1923 / 252 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 30 Oct 1923 18:00:01 GMT) scan diff

§ 4.

() Die Person, für deren Rechnung eine vorzeitige Zahlung ge leistel worden ist, ist nach näberer Bestimmung der . 6 berechtigt. den gezablten Betrag auf Schulden gleicher Art (Abf. 2) anzurechnen, 23 innerhalb eines Jahres, vom Tage der Zahlung ab gerechnet. entstehen.

(2) Ist eine vorzeitige Jabhmmg n eine Steuer geleistet worden, sind im Sinne des Abs. 1 als Schulden gleicher Art auch Zu⸗ läge. Zinsen und Kosten anzusehen, die auf diese Steuer entfallen.

5. 36

(1) Ein nach dem 31. Dezember 1922 vorzeitig (6 3) gezahlter Betrag wird grundsätzlich in Höhe des Goldwerts, den der Betrag am Tage der Zahlung gebabt bat, auf den Geldmarkbetrag an gerechnet, der sich für die uld am Tage ibrer Entstebung ergibt.

(2) In folgenden Fällen werden jedoch vorzeitige Zahlungen in Hohe ihrer urfpränglichen Papiermarkbeträge angerechnet:

1. wenn die vorzeitige Zahlung durch Verwendung und Ent⸗

wertung von Steuerzelchen geleistet worden ist;

2. wenn die vorzeitige Zahlung auf eine steuerrechtliche Schuld angerechnet wird, die innerhalb einer Woche nach der vor⸗ zeitigen Zablung entsteht; bei der , der Lohnsteuer⸗ betraͤge durch die Arbeitgeber tritt an die Stelle der Frist von einer Woche eine Frist von zehn Tagen;

g. wenn der Wert der vorzeitigen Zahlung geringer ist als dreißig Goldpfennig. .

8 6. (i) Ueber eine vorzeitige Zahlung erteilt die Kasse, soferm eine Unrechnung in Höhe des Goldwerts in Frage kommt, eine besondere Bescheinigung (Steuergutschein). (2) Der Steuergutschein enthält: 1 die Angabe des gezahlten Betrags in Papiermark und in Goldmark; ; 2 die Bezeichnung der Person, für deren Rechnung gezahlt k die Bezeichnung der Steuerart; ; 4. die . der Kasse, bei der der Steuergutschein in An⸗ rechnung gebracht werden soll - (3 Der Steuergutschein ist nicht übertraghar, Er wird rund⸗ sätzlich nur von der Kasse, auf die er auegestellt ist (1Abs. 2 Nr. H), unter den Voraussetzungen der S8 4 5 an y. ange⸗ nommen. Ist das Konto des Steuerpflichtigen an eine andere Kasse Überwiesen worden ( B. bei Verlegung des Wohnsitzes), so nimmt die . Kasse ren, den Voraussetzungen der 55 4 5 den Steuer⸗ tschein an Zahlungsstatt an. 6 (4) Wird der Eren e gu tschesn an Zahlungsstatt angenommen, so erlischt die steuerrechtliche Schuld, soweit sie den im Steuergutschein angegebenen Betrag nicht übersteigt, mit Wirkung von dem Tage ab, an dem die vorzeitige Zahlung geleistet worden ö 5) Steuergutscheine werden nur für solche a n, Zahlungen ausgestellt, die nach dem 10. November 1923 geleistet werden. Wer für eine vorzeitige Zahlung, die vor dem 11. November 1923 geleistet worden ift, Anrechnung begehrt, hat der Kasse Unterlagen (6. B. Quittungen) über die Zahlung vorzulegen.

§ 7. ; Vorzeitige Zahlungen werden angerechnet, aber nicht verzinst; ein Rechtsanspruch auf Rückzablung besteht in keinem Falle.

Dritter Abschnitt: Sonstige Bestimmungen.

8 8. Goldwert im Sinne dieser . ift der nach den 85 2, 6 per Aufwertungs verordnung und dem § 8 der Ersten Durchführungs⸗ bestimmungen errechnete Goldmarkbetrag.

8 9.

Ergeben sich besondere Unbilligkeiten daraus, daß eine Schuld aufzuwerten ist, auf die bereits Verzugtzuschläge entrichtet worden . so kann das Finanzamt zulassen, daß die Zuschläge in Höhe des

oldwerts, den sie am Tage der Zahlung gehabt haben, ganz oder zum Teil auf die Schuld angerechnet werden. § 10.

Wird eine Schuld, die vor dem 1. Januar 1923 entstanden ist, auf Grund deg § 8 der Ersten Durchführungsbestimmungen auf gewertet, so sind nach näherer Bestimmung des 8 104 der Reichs⸗ abgabenordnung Verzugszinsen von dem Grldmarkbeirage zu zahlen.

11.

Die Ersten JJ .

Haig aendern

1. Der § 4 wird gestrichen. 2. In der Anlage 2 werden:

A in Nr. 10 (Rhein⸗Rubr Abgabe) Spalte 2 die Worte: der Tag, an dem die Abgabe zu entrichten ist“ ersetzt durch die Worte: die regelmäßigen gesetzlichen Zahlungstermine (28. August 1923, 5. Oktober 1923, 5. Januar 1924), und zwar auch insoweit, als die Abgabe gusnahmsweise (zu ver= . insbesondere Artikel JL 8 3 Abs. ? des Rhein⸗Ruhr⸗ 1bgabe⸗Gesetzes) nach diesen Terminen zu entrichten ist.“

B. in Nr. 14 . Spalte 4 die Worte: frei willig im voraus geleistete Zahlung zu behandeln, vergleiche S 4 der Durchfũhrungsbestimmungen“ ersetzt durch die Worte: vorzeitige Zahlung zu behandeln, vergleiche 5 3 bis 7 der Zweiten Durchführungsbestimmungen.“

O. in Nr. 16A (Kapitalverkehrfteuern, Gesellschaststeuer):

a) in Spalte 2 die Worte:

„1. Bei Zahlungen und Leistungen, die zum Erwerhe von Aktien und Anteilen an Gesellschafien m. b. H. er— forderlich sind, der Tag, an dem der Gesellschaftsvertrag über die Errichtung der Gesellschaft oder der Gesell⸗ schaftsbeschluß über die Kapitalserböbung beurkundet ist. Bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften 83 306. 306 HGB.) ist der Tag des Beschlusses der aufnehmenden Gesellschaft entscheidend,

2. im übrigen“

gestrichen.

Fb) in Spalte 3 die (jweimal vorkommenden) Worte: ‚1 Woche einmal gestrichen;

e) in Spalte 4 die Worte: 1 und 2” gestrichen und die Worte: freiwillig im voraus geleistete Zahlung zu behandeln, ver⸗ leiche 8 4 der Durchführungsbestimmungen“ ersetzt durch die orte: „vorzeitige Zahlung zu behandeln, vgl. S8 3 bis ? der

Zweiten Durchführungsbestimmungen.“ erner erhält

in Nr. 19 (Umsatzsteuer und Pressenotabgabe) Spalte 4 der

Abs. 2 folgende Fassung:

In den Fällen des § 1 Nr. 3, des § 17 Nr. 2 und 3 sowie des § 23 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 5. des Gesetzes findet eine Aufwertung nur dann statt, wenn nach Steuerabschnitten veranlagt wird (8 33 Abs 3 des Gesetzes, 8 19 AbJ. 1 Satz? und Abs. 2 sowie z 156 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz) 81

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 14. Oktober 1923 ab la Kraft.

Berlin, den N. Oktober 1923. Der Reichsminister der Finanzen.

J. V.: Zapf.

Vierte Verordnung

über die Mitnahme von Zahlungsmitteln nach dem Ausland.

Vom 25. Oktober 1923.

Veröffentlicht in der am 29. Ottober ausgegebenen Nr. 107 des RGBl. Teil 1 S. 996.)

Auf Grund des 5 7 Abs. J Nr. 5 Abs. 2 des Gesetzes gegen die Kapitalflucht in der Fassung der Bekanntmachung

vom 26. Januar 1923 (GBl. 1 S. 91) und in Abänderung der dritten Verordnung über die Mimahme von Zahlungs⸗ mitteln nach dem Ausland vom 28. August 1925 (RGBl. 1

S. 843) wird folgendes bestimmt:

§1.

Im §5?7 Ab. 1 Nr d Abs. 1 des Gesetzes gegen die Kapital- flucht treten an die Stelle der Worte in Beträgen von böchstens sünthundert Mark, erhöht um das jeweilige Geldzollausgeld oder, dem nach dem Tageskurs zu berechnenden Wert die es Betraf 6 in ausländischer Währung die Worte in Beträgen im Werte von höchstens sünfhundert Goldmaik (berechnet nach dem jeweiligen Goldumrechnungs at oder dem entsprechenden Werte in ausländilcher Währung“ und an die Stelle der

Worte der Betrag von g erhöht um das jeweilige Gol dzoll⸗˖

agesfurse zu berechnende Wert dieses

eld, oder der nach dem 2 die Worte der Wert von

Beirages in ausländischer Währung“ fünfzig Goldmark (berechnet nach dem jewei ich satz) oder ein entsprechender Wert in ausländischer Währung“.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem 25. Oktober 19823 in Kraft.

Berlin, den 25. Oktober 1923. Der Reichsminister der Finanzen. Zapf.

Dritte Verordnung über Gesellschaftsteuermar ken. . Vom 28. Oktober 1923.

Auf Grund des 8 265 der Ausführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz wird folgendes bestimmt:

51.

ur Entrichtung der Gesellschaftsteuer des Teils 1 B. & des , es durch Markenverwendung (5 73 der Ausf. Best. zum K. B.⸗St -G.) werden gußer den im 8 74 der Aus⸗ sührungsbestimmungen, im z 1 des Erlasses über Gesellschaftsieuer⸗· marken und Börsenumfatzsteuermarken vom 28. November 1922 Zentralblatt für das Deunsche Reich S. 1126) und in den SS 1. 2 der Verordnungen über Gesellschaltsteuermarken vom 21. April 1923 und vom 259. September 1323 (Reicht ministerialblatt S. 293 und S. 969) bezeichneten Gesellschaftsteuermarken weitere Gesellschaft⸗ sseuermarken zu 20, bo, 100 und 500 Millionen Mark ausgegeben.

2.

Die Marken werden im Zweifarbendruck hergestellt und ent- sprechen der im 51 Abl. 2 3 des Erlasses vom 28. November 1922 egebenen Beschreibung. Der guillochierte Untergrund ist bei den zarfen zu 56 Millionen Mark graublau, bei den Marken zu s06 Millionen Mark grün, bei den Marken zu 200 Millionen Mart violett und bei den Marken zu 500 Millionen Mark rot. Das Markenbild der einzelnen Markenwerte hat im übrigen folgende

arbentönungen:

d ; 50 Millionen Mark karminrot, 100 braun,

gelbbraun,

blaugrün.

os ö. bo00 ö J Berlin, den 28. Oktober 1923.

Der Reichsminister der Finanzen. .A.: Dorn.

Dritte Verordnung über Börsenum satzsteu ermarken. Vom 28. Oktober 1933.

Auf Grund des 8 266 der Ausführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz wird folgendes bestimmt:

§1. ur Entrichtung der Börsenumsatzsteuer (Teil 111 des Kapital⸗ ,,,. 166 bis 165, 176 Abf. 3 der Ausfübrungs⸗ bestimmungen) werden außer den im 5 187 Abs. 3 der Auglübrungs⸗ bestimmungen und in S5 1, 2 der Verordnungen über Börsenum ag steuermarken vom 28. September 1923 und vom 18. Oktober 1933 (Reichsministerialblatt S. 69h und S. 988) bezeichneten Bor lenum az steuermarken 823 Börsenumsatzsteue marken zu J. her he. . m/ nn. ,,

Die Marken enisprechen der im g 157 Abs. 1 der Ausführung⸗ bestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz gegebenen Beschreibung für die 6 Markbeträge lautenden Marken. 3 sind außerdem mit einer besonderen Schraffur als Schutzdruck versehen.

Berlin, den 28. Oktober 1933.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Do rn.

Vierzehnte Verordnung über die Höhe der Biersteuer. Vom 29. Oktober 1923.

Auf Grund des 8 5 des Biersteuergesetzes vom 9. Juli 1936 (RGBl. 1 S. 557) / 11. August 1928 (RGBl. 1 S. 770) wird folgendes bestimmt:

Arti kel 1. Es werden erhöht: 1. die Steuersätze des f 3 Abs. 1 des Biersteuergesetzes vom 2. Juli 1923 / 11. August Verordnung über die Höhe der Biersteuer vom 24. Oktober k Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger

von 45 160 000 000 4 . auf 68 151 000 0900 4A, 46 261 000000 . 69 813 000 000 47 363 000 000 . 71 475 000 000 48 464 000 000 5 73 137 000 000 h0 667 000 000 . 76 462 000 000 2 870 000 000 . 79 786 000 000 66 o Gh ;,, S3 110 000 000 ,; 2. der Steuersatz für Einfuhrbier des 5 4 des Biersteuergesetzes vom 9. Juli 1923711. August 1923 in Verbindung mit der in Nr. 1 genannten Verordnung von 55 O73 000 000 Æ .... auf 83 110 000 000 4. Artikel II.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1923 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dreizehnte Verordnung über die Höhe der Biersteuer vom 24. Oftober 1923 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 248) außer Kraft.

Berlin, den 29. Oktober 1923.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Denhard.

Bekanntmachung,

betreffend die Ausgabe neuer Reichsbanknoten über

ßöo00 Mark mit dem Datum vom 15. März 1923,

umgeändert durch Ueberdruck in Reichsbanknoten

zu 500 Milliarden Mark mit dem Datum vom 15. März 1923 (J. Ausgabe).

In den nächsten Tagen werden neue Reichsbanknoten zu 500 Milliarden Mark dem Verkehr übergeben werden. Zur Herstellung dieser Noten sind Reichsbanknolen über 5000 Mark verwendet worden, welche auf Vorder- und Rückseite einen Ueberdruck lautend „500 Milliarden Mark“ tragen und folgende Kennzeichen haben:

jeweiligen Goldumrechnungs⸗

Nummer.

1923 in Verbindung mit der Dreizehnten

Sie sind 90 x 145 mm groß und auf weißem Panier gedruckt. Auf der Vorderseite befindet sich links ein eiwa 10 mm breiter, mit hellgrüner Stoffauflage und orangeroten Fasern versehener Schaurand, der bei der Dur sicht ein band⸗ artiges Wasserzeichen erkennen läßt., das in dunkler Schrift ab⸗ wechfelnd die Wertzahl 5000“ und das Wort Mark. trägt.

Das Druckbild der Gorderseite wird von elnem Zierrand eingefaßt, der oben und unten aus breiten und an den beiden Seiten aus schmaleren Zierleisten besteht. Das Innen feld eigt einen bräunlich⸗grünen, punkt⸗ und linienartig gemusterten nn, Auf der rechten kf ist der Reichsadler in brauner Schattierung sichtbar. Links davon. be ndet sich ein 6 Männerkopf. Die in Schwarzdruck angebrachte

eschriftung lautet:

Reichsbanknote

Fünftaufend Mark

zahlt die Reichsbankhauptkasse in Berlin gegen diese Banknote dem Einlieferer.

Berlin, den 15. März 1923. Reichsbankdirektorium

wischen den in schwarzer Farbe gedruckten Kontrollstempeln mit ö. nschrift „Reichsbankdirektorium 5000“ ste die

Unterschriften:

darunter befindet sich die rotbraune Reihenbezeichnung und ö 9 dib Mitte der unteren i st die

schraffierte Wertzahl „5000“ sichtbar.

Die Rückseite trägt rechts einen etwa 40 mm breit 6 Rand. Die Druckfläche besteht aus einem grauen, n en Seiten olivgrün auslaufenden, reliefartigen Irisgrunde, auf dem eine in den Farben violett bis rot spielende Guilloche 2 die in der Mitte die große, vom Strafsatz in eirunder orm umgebene Wertzahl „006“ trägt. Darüber steht bogen . das Wort „Reichsbanknote“, darunter in entgegen esetzter Biegung die Worte „Fünftausend Mark Die vier 8. sind durch die schräggestellte Wertzahl „5000“ aus gefüllt

Die vorstehend beschriebenen Noten haben folgenden Ueber⸗ druck in schwarzer Farbe erhalten:

1. Auf der Vorderseite: 500 Mitliarden

M art (auf dem linksseitigen Schaurand).

Die gleiche, von zartem Linienwerk umschlossene Werh

eichnung ist oben rechis aufgedruckt. . uf if unteren Leiste j die bisherige Wertzahl „000

durch senkrechte Striche unkenntlich gemacht. 2. Auf der Rückseite: Das Mittelfelb ist von einem großen Zierstück, das die neue Wertangabe:

500 Mitt i avdDen

Mar tk enthält, überdruckt. U In den vier Ecken ist die frühere Wertzahl „5000“ eben falls durch schwarze Zierstücke unkenntlich gemacht. Berlin, ben 265. Oltober 1923.

Reichsbankdirektorium. Havenstein. v. Glasenapp.

Bekanntmachung, h,, . die Ausgabe neuer Reichsbanknoten über Milliarden Mark mit dem Ausgabedatun vom 10. Ofttober 1923 (II. Aus gabe).

R den nächsten Tagen werden neue Reichs banknoten übet 50 Milliarden Mark in den Verkehr gegeben werden. fu 80 X 166 mm groß und auf weißem Papier gedruckt essen Wasserzeichen

ein Linienmuster mit den Buchstaben G und D,

ein Kugelmuster oder

ö mit dem ständig wieberkehrenden Buch

aben darstellt. Der Schaurand rechts ist mit der querstehenden Zier ahl 50 und dem Wort MiilläkRkbEN in schwarzer Farbe erdruckt und hat eine grüne Guilloche, die 79 mm ho

und 7 mm breit ist. Der aus feinem Linienwerk bestehende, in den Farben gelbbraun bis grünblau spielende Untergrund zeigt im Mittelfeld die große helle Ihr ehl 50. Die Um⸗ randung besteht aus den vier Eckzahlen 50, dle oben und unten durch die Wertbezeichnung „FGkFzIGd MIiLIARDERN* und seitlich durch das Wort „Ulk IARPRERNé lose verbunden sind- Die Beschriftung in schwarzer Farbe lautet:

Reichsbanknote

FüNFZ16; MlILIARDEN MAR

zahlt die Reichsbankhauptkasse in Berlin

egen diese Banknote dem Einlieferer.

23 1. Januar 1224 ab kann diese

Banknote aufgerufen und unter Um-

tausch gegen andere gesetzliche Zahlungs- mittel eingezogen werden.

Berlin, den 10. Oktober 1925

Reich sbankdirektorium

Havenstein v. Glasen hn Kan /smann Schneider Sei /fert Voce Fuchs P. Schneidern

ie it der Um Neben den Unterschriften stehen die Stempel mit der Uu schrift KhlekisbaMKHlkEkonitné. Der vierteilia

Bu dor ies

S. Grimm Lried rich

Bernhard

ssatz ist rechts und links querstehend angebracht. Dle Kenn⸗ rr n Serienziffer und Nummer 56 . rechts auf⸗ ruckt, die Nummer in roter Farbe. Die Rückseite der Note ist unbedruckt. Berlin, den 26. Oktober 19233.

Reichs bankdirektorium. Haven stein. v. Gla senapp.

Bekanntmachung, = eireffend die Ausgabe neuer Reichsbanknoten über 6. Milliarden Mark mit dem Ausgabedatum vom 2. Oktober 1923 ( . Ausgabe).

In den nächsten Tagen werden neue Reichsbanknoten über

f. Milliarden Mark in den Verkehr gegeben werden. Sie

d 65 * 180 mm groß und auf weißem Wasserzeichenpapler lerpaßmuster) gedruckt. Der verzierte, in hellvioletter Farbe msgeführte Untergrund zeigt im Mittelfeld die helle Wert⸗ bezeichnung Fünf Milliarden. Die Beschriftung in schwarzer

harbe lautet: ; Reichsbanknote

Fünf Milliarden Mark

zahlt die Reichsbankhauptkasse in Berlin

gegen dieje Banknote dem Einlieferer.

Vom 1. Februnr 1924 ab kann diese

Banknote aufgerufen und unter Umtausch

gegen andere gesetzliche Zahlungsmittel eingezogen werden

Berlin, den 20. Oktober 1923 Reichsbankdirektorium

Havengtein v. Glasenapp Schneider Budcæeies Bernhard. Seifert Tocke Friedrich Hicks FP. Schneider

Die Wertzeile ist durch großen kräftigen Druck hervor⸗ hoben. Rechts und links von den Unterschriften stehen die tempel mit der Umschrift Reichs bankdirektorium. Der fünf⸗

i. Strafsatz ist links querstehend angebracht. Ein Teil der ten trägt die Reihenbezeichnung und Nummer eben rechts nn roter Farbe, der andere Teil der Noten wird ohne Nummer h den Verkehr geleitet werden. Die Rückseite der Note ist unbedruckt.

Berlin, den N. Oktober 1923. Reichsbankdirektorium. Ha ven stein. v. Gla sen app. Bekanntmachung,

ketreffend die Ausgabe neuer Reichsbanknoten iber Eine Milliarde Mark mit dem Ausgabedatum vom 20. Oktober 1923 (II. Aus gabe).

In den nächsten Tagen werden neue Reichsbanknoten über 4 Milliarde Mark in den Verkehr gegeben werden. Sie

v. Grimm Kan /sfmann

d 656 * 125 mm groß und auf weißem Wasserzeichenpapier ierpaßmuster) gedruckt. Das in blaugrauer Farbe aus⸗

peführte, verzierte Untergrundmuster zeigt im Mittelfeld die e Wertbezeichnung Eine Milliarde. Die Beschriftung in warzer Farbe lautet:

Reichsbanknote

Eine Milliarde

Mark zahlt die Reichsbankhauptkasse in Berlin gegen diese Banknote dem Einlieferer. Vom 1. Februar 1924 ab tann diese Banknote aufgerufen und unter Umiausch gegen andere esetzliche Zahlungsmittel eingezogen werden Berlin, den 20 Oktober 1925

Reichs bankdirektorium

Havengtein 6. Glasenapp v. Grimm KRaujf mann Schneider Budcæaies Bernhard Seiffert Vocks Friedrich NHuchs F. Schneider Rechts und links von den Unterschriften stehen die tempel mit der i , Reichsbankdirektorium. Die Wert⸗ bezeichnung ist durch größere Druckschrift hervorgehoben. Der kechszeilige Strafsatz ist links querstehend angebracht. Die Rückseite der Note ist unbedruckt. Berlin, den N. Oktober 1923. Reichs bankdirektorium. Havenstein. v. Glasenapp.

Bekanntmachung, betreffend die Verwendung andertgrtigen Wasser⸗ eichenpapiers zum Druck der Reichsbanknoten ber 160 Millionen Mark mit dem Ausgabedatum vom 22. August 1923 J. Ausgabe.

er Die in der Bekanntmachung vom 5. September 1923 heschriebenen Reichsbanknoten über 100 Millionen Mark Ausgabe werden in Zukunft auch auf Papier mit einem Vasserjeichen in Vierpaßmuster mit roten Fasern auf der ickseite gedruckt werden. Berlin, den 24. Oktober 1925.

Reichsbankdirektorium. Haven stein. v. Gla senapp.

Bekanntmachung,

betref fend die Verwendung andersartigen Wasser⸗

ichen pg ers zum Druck der Reichsbanknoten ber 506 Millionen Mark mit dem Datum vom 1. September 1923 1. Ausgabe.

Die in der Bekanntmachung vom 17. September 1983

heschtlehenen Reichsbanknoten über 500 Millionen Mark Ausdabe werden in Zukunft auch auf Papier mit dem sserzeichen 500 Mark und Bindelinien sowie blauem Stoff⸗ kuflauf vermischt mit orangeroten Fasern gedruckt werden. Berlin, den 24. Oktober 1923. Reichs bankdirektorium. Havenst ein. v. Glasenapp.

.

Die

beschriebenen Reichs banknoten fn 16 Milliarden Mart (II. Aus-

gabe) werden künftig auch auf Papier gedruckt, dessen Wasser⸗

zeichen

darstellt.

betreffend die Verwendun

Bekanntmachung,

betreffend die Verwendung andersartigen Wasser— zeichenpapiers zum Druck der Reichsbanknoten über 1000 Mark mit dem Datum vom 15. Dezem ber 1922, ö durch Ueberdruck in Reichsbanknoten zu 1 illiarde Mark mit dem Datum vom 15. De⸗ zember 1922 1. Ausgabe.

Von den in der Bekanntmachung vom 21. September 1923 beschriebenen Reichsbanknoten über 1 Milliarde Mark 1. Aus⸗ gabe werden demnächst auch Noten in den Verkehr gegeben werden, welche auf braunem und etwas dünnerem weißen Papier ohne Stoffauflauf und Fasern mit dem Wasserzeichen Vierpaß gedruckt sind.

Berlin, den 24. Oktober 1923.

Havenstein.

Reichsbankdirektorium.

v. Glasenapp.

Bekanntmachung, betreffend die Verwendung andersartigen Wasser— zeichenpapiers über 10 Milliarden Mark vom 1. Ottober 1923

zum Druck

I. Aus

der

gab e).

Reichsbanknote

in der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1923

ein Rautenmuster oder ein Gittermuster mit arabischer Acht

Berlin, den 26. Oktober 1923.

Havenstein.

Reichsbankdirektorium. v. Glasenapp.

Bekannt machung,

zeichenpapiers über 30 Milliarden Mark vom 1. Oktober 1923 (J. Aus gabe).

Die in der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1923 be⸗

zum Druck

schriebenen Reichsbanknoten zu

1. Oktober 1923 (J. Aus

gedruckt, dessen Wasserzeichen ein Rautenmuster oder ein Gittermuster mit arabischer Acht

Berlin, den 26. Oktober 1923.

darsiellt.

Reichs patentamts a) der erteilten

in dem die Anmeldun

Havenstein.

der

g andersartigen Wasser⸗ Reichs banknote

20 Milliarden Mark vom

Reichsbankdirektorium.

v. Glasenapp.

Bekanntmachung. Es wird beabsichtigt, die nachbezeichneten Akten bes

f vernichten, und zwar die

gabe) werden künftig auch auf Papier

Akten

aten te, soweit nach Ablauf des Jahres, n . Schutz sein Ende erreicht hat, 15 Jahre ver— ossen sind, b) der Patentanmeldungen, die nicht zur Erteilung eines Patents geführt haben, soweit nach Ablauf des Jahres,

bat, 15 Jahre verflossen sind, c der feel l en Gebrauchsmu ster einschließlich der e

zur ö

g ihre rechtskräftige Erledigung gefunden

ntlichen Einsicht bestimmten Teile dieser Akten, soweit

nach Ablauf des Jahres, in dem der Schutz erloschen ist, 10 Jahre verflossen sind, qc der Gebrauchsinusteranmeldungen, die nicht zur Eintragung in die Rolle geführt haben, soweit 5 Jahre

nach Ablauf des Jahres verflossen sind, in dem die Anmeldung

erfolgte, o) der gelöschten Warenzeichen, soweit nach Abl Jahres, in dem die Löschung erfolgte, 16 ehr .

des

floss der Warenzeichen anmeldungen, Eintragung in die Rolle geführt haben, soweit Ablauf des Jahres venfo

rechtskräftige Erledigung gefunden hat betreffend Zwanggslizenz⸗

3u

in dem der

en sind,

die nicht zur 10 Jahre nach en sind, in dem die Anmeldung ihre

Nichtigkeits⸗ und

rücknahmeanträge, soweit nach Ablauf des Jahres,

Schutz des den Gegenstand des Verfahrens vor

der Nichtigkeitsabteilung bildenden Patents sei 63 23 ein, z Patents sein Ende erreichte, Etwaige Antrã bezeichneten Art sin ihres Sachinteresses bis zum 31. Dezember 1933 k Akten, die in den . auf Grund besonderer An⸗

träge einstweilen von der

.

ernichtun

wegen Sonderbehandlung von Akten der von den Beteiligten unter Darlegung

ausgeschlossen worden

sind, werden nunmehr gleichfalls vernichtet werden, falls nicht innerhalb der vorgenannten Frist das Fortbestehen erheblicher rechtlicher oder wirtschaftlicher Interessen an der weiteren Auf⸗ bewahrung nachgewiesen wird.

Berlin, den 20. Oktober 1923.

Der Präsident des Reichspatentamis. v. Specht.

hoben:

Berlin,

Bekanntmachung. Auf Grund des Artikel I Nr. 3 des Gesetzes zur Er⸗ höhung der patentamtlichen Gebühren vom 27. Juni 1922 (RGB. Teil N S. 619) werden in Abänderung der Bekannt⸗ machung vom 22. Oktober 1923 die Druckkosten beiträge für die Veröffentlichung von Warenzeichen hiermit anderweit festgesetz. Vom 1. November 1923 an werden er⸗

in Stufe 1 2

den 29. Oktober

29,6 Milliarden Mark 59, 2

1

353 5 ö 4

240

3

12

384

1923.

Der Präsident des Reichspatentamts. v. Specht.

a) regelmäßig 56 5 1 RN.

Bekanntmachung. Verkaufpreise für alcohol absolutus.

Vom 20. Oktober 1923 ab gelten folgende Goldmarkpreise für die Berechnung des alcohol absolutus: 6

über 51

von

über 1001

280 1 . 600 1

er Verka

ufpreis

Goldmark 6, 35 je R. 6,33

d 0 2 a

633 657 635 635

H. .

= Dea *

e ꝛ— . ; Goldmark

W.

3258588

a r. ermäßigter Ver l 1

602) be s on derer ermäßigter Ver mittel und Essenzen 5 92.2) bis 5 IR.

———— —— —— es

über 100 1 , * 2801 . .

1 1 124 * 2 4 besonderer ermäßigter Verk und Schön heitgmittel) bis 51 R. über 51 von 25 1 W..

über 100 1 , w

P 1 Vom 20. 23. Oktober erfolgt die Umrechnung der Golb⸗ mark nach dem Goldmarksatz, vom 24. Oktober nach dem Gold⸗ umrechnungssatz. Die Preise verstehen sich ab Lieferstelle. Berlin, den N. Oktober 1923. Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. * ö. Steinkopff.

ö 1 . 1 *

preis ( Riech⸗ i

2837

ox 2 . 2 0

R. B.

xx d ð

Bekanntmachung. Kleinverkaufpreise.

Vom X. Oltober 1923 ab gelten folgende Goldmarkpreise für die Berechnung des mit Phtalfäurediäthyl ester vergällten bezw. versetzten und des mit Holzgeist vergällten Branntweins:

Auf der Grundlage mäßigten Verkaufpreises. (Großhandelspreis O96 Goldmark)

für Mengen

bis . Goldmark 1B 06 je 1 R. von über R. * 1,04 1 2

w . der Grundlage des beson ders er⸗ mäßigten Verkaufpreises für Branntwein zur Herstellung von Heilmitteln (6 92, 2 des Gesetzes über das Branntweinmonopolj. (Großhandels preis 1,16 Goldmark)

Goldmark 1,24 je 1 R. zu 2 1.22 * J 2 . 126 1 W.

des allgemeinen er⸗

zu 2,4 Gew. oso

von über 5 1 R bis 25 1 R. von 25 1 W. 100 1 W. ö. iber loo! . 2801 . ,

Auf der Grundlage des besonders er⸗ mäßigten Verkaunfpreises für Branntwein zur an nnn von Riech⸗ und Schönbeitsmitteln G 92, 2 des Gesetzes über das Branntwein monopol).

ö (Großhandelspreis 2, 16 Goldmark) für Mengen bis 5 1 R. Goldmark 2.20 je 1 R. zu 924 von über 5 1 R. ö. 2,8 . 1 . Gew. 25 1 W.. ö d n, ö

von 2.28 1 W. ,

Mit Holzgeist vergällter Branntwein fat Mengen von bo 1 R. und weniger.. . Goldmark O,. 88s je 1 R. zu M4 Gew. Msp über 506 1 W. bis 3560 1 W. ,

Vom 29. bis 23. Oktober erfolgt die Umrechnung der Goldmark nach dem Goldzollmarksatz, vom 24. Oktober nach dem Gold⸗

umrechnungssatz. Die Preise verstehen sich ab Lieserstelle. Berlin, den N. Oktober 1923.

Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Steinkopff.

Bekanntmachung. Klein verkaufpreise.

Vom W. Oktober 1923 ab gelten folgende Goldmarkpreise für die Berechnung des:

regelmäßigen Verkaufpreises für unfil⸗ trierten Primasprit in 6

bis 51 R... . . Goldntark 5.95 je 1 R. ] zu 2A von über 51 bis 25 1 R. . 5,93 1 . Gew. os von 25 1 W. 19090 1 W. . 6,25 1W. nher lone ö. 821 1

besonderen ermäßigten Vertaufpreises für un filtrierten Primasprit zur . von Heilmitteln und Essenzen (56 92,3 des Gesetzes über das

Branntweinmonopol) in Mengen bis 5 1 R. Goldmark 1,ů 10 je 1 R. u 2,4 . 2

über 160 1 . , besonderen ermäßigten Vertkauspreises für filtrierten Primasprit zur Herstellung von ech⸗ und Schönheitsmittein (G 52. 2 des Gesetzes über as Branntweinmonopol) in Mengen . bis oH 1I R.. . Goldmark 206 je 1 R. ] zu 92,4 ü 3 204 1 . Gew. 25 1 W. , 1001 W. . 213. 1 W. iber 160 1. . 2661. ö allgemein 2 Ver kanfpreises unfiltrierter Primasprit in Mengen bis 5 1 R. Goldmark O, 90 je 1 R. * 92, 4 von über 51 88 . 1 . 1 Gew. Ig von 25 1 W. . 991 . 1W. über 100 1 8 ge 1. Gssigbranntweinpreises, Rohspiritus 2 6 1h Goldmark 26 53 R. 16 * ü * 9 * 2 . 2 über loo! 2801 zj . un filtrierten Prim asprit bis 5 1 R. Goldmark C90 je 1 R. ] zu 924 von über 51 1R S8. 1 1 6Gew. aso von 25 1 W. . 6er ,, ao Filtrierter Weinsprit ist um O10 Goldmark, : filtrierter Weinsprit Marke Kahlbaum um O, 15 Goldmark teurer als unfiltrierter Primasprit. . Vom 29 bis 23. Oktober erfolgt die Umrechnung der Goldmark nach dem Goldzollmarksatz, vom 24 Oktober nach dem Gold- umrechnungssatz. Die Preise verstehen sich ab Lieferstelle.

Berlin, den N. Oktober 1923.

Reichs monopol verwalsung für Branntwein. Steinkopff.

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