nach 5 3 Abs. 1 Nr. 1 sind der Kasse in der ihr nachweislich ent⸗ standenen Höhe zu ersetzen. Der Reichsarbeitsminister kann darüber nähere Bestimmungen erlassen, auch im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen einen Pauschbetrag für diese Ersatz⸗
leistung festsetzen. reti rel in
Diese Vorschriften treten mit Wirkung vom 20. August 1923 ab in Kraft.
Wöchnerinnen, die erst nach den vorstehenden Vorschriften als minderbemittelt zu gelten haben, aber vor dem 20. August 1923 ent— bunden worden sind, erhalten von diesem Tage ab das Wochen- und Stillgeld für den Rest der Bezugszeit. Für Entbindungsfälle, die dor dem 20. August 1923 eingetreten sind, ist das Wochen, und Stillgeld für den Rest der Bezugszeit nach der am 20. August 1923 reröffentlichten Reichsrichtzahl zu berechnen.
Berlin, den 18. August 19253. Der Reichsarbeitsminister. Dr. Brauns.
n n . ber Höchstsätze in der Erwerbslosenfürsorge vom 16 1923. Die Höchstsätze der Erwerbslosenunterstützung betragen in der Woche vom 165. bis zum 21. August 1923 wochentäglich
in den Orten der Ortsklassen 1. für männliche Personen: A B 0 D und E
a) über 21 Jahre, sofern sie 4A A 4 16
nicht im Haushalt eines
anderen leben ; 6560 000 610 000 570 000 hH30 000 b) über 21 Jahre, sofern sie
im Haushalt eines anderen
leben . 540 000 500 000 460 000 420 000 e) unter 21 Jahren 390 000 360 000 330 000 300 000
E für weibliche Personen:
a) über 21 Jahre, sofern sie
nicht im Haushalt eines
anderen leben 540 000 500 000 460 000 420000 b) über 21 Jahre, sofern sie
im Haushalt eines anderen
lille G oöoh logo 880 ooh 6h og o) unter 21 Jahren.. . 300 000 280 000 260 000 240 000
K. als Familienzuschläge für:
a) den Ehegatten.. . . 230 000 210 000 190 000 170000 b) die Kinder und sonstige
unterstützungsberechtigte
Angehörige.. . . 190000 170 000 150 000 130 000
Berlin, den 16. August 1923. Der Reichsarbeitminister. Dr. Brauns. ; J
Zweite Verordnung X über die Eintragung von Schiffspfandrechten in ausländischer Währung vom Juli 1923. Geröffentlicht im Reichsministerialblatt (3.⸗B. f. d. D. R. 1923, S. 883.)
Auf Grund des 56 Satz 1 des Gesetzes über die Ein⸗ tragung von Schiffspfandrechten in ausländischer Währung m 26. Januar 1923 (RGBl. J S. 90) bestimme ich, was
lgt:
Ziffer 1 der Verordnung über die Eintragung von Schiffs pfandrechten in ausländischer Währung vom 13. Februar 1923 (Reichsministerialbhlatt S. 291) wird auf die folgenden nieder⸗ ländischen Schiffshypothekenbanken auegedehnt: 116 Rotterdamsche Scheeps⸗Hypotheek⸗Bank in Ratterdam, Allgemeene Groninger Scheeps⸗Hypotheek⸗Bank in Groningen. Berlin, den 11. Juli 1928. Der Reichswirtschaftsminister. Dr. Becker. Verordnung über Höchstpreise für Zement. .
Auf Grund des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom
4. August 1914 (RGBl. S. 339) in der Fassung der Ver⸗ dnung vom 17. Januar 1920 (RGBl. S. 94) und des 8 1 Verordnung über Zement vom 25. Januar 1917 (RGBl. S. 74) werden unter Aufhebung der Verordnung über Höchst⸗ preise für Zement vom 10. August 1923 (Reichsanzeiger Nr. 185
13. August 1933) mit Wirkung vom V. Au gust 1928
lgende Bestim mungen getroffen: J. Der , , für 10000 kg Zement obne Fracht und Ver— Hackung beträgt im Gebiete des Deutschen Reichs 408 400 000 6. Die Vergütung für den Handel ist in diesen Preisen enthalten. Als Fracht darf die von den Jementverbänden nach Lage der EGmpfangsstation errechnete tatsächssche oder Durchschnittsfracht zu⸗ Cgeschlagen werden. Die Durchschnittsfrachten unterliegen meiner Nachprüfung. Ergeben sich dabei Ueberschüsse oder Fehlbeträge, so d die Durchschnittsfrachten nach meinen Anordnungen zu ändern. I.
Beim Kleinverkauf unter 10 000 kg dürfen zu den Höchslpreisen schließlich Tracht und Verpackung zugeschlagen werden:
beim Verkauf ab Werk, Schiff oder Waggon bis zu 15 23
ö ö J
Vie oberste Landesbehörde oder die von ihr beftimmten Stellen sbesondere Landespreisprüfungsstelle oder Bezirkspreisprüfungsstellen) nnen mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers den Prozentsatz t Zuschläge entsprechend den örtlichen Verhältnissen abweichend fest⸗ en. Die Kleinverkaufszuschläge sind gleichfalls Höchstpreise im inne des Höchstpreisgesetzes. ;
Die Umsatzstener ift in den Höchstpreisen enthalten.
1 Zement im Sinne dieser Verordmmg sind Portlandzement, Eifen · , n, Hochofenzement. Schlackenzement und zementähnliche Bindemittel, die in einer Mischung von 1:3 bei Wasserlagerung wach 28 Tagen eine Druckfestigkeit von mehr als 140 kgIqem haben.
Berlin, den 20. August 1923.
Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Trendelenburg. . . . ᷣ X Verordnung über künstliche Düngemittel.“ Vom 18. Augnst 1923.
Auf Grund des 5 10 der Verordnung über künstliche üngemittel vom 3. August 1918 (RNGBl. S. 999) in der assung der Verordnung vom 21. Februar 1928 (RGBl. 1 146) wird verordnet:
Artikel . Die der Berordnung über fkünstliche Düngemittel vom 3. Angust 1918 (RGBl. S. 999) anliegende „Lifte der Büngemittel und Preisen wird, wie folgt, geändert: ; In Abs. B. „‚Nach dem Stickstoffgehalte gehandelte Vünge⸗ zjnittel / treten in den Besonderen Lieferungsbedingungen für l bis 10
in der Fassung ber Verordnung vom 11. August 1923 Reichsanzeiger Nr. 185) folgende Aenderungen ein: Zu 1—9: Der Aufschlag für den neuen 100 Kilogramm⸗ Jutesack einschließlich Füllgebühr wird von 478 700 A auf 492 400 4 erhöht. gu 10: Der Aufschlag für den 75. Kilogramm⸗Jutesack ein⸗ schließlich Füllgebühr wird von 382 900 Æ auf 393 900 4A erhöht.
( Deutscher
Artikel II In § 4 Absatz 3 der Verordnung über känstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (RGBl. S. 999) in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom 11. August 1923 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 185) treten ö Aenderungen ein: Es werden erhöht: die Aufschläge für 100 kg bei Lieferung in Jute⸗ Baumwollsäcken von 130 800 M auf 443200 (n, in neuen Papiergewebesäcken von 42 000 4 auf 126 000 4, in haltbaren mehrfachen Papiersäcken von 10 500 S auf 31 500 ..
und
Arti 1 UI Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 20. August 1923 ab in Kraft. Berlin, den 18. August 1923. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. ü r Heinriet.
Bekanntmachung.
Auf Grund des Gesetzes über die Abwicklung von Kriegs⸗ gesellschaften und Kriegsorganisationen vom 15. Juli 1921
RGBl. S. 943 bestimme ich in Abänderung der Be— kanntmachung des Herrn Reichsschatzministers — veröffentlicht im Deutschen Neichsanzeiger Nr. 259 vom 15. November 1922 — daß die Frieden svertragabrechnungsstelle G. m. b. H. Berlin-Charlottenburg, Berliner Straße 16/17, mit Wirkung vom 10. August 1923 an Stelle der Reichs⸗Kredit⸗ Gesellschaft m. b. H., Berlin W. 9, Eichhornstraße 9, mit der Abwicklung der Restgeschäfte der Reichsabrechnungs⸗ stelle Hamburg G. m. b. H. i. S. in Hamburg beauf— tragt wird.
Berlin, den 10. August 1923. Der Reichsminister der Finanzen. 3 e v. Brandt.
Vierte Verordnung über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen. Vom 18. August 1923.
Auf Grund des § 16 des Lichtspielgesetzes vom 12. Mai 1920 (RGBl. S. 9653) wird nach Zustimmung des Reichsrats verordnet.
Artike! J.
Die Gebührenordnung für die Prüfung von Bildstreifen vom 25. November 1921 (Zentralblatt S. 901) in der Fassung der Ver—⸗ ordnung vom 29. Juni 1925 (Reichsministerialblatt S. 637) wird dahin geändert:
1. im 8 3 werden die Worte: „fünfhundert Mark“ ersetzt durch
die Worte: „zwanzigtausend Mark‘;
2. im S 4 werden die Worte: zweihundertfünfzig Mark“ ersetzt durch die Worte: „zehntausend Mark“ und „einhundertfünf⸗ undzwanzig Mark“ durch „fünftausend Mark“;
g. im 5 6 werden die Worte: ‚fünfundzwanzigtausend Mark“ er— setzt durch die Worte: eine Million Mark“; -
4 im z 7 werden die Worte: „fünftausend Mark! ersetzt durch
die Worte: „zweihunderttausend Mark“ und „fünfhundert Mark“ durch „zwanzigtausend Mark“.
ö Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, weitere Gebühren⸗ änderungen dem Geldwert entsprechend mit eigener Zuständigkeit fest⸗ zusetzen. Arti n Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Berlin, den 18. August 1923. Der Reichsminister des Innern. Sollmann.
Bekanntmachung, betreffend die Preise von Patentschriften. Vom 253. August 1923 ab beträgt der Preis einer Patent—⸗ ritt. für das Inland, für Danzig und Oesterreich 80 900 by für das übrige Ausland.. . 800 000, Berlin, den 18. August 1923.
Der Präsident des Reichspatentamts. v. Specht.
Bekanntmachung über Klein verkaufpreise für Sprit.
a) Regelmäßiger Verkaufpreis für un fil⸗ trierten Primasprit:
in Mengen:
, nee,, 589 6en .
ie 1 3. 283 , . ,, d ; J ö
Filtrierter Weinsprit Æ 7500 je 1 W. bezw. je 1 R. teurer.
Filtrierter Weinsprit Marke Kahlbaum“ 4K 10000 je 1 W. bezw. je 1 R teurer.
b Beslonderer ermäßigter erk gnfpreis für un filtrierten Primasprit zur Herstellung von Heilmitteln und CFssenzen für altohelfreie Getränke und von Essenzen für Backzwecke und Zuckerwaren (8 92,2 des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922):
in Mengen:
bis 5 1 R. s A 309 900 ie 1 R. ] zu 92 4 wn Hes, b . Gew? d. ,, d d ,, 1 ,, )
Filtrierter Weinsprit Æ 76500 je 1 W. bezw. je 1 R. teurer.
Filtrierter Weinsprit Marke Kahlbaum“ 4 10 000 je 1 W. bezw
je 1 R. teurer.
) Besonderer ermäßigter Verkaufpreis für unfiltrierten Primasprit zur Herstelsung von Riech- und Schönheitsmitteln (52, 2 des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922):
in Mengen:
bis 5 4739 000 je
a 1R. ] 92,4 von übers e . JJ . ,,,, ,,,, Q d f J .
Die Preise verstehen sich ab Lieferstelle und treten mit dem 16. August 1923 in Kraft.
Berlin, den 17. August 12923. Reichs monopolverwaltung für Branntwein. J. V.: Dr. Fischer⸗Kautz. Bekanntmachung über Kleinverkaufpreise für mit Phtalsänre⸗ diäthylester vergällten bezw. versetzten Branntwein Auf der Grundlage des allgemeinen er⸗ mäßigten Verkaufpreises: Großhandelspreis 4K 234 000 je 1 W.
,, A 2357 900 je 1 R.] u 924 von über 5 1 HR. bis 10 1 R.. 2650 000 . 1 , *r . , nl von BIK. 55 1 B.. * 275 Oo . 1 R.
eee, g 16, d w
b) Auf der Grundlage des besonderen er⸗ mäßigten Verkaufpreises für Branntwein zur
Herstellungg von Heilmitteln G 92, 2 des Gesetzes übes das Branntweinmonopol vom 8. April 1922):
Großhandelspreis 4 378 00 je 1 W. bis , . 4407 000 je 1R. u 924 bon über 5 1 R. Bin 10901 R... 4056 own . 6. 38 1, von 1 öl d w ö w; o) Auf der Grundlage des be sonderen er⸗ mäßigten Verkaufpreises für Branntwein zur Herstellung von Riech⸗ und Schsönheitsmittelz
(8 92, 2 des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 8. April ö
1922):
Großhandelspreis 4K 738 000 je 1 W.
bis 51 R 2 Kö A 756 000 je J R. zu 92.4
n nee,, Gew? h
w von , , . 1:1.) w . J
Die Preise verstehen sich ab Lieferstelle und treten mit dem 15. August 1923 in Kraft. Berlin, den 17. August 1923. Reichsmongpolverwaltung für Branntwein. J. V.: Dr. Fischer⸗Kautz.
Bekanntmachung
über Verkaufpreise für aleohol absolutus. — — — — — — * — — 2 — —— E — r — Besonderer ermäßigter Verkaufpreis (G 92, 2 des Gesetzes über das Branntweinmonopol AlIIge⸗ Regelmäßiger für Branntwein zur Her— er⸗ z ; stellung von Heilmitteln, ö . 5 . Ver kau f preis von Essenzen für alkohol⸗ für Branntwein zur Her⸗ mů 6g ter freie Getränke und von stellung von Riech- und Verkauf⸗ Essenzen für Backzwecke Schönheit mitteln preis und Zuckerwaren AM 16 AM AM. J ii 2 664 000 477 000 841 000 331 000 . ,,, 2 662 000 475 000 839 000 329 000 , 2 660 000 473 000 837 000 327 000 je Liter Raum 99 Vol. 9e. ren 251 W. bis 69 1 B. .... 2665 000 416 000 Sas oo) 328 ooo he, w , ,, 2683 000 474000 841 000 326 000 iber lol o ,, 2 681 000 472 000 839 000 324 000 ö , 2679 000 470 000 837 000 322 000 Hber 280 1 W. bis 600 1 W.... 2677 000 468 000 835 000 320 000 über 600 1 W. und mehr..... 2 675 000 466 000 ; 833 000 318 000
je Liter Weingeist. Die Preise verftehen sich ab Lieferstelle und treten mit dem 15. August 1923 in Kraft.
Berlin, den 17. August 1926.
Neichs monopolverwaltung für
Branntwein.
J. V.: Dr. Fische r⸗Kautz.
/// / ///
Bekanntmachung über Aenderung der Branntweinverkaufspreise im Betriebsjahr 1922 / 23.
Auf Grund der am 14. August 1923 von der Reichs⸗ monopolverwaltung gemeinsam mit dem Beirat gefaßten Be⸗ schlüsse wird in Abänderung der Bekanntmachung vom B06. Juli d. J. folgendes bekanntgegeben:
Zu Ziffer V.
Vom 15. August 1923 ab beträgt der Essigbranntweinpreis M 600 0090 Æ für 1 hl Weingeist.
Berlin, den 17. August 1923.
Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. J. V.: Dr. Fischer⸗Kautz.
Auf Grund der durch Beschluß des Reichskohlenverbanbes vom 9. August 1923 festgelegten Berechnungsweise ergeben sich folgende prozentuale Zuschläge zu den in der Befkannt⸗ machung vom 10. August 1923 im Deutschen Reichsanzeiger Rr. 186 vom 14. August 1923 veröffentlichten Brennstoff⸗ verkaufspreisen, die vom 20. d. M. ab unter den Be⸗ hingungen der genannten Bekanntmachung gelten:
Rheinisch-Westfälisches Kohlensyndikat .. . . 63,3 o/
Aachener Steinkohlensyndikat .... . . . 63, 3 o/o Niedersächsisches Kohlensyndikat:
Preußische Berginspektion Ibbenbüren hö, S osʒo
, 5583534 Sächsisches Steinkohlensyndikat ..... . 66, z. o/o Niederschlesisches Steinkohlensyndikat. ... . 57,4 0/0 Oberschlesisches Steinkohlensyndikat .... . 55,5 Oo Mitteldeutsches Braunkohlensyndikat. ... . 62,5 0 /o Ostelbisches Braunkohlensyndikat . .... . 62,5 0j Rheinisches Braunkohlensyndikat ; 62.0 o/o
Kohlensyndikat für das rechtsrheinische Bayern:
J 61 Oberbayerische Pechkohlen.. ... . . . D, 9 Yso r,, 62,5 oo
Berlin, den 18. August 1923. Aktiengesellschaft Reichskohlenverband. Keil. Brecht.
Dem Kreiskommunalverbande Wolfenbüttel ist
tom Staatsministerium am 9. August 1923 auf Grund des
795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des 8 25 des Braun⸗ ee ese. Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 12. Juni 1899 die Genehmigung erteilt, auf Grund eines Beschlusses seiner Kreisversammlung zur Deckung dringender Ausgaben, insbesondere für den Wegebau, Schuld⸗ verschreibungen auf den Inhaber im Gesamtbetrage von 500 000 000 A — fünfhundert Millionen Mark — unter ber Bezeichnung „Schuldverschreibungen des Kreiskommunal⸗ verbandes Wolfenbüttel (Anleihe 1923)“ auszustellen und in Verkehr zu bringen. Die Schuldverschreibungen sind mit 15 vH . zu verzinsen und vom 1. Oktober 1926 ab jährlich mit
vH des ursprünglichen Anleihebetrags zuzüglich ersparter FZinsen durch Auslosung zum Nennwerte zu tilgen.
Braunschweig, den 9. August 1923. Der Braunschweigische Minister des Innern. Grotewohl.
Preußen. XI. Nachtrag
sgum Statut der Bank der Ostpreußischen Landschaft hom 20. Mai 1869 in der Fassung des General—
landtagsbeschlusses vom 11. Februar 1904.
1. In S4 Absatz? des Reglements über die Ausgabe der Schuld⸗ verschreibungen durch die Bank sind die Worte „die Kraftlos—⸗ erklärung“ bis „zu entnehmen“ zu streichen.
8. § 30 letzter Satz fällt fort.
B. S 35 erhält folgende Fassung:
Die von der Bank zu erlassenden Bekanntmachungen er⸗ folgen in den vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Blättern.
Der vorstehende, vom außerordentlichen 60. Generallandtag
ber Ostpreußischen Landschaft am 15. Mai 1923 beschlossene XI. Nachtrag zum Statut der Bank der Ostpreußischen Land⸗ chaft vom 20. Mai 1869 (in der Fassung des General⸗
ndtagsbeschlusses vom 11. Februar 1904) wird hiermit ge⸗ nehmigt.
Berlin, den 18. Juni 1923.
Das Preußische Staatsministerium. am Zehnhoff. In Vertretung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten: Ramm.
Finanzministerium. Ber fü gnng,
Moengreffend Aenderung der Fortschreibungsgebühren⸗
.
. *
erdnung der Katasterverwaltung vom 14. Juni 1922.
Die Ziffer 2 der Fortschreibungsgebührenordnung der Katasterverwaltung vom 14. Juni 1932 erhält mit Wirkung vom 1 September 1923 ab folgende Fassung:
. „Die Gebühr beträgt 0,‘ vom Tausend des Wertes der Liegenscl aften und Gebäude, mindestens 15 000 MP (fünfzehn⸗ tausend Mark), höchstens 2 000 000 AM (zwei Millionen Marc). Die Gebühr ist auf volle 1000 M. nach oben abzurunden.“
Berlin, den 14. August 1923. ; Der Preußische Finanzminister.
J. A.: Hen atsch. Hauptverwaltung der Staatsschulden. Besch l aß
Die Kosten für die Ausfertigung von Ersatz⸗ trkunden betragen vom 1. August 1925 ab: Für eine Schuldverschreibung, eine verzinsliche Schatzanweisung, eine
Dollarschatzanwelfung, einen Anleiheschein der Deutschen Spar⸗ ämienanleihe sowie für jeden Zinsbogen bei einem Nennwerte bis 200 Æ .. 100 4 pro Stück 7 2 1 600 . 5090 1 1 . 9 4 9 190 bo, . ö JJ 1 . ö oe, . * 1 . 9 „10000 , ,, 5 darüber d, 3 Unter letztere Wertstücke fallen alle Dollarschatzanwelsungen und
161 fücke der wertbeständigen Anleihen. ür eine verzinsliche Schatzanweisung mit anhängenden Zins—⸗ n wird das 14 fache vorstehender Koften erhoben. Berlin, den 7. August 1923. Hauptverwaltung der Staatsschulden
und Reichsschuldenverwaltung.
4
alle — schei
Ministerium für Volkswohlfahrt. In der Zeit vom 3. Juni bis 10. August 1923 genehmigte öffentliche Sammlungen.
Name und Wohnort des Unternehmers
Lfde. Nr.
Zu fördernder Wohlfahrtszweck
Zeit und Bezirk. in denen das Unternehmen
Stelle, an die die Mitte! abgeführt werden
sollen ausgeführt wird
1 Heilsarmee (Nationales Haupt. Zugunsten ihrer deutschen Wohlfahrts« Heilsarmee Verlängert bis 30. Juni 1924. quartier. Berlin C. 19, Ger— bestrebungen . Sammlung von Geld⸗ „traudtenstr. 13. . ; penden durch Sammelboten
2 Vereinigung für Deutsche Siede⸗ Zugunsten ihrer satzungsgemäßen Auf⸗ Vereinigung Bis 31. Dezember 1523 in Preußen lung und Wanderung, Berlin gaben W. 30. Motzstr. 22. .
3 22 ür . inn. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben Nationalstiftung Verlängert bis 30. September 19241
liebenen der im Kriege Ge⸗ in Preußen und im Ausland
fallenen, Berlin NW 40, . 66 Alsenstr. 1 . .
4 Zentralausschuß für die Innere Zugunsten seiner Aufgaben Zentralausschuß Bis 31. Dezember 1923 in Preußen Mission der deutsch⸗evangel. Kirche in Berlin-Dahlem,
Altensteinstr. hl
b Deutsche Kulturgemeinschaft, Berlin⸗Pankow, Parkstr. 17 2 6 Senat des Konserpvatoriums der Musik in Leipzig
gaben
und zur Unterstützung Musikstudie render 7 Reichsverband zur Unterstützung deutscher Veteranen, Berlin W. 9, Potsdamer Straße 126
gaben
8 Bund der Deutschen Grenz. Zugunsten der Flüchtlingsfürsorge des markenschutzverbände, Berlin Bundes und der vereinigten Fürsorge
W. 6, Oberwallstr. 12 89 Verhand der evangel.⸗deutschen Bahnhofs. Mission, Berlin⸗ Dahlem, Friedbergstraße
Berlin, den 17. August 1923.
weibliche Jugend und
Der Minister für Volkswohlfahrt. J.
Zugunsten ihrer satzungsgemäßen Auf—
Zugunsten der Förderung des Instituts bedũrftiger
Zugunsten seiner satzungsgemäßen Auf—
für das Auslandsdeutschtum Zugunsten der Fürsorge für die reisende für stehende hilfsbedürftige Personen
Kulturgemeinschaft Bis 31. Dezember 1923 in Preußen
Konserbatorium Bis 30. September 1923 in Preußen
Reich z verband Bis 31. Dezember 1923 in Preußen
Flüchtlingsfürsorge Verlängert bis 31. Dezember 192
in Preußen
Verlängert bis 31. Dezember 192 in Preußen
Verband
allein ·
A.: Maßmann.
Ministerium für Handel und Gewerbe. eri gig nn g
Die in Nr. 153 bekanntgegebene Versetzung eines Gewerbe⸗ assessors von Harburg a. E. nach Altona betrifft den Gewerbe⸗ assessor Krüger, nicht Kluge.
Ministerium für Wissenschaft, Kun st und Volksbildung. Der Regierungsbaumeister Wickop ist zum ordentlichen
Professor an der Technischen Hochschule in Hannover ernannt worden.
Bekanntmachung.
DOem Produkten händler August Pump in Wil⸗ helm sburg, Chaussee Nr. 19, babe ich auf Grund der Ver—⸗
oder unmittelbarer Beteiligung an einem solchen Handelsbetriebe
anderer, wegen Unzuverlässigkeit untersagt. Harburg, den 15. August 1923. Der Landrat.
—
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuberlässigez ersonen vom Handel vom 23. 9. 1915 (RGBl. S. 603) habe ich er Witwe Gudula Bamberger, geb. Bornheim, Koblenz, Weißerstraße 43, durch Verfügung vom heutigen Tage jeglichen Dandel mit Lebensmitteln wegen Unzuwverlässigkeit vom 16. August 1923 ab untersagt.
Koblenz, den 15. 8. 1923. vy) 5al
. . ᷣ Die Polizeiverwaltun
2 *
Die Polizeibern
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
ordnung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) über Fern⸗ k . k ( ö haltung unzuperlässiger Personen vom Handel die weitere Au s⸗ Der finnische Gesandte Dr. Holmg ist nach Berlin übung des Produkdtenhande ls, insbefondere den Handel zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder mit Met allen jeder Art, und zwar auch in der Form mittelbarer! übernommen.
wd d ö. ö . *
Nachweisung
der Einnahme an Kapitalverkehrssteuer und an Reichsstempelabgahbe für Gesellschaftsverträge und Wertpapiere.
—
Gegenstand der Besteuerung
— * —
April 1921 bis Februar 1922
April 1922 bis Februar 1923 133 2
Februar 1923
A. Kapitalperkehrs steuer.“ IJ Gesellschaftssteuer.
t y
Von Kapitalgesellschaften im JL. bis III. Vierteljahr des Rechnungsjahres 1922 — / b 998 872 208 66 — . Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien ...... z 337 185 978 30 6022 126 308 70 64 — een, 320 577 630 56 bbq 8h 15231 — — R 3h 986 251 — SI 790 57930 — — D L556 659 55 1674 349 55 — . m,, 13 672 925 — 20 006 620 - — — Andere Erwerbsgesellschaften und die übrigen juristischen Personen usß. ... 17743 92721 22 708 06201 — — II. Wertpapiersteuer. Verzinsliche inländische Schuld, und Rentenverschreibungen, Zwischenscheine und Schuldbuchforderungen über zinsbare Darlehns« oder Rentenschulden .. 15 824 385 — 26 672 109 - — Verzinsliche ausländische Schuld und Rentenverschreibungen und Zwischenscheine 26 802 039110 z0 895 186 20 — 3 Für ausländische Aktien und andere Anteile sowie für ausländische Genußscheine . und Zwischenscheine ... , h4 128 687 76 bo 768 403 d0 ö. . HII. Börsenum satzsteuer. . . Anschaffungsgeschäfte über Aktien und Anteile sowie verzinsliche Werte... 147257 99067 S00 484 679 34 — R̃ Anschaffungsgeschäfte über ausländische Zahlungsmittel.... . 2 904 967 73866 3 047 890 296 08 — 4 9e, ,,, 15 755 471 50 26 366 381 15 . 3 Vie Ginrsimun nn,, 88 520 594 50 4906 598 234 50 . J]. IV. Aufsichtsratsteuer. . . Aufsichtsratsteuer nebst Zuschlag und Verzugszinsen .... . 26 81970232 4 632266 * n . A. Kapitalverkehrsfteuer zusammen ... 14725 9090 NI 12 2215 3723713 — 2 B. Reichsstempelabgabe. . . ö . ö . n /,, im; ab 26 713 76817 20 571 943 68 1729119449 25 Ausländische Aktien und Zwischenscheine ,,,, 9 454 393 50 39 272938 70 3 653 328 50
Schuld⸗ und Rentenverschreibungen und Zwischenscheine: J a) der inländischen Gemeinden und Gemeindeverbände und Gemeinde⸗
kreditanstalten inländischer Körperschaften ländlicher oder städtischer Hrundbesitzer oder inländischer Grundkredit⸗ und Hypothekenbanken oder inländischer Schiff spfandbrief⸗ oder Schiffsbeleihungs banken oder inländischer Siedelungsgesellschaften oder inländischer Cisenbahn⸗ gesellschaften, sofern diese Papiere auf den Inhaber lauten und mit staatlicher Genehmigung ausgegeben sind.. .. .
ab 11 150 027 34
43 802 671 25 9 b67 246 96
b) anderer inländischer Schuldner J ab 7h64 448 20 116 932 503 05 80 455 522 35
e) ausländischer Staaten, Gemeinden oder Gemeindeverbänden und . . Eisenbahngesellschaften JJ i ab 9730 339 — 5 934 454 * S812 91920 d) anderer ausländischer Schuldners... ab 17 560 — 141827970 357 37715 Bergwerksanteilscheine und Ginzahlungen auf solche.. .. bo0 3 516 564 95 8 635 1760 Genußscheine. 1 1 1 1 2 2 1 * I 2 2. «2 — . 1 1 1 2 91 1 1 * 1 * 1 9 49 200 O00 — 751 060 = 9007 182 —
und für Februar d. J A 235 478 187,40 = M 408 390 213, 89 nachgewiesen worden.
B. Reichs flempelabgabe zusammen ...
ab 38711249 21
Abschnitt A und B zusammen ...
14 687 188 821 91
1032200 405325 1851604 2 2 Do 37 T7 bIiJI 1 S851 604 243
) Außer den in Abschnitt A aufgeführten Einnahmen sind noch vom Landesfingnzamt Düsseldorf für Januar d. J. M 172912 026,40
Diese Einnahmen konnten in die Nachweisung nicht
aufgenommen werden, da die Ausscheidung derselben für Gesellschaftssteuer, Wertpapierfleuner usw. nicht angegeben und auch wegen des schlechten Verkehrs mit dem besetzten Gebiete nicht zu erlangen war.
Berlin, den 17. August 1923. Stanistisches Reichsamt.
Delb růck.