1923 / 208 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 Sep 1923 18:00:01 GMT) scan diff

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Der Bescheid ist sofort vollstreckbar. Die Vollstrecuung geschieht durch die festsetzende Behörde, sofern diese selbst Vollstreckungs⸗ behörde ist. Andernfalls gilt § 11 entsprechend.

516. Wer die von ihm gemäß S5 erforderte eidesstattliche Ver. cherung wissentlich unrichtig oder unvollständig abgibt, wird mit uuchthaus bis zu 10 Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter einem Jahre hestraft. Neben der Freiheitsstrafe ist auf Geldstrafe zu erkennen. Das Höchstmaß der Geldstrafe ist unbeschränkt. Für die Verbrechen des Abs. 1 sind die Strafkammern als erkennende Gerichte zuständig. Ist die in Abf. 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begangen, so ist auf Gefängnis und auf Geldstrafe zu erkennen.

5§5 17. Im Falle des 5 13 kann neben der Strafe auf Einziehung der verschwiegenen Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung zugunsten des Reichs erkannt werden. Sowejt diese nicht mehr vorhanden oder nicht mehr zu ermitteln sind, tritt ihr Erlös oder ihr Wert an ihre Stelle. Zur Sicherung der Geldstrafe und der Einziehung kann das Ver— mögen des Angeschuldigten ganz oder teilwelse beschlagnahmt werden. Neben der Strafe kann angeerznet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Be— fannfmachung kann auch durch öffentlichen Anschlag erfolgen. Die Vorschriften des 8 26 Abs. 3, 4 der Preistreibereiverordnung vom 13. Juli 1923 (NGBl. J S. 709) gelten entsprechend. Die Vorschriften der 88 6 bis i5 werden hiervon nicht berührt.

§ 18.

Sind Zahlungsmittel oder Forderungen in ausländischer Währung, die gemäß dieser Verordnung abgeliefert sind, unter Verletzung von Vorschriften der Devisengesetzgebung erworben oder einer gesetzlichen Anordnung zuwider früher nicht angemeldet oder abgeliefert worden, fo findet wegen dieser Zuwiderhandlung eine Strafverfolgung nicht statt. Auch ist insoweit eine Verfallerflärung nicht möglich.

Sind abgelieferte Vermögenkgegenstände im Sinne dieser Durch—⸗ führungsbestimmungen bei der Besteuerung von Vermögen oder Ein⸗ kommen oder bei der Erbschaftssteuer verschwiegen worden, so findet ein Strafverfahren wegen einer hierdurch begangenen Verletzung der Steuergesetze und einer Nachforderung von Steuern mit Rücksicht auf diese Gegenstände und die Einkünfte aus ihnen nicht statt.

Die Vorschriften der Absätze 1,2 gelten nicht, soweit bereits ein Strasverfahren oder ein Verfahren wegen Nachforderung von Steuern eingeleitet worden ist oder die Ablieferung oder Angabe den Vor⸗ schriften der Verordnung des Reichspräsidenten über die Ablieferung ausländischer Vermögensgegenstände vom 25. August 19823 (RGBl. 1 S. 833) zuwider unterblieben ist.

5 19. Auf den Kommissar für Devisenerfassung gehen alle Befugnisse über, die nach der Devisengesetzgebung die Prüfungsstelle und der Beauftragte des Reichswirtschaftsministers für Devisenprüfung haben.

* S 20.

Der Kommissar für Devisenerfassung kann Personen und Per⸗ sonenvereinigungen die Handelskammerbescheinigung entziehen, wenn bie Voraussetzungen, unter denen die Handelskammerbescheinigung erteilt ist, nicht oder nicht mehr vorliegen, oder wenn die Person oder Personenvereinigung keine Gewähr für die Einhaltung der Be— stimmungen der Devisengesetzgebung bietet oder zum Schaden der deutschen Währung in ausländischen Zahlungsmitteln spekuliert oder einer solchen Spekulation Vorschub leistet.

8 21.

Der Kommissar für Devifenerfassung kann Devisenbanken die Befugnis entziehen, Geschäfte mit Zahlungsmitteln oder Forderungen in ausländischer Währung abzuschließen oder zu vermitteln, wenn sie keine Gewähr für die Einhaltung der Bestimmungen der Devisen⸗ gesetzgebung bieten oder zum Schaden der deutschen Währung in aus⸗ sändischen Zahlungsmitteln spekulieren oder einer solchen Spekulation Vorschub leisten. .

Personen und Personenvereinigungen, die zum Börsenbesuch zu⸗ gelassen sind, ist die Zulassung von der zuständigen Behörde zu ent- ziehen, wenn der Kommiffar für Devisenerfassung festgestellt hat, daß fie keine Gewähr für die Einhaltung der , ebung bieten oder zum Schaden der deutschen Währung in ausländi . Zahlungk⸗ mitteln spefulieren oder einer solchen Spekulation Vorschub leisten.

; § 23.

Gegen eine Anordnung des Kommissars für Devisenerfassung fen E68 20 2, 22 steht dem Betroffenen innerhalb einer Woche ie Beschwerde zu. Ueber die Beschwerde gegen eine Anordnung eme 20, 21 entscheidet der Reichswirtschaflsminister, gegen eine nordnung gemäß § 22 die oberste Landesbehörde. Die Entscheidung ist endgültig. Die endgültig getroffene Anordnung wird im Reichs⸗

anzeiger bekanntgemacht.

5 24.

Der Kommissar für Devpisenerfassung kann den Kreis der Devisenbanken beschränken. Er kann die Voraussetzungen bestimmen, unter denen eine Bank als Devisenbank zugelassen und unter denen Devisenbanken die Befugnis, Geschäfte über Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung abzuschließen oder zu ver— mitteln, entzogen werden kann, und das Verfahren regeln.

§ 26.

Der Kommissar für Devisenerfassung kann den Kreis der Per⸗ sonen und Personenvereinigungen, denen eine Handelskammer⸗ befcheinigung erteilt ist, beschränken. Er kann die Voraussetzungen bestimmen, unter denen eine Handelskammerbescheinigung erteilt und entzogen werden kann, und das Verfahren regeln.

§ 26. -

Der Kommissar für Devisenerfassung kann Bestimmungen über das Verbringen von Vermögensgegenständen im Sinne dieser Durch führungsbestimmungen von und nach dem Ausland und von und nach dem befetzten und Einbruchsgebiet treffen und den Grenzverkehr und den Verkehr mit dem besetzten und Einbruchsgebiet mit i, Ver⸗ mägensgegenständen regeln.

8 27. Der Kommissar für Devisenerfassung kann seine Befugnisse anderen Stellen übertragen.

Die Reichs⸗, Staats⸗ und Gemeindebehdr den sowie die Beamten und Rotare haben dem Devisenkommissar jede zur Durchführung diefer Verordnung dienliche Hilfe zu leisten.

§ 29.

Sämtliche Beamte und Angestellte aller Stellen, die bei der Durchführung diefer Bestimmungen tätig werden, sind vorbehaltlich per dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrig⸗ keiten verpflichtet, die Verhältnisse einer Person, die sie dien llich er⸗ fahren haben, strengstens geheim zu halten und Betriebs und Geschäftsgeheimniffe, die sie in gleicher Weise erfahren haben, nicht unbefugt zu verwerten. Die gleiche Pflicht haben Sachverständige und andere Perfonen, die bei der Durchführung dieser Bestimmungen zugezogen werden. Angestellte sind auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten nach 51 der Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nicht beamteter Personen vom 3. Mai 1817.12. Fe⸗ hruar 1920 (RGB.. 15175 S. 359, 1920 S. 230) durch Handschlag zu verpflichten.

Sämtliche im Absatz 1 genannten Personen gelten als Beamte im Sinne des Strafgesetzbuchs.

Die im Absatz F vorgeschriebenen Pflichten werden durch Aus— scheiden aus dem Dienst oder Beendigung der Tätigkeit nicht berührt.

§ 30.

Die im g 28 aufgeführten Perfonen, die Lebens oder Wirtschafts⸗ verhästnisse einer Person, die sie dienstlich oder bei Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten erfahren haben, anderen unbefugt mitteilen oder Betriebs · oder Gewerbegeheimnisse, bie sie in gleicher Weise erfahren

haben, unbefugt verwerten, werden mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft.

Ist die , Eigennutz oder in der Absicht begangen, die Person oder den Betrieb zu schädigen, so kann auf Geldstiafe in unbeschränkter Höhe oder statt ihrer oder neben ihr auf Gefängnis erkannt werden.

Im Falle des ersten Absatzes tritt die Strafverfolgung nur auf Antrag ein. Antragsberechtigt sind der Kommissar für Devisen⸗ erfassung und der, dessen Interesse verletzt ist.

31. Der Kommissar für . trifft die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Berlin, den 7. September 1923. Der Reichswirtschaftsminister. von Raumer.

Verordnung

über die steuerliche Behandlung ablieferungs⸗ pflichtiger aus ländischer Vermögensgegenstände.

Vom 5. September 1923.

Auf Grund des 8 14 der Verordnung über die Ab⸗ lieferung ausländischer Vermögensgegenstände vom 25. August 1925 (Reichsanzeiger Nr. 78 vom 2. August 1223, RGBl. 1, S. 833) wird folgendes bestimmt:

1.

Stücke der wertbeständigen öl ße des Deutschen Reichs (Gold⸗ anleihes, die durch Ablieferung ausländischer Vermögensgegenstände gemäß der Verordnung erworben worden sind, können bei der Ver⸗ anlagung zur Einkommen und Kömperschaftssteuer mit demselben Werke eingesetzt werden, mit dem die als Gegenwert hingegebenen auslandischen Vermögensgegenstände elnzusetzen sein würden.

§ 2. Die gemäß der Verordnung erfolgte n. von ausländischen Zahlungsmitteln und Wertpapieren ist bör enumsatzsteuerfrei.

83. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 29. August 1823 in Kraft. Berlin, den 5. September 1923. Der Reichsminister der Finanzen. Hilferding.

——

Bekanntmachung

über Umrechnungs kurse auf Grund des 5 17 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung des Reichspräsidenten über die Ablieferung aus⸗ ländischer Vermögens gegenstände vom 30. August 1923.

Vom 7. September 1923.

Auf Grund des § 17 Absatz 2 der Durchführungs— bestimmungen zur Verordnung des Reichspräsidenten über die Ablieferung ausländischer Vermögensgegenstände vom 30. August 1923 (RGGBl. Teil 1 Seite 837) werden an Stelle der aus der Anlage B zu den Durchführungsbestimmungen ersichtlichen Kurse folgende neue Kurse veröffentlicht:

Goldmarkkurse:

100 Argent. Papier⸗Pesos 8 2 56 4 135, A6 100 Belg. Franes J 19. , 100 33 Pap. ⸗Milreis . . 38, . 100 Chilen. Pap.-Pesos.. .. 51 100 Dänische Kronen... . 76,60 .

g. 100 Finn. Mark. w 11,50 * 100 an Fin 100 Holland. Gulden.... . . . . 164.70 . 100 Ital. Lire 2 , , 17,60 ' 100 Fapan. Jen... . 2900 100 Kanad. Dollars... 412, * 100 Kuba⸗Dollars ö , 410, * 100 Mexik. Dollars. 196, 9 100 Rorweg. Kronen... . 6780 100 Schwed. Kronen ...... 111,50 . 100 Schweiz. Franeg ...... . 75,50. 100 Span. Peseten. ..... 66,20 . 100 Tschech. Kronen... . . 1240 . 100 Türk. Pfunde. . J 100 V. Staaten v. N. A.⸗Dollars ... 420,

Die neuen Kurse gelten vom 8. September 1923 ab. Berlin, den 7. September 1923. Der Reichs minister der Finanzen. Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: von Brandt. J. A.: Schaeffer.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung über die. Außenhandels⸗ kontrolle vom 20. Dezember 1919 (RGBl. S. 2128) und der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung üher die Außen⸗ handels kontrolle vom 20. Dezember 1919 vom 8. April 1920 (RGBl. S. 500) sowie auf Grund der Bekanntmachung vom 4. Mai 1920 (Reichsanzeiger Nr. 10665 vom 18. Mai 1920), betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waren des 1. Ab⸗ schnitts des Zolltarifs, und auf Grund der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1921 (Reichsanzeiger Nr. 284 vom 5. De⸗ zember 1921), betreffend das Verbot der Autzfuhr von Waren des 2. bis 19. Abschnitts des Zolltarifs, wird folgendes be⸗ stimmt: 81

In die Anlage A der Bekanntmachung detz Reichs⸗ kommissars für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung, betreffend er⸗ leichterte Ausfuhr, vom 19. Mai 1923 (Reichtzanzeiger Nr. 1I7 vom B. Mai 1923) ist aufzunehmen:

Ausfuhrnummer des Statistischen Warenverzeichnisses

Schirmfutterale, ganz oder teilweise aus Seide. . aus 5178 Jjoursstickereken... . aus h1I9g nr deren dd Kupfer, Stahlstiche, Holzschnitte, Helio⸗, Photogravüren und dergleichen.... . aus 676 Berlin, den 4. September 1923. Der Reichskommissar für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung.

J. V.: Dr. Landwehr.

Best im mungen

über die Freigabe von Sprit zur Trinkbranntwein⸗ herstellung.

*

. In der 5 vom 8. bis 14. September 1923 i er ih und vom Z2. bis Z8. September 1923 einschließlich (Bestellfristen) werden Bestellungen auf Lieferung von Branntwein zu Trinkzwecken an= genommen, und zwar nur von Verbrauchern, für die

eine Bezuggzahl besteht. Der Hundertsatz der B (Giffer I der Verteilungsbestimmungen der Rei am ene nenn

Entscheihungen der Filmprüßftelle in

t———Qiui—Qii ,,,, **

—— ᷣ—

etinm in der Zeit vom 29. August bis einschließzlich 4. September 1923.

jung für Branntwein vom 26. Februar 1923) betrãgt für e g.

September, und zwar für die genannten zwei Bestellfrist , * s . vy, ö 300 . . ö isten. j ,, nl , . 1 . Erneut M estellung und Zahlung n aßgabe der Bezugsbedi z 3 5 2 2 5 1 müssen für Mengen von 360 1 aufwärts (Mengen unter . 2. uUrsprungsfirma Antragsteller ede, Akte . n ö * 23 2 5 e, nen Bemerkungen Kleinverkauff vor dem Ablauf der jeweiligen Bestellfrist an ö land in m Ent 2 23331653 5 9 Reichsmonopolverwaltung abgegangen sein. scheidung * 16 5 5 5 oder Die Preise ergeben sich aus der Vervielfachung der für j . ! 3 35 5 3 Widerruf . . Eitsgele t e Trg e ü, 9. t dem ah . ahltage geltenden, um Hundert erhöhten Goldzollaufgeldsatz i, . . Kurz · Fi Augu e l gal fiel wird vom Reichsminister der Finanzen . Kerr he., der Meisterboxrer ... . e, ng ee, ; . 9 3 * und zwar mit , für die Zeit vom Sonnabend is zum Freiin nz über Gerd? For -⸗Film Corporation Dee, ,n ü 6. merita ö 4 30. 7608 * der folgenden Woche, elt ht und im Reichtanzeiger bekanntgemahhl epi als Urmensch;— 34 Metro Pictures, Rew Jork Universum Film Verleih = 9 30. 7623 1 Soweit aug der Presse das Holdzollaufgeld nicht ersichtlich ist, lan ix und Fax auf der Landpartie... . Interocegn, Film ; = 2 136 30. 626 U es bei jedem Zollamt erfragt werden. . Gelutenfel (Fenton) J...... Wörner⸗Film Wörner Film Inland ( 23 . 629 * ö . 2 e . ö. 9. ,, Ve ö i. . d n . 7631 4 er W. 6. serzu treten die für die einzelnen Branntweinso rau Schlange .... . ...... n Sept. rr di Kleinbetka Ene gen festgescgten Zuschläge. scrla J,, (Gin Frau int Ver. Paul Heidemann Film Paul Heidemann · Film ö 6 11983 5 7618 * II. gangenheit) . Turma⸗Filmgesellschaft Turma⸗Filmgesellschaft A Großsver kauf. Die Macht der Finsternis.... . Neumann, Produktion e d e get e ö . 1. 1632 4 4478 Gnant = 5 12221 a. z6ss * u , w leer nber K J. us ar aufpreis, näm rundza multipliziert mit dem um 10 Deulig⸗ Woche Nr. 35, 19238... Deulia:· Ri . „Augu J 1 ö . ** ig⸗Film Deulig⸗Film erhöhten Goldzollaufgeld, berechnet. Fhbatietons Todesfahrt zum Sühpol.. Ralph Minden, London Tei f. Hun · Verleih England ö at, 9 . . 4 . . . 3 Ihle, a vorlůuss⸗ ir 6 der Spielteufel ... rn, . ö Amerika 2 163 36. o . ntrichtung des Spitzenpreises gema e ranntweinmonopgzh ertys Leiden ö ox⸗Film Corporati Deut . 5 ge, pom 8. April 1927 wird zurzeit der Spitzenpreis . ; . 36 n nm ö d 168 z. 7620 4 ö. , . rundzahl 1,2, die wer chte ahi, nach der Grundzahl 4 ir e 54— ö. . 8 27 zo 160 4 . 4 rechnet. Die Hektolitereinnahmeist nach dem je nigen Das . . ö Deng⸗Film G. m. b. H. Decla · Bioseoy A. G. Inland 1 164 36. 7633 4 5 n e⸗ 96 . 6 ĩ 6 ö . . . . ,,, ö. 66 n n , , n. Pauline). ö . Tmerila 551 36. 76360 4 ö. ; ri 1 ro ml,, aul Felner⸗ eter Pau =. bei umwandlung in einen Vollkauf am Tage 5. Film⸗Co. Film⸗ Co. ö. Inland 8 2606 8. 1633 * filtrierten Weinsprit erhöht sich dir Grundzahl um O, 9H, und si . ien ffn und der 6 w i,, , . h 1 241 J. I6366 4 Weinsprit Marke Kahlbaum erhöht sich die Grundzahl um 9h Vim Ale ler Trac ffiecg?? ö 6 . Pictures, New Jork ilh. Feindt Amerika b 1634 3. 7637 4 Die Monopolperwgltung behält sich Mengenabgabe der letztem K or . Reklame⸗ Norddeutsche Reklame⸗ Inland 1 39 3. 7639 4 beiden Branntweinforten vor. e ee nt , on Harck Zentrale Zentrale ; Der sich . feen n . ö. h ö K J J 1 45 z 60 4 und zwar nach oben, soweit die drei letzten Ziffern des sich ergebenda se Schöpfungsgeschichte . . . .... ö. j. ö 2 . ,,, . d wein klttren weniger betragen. ö ö ö und Schauspielkänste der . n,. einverkauf. , Decla · Bioseop A. G. Deela · Bioseopx A. G. 1 260 3. 7643 Mengen bis zu 280 Liter werden nur gegen von der In Natur n i . HJ . . J 1 224 3. 7644 . wertungssielle der Reichsmonopolhęrwaltun ausgestellte Be zu gt⸗ ö. n Film: Von Salamandern und sche nne abgegeben; derartige, Mengen sind unmittelbar b ei n 3h . 9 J ö z ü 1 301 3. 7645 4 =. zu ständigen Lie fersteilen der Reichsmonopolverwaltungz wen ö e J Deulig. Fllm Deulig Film s, 2 39 4. 7647 4 der Zeit vom 8. bis 14 Septemher einschließlich und vom 2. i Jonny, der Sonntagsjäger. .... . Stern⸗Fllm G. m. b. H Stern ⸗Film G. m. b. S. ö 1 415 . 7652 4 28. September einschließlich zu bestellen und zu bezahlen. Die h ̃ 18923, Auguft ferung erfolgt erft nach Vorlage des Bezugsscheins, der s o fort NManenstreinßt;. . 1 Hegewald⸗Film Hegewald ⸗Film . 2 os . . ö

ber Reichs monopolpverwaltung, Verwertun gstelle, Abteilung Vn kauf B, Berlin W. 5, Schellingstr. 14m 165, abzufordern ist.

Anträge auf Bezugsscheine, die nach den 14. September oder 28. September gestellt werdun, bleiben unberücksichtigt.

Die Bezugsscheine werden in Höhe von 30 vo der Bezugeith

(.Das brennende Geheimnis“) beigefügt worden. Berlin, den 6. September 1923.

Filmprüfstelle Berlin. FJ. V.: Goetz.

Berichtigungsvermerk. Bei dem im Reichsanzeiger Nr. 174 vom 28. Juli 1923 veröffentlichten Bildstreifen‚ Mutter, dein Kind ruft!“ Prüfnummer 7466, ist dem Haupttitel der Titel

ausgestellt, jedoch hat jeder Inhaber einer Bezugszahl Anspruch j mindestens 00 Liter für beide Bestellfristen zusammen.

Es wird geliefert zu den festgesetzten Kleinver kan preifen und nach den Bezugsbedingungen B vom 9. Februar Mn

Die Kleinverkaufprelse betragen vom 3. big 14 Seytemhen einschsteßlich und vom 22. bis 28. September 1923 einschließlich von 4 ö J Grundzahl 6,22 mal . 6 1

von über 100 bis 289 Liter W. Goldzollaufgeld 4 100 je Liter W.

Bekanntmachunung.

J. Gemäß Beschluß des Reichskohlenverbandes vom 7. Sep⸗ tember 1923 ergeben fc folgende prozentuale Zuschläge * den in der Bekanntmachung vom 3. September 1925 im Deutschen ,, Nr. 203 veröffentlichten Brennstoff⸗ verkaufspreisen, die unter den in dieser Bekanntmachung angegebenen Bedingungen vom 10. September 1923 ab gelten.

Rheinisch⸗Westfälisches Kohl dikat ... 5 0 / Aachener ge h tnsen 3. 3

Grundzahl 6,21 mal Iö5hj . = 8.5 o6p0p

Die Preise gelten für unfiltrierten Primasprit. Für über Hal eche Nordstern ; 81.7 oso kohle filtrlerten Weinsprit erhöht sich die Grundzahl um O0b m , Kohlensyndikat: .

für Weinsprit Marke Kahlbaum“ erhöht sich die Grundzahl um 0lt kJ in Ibbenbüren. . .

2 69 4 0

Sächsisches Steinkohlensyndikat.. .... Niederschlesisches Steinkohlensyndikat. ... Sb, 1 os Oberschlesisches Steinkohlensyndikat ...

IV. Sammelbezug.

Zur Erleichterung des Bezugs für solche Abnehmer, die wenn z als 360 Liter bestellen können, jedoch den Großverkaufpreis eil, , . . 9. wollen, werden Bestellungen mehrerer bezugsberechtigter Abnehte Fheinisches Braunkohlensyndikst ?. 337 o zum gemeinsamen VBerlsand der Ware, an eine Kohlen yndikat für das rechtsrheinifche Bayern: Empfänger unter Berechnung des Großverkaufpreises ente Steinkohlen ..... ö 84, 4 oso genommen, sofern die Cinzelbestellungen auf weniger als 30h Ait Sberbayerische Pechkohlen .. . co lauten und die Gesamtmenge der Bestellungen mindestens 300 Li Braunkohlen !? R 34] do

beträgt.

Von jedem Besteller muß ein besonderer Bestellschein ausgefeth⸗ werden, in welchem eine gemeinsame Verladeadresse angegeben ift.

Diese Bestellscheine 5 von der als Em pfä ng eg d Ware bestimm ten Firma gesamm elt an die Re monopolverwaltung für Branntwein, Verwertungbstelle Abteil Verkauf B, Berlin W. 9, Schellingstraße 14 / 16, einzusenden.

Die Zahlung ist quf Grund des geltenden regelmäßigen An kaufpreises gleichzeitig in einer Sam melüberweisung un unter genauer Angabe der auf die Cinzelbe stelln entfallenden Beträge auf dem Kafsen a bschnitt ber Finzelbestellfcheine und auf Der Ü eben weisungsmitteikung an die Kasse der Reichs mon verwaltung für Branntwein zu leisten.

Die Verteilung der gelieferten Ware an die Einzelbesteller nn von der als Empfänger bestimmten Firma vorgenommen weten alle hiermit zusammenhängenden Kosten und Gefahren sind von Bestellern zu tragen.

Berlin, den 7. September 1923.

Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Steinkopff.

. II. Der in der Bekanntmachung vom 3. September 1925 peröffentlichte Preis des Oberschlesischen Steinkohlensyndikats für Rätterklein, Preußengrube und Gräfin-Johanna-⸗Schacht muß heißen 50 463 006 .

Berlin, den 8. September 19233.

Aktiengesellschaft Reichskohlenverband. Keil. Loeffler.

Bekanntmachung,

betreffend Aus gabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber.

Der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank in München wurde in seilweiser Abänderung der Bekannt— machung vom 4. August 1923 Nr. 15973 die Genehmigung erteilt, innerhalb der gesetzlichen und satzungsmäßigen Umlauf . nachstehende, auf den Inhaber lautende Schuldverschrei⸗ ungen in den Verkehr zu bringen:

; I 30 0 Stück 5 cso ige verlogbare, seitens der Bank innerhalb o Mhren rückzahlbare Roggenpfandbriefe im Gesamtbetrage von o0 Ztr. Die Rückzahlung wird jedoch nicht vor Beginn des

) Beispiel: fünften F 9. Piel Woche vom s8. bls 14. September einschliehlt ch en . seit der Ausgabe, das Ausgabejahr als erstes gerechnet,

kern . Goldzollaufgeld von 245 369 Fööo ein regelmäßiger n München, den g. September 16x. für unfiltrierten Primasprit: Bayer. Staatsministerium für Handel, Industrie und Gewerbe. 6 mal 245 359 900 und 1090 4 14 721 Boo für 1 Liter W. abgeruit J. A.: Dr. Lindner.

100 auf Æ 14 733 ;

für Weinsprit „Marke Kahlbaum“: 6,08 mal 245 359 900 und 100 4 14 917 888 fir 1 Liter V. i

100 gerundet auf Æ 14918 000.

Genehmigungsurkunde.

z Auf Grund des Paragraphen 795 des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs und des Artikels 6. des hessischen Ausführungsgesezez um Bürgerlichen Gesetzbuch vom 17. Juli 1899 wird hiermit der Stadt Darmstadt die Genehmigung zur Ausgabe on Schuldverschreibungen guf den Inhabgr nebst ägehörigen Zinsscheinen bis zum Betrgge von 260 Millignen alt , gwelhun derifünfig Mülnen Mark zur Meschaff ung der Mittel zur Erbauung von Wohnungen, Herstellung von

Hannover, den 5. September 1923. er hen und Kanälen fowie zum Ausbau städtischer Betriebe

a n,, denn er. Die Schuldverschreibungen sind zum jeweiligen Disklont= . der Reichsbant i s 3 edoch höchstens mit .

Am Mittwoch, den 19. September 1923, armin

11 Uhr, findet im Landtagssaale des Ständehauses in Hann I

. Sitzung des Landeseifenbahnrats Hanno att.

v i 18 vH und mindesteng mit iel 10 vH, fällig in halb⸗ aͤhrlichen Raten am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres,

zu verzinsen und durch Ankauf oder Verlosung vom Jahre 1938 ab jährlich mit mindestens 3 v5 des Anleihebetrages big ic der ersparten Zinsen zu tilgen. Stärkere Tilgung st vom 1. Oktober 1928 an zulässig.

Vorstehende Genehmigung wird vorbehaltlich der Rechte Dritter ertellt. Die Befriedigung der , g. der Schuld⸗ verschreibungen wird von dem Staate nicht gewährleistet.

Darmstadt, 21. August 1923. Hessisches Gesamtministerium. Ulrich.

Bekanntmachung.

Die am 1. Oktober d. J. fälligen Zinsscheine der 60/9 Roggenwertanleihe des Freistaates Anhalt von 1923 werden , mit 29 400 M je Pfund Roggen

eingelöst. Es werden somit gezahlt: für die . über 11 Pfd. Roggen 44 100. 4 ö ö , ö. . . ö n 176 409 . ö ee . HI 000 , . ö 3. 882 000

Defsau, den 5. September 19233.

Anhaltische Staatsschuldenverwaltung.

Dr. Knorr. . ,.

Preußen.

Ministerium für Landwirtschaft, Do mänen und Forsten.

IVI. Nachtrag Kr Preußischen Ausführungsanweisung über die ersorgung mit Zucker im Betriebsjahre 1222 / 23 vom 14. Okto ber 1922 (Gesetzsammlung Seite 328).

In r n n der Ausführungsanweisung vom 14. Ok⸗ tober 1922 wird bestimmt: 8 5 der Anweisung erhält fol⸗ genden Zusatz: .

„Die Fabriken haben in jeder Verkaufs und Lieferun gs⸗ anzeige genau anzugeben, zu welchem Preise der Zucker von ihnen berechnet ist.“

Vorstehende Ergänzung der Preußischen Ausführungs⸗ anweisung tritt sofort in Kraft. Berlin, den 27. August 19233. Der Minister für Landwirtschaft, Do mänen und Forsten. Preußischer Sia et gem gn r Volksernährung.

h. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Röm hild.

Der Minister des Innern. J. A.: von Falken hayn.

Ministerium für Wissenschaft, Kun niste n n, ,,, n

Der außerordentliche Professor in der rechts⸗ und stgats⸗ wissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster Dr. Tesche⸗ macher ist zum ordentlichen Professor in der rechts und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität in Königsberg,

der bisherige Assistent an dem Zoologischen Institut der Universität in Halle a. S., außerordentliche Professor Dr. Brüel zum Kustos an dem Zoologischen Institut der

Universitãt Halle a. S. und

der bisherige Studienrat am Köllnischen Gymnafium in Berlin Dr. Maeder zum Turnrat an der Preußischen Hoch⸗ schule für Leibesübungen (Landesturnanstall in Spandau ernannt worden.

Die g oz zur 3. gr der 22. Preußisch⸗ Süddeutschen E48. Preußischen) Klassenlotterie sind nach den S8 6 und 13 des Lotterieplans unter Vorlegung der Vorklasselose bis zum Dienstag, den 11. Septemb er 6. 8. Abends 6 Uhr, bei Vermeidung des Anspruchsverlustes zu entnehmen.

Die Ziehung der 3. Klasse beginnt am Dienstag, den 18. September d. J., Morgens 8 Uhr, im Ziehungssaal des Lotteriegebäudes, Jäͤgerstraße 56.

Berlin, den 7. September 1933.

Preußische Generallotteriedirektion. Gramms. Pons.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung vom 23. September 191, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, wird die am 20. Februar 1923 gegen Jakob Hommer, Köln⸗Ehren⸗ feld, Röntgenstraße 6, ausgesprochene Handelsunter⸗ sagung infoweit aufgehoben, alt dem Hommer die Tätigkeit als Angesteilter in einem mit den Gegenständen des täglichen Bedarf handelnden Geschäft sowie die Ausübung des Klein handels mit diesen Gegenständen gestattet wird.

Köln, den 14. Juli 1923.

Der Oberbůrgermeister.

Nichtamtliches.

Dentsches Reich.

Der Königlich schwedische Gesandte Freiherr Ramel hat Berlin verlassen. ährend seiner Abwesenheit führt der Legationsrat Freiherr Kos kull die Geschäfte der Gesandtschaft.

Der litauische Geschäftsträger Sidzikauskas hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit aher der 1. Legations⸗ sekretär Girdvainis die Geschäfte der Gesandtschaft.

Der Polnische 8 Olszowski ist nach Berlin zurückgekehrt und hat bie Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Preußischer Staatsrat. Sitzung vom 7. September 1923.

( Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger]

In der gestrigen, um 4 / Uhr vom Präsidenten Dr. Adenauer eröffneten Sitzung stand der Entwurf eines Gewerbesteuergesetzes zur Beratung.

Der Berichterstatter Eberle (Soz.) berichtete über die Ver⸗ handlungen des Vereinigten Haupt⸗ und Gemeindeausschusses, der zum Entwurf eine Reihe von Aenderungen empfiehlt. Die beiden haupt- sächlichsten Neuerungen, die Beseitigung der Gemeindeautonomie auf n ,, Gebiet und die Lohnsummensteuer, haben die Zu⸗ timmung des Ausschusses gefunden. Obwohl man den starken Bedenken, welche von den Vertretern der Industrie, des Handels und des Gewer bes gegen die Lohnsummensteuer vorgebracht wurden, eine gewisse Berechti⸗

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