1923 / 211 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 12 Sep 1923 18:00:01 GMT) scan diff

J

VI. Zwangs voll stre ckung. § 1.

Wird die Ablieferungspflicht ganz oder teilweise nicht erfüllt, so ist Entschließung darüber zu fassen, ob vollstreckt werden soll. Soll dies geschehen, so stellt der Kommissar für Devisenerfassung in einem besonderen Bescheid die rückständige Leistung fest und fordert den Ab= lieferungspflichtigen zur Ablieferung und Leiftung des Zuschlags (8 5 der Verordnung) auf. Der Bescheid ist dem Ablieferungspflichtigen bekanntzugeben. Dies soll in der Regel durch Zustellung geschehen. Zustellung durch eingeschriebenen Brief genügt. Die Zustellung gilt mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt. Die Zwangsvollstreckung ist jedoch bei Gefahr im Verzuge vor der Be— Tanntgabe des Bescheides zulässig. In diesem Falle ist die Bekannt⸗ gabe unverzüglich nachzuholen.

Für den Bescheid kann das anliegende Muster als Anhalt dienen.

§ 12. Der Kom missar für Devisenerfassung kann jede Stelle, die für bie Vornahme der Zwangsvollstreckung, k es im gerichtlichen Voll⸗ streckungspersahren, sei es im Verwaltungszwangsverfghren, zuständig ist, um die Ausführung der Zwangsvollstreckung ersuchen.

Die ersuchte Stelle verfährt nach den für sie allgemein maß⸗ gebenden Vorschriften. ;

Die Zwangevollstreckung ist auf zur Ablieferung geeignete aus⸗ ländische Vermögensgegenstände in der Reihenfolge zu richten, in der sie abzuliesern sind. Auf besonderes Verlangen des Kommissars für Devisenerfassung ist die Zwangsvollstreckung auch in das sonstige Ver⸗ mögen des Ablieferungspflichtigen vorzunehmen. . .

Das Vollstreckungsorgan händigt dem Ablieferungspflichtigen eine

Bescheinigung darüber aus, was durch die Zwangsvollstreckung bei⸗

gebracht worden ist. z

8

Die in der Zwangsvollstreckung beigebrachten zur Ablieferung ge⸗ eigneten ausländischen Vermögensgegenstände sind vom Vollstreckungt⸗ organ unverzüglich bei einer Ablieferungsstelle abzuliefern. Diese händigt, dem Vollstreckungsorgan die Zwischenbescheinigung oder die ag h, Quittung aus. Das Vollstreckungsorgan hat die Zwischen⸗ bescheinigung oder die endgültige Quittung zur Verfügung des Ab⸗ lieferungspflichtigen zu halten und sie ihm gegen Rückgabe der Be— scheinigung (8 12 Abs. 4) auszuhändigen. Zur Ablieferung nicht geeignete Ver hn gens egen stãn de sind an den Kommissar für Devisen⸗ erfassung abzuführen.

Berlin, den 11. September 1923. Der Reichsminister der Finanzen. Der Reichswirtschaftsminister.

Hilferding. von Raumer.

Muster L.

Der Kommissar für Devi senerfassung.

Bescheid über die Verpflichtung zur Ablieferung ausländischer 3 Vermögensgegenstände. r

Die 9 9 9 9 0 9 2 0 0 2 0 9 9 9 4 d d O 9 (Name, Firma, Stand oder Beruf)

rn e,,

(Wohnort, Straße und Hausnummer) ist gemäß der Verordnung des Reichspräsidenten vom 25. August 1823 (RGBGl. 1 S. 5333) mit der Ablieferung ausländischer Vermögens⸗ gegenstände im Gegenwert von Mark Gold

im Näckstande.

Die Ablieferungspflicht erhöht sich gemäß § 5 der Verordnung um fünf vom Hundert des rückständigen Betragés für jeden an⸗ gefangenen Monat der Säumnis, beginnend mit dem

De Ablieferungpflichtiße wird biermit aufgefordert,

J sofort zu genügen. Dieser Bescheid ist sofort vollstreckbar. Abdruck des Dienststempels.

seiner ihrer Ab

Unterschrift.) Muster IL.

Eidesstattliche Erklärung zur Verordnung über die Ablieferung ausländischer Vermögensgegenstände

(Wohnort, Straße und Hausnummer) Ich und meine Ehefrau. .

(Vor⸗ und Zuname, Stand oder Beruf), 1923, zuletzt wohnhaft ge⸗ (Wohnort, Straße und Hausnummer) ö.

sowie mein Erblasser

Der ; Die von mir uns vertretene ..

verstorben am wesen in

(Vor⸗ und Zuname, Firma, Stand oder Beruf)

(Wohnort, Straße und Hausnuummer)

habe hat als ersten Teilbetrag der Brotversorgungsabgabe (Ge⸗ setz zur Sicherung der Brotversorgung im Wirtschaftsjahre 1923 j 54, S5. der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung des Reichs— präsidenten über die Ablieferung ausländischer Vermögensgegenstände vom 30. August 1923)

entrichtet und noch zu entrichten. Ich kin zur Zwangsanleihe endgültig mit ... veranlagt, mein Erblasser mit Ich bin zur Zwangsanleihe mit veranlagt; mein Erblasser mit 4A . . und meines Erblassers Veranlagung ist noch nicht endgültig. Ein Bescheid über die Zwangsanleihe ist mir und meinem Erblasser nicht zugestellt. Mir und meinem Erblasser ist ein besonderer Ab⸗ gabebescheid über die Brotversorgungsabgabe in Höhe von

erteilt.

Zuständig für die Veranlagung zur Zwangsanleihe ist für mich und meine Ehefrau das Finanzamt in für meinen Erblasser das Finanzamt in den ‚. für ie von mir vertretene das Finanzamt in

Bezeichnung der Steuernummern:; ?...... An ausländischen Vermögensgegenständen habe ich hat mein

Erblasser hat . von mir Vertretene .. abgeliefert:

. (Bezeichnung und Nennwert) Die Ablieferung ist erfolgt bei . Die endgültige Quittung lautet über . ...... ..... Mark Gold und trägt die Nummer ...

Mir : ist bekannt, daß autländische Vermögentgegenstände im Sinne dieser eidesstattlichen Erklärung sind:

1. Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen; Aus⸗ ahlung, Anweisungen, Scheds, Wechsel und Forderungen n ausländischer Währung, bei denen der Gläubiger einen Anspruch auf Zahlung in effektiver Valuta hat; die von der Reichsbank auf Grund des Gesetzes vom 2. März 1923 (RGBl. I S. 1566) ausgegebenen Dollarschatzanweisungen gelten nicht als Forderungen in ausländischer Währung,

2. a) Anteile an autländischen Erwerbsgesellschaften Jowie Ge⸗ schäftsbeleiligungen jeder Art im Ausland. Diese sind in weitestem Umfange zu verstehen. Es kommt ins⸗

besondere nicht darauf an, in welche Rechtsform die Be⸗

teiligung gekleidet ist, ob die Beteiligung eine unmittel- bare oder mittelbare ist, ob sie unter Zwischenschaltung anderer Stellen erfolgt, ob sie für die Dauer oder zur Abwickelung einzelner Geschäfte bestimmt ist. Als geschäftliche Unternehmungen gelten Betriebe aller Art

n. a. auch land⸗ und forstwirtschaftliche Betriebe,

Schiffahrtsunternehmungen, Mietgrundstücke, Patentrechte,

Konzessionen und sonstige Ausbeutungsrechte. Als HBetei⸗

ligung gilt jeder Anteil an dem geschästlichen Unternehmen,

. a auf seine Höhe einschließlich der Allein—⸗

nhaberschaft.

Anteile an Erwerbsgesellschaften und Geschäftsbeteili= ungen an Unternehmungen in den abgetretenen Teilen des eichs, mit Ausnahme der außerhalb Europas belegenen,

fallen nicht unter diese Bestimmungen.

b) an inländischen oder gusländischen Börsen gehandelte Wertpapiere, sofern sie auf ausländische Währung lauten und Anspruch auf Zahlungen in effektiver Valuta geben, z. B. Otavignteile. Wertpapiere, die auf Grund des Vertrages von Versailles angemeldet aber noch üicht aufgerufen sind, gelten nicht als ausländische Vermögensgegenstände; unter diese Ausnahmebestimmung fallen nicht freigegebene

apiere.

Deutsche Reichsgoldmünzen sowie Gold, und Silberbarren.

Ansprüche auf Üebertragung der unter Nr. 1 bis 3 bezeich⸗ neten Vermögensgegen staͤnde; diese gelten für die Begründung der Ablieferungspflicht als erfüllt; der Anspruchsberechtigte gilt als Eigentümer des Vermögensgegenstandes. Ansprüche auf Aushändigung der im Enischädigungsverfahren auszu⸗ eben den. Bonds der südafrikanischen Union, für die dem

ntschädigungsberechtigten noch keine Zertifikate ausgehändigt

worden sind, fallen nicht hierunter. Auf der Grundlage der vorstehenden Angaben erkläre ich wir 1. Innerhalb der Zeit vom 10, bis 20. August 1925 hat sich

in meinem des Unterzeichneten Vermögen sowie im

Vermögen meiner unterzeichneten Ehefrau

im Vermögen

der von mir uns vertrktene . ......

Von diesen Vermögensgegenständen rühren die folgenden aus dem Vermögen meine... nach dem 1. Januar 1923 verstorbenen Erblasser .. her:

X sowie meine Ehefrau er Die von mir uns vertretene

habe.. hat an ausländischen Vermögensgegenständen nach dem 31. Juli 1923 veräußert:

m Je. 3 . . 42 ,. e,. gen zu Nr. 1 und 2 versicher .... wir hiermit an Dare fra.

een e 9 = 2 2

(Wohnort, Straße und Hausnummer).

Ich versichere hiermit an Eidesstatt, daß mir keine Umstände be= kannt sind, die der Richtigkeit und Vollstaͤndigkelt der vorstehenden eidesstattlichen Erklärung meines Ehemannes entgegenstehen, soweit mein eigenes Vermögen in Betracht kommt.

(Vor und Zuname).

Verordnung über Devisenbanken. Vom 11. September 1923.

Auf Grund des 8 24 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung des Reichspräsidenten über Devisenerfassung vom 7. September 1923 (RGBl. J S. 865) verordne ich:

§1 Abs. 1 der Verordnung auf Grund des Notgesetzes (Maß- nahmen gegen die Valutaspekulationz vom 8. b. 1923 (RGBl. 1 S. 276) wird außer Kraft gesetzt. Die guf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung durch die oberste Landesbehörde im Ein⸗ vernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister als Devisenbanken zuge⸗ lassenen Personen oder Personenvereinigungen hören auf Depisen⸗ banken zu sein.

Devisenbanken im Sinne der Devisengesetzgebung sind die Banken und Bankiers oder deren Zweigniederlassungen, die Mitglied der an ihrem Sitz befindlichen Abrechnungsstelle der Reichsbank sind.

Die oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem k für Depisenerfassung weitere Banken und Bankiers als Devisenbanken zulassen.

Devisenbanken, die nicht Mitglieder einer Abrechnungsstelle der Reichsbank sind, dürfen ihre , . Geschäfte mit Zahlungs⸗ mitteln oder Forderungen in ausländischer Währung bis zum 36. Sep⸗ tember 1923 abwickeln.

Berlin, den 11. September 1923.

Der Kommissar für Devisenerfassung. Fellinger.

Bekanntmachung des Kom missars für Devisenerfassung. Vom 11. September 1923.

Auf Grund der Verordnung des über Devisenerfassung vom 7. September 1923 bestimme ich:

§ 1. Der Eigentümer von Edelmetallen und deren Legierungen hat die am 12. September 1923, Vormittags 8 Uhr,

a) im eigenen Gewahrsam,

b) in fremdem Gewahrsam (auch auf dem Transport) befindlichen oder bei ihm unter Zollverschluß gehaltenen Bestände nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bis zum 21. September 1923 anzumelden.

§ 2. Der Anmeldepflicht unterliegen alle Edelmetalle (Silber, Gold, , ger und Platinmetalle) und deren Legierungen in Form von ünzen sowie Rohmetalle in jeder en Halbfabrikate (Drähte, Bleche, Stangen, Röhren), ferner Bruch und Abfälle. Nicht anzumelden sind Gegenstände aus Gold und Silber⸗

doubls.

§ 3. Zur Anmeldung sind die natürlichen und die juristi verpfsichtet. snrtftischen penn In der Anmeldung muß von jedem Edelmetall getrennt Ge wicht und Durchschnittzfeinge halt angegeben, werden nz am e hal nicht genau bekannt ist, muß er geschätzt werden lb n Die m, n, . ferner Namen, Beruf oder Gewe Wohnung sowohl des Meldenden wie in Fällen des 8 ) un Gewahrsamhalters der gemeldeten Gegenstände enthalten. da

4.

Die Anmeldungen sind an die örtlich zuständigen Han zu richten. Zur Anmeldung verpflichtete Ei , een metallen der in * genannten Art, denen die für ihren Wohnb . zuständige Handeltkammer nicht bekannt ist, richten die Annen an an ihre Gemeindebehörde, die sie am 22. September 1923 86 örtlich zufländige Handelskammer weitergibt. n Rr

§6.

Die Anmeldungen werden von den Handelskammern mit einer zu fertigenden Gesamtaufstellung ihres Bezirks . der Außenhandelsstelle für Metallwirtschaft, Berlin W. ö, pellen Straße 172 asb, zugeleitet. mer

§ 6.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 1 ; , e,, 8 K ö. Di. ührung immungen zur Verordnun eichsprã j Devisenerfassung vom 7. September 1933. pisidenten iia

Berlin, den 11. September 1923.

Der Kommissar für Devisenerfassung. Fellinger.

Bekanntm achundg.

Alle Freimarken im Einzelwerte von weniger als 100 4 verlieren mit Ablauf des 30. September 1923 ihre Gültiglen In den Händen der Bevölkerung befindliche, nicht zum Fre machen von Sendungen benutzte Marken dieser Art werden bis Ende Oktober 1923 an den Schaltern der Postanstalten bar oder gegen andere Freimarken eingelöst, wenn von einer Sorte mindestens Marken im Gesamtwerte von 1000 M vor, gelegt werden. Auch bei höherem Gesamtwerte wird ein Teil betrag unter 1000 S nicht vergütet.

Vordrucke mit eingedrucktem Wertstempel unter 109 4 (Postkarten, Kartenbriefe, Briefumschläge usw.) werden ni eingelöst; sie können aufgebraucht werden, u. U. unter Dur streichen des Wertstempels oder Ueberkleben mit gültigen Freimarken.

Berlin, den 10. September 1923. . Der Reichs postminister. J. A.: Padberg.

Fünfte Verordnung über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen. Vom 12. September 1923.

Auf Grund des 16 des Lichtspielgesetzes vom 12. Ma 1920 (RGBl. S. 953) und des Artikels IL der Vierten Ver ordnung über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen vom 18. August 1923 (Reichsministerialblatt S. 897 witd verordnet:

Artikel .

Die Gebührenordnung für die pr von Bildstreifen von 25. November 1921 (Zentralblatt S. 901) in der Fassung der Ver ordnung vom 18. August 1923 wird dahin geändert:

1. im 8 3 werden die Worte: zwanzigtausend Mark“ ersett

durch die Worte: sechzigtausend Mark“;

2. im 8 4 werden die Worte: zehntausend Mark“ ersetzt durch die Worte: , Mark“ und „fünftausend Mark! durch „fünfzehntausend Mark‘;

im §z 6 werden die Worte: elne Million Mark“ ersetzt durch die Worte: „drei Millionen Mark“;

im 5 7, werden die Worte: zweihunderttausend Mark“ ersetz durch die Worte: sechshunderttausend Mark“ und „zwanzig⸗ tausend Mark“ durch sechzigtausend Mark“.

Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgende Tage in Kraft. Berlin, den 12. September 1933.

Der Reichsminister des Innern. Sollmann.

Die für den Geschäftsverkehr mit den n, kassen des Reichs geltenden allgemeinen Darlehng be dingun gen werden wie folgt geändert: § 1: Darlehen in Beträgen von weniger als 100 000 000 werden § 5 . . zicht 1 Pfandschein sind während der ö 1 DR eden an ein ren samten S. seines Bestehens mindestens 4 16000 000 3

zu zahlen. § 6: Teilfahlungen sind nur in Beträgen von mindestens 10 bb der schuldigen Summe gestattet und müssen durch 10 Millionen teilbar sein. Die Aenderungen der S8 1 und 6 treten mit dem heutigen Tage, die des 55 mit dem 1. Oktober d. J. in Kraft.

Berlin, den 6. September 1923.

Hauptverwaltung der Darlehnskassen. Havenstein. von Grimm.

Bekanntmachung.

Im Verlage des Reichsamts für Berlin NW. 45, Kronprinzenufer 18/16, sind folgende Karten neu erschienen:

1. Karte der Provinz Hannover 1: 300 000 Buntdruck in fünf fen en, mit Kreisgrenzen und Kilometerangaben an den Ha straßen, in Taschenformat gefaltet. Grundpreis 3,00 4. i

2. Karte bes Sauerlandes in zehn Blättern 1: 75 000. Buntdr ö; in drei Farben, Angabe der Jugendherbergen, in Taschenform efaltet, bisher erschienen: Bl. 1 Elberfeld, Bl. 2 r

l. 3 Arnsberg, Bl. 4 Brilon, Bl. 6 Ättendorn, Bl.? Betle⸗ burg. Grundpreis jedes Blattes 6, So ..

3. Kreiskarte Siegkreis, Stadt. und Landkreis Bonn“ in Taschenformat gefaltet. Grundpreis 0, So .

4. Meßtischblätter 1: 25 000, Schwarzdruck.

as . Grund von Neuaufnahmen:

Z289 Sodehnen Photoalgraphien der 99 r,

1974 Grunau J Originalaufnahmen b) Auf Grund eingehender Ver Bl. . . Isernhagen 1908 Ie n. 2632 Halle (Nord

4 . . 1 Photoglgraphien 2214 Lebt . der Original⸗ 2649 Kettwig berichtigungen

tigungen:

Grundyrelj O 56 .

Landet aufnahme

1: 100 0

tember 1923 gelten als Verkauf pr eise die

1 sr n nl ber Cchitsselechll bee Hefen. Deutscher Bu händler.

igten Karten sind in allen Buchhandlungen zu

auptvertriebsstelle: Verlagsbuchhandlung

üreenschwnibt, Berlin re; 7, Vorotheenftraße 609 für das

9 östlich der Weichsel: Alleinige amtliche Provinzial⸗

g aftese r . Gräfe und Unzer,

, ; tz migsberg i. Br. ö j nisse und Uebersichtsblätter versendet gegen e rege in Portos die Kartenvertriebsabteilung 8 ür Landesaufnahme, Berlin NW. 40, Kron⸗ ser 16 / l6. Behörden, Truppen und Schulen werden folgende Vorzugs⸗

se gewährt; 3 . beim Bezuge 3 2 6. 1 . ö iber 300 30 0 so. Berlin, den H. September 1923. Reichsamt für Landesaufnahme.

J. Kr Hellwig.

Verordnung

her die Auflösun Her Zweigstelle des Reichsaus⸗ gleichsamts in Weimar.

Vom 8. September 1923.

rund des § 2 des Reichsausgleichsgesetzes in der . Bekanntmachung vom 6. 3 19233 (RGBl. Teil Bh wird verordnet: ö.

81 der Verordnung üher das Verfahren des Reichsausgleichs⸗ uit dom 6. Juni 18320 (RGB. S. 1342) wird wie folgt geändert: Das Wort Weimar“ wird gestrichen.

J Absatz 2 wird hinzugefügt:

Zu dem Bezirk der Hauptstelle gehört ferner das Gebiet, für daz im 5 7 der Bekanntmachung vom 30. April 1920 die Jweigstelle in Weimar als zuständig bezeichnet worden ist.

8 2. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1923 in Kraft. Fon diesem Zeitpunkt ab gehen die bei der Zweigstelle des dee rsslctbcmunts in Weimar anhängigen Verfahren auf die muptstelle über. .

Berlin, den 8. September 1923.

Der Reichsminister für Wiederaufbau. Schmidt.

Bekanntm achung.

Auf Grund des 8 2 Abs. 2 der Verordnung über Misch⸗ ther vom 8. April 1920 (RGBl. S. 491 ff.) ist die Her⸗ ellung folgender Mischfutterarten genehmigt rden:

1. Durch Erlaß vom 26. Juli 1923 J—⸗Nr. NII3. M. 673 —: Bejeichnung: Kälbermehl „Marke Schmitt u. Schuckert “.. Rührstoffgehalt: 12,07 C0 Wasser,

13,49 0/0 Protein, 5, 34 0 / Fett, 61,41 60 Stickstofffreie Extraktstoffe, 1,97 00 Rohfaser, pant biche Ber , Henne ndelsübliche Bezeichnung der Gemengteile: Reisfuttermehl, Weizen futtermehl, Kohlensaurer Kalk.

Name des Herstellers: Firma Schmitt u. Schuckert in Würz⸗ ng, Ziegelaustraße 5.

2. Durch Erlaß vom 26. Juli 1823 J.⸗Nr. TVs3. M. 682 —: Hezeichnung: Degezet⸗Geflügelfutter “.

Nährstoffgehalt: 9, 60 o Wasser, 15, 95 0 Protein, 2,40 os ett, 52. 60 0ο Stickstofffreie Extraktstoffe, „H6 Co Rohfaser, . 12,90 0/0 Asche (darin 2,2 60 Kochsalz). handelsübliche Bezeichnung der Gemengteile: Weizenkleie, * Kartoffelflocken, ischmehl, ochfalz, Kohlensaurer Kalk.

Name des Herstellers: Deutsche Geflügelzucht⸗Genossenschaft e. G. b. H., Radevormwald.

3. Durch Erlaß vom 26. Juli 1923 Je Nr. Ly / 8. M. 687 —: Heieichnung: Melassemischfutter für Pferde . sihrstoffgehalt: 7. 25 v Waßer, .

14,20 0υο Stickstoffhaltige Substanz,

4, 45 0soc *

49, 85 o /0 Stickstofffreie Extraktstoffe

(darin 18,9 os0 Zucker), g, Z5 oso Rohfaser,

6. 4, 90 o o Asche.

handelsübliche Bezeichnung der Gemengteile: Rohmelasse, Getrocknete Biertreber, Geguetschter Hafer,

Kochsalz. lane tes Helfe lle, eanzwtschaftliche Handelsgesenschaft n. b. H., Franken berg (Eder), Heffen. g Durch Erlaß vom 26. 3 1923 J.⸗Nr. NVIB. M. 703 —: geichnung: Hundekuchen /).

suhrstoffgehalt: 1

4 3. 61, 24 8 tickstofffreie Extraktstoffe, ', ⸗. , tam. ö j ohfaser. bundelsibliche Bezcichnul z der Gemengteile: Weizennachmehl, . nnn, ,. Fleischschrot, nochenschrot. in g ser berisllett Ftrasifutterfabrik Carl Beck G. m. B. S. . Durch Erlaß vom 26. Juli 1923 J. Nr. TVI3. M. 711 -: r nl. =S gr f 3 ihrstoffgehalt: J. Hb C. Wasser, be , Wel sofffteie Grttakestof ; offfre a e, , n n, ö ; ohfaser. bnndeltũbliche Bere schnung der Gemengteile: Gerstenschrot, eizenkleie,

Tierkörp I. Name des Herstellers: . Gustav Lumpe in Wilster (Holst.).

enen, , .

ng: Geflügelfutter !).

ehr vom S8. April 1920 (RGBl. S. 491 ff.)

Handelsübliche n 2 der Gemengkeile: ais, gan dee Geri e e m, dan r in Altona a. G ame rstellers: Fi l G. io, /, er rma Carl Thormann in Altona a

7. Durch Erlaß vom 15. August 1923 J⸗Nr. IVI3 M. 814 -: Bezeichnung: Kälbermehl . Nährstoffgehalt: 10, 12 0 Wasser, 9 26 9/0 Fett, . 388 9so re aktstoffe, 6, 83 o/ Rohfaser, 9. 70 0/o Asche (darin 1B 61 0 Kochsalz und 6. 13/ phosphorf. Futterkalk). Handelsübliche Bezeichnung der Gemengteile: Erdnußmehl, Leinsamen, enchel amen, hosphorsaurer Futterkalk (Dicalciumphosphat),

ochsalz. Name des Herstellers: Georg Ebeling, Halle / Saale, Seebener

Straße 22.

8. Durch Erlaß vom 21. August 1923 J.⸗Nr. N /3. M. 823 —: Bezeichnung: * 11 Pferde, 2 Ibeka gese geschütztes Warenzeichen). Nährstoffgehalt: 14,81 υ Waffer, 7 192, 47 ͤũ0 Stickstoff haltige Substanz, 1,49 9υ, Fett, 60, 95 oo. Stickstofffreie Extraktstoffe 13,86 0 / Zucker), b, Hh oo Rohfaser, 4,73 0/0 Asche. Handelsübliche wel e. der Gemengteile: elasse, Ackerbohnen, Kartoffelpülpe, Treber, Kartoffelschnitzel. Name des Herstellers: Firma Johannes Bischoff, Kiel, Ringstr. 13.

Berlin, den 11. September 1923. ; Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Löhr.

(davon

Bekanntmachung.

Auf Grund des 52 Abs. 2 der Verordnung über Misch⸗ ist die Her⸗ tellung folgender Mischungen genehmigt worden: 1. Durch Erlaß vom 3. Juli 1923 Jr-Nr. IV/3. M. 719 —: Bezeichnung: Gewürzter Futterkalk, Marke Symal“, e ire Bezeichnung der Gemengteile: Reiner kohlensanrer Futterkalk, , Futterkalk (Dicaleiumphosphat), och salz,

enchel, Name des 3 Chemische Fabrik Ottokar Bubeck, Bremen, Museumstraße 4 sche

2. Durch Erlaß vom 11. Juli 1923 J.⸗Nr. LV / 3. M. 691 —:

a) Bezeichnung: Gewürzter kohlensaurer Futterkalk „‚Gelt da schaugst! Marke F. Handelsübliche Bezeichnung der Gemengteile: Reiner kohlensaurer Kalk, enchel, iehsalz.

Bezeichnung: Gewürzter kohlensaurer Futterkalk schaugst!: Marke W. Handelsübliche Bezeichnung der Gemengteile: Reiner kohlensaurer Kalk, 9 Wachholder, iehsalz.

9) Bezeichnung; Gewürzter Futterkalk Gelt da schaugst“. Handelsübliche , der Gemengteile: einer kohlensaurer Kall. . Futterkalk (Dicaleiumphosphat), enche

ochsalz. Name des Herstellers: Kalkdüngerwerk Oberpfalz G. m. b. H. Vilshofen, Oberpfalz.

3. Durch Erlaß vom 20. Juli 1923 J.⸗Nr. IXI3. M. I62 —: Bezeichnung: Gewürzter kohlensaurer Futterkalk Marke. Quiek “). Handelsübliche Bezeichnung der Gemengtelle:

Reiner kohlensaurer Kalk, ü hosphorsaurer Futterkalk (Dicaleiumphosphat)

enchel. Name des Herstellers: Fa. M. Rudolph, Chem. techn. Produkte in Ballenstedt i. Harz.

4. Durch Erlaß vom 23. August 1923 J⸗Nr. IVI3. M. 829 —: Bezeichnung: Jubra⸗Chlorcaleium Futterkalk (Chlorealeium⸗

Spreu). Handelsübliche Bezeichnung der Gemengteile: hlorcalcium,

C . Flachsschäben (Flachsspreu), 0

chsalz. . Name des Herstellers: Fa. ‚Jubra“ G. m. b. H., Rittergut Rackith / Elbe bei Wittenberg (Bez. Halle). Berlin, den 11. September 1923.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Löhr.

Gelt da

Bekanntmachung, betreffend die Preise der Patentschriften.

Vom 13. September 1923 ab beträgt der Preis einer Patentschrift:

a) für das Inland, für Danzig und Oesterreich 4 000 900 4

3 i das übrige Ausland... . 24 000 000 Berlin, den 11. September 1923.

Der Präsident des Reichspatentamts. v. Specht.

Pr eu szgen.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsberordnung vom 23. September 1915 habe ich J. den Eheleuten Hugs Neumann, Essen, , Nr. 36, den Handel mit Lebens- * und uttermitteln aller Ärt fowie die Vermittlertätigkeit hierfür, „der Ehefrau Wilhelm Schlüter, Sssen, Kopstadt⸗ platz 7 den Handel mit Lebens- und Futtermitteln

aller Art, mit Gegenständen des täglichen Bedarfs sowie die Ver⸗

mittlertätigkeit hierfür, 3. den Eheleuten Josef Kraut⸗ R den Handel mit Wein, Spirituo fen, fämtlichen Lebens- und Futter⸗ mitteln, Gegenständen des täglichen Bedarfs sowie die Ver mittlertätigkeit hierfür un tersagt.

Essen, den 5. September 1923. ö Städt. Polizeiverwaltung.

———

Sprecher der sozialdemokratischen Partei, und dieser

Nichtamtliches.

Preußischer Landtag. 267, Sitzung vom 11. September 1923, Nachmittags 3 Uhr. (Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger]

BPräsident Leinert eröffnet die Sitzung gegen 3!/ Uhr mit der Mitteilung, daß der Abg. Eichhoff (D. Vp.) aus dem besetzten Gebiet ausgewiesen worden ist. Der Präsident hat sofort Verwahrung beim Auswärtigen Amt eingelegt und dieses hat durch die diplomatischen Funktionäre in Paris, London und Brüssel hei der . englischen und bel⸗ gischen Regierung Beschwerde führen lassen.

Abg. Dr. Me yer Ostpreußen (Komm.) verlangt, daß der Prä- sident dieselbe Energie entwickle, wenn es sich um die Verhaftung preußischer Abgeordneter auf preußischem Gebiet handelt. Erst vor wenigen Wochen sei der Abg. Schulz ⸗Neukölln nicht nur verhaftet, sondern gefesselt worden. Zur Beratung müsse an erster Stelle der kommunistische Antrag, betr. Abwehrmaßnahmen gegen den Wucher, kommen.

Gegen den letzteren Antrag wird von mehr als 15 Mit gliedern Widerspruch erhoben; der Antrag ist damit beseitigt. Ebenso ergeht es der Anregung des Abg. Katz (Komm.) über das Vorgehen der Staatsregierung gegen die Kommunisten und die Betriebsrätebewegung sowie dem Vorschlag des Abg. Scho lem e,, , den Minister des Innern zu ver⸗ anlassen, die Gründe bekanntzugeben, die zum wiederholten Verbot der „Roten Fahne“ 1 haben.

Auf der Tagesordnung steht zunächst die Beratung der Statistik der Durchführung des Reichs siedlungsgesetzes (Siedlungsergebnisse in Preußen für die Kalenderjahre 1919 bis 1922). Die Stagtistik behandelt den Landerwerb, die Be⸗ gründung neuer Ansiedlungen, die Anliegersiedlung, die Moor⸗ und Oedlandbesiedlung, die persönlichen Verhältnisse der Siedler und die Beschaffung von Pachtland für landwirtschaftliche Arbeiter.

Abg. Kilian (Komm.) bezeichnet die ganze Statistik und das ganze sogenannte Siedlungswerk als eitel Schaumschlägerei. Selbst der „Vorwärts“ habe zugeben müssen, daß das Ergebnis „ganz außer⸗ ordentlich bescheidenꝰ sei. (Der Redner kommt gegen die Unruhe im Hause nur zeitweise auf, obwohl der Präsident wiederholt um Ruhe ersucht.) Der Vorwurf, das kommunistische Verlangen nach einer Arbeiter⸗ und Bauernregierung sei lediglich Heuchelei, habe nicht die

eringste Berechtigung; diese Forderung sei ein Programmpunkt, den

6 das Agrarprogramm des Spartakutzbundes von 1918 enthalten habe. Nur die Verwirklichung dieses Programms werde auch eine wirklich fruchthare Siedlungstätigkeit ermöglichen. Bis jetzt sei frei= lich jeder Versuch, die Sozialdemokraten mit der Nase auf den richtigen . . Befreiung des ländlichen Proletariats zu stoßen, erfolglos geblieben.

Abg. Katz (Komm.) Protestiert gegen das Verfahren des Prä- sidenten, der vorhin die Geschäftsordnungsdebatte über die kommu⸗ nistischen Anträge bewußt geschäftsordnungswidrig geschlossen habe. Herr Leinert sei unfähig, weiter zu präsidieren. . s

Präsident Leinert überläßt das Urteil über diese unerhörten Beleidigungen dem Hause. Die kommunistischen Mitglieder bittet der Praͤsident, sich in Zukunft etwas anständiger zu henehmen.

Abg. Katz: Der Präsident macht in moralischer Entrüstung anstatt 89 Handhabung der Geschäftsordnung zu rechtfertigen. Der Schlußantrag ist vom Abg. Heilmann ausgegangen, dem Führer und err hat vorher, zu uns gewendet, den Zwischenruf gemacht: Ihr seid wohl lange nicht hinausgeflogen?

Abg. Dr. Meyer⸗Ostpreußen (Komm.) sucht ebenfalls nach- zuweisen, daß der Präsident die Kommunisten durch seine Geschäfttz⸗ führung vergewaltigt habe.

Hierauf fährt das Haus in der sachlichen Beratung des Gegenstandes fort. . ;

Abg. Paetzel⸗ Frankfurt (Soz.) beantragt n,, . des Gegenstands an den Siedlungsausschuß. Abg. Giese (D. Nat.) fordert angemessene Entschädigung bei Enteignungen. .

Die Vorlage wird dem Siedlungsausschuß überwiesen.

Bei der Beratung der Mitteilungen über die Ae e. des Tarifs für die Gebühren der Kreisärzte un Chemiker fordert der ;

Abg. Dr. Weyl (Soz.) endliche Durchführung der Wert- beständigkeit für diese Gebühren.

Die Vorlage wird dem Benölkerungsausschuß überwiesen. Dazu eine Reihe zu ihr gestellter Anträge. Gleichfalls der Ausschußberatung . werden die Verordnungen über anderweite Festsetzung der Gebühren der Gerichte, Notare, Rechtsanwälte und Gerichts vollzieher sowie die Mit⸗ teilung der Regierung über das Besoldungsdienstalter der in planmäßigen Amtsanwaltsstellen angestellten Gerichtsassessoren.

Bei Beratung der Ausführungsbestimmungen zum Be⸗ amtendiensteinkommengesetz forderte der

Abg. König-⸗Weißenfels (Komm) bei Einführung der monat⸗ lichen Gehaltszahlung eine andere Staffelung der Gehälter der , Die Nachzahlungen für diefe seien völlig unzureichend gewesen. 9

Die Vorlage geht an den Beamtenausschuß.

Nach Ueberweisung des Gesetzentwurfs über die Bau⸗ lastenbücher an den Rechtsausschuß werden ohne wesentliche Aussprache in erster und zweiter Beratung angenommen die Entwürfe über die Abänderung von Gerichts⸗ gemeinschaftsverträgen, über den Sitz des Landes⸗ kulturamts für die Provinz Pommern sowie über den Vorbereitungsdienst der Referendare. Auch der Entwurf über die Bereitstellung von Staatsmitteln zur Bedeichung der Grohde auf Norderney wird einem Ausschußz überwiesen. Hierbei wird die Beratung durch einen Antrag Katz (Komm.) unterbrochen, der fordert, daß die im Hause anwesenden Betriebsräte vom Plenum gehört werden sollen, da fie gegen die Behandlung der kommunistischen An⸗ träge protestieren wollen. Der Antrag wird abgelehnt. Nach Erledigung von Eingabenberichten vertagt sich das Haus. Bei Seallelsnn der, Tagesordnung für die Mittwoch⸗ Sitzung beantragen die Kommunisten erneut, ihre Anträge und Anfragen morgen an erster Stelle zu beraten. Als der Antrag abgelehnt wird, erschallen von der Zuhörertribüne lärmende Rufe: Pfui die S. P. D.! Da der Lärm kein Erde nimmt, läßt Präsident Leinert die Tribüne räumen. Während dies geschieht, hält der Lärm auf den Tribünen minutenlang an; es ertönen ungufhörkich Rufe: Nieder mit der Regierung!, die von den Kommunisten im Saale mit Händeklatschen beantwortet werden. Abg. Sch ultz⸗Neukölln (Komm.) bringt ein dreimaliges Hoch auf die Revolution aus, in das die Zuhörer auf der Tribüne einstimmen. - Nachdem Abg. Obuch (Unabh.) sich gleichfalls gegen die Polizei⸗ maßnahmen gegen Presse und Betriebsräte gewandt. hatte, erneuert Abg. Schultz⸗Neukölln den kommunistischen Antrag auf Beratung der kommunistischen Anträge. Das gesamte Ministerium solle bei dieser Beratung gegenwärtig sein, die Vertreter der Berliner Betriebsräte fowie der Erwerbslosen