1923 / 227 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Oct 1923 18:00:01 GMT) scan diff

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Berlin

Deutscher

Reichsanzeiger Preußischer Etaatsanzeiger.

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Der Bezugspreis beträgt ab 1. Ohtober 45 000 000 Mn. frei⸗ , ,

bleibend. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin r,

außer den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Selbstabholer U .

auch die Geschäftastelle SWI. 45, Wilhelmstrahe Ar. 32. Einzelne Nummern kosten 6 600 O006 My.

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396 Schriftleitung Zentr. 10 966, Geschäftsstelle Zentr. 1578.

Nr. 227. Deichebantgirotontzs

Einzelnummern ober einzelne Beilagen

Berlin SW. 48. Wilhelmstrahe Nr. 32.

Berlin, Montag, den 1. Ottober, Abends.

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Poftschecktonto: Berlin 41821. 1 923

einschließzlich des Portos abgegeben.

Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich. Ernennungen ꝛe.

, zur Aenderung der Verordnung über Luftfahr⸗

zengbau.

Verordnung über Börsenumsatzsteuermarken.

ö 66 zu dem Gesetz über die Zahlung der Zölle in Hold. .

Bekanntmachung zu dem Gesetz über die Besteuerung der Betriebe. .

Verordnung über Erhöhung von Preisen bei Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und Leitungswasser.

Sechste. Verordnung über Gehaltsklassen in der Angestellten⸗ versicherung und a affen in der Invalidenversicherung.

Verordnung über Höchstpreise für Zement.

Verordnung über die Erhöhung des Notenausgaberechts der Privatnotenbanken.

Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Reichsbanknoten zu 5é0 und 29 Millionen Mark sowie die Verwendung ander⸗ weitigen Wasserzeichenpapiers beim Druck von Reichsbank⸗ noten zu 10, 2 und einer Million Mark. .

Bekanntmachung, betreffend eine Anleihe der Stadt Offenbach.

Anzeige, betreffend Ausgabe der Nummer 90 des Reichsgesetz⸗ a

Bekanntmachung, betreffend Breünstoffverkauftpreise.

Preußen.

Ernennungen und . Personalverãnderungen.

Gesetz für die Bewilligung von Staatsmitteln zur Erschließung der Elbinsel Wilhelmsburg. .

Ausführungsverordnung zum Gesetz über Mieterschutz und Mieteinigungsämter. 6

Amtliches.

Dentsches Reich.

Der n, Thorolf Kil dal ist zum Vizekonsul des Reichs in Molde (Norwegen) ernannt worden.

Der bis heri e bayerische Bezirks amtmann, Negierungsrat Dr. Feulner ist zum Direktor bei der Preußischen General⸗ lotteriedirektion ernannt worden.

Auf Grund des 8 “2 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (RGGl. S. 139) hat der Herr Reichspräsident die folgenden fünf Personen auf die Dauer von fünf Jahren wiederum zu Mit⸗ gliedern des Versicherungsbeirats beim Reichs— aufsichts amt für K ernannt:

1. Den Regierungsrat a. D. Direktor der Norddeutschen Grund⸗Kredit⸗Bank in Weimar, Dr. phil. Michael, Berlin W. 15, Meierottostr. 6,

2. den Generaldirektor der Viktoria, Allgemeine Ver⸗ sicherungs⸗Aktiengesellschaft, Dr. Ute ch, Berlin, Linden⸗ straße 20 / l JJ. .

3. den Generaldirektor der Perleberger Versicherungs⸗ Atktiengesellschaft, Kra use, Perleberg, .

4. den Inhaber der , , C. Wuppesahl, Bremen, Wuppesahl, Bremen, Börsennebengebäude ö,

5. den Generaldirektor der Magdeburger ö 5 Gesellschaft, Schäfer, , eiteweg 7 und 8.

Von diesen sind die zu 1 bis 3 Genannten vom 1. Ok⸗

tober 1923 ab und die zu 4 und 5 Genannten vom 1. De⸗ . 1923 ab wiederum zu Mitgliedern des Versicherungt⸗

eirats ernannt worden.

Verordnung zur Aenderung der Verordnung über Luftfahrzeugbau.

Die Reichsregierung verordnet auf Grund des Sehe über die Beschränkung des . vom 29. Juni 1921 (RGBl. S. 789) was folgt: Einziger Paragraph. Die Verordnung über Luftfahrzeugbau vom 5. Mai 1922 (RGGBl. 1 S. 476) wird wie folgt geändert: 1. Artikel III Abs. I erhält folgende Fassung:

Wer Luftfahrzeuge oder Teile von solchen, Luftfahrzeug⸗ motoren oder Teile von solchen herstellt oder besitzt, hat Art und Zahl der Gegenstände sowie deren 1 dem Reichsverkehrsminister am ersten Tag jeden Kalendervierteljahrs,

werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages

gelten Rümpfe, Tragflächen, Landegestelle und Luftschrauben, als Motorenteile Zylinder, Kurbelwellen und Kurbelgehäuse. Der Anzeige bedarf es nicht, wenn seit der letzten Anzeige keine Aenderungen eingetreten sind. 2. Artikel HI Abs. 2 Satz 1 erhält ö Wortlaut: Jedermann ist verpflichtet, dem Reichsverkehrgmintster und n Beauftragten auf Verlangen die von diesen als er⸗ orderlich erachteten Auskünfte über die in seinem Besitz befindlichen, von ihm hergestellten, ein⸗ oder ausgeführten Gegenstande der in Abs. 1 genannten Art zu erteilen. 3. Hinter Artikel V wird als Artikel VL folgende Bestimmung

eingeschaltet: . Arttkel vl.

Wer Luftfahrzeugführer beschäftigt oder Flugschüler aus⸗ bildet, hat dies innerhalb einer Woche nach Beginn der Tätigkeit des Führers oder der Ausbildung des Schülers unter Angabe von Namen, Beruf und Wohnort dem Reichs⸗ verkehrsminister anzuzeigen. Hat die Tätigkeit des Führers oder die Ausbildung des Schülers vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, so ist die Anzeige innerhalb zweier Wochen nach dem Inkrafttreten zu erstatten.

4. Der bisherige Artikel VI wird Artikel VII; ferner ist in der ersten Zelle statt V“ zu setzen VI.

Berlin, den 29. September 1923.

Die Reichsregierung. Dr. , .

——

Verordnung über Börsenumsatzsteuermarken. Vom 28. September 1923.

Auf Grund des f 265 der Ausführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz wird folgendes inne n

31 ur Entrichtung der Börsenümsatzsteuer 6. III des Kapital⸗ verkehrsteuergesetzes. 8 156 bis 163, 176 Abs. 3 der Ausführungs⸗ bestimmungen) werden außer den in 5 157 Abf. 3 der Ausführungg⸗ bestimmungen bezeichneten Börsenumsatzsteuermarken weitere Börsen⸗ umsatzsteuermarken zu 20 009, 50 000, 100 000, 200 000, Hö0 Goo, ö, 2 000 000, 5 000 000, 10 000 000 und 20 000 0600 A aus- gegeben.

§ 2.

Die Marken entsprechen der im 8 167 Abs. 1 der Ausführungs⸗ bestimmungen ö. Kapltalverkehrsteuergesetz e ; Beschreibung für die auf Markbeträge lautenden Marken. Die Markenwerte zu 500 009 4 bis 20 000 000 Æ sind außerdem mit einer besonderen Schraffur als Schutzdruck versehen.

Berlin, den 28. September 1925.

Der Reichsminister der Finanzen. ch A. Dorn.“ **

Bekanntmachung

u dem Gesetz über die Zahlung der Zölle in Gold ; 6 Juli 1919 bt! S. .

Das Goldzollaufgeld beträgt vom 3. biz 5. Oktober 1923 einschließlich 3 599 999 900 (drei Milliarden fünfhundertneun⸗ undneunzig Millionen neunhundertneunundneunzigtausendneun⸗ . vom Hundert (1 Goldzollmark 36 000000 Papier⸗ mark). Berlin, den 29. September 19253. Der Reichsminister der namen. J. A.: Denhard.

——

Bekanntmachung zu dem Gesetz über die Besteuerung der Betriebe vom 11. Au gust 1923 (RGBl. J. S. 769.

Der Umrechnungssatz für die Abgabe der landwirtschaft⸗ lichen, forstwirtschaftlichen imd gärtnerischen Betriebe (Land⸗ abgabe) beträgt 6 die Zeit vom 3. Okttober bis a, 5. Ok⸗ tober 1923 einschließlich 36 000 000 für je eine Goldmark. Berlin, den 29. September 1923.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Popitz.

Verordnung über Erhöhung von Preisen bei Lieferung von elek trischer Arbeit, Gas und Leitungswasser. Vom 29. September 1923.

Auf Grund des Art. VI Abs. 1 Nr. 4 des 563 es vom 24. Februar 1928 (NGGBl. J S. 147) wird na u⸗ stimmung des Reichsrats verordnet, was folgt:

§1. Einstweilige Anordnungen gemäß § 2 Ziffer 5 der Verordnung

erstnialig am 1. Oktober 1923, anzuzeigen. Als Flugzeugteile

bon elektrischer Arbelt, Gas und Leitungswasser vom 1. Februar 1911 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1922 NGBI.] S. bI0 können in dringenden Fällen auf Antrag von dem Ob mann des Schiedsgerichts und, wenn ein Schiedsgericht nicht besteh oder keinen Obmann hat, von dem , . für die Kohlen verteilung oder von der von ihm im Einzelfall bestimmten Stelle er lassen werden. Sie können mit rückwirkender Kraft bis zu einen onat, vom Tage der Anordnung gerechnet, versehen werden.

Gegen einstweilige Anordnnngen, die der Reichs kommissar für di Kohlenverteillung. oder die von ihm bestimmte Stelle erfassen hat können beide Teile binnen 14 Tagen nach Zugang die Entscheidune . Schiedsgerichts gemäß der im Abfatz J genannten Verordnunz anrufen.

Der Anhörung des Gegners vor Erlaß der einstweiligen An= ordnung bedarf es nicht. Der Reichskommissar für die Kohlenver⸗ teilung oder die von ihm bestimmte Stelle können die von ihnen erlassenen einstwelligen Anordnungen abändern.

§ 2. Das Schiedsgericht kann den durch die einstweilige Anordnung geschaffenen Zustand für deren Geltungsdauer ganz oder teilweise aufrecht erhalten.

8 3. Diese Da n g tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft und am 31. Januar 1924 außer Kraft.

Berlin, den 29. September 1923.

Der Reichswirtschaftsminister. von Raumer.

Sechste Verordnung

über Gehalts klasfen in der Angestelltenversicherung und Lohnklassen in der Invalidenversicherung.

Vom 29. September 1923.

Auf Grund des Artikels I9 Abs. 1 des Gesetzes über . des Versicherungsgesetzes für Angestellte und der Reichsversicherungsordnung vom 13. Juli 1923 (R Bl. 1 S. 636) wird verordnet:

Artikel .

Mit Wirkung vom 1. Oktober 1923 werden in den Gehalts- und Lohnklassen 40 bis 50 nach den Verordnungen über Gehalteklassen in der Angestelltenversicherung und Lohnklassen in der Invalidenversiche⸗ rung vom 31. August und 17. September 1923 (RSGBl. JS. 847

und 39 die Jahresarbeitsverdienste, die Beiträge und der Geldwert der Beitragsmarken verzehnfacht.

Artikel II.

Mit Wirkung vom 1. Oktober 1923 gilt für Versicherte, deren Jahresarbeitsverdienst den Betrag von 14400 Millionen Mark nicht erreicht, die Gehalts. oder Lohnklasse 36 nach der Verordnung über Gehaltsklassen in der Angestelltenversicherung und Lohnklaffen in der

nvalidenversicherung vom 28. August 1953 (RGB. 1 S. 846. ie Beiträge und der Geldwert der Beitragsmarken in dieser Klasse werden aber mit Wirkung vom 1. Oktober i923 verzehnfacht.

Artt kel III.

Auch für , . vor dem 1. Oktober 1923 werden nur Beitrags marken nach Maßgabe dieser Verordnung verkauft.

Artikel IV.

Die Regelung der Steigerungsbeträge fär die neuen Gehalts⸗ und Lohnklassen bleibt vorbehalten.

Berlin, den 29. September 19233.

Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Geib.

Verordnung über Höchstpreise für Zement.

Auf Grund des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (RGBl. S. 359) in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom 17. Januar 1920 (RGBl. S. 4) und des § 1 der Verordnung über ,. vom 25. Januar 1917 (RGöBl. S. 74 werden unter Aufhebung der Verordnung über Höchst= preise für Zement vom 24. September 1923 (Reichsanzeiger Nr. 22I vom 24 September 192) mit Wirkung vom 1. Oktober 1923 folgende Bestiminungen getroffen:

1

Der Höchstpreis für 10 900 kg Zement ohne Fracht und Ver— packung beträgt im Gebiete des Deulschen Reichs do5 00 Goldmark. (4,20 Goldmark gleich 1 Dollar) Die Vergütung für den Handel ist in diesen Preisen enthalten. Als Fracht darf die von den Zementverbänden nach Vage der Empfangsstation errechnete tatsächssche oder Durchschniltsfracht zu gelegen werden. Die Durchschnittsfrachten unterliegen meiner achprüfung. 8366 sich dabei Ueberschüsse oder Fehlbeträge, so

sind die Durchschnlttsfrachten nach meinen Anordnungen zu ändern.

.

Belm Ktleinverkauf unter 19000 kg dürsen zu den Höchstpreisen einschließlich aft und Verpackung zugeschlagen werden:

über die schiedsgerichtliche Erhöhung von Preisen bei der Lieferung

beim Verkauf ab Werk, Schiff oder Waggon bis zu 18 vH, 41 1 Lager biin .