1923 / 216 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 18 Sep 1923 18:00:01 GMT) scan diff

18. Lebensjahr und Lehrlinge Beiträge in der Gehaltsklasse 36 zu entrichten sind, sofern ihr monatlicher Arbeitsverdienst den Betrag von 36 000 000 . nicht übersteigt. Vom gleichen Tage ab gilt in der Invalidenversicherung für Versicherte der Lohnklassen 1 bis 39 die 40 Tohnklasse mit der Maßgabe, daß für Personen unter 18 Jahren, Lehrlinge und für überwiegend im Haushalt tätige Hausgehilfinnen, sofern deren monatlicher Arbeitsverdienst den Betrag von 36000 000 4 nicht übersteigt, Beiträge der Lohnklasse 40 zu entrichten sind. Artikel IV.

Im § 58 Abf. 1 des Versicherungsgesetzes für Angestellte und im §z 1257 Abs. 2 der Reschsversicherungsordnung, beide in der Fassung des Gesetzes über Aenderung des Versicherungsgesetzes für Angestellte und der Reichsversicherungsordnung vom 13. Juli 1923 (RGBl. 1 S. 636) wird die Zahl „480 9000“ durch die Zahl 3 000 000 und die Zahl „240 009“ durch die Zahl 1 500 009 ersetzt. Diese Aenderung iritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1923 ab in Kraft.

Berlin, den 17. Seytember 1923.

Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Geib.

Verordnung zur Abänderung der Richtzahlverordnung. Vom 14. September 1923.

Auf Grund des 15 des Liquidationsschädengesetzes vom 4. Juni i933 (RGBI. I S. 305), des 8 4 des Verdrängungt⸗⸗ schädengesetzes vom 28. Juli 1921 in der Fassung der Bekannt⸗ machung vom 10. Juli 1923 (RGBl. 1 S. 591) sowie der SsS§ 34 des Kolonial⸗ und des Auslandsschädengesetzes vom 28. Juli 1921 in der Fassung der genannten Bekanntmachung wird folgendes bestimmt: Im 8 5 Abs. 3 der Richtzahlverordnung vom 16. Juni 1923 RNRGSBl. ü S. 390) werden die Worte: „für einen drei Monate nach der rechtswirksamen Festsetzung liegenden Zeitpunkt“ ersetzt durch die Worte: „für den einen Monat nach der rechtswirksamen Festsetzung liegenden Zeitpunkt“. Berlin, den 14. September 1923. Der Reichsminister für Wiederaufbau. Schmidt.

Verordnung über künstliche Düngemittel. Vom 17. September 192.

Auf Grund des § 10 der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (RGBl. S. Bo) in der Fassung der Verordnung vom 21. Februar 1923 (RGBl. 1 S. 146) und auf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verord⸗ nung über die Errichtung einer Preisausgleichsstelle für Thaömasmehl vom 9. März 1922 (RGBl. J S. 237) wird verordnet:

Artikel l.

In Abf.. . H. Thom asphosphatmghl“ der der Verord⸗ nung über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (RGBl. S. 999) anliegenden ‚Liste der Düngemittel und Preise' in der Faffung der Verordnung vom 10. September 1923 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 209) treten folgende Aenderungen ein:

Es werden erhöht: a) die Preise für 1 Kilogrammprozent Gesamtphosphorsäure von 1133 006 A auf 2 655 000 4A, für 1 Kilogrammprozent zitronensäurelssliche Phosphor⸗ säure von 1353 000 4 auf 3 124 000 4A, b) die Aufschläge einschließlich Füllgebühr bei Verwendung von; Papiersäcken für je 106 kg von 2005 000 4A auf 5 614000 A, neuen Jutesäcken: mit 100 kg Fassungsraum von 4010000 4 auf 11228 000 4. mit 75 kg Fassungsraum von 3 268 000 4K auf

9 123 000 . Artikel II. Die Umlagebeträge 1. für 1“ Kilogrammprozent Gesamtphosphorsäure (Pas) im Thomasmehl werden von 992 000 4 auf 3 295 000 6,

des 8

2. für 1 Kilogrammprozent zitronensãurelösliche Phosphorsäure

(Fro) im Thomasmehl von 1167 000 A auf 3 876 000 4A

erhöht. ĩ Artikel III. 2 Verordnung tritt mit Wirkung vom 17. September 1923 ab

Berlin, den 17. September 1923.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwmirtschaft. J. V.: Dr. Heukamp.

Verordnung über Höchstpreise für Zement.

Auf Grund des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (RGBl. S. 39) in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom IJ. Januar 1920 (RGGBl. S. 94) und des 5 1 der Verordnung über a, f. vom 25. Januar 1917 (RGBl. S. 74) werden unter Aufhebung der Verordnung über Häöchst⸗ preise fuͤr Zement vom 17. September 1923 (Reichsanzeiger Nr. 215 vom 1I7. September 193) mit Wirkung vom 18. September 1923 folgende Bestimmungen getroffen:

IJ.

Der Höchstpreis für 10 000 kg Zement ohne Fracht und Ver packung beträgt im Gebiete des Deutschen Reichs 441,20 Goldmark. 420 Goldmark gleich 1 Dollar.

Die Vergütung für den Handel ist in diesen Preisen enthalten.

Als Fracht darf die von den Zementverbänden nach Lage der Empfangsstation errechnete tatsächl iche oder Durchschnittsfracht zu⸗ geschlagen werden. Die Durchschnittsfrachten unterliegen meiner i, gn Ergeben sich dabei Ueberschüsse oder Fehlbeträge, so sind bie Durchschnittsfrachten nach meinen Anordnungen zu ändern.

IH

Beim Kleinverkauf unter 10 000 kg dürfen zu den Höchstpreisen einschließlich Fracht und Verpackung zugeschlagen werden: beim Verkauf ab Werk, Schiff oder Waggon bis zu 5 vH, ö 2 TLager binn . 30 vH. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten Stellen (insbefondere Landespreisprüfungsstelle oder Bezirkspreisprüfungsstellen) können mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers den Prozentsatz der Zuschläge entsprechend den örtlichen Verhältnissen abweichend fest⸗ fetzen. Die Kleinverkaufszuschläge sind gleichfalls Höchstpreise im Sinne des Höchstpreisgesetzes. III.

Die Umsatzsteuer ist in den Höchstpreisen enthalten.

IV. Zement im Sinne dieser Verordnung sind Portlandzement, Eisen⸗ ortlandzement, Hochofenzement, Schlacken zement und jementähnliche indemittel, die in einer Mischung von 1:3 bei Wasserlagerung

nach 28 Tagen eine Druckfestigkeit von mehr als 140 kg / gem haben.

Berlin, den 18. September 1923. . Der Reichs wirtschaftsminister. J. A.: Dr. Willecke.

Verordnung

über die Verkaufspreise und den Reichsanteil für den inländischen Absatz von Süßstoff.

Mit Wirkung vom 18. September 1923 werden . Grund 6 Abs. 1 des Sir felge ebe vom 8. April 1922 (RGBl. 1 S. 390) nach Anhörung des Beirats die Verkaufs⸗ preise und der Reichsanteil für den inländischen Absatz von Süßstoff, wie folgt, bestimmt: I. Verkaufspreis für den Ablatz von Benzoesäuresulfinid durch die Deutsche Süßstoffgesellschaft m. b. H. in Berlin: A. Verbrauchersůßstoff:

1. H-Packungen (Inhalt 11 g zu 75 v5)... 750 000 4 2. . in Tabletten zu 20 vH: zu 1006 Stüch... . . 1200 999 4 zu 200 Cote; 2890 ngo . zu 500 Stück.... R B. Gewerbesüßstoff (zu 75 vo): 1. A-Packungen (Inhalt 20 g) .... 9750 900 4A 2. B⸗Packungen (Inhalt o g...... 22 590 900 4 3. C⸗Packungen (Inhalt 100 ö . 41250 000 4 4. D⸗Packungen (Inhalt 500 g).... .

187 500 000 A

*

II. Verkaufspreise für Benzoesäuresulfinid beim

Saccharin fabrik A. G. vormals Fahlberg, List & Co. Südost an die nach 5 4 Abs 1 und 2 des Sine eh

m , ,. Röhrchen mit 20 Stück Tabletten zu rh

Absatz durch Mie

* tzugz.

Dulein d z urch

2 22 21 737 3. ackung zu 200 g 2 2 2 42 n 4. ackung zu 400 g 2 85 065 0h 5. ackung zu 800 lee 2242 169 170 25 IV. Reichsanteil vom inländischen Absatz von Saßstoff: 1. in H⸗Packungen 5 20 000 O0 2. Verbraucher ußstoff in & Packungen (A2). 112 0066069 3. Zewerhefüßftesff 6 B. .. ... 2. 165 bös 6g 4. Süßstoff gemäß 8 4 Abs. 1 und 2 des Ge⸗ . . 150 000 4 von jedem Kilogramm Süßstoff zu 100 vH, 6 , . 75207 6090 *

von jedem Kilogramm. Berlin, den 17. September 1923.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Denhard.

Der . /. Ernährung und Landwirtschaft.

Dr. Heukamp.

Bekanntmachung

zur 9. Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1923.

Die Schlüsselzahl im Sinne der Bestimmungen der 9. Ausgabe der

3

iffer LB der allgemein Deutschen Arzneitare 1.

wird mit Wirkung vom 19. September 1923 ab auf 183 065

„Einhundertdreiundachtzigtausend“ festgesetzt. Berlin, den 17. September 1923.

Der Reichsminister des Innern. J. A.: Dam mann.

Bekanntmachung.

Der 82 der Darlehnsbedingungen der Darlehnp kassen des Reichs erhält mit Wirkung vom heutigen Tage

folgende Fassung: Das Darlehn kann täglich Kündigungsfrist zurückgefordert werden.

zurückgezahlt und täglich ohne Zum Nachweis der Rich

forderung genügt die Absendung eines eingeschriebenen Briefes in die letzte Adresse, die der Darlehnsnehmer der Darlehnskasse mit

geteilt hat.

In Fällen, in denen infolge einer Aenderung der Darlehnz, . bestehende Darlehen den alsdann geltenden nn, . r 1

nicht me

entsprechen und die Schuldner nicht spätestens 4

nach der Veröffentlichung der Aenderung ohne weitere Lufforderung das Darlehnsverhältnis mit den neuen Bedingungen in Einklang

Aufforderung durch die Darlehnskasse nicht. Berlin, den 13. September 1923.

Hauptverwaltung der Darlehns kassen.

Havenstein. von Grimm.

Verordnung.

. bedarf es zur Rückforderung des Darlehns einer besondertn

Auf Grund der mir durch Beschluß des Reichsrats vm 12. Juli 1923 erteilten Ermächtigung setze ich den Brannt— weinausfuhrpreis (6 132 der Branntmeinvermertunge,

ordnung) mit Wirkung 625 006 000 S für 100 Liter Weingeist fest.

Berlin, den 17. September 1923.

Der Reichsminister der nnen. J. A.: Denhard.

vom 15. September 1923 af

Nachweisung über vrannweinerz

eugung und Branntweinabsatz im Monat August 1923.

——— ñ —— ü ̃ 2 k— . ö 16 11 , , ö Im Monat Von der in Von dem ablieferungspflichtigen 857 3ugang Abgang 2557 ** ö Spalte 1 ange⸗ k s 83535 ** August 192s 3 . Branntwein (Spalte h 23 * S an sonstigem Abgesetzt gegen Entrichtung 26 63 sind hergestellt entfallen auf sind hergestellt in 82 52 ' 5 Branntwein 5335.2 k * 82 357 36 2 1 * 3 S* S8 w ĩ 2 * . 2 7 8 S* 3 3 33 255 8 ** 385 * * 8 S818 ** 35 . Gesamt⸗ 63D SB F D 3 amt / F. S6. ö ö ö 3 868 , K 3 3 I zusammen 8 . 3 3 86 585 83 33 *5 3 3 835323 . zugang 8 35 225 5 8 abgang 383 ** 86863 , 56 8 33. 2 3 86, , 6 23 2365 85 K , , , 5 6 e ,, . Hektoliter Weingeist = . 33 945 11 uf 456 142 30 654 3 291 10 292 6049 11 446 2867 1301301 30 654 11 197 803 73 42 727 55 684 bo 282 1 084 7 940 426 2687 128 053 1 215 976 Ml Berlin, den 14. September 1923. Reichsmonopolamt. Steinkopff. , 3 ? tanntm ach ung, ,,, . 3. . ö,. Yen. ö. . k ö 594 betreffend Neuf estsetzung der Kalipreise on yz für den Doppelzentner berechnet werden darf. achsetz⸗ un ammkohlen... . ff aft en. Kalipreis 2. Für hochprozentigen Karnallit mit einem Mindestgehalt Magerförderkohlen.... . t h , von 12 vom Hundert Kali (Kro) zur Darstellung von Magernußkohlen... .. Die durch Beschluß des Reichskalirats vom 28. Mai 1923 Magnesiummetall auf 1 344 786 M für 1 vom Hundert I zur Neufestsetzung er Kalipreise ermächtigte Kommission hat Kali (zo) im Deoppelzentner nebst einer Ausklaubungsgebühr Brechkokss.. . . mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministeriums die Kalisalz⸗ von 3 gango. g für den Dophezentuer. ; , ,,,, . . hoch slpreise für das Inland mit Wirkung vom 17. September 1535 Für die Herstellung von doppelt gereinigtem und chemisch reinem oksgruss.?... n 9 , M und für doppe inigtes sch re ö für Karnallit mit mindestens 9 vom Hundert und weniger als schwefelsaures Kali ein Dou] hieb be 1 2. Preußische Berginspektion in Barsinotn! usem ö. . , . . Zustand 1 119 02, 4 Doppel zentner Kęo festgesetzt. Barsinghäuser Förderkohlen .... 230. ü 3 - . ö . . . 86 Berlin, den 18. September 1923. Bantorfer Förderkohlen.. .. . Büngesalze mit 18 bis 27 vom Hundert Kro 2 Goß 657 . Der Vorsitzende des Reichskalirats. z. Preußische Berginspektion 1 in Ibben ten * ö . . E 6. e, ö Dr. Kempner. Ibbenbürener Förderkohlen ... . Chlorkalium oO. 653 63 3 66 3 ö : 6 j ibei 8657 D 4 s =:; Bekanntmachung. J 2 J Hundert keęO 6 266 511, , '. . , schwefelsaure Kalimagnesia .... b 90 gaz —-— , L Gemäß Beschluß des Reichskohlenverbandes vom geinkohlen J, für J vom Hundert Kali (ice) im Doppelzentner. 14. September 1933 gelten ab 17. September 1923 unter den , . J Gleichzeitig wurden die Höchstpreise fär dag Inland für die Bedingungen der Belanntmachung vom 17. September 1925 Vnsselb rene For ker kohlen??? a ,. . von . . ö folgt, , 3 . die folgenden Brennstoffverkaufspreise in Goldmark. Benz, J 9 Für Rohsalze zu industriellen Zwecken, au u Bade⸗ u . . unte mmber Mlarzwecken, tritt ein . von zo kon Fink! Rieversachsisches Steinkahlensont inat. Il. Die in zer Belanntmachung vom, , Sr,

Karnallit mit 1 455 223, A sowie Kainit und O mit 1 748 22, 4 oppelzentner nebst einer

ein, so daß Rohsalze mit 12 —15 vom Hundert für 1 vom Hundert Kali (.O) im

1. Gesamtbergamt in Obernkirchen:

S miedekohlen 8 2 8 8 1 6 1 1 8 8 12 1 8 14 29,97 Nußkohlen II... 21, 84

syndikat werden wie folgt richtigge mark):

veröffentlichten Preise für das Sächsische Sten nn,, n,. 1

Sächsisches Stein ohlenshuditat.

7 Zwickauer Wer ke Lugauer und Oelsnitözer Werte . C. G. Florentin Wilhelm⸗ Gott Erzgebirge ö Raestner en 7 Kastner . Morgenstern schacht Deutschland egen Gersdor . 32, 76 32, 76 32, 76 32, 76 33, 84 31,38 34,45 k = = 35 54 Il. 5 5291 . 32.30 32,30 32,30 32,30 32,30 32, 30 31,38 31,99 ö 35. 50 32 50 32. 56 3736 32 356 37365 3. 38 31 35 w ö. . 36. 2 35 36 31. 38 zi. 65 K . 30. 76 2 6 . 32.30 31,38 31,07 9 9 9 2 W ** . 9 ' 30 76 30, w = 36.16 z6 6 . . . k *. . . . * *. J 29822 29, 22 30, 76 30,76 29,22 29,22 26, 15 . Kndrpel B ; ae ::: W. . 26 ö. 2 5s . 292 2s o ö n,:::: g ö. 2 . , ö 2 265 * ö ö . ö. ö. ö. k 223.22 . 2 3 . 29 22 o 2 46, 14 8 . 46, 14 46, 14 9 . 2 . 46, 14 46, 14 46, 14 J 46 1 6. 46.14 16 14 ö. . ö. D ö. 46 14 46 14 . ö. ö 9860 * 46, 14 e 66 46, 14 46, 14 . J. Perlkoks Klceabsall. .. 36. . ge 2d, . . 23 a . ö 9 . . * ö Dresdner Werke. das Gesetz, betreffend ein deutsch⸗ischecho⸗ssowakisches Ueber⸗ 8. leitungsabkommen über die Versorgung der Kriegsbeschädigten Staatl. Werke Burgt ü lechner Geb 2 4 Hauiercpe urg m Hultschiner Gebiet, vom 7. September 1923, das Gesetz, betreffend das Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der Republik Polen über eine gemein⸗ sfide . D 3 zl, 0 schaftliche Deichverwaltung in der Marienwerderer Niederung, nr and, Würfel hk ⸗c . 20 8a zz vom 28. August 1923, . 31 38 36 das Gesetz, betreffend ein deutsch⸗ polnisches Abkommen DJ 6 38 316! über die Verlängerung, der im Artikel 218 des deutsch= . J 31 38 31 6? a g, Abkommens über Oberschlesien vom 15. Mai 1922 . J. 31,07 estgesetzten Frist, vom 30. August 1933, ö 31,38 31,07 die Bekanntmachung über den Beitritt Finnlands zu dem 5. . 076 2076 am 23. September 1910 in Brüssel unterzeichneten Ueberein⸗ , kJ . 27,68 kommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die 1 92 ö Hilfsleistung und Bergung in Seenot, vom 5. September 1935,

Ferlin, den 18. September

Aktien⸗ Gesellscha Reichskohlenverband. ö Haft Löffler.

Der Deutschen Hypothekenbank in Meiningen ist suatliche Genehmigung erteilt, die Emission 18 ihrer auf Inhaber lautenden vierprozentigen . den Betrag von 350 Millionen Mark durch Ausgabe in ickn zu Æ 10 000, Lit. N Nr. Bol bis 37500, zu erweitern.

Meiningen, den 31. August 1923.

Der Staats kommissar der Deulschen Hypothekenbank in Meiningen. Co ud ray.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 84 b Reichsgesetzblatts Teil L' enthält die nachstehend sechneten Gesetze usw.:

die Zweiten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Neichtzrräsidenten über die Ablieferung ausländischer Ver⸗ H vom 25. August 19233, vom 11. Sep⸗ er 1925,

die Dritte Verordnung über das Reichspensionsamt für chenglige Wehrmacht, vom 8. September 1935, „die Verordnung über die Auflösung der Zweigstelle des chausgleichsamts in Weimar, vom 8. September 192, und die Verordnung zur Aenderung des § 46 Abs. 2 des Ein⸗ mensteuergesetzes, vom 13. September 1923.

Berlin, den 17. September 1923. Gesetzsammlungs amt. J. V.: Siebert.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 85 Reichs gefetzblatts Teil F enthält die nachstehend be⸗ schnelen Gesetze usw.:

die Verordnung des Reichspräsidenten zur Wiederherstellung fn lien Sicherheit und Ordnung, vom 15. September Lie Perordnung über die Aenderung der Bezirke von hhödisiplinarkammern, vom 12. September 19233.

Berlin, den 18. September 1923. Gesetzlammlungsamt. J. V.: Siebert.

„Die von heute ab zur Ausgabe gelan lende Nummer 35 e eig g, üriti Teil r enthält die nachstehend be= neten Gesetze usw.:

Rawitsch

die Bekanntmachung über die Ratifikation des deutsch⸗ polnischen Abkommens über die Teilung des Oberschlesischen Knappschaftsvereins, vom 7. September 1935,

die Bekanntmachung über die Ratifikation des deutsch⸗ polnischen Oberschlesischen Bergwerksabkommens, vom 7. Sep⸗ tember 1923, und

die Bekanntmachung, betreffend Aenderung des Militär⸗ tarifs für Eisenbahnen, vom 12. September 1923.

Berlin, den 18. September 1923. Gesetzsammlungs amt. J. V.: Siebert.

Preußen.

Urkunde,

betreffend die Aenderung der Konzessionsurkunde vom 12. April 1897 für den Bau und Betrieb einer vollspurigen Nebeneisenbahn von Liegnitz über nach Kobylin mit Abzweigungen von Görchen nach Gostkowo und Pakoslaw durch die Liegnitz-Rawitscher Eisenbahngesellschaft.

Nachdem die Liegnitz⸗Rawitscher Eisenbahngesellschaft in Liegnitz auf Aenderung der Ziffer IV. der Konzessionsurkunde vom 12. April 1897, betreffend den Bau und Betrieb einer vollspurigen Nebeneisenbahn von Liegnitz über Nawitsch nach Kobylin mit Abzweigungen von Görchen nach Gostkowo und Pakoslaw durch die Liegnitz Rawitscher Eisenbahngesellschaft, angetragen hat, wird dieser Ziffer LV folgende Fassung gegeben:

IV.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands der Gesell= schaft sowie fämtliche Beamte des auf deutschem Gebiete gelegenen Testes der Bahn müssen Angehörige des Deutschen Reichs sein und im Inlande ihren Wohnsitz haben. Mit, Genehmigung des Reichs. verkehrsministers kann bel einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats von beiden Forderungen abgesehen werden.

Berlin, den 26. März 1923.

ESiegel.) Das Preußische Staatsministerium. Braun. Siering.

Ministerium für Wissen schaft, Kun st und Volksbildung.

Der bisherige außerordentliche Professor in der medizinischen

5. der Unmversität Marburg Dr. Es ch ist zum ordent⸗ chen Professor an ber Universitäͤt zu Münster ernannt worden.

Ministerium für Volkswohlfahrt.

In der Zeit vom 11. August bis 15. September 1923 genehmigte ö ffentliche Sammlungen.

ö . Stelle, an die Zeit und Bezirk, Name und Wohnort die Mittel men u fördernder Wohlfahrtszweck ö in denen das Unterneh 1 des Unternehmers -. J ausgeführt wird 1 Anltehensstättenberein vom Roten Zugunsten seiner Heilanstalten, und Heilstättenberein Genehmigt in Preußen bis 31. Mãrz teu; Charlottenburg, Krumme Her ge schuln sowiẽ feiner Erholunge⸗ 1924 traße 87 ö . . t . ; en (Krs. Templin) bezw. in Berlin / 6. ( r n alt . ihrer fatzungsgemäßen Auf⸗ Gesellschaft Ver ert in Preußen bis 31. März Berlin, Am Karlsbad 10. h ; . z Khratgtin zer olspenge fur die gin eifanung seiner Aufgaben Kuratorium Verlängert in Preußen bis 31. März e le unf Berlin, Unter 1924 ¶hiltebunde mf gt für die Vereinigten Staat für deutsche Mustk. Zur Erfüllung seiner Aufgaben Bund Genehmigt für die Vereinigten Staaten pflege, Be von Nord⸗Amerika junächst bis Derlin, Sch üste. in it ober ide;

Berlin, den 14. September 1923. Der Minister

für Voltawohlfahrt. 3. A.: Maß mann.

Generallotteriedirektion. 22. Preußisch⸗Süddeutsche 248. Preu ßische) Klassenlotterie. Neuer Plan, abgeändert zur 4. Klasse

gemäß § 2 der Planbestimmungen vom 15. Mai 1923. Vierte und Schlußklasse. Schluß der Erneuerung am Montag, den 16. Oktober 1923.

Siehungstage: 22., 23., 25., 26.. 29., 30. Oktober, 1., 2. 5., 6, 85, 9., 12. 13., 14 November 1923.

Größter Gewinn im günstigsten Fall auf ein Doppellos: 2500 Milliarden (25 Billionen) Mark.

Größter Gewinn im günstigsten Fall auf ein ganzes Los: 1250 Milliarden (14 Billionen) Mark.

Prämien M. M 2 zu 500 Milliarden 1090 Milliarden . 250 . 500 ö 4 Prämien iusammen 1509 Milliarden Gewinne KA 4 4 zu 500 Milliarden 20990 Milliarden ö 259 ) 1009 8 1 106 hh . 8 . 50 ö 4090 J 16 25 . 250 *

20 10 . .

40 5 ö. 299 .

60 3 . 180 .

80 2 . 169 .

1090 1 Milliarde 100 ü.

200 , 90 Millionen 180 ö

500 7560 ö 375 .

S6h öh ; 1459 ; 1009 5090 . 599 P 396569 16h ; 13066 ;, 5. 300 ö 1566,65 ö 8 748 , 250 ä. 2187 .

244 200) . 100 ö 244290 ö 264 00090 Gewinne und 4 Prämien 37 298,5 Milliarden Einsatzpreis für Klassenlose: 1/5 9900 009 4A, 1 19 800000 4, 1. . 35 566 Go 4, ir 75 209 666 A Kauflose: 19 10 Millionen Mark, 1 20 Millionen Mark 16. 16 Millionen Mark, 1M. 80 Millionen Mark. Ab schluß. Einnahme. / Anzahl Einsatz abzüglich Schreib= Klasse der zu begebenden gebühr und Lotteriesteuer dose 4. 1 S0 000 5 133 333 333 2. 853 600 4979 333 335 3. 827 200 386 026 666 667 4. S800 800 36 996 960 000 000 Ueberhaupt 37 393 O99 333 333 Ausgabe. 2 Gesamtbetrag Klasse der Gewinne und Prämien M. 1. 731 120 000 2. 30 099 500 009 3. 63 648 500 000 4. 37 298 600 000 000 für die Staa tskasse 20 213 333 Ueberhaupt 37 9g Ogg zz z3ʒ

Die Bestimmungen des 9 des amtlichen Plans vom 15. Mai / 8. August d. J. Über die Prämien der Schluß klasse lauten jetzt in Anlehnung an die Erhöhung aller Gewinne: JL. Im letzten Ziehungsgang der Schlußklasse wird dem zuletzt gezogenen Gewinn von mindestens 500 Millionen Mark in den Losabteilungen 1 und IL je eine Prämie von 500 Milliarden Mark zugeschlagen. JI. Ist ein solcher Gewinn nicht mehr im Rad, so werden diese zwei Vrämien dem überhaupt zuletzt aus dem Gewinnrgd gezogenzn Gewinn zugeschlagen. III. Die zwei Prämien von je 280 Mil⸗ liarden Mart werden in jedem Fall dem zuletzt aus dem Gewinnrad gezogenen Gewinn zugeschlagen. IV. Im günstigsten Fall können auf ein ganzes Doppeillos 2500 Milliarden oder 23 Billionen Mark, auf ein ganzes Los 1250 Milliarden oder 11 Billionen Mark gewonnen werden. . ür die übrigen Bestimmungen des amtlichen Plans vom 185. Mai / 8. August d. J ergeben sich aus dem vorstehenden neuen Plan zur 4. Klasse die sinngemäßen Aenderungen ohne weiteres.

Berlin W. 56, Markgrafenstr. 89, den 13. September 1923. Preußische Generallotteriedirektion. Dr. Huth. Gramms. Pons. Köhler.

Bekanntmachung.

Gemäß 8 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Jull 1893 J S. 157) wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Betriebsrechnung der Kreis Altenger Eifenbahn-Aktiengesellschaft für das Rechnungsjahr I9Gä*/23 einen zu den Kommunalabgaben einschätzbaren Rein⸗ ertrag nicht ergeben hat. ;

Elberfeld, den 11. September 1923.

Der Eisenbahnkommissar. J. n Grapow.

Bekanntmachung.

Gemäß g 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14 Juli 1893 6 S. 1527) wird hiermit zur öffentlichen Kenntnls gebracht, daß die Betriebsrechnung der Eisern⸗ Siegener Eifenbahngesellschaft für das Rechnungsjahr IMM2X/M23 einen zu den Kommunalabgaben einschätzbaren Rein⸗ ertrag nicht ergeben hat.

Elberfeld, den 11. September 1925. Der Eisenbahnkommissar. J. V.: Grapow.

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Dentsches Reich.

Der Königlich italienische Botschafter Conte de Bos dari ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Botschaft mieder übernommen.