§ 17.
Eine gerichtliche Voruntersuchung findet nicht statt.
Bei der Anklageschrift kann die Anklagebebörde von dem Er⸗ sordernis des z 198 Abs. 2 der Strasprozeßordnung absehen.
Ein Beschluß des außerordentlichen Gerichts über die Eröffnung des Hauptverfahrens ergeht nicht. Die nach 5 145 Abs. 2 und 3 der FStrafprozeßordnung an die Eröffnung des Hanptverfahreng ge— 1 Wirkungen treten mit Einreichung der Anklageschrift bei
richt ein.
Nach Eingang der Anklageschrift ordnet der Vorsitzende, falls er keine Bedenken hat, die Hauptverhandlung an; andernfalls führt er ainen Gerichtsbeschluß darüber herbei, ob die Hauptverhandlung statt⸗ 66 hat oder der Beschuldigte außer Verfolgung zu setzen ist.
ie Frist des 5 216 der Strafprozeßordnung wird auf vierundzwanzig Stunden festgesetzt; sie läuft von der Stunde der Mitteilung des Haupt⸗ verhandlungstermings an. ‚ Soweit nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung an die Berlesung des Eröffnungsbeschlusses in der Hauptverhandlung Rechts⸗ lgen geknüpft sind, treten sie mit Beginn der Vernehmung des ngeklagten zur Sache (5 242 Abs. 3 der Strasprozeßordnung) ein.
Das Gericht bestimmt den Umfang der Bewelsaufnahme nach
6 Ermessen, jedoch behält es bei der Vorschrift des 5 241 Abs. 1 r Strafprozeßordnung sein Bewenden.
§ 18. .
Gegen die Entscheidungen des außerordentlichen Gerichts ist kein Rechtsmittel zulässig. ;
Ueber Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet
das im ordentlichen Verfahren zuständige Gericht. Die Wieder⸗
ufnahme zugunsten des Verurteilten findet auch dann statt, wenn
tsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die es notwendig er—⸗
cheinen lassen, die Sache im ordentlichen Verfahren nachzuprüfen.
ie Vorschrift des 8 463 der Strafprozeßordnung bleibt unberührt.
t der Antrag auf Wiederaufnahme begründet, o ist die Haupt rhandlung vor dem zuständigen ordentlichen Gericht anzuordnen.
19. Die Stra vollst reckung eich durch die Anklagebehörde. Die Vollstreckung der Erle rc ist erst zulässig, wenn die Ent⸗ schließung des Reichspräsidenten ergangen ist, von dem Begnadigungs⸗ recht keinen Gebrauch zu machen.
20.
Endet die Tätigkeit des aufer gentlichen Gerichts, so ist in den anhang igen Sachen das ordentliche Verfahren einzuleiten; das gleiche t fuͤr Sachen, in denen ein Todesurteil erlassen worden ist, es sei enn, daß bereits eine Entschließung des Reichspräsidenten über die usübung seines Begnadigungsrechts ergangen ist. Für die örtliche e, . gelten die He g gsten der F§ 7ff. der Strafprozeß⸗
ordnung. Die Strafvollstreckung geht auf die Stra vollstreckungsbehörde r in deren Bezirk das außerordentliche ger gt seinen Sitz gehaht t. Für gerichtliche Entscheidungen gemäß S5 90 ff. der Straf. . mn ist die Strafkammer des Landgerichts dieses Bezirks
zustãndig.
5§5 21. Diese Verordnung tritt mik dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 2. Oktober 1923.
Der Reichsminister der Justiz. . stn
Bekanntmachung
über Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über In f e nen
Vom A. September 1923.
(Veröffentlicht in der am 1. Oktober ausgegebenen Nr. 93 des RGBl. Teil JL S. 916.)
Auf Grund des § 9 der Verordnung über Mischfutter vom 8. April 1920 (RGBl. S. 491) wird bestimmt: Artikel 8 der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über ischfutter vom 8. April 1930 (RGBl. S. 494) in der Fassung der anntmachung vom 28. Mai 1923 (RGBl. 1 S. 302 erhält folgenden Wortlaut: 6 die , über einen Antrag auf Genehmigung ist r Rechnung des Reichsministeriums für Ernährung und Landwirt. ft (Referat Mischfutter) auf das Postscheckkonto Berlin NW. 7 r. 76 54h gebührenfrei das Fünfzigfache des Betrags, der für die e, ,, eines Briefes bis zu 20 g im Inlandsfernverkehr am Tage des Eingangs des Antrags jeweils zu leisten ist, zu entrichten. Die Entscheidung ergeht erst nach Eingang dieses Betrags. Der eichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann in besonderen
ällen den Betrag ermäßigen. Zur Deckung der durch die Ueberwachung des Verkehrs mit
ischfutter entstehenden Kosten ist für die Dauer der Genehmigung hrlich im voraus, und war am 1. Januar eines jeden Kalender⸗ ahrs, das Fünfundzwanzigfache des Betrags, der für die Beförderung eines Briefes bis zu 20 g im Inlandsfernverkehr am Fer gte ten, seweils zu leisten ist, ju entrichten. Die erste Zahlung ist am Januar des auf den Tag der Genehmigung alender⸗ hrs zu leisten. Berlin, den N. September 19235. Der Reich sminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. V.: Dr. Heu kamp.
—
Bekanntmachung zur 10. Aus gabe der Deutschen Arzneitaxe 1923.
Mit Wirkung vom 3. Oktober 1923 ab wird die Schlüssel⸗ l im Sinne der Ziffer IB der Allgemeinen Bestimmungen er Deutschen Arzneitaxe 1923 für Arzneimittel und Gefäße auf 580 000 — J tzigtausend —, im besetzten 2 auf 780 — Sieben ertachtzigtausend —, für rbeitsvergũtungen auf 280 000 — Zweihundertachtzigtausend festgesetzt. Berlin, den 1. Oktober 1923. Der Neichsminister des Innern. J. A.: Dammann.
Bekanntm achung, betreffend Preisänderungen in der Deutschen Arznei⸗
tape (1. Nachtrag zur zehnten ab geänderten Ausz⸗ gabe der Deutschen Arzneitaxe 1923).
Acidum galicylicum. . Aether aceticuss...
olgenden
*.
2 2
Aminonium Thoãanatum ‚ ; Ammonium sulfuricum. Argentum nitricum
ö r*
8.2 S — —— — —— 8 — — 8 a a e GR G G GM Ge M M w da da a e G G G
=*
* w . Anripigmentum, .. Calcium phospho-(lacticum solnbile Cantharidinum ... Codeinum
2 2
Codeinum hyrochloricum ⸗
*
Codeinum phosphoricum .
— 823 —
rtẽx Oascarae dagra das igitoxinum eryst.. .. 1 21 9 .
Dionin !......
——
— 3 — —— —
. , , , , . 8 5 n , ,, n 4 9 9 9 9 9 9 9 0 9 9 9 0 9 9 90 8 a o d o . , , e , o 9 9 9 9 9 9 9 9 0 9 0 0 8 9 9 9 0 09 9 0 9 8
. , , h m n
Species
Emplastra: Ewplastrum fuscum Emplastrum opiatum Emplastrum saponatum salicylatum Epirenan solutum (O, 10 /o)
w * ** . 53 Extra ctum Adonidis fluidum Extractum Apocyni cannabini fluldum Extractun Aurantii Corticis luidum . Extractum Belladonna w Extractum Bursae Pastoris luidum. Extractum Cacti grandiflori duidum. Extractum Castaneae flnidum.. Extractum Chinae flnidum
mosas fluldum Extractum Coca flniduum - Extractum Colomba Extractum Colombo fluidum ... Extractum Condurango flnidum . Extractum Damianae fluidum . Extractum Djambu fluidum ... Extractum EHucalypti luidum .. Extractum Frangulae examaratum Extractum Frangulae fluidum. Extractum Gentianae
Extractum Gossypii flnidum .. Extractum Hamamelidis luidum.
— 2 9 9 9 22
1
4 , ,
.
2 a ö 0 n 0 0 9 .
* * * . Extractum Jaborandi flnidum . Extractum Kava-Kava fluidum Extractum Muira-puama flnidum Hxtractum Myrtili Foliorum luidum Extractum Pichi luidum Extractum Pini silvestris Extractum Eiscidiae flnidum Extractum Quebracho fluidum. Extractum Rhols aromaticas fluidum Extractum Sarsaparillae-.. Extractum Serpylli uidum . Extractum Simarubae fluid um Extractum Stramonii Extractum Thymi fluidum. Extractum Uvas Ursi fluidum Extractum Valerianage fluidum FEructus Myrtilli Heleninum album Kalium bioxalicum w Liasol 1 2. 1 Linimentum ammoniato-camphor
** w 11 ilnimentum ammoniatum....
* * 5 ö Liquor Ferri albuminati . . * n n . . Liquor Ferri jodopeptonati oum Mangano Liquor erri jodosaccharati cum Mangpano Liquor Ferri oꝝychlorati dialysatl Iiquor Stibii ohlorati Lysoform =. 3 d 0 9 9
9 9
n 14 2 Morphinum hydrobromicum Morpũinum hydrochloricum
M 7
D——— — —— —— 2
mm, , e , ,, , , , ö 9 ,
d 9 9 9 0 2 2 9 9 9 9 9 8 — 9 9 9 9 29
D ———
tum
E
r , u men, , , , , o , , , ,
9 — 9 8
* i m.
1 8 9 9
o oo o o 28. S er See e
Morpłinum aulfuricum Natriùm bicarbonicnum
V n Natrium nitricum .. 2 ** .
Natrium nitrosum Natrium salicylicum Natrium silicicum siccum Oleum Arachidis.... Oleum cantharidatum. Oleum Chamomillae infusum Oleum Chloroformii.
9 9 0 09 0 9 0 . 6 — 0
7 ** Oleum Hyoscyami Opium pulvy...
M * Ormicet Fergenol . Pyrogallolum Reagentien: Nylandersche 2Wösung . Resina Jalapae Rheumasan Saccharin
9 , . 9 — 0 c 9 0 2 9 28
8 9 9 Q 0 O O 0
6.
Sapo jalapinus. .. Sapo kalinus. ...
Sapo kalinus venasis
Sr 388
6
* ** * Semen Stramoniiäi.. Sirupus Castaneae Sirupus Mannae Sirupus Senna cum Species gasteinenses . antes hamburgenses Species marienbadenses.... Spiritus Saponis kalini -....
9 9 0 90 6 x E Q C — 2
Spiritus Saßonis Kalini Kebrae
2 7 * X Tahbulettae: Natrii salicylici 0, 5 Natrii salicylici 1,0 Terra silicea usta praeparata. Tinctura anticholerica — Tinctura Cardui Mariae Rademacher Tinctura Ferri acetici aetherea . Tinctura Jalapas Resinade. Tinctura Opi benzolca Tinctura Opiü crocata.
2 2 4 9 — 0 9 —— 6 0 9 9 9 . 6 9 2 0 9 e . 2 — c 26 9 9 0 9 9 9 9 9 9 0 9 z x ; ö 2 5; w — — 6 , .
8 T Ss Sr
2 . 2 , , e 2 . c
* * v * Tinctura Opii simplex. Tubera Jalapae-. . Unguentum basilicum.. Unguentum Cantharidum Unguentum Cantharidum pro usu veterinario Unguentum cereum ...... .. Unguentum diachylon Unguentum Styracis Valofin
Vinum Frangulae
KXylolum * . Diese Bekanntmachung
tober 1923 in Kraft. Berlin, den 2. Oktober 1923.
Kd /// ä / / / — — — 4 6 . —
Kö / // /// /// // 6 — , 2 2
SS88338533338 O — SOS —— — D
— g Me G M λ λ QO σ,ù‘—
2
55
mit Wirkung vom 8. Ok⸗
Der Reichsminister des Innern. .I.: Damm ann.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 972 des Reichsgesetzblatts Teil g enthält
die Verordnung zur Aenderung des § 46 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, vom A. September 1923,
die Verordnung über die Erhöhung der Vorauszahlungen auf die Einkommen⸗ und Re n e feen und über die Berechnung von Zuschlägen, vom A. September 193,
die Verordnung über Teuerungszulagen in der Angestellten⸗
versicherung, vom N. September 1923 und die Verordnung über Teuerungszulagen in der Invaliden⸗ versicherung, vom XN. September 1923.
Berlin, den 30. September 1923. Gesetzsammlungsamt. Krause.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 93 des Reichsgesetzblatts Teil J enthält
das 66 über die vorübergehende Aufhebung der viertel⸗ jährlichen Gehaltszahlungen vom 28. September 1923,
die Verordnung über die Gehaltszahlung, vom 28. Sep⸗ tember 19233,
die Bekanntmachung über Abänderung der Ausführungs⸗ bestimmungen zu der Verordnung über Mischfutter, vom 27. September 1923,
die Verordnung über die Erhöhung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und dle Erhebung der Rhein⸗Ruhr⸗ Abgabe in Oberschlesien vom 24. September 1923,
die Zweite Verordnung zur Aenderung der Stundungs⸗ ordnung vom 26. September 1923,
das Gesetz zur Aenderung des Postscheckgesetzes vom 28. September 1923,
die Verordnung zur Aendernng des Postscheckgesetzes vom
28. September 1925, die Verordnung über die Eingliederung der Reichsanstalt
für Maß und Gewicht in die el ü gr Reichs
anstalt vom 26. Septem ber 1923 un die Verordnung zur Aenderung der Postscheckordnung vom 28. September 1923.
Berlin, den 1. Oktober 1923. Gesetzsammlungs amt. Krause.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 37 des k esetzblatts Teil Li enthält
das 6. über einen Abänderungs vertrag zu dem Handels⸗ und Schiffahrts vertrage zwischen den Staaten des Deutschen Zoll⸗ und Handelsvereins einerseits und den Niederlanden anderseits vom 31. Dezember 1851, vom 26. September 1923,
die m, ,, betreffend den Internationalen Verband . ö des gewerblichen Eigentums vom 25. September
un
die Bekanntmachung über Reparationsleistungen im freien Verkehr an Frankreich und Belgien vom 28. September 1935.
Berlin, den 2. Oktober 1923. Gesetzsammlungs amt. Krause.
Preu sen.
Gesetz über bie Unterhaltung und den weiteren Ausbau des Stettiner Hafens.
(Veröffentlicht in der am 29. September ausgegebenen Nummer 59 der G⸗S. S. 451.) —
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:
§ 1. Das Staatsministerium wird ermächtigt:
a) als Beitrag zum Gesellschafts vermögen der „Stettiner Hafen⸗ , in Stettin, in der 16 der Preußische Staat und ie Stadt Stettin zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes vereinen sollen, den Betrag von 200 000 000 4 — Zweihundert Millionen Mark — zu verwenden,
b) für den weiteren Ausbau des Stettiner Hafens einen Betrag is zu 120 000 000 000 4Æ — Einhundertzwanzig Milliarden Mark — nach Maßgabe des von dem zuständigen Minister festzustellenden Planes zu verwenden,
) auf das Stammkapital der Stettiner Hafenbetriebs . mit beschränkter Haftung in Stettin, die vom Heu, chen Staate, der Stadt Stettin und der Korporation der Kauf⸗ mannschaft zu Stettin gegründet werden soll, eine Stamm⸗ . von 60 000 000 4 — Sechzig Millionen Mark — zu leisten.
8 2. ö.
(I). Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Deckung der im §51 bewilligten Summen eine Anleihe durch Verausgabung eines ent⸗ , ,,. ö von Schuldverschreibungen aufzunehmen. Die
erwaltung der Anleihe wird der Hauptverwaltung der Staats⸗ schulden übertragen. Die Anleihe ist in der Art zu tilgen, daß jähr⸗ lich 1,9 vo deg für den Anleihejweck aufgenommenen Schuldkapitals unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen zur Tilgung der gesamten Staatsschuld oder zur ,, auf bewilligte Anleihen verwendet werden. Als ersparte Zinsen sind 5 vH der zur Tilgung dieser An⸗ leihe aufgewendeten oder auf bewilligte Anleihen verrechneten Be⸗ trãge anzusetzen.
(2) An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend , en oder Wechsel ausgegeben werden. In den Schatz⸗ anwessungen ist der Fälligkeltstermin anzugeben. Die Wechsel sind . , der Hauptverwaltung der Staatsschulden zu unterschreiben.
. Die Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen, etwa zu⸗ gehörigen Zinsscheine und Wechse können auch sämtlich oder tei weise auf ausländische oder nach einem bestimmten Wertverhältn auf in⸗ und gugländische Währung sowie im Auslande zahlbar, ferner auch auf Einheiten von Sachwerten (Tonnen Kali, Zentner Roggen usw.) 6, werden.
(4) Die Schatzanweisungen und Wechsel können wiederholt aus⸗ gegeben werden.
(5) Die Mittel zur , der ,, und Wechsel können durch Ausgabe von Schatzanweisungen und Wechseln 33 n n n nn men in dem erforderlichen Nennbetrage
a erden.
6) e,, n,. Schatzanweisungen und Wechsel, die zur Einlösung fällig werdender Schatzanweisungen oder Wechsel be⸗ stimmt sind, hat die uptverwaltung der Staateschulden auf Anordnung deg Finanzministers 14 Tage vor der Fälligkeit zur Verfügung zu hallen. Der Umlauf und gegebenenfalls dle in , der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkt beginnen, m dem die Umlaufgfähigkeit und die Verzinsung der einzulösenden chi hzpaz z aufhört.
Wann, durch welche Stelle und in welchem Betrage, zu ;
welchem Zins. oder e , zu welchen Bedingungen der ere g oder mit welchem Fälllgkeltstage sowie zu . Kurse die Schu n,, Schatzanweisungen und Wechsel ausgegeben
werden sollen, bestimmt der Finanzminister; ihm bleibt im Falle d Abs. 3 die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der . 81 dingungen fur die Zahlung im Ausland Überlassen.
83.
Die Ausführung dieses Gesetzes erfolgt durch die zuständigen Minister.
Das vorstehende, vom Landtage beschlossene 8 wird hiermit verkündet. Die verfassungsmäßigen Rechte des Staatz⸗ tates sind gewahrt.
Berlin, den XZ. September 19233.
Das Preußische Staats ministerium. Braun. Siering. von Richter.
Der evangelischen ,, Ditters bach, reis Waldenburg, Regierungsbezirk Breslau, wird auf rund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (G.⸗S. S. WI) hiermit
vas Recht verliehen, die dem Buchhändler Richard Schröder
gehörigen, im Grundbuch von Dittersbach, Band II Blatt 133,
Eingetragenen Grundstücke Parzellen 339 / 49, 346 / 152 und
bas / 154 des Kartenblatts 2. Gemarkung Dittersbach, soweit sie
1 Erweiterung ihres Kirchhof erforderlich sind, im Wege er Enteignung zu erwerben.
Gleichzeitig wird auf Grund des § 1 des . über eln ,, Enteignung sverfahren vom 26. Juli (G.⸗S. S. Al) bestimmt, daß die Verschriften dieses esetzes bei der Ausübung des vorstehend verliehenen Ent⸗ eignungsrechts anzuwenden sind. Berlin, den 26. September 1923. Das Preußische Staatsministerium.
Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Boelitz.
Der Minister für Volkswohlfahrt. J. A.: Gottstein. Der Minister des Innern. J. A.: Hinsch. Der Minister für . und Gewerbe. J. A. Krohne.
Finanzministerium.
Der Oberbuchhalter Taubert aus Osnabrück ist zum ndrentmeister bei der Regierung in Osnabrück, ber Ober⸗ chhalter Biere aus Trier zum Landrentmeister bei ber Re⸗
zierung in Trier ernannt worden.
Oberverwaltungsgericht.
Der OQberverwaltungsgerichtssekretär, Geheimer Rech⸗ nungsrat Oertel ist zum . 94 bem DOber⸗ verwaltungsgericht ernannt.
Ju stizministeriu m.
u KGRäten find ernannt; die L GRäte Dr. Deer berg
nd Dr. Erich Schultze vom LG. I in Berlin, Dr. von der
roeben in Neuruppin, bie RM. und Notare Sr. Bier mann Hamm und Dr. Siegfried Rosenfeld in Berlin.
StW A. Lücking ist zum StARat in Lyck ernannt.
Der Amtssitz ist ,, den Notaren Dr. Walter ,. und Margolinski in Berlin im Bez. des AG. rlin⸗Schöneberg, Dr. . in Berlin⸗Wilmergdorf
Bez. des AG. Charloltenburg, Mat Reimers aus Sege⸗ g in Bad Bramstedt. Zum Notar ist ernannt: RA. Gustav Simon in Breslau.
Ministerium für Landwirtschaft, Do mänen und Forsten.
Der Tierarzt Dr. Sie bel ist zum Kreltztierarzt ernannt. n ist die Kreistierarztstelle in Labiau (Regierungsbezlrk nigsberg) übertragen worden.
Der Regierungs⸗ und Baurat W.) Lachtin bei d gandstend ref n in Essen ist r cl J ö
Kenderung der Prüfungsordnung für Kreistierärzte.
Die Vorschrift im 5 28 Abs. 1 der Prüfungsordnung für Kreistierärzte vom 28. Juni 1910 wird 9 . i n lt Die Geblhren für die gesamte Prüfung betragen 60 Millionen Mark, und swar für die ö Prüfung 18 Millionen Mart, far die praktisch⸗ mündliche Prüfung 30 Millionen Mark, für
sächliche und Verwaltungskosten 12 Millonen Mark.
Die Vorschrift tritt am heutigen Tage in Kraft. Berlin, den 24. September 1923.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Dr. 6 rff. gan
F Ministerium für Voltswohlfahrt.
Der Kreismebizinalrat und ständige Hilfsarbeiter bei der . lerung in Köln Dr. Möbius ist zum Regierungs- und
dizinalrat bei der Regierung in Stade, der Privatdozent Professor Dr. Seelert in Berlin zum Gerichts medizinalrat und
der Kreisassistenzarzt Dr. Ulrich in Demmin zum Kreltz⸗ mebizinalrat ernannt worden.
Bekanntmachung.
Durch den Herrn Reichsminister des ö wird eine seue Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1 unter der Be⸗
seichnung: Deutsche Arzneitaxe 1923 Zehnte abgeänderte Ausgabe, Amtliche Ausgabe,
heraus gegeben. Auf Grund des g 80 Abs. 1“, der Gewerbe⸗ ordnung 53 das Deutsche Reich bestimme ich: 1. Die Neuausgabe tritt mit . 3. Oktober 19223 ab für das preußische Staatsgebiet in Kraft. 2. Der Wortlaut von Ziffer 1B der Allgemeinen Bestimmungen der Arzneitaxe ist zu ändern wie folgt:
B. durch Vervielfältigung der Grundzahlen mit den amt⸗ lich bekanntgegebenen Schlässelzahlen, und zwar:
a) durch ,, der Summe der Grundzahlen aus (. stz und ö. mlt der Schlüsselzahl fur Armeimittel und
Sesa E, Un .
b) soweit Arbeitspreise zu berechnen sind, durch Vervielfältt. gung der Grundzahlen aus A. mit der Schlüsseljahl für die Arbeitsvergütungen.
Im Falle a ist das . im Falle b die Summe der Produkte der Preis der Arznei, ausgedrückt in Mark.“
Ziffer 2 letzter Absag erhält folgende 3 ung: Unter Vergütung ist das Produkt aus Grundzahl unb der Schlüssel⸗ zahl für die Arbeitspergütungen zu verstehen.“
Ziffer 7 Absatz 2 werden die Worte: aus Grund⸗ zahl und Schlüsselzahl! ersetzt durch die Worte: „aus Grund⸗ zahl und der Schlüsselzahl für die Arbeitsvergütungen.“
2 Ziffer 19 vorletzter Absatz werden die Worte: „mit der Schlüsseljabl! ersetzt durch die Worte: mit den zu⸗ gehörigen Schlüsselzahlen“V.
Die Schlüsseljahlen im Sinne der Ziffer 16 der Allge⸗ meinen Bestimmungen werden jeweils von dem Herrn Reichs⸗ minister des Innern im Reichsanzeiger belanntgegeben.
Ziffer 31 der Allgemeinen Bestimmungen der Arzneitare wird estrichen. Die Ziffer 32 trägt känftig die , 31. Der durch meine Bekanntmachung vom 21. September 1923 — J. M. P. 2168 — mit Wirkung vom 24. September 1923 auf 300 000 4A erhöhte besondere Beschaffungeszuschlag auf ede Arzneiabgabe (Rezept, Spezialität, Handverkauf) für das setzte Gebiet kommt mit Inkraftsetzung der Zehnten ab⸗ . irren, Ausgabe der Deutschen Arzneltaxe HKSM'3 in Fort- all, An seine Stelle tritt eine besondere, von dem Herrn Veichsminister des Innern jeweils bekanntgegebene, erhöhte Schlüsselzahl für Arzneimittel und Gefäße. Die Neuausgabe erscheint im Verlage der Weidmann'schen Buchhandlung in Berlin Sw. 68, JZimmerstraße 4, und kann von dort zum Preise von M 000 060 M bezogen werden.
Berlin W. 66, den 1. Oktober 19233. Der Preußische Minister für Volkswohlfahrt. J. A.: Gottstein.
Ministerium für Wissenschaft, Kun und kr ce gn f ch n
Das Preußische Staats ministerium hat den Studiendirektor der Paul⸗Gerhardi⸗Schule in Lübben Dr. Seb icht zum Ober⸗ studiendirektor einer staatlichen höheren Lehraunstalt ernannt und ihm die Leitung des staatlichen Viktoria⸗Gymnasiums in Potsdam übertragen.
Das Preußische Staatsministerium hat den Studienrat vlmann am Realgymnasium und Gymnasium in Leer zum fudiendirektor einer staatlichen höheren Lehranstalt ernannt.
Als solchem ist ihm die Leitung des Gymnasiums in Aurich übertragen worden.
Das Preußische Staatsministerium hat den Studienrat Gottwald vom Matthias⸗Gymnasium in Breslau zum Ober— studienrat ernannt. Als solchem ist ihm eine freie Oberstudien⸗ ratstelle an dem Gymnasium in Beuthen O. S. übertragen.
Der Studienrat Dr. Beckmann in Bielefeld ist namens des Preußischen Staatsministeriums zum Studiendirektor er⸗ nannt worden. Ihm ist die Leitung des Gymnasiums in , m übertragen worden.
r Rektor der höheren Mädchenschule Scheele aus Bad Aldesloe ist zum Kreisschulrat in Ratzeburg, Regierungsbezirk Schleswig, ernannt worden.
Evangelischer Oberkirchenrat.
Der Konsistorialrat Hain in Breslau ist in gleicher Gigen⸗ schaft an das Konsistorium der Provinz Sachsen versetzt i .
Bekanntmachung. Auf Grund der Verordnung über Handelsbeschränkungen vom * li 1923 wird die am 18. Juni d. J. egen die Händlerin utlse Wurch in Rummelsburg Pomm. ausge⸗ 6 , enn mit Wirkung vom Oktober d. J. ab aufgehoben. Rummelsburg, den 23. September 1923. Der Landrat. Dr. Breyer.
Bekanntmachung.
Mach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 867) ist ,, der Erlaß des Preußischen Staatsmini⸗ iums vom 23. April 1923, betreffend die Genehmigung eines acht rags jum Statut der Zentral-⸗Landschaft für die He gien Staaten vom 21. Mai 1873, durch die Amtsblätter der een , 1 Si lasben i. Pr. Nr. 22 S. 181, ausgegeben am 2. Jun ) ber Regierung in Gumbinnen Nr. 20 S. 161, ausgegeben am 19. Mai 1923 der Regierung in Mlenstein Nr. 2 S. 92, ausgegeben am 26. Mai 1923,
6
der e g in Marienwerder Nr. 20 S. 8b, ausgegeben am 19. Mai 1923,
der Regierung in Potsdam und der Stadt Berlin Nr. 20 S. 232, ausgegeben am 19. Mai 1923,
der Regierung in . nr a. O. Nr. 20 S. 93, ausgegeben am 19. Mai 1923,
der Re i if in Stettin Nr. 20 S. 162, ausgegeben am 19. Mai 1923,
der * enn 63 Köslin Nr. 20 S. 1265, ausgegeben am
Mai J925, der Regierung in Stralsund Nr. 20 S. 100, eb ,,. autgegeben am
der Regierung in Schneidemühl Nr. 19 S. 96, ausgegeben am 18. Mai 1923,
der , in Breslau Nr. 20 S. 178, ausgegeben am 19. Mai 1923,
der Re . in Liegnitz Nr. 20 S. 148, ausgegeben am 19 ai 1923,
der Regierung in Oppeln Nr. 18 Sonderbeilage, ausgegeben am 19. Mai 1923,
der Regierung in Magdeburg Nr. 20 S. 156, ausgegeben am 19. Mai 1923,
der Ne n. in Merseburg Nr. 21 S. 138, ausgegeben am 26. ö. 923,
der Regierung in Erfurt Nr. 22 S. 118, ausgegeben am 2. Juni 1923, und
der Regierung in Schleswig Nr. 22 S. 189, ausgegeben am 26. Mai 1923.
Die von 4 ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 58 / v9 ß chen Gesetzsammlung enthalten in Nr. 58 un
Nr. 12642 die Verordnung zur Aenderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder und des Präsidenten des Preußischen Landtags und des Gesetzes, , Neise⸗ kosten und Aufwandsenischädigung für die Mitglieder und den Präͤsidenten des Staatsrats, vom W. September 1923, unter
Nr. 12643 die Verordnung, betreffend vereinfachte Be⸗ chlußfassung über Aenderung von Satzungen der landschaft⸗
en ,, Kreditanstalten und deren Neben⸗
anstalten, vom 28. September 19225, unter
Nr. 12644 die Verordnung zur Aenderung der Verord⸗ nung über die Ca fg e fung der von den preußischen Provinzial⸗ verwaltungen bestellten Mitglieder des Reichsrats, vom 28. September 1723, unter ⸗
Nr. 12645 die Ausführungsverordnung zum Gesetz über D cht und , n. sämter vom 1. Juni 1923 (MGBl. JL S. 868), vom 2B. September 1935, unter
das ini terium die Verantwortung für di
Ar. 12 648 bie Anordnung, betreffend Uebertragung der Geschüfte her Mieteinigungs ämter auf bie Amtsgerichte, vom 25. September 1923;
in Nr. 59 unter
Nr. 12 647 das Gesetz über die Unterhaltung und den weiteren Ausbau des Stettiner Hafens vom 2X. September 1935, unter
Nr. 12 648 das Gesetz für die Bewilligung von Siaate⸗ mitteln zur Erschließung der Elbinsel Wilhelmsburg vom 24. September 1923 und unter
Nr. 12 649 das Gesetz über die Abänderung von Gerichts⸗ gemeinschaftsverträgen vom 26. September 1923.
Berlin, den 29. September 1933. Gesetzsammlungsamt. Krause.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Der Reichsrat beschäftigte sich in seiner gestrigen öffent⸗ lichen 5 mit dem Gesetzentwurf über die Errichtung einer Währung sbank. Der bayerische Staatsrat von Wolf berichtete über die eingehenden Beratungen der Aus— schüsse und legte die wirtschaftlichen und finanziellen Motive der Vorlage dar. Der Inhalt der Vorlage ist kurz folgender:
Es soll ein realfundiertes Zahlungsmittel geschaffen werden, die Neumark, die der Goldmark gleichstehen soll und herausgegeben wird von einer vom Reich unabhängigen, durch die gesamie deutsche Wirt- schaft zu errichtenden Währungsbank mit einem Kapital von 3200 Millionen Mark wovon S800 Millionen eine Rücklage bilden sollen. Die Noten der Bank sollen gedeckt werden durch fünsprozentige Goldmark⸗ rentenbriefe, die ihrerseits auf der Grundschuld beruhen sollen, die an erster Stelle auf dem Grundbesitz der Landwirtschaft ein⸗ getragen wird und auf Grundbesitz, soweit er der Industrie und dem Gewerbe zur 6 steht, im übrigen aber auf Schuld- verschreibungen der heteiligten Erwerbekreise beruht. Zur weiteren Deckung sollen Gold oder Devisen dienen, soweit sie der Bank zufließen. Sämtliche mit der Grundschuld und den Schuld- verschreibungen Belastete sollen Anteilseigner der Bank werden. Die Grundschuld soll auf q vH des Mehrbeitragswerts in Goldmark lauten und mit 6 vH in Neumark zu verzinsen sein. Die Renten⸗ briefe werden zu je 509 Goldmark ausgefertigt, die Noten der Bank sollen jederzeit gegen Rentenbriefe umgetauscht werden konnen. Die neue Währungsbank soll verpflichtet sein, dem Reich eine Zahlung von 1200 Millionen Neumark zu geben, davon dreihundert zinslos, die zur Tilgung der Reichsschuld bei der Reichsbank dienen sollen. Das übrige Darlehen soll mit 6 vH verzinst werden.
Laut Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher eitungs verleger“ hat fich die uͤberwiegende Mehrheit der Aus⸗ schüsse auf den Boden der Vorlage gestellt in der Ueber⸗ zeugung, daß sofort etwas geschehen müsse, um die Bevölke⸗ rung so rasch wie möglich in den Besitz eines wertbeständigen ahlungsmittels zu bringen. Besonders überzeugend waren die lärungen des Vertreters des k daß j ie Sicherstellung der Er⸗ nährung nicht weiter tragen konnte, wenn nicht bald ein entscheidender Schritt getan würde, der für die Bewegung der Ernte von be⸗ sonderer Bedeutung sei. Auch darüber war die Mehrheit der Ausschü sse einig, daß es im Augenblick noch nicht möglich ist, eine Goldwährung wieder einzuführen. Ebenso bestand Einigkeit darüber, daß es sich bei der Vorlage nur um eine Uebergangsmaßregel handeln kann und eine dauernde Sanierung nur möglich sei, wenn auch unsere Wirtschaft wieder gesund werde. . dafür sei aber, daß uunächst die Reparationsfrage, der Ausgangspunkt unseres irtschaftselends, eine einigermaßen tragbare Lösung findet, und fern er, daß durch die Steigerung 4 Gütererzeugun unsere 64 ilanz wieder aktiv wird, vor allem aber, da es im Laufe der nächsten Monate gelingt, den Reichshaushalt ins Gleichgewicht zu bringen. Der Reichsrat hegt die Hoff⸗ nung, daß der Reichstag die nötige Kraft aufbringen wird, nicht davor zurückzuschrecken, auch durch Streichung an sich notwendiger Ausgaben unpopulär zu machen. Auch e r und Gemeinden müßten sich äußerster Sparsamkeit be⸗ eißigen. r einzelnen haben die 2 des Reichsrats fol⸗ gende wichtigeren Aenderungen an der Vorlage vorgenommen: Das Recht des Unternehmers, sich von der Belastung durch Gold oder Debisen zu befreien, ist auf, den Besitzeigentũmer aus⸗= gedehnt worden. Weiter wurde die Bestimmung, wonach die Papier mark bis auf weiteres als fe lr be Zahlungsmittel in gesetzlich festgelegter Höhe bestehen bleiben kann, ergänzt durch einen usatz, durch den klargestellt wird, daß diese Bestimmung auch r Schulden Eitg i die vor Inkrafttreten der Vorlage egründet und in Reichsmark ausgedrückt sind. Der Betrag der Reichsmark ist in Neumark umzurechnen. Damit soll ausgedrückt werden, daß die Frage der Regelung früherer Schuldverbind⸗ lichkeiten, denen sich noch der alte Gläubiger und der alte Schuldner gegenüberstehen, einer künftigen Regelung vorbehalten werden soll. Der Entwurf der Regierung sah vor, daß die Währungsbank lediglich berechtigt wäre, mit dem Reich und der Reichsbank Geschäste zu machen. Die Ausschüsse des Reichsrats hahen in der Absicht, Konflikte auszuschließen, eine Bestimmung aufgenommen, wonach die neue Währungsbank verpflichtet wird, r Gewährung von Krediten an die Wirtschaft einen Betrag von 2 Millionen zur Verfügung zu stellen, und zwar der Reichsbank und den privaten Notenbanken. Als Gegenleistung soll die Währungs- bank lediglich einen Verwaltungskostenzuschuß erhalten. Maßgebend für diesen Beschluß war, daß die Wirischafts· und Distont⸗ politik in den Händen der Reichsbank verbleiben sollte und die neue Bank 1 keinen 6 hätte. Die Privatnotenbanken, über die der Entwurf nichts enthielt, sind von den Ausschüssen ausdrückli 6 worden. Sie werden ebenfalls an der Neumark beteilig durch eln Darlehen der Währungsbank, und zwar im Verhältnis der teuerfreien Notenkontingente, wie sie am 1. August 1914 für die rivatnotenbanken bestanden haben. Ueber die Verpflichtung der ährungsbank zur Einlösung ihrer Noten ist in dem Entwurf nichts gesagt, es ist aber 63 darüber bis zur Verabschiedung noch Bestimmungen aufzunehmen, weil es notwendig erscheint, mit den Privatnoten banken darüber vorher zu verhandeln. Die Regelung einer etwaigen Ver- teilung des Gewinns, wenn das Notenausgaberecht der neuen Währungsbank einmal erlischt, soll einem . Reichtgesetz über⸗ lassen werden. Die Möglichkeit, daß die Währungsbank später mit einem anderen 2 fortbestehen soll, 3. es im Entwurf vorgesehen war, ist von den a . beseitigt worden. Auch ö. , m dieser Frage soll einem späteren Reichsgesetz überlassen erden. Die Vollversammlung schloß sich den Beschlüssen der Aus⸗ schüsse an. Thüringen enthielt sich der Abstimmung.
Der Reichsrat tritt Donnerstag, den 4. Oktober 1923, 5 Uhr Nachmittags, im Reichstagsgebäude wieder zu einer Vollsitzung zusammen.
„Der österreichische Gesandte Ried! ist nach Berlin urückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder bernommen.