandt be neee, 3 500 . ,, . 90 000, Lestnische Mark J 2 600— J jugoflawischer Dinar... 10 9090 1 itoslenn tt wenne, . 2 500. Diese Verordnung tritt am 6. August 1923 in Kraft.

Berlin, den 31. Juli 1923.

Der Reichsminister der Finanzen. F B. Zapf

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung zur Aus führung des Gesetze über wert⸗ beständige Hypotheken vom 29. Juni 1923. (RGBl. 1 ö S. 182.) Der Londoner Goldpreis beträgt für eihe Unze Feingoldd.... für ein Gramm Feingold demnach .. Berlin, den 31. Juli 1923. Devisenbeschaffungsstelle Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Seckel. ppa. Bloch.

90 sh 2 4, 34. 7871 pence.

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In der in Nr. 171 des Reichsanzeigers vom 25 Juli 1923 veröffentlichten zweiten Aenderung der Aus⸗

. ö = D D . ü r , 6924 Me lng syekulatian s⸗ verordnung vom 24. Juli 1923 sind in Ziffer H hinter dem Wort „Banknoten“ die Worte „für Inserate“ einzusetzen.

Ver erdnung

über den Grundlohn in der Krankenversicherung. *) Vom 31. Juli 1923.

Auf Grund des 5 180 Abs. 1 der Reichsversicherungs⸗ ordnung und des 5 39 des Gesetzes zur Erhaltung leistungs⸗ fähiger Krankenkassen vom 27. März 1923 (RGBl. 1 S. 225) bestimme ich einheitlich für das Reichsgebiet:

§1.

Der Kassenvorstand kann für den Grundlohn den Entgelt berück- sichtigen, someit er zweihundertundvierzigtausend Mark für den Kalendertag nicht übersteigt. .

Die in den Bestimmungen äber den Grundlohn in der Kranken⸗

versicherunn vom 3 Aprilbidzz (Chic Bl. I S. 256) und in den

Verordnungen siber die Verdienst⸗ und Einkommensgrenze nach S 1662

der Ne ichspersicherungs ordnung und über den Grundlehn in der

Kranke nversicherung vom 9. Juni 1923 (RGBl. 1 S. 376) und vom 22. Juni 19235 (RGBl. I S421) bestimmten Lohnstusen und Grund⸗ löhne follen, wo möglich, beibehalten werden. Dem Kassenvorstande bleibt es unbenommen, die für die Grundlöhne eingesetzten Zahlen zur Vereinfachung der Berechnung im geringen Umfang abzuändern. Pie weiteren Bestimmungen über den Grundlohn in der Kranken—2— versicherung vom 27. April 1923 (RGBl. 1 S. 262) gelten ent⸗ sprechend. . .

Dem Kassenvorftande bleibt die Abgrenzung der ersorderlichen höheren Lohnstuen überlassen, mit der Maßgabe, daß auf die Lohn⸗ klaͤssen nach 5 1245 der RMeichsbersicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes über Aenderung des Versicherungsgesetzes für . und der Reichsversicherungsordnung vom 13. Juli 1923 (RGGBl. 1 S. 636) Rückficht zu nehmen ist. Innerhalb jeder Lohnstufe ist der Grundlohn auf die Mitte zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Satze der Stufe festzusetzen; kleine Abweichungen zur Vereinfachung der Berechnung sind zulaͤssig.

Für Perfonen, die zur Mitgliedschaft bei einer Orts-, Land- oder Innungskrankenkasse oder bei einer knappschgftlichen Krankenkasse ver⸗ pflichtet sind, haben die Arbeitgeber der Kasse innerhalb einer Woche nach dem Inkrasttieten dieser Verordnung die zur Berechnung der Beiträge ersorderlichen Angaben zu machen.

Zuwiderhandlungen werden gleich Zuwiderhandlungen gegen 5 318 der Reichsversicherungsordnung bestraft.

*) Die Verordnung wird demnächst auch im Reichsgesetzblatt veröffentlicht.

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Erstattet ein Arbeitgeber trotz Aufforderung des Kassenvorstandes die zur Durchführung des Abs. 1 erforderliche Meldung nicht frist⸗ zeitig, so kann für seine Beschäftigten der Kassenvorstand bis zur ordnungsmäßigen Meldung den Grundlohn in der Höhe festsetzen, die für Versicherte der gleichen Art in Betrieben gleicher Art gilt ö ohne Pflicht zur Rückerstattung, die entsprechenden Beiträge erheben.

Diese Verordnung tritt mit dem 6. August 1923 in Kraft. Mit dem gleichen Tage treten die S5 2, 3 und 5 4 Abs. 21 bis 4 der Ver⸗ ordnung über die Verdienst-⸗ und Einkommensgrenze und über den Grundlohn in der Krankenversicherung vom 24. Juli 19223 (RGBl. S. 741) außer Kraft.

Berlin, den 31. Juli 1923. Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Geib.

Bekanntmachung,

betreffend die Auflösung des Versorgungsamts Strau bing.

Mit dem 1. Oktober 1923 wird das Versorgungsamt Straubing aufgelöst und sein Bezirk unter Abtrennung vom Bereiche des Hauptversorgungsamts Nürnberg dem Bereiche des Hauptversorgungsamts München angegliedert.

Es werden zugelegt:

dem Versorgungsamt Landshut die Bezirks⸗ ämter Mallersdorf und Landau a. J.; dem Versorgungsamt Deggendorf der übrige Teil des Versorgungsamts Straubing. Berlin, den 28. Juli 1923. Der Reichsarbeitsminister. J : Dr Geib

Bekanntmachung, betr. die Auflösung des Versorgungsamts Detmold.

Mit dem 1. Oktober 1923 wird das Versorgungsamt Detmold aufgelöst und sein Bezirk wie folgt aufgeteilt: Es werden zugelegt: * a) dem Bezirke des Versorgungsamts Biel seld; Amt und Stadt Detmolb, Aut 'und Siabt Lage, Amt

, , . Amt Hohenhausen, Amt Varenholz, Nrnmi m

Barntrup und Stadt Barntrup, Stadt Bad Salzuflen, Stadt Lemgo;

p) dem Bezirke des Versorgungsamts Paderborn:

Amt und Stadt Horn, Amt und Stadt Blomberg,

Amt und Stadt Schwalenberg, Amt Schieder sowie das Gebiet um Lügde bestehend aus der Stadt Lügde und dem Amt Harzberg.

Berlin, den 28. Juli 1923.

Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Geib.

Bekanntmachung,

betr. die Auflösung des Versorgungsamts Lindau.

Mit dem 1. Oktober 1923 wird das Versorgungsamt Lindau aufgelöst und sein Bezirk dem des Ver sorgungsamts Kempten zugelegt.

Berlin, den 30. Juli 1923.

Der Reichsarbeitsminister. . b

Bekanntmachung, betreffend Preisänderungen in der Deutschen Arznei⸗ taxe (Erster Nachtrag zur achten abgeänderten Aus⸗ gabe der Deutschen Arzneitaxe 1923).

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