1923 / 181 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 06 Aug 1923 18:00:01 GMT) scan diff

von 150 Millionen Mark auf den Inhaber lautende Schuld verschreibungen in Stücken von 10 000 M, 50 000 H , 100 000 M und 1000000 „M nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen ausgibt. Dresden, am 2. August 1923. Die Ministerien

des Innern. der Finanzen. Für den Minister: Für den Minister:

FJ e KRretschm at. J M Dr Lehmann,

Bekanntmachung.

Die Ministerien des Innern und der Finanzen haben auf Grund von § 795 Bürgerlichen Gesetzbuchs genehmigt, daß die Kreditanstalt Sächsischer Gemeinden für eine Anleihe im Betrage von 5 000 000000 M auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen (Kreditbriefe) nach laß gabe der Anleihebedingungen ausgibt.

Dresden, am 2. August 1923.

Die Ministerien

des Innern der Finanzen. Liebmann. Für den Minister

8 D di Rehm in n.

JJ

Die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg ist vom Staatsministerium ermächtigt, 5 gige Roggenschuldver⸗ schreibungen mit Kündigungsverzicht auf fünf Jahre im Ge samtbetrage von 3000000 kg Roggen auszugeben, deren Zinsen halbjährlich nach den dafür zu erlassenden Bestimmungen in Noggenwert zu zahlen sind, und zwar am 1. April und 1. Oktoher eines jeden Jahres.

Oldenburg, den 26 Juli 1923. Staats ministerium. R. Weber.

HJ

Nachstehender Beschluß des Senats wird hierdurch zur öffentlichen Kunde gebracht. 1. August 1923 Regierungskanzlei. ü m nan.

Auf Grund des § 14 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutze der Republik vom 21. 7. 22, Reichsgesetzblatt ! S. hSsh, werden die so⸗ genannten proletarischen Hundertschaften, unter welchem Namen sie auch auftreten, hiermit für das bremische Staatsgebiet verboten und aufgelöst.

Gegen dieses Verbot ist nach 8 17 Absatz 3 des genannten Reichagesetzes die Beschwerde binnen zwei Wochen vom Tage der Zustellung oder Veröffentlichung zulässig. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Polizeibehörden werden mit der Zustellung beauftragt. Gleichzeitig ist dieser Beschluß amtlich zu veröffentlichen

uwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäß § 19 Absatz 2 . Gesetzes vom 21. 7. 22 bestraft.

9

Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats vom 9j uli 19253.

l

Preunszen.

Gesetz zur Aenderung des Stempelsteuergesetetzes vom Jul 1895 46. Juni 1909 in der Fasffung ber Bekanntmachung vom 30. Juni 1909 sowie des Wassergesetzes vom 7. April 1913. Vom 25. Juli 1923 (Veröffentlicht in Nummer 42 der Preußischen Gesetzsammlung 1923.)

Der Landtag hat für Preußen mit Ausschluß der Hohen— zollernschen Lande und der Insel Helgoland folgendes Gesetz beschlossen:

.

Das Stempelsteuergesetz vom 31. Juli 18951j26. Juni 1909 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1909 (Gesetzsamml. S. 53h) wird, wie folgt, geändert:

1. Im S 4 wird im Abs. 1 unter a der fünfzig Mark durch den Betrag von fünfhund

Unter g wird in der Klammer anstatt „8 § 13 Abs. 25.

Hinter g werden unter h und i folgende Vorschriften eingefügt

h) alle Rechtsvorgänge beim Erwerbe von (Grundstücken iwecks Schaffung oder Erweiterung öffentlicher Erholungs-, Wald⸗ oder sonstiger Grsinanlagen sowie für Zwecke öffentlicher Straßen und Plätze. Falls und insoweit das Grundstück innerhalb einer Frist, die bis zum Ende des fünfzehnten Jahres nach Abschluß des Veräußerungsgeschäfts läuft, für andere Zwecke verwendet wird, können die Stempelsteuerbeträge nach⸗ gefordert werden;

i) Urkunden über die Gewährung von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln zur Abbürdung der Baufossenũberteue rung oder zur Errichtung von Bergmannswohnungen, sofern die Beihilfe ausschließlich oder überwiegend zur Herstellung einer eigenen Wohnstätte des Empfängers verwendet wird

Die Vorschrift unter h erhält die Bezeichnung k.

Im Abs. 2 wird der Betrag von „einbundertfünfzig Mark“ durch den Bettag tzon „fünfhunberttausend Wark' ersetzt.

2. Im S 5 Abs. 1 fällt die Vorschrift unter a weg.

Die Be stimmungen unter b bis g erhalten die Bezeichnungen a bis f

Die Vorschrift unter 4 (bisber e) erhält folgende Fassimg:

d) öffentliche Schulen Uniyersitäten und Hochschulen, die juriftische Personen des öffentlichen Rechtes sind, sowie als ausschließlich gemein— nützig anerkannte Forschungsanstalten.

Die Vorschrift unter f (bis ber g) erhält folgende Fafsung:

f) Körverschaften des öffentlichen Rechtes in Angelegenbeiten, welche die Schaffung gesunder Kleinwohnungen für Minder— bemittelte betreffen, gwie⸗ Vereinigungen, deren durch die

Betrag von einhundert— erttausend Mark ersetzt. 13 Bi ichstabe . gesetzt

S at ung zen bestimmter Zweck mittelbar oder unmittelbar darauf

tei ist, Minderbe mittelten zesunde und zweckmäßig ein⸗ chtete Wohnungen in eigen! erbauten oder angekauften Cirf rn zu billigen Preisen zu verschaffen, wenn die Verteilung des Reingewinns ,,, auf eine Verzinsung von höchstens zehn vom Hundert beschränkt ist, bei Auslosungen, Ausscheiden eines Mitglieds und für den Fall der Kun fl ung

der Vfreinigung den Mitglied ern nicht mebr als der Nenn— wert ihrer Anteile zugesi ichert isn und der etwaige Rest des

Vermögens fur gemeinnützige Zwecke bestimmt ist. ,.

ob die Befreiung den genannten Vereinigungen zu bewilligen

ist, wird vom Finanzminister und Ju stizminifter gemein schaft. lich entschieden.

Sofern eine dieser Vereinigungen ihre Sa itznngen und da⸗ ö ihren Zweck in der Welse

mit zugleich oder nur tatsächli

ändert, daß die vorssehend können alle Stempelbeträge, die mangels einer geworden sein würden, nachträglich binnen Jahresfrist eingefordert werden Stittungen finden

Vorschriften entsprechende Anwendung. Unter g wird folgende 8) ii lee hne

e, Ehegatten

verschwägert oder

durch „einhunderttausend Mark“

; , n

. run det wer .

15 erhält Abs. Soweit nach der Stempel in Hundertsätzen is z den Mindestbetraf flichti erst binnen zwei Wochen nach dem Tage der Rechtskraft der zur Gewerbesteuer ergangenen Entscheid Im F 16 werden die Vorschriften des Abs. 1 unter b und 4 Dest immungen unter e, e F und g erhalten F.

ö Abs. J vorletzte und letzte Zeile die destens al ber, ö. Mark beträgt“ gestrichen, desgleichen im zmindestens aber dreißig Mark beträgt“. erden hinter den Worten ‚„Kauf⸗ und die k inge fügt in der Fassung der Bekannt⸗

Die bisherigen s die Bezeichnungen b,

machung vom

Millionen M

die . letzte Zeile wird der Betrag von „ein⸗ it,, ig nn , Mark“ ersetzt. ĩ ö. von „einhundertfünfzig Mark“ car, . end Ma 34 fällt weg.

z 35 wird der Abs. 2 gestrichen, und „(c.

d folgender zweiter Satz angefügt:

befugt zu bestimmen, welche Beträge wegen ihrer Geringfügigkeit außer Ansatz gelassen werden oder : können, sowie bis zu welchem Betrage Unrecht entrichteter Stempelsteuern ab⸗

ist insbesondere

gelehnt werden kann. Artikel 2. en

i Falg ö ö arif leflen

. 2 . angefi sowie beglaubigte Abse Februar 192 Behörden zu erteilen sind. Tgr igste J 1 und 4 wird gestrichen mindestens aber 1,50 Mark“.

. esetzsamml.

23 Betrieb einer

zur 6 ö. einer

zur ö einer

.. zwanzig H ark. 1 Unterabs. 5 wird durch folgende Worte ersetzt: J hn Hundert des Fewerbebetriebs, mindestens aber der Mindestbetrag des 5 11. Dem Abs. 3 wird angefügt:

mindestens aber der Mindestbetrag des § 11.

I erhält folgende Fassung: 6 eneh migungen zur Grrichtung der im 5 16 der Neichs⸗ seinen Er rgän zungen bezeichneten An—⸗ io vom Hundert der Kosten der Änlage.

t folgende Faffung: (I) Grlaubniterteilungen zum Betriebe des Pfandlesh⸗ Stel llenvermit ttlergef schã sts (65 34 Abs.

sewer be ordnung 36 .

pie me n, oder und 2 der Reichs gewerbeord nung, 55 2 und 19 des Stellen⸗ termittlerge seKet vom L vom Hundert des im ersten Jahre erziel ten Ertrag, und

angegebenen Voraussetz zungen nicht

diese für Vereinigungen geltenden

Bestimmung eingefügt:

Förderung des Kleingartenwesens, die auf Gesetzes vom 31. Juli 1919 (RGBl— zig anerkannt sind, und Körperschaften

ichen Rechts bei Erfüllung der ihnen

8 erw ö Gesetz zugewiesenen Aufgaben Worte „Staatsobe

rhaupt und dem“ ge⸗

der Buchstabe 4 durch ( eersetzt.

Schlusse des Abs. 10 folgende Worte

Rechtes auf Nutzungen oder Lei—

auf höchstens das Fünffache des ein⸗ inehmen, wenn das Recht dem jetzigen des Verpflichteten oder Personen zu— Verpflichteten in gerader Linie verwandt, ) Annahme an Kindes Statt verbunden bis zum dritten Grade verwandt oder zweiten Grade verschwägert sind, a: . wenn die Ehe, ie Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr

der Betrag von soechzig Mark“ ersetzt.

z als dritter Satz hinzugefügt:

elten nicht für Ahbschrisften, welche auf . stimmungen den Finanzbehörden Reichssteuern oder gemäß § 9 des

Februar 1923 (Gesetzsamml. S. 25) den ndigen WVehbrden zu übersenden sind.

UI erhält folgende Fassung:

Mindestbe J Abstufungen derselben. Stempelabgabe . steigt in 1b . fungen von je einhundert Mark, wobei über— zelbeträge auf einhundert Mark nach oben ab—

der Stempelsteuer und

beträgt mindestens dreitausend Mark

mdie Worte „erfolgter oder nicht“ vor erfolgter Stempelverwendung“ gest riche n. 2 solgende Fassung:

8 ark stell „Erlaubniserteilungen“ der des jährlichen Ertrags erhoben wird, übersteigende Stempelbetrag von den

über das Ergebnis der Veranlagung

der auf das eingelegte Rechtsmittel ung beizubringen.

öist der i e von „dreitausend Mark“ durch „drei

im ' Abs. 1 der Betrag von „dreihundert ö durch dh, en is strichen und der Abs.

Mark“ ersetzt, der Abs. ? wird ge⸗ 5] l

Bezeichnung „(2)“

ersetzt.

Abs. 3 und 4 er⸗

. . G 1 5369. 337

62, 70, 72 fallen weg.

.

werben geändert:

ö welche gemäß S 9 des Gesetzes S. 25) den zuständigen

1

. S . wird dahin geändert: 1699 vom Hundert des genommenen,

ö ,,

Vermögens des Annehmenden oder An⸗

des jeweils höheren der beiden Ver⸗

des Hausrats und anderer nicht der . unterliegender beweglicher Gegenstände. e Bestimmung ersetzt ; . angenommene Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ermäßigt sich der Steuerbetrag auf ein Viertel Tarif stelle 4 erhält folgende Eheverträge ; sich der Ehevertrag erstreckt. Tarifstelle ? erhält fol gende Fassung: Erbrezesse (Erbteilungsverträge), durch welche die Verteilung einer Erbschaft Wertes des Reinnachlasses, soweit über denselben im Erbrezeß

ran , nn. . . erhält folgende Fassung:

1649 vom Hundert des Vermögens, auf

wird. 1sgz vom Hundert des

spotheke,

ession vererblich . veräußerlich ist

ö ö Hundert des Weitz der Konzession, sonst Hundert des im ersten Jahre erzielten . tens aber der Y tbetrag des § 11,

Zweig⸗ Filial⸗) Apotheke ö zehn

1

Apotheke auf Antrag des Befsitzers

ersten Jahre erzielten Ertrags des

1

Juni 1916 RGBl. S. 860) .

zwar für ein jedes der drei Gewerbe besonders, mindestens aber er Mindestbetrag des § 11 ann, an Vertreter oder Bevollmächtigte von oder anderen Kommunalverbänden, Handels⸗ kammern, Landwirtschaftskammern, Innungen, Innungsaus— schüssen, Innungsverbänden, Handwerkskammern, Berufs— vereinen, Gewerbevereinen und sonstigen Vereinen und Körper⸗— schaften zum Betriebe des Stellenvermittlungs- und Arbeits⸗ nachweisgeschäfts ...... frei. h) wird gestrichen. k) Abs. I erhält folgende Fassung: Genehmigungen zum Betriebe von Privatanschluß zbahnen ... 110 vom Hundert der Kosten der Anlage. H Abf. 1 und 2 werden ersetzt durch folgende ö Genebmigungen zum Betrieb eines Dampsschiffahrts⸗, ö. enbahn⸗- oder Kleinbahnunternehmens . . . 130 vom Hundert s Anlage- und Betriebskapitals. e Abs. 3 bis 5, erhalten die Ziffern 2 bis 4. j 3 im Abs. 10 Ziffer 1 wird hinter dem Worte „Gegenstände“ an⸗ gefügt „hö chstens“. Tarisstel!e 33 Satz 2 erhält folgende Fassung: Bei geringerem Werte der vereinigten Bergwerksfelder kann der ö l bis auf dreißig Mark ermäßigt werden. Tarifstelle 42 Die Abs. 3 und 4 werden gestrichen, Abs. 5 erhält die Be⸗

n,, 1e t Als Abß 2 wir 6,

rn h ö . oder A , oder ih meldungen zum Handels⸗, Vereins⸗ oder Güterrechtsregister beurkundet werden. Tarifstelle 48 J. Ziffer 1 Abs. J erhält folgende n,

Schriftliche oder mündliche Verträge über die Verpachtung oder ,,, im Inlande gelegener unbeweg licher Sachen oder ihnen gleichge che ter Rechte, sofern der verabredet oder auf Grund gesetzlicher Vorschrift an seine Stelle treten e nach ö. Dauer eines Jahres zu berechnende Pacht. der Mietzins eträgt:

mehr als 500 000 Mark, aber nicht mehr als 1000 09

Mark R vom Hundert, mehr als 1000 000 Mark, aber nicht mehr als Hh 000 000 Mark z vom Hundert, mehr als 5 000 005 Mart, aber nicht mehr als 10 000 000 Mark z vom Hundert, mehr als fo ho O0 Mark 1 vom Hundert des . oder Mietzinses, insoweit nicht die Bestimmungen des Abs. 6 Ziffer 3 unter . dieser Tarisstelle zur Anwendung kommen. An ßer Betracht bleiben der Wert nicht in Geld bestehender Nebenleistungen, die Kosten der Heizstoffe für Sammelheizung und Warmwasserversorgung sowie Zuschläge zur Sch affen von Mitteln für große Instandsetzungsarbeiten 7 der . tengesetzes vom 24. März 1822 RG Bl. S. ö ), ferner bei Vermietungen eingerichteter Wohnräume der auf die Ueberlassung der Einrichtungsgegenstände und Leistung von Diensten entfallende Teil des Mietzinses. In Abs. 2 und 3 wird das Wort Mietverhältnis“ durch die Worte „Miet, oder Pachtverhältnis“ und im Abs. 3 das Wort mslettii ce durch die Worte „Miet- oder Pachtzinses“ ersetzt. iffer 2 Ii J 2d 4 werden die Stufen und Steuersätze wie folgt ab⸗ geändert bis zu 10900 9000 Mark 5 vom Hundert, mehr als 1 000 000 Mark, aber nicht mehr r als 5 00000 Mark 75 vom Hundert, mehr als 5 000 000 Mark 10 vom Hundert des e nn , einschlie ßlich des Wertes aller, auch der nicht in Geld besteh hen den ,, Im Satz? des Abs. 4 werden die Worte „1500 Mark“ durch 1000000 Mark“ ersetzt. Der letzte Satz des Abs. 4: „Sie unterliegen .. . . 15 Mark“ fällt weg.

ziffer 3

1 Am Abf. 6 werden die Stufen und die Steuersätze wie folgt ab— geändert: mehr als 500 000 Mark, aber nicht mehr als 1 000 000 Mark io vom Hundert, mel r als 1 900 000 Mark, aber nicht mehr als 5 000 000 Mark Ai vom Hundert, mehr als 5 600 000 Mark, aber nicht mehr als 10 000 000 Mark 6/19 vom Hundert, mehr als 10 000 000 Mark 4sig vom Dundert. Abs. 7 Ziffer 1 erhält folgende Fassung

Pacht- und Mietverträge mit ö der n Ziffer 2 Abs. 4 genannten Verträge, bei denen der nach der Dauer eines Jahres zu berechnende Pac cht⸗ oder Mietzins, soweit er der Be⸗ echnung der Stempelabgabe zugrunde zu legen ist, 00 000 Mack nicht übersteigt.

Im Abs. 10 werden die Worte auf 0, 50 Mark“ gestrichen. Abs. 18 erhält folgen de Fassung?

Auf Verträge, bei denen der . 00 000 Mark über⸗ steigt, findet die Vorschrift des 5 4 Abs. 12 dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß der Stempel nicht in Ansatz kommt, ö der für die Gesamtdauer des Vertragsver hält— nisses zu entrichtende Pacht- oder Mietzins den dort ange⸗ gebenen B ö. g nicht übersteigt.

III. Im Abs. 1 werden die Worte mindestens aber .... 180 Mark“ gestrichen. Tarifstelle 49 Die Worte „zum Transport von . wegen deren ,, außer dem Kirchsprengel, worin der Todesfall sich ereignet hat 5 Mark bei e,. ner Bedůrft tigkeit kann der Stempel bis auf .. . . 1,50 Mark ermäßigt werden“ werden gestrichen. Tarif stelle 52 erhält folgende Fassung: Prote st Wee Tari] stel le 58 In der Spalte „Berechnung der Stempelabgabe“ ist zu L Abs. 26 und zu L zu streichen: in Abstufungen von 20 Pfennig für je 1000 Mark oder einen Bruchteil dieses Betrags“. III. Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Die Abgabe . bei einem Antrag auf Eintragung einer Hypo hek für die Ansprüche aus ,, nicht erh ben, wenn dem Grundbuchamte rechtzeitig der Nachweis erbracht wird, daß die Versteuerung der Teilschuld⸗ versch reibu igen nach den Vorschriften des Kapitalverkehr⸗ ster iergesetzes erfolgt ist. . näheren Bestimmungen über die

Tarifstelle 59

Abs. 1 erb folgende Fa ssung:

Sicherstellung von Rechten, Beurkundungen darüber...

1209 vom Hundert des Wertes der sichergestellten Rechte. Tar allt 66 er thä ält folgende Fassun

(1) Verfüs . von Todes wegen, ein schlie ßlich der Erb⸗ verträge sowie der im 5 2301 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz⸗ .

buchs bezeich neten irh, Schul dversprechen oder Schuldanerkenntnisse .. . . 1640 vom Hundert des Wertes des Gegens tandes

Abs. 2 und 3 wie bisher Ziffer 1 Abs. 2 und 3.

Ziffer 2 wird 2. ö

Befreiungen wie bisher.

. oe

hselproteste und Proteste anderer Art .... 3 Mark.

ist, innerhalb der der Nachweis erbracht werden muß, und über die Art, in der er zu führen ist, trifft der Finanz minifter⸗

Tarifstelle 67 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Befreit sind die von Schiedsmännern, Kaufmanns, und Gewerbegerichten, Miet⸗ und Pachteinigungsämtern aufge⸗ nommenen Vergleiche, sofern nicht die Voraussetzungen des vorhergehenden Absatzes Anwendung finden.

Tarifstelle 71 Abs. 3 unter bh werden die Worte „1500“ durch „30 000 000“ ersetz t Als Buchstabe o wird angefügt: e) Tarifverträge. Tarifstelle 73 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(I) Vollmachten zur Vornahme von Geschäften rechtlicher Art für den Vollmachtgeber . 1649 vom Hundert des Wertes des Gegenstandes, wenn die Vollmacht zur Vornahme aller oder gewisser Gattungen von Geschäften für den Vollmachtgeber ermächtigt (Generalvollmacht) und der Wert des Gegenstandes 50 000 000 . überst igt 1610 vom Hundert.

(2) Steht der Bevol lmächtigte a) in einem Dienstverhältnisse zum Vollmachtgeber und wird die Vollmacht mit Rücksicht auf dieses Verhältnis er— teilt oder ; b) ist er der Ehegatte des Vollmachtgebers oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder teilt er als Familienangehöriger den Hausstand des Vollmachtgebers, 4 der vorstehenden

Sätze.

Abs. 4 . 8 werden gestrichen. Die Abs. 5 bis 7 erhalten die Ziffern 4 bis 6 Als Abs. 7 wird angefügt: .

Befreit sind: Prozeßvollmachten, Vollmachten zu Ver— handlungen vor den Kaufmanns⸗ und Gewerbegerichten, den Miet⸗ und Pachteinigungsämtern und den Schlichtungs⸗ ausschüssen.

Tarifstelle 77 Abs. 3 unter e erhält folgende Fassung:

e) Beglaubigungen von Unterschriften oder Hand zeichen unter Anträgen und Verhandlungen, die nach ihrem Inhalt aus⸗ schließlich zu einer . oder Löschung in einem preußischen Grundbuch oder im Handels-, Vereins⸗ oder Güterrechtsregister erforderlich sind, sowie die mit solchen Beglaubigungen verbundenen Zeugnisse über die Vertretungs⸗ befugnis— der Beteiligten.

(3) Die nach Dundertsätzen berechneten Wertstempel, und zwar auch diejenigen, die unter Abs. 2 neu festgesetzt sind, werden verdoppelt.

(4) Alle Feststempel (auch diejenigen, die neben den Wertstempeln als Höchst⸗ und Mindeststempel oder für be— sondere Fälle angegeben werden) werden auf das Fünftausend⸗ fache erhöht.

Artikel 3.

Das Wassergesetz vom 7. April 1913 (Gesetzsamml. S. 53) wird wie folgt geändert:

Der Ahs. 1 des § 80 erhält folgende Fassung:/

(1) Die Verleihungsurkunde unte liegt e t abgabe von 27119 vom Hundert des Wertes des verliehenen Rechtes.

Im Abs. 3 des 5 80 und im Abs. ? des § 86 werden die Worte mindestens aber 1 Mark“ .

Artikel 4.

Der Finanzminister hat die Vervielfältigungszahl des Artikels 2 Abf. 4, die Freigrenzen des 5 4 und der Tarifstelle 71 Ziffer 2 Abs. 3 unter b sowie den . des 5 11 unter Berücksichtigung der nach 51 des Gesetzes zur Anpassung der Steuergesetze an die Geldwertã n derung festgesetzten Verhältniszahl abzuändern. Er kann einzelne Feststempel von einer Erhöhung ganz oder teilweise aus⸗ nehmen, wenn sich aus der Erhöhung besondere Härten ergeben würden.

Artie h.

Sofern im Einzelfalle die Zahlung oder zwangsweise Bei— treibung des vollen Steuerbetrags mit besonderen Härten für den Stenerpflichtigen verbund . sein würde, kann der Finanzminis ter auf Antrag die Stempelabgabe bis auf den im 5 11 des Stempelsteuer⸗ gesetze 58 vor gesehenen Mir nd K ermäßigen oder erlassen. Er kann diese Befugnis auf die nachgeordneten Behörden übertragen.

Artikel 6.

Der Finanzminister wird ermächtigt, den Wortlaut des Stempel⸗ steuergesetzes vom 31. Juli 1895 / 26. Dun 1909 und des Stempel⸗ tariss, wie er sich aus den glen dringen dieses Gesetzes ergibt, unter fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen und der Tarifstellen durch die Gesetzsammlung , , und dabei die Aenderungen,

1

ö durch die Verfassung, inzwischen erlassene Reichs⸗ un gesetze und die Neu erdnung der Stempelverwaltung beding den Wortlaut des Gesetzes und des Tarifs aufzunehmen. Artikel Uebergang sbestimmungen.

(I) Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1923 in Kraft. Gleich— zeitig treten die Vorschriften des Aenderungsgesetzes vom 20. März 1923 (Gesetzsamml. S. 71) außer Kraft. .

(2) Bei denjenigen Urkunden, die vor diesem Tage Stempel⸗ Pflichtigkeit erlangt haben, kommen die bisherigen Bestimmungen zur Anwendung.

(3) Die Vorschriften der Tarifstelle 48 L dieses Gesetzes finden mit Wirkung vom 1. Januar 1923 an, und zwar auch auf die vor diesem Tage abgeschlossenen Pacht⸗ und Mietverträge, Anwendung.

(4) Dieses Gesetz tritt am 30. Juni 1924 außer Kraft

Das vorstehende, vom Landtage beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet. Die verfassungsmäßigen Rechte des Staats⸗ rats sind gewahrt.

Berlin, den 25. Juli 1923.

Das Preußische Staatsministerium. (Siegel.) Braun. von Richter.

6 neh nm , r u n de.

Mit Ermächtigung des Staatsministeriums erteilen wir auf Grund des 5 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des tikels 8 der Verordnung zur Ausführung des Bürgerlichen 3 hs vom 16. November 1899 (Gesetzsamml. S. 562) und Gesetzes über die Ausgabe ee. Schuld⸗ verschreibungen auf den Inhaber vom 23. Juni 19233 (RGGBl. S. 407) der dee ee, , , . der Unteren Grabow in Schlawe die Genehmigung zur Aus— gabe von Schuldverschreibungen auf den Fnhaber bis zum Betrage von 58 000 Zentnern Rogge n zwecks Be⸗ haft der Mittel zur Ausfiü hr ung der der Genossenschaft nach ihrer Satzung obliegenden Bodenverbesserungsa rban ten.

Die Schuldverschreibungen sind in Stücken von 1, 5 und 10 Zentnern Roggen auszugeben, mit 5 vH jährlich zu ver⸗ zinsen und vom Beginn des auf die Verausgabung folgenden

Rechm ugsjahrs ab mit mindestens 12,2 vH jährlich zu til ligen rf Genehmigung wird vorbeha ltlich der Rechte Drif⸗ r erte Für die Befriedigung der Inhaber der, Schuld . verschreibungen wird eine Gewaͤhrleistun 9 du irch den Staat nicht übernommen. I

8632

Diese Genehmigung ist im Deutschen Reichs- und Preußi⸗ schen Staatsanzeiger bekanntzumachen. Berlin, den 25. Juli 1923. Der Finanzminister. Der Minister für Landwirtschaft, J. A.: Schultz. Domänen und Forsten. J. Ve: Ram m.

Ministerium des Innern.

Das Preußische Staatsministerium hat den Regierungs⸗ präsidenten Dr. Proske in Marienwerder zum Ober⸗ präsidenten der Provinz Oberschlesien und den Regierungsrat Dr. Wiesmann in Erfurt zum Polizeipräsidenten daselbst ernannt.

Der Bürgerworthalter Wentker in Wandsbek ist zum Regierungsrat ernannt worden.

Preußischer Landtag. Es sind ernannt worden: die Bürohilfsarbeiterin Knorr zum Bürosekretär, der Ministerialkanzleisekretäy Keil zum Verwaltungs⸗ obersekretär, der Amtsgehilfe Ochs zum Verwaltungsassistenten.

Ministerium für Wissenschaft, Kun st

und Volksbildung.

Der Professor Dr. Zim mer in München ist zum ordent⸗ lichen Professor in der philofophischen Fakultät der Universität in Berlin und der Privatdozent Dr. Rosenstock in Darm stadt zum ordentlichen Professor in der rechts- und staats wissenschaftlichen Fakultät der Universität in Breslau,

der Kanzleiassistent Hage zum Ministerialkanzleifekretãr im Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung ernannt worden.

Das Preußische Staatsministerium hat die Ernennung des

Studiendirektors Muth am Wilhelmsgymnasium in Emden zum Oberstudiendirektor mit seiner Zustimmung als irrtümlich erfolgt zurückgenommen. Die Uebertragung der Leitung des König⸗ Wilhelms Gymnasiums in Stettin an Studiendirektor Muth wird dadurch nicht , hrt.

Die Ernennung des Oberstudienrats Dr. Kruse am Gym⸗ nasium nebst Realprogymnasium in Düren zum Studiendirektor einer staatlichen höheren Lehranstalt ist zurückgezogen worden.

e danntmachun g.

den Kaufmann Johannes Grote in Bohmte 1 uar 1923 J. G. 5 ausg J . .

b tter u be ich hiermit auf.

Mi n 28

W den 2

Rath Bel anni ma nung.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 23. Sep⸗ 1 J. . ö = h 8 2 ' 8 ö tember 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGB. S. 603), habe ich dem auf mann Jakob Küm mer in Aachen, Markt 22, den Handel mit sämt⸗ lichen Gegen ständen s täglichen Bedarfs, dere auch mit Gebrar segenständen

6 jegli che mittel elb en Handel wegen . zuve s auf ö. greg unte

Silber und Pla bare Beteiligung an ei

bezug auf diesen Handels be ö Aachen, den 2. August 1923. Der Polizeipräsident.

Bekanntmachung. Dem Althändler Heinrich Baum gärtn geboren am

3 De chte

3. März 1369 zu Badenheim, Kreis Alze

Althandel, . e: tönge sgasse 22, wird hierdurch weger verlässigkeit der Handel k enständen des täg

Be. ebrauchten ö sowie jegliche mittelbare oder . ttelbare Beteiligung derartigen Handel un tersagt. Frankfurt a. M., den 28. Der Polizeipräsi

Bed . insbefondere mit

k ; 83 . ;

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Der Reichsrat hat in seiner vorgestrigen Vollsitzung unter dem Vorsitz des Staatssekretärs Dr. Zapf vom Reichs⸗ finanzministerium die neuen S teu erporlage n mit einigen Aenderungen genehmigt. Lau Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger wird die Biersteuner auf den Durchschnittssatz von 288 000 S für das Hektoliter erhöht. Bei dem bisher geltenden Biersteu ergesetz betrug die steuerliche Belastung nur 2,8 bis 3,7 vH der Brauereipreise, während die Vorkriegsbelastung 13,65 vH ausmachte. Die neue Vorlage ermächtigt den Reichsfinanzminister, 20 vH der k zu erheben. Hinzu kommt eine be⸗ deutend schnellere Einziehnng der fälligen Steuer. Weiter bringt die Vorlage eine Neuregelung der Besteuerung bier⸗ ihn her Getränke, die früher unter die Mineralwassersteuer fielen. Der Bevollmächtigte der bayerischen Regigrung beantragte eine Herabsetzung der Bierbesteuerung von 20 auf 10 vH und die Mitwirkung des - Reichsrats bei der Aenderung der Steuersummen, der bayerische Antrag wurde jedoch picht ausreichend unterstützt, und die Biersteuer wurde nach der Vor⸗ lage Angenemmen.

Die Kohlensteuer wurde vom Reichsrat dahin geändert, daß der Reichsfinanzminister für bestimmte Bezirke und Be⸗ triebe die Zahlung noch bis zu den bisherigen Fälligkeits⸗ terminen hinausschieben kann, wenn wirtschaftliche Gründe dafür vorliegen. Der Minister kann auch zulassen, daß die am 25. jedes Monats fällige Kohlensteuer als Pauschsteuer vorbehaltlich der zsräteren genauen Berechnung entrichtet wird. Die übrigen Verbrauchssteuern, bei denen die Fällig⸗ keits termine wesentlich verkürzt sind, burden unverandert ge⸗ nehmigt.

Beim Rhein- und Ruhropfer wurde vom Bericht— erstatter hervorgehoben, daß es sich um eine außerordentliche Abgabe handle, die notwendig geworden sei, da die freiwilligen Spenden nicht aus gereicht hätten und dem Anwachsen der In⸗ flation vorgebeugt werden müsse. Soweit das Opfer sich auf die Einkommer stzuerpflichtigen bezieht, wurde es unverändert angenommen. Vei der Kraftwagensleüer beschl der Reichsrat die Befreiung derjenigen Kraftfahrzeuge, die der öffentlichen Fuhrhalterei dienen (Autoomnibusse usw.).

Der bayerische Bevollmächtigte wünschte für die ndwirtschaft eine Hinausschiebung des Zahlungstermins. Der

25. August falle gerade in die Erntezeit, wo die Landwirte besonders

große Ausgaben hätten. Ein Vertreter des Reichs fing min ist eg iu n s erklärte, eine Hinausschiebung des ersten Zahlungstermins für die Landwirtschatt könne nicht allgemein in Aussicht gestellt werden, sonst würden andere Erwerbs schichten mit gleichen Wünschen kommen können. Heute komme es einmal darauf an, daß wir Steuern haben, 3 aber vor vör allem darauf, daß sie so schnell wie möglich fließe In Einzel fällen könne man natürlich Härten vermeiden. 3 Finanzãmter würden angewiesen werden, sorgfältig zu prüfen, wo besondere Härten vorliegen. Sie müßten aber dabei berücksichtigen, daß ie Voraus⸗ zahlungen für die ersten beiden Zahlungstermine des“ Jahres 1923 außerordentlich niedrig gewesen seien, so daß ein gewisser e. eich bei den jetzigen Zablungen berechtigt sei. Generell müsse der 25. August als binn gs termin eingehalten werden.

Das Gesetz über die Erhöhung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer wurde dahin geändert, daß die Vorauszahlungsrate für das August⸗ quartal, für physische Personen vom 25 fachen auf das 1090 fache, bei Körperschaften vom 86 fachen auf das 140 fache erhöht wird. Ein bayerischer Antrag, der auch hier . günstigungen für die Landwirtschaft verlangte, wurde nicht aus reichend unterstützt.

Uebersicht über die Geldbewegung bei der Reichs⸗

hauptkasse. Vom Vom, 21. Juli April 1923 bis 1923 bis 31 Jan 31. Juli 19233 1923

Tausend Mark

. Ginsahl ungen, Allgem eine Finam verwaltung (Steuern Sölle Geb uhren) nach Abzug der von

den Oberfin anz ssen und Finanz faff en in den letzten 3 Dekaden ge⸗ ten Ausgaben 6614397 4757 179 363 JI ./ 243 083 950 e Schuld. ...... . 17818901 160 51 247 545 399 ,, 8 449 36 963 Summe der Einzahlungen .. 118279051 679 56 247 845 666 80 1 57h 605 970 2002911035 Uebr re in mn n ö

.. . 12021403 715 36 505 479 029

. de Schu . . 862 135 514 2723 744 404 . Huld . 178 769 687891

3459 323 968 41 232 822 359

Betriebsverwaltungen.

Reichs⸗Post⸗ und Telegraphenverwal⸗ tung: Al 5 1 tefer u 1 9. * 715 305 265 ö 631 667 617

Deutsche Reichsbahn: A hebungen * i 5 36 o34 206 16 646 691 458

31. Juli ehen von den erhebl Einnabm eausfällen in oh J,.

2

besetzung im wesentlich ö

lich zur Bestreitung 24 Aucgab ͤ

des außerordentlichen Haushal 90

(Vermögensrechnung, lagen) sowie für die bor i kung der Betri ahn infolge viertel der a nat iche r Vorauszahlu l Gehälter und Ruhegehälter, Ge⸗ we hrung; on Frachtst undungen, Vor ausbe schaf ung von Stoffen u. . Die Zerlegung der Gesam ö. bbebur gen ö. dem ordentlichen 4 halt, dem außerordentlichen Haus kalt 6. dem Geldbedarf zur vor⸗ übergebenden Verstärkung der Be⸗ triebsmittel ist zurzeit nicht möglich, da die hierzu erforderlichen Unter— lagen der westlichen Reichsbahn⸗ direktionen infolge Besetzung des Ruhrgebiets fehlen. Hit uin Abhebungen aus der Reichshauptkaste J Ted 77 941 15 015023841

1 . Summe der Auszahlungen. . 182 Do d ds , sis ö Stand der schwebenden Schuld an diskontierten Schatz⸗

anweisungen am 20. Juli , . 387 .

Zuwachs .. 17 818 901160 Stand am 31. Juli

1923 J

Davon: a) mit dreimonatiger Laufzeit (bei der Reichsbank diskontiert) 57 808 5h 2 847 ͤ b) sonftige, mit einer längeren Laufzeit ausgegebene Schatz⸗ anweisungen. .. 40 134 700

48 687 547

) Die Finanzgebarung des Neichs in der Zeit vom 21. 31. 7. 1923 wird wiederum stark beein sußt durch die in diese Zeit fallenden Aus⸗ zablungen aus Anlaß der Erhöhung der Teuerun gabejsge der Reichs. bediensteten usw. für die 2. Hälfte des Monats Juli sowie durch die Gehaltszablungen für den Monat August. Da die Oberfsinanzkassen für diesen Zweck erhebliche Detra ge haben zurückhalten müssen, sind die Nettoablief erungen die in der vorigen Dekade 509,4 Milliarden Mark betragen hatt . in der Berichte dekade auf. 460,1 Milliarden Markl ʒurũck · gegangen. Die schwebende Schuld bat in ver Berichtadekade eine Zu⸗ nabme von 17 818,9 Milliarden Men erfahren. Die Zunahme ist wie bisher lediglich auf die Geldentwertung zurückzuführen. Die Ausgaben⸗ steigerung ist verursacht durch die Bereitstellung der Geldmittel für die Teuerungsbezüge der Beamten usw., durch erböbte Aufw endungen der eicher, infolge des erwahnten Besoldungsbedarfs und des durch den Ruhrkampf bedingten Einnahmeangefalls sowie durch den sehr . Geldbedarf für Ausgaben zur Ausführung des Frieden vertrags und für Maßnabmen zur Abwehr der durch den Einbruch in das Rbein⸗Rubrgebiet hervorgerufenen wirtschaftlichen Schäden.

. ) Diese Angaben lassen, da sie lediglich die Geldbewegung

der Reie ks hauptkasse darstellen, einen Schluß auf das Wirtschafta— ergebnis der Reicht Postt und Telegraphenverwaltung nicht zu, weil darin auch sehr bedeutende fremde Einnahmen 6 sind.