1923 / 229 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 03 Oct 1923 18:00:01 GMT) scan diff

VII. Für die Berechnung gilt die vor dem Versand durch die Zoll⸗ beamsen oder Beamten oder Angestellten der Reichsmonopolverwaltung ermittelte Weingeistmenge.

Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unver- züglich nach Antunft der Sendung unter gleichzeitiger Einsendung einer in Gegenwart eines Zeugen entnommenen Probe des beanstandeten

Branntweins erfolgen.

X.

Der von der Reichsmonopolverwaltung bezogene Branntwein ist gusschließlich im elgenen Betriebe des Abnehmers zu verarbeiten, jowelt nicht die Neichsmonopolverwaltung Ausnahmen ausdrücklich ugelassen hat. Den Trinkbranntweinherstellern ist gestattet. an ö für häusliche Zwecke unverarbeiteten Sprit in Mengen is zu je 1 Liter monatlich abzugeben.

X.

1. Die Reichsmonopolverwaltung ist berechtigt, für Feblmengen, die sich bei der Schlußabfertigung des mit Begleitschein versandten Branntweins ergeben und von den Abfertigungsbeamten nicht unbe- rücksichtigt gelassen werden, sofortige Bezahlung des Unterschieds zwischen dem berechneten ermäßigten Verkauspreise und dem regel⸗ mäßigen Verkaufpreise für die gesamte Fehlmenge vom Abnehmer zu fordern. Der Abnehmer kann unter genauer Angabe der Ursache für die entstandene Fehlmenge bei der Verwertungsstelle Stundung be⸗ antragen. Der Abnehmer ist verpflichtet, zwischenzeitlich die ihm obliegende Inanspruchnahme der Eisenbahn oder des sonst für die entstandene Fehlmenge haftenden Dritten zu betreiben.,

2. Für Mehrmengen, die sich bei der Schlußabfertigung etwa ergeben, hat der Abnehmer den der betreffenden Lieferung zugrunde liegenden Kaufpreis sofort an die Kasse der Reichsmonopolverwaltung für Branntwein, Berlin, zu bezahlen.

XI. Mündliche Abreden haben nur Geltung, wenn sie schriftlich be⸗ stätigt sind.

XII. Erfüllungsort (5 29 der 3.-P.«O.) für beide Teile ist Berlin.

XIII. Ein Verstoß gegen die Bezugsbedingungen zieht nach 8 109 des Gesetzes über das Branntweinmonopol eine Geldbuße (Sicherungs— geld) nach sich, deren Höhe das Reichsmonopolamt bestimmt.

XIV.

Diese Bestimmungen treten am 1. Oktober 1923 in Kraft. Gleichzeitig werden die bisherigen Bezugsbedingungen aufgehoben. Für die bis zum Tage des Inkrafttretens dieser . noch k 1 Bestellungen bleiben die alten Bezugsbedingungen eftehen.

Berlin, den 1. Oktober 1923. Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Steinkopff.

Bezug sbedingungen B

für unverarbeiteten Branntwein a. Art in Mengen von 280 Liter und weniger (Klein verkauf).

. Be st e llun . en sind mit Einschreibebrief an die für den Ab- nehmer zuständige Lieferstelle der Reichsmonopolverwaltung zu richten.

II. 1. Gleichzeitig mit der Bestellung ist Zahlung an die Liefer⸗ stelle zu leisten. 2. Der eingezahlte Beirag wird von der Lieferstelle nicht verzinst.

III. Die Reichsmonopolverwaltung behält sich vor, die Annahme von Bestellungen ganz oder teilweise abzulehnen.

IV.

1. Das Kaufgeld wird zu dem Preise berechnet, der am Tage der Einzahlung des Geldbetrages (Zahltag) gilt. Der baren Einzahlung bei der Lieferstelle steht gleich:

die erfolgte Ueberweisung auf Reichsbankgiro⸗ oder Postscheck⸗ konto der Lieferstelle, Einzahlung durch Postanweisung, Ab⸗ sendung durch Wertbrief (Datum des Poststempels) oder die erfelgte Ueberweisung durch das vom Einzahler un⸗ mittelbar beauftragte Bankhaus. Schecks ausgenommen bestätigte Reichsbankschecks werden nicht in Zahlung genommen. 2. Wird die Bestellung später als am Zahltage (Nr. 1) abgesandt, h ist der nachgewiesene Abgangstag der Bestellung (Datum des oststempels) maßgebend. 3. Ist der Gegenwert nicht voll gedeckt, so wird Branntwein zu dem nach vorstehenden Nrn. 1 und 2 zutreffenden Präͤsse nur bis zu der der Deckung entsprechenden Menge geliefert.

V. 1. Lieferungstag ist der Tag, an dem der Branntwein dem Ab⸗ nehmer oder dem von ihm bezeichneten Frachtführer übergeben ist. 2. Der mit dem allgemeinen Mittel vergällte und der mit Holz⸗ geist vergällte Branntwein wird geliefert: an Abnehmer am Orte der Lieferstelle ab Lieferstelle, an Abnehmer außerhalb frachtfrei Eisenbahnstation des Abnehmers. Alle übrigen Branntweingattungen werden geliefert ab Lieferstelle.

3. Wünscht der Abnehmer Eilgutverfrachtung, so erfolgt der Versand unfrankiert; der Abnehmer hat nur Anspruch auf Ver—⸗ gütung der sich aus der Versendung zum gewöhnlichen Frachtsatze metrie hr be. Wersendun elaschießtic

Die Gefahr der Versendung einschließlich der Rücksendung der Füllgefäße trägt der Abnehmer. ; 5. Der Abnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen der Lieferstelle die erforderlichen Gefäße zur Füllung zu stellen. Die Fässer sind zur Vermeidung von Verwechslungen mit deutlichen Zeichen und Nummern tu versehen Soweit die Lieferstelle Füllgefäße stellt, werden sie nur eliehen und dienen lediglich zum Versand zwischen Lieferstelle und

mpfangsstelle des Abnehmers; eine anderweite Verwendung, wie auch die Benutzung zu Einlagerungszwecken, ist nicht zulässig.

„Für die Gestellung der Fässer durch die Lieferstelle werden bem Abnehmer Leihgebühren berechnet.

7. Leihfãsser sind innerhalb zehn Tagen, vom Tage des Ein= treffens an gerechnet, in gutem Zustand an die Lieferstelle zurück zusenden. Geschieht dies nach einmaliger schristlicher Mahnung binnen weiteren vier Tagen nicht, so wird dem Abnehmer nach Ablauf der bier Tage für jedes Faß, gleichviel welcher Art und Größe, eine weitere Gebühr jür jeden folgenden Tag berechnet.

5. Die in Nr. 5 und 7 vorgesehenen Gebühren werden von der Reichsmonopolverwaltung jeweils besonders bekanntgemacht.

X. In den Fässern der Lieferstelle darf Branntwein nicht vergällt werden, andernfalls der Abnehmer für den Schaden aufjukommen hat, der durch die widerrechtliche Benutzung der Fässer zur Vergällung mittelbar oder unmittelbar entsteht.

10. Gelatinierte Fässer dürfen nicht mit Wasser gespült werden und sind sofort nach Entleerung durch sorgfältigen, dauerhaften Ver= schluß vor dem Eindringen von Feuchtigkeit zu schützen. Für alle durch Verstöße gegen diese Bestimmung entstehenden mittelbaren oder unmittelbaren Schäden bleibt Abnehmer haftbar. Mindestens werden dem Abnehmer die Kosten der Neugelatinierung berechnet.

VI.

1. Falls der Branntwein mit , versandt werden soll, wird der Begleitschein von der Lieferstelle ansgeschrieben; dabei ist in ir Falle der Abnehmer Begleitscheinnehmer. Die Lieferstelle gibt n seinem Namen die Annahmeerklärung ab und vollzieht die sonst noch für ihn als Begleitscheinnehmer erforderlichen Unterschriften.

2. Ueber die Berechtigung zum Bezuge von Branntwein zu einem ermäßigten Verkaufpreise ist auf Verlangen der Lieferstelle der Nach⸗

weiß durch eine zollamtliche Bescheinigung zu erbringen, die der Refer⸗ stelle einzusenden ist. k

Für die Berechnung gilt die vor dem Versand durch die Zoll⸗ beamten oder durch die Lieferstelle ermittelte Weingeistmenge.

VIII.

Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unver. züglich nach Ankunft der Sendung unter gleichzeitiger Einsendung einer in Gegenwart eines Zeugen entnommenen Probe des beanstandeten Branntweins an die Lieferstelle erfolgen.

IX. Der von der Lieferstelle bezogene Branntwein ist ausschließlich im eigenen Betriebe des Abnehmers zu verarbeiten, soweit nicht die Reichãm onopolverwaltung Ausnabmen ausdrücklich zugelassen hat. Den Trinkbranntweinberstellern ist gestattet, an Privatper onen für häusliche Zwecke unverarbeiteten Sprit in Mengen bis zu je ein Liter monatlich abzugeben.

X.

1. Die Reichsmonopolverwaltung ist berechtigt, für Feblmengen, die sich bei der Schlußabfertigung des mit Begleitschein versandten Branntweins ergeben und von den Abtertigungsbeamten nicht un⸗ berücksichtigt gelassen werden, h, Bezahlung des Unterschieds zwilchen dem berechneten ermäßigten Verkaufpreis und dem regel⸗ mäßigen Verkaufpreis für die gesamte Fehlmenge vom Abnehmer zu fordern. Der Abnehmer kann unter genauer Angabe der Ursache für die entstandene Fehlmenge bei der Verwertungsstelle der Reichsmonopol⸗ verwaltung für Branntwein. Berlin W. 9, Schellingstraße 14/18, Stundung beantragen. Abnehmer ist verpflichtet, zwischenzeitlich die ihm obliegende Inanspruchnahme der Eisenbahn oder des sonst für die entstandene Fehlmenge haftenden Dritten zu betreiben.

2. Für Mehrmengen, die sich bei der Schlußabfertigung etwa ergeben, hat der Abnehmer den sosort fälligen, der betreffenden Lieferung zugrunde liegenden Kaufpreis an die Lieserstelle zu bezahlen.

XI. Mündliche Abreden haben nur Geltung, wenn sie schriftlich bestätigt sind. .

XII. Ein Verstoß gegen die Bezugsbedingungen zieht nach 5 109 des Gesetzes über das Branntweinmonopol eine Geldbuße (Sicherungs⸗ geld) nach sich, deren Höhe das Reichsmonopolamt bestimmt.

XII.

‚Diese Bestimmungen treten am 1. Oktober 1923 in Kraft. Gleichzeitig werden die bisherigen Bezugsbedingungen aufgehoben. Für die bis zum Tage, des Inkrafttretens dieser Bestimmungen noch e, nenn Bestellungen bleiben die alten Bezugsbedingungen

ehen.

Berlin, den 1. Oktober 1923.

Reichs monopolverwaltung für Branntwein. Steinkopff.

Bezugsbeding ungen O

für Branntwein mit dem allgemeinen Mittel vergällt (faßweiser Bezug von Händlerfirm em.

I. Bestellun gen sind mit Einschreibebrief an die für de . nustn dg. Lieferstelle der Reichsmonopolverwaltung ö 3.

II. 1. Gleichzeitig mit der Bestellung ist Zahlung an die Liefer- stelle zu leisten. 2. Der eingezahlte Betrag wird von der Lieferstelle nicht verzinst.

II. Die Reichsmonopolverwaltung behält vor, die Annahme von Bestellungen ganz oder teilweise abzulehnen.

IV.

1 Das Kaufgeld wird zu dem Preise berechnet, der am Tage der Einzahlung des Geldbetrags (Zahltag) gilt. Der baren Ein— zahlung bei der Lieferstelle steht gleich:

die erfolgte Neberweisung auf Neichsbankgiro⸗ oder Postscheck= konto der Lieferstelle, Einzahlung durch Postanweisung, Absendung durch Werthrief (Datum des Poststempels) oder die erfolgte Ueberweisung durch das vom Einzahler un⸗ mittelbar beauftragte Bankhaus. Schecks aufgenommen bestätigte Reichsbankschecks werden nicht in Zahlung genommen.

2. Wird die Bestellung später als am Zahltage (Nr. I) ab⸗ gesandt, so ist der nachgewiesene Abgangstag der Bestellung (Datum des Poststempels) maßgebend.

Ist der Gegenwert nicht voll gedeckt, so wird Branntwein zu dem nach vorstehenden Nrn. 1 und 2 zutreffenden Preise nur bis zu der der Deckung entsprechenden Menge geliefert.

V

1. Lieferungstag ist der Tag, an dem der Branntwein dem Ab⸗ nehmer oder dem von ihm bezeichneten Frachtführer übergeben ist.

2. Der Branntwein wird frachtfrei Eisenbahnstatlon des Ab—= nehmers geliefert, an Abnehmer am Versandort ab Lieferstelle.

3. Wünscht der Abnehmer Eilgutverfrachtung, so erfolgt der Versand unfrankiert; der Abnehmer hat nur Anspruch auf Vergütung Ker rh aus der Versendung zum gewöhnlichen Frachtsatze ergebenden

osten.

4. Die Gefahr der Versendung einschließlich der Rücksendung der Füllgefäße trägt der Abnehmer.

5. Der Abnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen der Lieferstelle die erforderlichen Gefäße *r Füllung zu stellen. Die Fässer sind zur Vermeidung von Verwechslungen mit deutlichen Zeichen und Nummern zu versehen. Soweit die Lieferstelle Füllgesäße stellt, werden sie nur geliehen und dienen lediglich zur Ver and zwischen Lieferstelle und Empfangsstelle des Abnehmers; 3. anderweite Verwendung wie auch die Benutzung zu Einlagerungszwecken ist nicht zulässig.

6. Für die Gestellung der Faͤsser durch die Lieserstelle werden dem Abnehmer Leihgebühren berechnet.

7. Leihfässer sind innerhalb zehn Tagen, vom Tage des Ein⸗ treffens an, gerechnet, in gutem Zustand an die Lieferstelle zurück zusenden. Geschieht dies nach einmaliger schristlicher Mahnung binnen weiteren vier Tagen nicht, so wird dem Abnehmer nach Ablauf der vier Tage für jedes Faß, gleichviel weicher Art und Größe, eine Ge⸗ bühr für jeden folgenden Tag berechnet.

8. Die in Nr. 6 und 7 vorgesehenen Gebühren werden von der Reichsmonopol verwaltung jeweils besonders bekanntgemacht.

. ö Für die Berechnung gilt die vor dem Versand durch die Zoll⸗ beamten oder durch die Lieferstelle ermittelte Weingeistmenge.

VII.

Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unver⸗ züglich nach Ankunft der Sendung unter gleichzeitiger Einsendung einer in Gegenwart eines Zeugen entnommenen Probe des bean— standeten Branntweins an die Lieferstelle erfolgen.

VIII. Der von der Lieferstelle bezogene Branntwein ist ausschließlich im eigenen Betriebe des Abnehmers zu verarbeiten, soweit nicht die Reichsmonopolveiwaltung Ausnahmen ausdrücklich zugelassen hat.

IX. Mündliche Abreden haben nur Geltung, wenn sie schriftlich be—⸗ stätigt sind.

X. Ein Verstoß gegen die Bezugsbedingungen zieht nach 5 109 des Gesetzes über das ,,, eine Geldbuße (Sicherungs⸗ geld) nach sich, deren Höhe das Reichsmonopolamt bestimmt.

zeitig werden die bisherigen Bezugsbedingungen aufgehoben.

bis

geführten Bestellungen bleiben die alten Bezugsbedingungen beste he

. XI. Diese Bestimmungen treten am 1. Oktober 1923 in Kraft Gleich zum Tage des Infrafttreteng dieser Bestimmungen noch nicht aus

Berlin. den 1. Okiober 1933.

Reichs monopolverwaltung für Branntwein. Steinkopff.

Bekanntmachung über die Efsigsäu resteuer.

Die Essigsäuresteuer beträgt vom 1. Oktober 1923 ab:

für

zollmark mit dem am Zahlungẽtage geltenden um 100 erhö

1. für in Anrechnung auf das Betriebsrecht oder Hilfsbetriebsrecht abgefertigte Essigsãure 27, 7 Goldzollmart

2. für andere Chufnm⸗ sowie für Essigsäure und Essig, die aus dem Ausland eingeführt werden

den Doppelzentner wasserfreier Säure.

Für die Berechnung der Essigsäuresteuer ist der . in 96 en Gold⸗

41,21 ö

zollaufgeldsatz zu vervielfältigen.

Berlin, den 2. Oktober 1923. Reichs monopolverwaltung für Branntwein. J. V.: Dr. Fritz weiler.

Bekanntmachung,

betreffend die Ersatzleistung für beschädigte Reich z⸗

ban knoten. Vom 29. September 1923. Auf Grund des Gesetzes vom W. Juli 1922 über die

Ersatzleistung für beschädigte Reichsbanknoten (RGBl. Teil

S. not

683) bestimmen wir, daß für beschädigte Reich sbank⸗

en über eine Million Mark mit dem Ausgabedatum

vom 9. August 1923 III. Ausgabe und über zwei Mil⸗ lionen Mark mit dem Ausgabedatum vom 9. i gh 1923

J. Ausgabe unter den Voraussetzungen des

8 4 Abs. 2 des

Bankgesetzes vom 14. März 1875 (RGBl. S. 177) Ersatz leistung

nur

dann erfolgt, wenn . und Faserstreifen in

deutlich erkennbarem Zustande auf dem vorgelegten Teile enn halten sind.

betreffend die Verwendung andersartigen Wasser⸗ K zum Druck der Reichsbanknoten über

hö00 Millionen Mark mit dem Datum vom 1. Sep⸗

Berlin, den 29. September 193. Reichs bankdirektorium. v. Glasenapp. v. Grimm.

Bekanntmachung,

tember 1923 J. Aus gabe.

Die in der Bekanntmachung vom IJ. September 1923 beschriebenen Reichsbanknoten zu

Millionen Mark mit dem

Datum vom 1. September 1923 (L. Ausgabe) werden in

Zukunft auch auf

apier mit einem Wasserzeichen in Vier⸗

irn gedruckt. Die Farbe des Papiers ist in jedem

Falle weiß.

Berlin, den 29. September 1923. Reichs bankdirektorium. Havenstein. v. Glasena pp.

Bekanntmachung,

betreffend die Verwendung andersartigen Wasser— zeichenpapiers zum Druck der Reichsbanknoten zu

100 Millionen Mark

mit dem Datum vom 22. August 1923 J. Ausgabe.

Die in der Bekanntmachung vom 5. September 1925

beschriebenen Reichsbanknoten zu 100 Millionen Mark mit dem Datum vom 22. August 1923 J. Ausgabe) werden in Zukunft auch auf Papier mit einem Wasserzeichen in Vier⸗

ö.

k Die Farbe des Papiers ist in jedem e weiß. Berlin, den 29. September 19253. Reichsbankdirektorium. Havenstein. v. Glasenapp.

Bekanntmachung,

betreffend fn fen e r der Kalipreise für das Inland.

Die durch Beschluß des Reichskalirats vom 27. September

1923 zur Neufestsetzung der Kalipreise ermächtigte Kommission hat mit Zustimmung des Reichtwirtschaftsministerlums die durch die Bekanntmachung des Reichskallrats vom 25. September 1923 festgestellten Kalisalzhöchstpreise für das Inland mit

Wirkung vom 2. Kali (zwo) im Doppelzentner beziehungsweise für den

undert

Oktober 1923 ab oppel⸗

für 1 vom

zentner Kz0O um 12.8960 Prozent, auf Goldmark bezogen, er⸗

höht

und neu festgesetzt. Berlin, den 3. Oktober 1923.

Der Vorsitzende des Reichskalirats. Dr. Kempner.

Die Kaliprüfungsstelle hat in ihrer Sitzung am

5. September 1923 entschieden:

Dem Staatlichen Salzamt in Schsnebeck a. d

Elbe wird lür das Kaliwerk Graf Moltke gemäß 8 82 Absatz?]

und 3 der Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die

Regelung der Kaliwirtschaft vom 18. Juli 1919, eine end 6 t

Beteiligungsziffer in Höhe von 221i Tausend 1 Juli 1923 ab zuerkannt, unbeschadet der auf . des

eln vom 84 der

Verordnung vom 22. Oktober 1921 (RGBlI. S. 1313) vorzunehmenden Aenderungen. Sie entspricht a5 vom Hundert der durchschnittlichen Beteiligungsziffer aller Werke.

Sch

Berlin, den 29. September 1923. (Siegel.) Die Kaliprüfungsstelle. J. V.: .

Vorstehende Entscheidung ist dem Staatlii en Salzamt in önebeck, Elbe, am 1. Oktober 1923 i g ft a, ,

J. A.: Köhler.

„ür die

Ovändler Gustav Reppin

tag

Breußen.

Mini ter iu m für Handel und Gewerbe.

Bei der Geologischen Landesanstalt in Berlin ist der Landesgeologe Professor Dr. Wol ff zum Abteilungs direktor für die Flachlands aufnahme ernannt worden.

Der Hilfsarbeiter im Minislerium für Handel und Gewerbe, Regierungs⸗ und Gewerbeschulrat Franzisket ist an die Regierung in Minden i. W. versetzt worden. Ihm ist die Stelle des Regierungs⸗ und Gewerbeschulrats für die Bezirke Münster und Minden übertragen worden.

Der Diplomingenieur . ist! zum Studienrat an den staatlichen Vereinigten Maschinenbauschulen in Magdeburg er⸗ 6 de,. schul

er Volksschullehrer Herzog ist zum Baugewerkschullehrer an der staatlichen Baugewerkschule in nb kerl fh rer lsehrer Kuttig zum Baugewerkschullehrer an der staatlichen Baugewerkschule in Neukölln ernannt worden.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 8 21 des Gesetzes zum Schutze d Republik vom 21. Juli 1922 habe ich n „Sg lrfistz⸗ Arbeiterzeitung“ auf die Dauer von acht Tagen, und . . 2. September bis 4. Oktober 1923 einschließlich, erboten.

Breslau, den N. September 1923.

Der Oberpräsident der Provinz Niederschlesien. Zimmer.

Bekanntmachung.

Die von mir unterm 24. Mai bezw. 8. August d. J. verfügt bandelsuntersagungen gegen . art i teten m eister Albert Ernst s. k 2. den n Born im gemäß der Ver⸗ ordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom d 14. 1915, werden mit file Wirkung w . 6.

Nauen, den 28. September 1923.

Der Landrat. Giese.

x ᷣ·ᷣᷣ· poi x V Nichtamtliches.

Dentsches Reich.

Der Königlich großbritannische Botschafter Lord D' Abernon at Berlin verlassen. Während seiner Ab t Een nnen, Hlffen hk el it führt der

Der tschechoslowakische Gesandte Tusar ist l k und hat 6 Leitung der Hin l .

Parlamentarische Nachrichten.

Dig für gestern anberaumte Plenarsitzung des Reich 8 ist abgesagt und ei ng eich g. heflimmt Jae, ,, ein neuer Termin si⸗ die Hin noch nicht

Im ö des Reichstags wurde gestern eine dritte Verordnung zur Erhöhung der Gerschtskosten ge— nehmigt. Demgemäß werden die im 5 11 des Gerichtskostengesetzes bestimmten Beträge, die bei nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen als Streitwerte zugrunde zu legen sind, wiederum erhöht. Es sind nun⸗ mehr als Wert des Streitgegenstands fünfzehn Milliarden Mark, ausnahmsweise ein geringerer und höherer Betrag, jedoch nicht nter dreihundert Millionen und nicht über eintaujendfünfhundert Nilliarden Mark, anzunehmen. Weiter wird eine angemessene Erböhung deg geltenden Schreibgebührensatzes von tausend Mark guf zwei Millionen Mark für die Seite vorgenommen. Sin be⸗ sonderer Artikel enthält die erforderlichen Uebergangsvorschriften. Alsdann wurde ein Gesetzentwurf zur Abänderung des Ge— etzes über das Paßwesen, des Gebührengesetzes ür die Auslandsbehörden und des Reichs- und Staatgangehsrigkeitsgefetzez beraten. Wie von Re⸗ n,, mitgeteilt wurde, beruht der Gesetzentwurf auf einem ntrag der preußischen Regierung im Reichsrat. Die an- gestrebte Neuregelung soll die bisberigen Mißstände, die sich aus der in den einzelnen Ländern verschiedenartigen Be⸗ messung der Gebühren für die Ausfertigung von Pässen, sonstigen Reisepapieren und Sichtvermerken ergeben haben, be⸗ seitigen und eine einheitliche Ausgestaltung diefer Gebühren sicherstellen. Außerdem wird der bisher bestehende Grundsatz der Kostenfreiheit beim Vorliegen von Aufnahme und Einbürgerunge⸗ ansprüchen verlassen und statt dessen vorgeschrieben, daß die Reichs— ktegierung mit Zustimmung des Reichsrats die Höchstsätze von Ge—⸗ hühren und Abgaben für die Erteilung von Aufnahme und Ein—⸗ bürgerungsurkunden in solchen Fällen festsetzt. Die gleiche Be⸗ stimmung wird für die Erteilung von Entlasfungsurkunden getroffen. Ver Gesetzentwurf wurde nach kurzer Debatte angenommen. Die Bestimmung des Zeitpunktes fär das Inkrafttreten dieses Gesetzes nurde der Reichsregierung überlassen. Hlerauf vertagte sich der Aus—⸗ schuß auf heute.

——

Statistik und Volkswirtschaft.

Der Arbeitsmarkt im August 1923 zeigt nach den statistischen Erhebungen, wie das „‚Reichsarbeitgblatt / mitteilt, eine 4usgesprochene Verschlechterung; besonders stark sind hiervon betroffen Metallindustrie, Bekleidungsindustrie, Baugewerbe, Verkehregewerbe, For allem aber wie immer in derart kritischer Zeit die Masse der Lohnarbeit wechselnder Art verrichtenden Arbeitnehmer.

Nach der Beschäfti e nn, der Kranken ka en, d. h. den monatlichen Meldungen über ihren Bestand, an Bersicherungspflichtigen, alfo in Arbeit stehenden Mitgliedern, trat in der bisher beobachteten Auswärtsbewegung ein Rückschlag ein. Bei ven 43554 Kassen lim Vormonat 4459 Kassen) von denen Meldungen vorlagen, fiel die Zahl der versicherungspflichtigen Mitglieder von Ii G26 os4 am 1. August auf 754 so am 1. September, mithin m 291 780 oder 2.5 vH, während im Vormonat eine Zunahme von

ii vH zu verzeichnen war.

Bien gc relhstn rent er die Arbeitsl'osigkeit in den

eutschen Fachverbänden zeigt eine erhebliche Verschlechterung an. ei den I8 berichtenden Verbänden waren am 25. August unter ob 3 vom Bericht erfaßten Mitgliedern 315 S9! arbeittzlos, d. h. 3 auf je Hundert (gegen 6 im Vormonat) Die Kurzarbeiterzahlen sind im Berichtsmonat stark in zie Höhe gechnellt. Bei den berichtenden 36 Verbänden arbeiteten o 93 ,, Mitgliedern . mit verkürzter Arbeitszeit, ö auf se Hundert (im Ju 6). D * *r der aus öffentlichen Mitteln nrerstißten Erwerbslofen hat binnen Monatsfrist eine eidtwpeling der Hauptunterstützungsempfänger und eine Vervier⸗ der unterstützten Kurzarbeiter ergeben. Es wurden gezãhlt

ñ

ung

am 16. August 147 028, am 1. September 243 S64, am 15. Sep⸗ tember 3685 713 Hauptunterstũtzungsempfänger und am 16 August ee. —— am 1. September lh 73, am I5. September 844 141 Kurz⸗

Die Monats statistik der Arbeitsnachweise läßt für den August eine erhebliche Verschlechte rung auf . Arbeits⸗ markt erkennen. Die Zahl der Arbeitfuchenden schwoll von 934 309 auf L142 313 an, das Stellenangebot sank von 519 312 auf 426 506 die Stellenbesetzungen von 363 3357 auf 250 268. Im Durchschnltt entfielen auf je 106 offene Stellen 3460 männliche und 173 weibliche

Arbeitsuchende (gegen A2 bezw 131 im Vormonat) suchenden wurden 25 vermittelt lim Vormonat zh) K . 8 Vormonat 70. . Das Ergebnis der für den 15. September

der wichtigeren Arbeite nachweise durchgeführten Stichta 9 . 3 jeigt gegenüber den Zahlen ves enisprechenden Stichtages im Por⸗ monat eine Zunahme der unerledigten Arbeitsgesuche um' 5h 375 und eine Abnahme der zur 25 der Arbeits nachweise stehenden offenen Stellen um j 805. Bie Verschlechterung Pat demnach in der ersten Hälfte des Septembers unvermindert angehalten.

bon je 100 Arbelt⸗ von je 100 offenen

Getreidepreise an deutschen Börsen und Fruchtmärkten in der Woche vom 23— 29. September 1923. In 1000 4 für ho Eg.

Stãdte Handels bedingungen

Zahl

Wöchentliche Notierungen

Gerste Sommer Winter⸗

Brau⸗ꝙ Futter

Roggen Weizen

3

.

Braunschweig

Bremen?) . Breslau?) . Chemnitz Dortmund.. Dresden) . Duisburg. Düsseldorf.

212 de =( = 0

Frankfurt a. M.

Gleiwitz... .. mburg) ... . annover .. ab H. od. Nachbarstat. ...

Frachtparitãt K.

K Köln a. Rhein“) Königsberg) .. . Leipzig)) .. Magdeburg?) Mainz.. Mannheim. München?) ö . . auen .. Rostock) . Stettin). Stuttgart)

frei Wagg. Mannheim.. ab bayer. Verladest. ab Stat.

ab nahegel. Stat. .

ab württembg. Stat. Worms .. bahnfrei Worms... Würzburg. Großhandelseinkauftprei

) Durchschnitt. ) Nur 1 Notierung am 28. 3. Nur 2 Notierungen.

Berlin, den 3. Oktober 1923.

. o oo 9 * d 9 9 . n o o 2 1 8 1 8 8 dd GG do x do = do L C σωᷣ· —σπᷣ— .

**

e

230 000 239 500

322 000 185 0090 215 000 275 000 240 000

2290 000 233 333 245 000 342 500 188 333 227 500 327 500 245 000

260 o 266 909 76 411 264 6585

4a Ob z4b ooo

235 9000 223 333 203 33 255 000 255 009 220000 340 000 306 250

keine 1

370 099 2Y*ß ob I 265 oo leine Notierungen feine Notierungen 375 0606 ö 257 500 265 000 277188

285 500 270 9000 230 0090 281

251 659 260 000 ] 310 060 330 000

280 000 417 5001)

325 0900 242 500 237 750 190 909 232 h00 225 009 230 0900 260 009 283 125 216 250 275 000 225 000 213 333

262 500 228 750 210 000 170 000 217 509 227 917 272 500 243 750 230 000

300 000 225 009 245 625 210 900 242 500 2865 009 240 0900 280 0090 325 009 225 000

237 doo gd doo

306 250 213 750 210 000 160 009 215 833 227 083 266 250 262 500 230 000

250

300 000 351 250 74 Hoe) 325 000 280 000 277 500 2õg zz 2 õbõ keine Notierungen 362 500 310000 272 500 251 250 255 000 230 000 220 000 210 000 254 0090 263 167 257 333 260 833 316 250 272 500 343 750 290 000

z00 oo

26 doo

262 ho0 286 066 j 256 ooo

Statistisches Reichs amt.

J. V.: Dr. Platz er.

F

Handel und Gemwerbe.

Berlin, den 8. Oktober 1923. Telegraphis che AuNxszahlung.

3. Oktober 2. Oktober Geld Kriet Geld Rrist

172667500 1734326500 125286000 1265914000 145635000 146365000 105735000 106265000

21 44500 22255500 161595090 16240500 bob hho0 69974500 bo473500 bo 26500 77S0h000 7IS1 95000 56658000 bbꝰ 2000

11650809090 117092000 8458890090 So l20900 11770500 11829500 ShꝛSb 2h Sbꝰ7 1375 197505900 19849500 14364000 1436000

19950000909 2005000000 14463750090 14536259009

438900000 441100000 3192009009 320800099 26134500 26265500 191520090 19248000 78403500 . 78796500 56857599 b7 42500 bSdhꝛ hoo bol 47h00 42892500 43107500 19451250 19548750 13167000 13233000

216495750 2176504250 156610009 156390900 418965009 42105099 31421250 31h57 8750

61845 62164 ,,. 45117 13117125 13182875 9b26l2 db7 387d 3840375

16967 d 142125

Amsterdam⸗ Rotterdam ö 6 apierpeso Brüssel und Antwerpen. Christiania.. Kopenhagen. Stockholm u. Gothenburg elsingfors.. talien. ... London....

Lissab. Oporto Japan. Rio de Janeiro Wien 1 Kr.)

(Agram und

Belgrad) .. 4 Kr. 1Din. Budapest Sofia Konstantinop.

3859625

17043 3157875

bz 13250

23759 360875

bꝛ Sb hᷣ0

23641 4339125

Auslündische Banknoten vom 3. Oktober.

Banknoten Brief Amerikanische 1000 Doll. .. 441100000

ö 441100000 2 und 1 Doll. .

43610090 S l9h000 200600000 200ho0099o9 11829500 26265500 173432500 19849500 b3 3500 bod 7 4h00 6220 18045090 1403500 1170929000 78796500 bꝰl 47500

13183009

Engli roße j ö . ie zu 1 und darunter. Finnische. ö ö ö

ranzösis ‚. a . 9 * enische . in ff i sche (1 Dinar = 4 Kr.). Norwegische ... . , ani u. . ; unter h00 Lei.

Schwedische . Schweizer.. 78403500

i bSSh 2h00

1 e 1 1 1 1 1 1 1 1 1 0 . neue 100 Kr. .

und darüber... . Tschecho⸗slow. Staatsnot. unter 100 Kr. 13117000 13183000 n . Banknoten 15960 16040

Notiz ‚Telegraphische Auszahlung! sowie Banknoten“ per⸗ e. ; . 1 ger Frank, Krone, Finnländische Mark, Lire,

26134500 172567500 19760500 h286b00 696255090 6180 179606500 1396500 116508000

2 1 8

efeta, Ezeudo, Lei, Lepa, Dinar, Pfund Sterling, Dollar, Peso, en und Milreis.

Der amtliche Preußische Pressedienst teilt dem W. T. B. mit Nach der ö . mit e Wirkung vorgenommenen

innerer Wert auf 10138 Goldmark per Doppelzentner. Bei dem beutigen Dollarstand von 320 Millionen bedeutet das, in Reichsmarß ausgedrückt, einen Wert von rund 710 Millionen für das Anleihestück in der Größe eines Doppelzentners.

In der am 29. September d. J. abgehaltenen außerordent⸗ lichen Generalversammlung der Hannover Spar- und Leih⸗ bank. Aktie nge sellschaft wurde beschloffen, das Grund- unter Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechts der Ättiondre zu erhohen. Die Generalversammkung erteilte der Verwaltung Vollmachten, h n ,, der Kapitalserhöhung nach ihrem Ermessen durch zuführen.

für Kohle, Koks und Briketts erschlesisches Revier: Gestellt

gie nn estzll ug Wagen, beladen jzurückgeliefert

am 1. Oktober 1923: O 2229 Wagen, nicht gestellt 2229 Wagen.

Berlin, 2. Oktober (W. T. B.). Richtpreise in Berlin im Nahrungsmittelgroßhande! und im Verkehr mit dem Einzelbandel, offiziell festgestellt durch den Landesverband Berlin und Brandenburg des Reichs⸗ verbands des Deutschen Nahrungsmittelgroßhandels, E. V.. Berlin. Die Preise verstehen sich für 4 kg ab Lager Berlin. In Tausend Mark: Gerstenflocken, lose —— A, Gerstengrauven, lose 14362 - 19135 4A. Gerstengrütze, lose 14362 19112 4A, Hafer⸗ flocken, lose 17875 - 2393 , Hafergrütze, lose 17879 22393 4, Hafermehl, lose , Maisgrieß 17515 19332 . Maismehl ; Maispuder, lose 18759 18937 A. Kartoffelstärkemebl 16000 - 18100 , Maisflocken, lose —— M. Makkaroni, lose 29940 bis 32930 4, Schnittnudeln, lose 24950-27440 4A, Burmareis 18210— 18810 , 3 Taselreis 18810 7510, grober Bruch reis 15730 - 175960 4A, Reisgrieß, lose 14480 - 15200 M, Reismehl, lose 14480 - 15100 AÆ, Ringäpfel, amer. 72200 - 5200 , getr. Aprikosen. cal 71000 - 1149004, getr. Birnen, cal. 47 00. - S6900. 4, getr.

firsiche cal 65100 - 71000, getr. Pflaumen 27380 - 346004, Korinthen ol75 - 767002. Rosinen, kiup. carab. 19822 er Ernte 43700 - h3400 A. Sultaninen in Kisten, 1922 er Ernte H85 50 70000 A, Mandeln bittere boboo = 77050 *, Mandeln, süße 121700 138140. Kaneel 138460 bis 202830 4, Kümmel 140250 - 245800 A, schwarzer Pfeffer 66950 big 735600 A, weißer Pfeffer 96860 - 7599 Æ. Kaffee prima roh, 114000 - 116000 AÆ, Kaffee superior 112000 - 113800 4. Röst- faffee 125000 - 175600 . Ersatzmischung 20 0 Kaffee 34000 bis 39600 AÆ, Malzkaffee 11000 18300 4, Röstgetreide 8600 - 9600 . 4, Kakaopulver 100060 - 125000 6. Bohnen, weiße 18618-24410 ge R elrenmchh sa36 - 5b. w, Weirchaughtußsmehl Iss 50 = 15593 Mark, Kleine Erbsen 17585 20525 A, Riesenerbsen 21213 238740 Mark, Weizengrieß 17665 19215 4, Linsen 22936 - 341450 , Purelard 71506 - 72009 M6, Bratenschmalz 71400-72009 *. Speck, gesalzen, fett 69200 - 70000 AÆ, Molkereibutter 97200 bis golbo0 4, Margarine 49232 66620 A, Corned beef 12/6 Ibs per Kiste 291 5000 - 920000 Æ, Marmelade, Mehrfrucht 340090 44200 4, Marmelade, Ein frucht 43550 646090 A, Kunsthenig 349009 - 37000 . Inlandszucker basis melis 14925 bis , Tee in Kisten 2000090 bis 266000 , Kassia 53300 71500 A. Nelken 189859 - 1896090 4.

iment 42800 - 448504, Roggenmehl 14225 14373. , Steinsalz 3232 is 3642 4A, Siedesalz 4661 bis 5194 4.

Kurse der Federal Reserve Bank, New York, vom 14. September 1923: M. 5 O238 216 293 815 1 8 P.⸗M. 104 602 510,460 M. P. Fr. 4, 086 1— B .⸗M. 475 104 602,519 S Belg. Fr. 4932 14 Fr. = . He. 6 8 a6 339 M. ort. Escudos 5. 824 1 Belg. Fr. P-M. b O52 301. 255 M. = P. M. 24 918022 366 1 Ära, it. P. M. 4654 811,716

Wochendurchschnittskurse

für die Woche vom 19. bis 15. September 1923:

M. —= 8 0238 216 293 si 18 P. M. 74 56l, 9d . 4119 1. M. 338 744873 M. = Beig. Fr. 4 880 1ẽP.Fr. = PM. 4312166

rauffetzung des Goldmarkpreises für das der preußischen

aliwertandeihe zugrunde liegende Kalisalr stellt sich ihr

H. Vorl. Cscudos 1 Belg . Fr. P. M. 3 o6ß6 bd M. . 17 761.871 1 Lira, 3 30l, S5]