1923 / 231 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 05 Oct 1923 18:00:01 GMT) scan diff

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Bekanntmachung der Höchstsätze in der Erwerbslosenfürsorge.

Vom 4. Oftober 1925.

Die Höchstsätze der Erwerbslosenunterstützung betragen in der Woche vom 3. bis zu m 8. Oktober 1923 wochentäglich in den Orten der Ortsklassen B 0 D und E 1. für männliche Perfonen: in Millionen Mark a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben . 66 52 48 P) über 21 Jahre, sofern sie in dem Haushalt eines anderen leben. 45 42 39 ce) unter 21 Jahren 33 30 27 für weibliche Personen: a) . 21 . i. nicht im Haushalt eine anderen leben w. 45 42 39 P) über 21 Jahre, sofern sie in dem Haushalt eines anderen leben... 40 37 34 31 0) e,. 8 j . 26 24 22 als Familienzuschläge für: a) den Ehegatten. 22 20 18 16 b) die Kinder . i ne unterstützungsberechtigte . w/ 17 16 15 Für das besetzte und das ihm gleichgestellte Gebiet werden bie Höchstsätze der Hauptunterfstützung (Nr. La bis é und 2a bis é der vorstehenden Uebersicht) verdoppelt. Berlin, den 4. Oktober 1923. Der Reichsarbeitz minister. J. V.: Dr. Geib.

estsetzung der Gebühren für die Üntersuchung des 5. 6. Zoklinland eingehenden Fleisches für die Zeit vom 8. bis 14. Oktober 1923.

Für die Untersuchung des in das J eingehenden leisches sind für die Zeit vom 8. bis 14. Oktober 1923 folgende ebühren festgesetzt worden:

Bezeichnung des Untersuchungs⸗ Gebüh ren⸗ gegenstandes: sätze: LA Frisches Fleisch: Tausend Mark

Ein Stück Rindvieh usw. . 44 000 K 15000 Ein Schwein usw. .. . 18 000 „Ein Schaf usp.. .. . 12 000 Ein Pferd usñß.. .. 2 K 88 000 B. Zubereitetes Fleisch:

Därme je kg. J d Sonstiges zubereitetes Fleisch je kg...

Mindestgebühr für Dürmeec

Mindestgebühr für zubereitetes Fleisch ..

II. Trichinenuntersuchung: Ein ganzes Schwein usn. . d Ein Stück Fleisch usw. . Ein Stück Speck usw. J III. Chemische Untersuchung: . . Fleisch je kg

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150

300

600 12 000 15 000

17000 11000 8 000

. 600 ubereitete Fette je kg ö 150 gin destge bi hr r Fleisch . 29 066 b) für Fette. . IV. Die in 5 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Untersuchungen: 1. Biolog. und chemische Untersuchungen je kg (Abs. 4000 2. Mindestgebühr für Pferdefleischuntersuchung⸗ 441000 3. Die in 85 6 Nr. IJ und 2 aufgeführten Unter⸗ , 700 4. Mindestgebühr für die in 5 6 unter Nr. 1 und 2 aufgeführten Untersuchungen... . . 37 000

Berlin, den 4. Oktober 1923.

Der Reichsminister des Innern. J. A.:: Dam mann.

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Bekanntmachung zur 10. Ausgabe der Deutschen Arjneitaxe 1923.

Mit Wirkung vom 6. Oktober 193 ab wird die Schlüssel⸗ il im Sinne der Ziffer LB der allgemeinen Bestimmungen Deutschen Arzneilare 1923 für Arzneimittel und Gefäße auf 1310 000 Eine Million Dreihundertzehntausend im besetzten Gebiet auf 1770 000 Eine Million Siebenhundert⸗ bzigtausend für Arbeits vergütungen auf 400 000 Vier⸗ underttausend festgesetzt. Berlin, den 4. Oktober 19233. Der Reichsminister des Innern. J. A.:! Dam mann.

Bekanntm achung,

betreffend Preisänderungen in der Deutschen Arznei⸗ taxe (2. Nachtrag zur zehnten ab geänderten Aus—⸗ gabe der Deutschen Arzneitaxe 1923),

Acetanilidum

Aci dolùm .

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Anthrasol Argentamin.. Argoflavin... Aristochin .. Asterolum Atophan Atophan-Natrium . Azodolen

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Bromalin Bromipin (10 Mo) Bromural Cadechole .

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Gulodal

Candiolin

Garbo animalis purissimus Merck. Garbo vegetabilis purissimus Merck

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Chineonal Choleval .-. Cignolin -..

Codeonal . Gollargolumin ;

. Corysin

Cotarninum hydrochloricum

Creosotal Oyelõform

Pigipᷣuratum ö Diplosal Diuretin.

* HEpicarin .

* 86 KEucain B ...

ö. . Eucain B lacticum

KEumenol

Euphthalmin hydrochloricum

Huresol Furesol pro capillis

9 9 o 9 , n 9 9 ,, Pu 1

2 9 9 9 8 e ,,,, o 99 , w 9 o , .

Extractum suprarenale haemostaticum

Merck

Ferratin Ferropyrin Glutoal ... Glycosal - Granugenol . Haemogallol Haemol

Haemol arseniatum Haemol bromatum

Haemol hydrargyro-jodatum..

Haemol jodatum Hegonon Hexal

Hydrastininum hydrochloricum

Ichthalbin . Isopral .. Jodipin O οo) Jodival .. Jothion.. Lactophenin Laevulose .. Lenigallol. Lobelin..

* * Lumina.

Luminal- N alrlam

1

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Lycetol e la wnperiiꝶ arol (1b oso) Magnesiumperhʒ drol E26 dso

7 Mesotan .

Narcophin Neohexal .. Noviform.

Optannin ö Ovaraden. Pantopon.

2. 0 9 o o O 9 1 9 9 0 2 ——— w ,, n n

21 *. Paracodin..

Paranephrin zolutum . oi

Perbydrol. 28 * Perichol ; ; Perohinum

75 Fernoel⸗⸗

Phenokoll hydroohloricum

Ehenokoll salicylicum Piperazin

Pyoktanin aureum Pyoktanin caeruleum Pyrogallolum Resaldol. Sa jodin . Saliformin Salocoll Sophol . Spirosal St yracol Sul fidal . 9 Tannalbin,.

. n Tannigen.

* * Tannismut Tannoform

Thallin sulfuricum Theacylon .. Thephorin Thigenol

Trichophytinum . Triferrin ... Triferrin- Arsen. LTrypaflavin

* * 7 VUVreabromin. ...

UVrotropin-. .. Validol 1 * 1 1 2 1 2 1 Validol camphoratum

Zebromal Zinkperhydrol ...

Diese Bekanntmachung tritt

tober 1923 in Kraft.

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Berlin, den 4. Oktober 19253.

Der Reichsminister des Innern. J. A.: Dammann.

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Verordnung.

Auf Grund der mir durch Beschluß des Neichs rats von

12. Juli 1923 erteilten Ermächtigung setze ich den Brannt⸗ weinausfuhrpreis (6 133 der Branntweinyverwertungt— ordnung) mit Wirkung vom 6. Oktober 1923 auf 3 Milliarden Mark für 100 Liter Weingeist fest. Berlin, den 4. Oktober 1933. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Ernst.

Bekanntmachung

über den Branntweinübernahmepreis für Mel asse— branntw ein.

Für den im Septemher 1923 innerhalb des Jahresbremm rechts hergestellten Melassebranntwein beträgt der endgültig uschlag zum Grundpreise für die Zeit vom 1. bis 7. September 953 1021 943 248 . / ö für die Zeit vom 8. bis 30. Septemher wird an Stel des at endgültig ein Zuschlag zum Grundpreis gezahl der nach der Grundzahl 1164 für 1 hl W. zu erechnen is Für den im Oktober 193 hergestellten Branntwein gleiche Art wird abschlagsweise der Grundpreis gezahlt. Berlin, den 4. Oktober 193.

Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. ; Steinkopff.

Best i mm ungen über die Freigabe van Sprit zur Trinkbranntwein ; herstellung.

J.

In der Zeit vom 6. bis 17. Oktober 1923 einschließlich werde Bestellungen auf Lieferung von Branntwein zu Trinkjwecken ange nommen, und zwar nur von Verbrauchern, für di eine Bezugszahl be steht. Der Hundertsatz der Bezugs za IJZiffer HI der Verteilungsbestimmungen der Reichsmonopolverwaltun für . . ö . 1923) beträgt für den Mont Oktober 30 vH, mindestens iter.

Bestellung und Zahlung nach Maßgabe der Bezugsbedingungn müssen für Mengen von 306 Liter aufwärts (Mengen unter 309 ln siehe Kleinverkaus) bis zum 17. Oktober einschließlich an die Reich monopolverwaltung abgegangen sein. . .

Die Preise ergeben sich aus der Vervielfachung der für einzelnen Branntweinsorten festgesetzten Grundzahlen mit dem in . geltenden, um Hundert erhöhten Goldzollaufgeldsatz⸗ N

oidzollaufgeld wird vom Reichsminister der Finanzen bis z weiteres zweimal wöchentlich, und zwar mit Geltung für die t vom Sonnabend bis zum Dienstag und vom Mittwoch bis jn Freitag, festgesetzt und im Reichsanzeiger bekanntgemacht, Soñ“e aus der Presse . ö nicht ersichtlich ist, kann es h edem Zollamt erfragt werden. . 6 Grundzahl beträgt für das Hektoliter W. 690, d. i. für d Liter W. 6. Hierzu treten die für die einzelnen Branntweinsorh und Kleinverkaufsmengen festgesetzten Zuschläge.)

II. A. Großverkauf.

Mengen von 300 Liter aufwärts werden zum regelmäßigen Vn er, gr ern ,

en Goldzollaufgeld ber . . ;

Bei Versendung von Sprit mit Begleitschein gegen vorlãußt Entrichtung des Spitzenpreises gemäß S Al des Branntwein ˖ Mont gefetzeß vom 8. April 1922 wird zurzeit der Spigenpreis nach i Grundzahl 1,2, die Hektolitereinnahme nach der rundzahl 48h rechnet. Sie Hektolitereinnahme ist nach dem jenige Satze zu entrichten, der im Zeitpunkt des Ueber tritts des Branntweins in den freien Verkehr oder bei Ümwandlung in ein en Voll kauf, am Ta der Geldüberweisung gilt. Im letzteren Falle ist i zeitig mit der Ueberweisung des Betrages auch der Antrag auf lin wandlung in einen Vollfauf an die Reichsmongpolverwaltung ö , Abt. Verkauf B Berlin V.

ellingstr. 141165, zu richten. z Bi 3 gilt für unfiltrierten Primasprit. Für über Holz ltrierten Weinsprit erhöht sich die Grundzahl um Gl10 und für Wi prit Harke Kahlbaum“ um 0. 15. Die Monopolverwaltung belt ch die Mengenabgabe der letzteren beiden Branntweinsorten vor.

Der sich jeweils ergebende Kaufpreis ist auf eine Million n oben abzurunden. .

B. Kleinverkauf.

Mengen bis zu 280 Liter werden nur gegen von der Verwertmn stelle der Reichsmon opol verwaltung ausgestellte Bezu gsscheir abgegeben; derartige Mengen sind unmittelbar bei den zu standitz LkFeferstellen der Reichsmonopolverwaltung in der Zeit von dis 17. Oktober einschließlich zu bestellen und zu bezahlen. Die rung erfolgt erst nach Vorlage des Bezugsscheins, der sof ort bein Reichsmonopol verwaltung, Verwertungsstelle, Abteilung Verkau! Berlin W. 9, Schellingstraße . abzufordern ist.

Anträge auf Bezugsfcheine, die nach dem 188 tober eingehen, bleiben unberäcksichtigt.

Die Bezugsscheine werden in Höhe von 30 vH der Bezughh ausgeftellt, jedoch hat jeder Inhaber einer Bezugszahl Anspruch i mindestens 300 Liter.

ü wird geliefert zu den fest gesetzten Kleinynerkag preisen und nach den Bezugsbedingungen B vom 1. Oktober in

Die Kleinverkaufpreise betragen bis auf weiteres:

von 265 ih . * . . .

oldzollaufge e Liter W.

Grundzahl 6,22 mal ; 2 65 3

über 100 5 5 6. . .

o e e Liter W

Grundzahl 6, 20 mal ougng 15 ĩ 3 Die Preise gelten für unfiltrierten Primasprit. ir über bi kohle filtrlerten Weinsprit erhöht sich die Grundzahl um (lb für Weinsprit Marke Kahlbaum! um O65

Der sich seweils ergebende Kaufpreis oben abzurunden. .

Sammelbezug.

Zur Erleichterung des Bezuges für solche Abnehmer, die wen als Jo0 Liter bestellen können, jedoch den Großverkaufpreig 6 ; wollen, werden Bestellungen mehrerer bezugsherechtigter Abn⸗ f zum gemeinfamen Versand der Ware an n Empfänger unter Berechnung des Großverkaufpreises , genommen, sofern die Einzelbestellungen auf weniger als 00

ist auf eine Million

)Beispiel:

Für die Feit vom 6. bis g. Oktober einschließlich ergibt sih j einem Goldzollaufgeld von 6 689 993 900 ein regelmäßiger kauspreis

für unfiltrierten Primasprit: 100 auf Æ 4602 e οσ:; für Weinsprit ‚Marke Kahlbaum“:

100 gerundet auf d b M

nämlich Grundijahl 6, multipliziert mit dem um 100 .

Schiedsgerichts gegeben und dessen Obmann noch

vor dem Reichswirtschaftsgericht ist dur

auten und die Gesamimenge der Bestellungen mindeftens 300 Liter

trägt.

on jedem Besteller muß ein besonderer Bestellichein ausgefertigt werden, in welchem eine gemeinsame PVerladeadresse angegeben ift. Diese Besiellscheine sind von der als Empfänger der Ware pestimmten Firma gesamm elt an die Reichemenopolver⸗ waltung für Branntwein, Verwertungsstelle, Abteilung Vertauf B, Berlin W. 9, Sche llingstr. 14 / 15, einzusenden.

Die Zablung ist auf Grund des geltenden regelmäßigen Verkauf⸗ preises gleichzeitig in einer Sam mim el überweisung und unter

enauer Angabe der auf die Einzelbesteller ent er. Beträge auf dem Kassenabschnitt der

inzelbestellscheine und auf der Ueberweisungs⸗ mitteilung an die Kasse der Reichsmonopolverwaltung für Branntwein zu leisten.

Die Verteilung der gelieferten Ware an die Einzelbesteller muß von der als Empfänger bestimmten Firma vorgenommen werden; alle hiermit zusamme nhängenden Kosten und Gefahren sind von den Bestellern zu tragen. .

Berlin, den 5. Oktober 1923.

Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Steinkopff.

Richtlinien

des Reichskommissars für die Kohlenverteilun zur Notverordnung vom 29. September 2 (RGBl. L S. 925).

Die Notverordnung dom 29. September 1923 soll bei den der Versorgung mit Gas, Wasser und Elektrizität sowie Dampf und mechanischer Arbeit dienenden Werken die schwere, ihren Betrieb un= mittelbar gefährdende finanzielle Belastung im Allgemeininteresse un= schädlich machen, die ihnen angesichts der sprunghaften Geldentweriung der letzten Zeit aus ihren Verpflichtungen zur Vorausleistung an ihre Abnehmer erwächst

Die Werke müssen ihrerseits Betriebsstoffe, Lhne und Gehälter ganz oder teilweise voraus oder jedenfalls innerhalb weniger Tage nach Erhalt der Leistung bezahlen Auch ihre sonstigen Selbstkosten z. B. Rücklagen und zum Teil Zinsen) sind mit der Geldentwertung

sonders rasch gestiegen. Demgegenüber erhalten bisher die Werke

nach den allgemein üblichen Lieserungsbedingungen den Gegenwert für

ihre Vorausleistung erst erheblich später.

Sobald die Geldentwertung, wie in letzter Zeit, ein rasches Tempo annimmt, können die Werke aus diesen verspäteten Zahlungen ihrer Abnehmer häufig nur noch einen Bruchteil ihrer laufenden Selbstkosten (Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter) decken, umsomehr als in sehr vielen Fällen das Betriebskapital aufgezehrt oder gegen— über der dauernd steigenden Höhe der Selbstkosten belanglos geworden ist. Eine Fortdauer dieses Zustandes bedeutet für die Werke die vollständige Aufzehrung des Betriebskapitals und der Substanz selbst und führt damit die unmittelbar drohende Gefahr eines finanziellen Zusammenbruchs der Werke und der Einstellung der Gas⸗, Wasser⸗ und Stromversorgung der Bevölkerung herbei.

Dieser Notlage soll durch die neue Verordnung im Wege einst⸗ weiliger Anordnungen rascher und weitergehend begegnet werden können, als es bisher auf Grund der Verordnung vom 1. Februar 1919‚16. Juni 1922 möglich war. Die neue Verordnung bezweckt besonders Maßnahmen, welche die infolge der größeren Zeitspanne wischen Lieserung, und Zahlungseingang eintretende, zurzeit aus- chließlich die Werke belastende Geldentwertung nach Möglichkeit aus⸗ leichen sollen. Als solche Maßnahmen kommen vor allem in H J der Zahlungs⸗ und Lieferungsbedingungen

in, da

1. sür die Berechnung der Preise für Strom, Gas usw. Cein⸗ schließlich der Messermieten und dergl.) der Geldwert am Tage des Zahlungseingangs zugrunde gelegt wird, der etwa nach dem an diesem Tage geltenden Gestehungspreis der Betriebsmittel, insbesondere der Kohle, oder einem anderen geeigneten Inder zu berechnen wäre bezw. daß ein Friedens- oder Goldpreis mit einem geeigneten Inder vervielfältigt wird,

die Ablesung des Verbrauchs und damit die in kürzeren 3 werden kann,

Vorschüsse, Vorauszahlungen oder häufigere Abschlagszahlungen von den Abnehmern verlangt werden können; soweit dies in Frage kommt, wird für die Bemessung der dadurch ab⸗

egoltenen Gas⸗, Wasser. oder Strommenge der am Tag des , gültige Preis anzusetzen sein (vergleiche Ziffer J). Selbstverständlich kommt auch eine Kombination mehrerer dieser Maß⸗ regeln in ,.

Die Maßregeln können derart mit Rückwirkung versehen werden, daß sie für die Bezüge gelten, die bis zu dem dem Tage des Erlasses der einstweiligen Anordnung in seiner Bezifferung entsprechenden Tag des Vormonats rückwärts gelten. ö

Die Notverordnung bezieht sich auch auf die Lieferung von mechanischer Arbeit und Dampf. .

Ist bereits sei es auch von einem früher zwischen den Parteien geführien Schiedsstreit her ein schiedsgerichtlicher Obmann vor handen, so ist der Antrag an ihn zu richten (siehe auch nächster Ab⸗ satz). Der Obmann hat, um dem Zweck der Notverordnung Rechnung zu tragen, über solche Anträge mit möglichster Beschleunigung zu entscheiden; die Beisitzer hat er ebensowenig zu hören als den Gegner des Antragstellers. Bei der , der einstweiligen Anordnung wird der Obmann zweckmäßigerweise Abschrift des Antrags beifügen.

Ist ein schiedsgerichtlicher Obmann nicht vorhanden, so sind die Anträge auf Can einer einstweiligen Anordnung an den. Reichs⸗ ommissar für die Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmann⸗ straße 19, Abteilung A6, zu richten. Die Anträge müssen Umfang und Art der von dem Antragsteller beschleunigt für notwendig erachteten Vertragsänderungen mit einer entsprechenden Begründung und unter Beifügung der augenblickli geltenden vertrag⸗ lichen Preis- und Lieserungsbedingungen enthalten und sollten, im Verzögerungen zu vermeiden, in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden. Eine Uebertragung seiner Befugnisse an andere Stellen beabsichtigt der Reichskommissar für die Kohlen verteilung zunächst im allgemeinen nicht. Vor Einreichung des An— trags beim Reichskommissar für die Kohlenverteilung ist vom Antrag. steller genau zu prüfen, ob nicht von früherher die Zuständigkeit eines im Amte ist; eine trotzdem ergangene einstweilige Anordnung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung wäre fonst rechtsungültig. Für das Verfahren die Notverordnung nichts

des reisberechnung eiträumen (etwa für 8 oder 10 Tage) vorgenommen

geändert.

Sind die einstweiligen Anordnungen vom Ohmann ausgegangen, o unterliegen sie der nachträglichen Prüfung ihres Inhalts durch as Schiedsgericht, das sie bestätigen, aufheben oder abändern kann; soweit fie mit rückwirkender Kraft versehen sind, kann diese auch den neuen einstweiligen Änordnungen und dem Schiedgspruch beigelegt werden. Eine vom Reichskommissar für die Kohlenverteilung er⸗ lassene einstweilige Anordnung unterliegt einer solchen Nach⸗ prüfung nur, wenn in der Sache weilerhin ein Schiedsgericht ae rl en wird; der Reichskommissar für die Kohlenverteilung wird seinerseits die von ihm erlasfenen einstweiligen An⸗ ordnungen gegebenenfalls ändern, wenn ihm entsprechend begründete, Anträge vorgelegt werden. Außerdem kann der Gegner des Werks eine auf streitiger Verhandlung und also auf einer grůndlicheren Prüfung der Lage, als sie dem Reichs kommissar für die Kohlen verteilung en, ist beruhende Revision einer . An⸗ ordnung ' dadurch herbeiführen, daß er bon dem ihm sonst nicht zuftehenden Rechte Gebrauch macht, ein Verordnungoschiedsgericht in Gang zu setzen.

Berlin, den 6. Oktober 1925. Der Reiche kemmisen . Kohlenverteilung. ! u [0 9

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Bekanntmachung.

Auf Grund der uns durch die Beschlüsse des Reichs—⸗ kohlenverhandes vom 29. Dezember 1920 und vom W. Januar 1921 erteilten Ermächtigung werden nachfolgende Brennstoff⸗ per kaufspreise je Tonne einschließlich Kohlen⸗ und Umsatz⸗ steuer für den Verkauf im Landabsatz vom 1. Oktober d. J. ab bis auf weiteres fesigesetzt:

1. Gesamtbergamt in Obernkirchen: Schmiedekohlen 34.96 m Nußkohlen 11 w . Koks kohlen ö 34,96 Nachsetz und Schlammkohlen. 1 Magerförderkohlen .... ö Magernußkohlen ... 31,80 BVeckedorser Förderkohlen .. 28, 6a Groß koks 41,56 Brechkoks .. 51.65 1 . 27,81

oksgrus .. ; 23,03 Briketts ö 44.05

2. preußische Berginspektion in Barslinghaufen:

32,92 Goldmark 31,80

8 9 ö 9 8 9 9 0 2 45

ö und Rodenberger Stollen⸗ kohlen ß. Bpreußische Berginspektion in Fbbenbüren:

Ibbenbürener Förderkohlen 31,44 Goldmark Stückkohlen 3. . .. 3

Nußkohlen 1 32.23 31, 92

ö . 31,60

kN Ungew. Feinkohlen .. 31.44 31 60

Gew. Feinkohlen .. ö Schlammkohlen. .. 12. Püsselbürener Förderkohlen 69 ö Stückkohlen . 52.74 Briketts ö 46,36 4. Steinkohlenberg werk Osterwald in Osterwald: Förderkohlen: a) vom Bärensteinstollen und Nessel⸗ berger Stollen 33,42 Goldmark b) vom Bergeflöz des Lichtschachtes J . 23. ö Gruskohlen 31,63 .

8. Steinkohlenbergwerk Müänchehagen in Münche—

hagen: Schmiedekohlen .. . 3 Goldmark

Förderkohlen 6. Steinkohlenberg werk Argestorf⸗Wennigsen:

ger fe blen .. 23, 87 Goldmark einkohlen .

/ 1

J. Kohlenbergwerk Minden, G. m. b. S., Minden i. W.:

ö 34, Goldmark Nußkohlen 1 1 1 1 1 1 9 1 1 1 1 1 1 3 . r. . r.

8. k Plötz, G. m. b. H. in Plötz bei ejün: Förderkohlen 25,75 Goldmark ö stückreich ...... . 36,48 ö Briketts, 1,5 kg und Eiform ..... 48,88 h 9. Private Steinkohlenbetriebe in der Gegend

von Ibbenbüren: Glücksburg Förderkohlen. . Goldmark .

Dickenberg ö. 1 ; ( Buchholʒ 3 . 26041] ; . ö r 10. geche n bei Wellingholzhausen Kreis

Förderkohlen .... .... . . 31.80 Goldmark

11. Steinkohlenberg werk Borgloh Akt. Ges. in Wellendorf, Kreis Iburg: ... 31,80 Goldmark

Förderkohlen ...... 12. Mitteldeutsche Stein kohlenbergwerks⸗Akt.«

1 Ges. Südharz zu Ilfeld Geche Sülshaym: Förderkohlen 26, 84 Goldmark

15. Gewerkschaft Wentzelzeche in Ilfeld: Förderkohlen Goldmark

14. Gewerkschaft Titan in Höͤrstel: Tiefbauforderkohlen L. .. .. 28, 89 Goldmark

* I * . 4, 84 *.

Stollenkohlen 1 . 24.64 ö.

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Hannover, den 1. Oktober 1923. Niedersächsisches Kohlensyndikat. Volmer. Brust.

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Die von heute ab zur Ausgabe . Nummer 94 des Reichsgesetzblatts Teil L enthält ö

die e, über Post⸗ und Postscheckgebühren, vom MV. September 1925,

die Verordnung zur Aenderung der Postordnung, vom 28. September 1925,

die sechste Verordnung über Gehaltsklassen in der An⸗ estelltenversicherung und KLohnklassen in der Invalidenver⸗ icherung, vom 29. September 1926, .

die Verordnung über Erhöhung von Preisen bei Lieferung , Arbeit, Gas und Leitungswasser, vom W. Sep⸗ tember 1926,

die Verordnung über Erhöhung der Rechtsanwalts gebühren im Verfahren vor den Versicherungsbehörden, vom W. Sep⸗ tember 1925, .

die e,, ,,,, über die Anlegung von Mündelgeld, vom 30. September 1923,

die Verordnung über die Erhöhung der Umlaufsgrenzen für gr ,,,, briefe, vom 380. September 1936,

ö. w über das Reichsgesetzblatt, vom 1. Oktober 1923, un

die dritte Verordnung zur Erhöhung der Gerichtskosten, vom 2. Oktober 1925.

Berlin, den 65. Oktober 1926.

Gesetzsammlungs amt. Krause.

Preußen. Auf Grund des i über bie Ausgabe wertbeständiger

S , , n,. auf den Inhaber vom B. Juni 19233 RGBl. in wird das der Preußi schen Zentral⸗ obenkrebit⸗Aktiengesellschaft in Berlin am 21. März

1870 erteilte Priüvilegium wegen Ausgabe auf den aber lautender Zentralpfandbriefe und 4 ergänzt, daß die genannte Gesellschaft auch wertbeständige Sch uldverschreibungen auf den Inhaber nach Maßgabe des Gesellschaftsstatuts und der von den zuständigen Min isiern genehmigten besonderen Anleihebedingungen ausgeben darf.

Berlin, den 17. August 1923. Das Preußische Staatsministerium.

J. A.: Der Minister für Volkswohlfahrt. J. V.: Conze.

Finanzministerium. 2

Dem Regierungs- und Steuerrat Brunnckow ist die Stelle eines . bei der Preußischen Bau⸗ und Finanz⸗ direktion in Berlin, dem Regierungs⸗ und Steuerrat Renzi eine Stelle bei der Regierung in Potsdam und dem Regierungs⸗ und Steuerrat Becht eine solche bel der Regierung in Wiesbaden übertragen worden.

Ministerium des Innern.

Der Regierungsrat Schütte in Frankfurt a. O. ist zum Oberregierungsrat und Direktor des der Regierung in Oppeln angegliederten Oberversicherungsamts ernannt worden.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Reichsrat lehnte in seiner . öffent⸗ lichen Vollversammlung laut Bericht 38 „Nachrichten⸗ büros des Vereins deutscher , die Anträge Sachsens auf k der rwerbslosen für⸗ . . ab, wobei die Rücksicht auf die verzweifelte Finanz- ge besonders maßgebend war.

Entsprechend den Beschlüssen der Ausschüsse wurde der schon im vorigen Monat vom Reichsrat geäußerte Wunsch in einer Resolution betont, die produktive Ar . schleunigst in einer Weise auszugestalten, die den durch den bedenklichen Umfang der Erwerbs- losigkeit hervorgerufenen ernsten und beständig wachsenden Gefahren pirksam en Der . teilte mit, daß zurzeit dem Reiche aus den . en für die Erwerbslosenfürsorge eine Ausgabe von' vierzig Billionen Mark täglich erwachse.

Angenommen wurde eine Verordnung über Zucker, pie für das neue Erntejahr die , grund⸗ ö aufheht, aber für den späteren Teih des Wirtschafts⸗ ahres die Bildung einer Rücklage vorsieht, die für die k vorlaufig auf 25 Prozent ihrer Erzeugung fest⸗ gesetzt ist.

Die Rücklage darf nur mit Genehmigung des Ernährungs⸗ ministersß in den freien Verkehr übergeführt werden, wobei vor- 66 ist. ö. spatestens . 1. Juli, 1. August und 1. September 92d je ein Drittel der Rücklage freigegeben wird. Ist ch zu den maßgebenden . ni n,, ,. o ist eine Buße in zähe des dreifachen rtes des Zuckers zu zahlen. Ferner wird ür Betriebe, die den Großhandel mih Zucker neu beginnen wollen, ie Konzessionspflicht eingeführt und schließlich wird die gewerbliche Zuckervevarbeitung eingeschränkt, indem die Verwendung don Zucker zur ,, don Marmelade und Obstkonserven, Kunsthonig, Schokolade und Süßigkeiten sowie Branntwein und branntwein-

altigen Getränken aller Art von einer besonderen Erlaubnis ab-

ängig gemacht wird. Sodann wurde ein ,,,, wegen eines Heu tsch⸗ olnischen bkommens über den xrivilegierten urchgangsverkehr zwischen Polnisch⸗Ober⸗ chlesien und dem übrigen Polen durch eutsch-Oberschlesien angenommen, der sich dem Genfer Abkommen anschließt, wonach die Züge geschlossen ohne Zollrevision durch das Durchgangs land geführt werden dürfen. Der Reichsrat stimmte ferner einem , j Über einen , Deut schland und

er Schweiz zur Vermeidung der Doppel beste uerung des Arbeit seinkommens.

Grundsätzlich wird in dem Vertrage bestimmt, daß die im öffentlichen oder privaten Dienst beschäftigten Personen nur in dem Wehn i get der Finkommensteuer unterliegen. Bei doppeltem Wohnsiß soll der Heimatstaat entscheidend seln. ir die anderen Steuern ist vereinbart worden, daß im Einzelfall zwischen den obersten Fingnzverwaltungsbehörden im Deutschen Reich ginerseits und in den 3 Kantonen andererseits unmittelbare Verhand⸗ lungen im Sinne einer angemessenen Behandlung der Steuer- ansprüche geführt werden.

Angenommen wurde ferner ein Gesetzentwurf über Ver⸗ mögensstrafen und Bußen, worin die Folgerungen aus der Geldentwertung gezogen werden.

Für Uebertretungen soll die Mindeststrafe zehn Millionen, die Höchststrafe zehn Milliarden betragen, für Verbrechen und Vergehen die Mindeststrafe dreißig Millionen, während sich die Höchs trafe zwischen dreißig Milliarden und hundert Milliarden bewegt. Die erkannten Geldstrafen sollen sich automatisch aufwerten vom Tage ber Festsetzung der Strafe big zum Tage der Zahlung, und zwar entsprechend der Reichsindexzahl für die Lebenshaltung. ;

Entsprechend einem Wunsch des ,, Kohlen⸗ e wurde die Verordnung zur Durchführung des Ge— etzes über wertbeständige Hypotheken dahin Chr n. daß als er ehr zwei weitere Kohlensorten zu Felassen wurden, nämlich niederschlesische Stückkohle und niederschlesische gewaschene Nußkohle.

Die im , und in der Gewerbeordnung vorgesehenen Gehalts n wurden in einer neuen Verordnung dadurch wertbeständig gemacht, daß die ursprüng⸗ lichen Sätze . mit dem Lebenshaltungsindey der Vor—⸗ woche multipliziert werden.

Schließlich wurde eine Novelle zu dem Gesetz über den Volksentscheid, mit der sich der Reichsrat bereits in einer früheren Sitzung beschäftigt hatte, endgültig erledigt.

Das einzige bisher angeregte Volksbegehren des Reichssied. lungsbundes ö in seinen Anfängen stecken geblieben, aber nach Meinung der Regieru rig daß das Gesetz einiger Sdarf. Nach den *fg agen ber ierun die Möglichkeit haben, ein nicht weiber .

ie Ausschüsse batten sich 2

egierung von den. 6

ö. rfe und daß an die Stelle durch die Antragsteller ein

Beschaffung der Eintragsl

amtliche wr treten st Auf Antrag Sachsens, dem