Der Emschergenossenschaft in Essen ist durch König—⸗ liche Verordnung vom 19. März 1906 das Enteignungs⸗ recht verliehen.
Auf Grund des 5 1 des Gesetzes , fachtes Enteignungsverfahren vom 256. Juli 1922 Gesetzsamml. S. 211) wird hiermit angeordnet, daß für den
usbau des Holtener Mühlenbaches in den Gemarkungen Hamborn, Holten und Sterkrade ein vereinfachtes Enteignungtz⸗ verfahren in den Formen des obigen Gesetzes stattfindet.
Berlin, den 4. August 1923. Das Preußische Staatsministerium. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Haaselau.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. J. A.: Nolda.
über ein verein⸗
Finanzministerium. Gen bernung vom 5. Juli 1923 zur Land messerprüfungsordnung.
Die Prüfungsgebühr für die Landmesserprüfung Nachtrag vom 1I. November 1921 zu 8 15 der Landmesserprüfungs— ordnung vom 4. September 1882116. September 1910 und der Vorschriften über die Prüfung und Ausbildung der öffentlich anzustellenden Landmesser vom X. Februar 1920) wird vom Prüfungstermin Herbst 1923 ab von zweihundert und ein⸗ hundert Mark auf fünfzehntausend und siebentausendfünfhundert Mark erhöht.
zugleich im Namen der Minister für Landwirtschaft; Do⸗ mänch und Forsten und für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.
Berlin, den 5. Juli 1925.
Der Finanzminister. J. A.: Henatsch.
Ministerium des Innern. Der Hauptmann a. D. Fuhrmans in Berlin ist zum
Regierungsrat ernannt worden. Der Rechtsanwalt Adriani in Berlin ist zum Regierungsrat
ernannt worden.
Hen nnt mg ch n· ü ⸗
Auf Grund des 514 Abs. Ain Verbindung mit 37 Ziff. 4 des Gesetzes zum Schutze der Republik vom 21. Juli 1922 (RGGBl. I S. ss) wird der „Reichs ausschuß der deutschen Betriebsräte“ in Berlin nebst allen seinen Unter⸗ ausschüssen, z. B. dem „IH er Ausschusse der Betriebsräte von Groß Berlin“, hiermik für das preußische Staatsgebiet aufgelöst und verboten.
Berlin, den 15. August 1923.
Der Minister des Innern. Severing.
Ministerium für Landwirtschaft, Do mänen und Forsten. Die Oberförsterstelle Schleusingen im Regierungs⸗ bezirk Erfurt ist zum 1. Oktober 1923 zu besetzen. Be⸗ werhungen müssen bis zum 10. September 1923 eingehen.
Ministerium für Volkswohlfahrt. B n ni nm g chi n g betreffend Teuerungszuschlag zu der Preußischen
Gebührenordnung für approbierte Aerzte und Zahn⸗ ärzte vom 10. Dezember 1922 (Volkswohlfahrt S. 581).
Auf Grund des §13 der Bekanntmachung, betreffend den Erlaß einer Gebührenordnung für approbierte Aerzte und Zahn⸗ arzte vom 10. Dezember 1922 (Volkswohlfahrt S. 581) He stimme ich, daß vom 15. August 1923 ab zu den Sätzen dieser Ge⸗ bührenordnung dl A und B sowie III) ein Teuerungszuschlag von 199 900 (einhundertneunundneunzigtausendneunhundert) vom Hundert tritt.
Berlin, den 15. August 1923.
Der Preußische Minister für Volkswohlfahrt. Sinne er.
—
B eln n n lm g ch u n 68.
Auf Grund von § 80 Abs. 1. der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 26. Juli 1900 bestimme ich mit Wirkung vom 20. August 1923 ab:
J. In Nr. 2 der Allgemeinen HBest immungen der Deurschen Arzneitarxe 1923, achte Ausgabe, sind folgende Aenderungen vorzunehmen:
unter a ssatt 20 000 und 40 000 M sind zu setzen 100 000 und 200 000 A6.
unter b statt 40 000 A ist zu setzen 200 000 MH,
unter ee statt 70 000 M ist zu setzen 400 000 ,
unter d und e statt 15 000 „M ist zu setzen 80 000 „.
2. Die Apotheker sind berechtigt, auf den nach Nr. 11 bis III der allgemeinen Beftimmungen der Deutschen Arzneitare berechneten Verkaufspreis einer Arznei — also ausgenommen die nach Nr. 2 der Bestimmungen zu berechnenden, abgabefertig bezogenen Arzneien — einen Teuerungszuschlag von bo vH zu erheben. Die Bestimmungen in Nr. Z meiner Belanntmachungen vom 2h, Juli 1923 — 1j v zhsl — und 30. Juli 1923 — J M V 2126 — treten zugleich außer Kraft.
3 Der durch Nr. 3 meiner Bekanntmachung vom 30. Juli 1923 — 1 M V 2126 — den Apothekern in den besetzten Teilen des Staatsgebiets gewährte besondere Beschaffungszuschlag auf Arzneien von 3065 „ wird auf 3000 erhöht.
Berlin, den 18. August 1923. Der Preußische Minister für Volkswohlfahrt. J. A.: Gottstein.
inisterium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.
Die Wahlen des Studiendirektors Friesland an der Realschule II in Hannover zum Oberstudiendirektor einer höheren Lehranstalt des Patronatsbereichs der Stadt Hannover und des Studienrats Dr. Clasen an der Oberrealschule 1 in Flensburg zum Oberstudienrat einer höheren Schule des Patronatsbereichs der Stadt Flensburg sind bestätigt worden.
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Gemäß 8s8§ A und 17 in Verbindung mit § 8 Ziffer ] des Gesetzes zum Schutz der Republik vom 21. Juli 1922 verbiete ich das Erscheinen der Berliner Tageszeitung „Das Deutsche Tageblatt“ für die Dauer von zwei Wochen, und zwar vom 18. August bis zum 31. August 1923 ein— schließlich.
Gegen dieses Verbot ist binnen zwei Wochen seit dem Tage der Zustellung Beschwerde zulässig. Diese ist bei mir einzurelchen, möglichst unter Beifügung zweier Abschriften; sie hat keine aufschiebende Wirkung.
Berlin, den 17. August 1923.
Der Polizeipräsident. J. V.: Weiß.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverorenung vom 23. September 1916, betr. die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel RGBl. S. 6063), habe ich dem Händler Friedrich Ehmig, hier-; Kurfürstenstr. 6, wohnhaft, den . ndel mit Lebens- und Futtermitteln aller Art owie mit sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.
Dortmund, den 9. August 1923.
Der Polizeipräsident — Wucherstelle —
— — t
J. A.: Hu ch.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundezratsverordnung vom 23. September 1915, betr. die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGGBl. S. 603 habe ich den Eheleuten Johann Mikulski, hier, Belle Alllancestraße 15 wohnhaft, den Handel mit Flaschenbier, Zigarren Zigaretten und Lebens und Futtermitteln aller Art sowie mit sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs, wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.
Dortmund, den 10. August 1923.
Der Polizeipräsident — Wucherstelle =. J. V.: Huch.
Bekanntmachung.
Den Eheleuten Gemüsehändler Hubert Bex⸗ horst in Habinghorst habe ich auf Grund der Bundesratt⸗ verordnung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 693) den z ndel mit , und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit bis auf weiteres untersagt.
Dortmund, den 14. August 1923.
Der Landrat. J. V.: Plaas.
— —
Bekanntmachung.
Der Händlerin Margarete Suttkus, geb. Hu b, geboren am 5. September 1887 in Burgfarrnbach, Wohnung ih r iraß!? 181. wird hserdurch wegen erwiesener Unzuverjässigkeit der Handel m . Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Lebensmitteln, fowie jegliche mittelbare oder unmittelbare Be— teiligung an einem derartigen Handel unter sagt.
Frankfurt a. M., den 4. August 1923. Der Polizeipräsident. J. V.:
— —
Hammacher.
Bekanntmachung.
Ich habe dem Händler Anton Massing, hier, Libortus⸗ straße 67, durch Verfügung vom heutigen Tage den Hande! m 6 Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Butter und sonstigen Lebensmittaln, wegen Unzuyerlässigkeit unterfagt. Die Kosten dieser Bekanntmachung trägt Massing.
Gelsenkirchen, den 13. August 1923.
Der Oberbürgermeister.
—
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnung vom 23. September 1916, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, wird dem Wil⸗ helm May, Köln-Ehrenfeld, Liebigstr. 4, der Handel mit sämttlichen Gegenständen des täglichen Be⸗ darfs, insbesondere mit Altmaterialien und Altmetallen, un ter⸗ fagt. Unter diese Handelsuntersagung fällt auch die Tätigkeit als Anzgestellter in einem mit Gegenständen des täglichen Bedarfs handesnden Geschäft. Die Kosten des Verfahrens sind von May selbst zu tragen.
Köln, den 2. August 1923.
Der Oberbürgermeister.
Bekanntmachung.
Der Ehefrau Helene Snela in Hennigsdarf, Seilerstraße 165, ist auf Grund des § 1 der Verordnung zur Fern⸗ haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 663 ff der Handel mit Fla schen bier, Limonaden, Zigaretten, wie überhaupt mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, mit sofortiger Wirkung untersagt worden.
Nauen, den 10. August 1923.
Der Landrat.
Giese.
Bekanntmachung.
Personen vom Handel vom
durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegen ständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Vieh,
auf diesen Handelsbetrieb untersagt. Stolzenau, den 10. August 1923. Der kommissarische Verwalter des Landratsamts. von Reck.
der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter Nr. 12588 das Anleihegesetz zur Mitteln für Kleinbahnen, vom 4. August 1925, und unter
mietengesetz, vom 4. August 1923. Berlin, den 17. August 1923.
Gesetzlammlungsamt. Krüer.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger 23. September 1915 (RGBl. S 603) habe ich dem Händler August Krone in Münchehagen
sowie mit Lebens- und Futtermitteln wegen Unzuverlässigkeit in bezug
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 47 Bereitstellung von
Nr. 12589 die Ausführungsbestimmungen zum Reichs—
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind bekanntgemacht:
1. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 31. Mai 1923, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Firma Meyer -Kauffmann Textilwerke; Aktiengesellschaft in Tannhausen (Schlesien), für die Verlegung einer elektrischen Hochspannungs⸗ und einer Hochdruckdampfverbindungsleitung, durch das Amtsblatt der Regierung in Breslau Nr. 25 S. 223, ausgegeben am 23. Juni 1823;
2. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom ö. Juni 1923, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Aktien gesellschaft . Westsälische Kleinbahnen! in Letmathe für die Herstellung einer Ausweiche auf der Kleinbahnstrecke Westig — Ihmert Altena, durch das Amtsblatt der Regierung in Arnsberg gr 28 S. 228, aus⸗
gegeben am 14. Juli 1923;
3. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 11. Juni 1923, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Firma ‚Phönixr“ Schamotte⸗ und Dinaswerke, G. m. b. H. in Spich (Rhein⸗ land), für den Betrieb ihrer Drahtseilbahn, durch das Amtsblatt der Regierung in Köln Nr. 26 S. 1685, ausgegeben am 30. Juni 1923;
4. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 14. Juni 1923, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Ober landzer trale Stralsund, Aktiengesellschaft in Stralsund für die Auf- stellung eines Eisenmastes für die Fernleitung von Stralsund nach Fenz, durch das Amtsblatt der Regierung in Stralsund Nr. 26 S. 145, ausgegeben am 30. Juni 1923;
5. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 15. Juni 1923, betreffend die Ausdehnung des dem Ueberlandwerk, Gumbinnen, G. m. b. H. in Gumbinnen, durch Erlaß vom 24. März 1923 ver— liehenen Enteignungsrechts, durch die Amtsblätter
der Regierung in Gumbinnen Nr. 27 S. 209, ausgegeben am . Fil len nnd
der Regierung in Allenstein Nr. 26 S. 119, ausgegeben am 30. Junt 1923;
6. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 16. Juni 1923, betreffend die Genehmigung des vom außerordentlichen 60. Ge⸗ nerallandtag der Osspreußischen Landschaft beschlossenen XII. Nach⸗ trags zur Landschaftsordnuung vom 7. Dezember 1891, durch die Amtsblätter ;
der Regierung in Königsberg Nr. 25 S. 207, ausgegeben am 23. Juni 1923,
der Reglerung in Gumbinnen Nr. 25 S. 193, ausgegeben am 23. Juni 1923,
der Reglerung in Allenstein Nr. 26 S. 118, ausgegeben am
der Reglerung in Marienwerder Nr. 26 S. 126, ausgegeben
meinde Polsum im Kreise Recklinghausen für den Bau
S. der Erlaß des Preußischen Stagtsministeriumt vom 30. Juni 1923, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Ge=
9g. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums pom b. Juli 923. betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die chemische Fabrik Hessen, Gustav Wagner in Biedenkopf, für die Errichtung einer, Lack⸗
sabrik, durch das Ämteblatt der Regierung in Wiesbaden Nr. 9
16, der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 11. Juli 1923, betreffend die Verleihung des Enteignungzrechts an die Stadt- gemeinde Köln für die Anlage eines Licht- Luft- und Sonnenbades,
Nr. 40 des, Reichs ⸗Verkehrs⸗Blatt es“ herausgegeben im Reichsverkehrsminislerium (Abt. A: Für Eisenbahnen), vom 15. Auguft 1925 bat folgenden Inhalt:; Siebente Verordnung vom 22. 6. 1g23 über die Verficherungspflicht in der Angestelltenversiche⸗ rung. — Verordnung vom 29. 6. 1923 über die weitere Erhöhung der Unterstützung für Rentenempfänger der Invaliden- und An⸗ gestelltenversiche zung, — Zweite Verordnung vom 29. 6. 1923 über Erhöhung der Versicherungsgrenzen und des Sterbegeldes in der Un⸗ fallversicherung. — Fünfte Verordnung vom 29. 6. 19823 über Er⸗ höhung von Zulagen und Geldbeträgen in der Unfallversicherung. — Verordnung vom 22. 6. 1923 über die Verdienst- und Einkommenk⸗ grenze nach § 1652 der Reichsversicherungsordnung und über den Grundlohn in' der Krankenversicherung. — Zweite Verordnung vom 5. T7. 1923 über Lohn- und Gehaltspfändung. — Erlaß vom 9. 8. 1923. betr. Tienstanweisung für Beamte im Pförtnerdienst bei Werkstätten. — Eilaß bom 4. 8. 1923, betr. Abnahme für Dritte. — Nachrichten.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Der Reichsrat hielt gestern unter dem Vorsitz des Reichswirtschaftsministers Schmidt eine Vollsitzung ab, in der zunächst die letzten vom Reichstag beschlossenen Gesetzes⸗ vorlagen ohne Einspruch zur Kenntnis genommen wurden. Der Entwurf einer Verordnug über die Erhöhung des Noten⸗ ausgaberechts der Privatnotenbanken gab dem Reichsbankdireltor Havenstein Gelegenheit zu längeren Ausführungen über Zahlungsmittelnot und Kre ditpolitik. Der Ausschuß des Reichsrats will entsprechend der Regierungsverordnung eine fünffache Erhöhung der Notenausgabe der in Bayern, Württem⸗ berg, Sachsen und Baden bestehenden Privatnotenbanten zu⸗ lassen, während die Vertreter dieser Länder die zwanzigfache Erhöhung beantragen. Gegen diesen Antrag wandte sich der Reichsbankdirektor Havenstein laut Bericht des „Nachrichten⸗ büros des Vereins deutscher Zeitungsverleger“ mit folgenden Ausführungen:
Schwere Bedenken gegen eine so erhebliche Erhöhung der Noten— ausgabe der Privatbanken hegen nicht nur die Reichsbank, sondern auch Preußen und das Reich. Die Notwendigkeit einer Behebung der Zahlungsmittelkrise kann nicht zur Begründung des Antrags an— geführt werden. Diese Krise kann man nur mit schnellen Notmaßnahmen bekämpfen. Die Zahlungsmittelkrise wird auch in wenigen Tagen behoben fein. Die Reichsbank gibt heute bereits täglich 20 Billionen neues Geld aut, davon in großen Scheinen über 5 Billionen. Sie wird in nächster Woche auf 46 Billionen täglich gekommen sein, davon 18 Billionen in großen Scheinen. Der gesamte Notenumlauf ist jetzt 63 Billionen, wir werden also in wenigen Tagen zwei Drittel dieses Gesamtumlaufs täglich herausbringen. Ber Antrag könnte nur den Privatnorenbanken eine erweiterte Kreditmöglichkeit geben und darin liegt eine große Gefahr. Die 15 Billionen, die nach dem süddeutschen Antrag statt der von der Regierung zugelassenen 4 Billionen ausgegeben werden sollen, sind fopiel wie die gesamten Kredite, die die Reichsbank heute der deutschen Wirtschaft gibt. Eine solche Ausgabe der Privatnoten⸗ banken wäre alfo eine Quelle neuer schwerer Inflation. Das Neich und die Reichsbank sind dagegen bestrebt, der Inflation nach Möglichkeit Einhalt zu gebieten. Wir sind jetzt dazu übergegangen, einen sehr vie stärkeren Riegel gegen die Ausnutzung der Reichsbankkredite vorzu⸗
schieben. Wir beschränken uns auf die wirtichastlich unbedingt, ge, botenen Kredite und geben die Kredite aus erster Hand in der Nege nur wertbeständig, weil wir das herausziehen wollen, was an über,
Aehnliche Sicherheitsvorkehrungen treffen wir bei der Ausgabe von Handelswechseln. Eine Notenausgabe der Privatnotenbanken in dem beantragtem Umfange würde die, ganze Kreditpolitik des Reichs und der Reichsbank vereiteln, und darum können wir nur der Verordnung im Rahmen der Regierungsvorlage zustimmen.
schüssigen Devisen vorhanden ist—
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Die Vertreter des Reichzfinanzministeriums, des Reichs— wirtschaftsministeriums und der Preußischen Regierung schlossen sich dem Reichsbankpräsidenten an, während die Vertreter Bayerns und Badens für ihren Antrag eintraten. Der Antrag wurde gegen die Stimmen von Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden abgelehnt und die Regierungsverordnung an⸗ genommen. Dann wurde eine Verordnung genehmigt, die bei der Wochenhilfe den einmaligen Beitrag für die Kosten der Ent⸗ bindung auf das Sechsfache der Reichsinderzahl festgesetzt. Die Ge⸗ bühren für Zeugen und Sachverständige syollen nach einer weiteren Verordnung nach einer gleitenden Skala auf der Grundlage der Arbeiterlöhne geregelt werden, die Entschädigung der Schöffen, Geschworenen und Vertrauenspersonen auf der Grundlage der Beamtengehälter. Die Gebühren für die Filmprüfung sollen verzwanzigfacht werden. Bei der Er— höhung der Abzüge von der Lohnsteuer der Arbeitnehmer ist der Reichsrat über die ursprüngliche Verordnung hinaus⸗ gegangen. Die Vorlage sah eine Versechsfachung der
ö. den Monat August festgesetzten Abzüge vor; mit ücksicht auf das weitere Sinken des Geldwerts wurde eine Verachtfachung der Abzüge beschlossen. Zu einer lebhaften Aussprache führte die Verordnung, wonach
der Zuschlag zur Kraftfahrzengsteuer vom 31. August ab auf das Zwölffache, also auf 1999900 vH gesteigert werden soll. Der Ausschuß wies darauf hin, daß diese Valorisierung des Zuschlags auch maßgebend sei für die Höhe des Rhein⸗ und Ruhropfers der Kraftfahrzeugbesitzer. Das Finanzmini⸗ sterium habe ursprünglich eine größere Steigerung verlangt, um der zu erwartenden weiteren Erhöhung des Großhandels⸗ inder bis zum September nachzukommen; der Ausschuß habe die Steigerung aber dem jetzigen Großhandelsindex angepaßt.
Der Vertreter der Provinz Pommern, Landschaftsdirektor von Flemming, bekämpfte die Verordnung. Der Steuersatz gehe weit über das gerechte Maß hinaus und die Erhöhung würde sich noch mehr beim Rhein- und Ruhropser auswirken. Es sei eine grobe Ungerechtigkeit, nur die Automobilbesitzer herauszusuchen und andere Formen des Luxus nicht zu beachten. Die Erhöhung sei so ungeheuer, daß die Automobile geradezu enteignet würden. Der Betrag, den ein Automobilbesitzer bei dieser Steuer zum Ruhropfer geben müßte, würde den Kaufpreis übersteigen, den er bei Verkauf seines Autos erzielen könnte. Die Landwirte, die ihre Kraftwagen nicht nur als Luxusfahrzeuge, sondern auch als Hilfsmittel für ihren Betrieb und zur Bewältigung ihrer vielen Aemter gebrauchen müßten, könnten diese Steuer gar nicht zahlen. Im Reichsfinanzministerium müßte man sich überhaupt darüber klar sein, daß die Landwirtschaft die vielen pon ihr verlangten Steuern unmöglich bis zum 1 September zahlen kann. Wir haben noch nie ein Jahr gehabt, in dem die Ernte so zurückgeblieben ist wie jetzt. Zum Teil ist noch gar nicht gemäht. Wenn die Landwirte bis zum 1. September zahlen sollen, dann Eingriff in die Substanz erfolgen.
wird ein verhängnisvoller Einer der größten pommerschen Besitzer hat gesagt, daß er bei
diesen Steuern gezwungen wäre, einen großen Teil seines Viehbestandes zu verkaufen. Dann wird also die Fleischnot,
Milchnot und Fettnot noch erhöht werden. Andere Besitzer haben erklärt, daß sie wegen der kommenden hohen Steuern ihre großen Vestellungen auf küunstliche Düngemittel wieder rückgängig gemacht haben. — Der Redner beantragt, der Reichsrat möge die Erhöhung des Zuschlags zur Kraftfahrzeugsteuer erst am 2. September in Kraft treten lassen, damit sie nicht zu einer Erhöhung des Rhein- und Ruhropfers der Automobilbesitzer führt. — Der saäͤchsische Vertreter Graf von Holtzendorf befürchtete von der beantragten Erböhung eine schwere Schädigung der Automobilindustrie und beantragte statt der 14 fachen nur die siebenfache Er— höhung, ep. die Zurückverweisung der Vorlage an den Ausschuß. — Der Vertreter der preußischen Staatsregierung, Staatssekretär Dr. Weiß mann beantragte gleichfalls Zurückberweisung an den Ausschuß, da nicht alle Provinzialvertreter die Möglichkeit gehabt hätten, ihre Bedenken bisher im Ausschuß vorzubringen. — Staats⸗ settetär Zapf vom Reichsfinanzministerium wies darauf hin, daß die beantragle Erhöhung lediglich die notwendige Anpassung an die Geldentwertung bedeute. Eine Schädigung der Automobilindustrie könnte höchstens dadurch eintreten, daß Automobilbesitzer jetzt ihre Kraftwagen verkaufen müssen. Das wäre aber nur eine por— übergehende Schädigung, denn alle Kraftfahrzeuge, die nach dem 5. August erworben werden, fallen nicht unter die Rhein und Ruhrhilse Es ist absolut unmöglich und nicht zu verantworten, daß jetzt über den Weg einer nicht genügenden Erhöhung der Kraft— fahrzeugsteuer die Rhein- und Muhrhilfe abgeschwächt werden soll, eine Abgabe, die beide gesetzgebenden Faktoren als gerechtfertigt und begründet angesehen haben Wenn auf diesem Wege ein Teil des Opfers abgemildert wird, dann weiß ich nicht, welche Ansprüche von anderen Steueipflichtigen erhoben werden könnten. Ich muß diingend bitten, die Vorlage noch heute zu erledigen, weil wir fonft nicht bis zum 15. September die Rhein⸗ und Ruhrhilfe bei den Krestfahrzeugen durchführen können. Die Reichsregierung muß auf ihrer Forderung bestehen und wenn der Reichsrat Bedenken trägt, dann wäre vielleicht später die Erhöhungsbefugnis im Wege der Gesetzgebung allein dem Reichtfinanzminister zu übertragen. — Landwirtschaflsdirektor v. Flemming bestritt, daß in seinem Antrag eine Abschwächung des Ruhropfers liege. Mit dem Nuhr— opfer habe sich die Landwirtschaft schon abgesunden, aber die plötzliche starke Erhöhung durch die Erhöhung des Steuerzuschlags könne von den Vertretern der Landwirtschafts kammern nicht getragen werden. — Staalssekretr Zapf erklärte, es handele sich nur um eine Valori— sierung der Rhein! und Ruhrabgabe. Wer sich mit dieser Abgabe abgefunden habe, mußte auch damit rechnen, daß sie dem sinkenden Geldwert angepaßt werde. Wenn zur Aufbringung der Steuern Waren, Devisen, Effekten usw. verkauft werden mußten, so sei das gerade der Zweck ker Steuern. — Landrat von Bredow (Vertreter der Provinz Brandenburg) hielt es für unzulässig, die Steuer nach dem Großhandelsindex zu valorisieren. Viele Automobilbesitzer würden ihre Einnahmen nicht im gleichen Maße steigern kö en und auch beim Verkauf ihrer Autos die Großhandelsindexrziffer „ ht anwenden können. — Staatssekretär Zapf ĩerwiderte, gerade die hier in Frage kommenden Kreise, die Erzeuger von Rohstoffen der Handel und die Fabriken paßten fich in erster Linie dem Großhandelsindex an,. Bei ejnem 20 PS-Auto beträgt die Steuer nur 1406½ der Bettiebskosten. — Oberpräsident Hörsing (Prov. Sachsen)z: Es würde politisch sehr bedenklich sein, diese Steuer an den Ausschuß zurückzuverweisen. Vor dem Kriege gab es A tomobile fast nur im Handel und in der Großinduffrie. Erst die Kriegs- und Nachkriegszeit hat das Automobil aufs Land gebracht. In der Landwirtschaft befinden sich heute un— glaublich viele Luxusautos. In manchem Landtreis, wo vor dem Krieg nur ein Auto war, gibt es jetzt 65 Autos. Die Großgrundbesitzer und Großhändler, die die Autos haben, halten sich auch genau an den Groß⸗ handelsindex mit den Preisen ihrer Produkte. Sie steigern die Lebens⸗ mittespreise und wenn gerade eine Steuer, die diese Kreise trifft, von unt abgeschwächt oder zurückgestellt wird, so wird das die Be— völkerung draufen nicht verssehen. Wir würden damit auch die all⸗ gemeine große Finanzaktion der Reichsregierung empfindlich stören. Wir solllen' die Vorlage sosort annehmen, um beruhigend auf die Bevölkerung zu wirken. — Staatssekretär Dr. Weißmann zog nit Räücksicht auf die Erklärungen von Staatssekretär Zapf seinen Antrag zurück.
Der sächsische Antrag auf Ermäßigung des Zuschlags wurde gegen die Stimmen von Sachsen, Brandenburg und Pommern abgelehnt, der Antrag von Flemming gegen die Stimme des ÄUntragfstellers. Die Verordnung wurde dann in der vom Ausschuß vorgeschlagenen Höhe angenommen.
Uebersicht über die Geldbewegung bei der Reichs—
hauptkasse. Vom Vom 1. August 1. April 1923 bis 1923 bis 10. August 10. August 1923 1923
Tausend Mark
I. Einzahlungen. Allgemeine Finanzverwaltung (Steuern, Zölle. Gebühren) nach Abzug der von den Oberfinanzkassen und Finanz⸗ kassen in den letzten 4 Dekaden ge— , ga, Zwangsanleihe , — Schwebende Schuld. ..... . . 59 433 741 070 110 681 286 460 F ,,, 2570 39 533 Summe der Einzahlungen . . 61 224 945 653 117 472791319
1791 202 0135 6548 381 376
243 083 950
II. Auszahlungen. Erfüllung von Zahlungs verpflichtungen in aus ländischer Währung in Aus— führung des Friedensvertrags von ,, Uebrige Reichsverwaltung unter Gegen⸗ rechnung der Einnahmen sowie Er⸗ füllung von Zahlungsverpflichtungen in in ländischer Währung in Aus⸗ führung des Friedensvertrags von u) . ernie o , Fundierte Schuld ..
3 657 443 864
76 775 412 908
2 305 091 831 5 028 836 235
Zinsen für die schwebende Schuld .. ? Zinsen für die fundierte Schuld .. 915 688 806
I. 5g 64 S5 462 381 813
Betriebs verwaltungen. Reichs⸗Post⸗ und Telegraphenverwal⸗ 9) tung: Ablieferung . Deutsche Reichsbahn: Abhebungen aus der Reichs hauptkasse . Die Abhebungen der Deutschen Reichs ⸗ bahn his zum 10. August 1923 waren D abgesehen von den erheblichen Einnahmeausfällen infolge der Ruhr⸗ besetzung — im wesentlichen erforder⸗ lich zur Bestreitung der Ausgaben des außerordentlichen Haushalts (Vermögensrechnung, werbende An⸗ lagen) sowie für die vorübergehende Verstärkung der Betriebsmittel der Reichsbahn infolge vierteljährlicher oder monatlicher Vorauszahlung der Gehälter und Ruhegehälter, Ge⸗ währung von Frachtstundungen, Vor⸗ ausbeschaffung von Stoffen u. dgl. Die Zerlegung der Gesamtabhebun⸗ ö. nach dem ordentlichen Haus⸗ alt, dem außerordentlichen Haus⸗ halt und dem Geldbedarf zur vor— übergehenden Verstärkung der Be⸗ triebsmittel ist zurzeit nicht möglich, da die hierzu erforderlichen Unter⸗ lagen der westlichen Reichsbahn⸗
383 496 009 3015163 626
18378880 855 35 025 572313
direftionen infolge Besetzung des Ruhrgebiets fehlen, Mithin Abhebungen aus der Reichshauptkasse ..... . . 16 995 384 846 32010 408 687 Summe der Auszahlungen . . 61 224 944300 117472 790 500
Stand der schwebenden Schuld an diskontierten Schatz⸗ anweisungen am 31. Juli
. 57 848 687 dj? Zuwachs .. 59 433 741 070 Stand am 10. August 1955 1128158147 Davon:
a) mit dreimonatiger Laufzeit (bei der Reichsbank diskontiert) 117234 942 847 b) sonstige, mit einer längeren Laufzeit ausgegebene Schatz⸗ anweisungen .. 47485 770
Anmerkungen.
m Infolge der rasch fortschreitenden Geldentwertung wurden für die Erhöhung der Bezüge der Reichs⸗, Staats- und Gemeinde⸗ bediensteten, fär die Ausführung des Friedensvertrags, für die Abwehr der durch den Einbruch in das Rhein-Ruhrgebiet hervorgerufenen wirtschaftlichen Schäden sowie für die Reichsbahn, bei der die Ein⸗ nahmeausfälle im besetzten Gebiet noch sehr erheblich ins Gewicht fallen, ganz bedeutend erhöhte Beträge gegenüber der vorigen Dekade benötigt. Die schwebende Schuld hat daher in der Berichtsdekade eine Zunahme um 59,4 Billionen Mark erfahren. Die Ablieserungen der Bberfinanz⸗ und Finanzkassen sind auf 1791,2 Milliarden gegenüber 460,1 Mikliarden Mark in der vorigen Dekade gestiegen.
) Diese Angaben lassen, da sie lediglich die Geldbewegung bei der Reichshauptkasse darstellen, einen Schluß auf das Wirtschafts— ergebnis der Reichs⸗Post⸗ und Telegraphenverwaltung nicht zu, weil darin auch sehr bedeutende fremde Einnahmen enthalten sind.
Aufgehoben wurden bis auf weiteres die Ausfuhrmindest⸗ preise sür Aetzkali und Pottasche. Geändert sind die Ausfuhr⸗ mindestpreise für Kobaltpräparate und (ab 13. August) für Mineralwasser. Näheres durch die Außenhandelsstelle Chemie in Berlin W. 10
Verkehrswesen.
Die wesentlichsten Gebühren, die vom 24. August 1923 an im Post⸗ und Postscheckvuerkehr und vom 20. August 1923 an im Telegraphen⸗ und Fernsprech⸗ verkehr innerhalb Deutschlands gelten, sind folgende:
Für Post karten im Ortsverkehr 4000 KA, im Fern“ verkehr 8000 .
Für Briefe im Srtsverkehr bis 20 g 8000 „Mt, über 20 bis 160 g 12 000 A, über 100 bis 250 g 20 000 4, über 250 bis hoo g 25 0065 A.
Für Briefe im Fernverkehr bis 20 g 20 090 M, üher 20 bis 1008 25 000 AM, über 100 bis 2850 g 30 006. 4, über 250 bis Soo g Ih 0d0 . .
C Für nicht oder unzureichend freigemachte Postkarten und Briefe wird das Eineinhalbfache des Feblbetrags, unter Aufrundung auf eine durch 100 teilbare Marksumme, nacherhoben.)
w 7
S000 M, über 50 bis 100
Für Drucksachen bis 25 g 4009 KA, über 25 bis 56 g r 12000 AK, über 100 his 250 g 20 000 S, über 250 bis bod g 25 000 M, über 500 g bis 1 kg 30 000 AÆ, über 1 bis 2 kg (nur für einzeln versandte ungeteilte Druckbände zulässig) 35 000 i.
Für Blindenschriftsendungen (Meistgewicht für je 1 Kg 1 .
Für Geschäftspapiere und Mischsendungen bis 2650 g 20 000 A, über 250 bis bo0 g 25 000 A, über 500 g bis 1g 36000 A.
Für Warenproben bis 100g 12000 4A, über 100 bis 250 g 20 o S, über 255 bis 60 g 25 660 M.
(Nicht freigemachte Drucksachen, Geschäftspapiere und Waren⸗ proben werden nicht befördert. Für unzureichend freigemachte Sen dungen dieser Arten wird das Eineinhalbsache des Fehlbetrags, unter Aufrundung auf eine durch 100 teilbare Marksumme, nacherhoben.) Jür Päckchen bis 1 kg 40 000 A.
5 kg)
Für Pakete in der
1. Zone 2. Zone 3. Zone
bis 75 kim) (über 75 - 379 km) (über 375 km) bis 3 kg 45 000 4A, 90 000 4, 90 000 4A, 6nẽe,, 120 000 , 120000 , ö. , 140 000 210000 , . 3 160 000 240 000 , ö. . 180 000 , 270 000 , . ö 100 000 , 200 000 , 300 000 ö 9 7 110 000 , 220 0600 , 330 000 . 130 000 260 000 390 000 , d 280 000 , 420 000 , . 300 000 4650 000 , d 320 000, 480 000 , , 340 000 , 510000 , g 1 360 000 , 540 000 , d 380 000 , 570 000 , I , 400 000 „ 600 000 , . 420 000 , 630 000 , . 6 440 000 , 660 000 ,
für Zeitungspaket
bis 5 kg 30 000 , 60 000 , 60 000 ,
Für Wertsendungen (Wertbriefe und Wertpakete) die
Gebühr für eine gleichartige eingeschriebene Sendung (bei un⸗
elten Wertpaketen wird die Einschreibgebühr aber nicht erhoben) und die Versicherungfgebühr, die beträgt bei Wertbriesen und versiegelten Wertpaketen: für je 10 000 M der Wertangabe oder einen Teil von 10000 100 A, bei unversiegelten Wertpaketen: (zugelassen bis 50 000 000 A) 50 4.
. ven g
Für Postanweisungen bis 100 900 M S000 A, über 100 000 bis 1 600 000 MÆHb—e 12 000 Ss, über 1 000 000 bis 2000 000 A 20 000 MÆ, über 2 000 000 bis 5000 000 M 26 000 M, über 5 000 000 bis 10 000 000 MS 30 000 M , über 10000000 bit
20 000 000 M 40 000 Æ, über 20 000 000 bis 30 000 000 M 50 000 A, über 30 000 060 bis 50 000 000 M 60 000 Æ (Meist⸗ betrag ist von 1 000 000 auf 50 000 000 M erhöht).
Für Rohrpostsendungen: a) wenn Aufgabeort u Bestimmungsort innerhalb des Geltungsbereichs für Ortsbrief gebühr von Groß Berlin liegen, für die Rohrpostkarte 48 000 4A, für den Rohrpostbrief 56 000 A; b) wenn der Aufgabeort oder der Be stimmungsort außerhalb des Geltungsbereichs der Ortsbriefgebühr von Groß Berlin liegt, für die Rohrpostkarte 52 000 AM, für den
kohrpostbrief 68 000 .
Die Einschreibgebühr ist auf 20 000 M, die Vorzeigegebühr für Nachnahmen und Postaufträge auf 10 900 4A sestgesetzt; die Einziehungsgebühr für Nachnahmen und Postaufträge von 1 von jedem angefangenen Tausend der eingezogenen Beträge bleibt unver— ändert, doch ist ein Mindestbetrag von 100 M und die Aufrundung überschießender Beträge auf volle 100 4A festgesetzt. Die Ein ziehungsgebühr wird von dem eingezogenen Betrag abgezogen und muß u. U. daher bei der Nachnahme- oder Auftragssumme von dem Absender berücksichtigt werden.
Für die Eilzustellung sind bei Vorauszahlung zu entrichten für eine Briefsendung: nach dem Ortszustellbezirk 40 000 M, nach dem
Landzustellbezirk 120 G00 , für ein Paket: nach dem Ortszustellbezirk 60 000 M, nach dem Landzustellbezirk 160 000 4.
Für bar eingezahlte Zahlkarten bis 1060 000 „ einschl. 2000 A, über 100 000 M bis 1 000 000 M 3000 MS, über 1è 000 006 AÆ bis 2 009 0090 S 5o00 M, über 20090 000 bis 5 000 000 MSH 6000 AM, über 5 000000 M bis 10 000 000 M S000 A, über 10 000 009 M bis 20 0 009 Æ 10 000 M, über 20 000 000 „M bis 30 000 000 „M 12 000 S, über 30 000 000 (S6 bie
b0O 000 000 ½Æσ, 16000 AM, über . 20 000 „K; für bargeldlos beglichene Zahlkarten dieselbe Gebühr, höchstens jedoch 10 000 A für eine Zahlkarte; für die bargeldlos beglichen werden, vom Tausend des Scheckbetrags, für Barauszahlungen mit Postscheck 2 vom Tausend des Scheck betrags, Mindestgebühr 1 . Meistbetrag eines Postschecke 500 Millionen Mark. k
50 000 600
. Kassenschecte,
Die Inlandsgebühren für Briefsendungen, Wertsendungen und Postanweisungen gelten auch nach dem Saargebiet liedoch Päckchen nicht zugelassen), ferner nach dem Gebiet der Freien Stadt Danzig, wohin auch Pakete zu den Inlondsgebühren versandt werden können. (Für Pakete nach dem Saargebiet besondere Gebühren.) Die Inlandsgebühren für Briessendungen gelten ferner nach Luxemburg, Memelgebiet und DOesterreich (Päckchen nach Luxemburg und Oesterreich nicht zugelassen)
Die Auslandsgebühren betragen vom 24. August 1923 an: für Po st karten 6 Go0. 6, jedoch nach mn garn und der Tschecho—⸗ slowakei 27 000 AS; für Briese bis 20 g 60 000 4, jede weiteren 20 g (Meistgewicht 2 Eg) 30 000 M, jedoch nach Ungarn und Tschechoslowakei bis 20 g 4565 000 „, jede weiteren 260g 30060 K.&;; für Drucksachen für je 50 g 12 000 A; für Blindenschriftsendungen für je 500 g 6000 AÆ (Meist gewicht 3 kg), jedoch nach der Tschechoflowakei und Ungarn für se 1 kg 1M, für Geschäftspapiere für je 50 g 12 000 4, mindestens 60 000 A, für Warenproben für je 50 8g 12000 A, mindestens 24 000 „; Eilzustellgebühr für Briefsendungen 120 009 AÆ, Einschreibgebühr 260 000 n, Rückschein⸗ gebühr 20 000 Æ, Vorzeigegebühr für Nachnahmen auf Briefsendungen vom Absender zu entrichten) 12 000 , Gewicht⸗ gebühr für Wertkästchen für je bo g 24000 „, mindestens 120 000 4 (dazu Einschreibgebühr von 20 0090 ), Versicherungs⸗ gebühr für Wertbriefe und Wertkästchen für je 30 000 000 4 50 0090 Æ, Postanweisungsgebühr bis 5000000 4A b0 000 A, über 5 000 000 bis 10 000 000 A 100 000 M, jede weiteren 10 000 000 Æ 50 000 M, jedoch nach England, den britischen Kolonien und den britischen Postanstalten im Ausland für jede weiteren 10 000000 4 jo0 000 AÆ, Nachnahmegebühren für Pakfete bo 000 n für je H O00 900 S des Nachnahmebetrags.
Im Telegraphenverkehr sind die wichtigsten Gebühren vom 20. August 1923 an: sür Ferntelegramme: Grundgebühr 32 660 4 und außerdem für jedes Wort 16 600 A, für Orts—⸗ telegramme: Grundgebühr 16000 4A und außerdem für jedes Wort S006 M, für Zustellung bei ungenügender Anschrift 48 000 MS, für abgekürzte Telegrammanschriften jährlich 4 800 000 A, für regelmäßige befondere Zustellung jährlich 4 8090 000 KA, für Vorausbezahlung der Eil. bestellung ( P) 120 000 M, für Stundung der Telegraphengebühren 2 vH deß Rechnungsbetrags, außerdem für jedes Telegramm 8009 .
Vereinbarungen über abge kürzte. Telegrammanschriften sowie solche über regelmäßige besondere Zustellung der Tee önnen
bis zum 15. September 1923 zum J. Oktober 1923 sekündigt werden.
Fernsprechgebühren vom 20 August 1923 an Die Jahresgrundgebühren für einen Fern sprechoaupt⸗ anschluß bleiben bis Ende September unverändert.
Für ein Ortsgespräch von einer Teilnehmerstelle aus 19 9000 4, für eln Ortsgespräch von einer öffentlichen Sprechstelle aus 20 000 A, für ein Ferngespräch von nicht mehr als 3 Minuten Dauer bei einer