. 1 ꝛ M 2. 4 * — 9 ü ;
Dr. Koelsch, Landesgewerbearzt, Ministerialrat im Raverischen Ministerium für Sozialsürsorge, München.
Dr. Kolle, Geheimer Medizinalrat, Professor, Direktor des Instituts für exverimentelle Therapie, an der Universität Frankfurt 4. M
Dr. H. Kossel, Geheimer Rat. Profe ssor. Direftor des Hygie⸗ nischen Instituts an der Universität Heidelberg.
Dr. Krantz, Professor. Ministerialrat im Sächsischen Arbeits- ministerium, Dresden
Dr. Krautwig, Beigeordneter der Stadt Köln, Professor für soziale Hygiene an der Universität Köln
Or Graus, Geheimer Medizinalrat, Professor, Direktor der
Zweiten Medizinischen Klinik an der Universität Berlin. Rich. EC. Kr og mann Vorsitzender der See⸗Berufsgenossenschaft, Reeder und Kaufmann zu Hamburg Dr. Krüger, Vorsitzender des Allgemeinen Verbandes Deutscher vandkranlenkassen, Allerheiligen (Bezirk Breslau). Dr. Kulisch, Geheimer Regierungsrat. Professor. Direktor der Hochschule iür Landwirtschaft und Brauerel, Weibenstephan. Dr. Kunz⸗Krause, Geheimer Medizinalrat, Professor, Direktor des Chemischen Instituts der Tierärztlichen Hochschule Dresden
Dr. Lange Geheimer Hofrat Professor an der Universität, Direktor der Orthopädischen Klinik bei der Landesanstalt für krüppelhafte Kinder in München
Dr. Langstein, Professor. Direktor des Kaiserin⸗Augusta⸗ Viftoria-Hauses, Reichsanstalt zur Bekämpfung der Säuglings⸗ und FKleinkindersterblichkeit in Berlin⸗Charlottenburg
H h mann, Geschäftsführer des Hauptverbandes Deutscher Ortskrankenkassen, Dresden
Dr. K. B. Lehmann, Geheimer Hofrat. Professor, Vorstand des Hygienischen Instituts an der Universität Würzburg.
Dr. Lennhoff, Oberregierungs⸗ und Medizinalrat, Professor, NVorsitzender des Groß⸗Berliner Aerztebundes, Berlin
Dr. Leymann, Geheimer Oberregierungsrat, Ministerialrat, Fachreferent für Gewerbehygiene im Reichsarbeitsministerium, 3erlin
Torcntz, Rektor der 270. Gemeindeschule, Berlin
Dr. Lothes, Regierungs⸗ und Geheimer Veterinärrat, Köln.
Dr. vVubarsch, Geheimer Medizinalrat, Professor, Direktor Pathologischen Instituts an der Universität Berlin
Dr. Lufft, Geheimer Medizinalrat, Ministerialrat im Sächsischen Ministerium des Innern, Dresden
Dr Martineck, Professor Ministerialrat ministerium, Berlin
Dr. Karl Merck, Fabrikbesitzer, Darmstadt.
Meyer, Verwaltungsdirektor des Gesamtverbandes der Kranken⸗ fassen Deutschlands in Essen.
Mitzlaff, Oberbürgermeister a. D., Geschäftsführer des Deutschen Städtetages, Berlin.
Dr. Moro, Professor, Direktor der Kinderklinik an der Universität ) delberg
Dr edr. vo8n Müller, Geheimer Rat, Professor, Direktor
Städtischen Allgemeinen Krankenhauses und der zweiten
de 6
Des
im Reichsarbeits⸗
ned Müssemeier, Ministerialrat, Fachreferent für Veterinärwesen im Preußischen Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, Berlin. Dr. Neufeld, Geheimer Medizinalrat, Professor, Direktor des Institutt für Infeffionskrankheiten „Robert Koch“, Berlin. R O. Neumann, Geheimer Medizinalrat, Professor, irektor des Hygienischen Instituts an der Universität Hamburg. docht, Obermedizinalrat, Professor, Direktor des Instituts ür Schiffs⸗ und Trovenkrankheiten, Hamburg Dr. Oebbecke, Geheimer Sanitätsrat, Stadtarzt in Breslau. Dr. 1 Medizinalrat, Professor, Direktor des Veterinär⸗Pathologischen Instituts an der Universität Gießen. Ostertag, Professor, Ministerialrat im Württem⸗ hergischen Ministerium des Innern, Stuttgart waul, Geheimer Regierungsrat, Obermedizinalrat, Professor, Direktor des Laboratoriums für angewandte Chemie an der Universität. Mitglied des Obermedizinalausschusses, Direktor Deutschen Forschungsanstalt für Lebensmittelchemie, Mün ben bfeiffer, Geheimer Obermedizinalrat, Professor, Landes— medizinalrat im Mecklenburg⸗Schwerinschen Ministerium für Medizinalangelegenheiten, Direktor des Landesgesundheitsamts, Rostock.
Dr. S. EG. Pfeiffer, Professor, Präsident des Gesundheitsamts
Hamburg.
Richard Pfeiffer, Geheimer Medizinalrat, Professor und Direktor des Hygienischen Instituts an der Universität Breslau.
Pinkus, a. o. Professor für persität, Generalsekretär der Deutschen Gesellschaft zur sämpfung der Geschlechtskrankheiten, Berlin. . Poll, Professor für Vererbungslehre an
Berlin.
„Hopp, Norsitzender des Verbandes selbständiger öffentlicher GEhemiker Teutschlands, Frankfurt a. M Prinzing, Sanitätsrat, Um a. d. D. Riedel, Medizinalrat, Mitglied des
Physikus, Lübeck
Rievel, Geheimer Regierungsrat, ärztlichen Hochschule Hannover.
„Rott, Professor, Schriftführer der Deutschen Vereinigung für Säuglingsschutz, Berlin⸗Charlottenburg.
Rubner, Geheimer Obermedizinalrat. Universitätsprofessor a. D., Direktor des Kaiser⸗Wilhelm⸗Instituts für Arbeits⸗ vhysiologie, Mitglied der Akademie der Wissenschaften, Berlin.
Rupp, Regierungsrat, Professor. Direktor der Badischen Lehensmittel⸗Prüfungsstation der Technischen Hochschule, Karls—⸗ ruhe i. B.
Dr. Salzmann, Apothekenbesitzer, Berlin⸗Wilmersdorf.
Schachner, Professor für Baukfunst an der Technischen Hoch—
schule München.
von Scheurlen, Ministerialrat, Medizinalreferent Württembergischen Ministerium des Innern, Stuttgart. Schlegtendal, Regierungs⸗ und Geheimer Medizinalrat beim Polizeivräsidium Berlin.
H. Schmidt, Generalarzt a. D., ärztlicher Direktor der
Großen Heilanstalt der Charité, Berlin.
Schnabel, Medizinalrat, Avothekenbesitzer. Kötzschenbroda a. d. E.
Dr. Schoenenberger, Professor, Leiter der Hydrotherapeu⸗ tischen Anstalt an der Universität Berlin.
Schroeder, Geheimer Regierungsrat, Vorsitzender des Stän⸗
digen Ausschusses des Verbandes Deutscher Landesversicherungs—⸗
anstalten in Cassel
Schultzen, Generaloberstabsarzt, Professor, inspekteur im Reichswehrministerium (Heer), Berlin. Schwalbe, Geheimer Sanitätsrat, Professor, Herausgeber
der Deutschen Medizinischen Wochenschrift, Berlin.
„Sell ter, Professor, Direktor des Hygienischen Instituts an der Universität Königsberg.
Simon, Geheimer Regierungsrat, Ministerialrat im Preußischen
Ministerium für Handel und Gewerbe, Berlin.
Soldan, Gebeimer Oberbaurat im Preußischen Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, Leiter der Landes⸗ anstalt für Gewässerkunde, Berlin.
Sparrer, Apothekenbesitzer, Nürnberg.
Dr. Spatz, Hofrat. Schriftleiter der Münchener Medizinischen Wochenschrift, München.
Staab, Vorsitzender der Berliner Drogisteninnung, Berlin.
Dr. Helene⸗Fried. Stelzner, Aerztin. Charlottenburg.
Dr. Stephani, Medizinalrat, Stadtschularzt, Mannheim,
Dr. Stöter, Geheimer Sanitätsrat. Vorsitzender der Aerzte—⸗
2
Geheimer
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Dermatologie an der Uni—
2 Be⸗
der Universität
Gesundheitsrats,
Professor an der Tier—
im
Sanitãts⸗
kammer für die Probinz Brandenburg sowie des Ausschusses der preußischen Aerztekammern, Berlin.
8 *
* ' 1 2 ł 3 h i .
Dr. Straub, Geheimer Hofrat, Professor, Direktor des Phar⸗ makologischen Instituts an der Üniversität München.
Streiter mitglied des Reichstags. Gewerkschaftsvorsitzender, Vorsitzender des Deutschen Verbandes für die berufliche
Kranken⸗ und Wohlsahrtspflege Berlin.
Dr Telek y, Landesgewerbearzt. Düsseldorf.
Dr. Thiele, Professor Ministerialrat im Sächsischen Arbeits⸗ ministerium, Landesgewerbearzt. Dresden
Dr. Thom s, Geheimer Regierungsrat, Professor, Direktor des Pharmazeutischen Instituts an der Universität Berlin.
Dr. Tjaden, Obermedizinalrat. Professor. Geschäftsführer des Gesundheitsrats, Bremen.
Dr. Uhlenhuth, Geheimer Regierungsrat, Professor, Direktor des Hygienischen Instituts an der Universität Freiburg i. Br.
Dr. Vogel, Geheimer Hofrat, Professor der tierärztlichen Fakultät der Universität München.
Dr. Wartenberg, Apothekenbesitzer, Berlin.
Dr. Tron Wasserm ann, Geheimer Medizinalrat, Professor an der Universität, Direktor des Kaiser-Wilhelm-Instituts für experimentelle Therapie, Berlin-Dahlem.
Dr. R. A. Weber, Geheimer Regierungsrat, Präsident des Sächsischen Landesgesundheitsamts, Dresden.
Dr Wehrle, Geheimer Regierungsrat, Direktor der Veterinär⸗ abteilung des Reichsgesundheitsamts, Berlin.
Dr. Würzburger, Geheimer Regierungsrat, Professor, Direktor
des Statistischen Landesamts, Dresden.
Zahn, Professor der Statistik an der Universität, des Statistischen Landesamts, München. Ziegler, Direktor der Heilstätte Heidehaus bei Hannover. von Zumbusch Professor. Direktor der Dermatologischen Klinik an der Universität München.
Zum Vorsitzenden des Reichsgesundheitsrats habe ich den Präsidenten des Reichsgesundheitsamts, Wirklichen Geheimen Oberregierungsrat Dr. Bu mm in Berlin und zu dessen ständigem Stellvertreter den Geheimen Obermedizinalrat, Universitäts⸗ professor a. D., Direktor des Kaiser⸗Wilhelms-Instituts für Arbeitsphysiologie, Mitglied der Akademie der Wissenschaften Dr. Rubner, ebenfalls in Berlin, ernannt.
Berlin, den 28. Juli 1923.
Der Reichsminister des Innern. Oe er.
Dr.
Dr. Dr.
Präsident
Bekanntmachung
zu dem Gesetz über die Zahlung der Zölle in Gold vom 21. Juli 1919 (RGBl. 1361. Das Goldzollaufgeld beträgt vom 15. August chließlich 17. August 42579 900 GCzweiundvierzig
ünfhundertneunundsiebzigtausendneunhundert) vH.
Berlin, den 9. August 1923. Der Reichsminister der Finanzen. J. V.: Zapf.
— —
— — —
bis ein⸗
J Millionen s
Bekanntmachung.
Der Kurs für die Umrechnung der Aus fuhr⸗ werte (zum Zweck der Veranlagung der Ausfuhrabgabe) in Gold wird auf Grund der mir vom Herrn Reichswirtschafts⸗ minister und dem Herrn Reichsminister der Finanzen erteilten Ermächtigung (vergl. 5 1 der Verordnung über die Erhebung der Ausfuhrabgabe vom 9. Juli 1923, Reichsanzeiger Nr. 160) für die Zeit vom 15. bis 17. August 1923, wie folgt, festgesetzt:
Goldmark
Loo gbr nnter 9. 100 amertanische Dolle — 0 85 100 argentinische Papier⸗Pesos.... . — 143,91 100 argentinische Gold⸗Pesoßs ...... — 327,06 100 belgische Franes .. J 100 brasilianische Papier⸗Milreis. .... — 43,46 100 Bulgarische Lewa wd 100 chilenische Papier⸗Pesos...... . — 53,96 100 chilenische Gold⸗Pesos.. ..... — 149, 90 100 dänische Kronen JJ 11 160 dentsche api Marr — 990M 100 deuisch⸗österreichische Kronen... — 0,0068 englisches Pfund Sterling... — 19,23 0 enge nnn, e — 96177 m enn, e r „3891 K , oh r,, 7. 19h niht d 75656355 n , 166. oh hne, 809693 o nn,, 135464 1 gal ch Dinner ö, 100 mexrikantsche Dollr . 2090, 100 norwegische Kronen... — 68,09 16h estind nen, e — 129739 ah nnn, e r as 100 portugiessche Gskudozßs . . . — 17,91 w // , e 11. m Schreier Franken — 73 96 , — 9637 16 the wöneeenn — 12.46 1 wa unn nnn, d — 09 100 uruguaysche Gold⸗Pesos. .... . — 3315,58
Berlin, den 10. August 1923. Reichskommissar für Aus⸗ Rn: Br.
ö
und Einfuhrbewilligung. Mahnke.
FZweite Rhänderung
der Verordnung über die Schiedsgerichte für die Er⸗ höhung von Preisen bei der Lieferung von elek— trischer oder mechanischer Arbeit, Dampf, Gas und Leitungswasser sowie über das Reichswirtschafts— gericht als Berufungsinstanz vom 16. Juni 192.
Vom 2B. Juli 1923. (Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt 1923 Teil 1 S. 759.)
Auf Grund des § 4 der Verordnung über die schieds⸗ gerichtliche Erhöhung von Preisen bei der Lieferung von elek— trischer Arbeit, Gas und Leitungswasser vom 16. Juni 1922 (RGBl. 1 S. 510) wird hiermit verordnet:
Artikel .
Die Verordnung über die Schiedsgerichte für die Erhöhung von Preisen bei der Lieferung von e. oder mechanischer Arbeit, Dampf, Gas und Leitungswasser sowle über das Reichswirtschafts⸗ ericht als Berufungsinstanz vom 16. Juni 1922 (RGBl. 1 S. 511) n der Fassung der Verordnung vom 28. Februar 1923 (RGBl. 1 S. 162) wird, wie folgt, geändert:
m 5 25 Abs. 1 werden im 4. Satz das Wort „fünffache“ durch das Wort dreifache“ ersetzt und das Komma hinter dem Wort „Jahresbeträge“ sowie die Worte „höchstens jedoch
ö
auf die Summe von 25 Millionen Mark“ gestrichen.
w/ //
Artikel I. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den W. Juli 19253. Der Reichswirtschaftsminister. Dr. Becker. .
*
Verordnung über Höchstpreise für Zement.
Auf Grund des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (RGBl. S. 359) in der Fassung der Ver— ordnung vom 17. Januar 1920 (RGBl. S. 94) und des 81 der Verordnung über Zement vom 25. Januar 1917 (RGBl. S. 74) werden unter Aufhebung der Verordnung über Höchst⸗ preise für Zement vom 7. August 1923 (Reichsanzeiger Nr. 183 vom 7. August 19233) mit Wirkung vom 9. August 1923 folgende Bestimmungen getroffen:
16
Der Höchstpreis für 10000 kg Zement ohne Fracht und Ver packung beträgt im Gebiete des Deutschen Reichs 268 700 000 .
Die Vergütung für den Handel ist in diesen Preisen enthalten.
Als Fracht darf die von den Zementverbänden nach Lage der Empfangsstation errechnete tatsächliche oder Durchschnittsfracht zu—⸗ geschlagen werden. Die Durchschnittsfrachten unterliegen meiner Nachprüfung. Ergeben sich dabei Ueberschüsse oder Fehlbeträge, so sind die Durchschnittsfrachten nach meinen Anordnungen zu ändern.
1.
Beim Kleinverkauf unter 19000 kg dürfen zu den Höchstpreisen einschließlich Fracht und Verpackung zugeschlagen werden: beim Verkauf ab Werk, Schiff oder Waggon bis zu 15 vH,
ö. . /- 30 vH.
Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten Stellen insbesondere Landespreisprüfungsstelle oder Bezirkspreisprüfungsstellen) können mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers den Prozentsatz der Zuschläge entsprechend den örtlichen Verhältnissen abweichend fest⸗ setzen. Die Kleinverkaufszuschläge sind gleichfalls Höchstpreise im Sinne des Höchstpreisgesetzes.
1
III. Die Umsatzsteuer ist in den Höchstpreisen enthalten. Y Zement im Sinne dieser Verordnung sind Portlandzement, Eisen⸗ portlandzement, Hochofenzement, Schlackenzement und zementähnliche Bindemittel, die in einer Mischung von 1: 3 bei Wasserlagerung nach 28 Tagen eine Druckfestigkeit von mehr als 140 kg/ gem haben.
Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: Dr. Staudinger.
Berg nn tn nnn a
Auf Grund des § 15 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (RGBl. S. 346) lehnt die Postverwaltung die Ersatzpflicht für Pakete nach den besetzten Gebieten ab, die entgegen den bestehenden Vorschriften andere als nach dem interalliierten Zolltarif zollfreie Waren enthalten und aus diesem Grunde von den Besatzungsmächten beschlagnahmt werden. Auch für Pakete mit verbotwidrigem Inhalt, die während der Postbeförderung angehalten und zurückgeleitet werden, wird kein Ersatz geleistet, wenn der Inhalt während der Posibeförderung verdorben ist. Berlin, den 3. August 1923. Der Reichspostminister. J. V.: Teucke.
Verordnung über künstliche Düngemittel. Vom 11. August 1923.
Auf Grund des § 10 der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (RGBl. S. 999) in der Fassung der Verordnung vom 21. Februar 1923 (RGBl. 1
146) wird verordnet:
Rrytiter 1
Die der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (RGBl. S. 9899) anliegende „Liste der Düngemittel und Preise“ wird, wie folgt, geändert:
1. In Abs. A. Superphogsphate“ in der Fassung der Verordnungen vom 3. und 9. August 1923 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 180 und 187) treten folgende Aenderungen ein:
Gt werden: a) der Preis für das Kilogrammprozent wasserlösliche
Phosphorsäure von 378 80 A auf 375 700 AÆ ermäßigt,
) der Aufschlag für je 100 kg einschließlich Füllgebühr bei Lieferung in Papiersäcken von 15 506 „K auf 46500 A erhöht.
Abs. B in der Fassung der Verordnung vom 3. August 1923 (Deutscher Reichsanzeiger Vr 180) wird, wie folgt, geändert: a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
B. Nach dem Stickstoffgehalte gehandelte Düngemittel:
Preise für 1 Kilagramm⸗ prozent Stickstoff
16
0
Schwefel saures Ammoniak: a) für gewöhnlich War b; für gedarrte und gemahlene Ware.... .Selzsaures Ammoniak (Chlorammonium) ... . 898 200, — NVairiumammoniumsulfat ..... ... . . 898 200 — Natrammonsalpeter, mit 40— 45 vH Steinsalz 1 Kaliammonsalpeter, hergestellt aus Ammonsalpeter und ,, 653599 309. Daneben kann der Kaligehalt mit den jeweils für Kali im Chlorkalium geltenden behördlichen Preisen zuzüglich eines Aufschlags in Höhe von 5 vH in Rechnung gestellt werden. an, n . 94 oo, Knochenmehlammonsalpeter mit mindestens 3 vy d 6 Gipsammonsalpeter mit etwa 40 vd Gips .. . 898 200, — 9. Leunasalyveter (Ammonsulfatsalpeter) ..... . 8398 200, — R
.do6b 160. —
e
0 Y
*
d 619 600, — , i . oss zoo -=
b) In den „Besonderen Lieferungsbedingungen für 1—10* treten folgende Aenderungen ein:
Zu 1449: Der Aufschlag für den neuen 100 * Jutesack einschließlich Füllgebühr wird von 155 300 4 auf 78 700 A erhöht.
Zu 109: Der Aufschlag für den 75⸗kg⸗Jutesack ein⸗
i , Füllgebühr wird bon 124 200 4ͤ auf 382 900 erhöht.
Artikel II. In § 4 Abs. 3 der Verordnung über künstliche Dünger nntel vom 3. August 1918 (RGBl. S. 999) in der Fassung der Jerordnung vom 3. August 1923 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 180) treten
folgende Aenderungen ein:
Berlin, den 10. August 1923. .
0
*
sos 20M. - 0 G
mittel vom 5. ordnung tritt folgende Aenderung ein:
betreffend die Ausgabe von Reichsbanknoten über
Es werden erhöht: . die Aufschläge für 100 R bei Lieferung in Jute und Baumwoll säcken von 134 80 4 auf 430 800 4, in neuen Papiergewebejägen von 14000 6. auf 42 C00 , in haltbaren mehrfachen Papiersäcken von 3500 4A auf 10 500 4. Artikel Ul In Artikel 11 8 3 Ab. 1 der Verordnung äber künstliche Dünge⸗ Juli 1921 (RGBl. S. S22) in der Fassung der Ver— vom 3 August 1923 Deutscher Reichsanzeiger Nr 180) Der Höchstpreis für das Kilogammprozen! Stickstoff in Super- phospbhatmischungen wird von 3650 500 S auf 998 400 4A erhöht. Artikel 1 Diese Verordnung tritt, foweit Artikel 1 Nr. 2a und Artikel 11 in Frage kommen, mit Wirkung vom 9. August 1923 ab, soweit Armifel 1 Nr. La in Frage kommt, mit Wirkung vom 109 August 1923, im übrigen mit Wirkung vom 13. August 1923 ab in Krart. Berlin, den 11. August 1923. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. V.: Dr. Heinriei.
Bekanntmachung,
Zehn Millionen Mark vom 25. Juli 1923.
In den nächsten Tagen werden neue Reichsbanknoten über Zehn Millionen Mark in den Verkehr gebracht werden. Die Note ist auf weißem Papier gedruckt und 80 X 195 mm groß. Das an der rechten Seite im Papier eingeformte, sort⸗ saufende Wasserzeichen stellt Distelblätter in ornamentaler Ver⸗ arbeitung dar. Die Wirkung dieses Wasserzeichens wird dadurch erhöht., daß der Papierstreifen gelblich gefärbt ist und orange⸗ rote und grüne Fasern enthält. Die Reichsbanknote trägt über den altz Untergrund in grauer Farbe gedruckten Zierbuchstaben
10 Millionen
folgenden schwarz gedruckten Wortlaut: Reichsbanknote
Zehn Millionen Mark
zahlt die Reichsbankhauptkasse in Berlin gegen diese Banknote dem Einlieferer. Vom J. September 1923 ab kann diese Banknote aufgerufen und unter Umtausch
gegen andere gesetzliche Fahlungsmittel eingezogen werden Berlin, den 25. Juli 1923
Reich sbankdirektorium
v. Glasen pp Schneider Toche
Schneicten
Hens ferm Nau /ss mann Ser fort Fachs E Rechts und links von den Unterschriften befindet sich je ein schwarzer Stempel. An der linken Seite steht quer die Straf⸗ androhung, rechts auf dem Wasserzeichenstreifen die Reihen⸗ ö 2 — ' c 1 ry ö 4 bezeichnung und Nummer in roter Farbe. Darüber ist eine zweite, verzierte Wertzahl „10“ in grauer Farbe aufgedruckt. Die Rückseite ist unbedruckt. Berlin, den 7. August 1923. Reichsbankdirektorium. Havenstein. v. Glasenapp.
—
Badezies Friedrich
v. Grimm Bernhard
Bekanntmachung,
betreffend die Ausgabe von Reichsbanknoten ũber Zwanzig Millionen Mark vom 25. Juli 1923. In den nächsten Tagen werden neue Reichsbanknoten über Zwanzig Millionen Mark in den Verkehr gebracht werden. Die Rote ist auf weißem Papier gedruckt und 83 * 196 mm groß. Das rechtsseitig f fortlaufende Wasser⸗
im Papier eingeformte, zeichen stellt in ornamentaler Verarbeitung Eichenlaub mit
Kreuzdorn dar. Die Wirkung dieses Wasserzeichens wird dadurch erhöht, daß der Papierstreifen violett gefärbt ist und orange⸗ rote und grüne Fasern enthält. Die Reichsbanknote trägt über den als Untergrund in graublauer Farbe gedruckten Zierbuchstaben
20
22
Milli onen
folgenden schwarz gedruckten Wortlaut:
Reichsbanknote
Zwanzig Millionen Mark
zahlt die Reichsbankhauptkasse in Berlin gegen diese Banknote dem Einlieferer. Vom 1. September 19235 ab kann diese Banknote aufgerufen und unter Umtausch gegen andere gesetzliche Zahlungsmittel eingezogen werden Berlin, den 25. Juli 1923 Reichsbankdirektorium
Havenstein v. Glasen cih
v. Grimm: Kar /fmann Selin eier Baudcæies BHernlinil Sei fert TVochke Friedrich Frech P. Schneider
Der Anfangsbuchstabe des Wortes „Zwanzig“ ist reich Rechts und links von den Unterschriften befindet sich An der linken Seite steht quer der Strafsatz, rechts auf dem Wasserzeichenstreifen die Reihen⸗ n Darüber ist eine zweite, verzierte Wertzahl „20“ in graublauer Farbe aufgedruckt.
verziert. u je ein schwarzer Stempel.
bezeichnung und Nummer in roter Farbe. Die Rückseite ist unbedruckt. Berlin, dor 7. August 1923. Richsbankdirektorium. Havenstein. v. Glasenapp.
betreffend die Ausgabe von Reichs banknoten über
Fünfzig Millionen Mark in den Verkehr gebracht werden. Die Note ist auf weißem Papier gedruckt und 86 * 195 mm aroß. Das rechtsseitig im Papier eingeformte, fortlausende Wasser⸗ zeichen Kreuzdorn dar. Die Wirtung dieses Waßer erhöht, daß der Papierstreifen violett gefärbt ist und orangerote und grüne Fasern enthält. i als Untergrund in rotbrauner Farbe gedruckten Zierbuchstaben
folgenden schwarz gedruckten Wortlaut:
Fünfzig Millionen Mark
Bekanntmachung,
Fünfzig Millionen Mark vom 25. Juli 1923. In den nächsten Tagen werden neue Reichsbanknoten über
Eichenlaub mit chens wird dadurch
stellt in ornamentaler Verarbeimmng
Die Reichsbanknote trägt über den
50 Millionen
Reichsbanknote
zahlt die Reichsbankhauptkasse in Berlin
gegen diese Banknote dem Einlieferer.
Vom 1. September 1923 ab kann diese
Banknote aufgerufen und unter Umtausch
gegen andere gesetzliche Zahlungsmittel eingezogen werden
Berlin, den 25. Juli 1923
Reichsbankdirektorium
Hauenstein v. Glasendhp 9. Grimm Kanu /ss mann Schneiden Budcæaies Bernhard Seiffert Noche Friedrich Fuchs P. Schneider
Rechts und links von den Unterschriften befindet sich ie ein schwarzer Stempel. An der linken Seite steht quer der Straf⸗
satz, rechts auf dem Wasserzeichenstreifen die Reihenbezeichnung und Nummer in roter Farbe. Darüber ist eine zweite, verzierte Wertzahl „50“ in rotbrauner Farbe aufgedruckt. Die Rückseite ist unbedruckt. Berlin, den 7. August 1923.
Reichsbankdirektorium.
Havenstein. v. Glasenapp. Bekanntmachung, betreffend die Ersatzleistung für beschädigte Reichs
ban knoten. Vom 10. August 1923. Auf Grund des Gesetzes vom 24. Juli 1922 über die 3. 1 . 283 2 1 6XIS c Ersatz leistung für beschädigte Reichsbanknoten (RGGBl. Teil 11 S. 683) bestimmen wir, daß für beschädigte Reich sbank⸗ noten über Fünfhunderttausend Mark mit dem Aus⸗ gabedatum vom 25. Juli 1923 unter den Voraussetzungen des 8 4 Abs. 2 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (RGBl. S. 177) Ersatzleistung nur dann erfolgt, wenn Wasserzeichen und Faserstreifen in deutlich erkennbarem Zustande auf dem vorgelegten Teile enthalten sind. Berlin, den 10. August 1923. Reichs bankdirektorium. v. Glasenapp. Kauffmann.
Havenstein. Fuchs.
Bekanntmachung über Verkaufpreise für Monopoltrinkbranntwein. Unter Bezug auf 8 9 des Gesetzes über das Brannt⸗ weinmonopol vom 8. April 1922 wird bekanntgemacht: Vom 10. August 1923 ab betragen die Preise für Mo nopol⸗
trinkbranntwein mit einem Weingeistgehalt von 35 Raumhundertteilen A 195 000, — je Flasche,
erzeugnisse tragen die neuen Preisaufschristen. Eine
Bestände findet nicht statt. Diese Bestände den aufgedruckten Preisen zu verkaufen.
haben, werden durch die Wiederverkaufkstellen Preise von 5000 A je Flasche zurückgenommen.
Berlin, den 9. August 1925.
Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. J. V.: Dr. Fischer⸗Kautz.
Bekanntmachung über Branntweinübernahme⸗
Betriebsjahre 1922 / 23.
läufig bezeichnete Verkaufpreis von
Weingeist für Branntwein
bezeichneten Monopolausgleichssätze von
diesen Verwendungszweck
Berlin, den 7. August 1923. Reichtzm onopol verwaltung für Branntwein. J. B.: Dr. Fischer⸗Kautz.
—
Bekanntmachung,
betreffend Neufestsetzung der Kalipreise für das Inland.
zur Neufestsetzung mit Zustimmung des
— *
ab, wie folgt, neu festgesetzt:
,
8
40 ⸗ ö. 215 90900— . ö
45 . n 235 O00, ö ) von z Liter Inhalt einschließlich Flasche. . ; . Die zu diesen Preisen zur Ausgabe gelangenden Monopol
Nacherhebung des Preisunterschiedes für die bei den Wiederverkäufern vorhandenen sind dementsprechend zu
Unbeschädigte leere Flaschen mit dem Stempel. Monopol. im Boden, die nicht zur Aufbewahrung anderer Flüssigkeiten gedient.
vom Publikum zum
und Ver kaufpreise des Manopolausgleichs und der Hektolitereinnahme im
Der in der Bekanntmachung vom 18. Juli 1923 als vor⸗ 006 000 S für 1 kl zur Herstellung von e, n. Schönheitsmitteln (Ziffer Vd 2) sowie die darin als vorläusig . ĩ i 2 S600 000 4A für a. Weingeist bezw. von 1560 000 M für 1 Do yelzentner des ür : bestimmten Branntweins (Ziffer NI 3 Abs. 2a und b) und ferner die in der Bekanntmachung vom 30. Juli 1923 als vorläufig bezeichneten Preise sind endgültige.
Die durch Beschluß des Reichskalirats vom 28. Mai 1923 der Kalipreise ermächtigte Kommission hat Reichswirichaftsministeriums die Kali alz⸗ höchfspreife für das Inland mit Wirkung vom 11. August 1923
für Carnallit mit mindestens 9 vom Hundert und weniger als 12 vom Hundert Ke0 in gemahlenem Zuftand 3 480 560 Pfg. Rohsalze mit 12 bis 19 vom Hundert Keę0 in gemablenem Zustand Düngesalze mit 18 bis ö . 38
ü 22 vom Hundert Ke0 6 236200 32 Kro S öld4 866 2 Kro 10319 809 , Kao il 26tz 960 e KeO 13 4553 100 schwefelsaures Kali mit über 42 vom Hundert Kę0 19 483 100 schweselfaure Kalimagnesia 21 425700 jür ! vom Hundert Kali (KWz0) im Doppelzentner Gleichzeitig wurden die Höchstpreise für das Inland die nachbenannten Arten von Kalisalzen, wie folgt, erhöht: 1. Für Rohsalze zu industriellen Zwecken, auch zu Bade⸗ und Klärzwecken, tritt ein Preisaufschlag von 30 vom Hundert ein, so daß Carnallit mif 4 524 600 Prennig sowie Kainit und Rohsalze mit 12 bis 15 vom Hundert Kę0 mit 5 435 709 Pfennig
*
Chlorkalium
s8 a 8 2 a g g a e
ae , a
3
für 1 vom Hundert Kali (Kao) im Doppelzentner nebst einer Anfuhrgebühr bis zur Station beim Bezuge von
Stückgut von 3 242 400 Pfennig für den Doppel zentner berechnet werden dar
2. Für hochprozen tigen Carnallit mit einem Mindest gehalt
von 12 vom Hundert Kali (KO) zur Darstellung von Magnesiumme tall auf 4181 300 Pfennig fär 1 vom Hundert Kali [Ke6ö) im Doppelzentner nebst einer Ausklaubungsgebübr von 1335 560 4A für den Doppelzentner.
Für die Herstehung von doppelt gereinigtem und chemisch reinem Cblorkalium mil äber 60 vom Hundert Kę0 wurde ein Aufschlag von 760 900 4 und für doppelt gereinigtes und chemisch reines schwesel⸗ saures Kali ein Aufschlag von 12 458 400 w für den Doppelzentner festgefsetzt.
Für Lieferungen, die nicht im voraus wegen des vierzehntägigen Zablungsziels ein Preise, der in den Lieferungsbedingungen esonders angegeben ist.
Berlin, den 11. August 1923.
Der Vorsitzende des Reichskalirats. Dr. Kempn er.
bezahlt werden, erfolgt fester Zuschlag zu dem für jede Kalisalzsorte
Bekanntmachung über die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber.
Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt worden, daß die Stadtgemeinde Ludwigshafen mit
12 vH verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber im 1 — V: on! V ,, Gesamtbetrag von 500 Millionen Mark, und zwar Stücke zu 200 000 und 500 000 MM, in den Verkehr bringt.
München, den .
August 19233.
Bayerisches Staatsministerimm des Innern. J. A.: Luxenburger.
Prensßen.
er Gemeinde Frönsberg, Kreis Iserlohn, wird
41 . 21197 CG erf o hierdurch auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetz⸗
samml. S. 2I) das Recht verliehen, zur Anlage eines Friedhofes aus dem im Grundbuch von Evingsen Band 1
Flur Frönsberg eingetragenen Grundstück Flur 15 Parzelle Rr. 133/51 ein Morgen großes, auf der Handzeichnung vom 3. Juli 192 schraffiert dargestelltes Grundstück und das zur Anlage eines 4 m breiten Zufuhrweges erforderliche Grund⸗ eigentum aus dem im Grundbuch von Exingsen Band 1 Flur Frönsberg eingetragenen Grundstück Flur 15 Parzelle 12.51 im Wege der Enteignung zu erwerben. Berlin, den 2. August 1923.
Das Preußische Staatsministerium. Zugleich für den Minister für Handel und Gewerbe und für Volkswohlfahrt. Minister des Innern. J Freund.
5
Der
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Haupkoerwaltung der Staatsschulden.
Bekanntmachung.
Die Ziehung derjenigen Serie der auslosbaren -“ zins. preußischen Schatz anweisungen, deren Stücke am
1. April 1924 zur Rückzoglung kommen, hat nach den Rück⸗ zahlungsbedingungen im Oktober d. J. zu geschehen. Nach Bestimmung des Herrn Finanzministers wird die Nummer der gezogenen Serie
im Deutschen Reichs⸗ usw. Anzeiger,
im Berliner Börsen⸗Courier,
in der Berliner Börsen⸗Zeitung und
in der Frankfurter Zeitung veröffentlicht werden.
Berlin, den 4. August 1923. Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Ministerium für Volkswohlfahrt.
Gekan mt m e hung, betreffend Teuerungszuschlag zu der Preußischen Gebührenordnung für approbierte Aerzte und Zahn⸗ ärzte vom 10. Dezember 1922 (Volkswohlfahrt S. 581).
Auf Grund des § 13 der Bekanntmachung, betreffend den Erlaß einer Gebührenordnung für approbierte Aerzte und Zahn⸗ ärzte vom 10. Dezember 1927 (Volkswohlfahrt S. 581) be⸗ stimme ich, daß vom 8. August 1923 ab zu den Sätzen dieser Ge⸗ bührenordnung (IIA und B sowie HI) ein Teuerungszuschlag von 79 900 (neunundsiebzigtausendneunhundert) vom Hundert tritt.
Berlin, den 8. August 1923.
Der Preußische Minister für Volkswohlfahrt. Hirtsiefer.
Ministerium für Wissenschaft, Kun st und Volksbildung.
Der Geheime Regierungsrat Dr. von Vie tsch in Berlin ist zum Kurator der Üniversität Breslau und der Ministerial= rat im Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung Geheime Regierungsrat Wende zum Kurator der Universitä Kiel ernannt worden.