Die Vorschriften der Abs. 1, 3 gelten für die Wochenfürsorge entsprechend.
§ 26.
Wenn die bei der Arzneilieferung für eine Krankenkasse beteiligten Apothekenbesitzer und zverwalter oder ein für die ausreichende Arznei- versorgung bel der Kasse unentbehrlicher Teil von ihnen
1. den mit der Kasse geschlossenen Vertrag nicht einhalten,
2 es ablehnen, die für die Kassenm itglieder oder ihre berechtigten Familienangehörigen verordneten Arzneien und gonstigen Heil⸗ mittel ohne sosortige Barzahlung abzugeben, oder
3. höhere als die durch die deutsche Arzneitare vorgeschriebenen Preise erheben, ;
kann der Kassenvorstand allgemein oder für bestimmte Teile des Kassenbereichs beschließen, den Kassenmitaliedern und ihren Familien · angehörigen statt freier Arznei und anderer Heilmittel Barleistungen in Höhe der nachgewiesenen Kosten bis zu einem von ihm festgesetzten angemessenen Höchstsatz zu gewähren.
2
5 27.
Der Kassenvorstand kann innerhalb des von ihm festgesetzten Höchsssatzes für die Barleistang einen bestimmten Betrag festsetzen, der mangels des Rachweises höberer Aufwendungen zu zahlen ist
Er kann in Ausnahme fällen, insbesondere wenn es sich nach ärzt · lichem Gutachten um schwere Erkrankungen handelt, über die vor⸗ stehenden Sätze hinausgehen.
§ 2 gilt entsprechend.
§ 28.
Der Kassenvorstand hat den Beschluß (6 26) sofort dem Ober⸗ versicherungsamt anzuzeigen. Dieses setzt den Beschluß außer Kraft, wenn seine Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen.
Gegen eine solche Anordnung hat der Kassenvorstand binnen einer Woche die Beschwerde an die oberste Verwaltungsbehörde. Die Be⸗ schwerde bewirkt Aufschub.
§ 26. 2 Diese Vorschriften treten mit dem Tage der Verkündung in raft.
In den im § 10 bezeichneten Ländern treten die Vorschriften der Ss 6 bis 24 nur auf Änordnung der obersten Verwaltungsbe hörde und zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt in Kraft
Berlin, den 30. Oktober 1923.
Der Reichskanzler. Der Reichsarbeitsminister. Dr. Stresemann. Dr. Brauns.
Verordnung über Aerzte und Krankenkassen.“) Vom 30. Oktober 1933.
Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 18. Oktober 10923 (RGBl. 1 S. 943) verordnet die Reichsregierung:
A. Re ichsausschuß aud Landesaus schüsse.
Zur Regelung der Beziehungen zwischen den Krankenkassen und , . wird' ein Neichsausschnß für Aerzte und Krankenkassen gebildet.
Er besteht aus 13 Mitgliedern. Zehn von ihnen werden ie zur Hälfte und auf die Dauer von je 5 Jahren von den für das Reichs⸗ gebiet bestehenden Spitzenverbänden der Aerzte und der Krankenkassen gewählt. Der Reichsarbeitsminister setzt fest, welche Verbände hiernach wahlberechtigt find, und erläßt die erforderlichen Ausführung bestimmungen. Für diese Mitglieder sind Stellvertreter in der nötigen Zahl zu wählen. Diese Mitglieder und ihre Stellvertreter versehen ihr Amt als Ehrenamt.
Drei weitere Mitglieder ernennt der Reichsarbeitsminister nach Anhörung der genannten Spitzenverbände als unparteiische Mitglieder und betraut je einen von ihnen mit der Führung des Vorsitzes und der Stellvertretung darin Im Bedarfsfalle kann er für jedes dieser Mitglieder noch einen Stellvertreter bestellen.
Der Reichsarbeitsminister kann im Falle eines Bedarfs nach An—⸗ hörung der genannten Spitzenverbände Vertreter anderer Verbände der Krankenkassen und Aerzte in je gleicher Zahl mit beratender Stimme zuziehen.
5 2. 9 . Reichsausschuß berät und beschließt als engerer und weiterer usschuß.
Der engere Ausschuß besteht aus den von den Spitzenverbänden ewählten Mitgliedern. Die Verhandlungen leitet nach näherer Be⸗ timmung der Geschäftsordnung (6 4 abwechselud ein Vertreter der
Aerzte und der Krankenkassen.
Von allen Sitzungen des engeren Ausschusses ist dem Vorsitzenden bes Neichsausschusses rechtzeitig Mitteilung zu machen. Ein un— parteiisches Mitglied des Reichsausschusses kann an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 3.
Der engere Ausschuß nimmt regelmäßig die Obliegenheiten des Reichsausschusses wahr. Die Geschäftsordnung (54) bestimmt, welche Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung dem weiteren Ausschuß vorbehalten sind und in welchen Fällen er auf Antrag der Aerzte⸗ vertreter oder der Kassenvertreter über Angelegenheiten zu beschließen hat, über die der engere Ausschuß sich nicht einigen kann.
5 4.
Der weitere Ausschuß stellt für die Führung der eigenen Ge— schäfte und derjenigen des engeren Ausschusses eine Geschäfts⸗ ordnung auf.
Dlese Geschäftsordnung muß für grundsätzliche Beschlüsse über bas Arztsystem und die Zulassung von Aerzten zur Kassenprgxis eine Mehrheit von je 5/5 der Vertreter der Aerzte und Kassen vorschreiben. Sie kann die gleiche Mehrheit auch für andere Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung vorschreiben.
§ 5. Zur Sicherung gleichmäßiger und angemessener Vereinbarungen 6 den Kassen und Aerzten stellt der Reichsausschuß Richt- nien auf Diese Richtlinien können sich namentlich erstrecken auf die Znlassung der Aerzie zur Tätigkeit bei den Krankenkassen, den allgemeinen Inhalt der Arztverträge, die Art und Höhe der Vergütung für die ärztlichen Leistungen, die Einrichtungen, welche zur Sicherung der Kasse gegen eine unnötige und übermäßige Inanspruchnahme der Kranken⸗ hilfe erforderlich sind, die Maßnahmen zur Sicherung gegen eine übermäßige In anspruchnahme einzelner Aerzte.
Die Nichtlin en sollen sich ferner darauf erstrecken, wie durch den Nachweis freier Kassenarztstellen und Warnung vor Zuzug an über . Plätze auf eine planmäßige Verteilung der Kassenärzte über das
eichsgebiet hingewirkt werden kann. Dem Reichsausschuß steht die Auslegung und Aenderung dieser Richtlinien zu.
8 6. Falls die zum Reichsausschuß wahlberechtigten Verbände zentrale , ,. über die den Aerzten von den Kassen zu gewährenden ergütungen treffen wollen, so können sie diese Festsetzungen dem Reicht autschuß übertragen. Sie können sich statt dessen auch über die Wahl eines unparteiischen Schiedtgerichts und dessen Besetzung sowie üher die Wirkung seiner Schiedssprüche einigen.
. §7.
Verbände von Aerzten und Krankenkassen, die für den Bezirk eines Landes die Mehrheit der Aerzte und Krankenlassen umfassen, können die Hildung von Landesausschüssen für Aerzte und Kranken⸗ sassen verelnkaren. Kassen und Aerzte müssen in diesen. Aus= schüssen in gleicher Zahl vertreten lein. Auf gemeinsamen Antrag dieser Verbände kann die oberste Verwaltungsbehörde unparteiische , . für den Landesausschuß ernennen; die S§ 2 bis 4 gelten entsprechend.
— —
) Die Verorbnung- wird demnächst auch un Reichsgesetzblatt veröffentlicht werden.
§ 8. Der ge,, kann für selnen Bezirk Richtlinien auf- stellen, welche die der Neichsausichusses ergänzen. Eine Abweichung soll nur insoweit stattfinden, als es nach den besonderen Verhält⸗ niffen des Landes nötig ist. Die Richtlinien sind dem Reicha ns chuß vorzulegen. Er kann sie binnen drei Monaten beanstanden. Wird der Beanstandung nicht stattgegeben, so kann sein weiterer Ausschuß den Richtlinien ganz oder teilweise die Zustimmung versagen. Soweit dies geschieht, haben sie nicht die Wirkung des 5 12 Abs. 2.
§ 9.
Soweit keine zentralen Festsetzungen nach 8 6 bestehen, können solche in gleicher Weise für den Bezirk eines Landesausschusses ge⸗ sroffen werden. Der Landesausschuß tritt in diesem Falle an die Stelle des Reichsausschusses nach § 6. ᷣ
B) Einigungs- und Schiedsstellen. c 10.
Zur Herbeiführung angemeffener Verträge zwischen den Kranken⸗ kassen und Aerzten ist im Bezirk jedes Versicherungsamts nach näherer Beftimmung des Reichsausschusses (Landesqusschusses! ein Vertrags⸗ ausschuß zu errichten. Er besteht aus einer gleichen Anzahl von Vertretern der Kassen und der im Bezirke für die Kassen tätigen oder zur Tätigkeit für sie bereiten Aerzte.
Soweit die einzelnen Kassen und ihre Aerzte nicht dem Ver⸗ tragsdusschuß selbst' die Aufstellung des Vertrags überlassen, haben sie ihm den von ihnen vereinbarten Entwurf vorzulegen. Der Ver—⸗ tragsausschuß stellt Inhalt und Wortlaut des Vertrags fest.
Kommt im Vertragsausichuß keine Einigung zustande oder einigen sich die Parteien nicht auf die pom Vertragsausschuß fest⸗ gestellten Bedingungen, so entscheidet auf Anruf einer oder beider Vertragsparteien über die streitigen Punkte das Schiedsamt G 19.
§11.
Für den Bezirk jedes Oberversicherungsamts wird bei diesem ein Schiedsamt gebildet.
Es besteht aus dem Vorsitzenden des Oberversicherungsamts oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden. zwei unparteiischen Mitgliedern und vier von den Parteien je zur Hälfte gewählten Mitgliedern. Die obersten Verwaltungsbehörden können bestimmen, daß das Schieds⸗ amt nur mit einem Unparteiischen als Vorsitzenden und je zwei Bei⸗ sitzern aus der Zahl der Aerzte und Kassenvertreter besetzt wird.
Die unparieiischen Mitglieder werden vom Vorsitzenden nach Anhörung der Kassen und Aerzte des Bezirks bestellt. Sie sollen in der Sozialversicherung erfahren sein. Soweit möglich, soll wenigstens einer von ihnen richterliche Vorbildung besitzen.
Die Amtsdauer der bestellten und gewählten Mitglieder beträgt
fünf Jahre. § 12.
Das Schiedsamt ist zur Entscheidung bei Streit über die Be—⸗ dingungen eines Arztvertrages berufen, ebenso zur Entscheidung von Streitigkeiten aus abgeschlossenen Arztverträgen, soweit die Parteien sich nicht über ein besonderes Schiedsgericht geeinigt haben.
Das Schiedsamt hat seinen Entscheidungen die Richtlinien des Reichsausschusses und des für seinen Bezirk zuständigen Landes⸗ ausschusses zugrunde zu legen, soweit die Parteien nicht wichtige Gründe dagegen geltend machen, Das Gleiche gilt bei Streit über die Arztbergätungen hinsichtlich der gemäß 8 6. 9 getroffenen zentralen Festsetzungen. Die Entscheidungen des Schiedsamts sind mit Gründen zu versehen. g1s
Bei dem Reichsversicherungsamt wird ein Re ichsschiedsamt gebildet. Es besteht aus dem Präsidenten des Reichsversicherungsamts oder einem von ihm bestimmten Direktor oder Senatspräsidenten dieses Amts als Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mit- gliedern und 6 Mitgliedern im Ehrenamt, die je zur Hälfte von den im § 1 bezeichneten Spitzenverbänden der Aerzte und Kranken⸗ kassen g'wählt werden. Das Reichsschiedsamt ist beschlußfähig, auch wenn von den Vertretern der Aerzte und Krankenkassen nur je 2 teilnehmen.
Ueber die beiden unparteiischen Beisitzer haben sich die Verbände zu einigen. Mangels einer Einigung bestellt sie der Präsident des Reichs versicherungsamts. Sie sollen in der Sozialversicherung erfahren sein und mindestens einer von ihnen soll die Befähigung zum Richter⸗ amte besitzen.
In gleicher Weise sind Stellvertreter in der erforderlichen An= zahl zu bestellen.
Der Reichsarbeitsminister kann im Bedarfsfalle die Errichtung mehrerer Senate des Reichsschiedsamts anordnen, die in der gleichen Weise zusammenzusetzen sind.
Das Reichsschiedsamt ist zuständig zur Entscheidung über Be— rufungen gegen Entscheidungen der Schiedsämter (§ 12). Vie Berufung ist binnen einem Monat nach Zustellung der Ent ⸗ scheidung bei dem Reichsschiedsamt einzulegen; sie bewirkt Aufschub; bei Streit über die Höhe der Vergütungen jedoch nur hinsichtlich des streitigen Teils. ; Bie Berufung ist zulässig, wenn das Verfahren an einem der in § 1753 Nr. i bis 4 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten wesentlichen Mängel leidet, oder wenn 1. es sich handelt um die Aenderung des bei einer Kasse be= fliehenden Arztsystems oder die Art der Arztzulassung bei ihr oder um die Einführung eines Arztsystems oder einer Art der Arztzulassung bei einer neuen Kasse,
das Schiedsamt von den nach 88 6, 9 getroffenen zentralen Festsetzungen abgewichen ist, oder seine Pauschalfestsetzungen zu den zentralen Tarifsestsetzungen nicht im entsprechenden Ver⸗ hältnis stehen, oder Strrit darüber bestebt, ob ein wichtiger ,. für eine Abweichung von den zentralen Festsetzungen vorliegt,
es sich um Vergütungen handelt, deren Betrag die vom
Reichsausschuß jeweils festgesetzte Höhe übersteigt oder die von grundsätzlicher Bedeutung sind; ob eine grundsätzliche Be= deutung vorliegt, wird durch Beschluß der drei unparteiischen Mitglieder des Reichsschiedeamts entschieden,
4. . . des Schiedsamts nicht mit Gründen ver⸗
ehen ist.
Der Reichsarbeitsminister bestimmt im Einvernehmen mit dem Reichsausschuß, wieweit die Bexufung auch gegen Entscheidungen der Schiedsämter in Streitigkeiten aus dem Vertrage zulässig sein soll. Die Vorschrift des 5 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 15.
Der Geschäftsgang, und das Verfahren sowig die Tragung der Kosten bei den Schiedsämtern und bei dem Reichsschiedsamt regelt das Reichsversicherungsamt. ; ö
Wo ein Landesversicherungsamt und Landesausschüsse bestehen, kann die oberste Verwaltungsbehörde die Errichtung eines Landes- schiedsamts beim Landesversicherungsamt anordnen, das für seinen Be—⸗ zirk an die Stelle des Reichsschiedsamts tritt. Für das Lan desschieds⸗ amt gelten die 5 13 bis 19 entsprechend.
381 Falle eines Bedürfnisses kann der Reichsarbeitsminister zur Sicherung einer gleichmäßigen Rechtsprechung für das Verhältnis wischen Reichsschiedsamt und Landesschledsamt eine den S§ 1717, i718 der Reichsversicherungsordnung entsprechende Regelung treffen.
§ 17.
Die nhgültigen Entscheidungen des Schiedsamts und Reichs“ schiedsamts (Landesschiedsamts) sind für beide Teile bindend.
Kommt eine Kranfentasse ihnen nicht nach, so wird sie durch ihre Aussichtsbehörde zur Befolgung angehalten.
Kommt ein Arzt ihnen ohne einen in seiner Person liegenden und von den Vertragsbedingungen unabhängigen wichtigen Grund nicht nach, so kann ihn das Schiedsamt aul Antrag der Kasse für eine Dauer bis zu 5 Jahren von der Zulassung bei den Krankenkassen des Bezirks ausschließen.
Außerdem haftet jede Partei der anderen für den ihr entste benden
Schaden.
C. Schluß vorschriften. 518. .
Die erforderlichen Ausslührungebestimmungen erläßt, der Reich arbeitsminister im Einvernebmen mit dem Reichsausschuß oder eine von diesem bestellten Unterausschusse.
Bis zu deren Erlaß gelten die entsprechenden Vorschriften d Berliner Abkommens vom 23. Dezember 1913 weiter.
Die sonstigen Bestimmungen des Berliner Abkommens gelte solange weiter, als sie nicht durch die vom Reichsausschuß beschlossen Richtlinien ersetzt werden. Der Reichsausschuß stellt bei Erlaß d Richtlinien fest, welche Bestimmungen des Berliner Abkomme dadurch aufgehoben oder geändert werden.
§ 19.
In den Ländern. für deren Gebiet an Stelle des Berliner kommens besondere Vereinbarungen zwischen den größeren Verhände von Aeriten und Krankenkassen über die Bedingungen der Durch führung der ärztlichen Versorgung bei den Krankenkassen getroffe worden sind, gilt für diese Abmachungen das entsprechend, was §51 wegen des Berliner Abkommens .
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kra Berlin, den 30. Oktober 1923.
Der Reichskanzler. Dr. Stresemann.
Der Reichsarbeitsminister. Dr. Brauns.
Verordnung über Versicherungsträger in der Unfallversicherung.
Vom 30. Oktober 1923.
Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 18. Oktober 19
(RGBl. 1 S. 943) verordnet die Reichsregierung: §1.
Der Reichsarbeitsminister kann, wenn es zur Erhaltung ode Durchlührung der, Unfallversicherung oder zur Erhaltung der Leistunge fähigkeit der Versicherungsträger erforderlich ist,
1. Aenderungen im Bestand der Berustgenossenschaften vornehme insbesondere Berussgenossenschaften vereinigen, auflölen, einzeln Gewerbszweige oder örtlich begrenzte Teile aus einer Beru genossenschaft ausscheiden oder einer Berufsgenossenschaft zuteile oder neue Berufsgenossenschaften errichten, . .
2. , zu Trägern der Unfallversicherun machen.
Der Reichsarbeitsminister kann Ausführungsvorschriften erlase
2 Der § 1 gilt auch für Zweiganstalten und Versicherungsgenossen schaften.
. . § 3. Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt geändert: JI. An die Stelle der 85 624 bis 627 treten folgende Vor schriften: § 624.
. Das Reich ist Träger der Versicherung, wenn der Betrieb fi seine Rechnung geht oder die Tätigkeit für seine Rechnung auß geführt wird. Bas gilt nicht bei den Betrieben oder Tätigkeil für die es auf Grund früherer Vorschriften oder nach Abs. ? Mi glied einer Genossenschaft ist.
Das Reich kann jür bestimmte Betriebe oder Tätigkeiten zuständigen Genossenschaft beitreten. Für die Tätigkeiten bei nich
ewerbsmäßigem Halten von Reittieren oder Fahrzeugen ( 6 Nr. 6. 7) kann es auch in die Berufsgenossenschatt eintreten, d für Unternehmer gewerbsmäßiger Fuhrwerkä⸗ oder Binnenschiffahnt betriebe zuständig ist. Für Bauarbeiten kann es der für Va gewerbetreibende zuständigen Berufsgenossenschaft beitreten.
Ist das Reich auf Grund früherer Vorschristen oder nac Abs. ? Mitglied einer Genossenschast, so kann es aus der Genosser schaft austreten.
Vom Zeitpunkt des Austritts an hat es die Entschädigungs ansprüche zu befriedigen, die gegen die Genossenschaft aus Unfälle in den ausgeschiedenen Betrieben oder bei den ausgelchieden Tätigkeiten entftanden sind. Ein entsprechender Teil des Ver mögens der Genossenschaft ist dem Reiche zu überweisen. Zu ein abweichenden Vereinbarung über die nen, bedar des Beschlusses der Genossenschaftsversammlung. treit bei da Auseinandersetzung über das Vermögen entscheidet das. Ne ch versicherungsamt (Beschlußsenat), falls nicht schiedsrichterliche Gut scheidung vereinbart ist.
Der Austritt ist mangels anderer Vereinbarung nur zu Schlusse eines Geschäftsjahres zulässig. .
Der Eintritt und der Austritt wird durch den zustãndige Reichsminister erklärt.
5§ 625.
Der ö. gilt entsprechend für die Länder.
Ser Eintritt und der Austritt wird durch die oberste We waltungsbehörde erklärt.
II. Die Absätze 3 und 4 des § 628 erhalten folgende Fassung
Eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine andere en liche Körperschaft kann durch eine Erklärung ihres Vorstande n Versicherung der in Abs. J bezeichneten Bauarbeiten in die i Baugewerbetreibende zuständige Berussgenossenschaft und zur Ven sicherung der in Abf. I bezeichneten Tätigkeiten in die für Unt nehmer gewerbsmäßiger Fuhrwerks, oder Binnenschifsahrtebetuie zufständige Berufsgenossenschaft eintreten. Die Eintrittsertläum bestimmt auch den Zeitpunkt, mit dem der Eintritt wirksam nin
Der Wiederaustritt aus der Genossenschast und der Wieder eintritt ist für solche Körperschasten mangels anderer Verein bar m nur jum Schlusse eines Geschästsjahres zulässig. Ist die Körret schaft für leistungsfähig erklärt, so bedarf es für den Wiederaus un und den Wiedereintritt, wenn die Genossenschaft nicht zustimm der Genehmigung des Reichsversicherungsamts. Eine für leistant— fähig erklärte Körperschaft hat vom Zeitpunkt des Austritis a die Enschädigungsansprüche zu befriedigen, die gegen. Genossenschaft aus Unfällen bei den ausgeschiedenen Arbei oder Tätigkeiten entstanden sind. Ein entjprechender Tt des Vermögens der Genossenschaft ist der Körperschaft überweisen. Zu einer abweichenden Vereinbarung über dien einandersetzung bedarf es des Beschlusses der Genossenschasts versammfung. Streit bei der Auseinandersetzung über das ᷣ mögen entscheidet das Reiche versicherungtamt (Beschlußsenat), fa nicht schiedsrichterliche Entscheidung vereinbart ist.
III. Der S 649 Satz 2 erhält folgende Fassung: .
Das Reich, die Länder, Gemelnden, Gemeindeverbände in andere öffentliche Körperschaften sind nur Mitglieder, soweit eV d S§§ 624 bis 628 vorschreiben oder zulassen.
V. Im § 660 wird die Zahl „626“ durch die Zahl , ersetzt. V. Hinter 5 688 wird folgende Vorschrift eingefügt: § 6882. 3 .
Auf Antrag des Voistands kann das Neichsversichernnän genehmigen, daß die Genossenschaftsversammlung oder Seltion versammlung schriftlich abstimmt.
Muß nach der Satzung eine Genossenschafteẽversammliung Sektion hersammlung zu bestimmter Zeit oder innerbalb bestimm . stattfinden, so kann das Hieichszpersicherungöamt auf Auntiaß
orstands genehmigen, daß die Genossenschasteversammlung 2 Sektionsverlammlung ausnahmswesse ausfällt oder verschoben g VI. Im § 724 treten an die Stelle der Worte: der? j Abs. 5 und der entsprechenden Vorschristen des 5 627 h. die Worte: des § 624 Abs. 47.
) Die Verordnung wind demnächst auch im Reicht gesehbl⸗ veröffentlicht werden.
lassen.
heichs regierung:
des § 628 Abs. 4
Genehmigung des Wiedereintritis und des Wiederaustritts us der Genossenschaft in den Fällen des § 628
Im 5 724 wird hinter den Worten Genehmigung und Er⸗ stung der Satzung (65 681 big 683) eingefügt:
Genehmigung der schriftlichen fin ung des Aus falles der der Vekschlebung der Genossenschaftsversammlung oder Sektionsversammlung ö 688 a).
VII Der 8 957 erhält folgende Fassung:
Das Reich oder ein Land ist Träger der Versicherung, wenn zer Betrieb für seine Rechnung geht. Das gilt nicht bei den Be- hrieben, für die es auf Giund früherer Vorschristen oder nach slbs. 2 in Verbindung mit 5 624 Abs. 2 Mitglied einer Berufg⸗ enossenschaft ist.
Im übrigen gelten 8 624 Abs. 2 bis 6. 8 626 entsprechend. VIII. Der 8 962 erhält folgenden Satz 2.
Das Reich und die Länder sind nur Mitglieder,
z 957 vorschreibt oder zuläßt. 18. Im 8 g7b treten an die Stelle der Worte: „die 85 686 687, 689 die Worte; „die 55 680 bis 687, 688 a, 689“. X. Der 5 976 Abs. 2 erhält folgenden Satz 2:
Das Reichs versicherunqtamt kann auf Antrag des Verstand. , n. daß die Genossenschaftsversammlung ausnahmsweise aus sällt.
XI. Im 8 986 treten an die Stelle der Worte: ‚§ 625 Abs. 5“
Worte: 8 624 Abs. 45. Im 8 986 wird hinter den Worten: Genehmigung und Errich⸗ des Ausfalles
ug der Satzung G6 NJ)“ eingefügt:
„Genehmigung der schriftlichen Abstimmung, J oder der Verschie bung der Genossenschaftsversammlung oder Sektion persammlung (6 975 in Verbindung mit § 688, § 976).
XII. Der 5 1119 erhält folgende Fassung:
Das Nesch oder ein Land ift Träger der Versicherung, wenn der Betrieb für seine Rechnung geht. Das gilt nicht bei den Be⸗ trieben. für die es auf Grund früherer Vorschristen oder nach Lbs. ? in Verbindung mit 5 624 Abs. 2 Mitglied einer Berufs ⸗ genossenschaft ist.
Im übrigen gelten 8 624 Abs. 2 bis 6, 5 626 entsprechend.
XIII. Der § 1123 erhält folgenden Satz 2. .
Das Reich und die Länder find nur Mitglieder, soweit es
z 1119 vorschreibt oder zuläßt.
Im 5§ 724 wird hinter den Worten: gefügt:
sowelt es
5 4.
Erklärt das Reich oder ein Land auf Grund der Vorschriften S3 seinen Austritt aus einer Berufsgenossenschaft und wäre der ͤkritt nach den bisherigen Vorschriften nicht zulässig gewesen, so nn die Berufsgenossenschaft widersprechen, wenn sie dunch den Aus⸗ stt leistungsunsähig werden oder wenn dadurch die Belastung der bleibenden Unternehmer unbillig vermehrt werden würde Auf rufen des Reichs oder des Landes entscheidet dann das Reichs ⸗ nsicherungsamt (Beschlußsenat) oder, wenn die Genossenschaft der micht eines Landesversicherungsamts, untersteht, das, Landes⸗ sicherungẽ amt (Beschlußsenat) über die Zulässi keit des Austritts. ö Vorschrift tritt mit dem Ablauf des Sies 1925 außer aft.
§ 5. Der Reichsarbeitsminister kann weitere Uebergangsvorschriften
Berlin, den 30. Oktober 1923.
Der Reichskanzler. Der Reichsarbeitsminister. Dr. Stresemann. Dr. Brauns.
Verordnung.
über Abänderung des Arbeits nachweis gesetz es. *) Vom 30. Oktober 1923.
Auf Grund von 8 1 Abs. 1 des Ermächtigungsgesetzes zm 13. Oktober 193 (RGBl. 1 S. 943) verordnet die
Artikel JI.
1. Das Arbeitsnachweisgesetz vom 22. Juli 1922 (RGGBl. 1
5 6657) wird geändert, wie folgt:
Vie Bestimmungen der 8§ 12 22, 29 werden aufgehoben,
soweit sie vorschreiben, daß der Verwaltungsausschuß und Ver⸗
waltungsrat mindestens vierteljährlich einzuberufen sind. Dies
gilt auch von den entsprechenden Bestimmungen der Satzungen,
Verfasfüngen und Geschäftsordnungen von Arbeitsnachweis— ämtern.
2 Der Verwaltungsausschuß oder Verwaltungsrat kann die ihm hliegenden Rechte und Pflichten einzeln oder insgesamt einem oder sehreren Unterausschüssen übertragen. In diesen müssen die ver⸗ stiedenen Gruppen des Vermaltungsausschusses oder Verwaltungsrats ärbeitgeber, Arbeitnehmer, Errichtungsgemeinden, öffentliche Körper, Faften) gleich stark vertreten sein. Die verschiedenen Gruppen des Herwaltungsausschusses oder Verwaltungsrats wäblen besonders die sätsprechenken Vertreter in den Unterausschüssen. Minderheiten smerhalb der einzelnen Gruppen sind angemessen zu herüchtsichligen.
Rei Wahl der Mitglieder dieser Unterausschüsse und der Siellen⸗ ntreer ist auf die Möglichkeit eines schnellen ö und uf Ersparnis an Tagegeldern und Reijekosten? edacht zu nehmen.
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Fachaueschüsse G5 33 ff).
3 Soweit öffentliche Arbeitsnachweiss gemäß den F§ 3 und 4 ech nicht errichtet sind, oder ihre Einrichtung noch nicht die Er— Ellung ihrer gesetzlichen Aufgaben gestattet. insbesondere soweit hei knen Verwaltung ausschüsse oder vorläufige Verwaltungsaus schüsse 11 63) noch nicht bestehen, trifft die oberste Landesbehörde oder von ihr bezeichnete Stelle binnen zwei Wochen die Maßnahmen, ke erforderlich sind, um die unverzügliche Exrichtung der Arbeits abhweise und die unverzügliche Einrichtung ihrer Geschäftsführung
beizuführen.
z Von der Befugnis, gemäß 5.2 Abf. ? und 3, § 15 Abs. 2 ke den Arbeitenachweisämtern? weitere Aufgaben zu übertragen,
n fortan nur mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers Gebrauch 3 werden. Syhweit bereits Uebertragungen ohne feine Zu⸗
nmung erfolgt sind, kann der Reiche arbeite minister die Reichs⸗ nichüsse zu den besonderen Kosten, die aus diesen Uebertragungen nwachsen, einstellen. Er kann die Reichszuschüsse sorifallen lassen,
infolge dieser Uebertragungen nach s§ 1 und 8 der Verordnung ker die Aufbringung der Mittel Jür die Erwerbslosenfürsorge vom B Oftober i523 (RGB. 1 S. 84) zu gewähren nären;
5. Vom Intrasttreten der Verordnung über die Ausbringung der Miel für die Erwerbelosenfürsorge vom 18. Qltgbęt 1925 RöBl. J S. 84) ab entfällt die Leistung von, Beihilfen des
ichs zu den Kosten der öffentlichen Arbeitsnachweise gemäß S 67 LI. 4 des Arbeits nachweisgesetzes.
Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 30. Oktober 1923.
Der Reichskanzler. Dr. Strese mann.
Verordnung über das Schlichtun gswesen.) Vom 30. Oktober 1923.
Auf Grund des Ermächtiqungsgesetzes vom 18. Oktober . 1 S. 943) verordnet die Reichsregierung bis
nr endan ; endgültigen gesetzlichen Regelung
Der Reichsarbeitsminister Dr. Brauns.
ves Schlichtungsaueschusses mit je zwei Beisitzern der Arbeitgeber
Artikel J. Schlichtung.
An Stelle der bisherigen Schlichtungsausschüsse werden von der obersten Tancesbehörde im Einvernehmen mit dem Neichsarbeits- minister neue Schlichtungeausschüsse errichtet. Sitz uad Bezirk sind unter möglichster Beachtung der wirtichaitlichen Zufammenhänge zu bestimmen. Die Bildung gemeinsamer Schlichtungsausschüsse für mehrere Länder oder Teile mehrerer Länder ist zulässig.
Die Schlichtungs ausschüsse bestehen aus einem oder mehreren un— parteisschen Vorsitzenden und aus Beisitzern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zabl.
Die unvarteiischen Vorsitzenden bestellt die oberste Landesbehörde nach Anbörung der wirtschastlichen Vereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer des Bezirks. Die Beisitzer beruft sie auf Vorschlag dieser Vereinigungen.
52 Für größere Wirtschaftsbezirke hestellt der Reichsarbeilsminister nach Anhörung der beteiligten obersten Landesbehörden Schlichter. . auch sür den einzeinen Fall einen besonderen Schlichter be— ellen.
Die Schlichter übernehmen die Schlichtung in Fällen, die für das Wirtschaftsleben von besonderer Wichtigkeit sind.
893 Schlichtungsausschüsse und Schlichter haben zum Abschluß von Gesamtvereinbarungen (Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen) Hilfe zu leisten, soweit eine vereinbarte Schlichtungsstelle nicht besteht oder den Abschluß einer Gesamtvereinbarung nicht herbeiführt.
§ 4. ; Zuständig ist. falls die Parteien nichts anderes vereinbaren oder nicht ein Schlichter eingreist, der Schlichtungsausschuß. in dessen ezirk die beteiligten Arbeitnehmer beschäffigt n n Sind hiernach mehrere Schlichtungsausschüsse zuständig, so verbleibt die Streitigkeit bei dem Schlichtungsausschuß, der sich zuerst mit ihr befaßt hat.
§ 5.
Schlichtungsausschüsse und Schlichter werden auf Anruf einer Partei oder von Amts wegen tätig.
Der unparteiische Vorsitzende des Schlichtungzausschußes oder der Schlichter hat zunächst zu versuchen, den Abschluß einer Gesamt— vereinbarung herbeizuführen
Gelingt ihm das nicht, ist die Sache vor einer Schlichtungs⸗- kammer zu verhandeln. Diese bildet der unparteiische Vorsitzende
und der Arbeitnehmer, der Schlichter mit Beisitzern der Arbeit⸗ eber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl, die er zu diesem wecke berust.
Kommt vor der Schlichtungekammer keine Einigung zustande, so macht die Kammer den Parteien einen Vorschlag für den Ab⸗ schluß einer Gesamtvereinbarung (Schiedespruch). Wird er von beiden Parteien angenommen, so hat er die Wirtung einer schriftlichen Gesamtvereinbarung. Das gleiche gilt, wenn der Spruch auf Grund gesetzlicher Vorschrist oder einer Vereinbarung bindend ist.
§6.
Wird der Schiedsspruch nicht von beiden Parteien angenommen, so kann er für verbindlich erklärt werden, wenn die in ihm getroffene Regelung bei gerechter Abwägung der Interessen beider Teile der Billigkeit entspricht und ihre Durchführung aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen ersorderlich ist.
Für die Verbindlichteitserklärung des Schiedsspruchs eines Schlichtungsausschusses ist der Schlichter zuständig, in dessen Bezirk der Geltungsbereich der vorgeschlagenen Gesamslhereinbarung liegt; dies gilt auch dann, wenn er sich nur unwesentlich über den Bezirk des Schlichters hinaus erstreckt. In den übrigen Fällen ist der Reichs⸗ arbeileminister zuständig. K t 3. Verbindlichkeitserklärung ersetzt die Annahme des Schieds—⸗ pruchs.
Bie Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden auf die Verbindlich⸗ keitserklärung von Schiedespruͤchen vereinbarter Schlichtungsstellen entsprechende Anwendung. ;
Der Reichsarbeitsminister kann für die Tätigkeit der Schlichtungs⸗ ausschüsse und der Schlichter allgemeine Richtlinien erlassen. In shrer Entschließung im Einzelsall sind Schlichtungsausschüsse und Schlichter unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
8 8.
Der Reichsarbeitsminister kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Geschästsführung der Schlichtungsausschüsse prüfen und die Vorlage von Alten verlangen. Er führt die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schlichter .
Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schlichtungsausschüsse führt die oberste Landesbehörde.
Die Landesregierungen bestimmen, welche Behörde als oberste Landesbehörde im Sinne dieses Artikels gilt. Die oberste Landet⸗ behörde kann die ihr zugewiesenen Aufgaben unterstellten Behörden übertragen. 80
Das Reich trägt die Kosten der Schlichter und bis zur neuen Abgrenzung zwischen den Einnahmen des Reichs und der Laͤnder auch die der Schlichtungsausschüsse.
Artikel II. Entlastung der Schlichtungsausschüsse.
51. In den Fällen = 1. der S5 82 bis 90 des Betriebsrätegesetzes, ; . der 85 8, 18, 19 der Verordnung, betreffend eine vorläufige Landarbeitsordnung vom 24. Januar 19198 (RGBl. S 111), es 5 g9 des Reichs versorgungsgesetzes in der Fassung vom 30. Juni 1923 (RGB. 1 S. 523), des Z 39 Abs. 2, der SS 41, 44 Abs. 14, des 8 56 Abs. 2 in 1 mit Ss§ 39, 41, des 5 60 in Verbindung mit 5 39 es Betriebsrätegeletzes, des 3 43 Abf. 2, 3 44 Abs. 4 Satz 2, § 52 Abs. 1, 2, S 63 in Verbindung mit 8 52, des 5 56 Abs. 2 in Verbindung mit § 43, des 5 50 in Verbindung mit § 43, des § 80 Abs. 2, der §§8 93, 97, 98 des Betriebsrätege!etzes sind die Acheitsgerichte ausschließlich zuständig.
§ 2. ⸗ — Als Arbeitsgerichte gelten bis zur Errichtung allgemeiner Arbeits⸗ gerichte bei Streitfällen, in denen auf Arheitnehmerseite nur Hand⸗ kungsgehilfen und Handlungslehrlinge bete iligt sind, das Kaufmanns⸗
gerichi, im übrigen das Gewerbegericht. Eine Berufung findet in diesen Fällen . stãtt.
In Bezirken, in denen kein Gewerbegericht oder Kaufmanns— gericht besteht, gilt der Schlichtungsausschuß nach Artikel L dieser Verordnung als . In diesen Fällen besteht die Kammer aus dem unparteiischen Vorsitzenden und je einem Beisitzer der Arbeit ⸗·
geber und der Arbeitnehmer. Artikel III. Ausführungs- und Uebergangsbestim mungen.
Der NReichsarbeitsminister erlaͤßt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
5 2. ; Die Verordnung tritt, sowelt es sich um Maßnahmen iu ibrer Durchführung handelt, mit dem Tage ihrer Verkündun in Kraft. Im Lbrigen tritt sie, soweit der Neichsarbeikeiminisler nichts anderes
bestimmt, mit dem 1. Januar 1824 in Kraft.
3 2 bezeichneten Zeitpunkt treten folgende
Mit dem im Bestimmunge
* m vom 23 Deiember 1918 (RGBl. 426),
die nenn . des Betriebsralegesetzes und die auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Ausführungeverordnungen,
die S§ 62 bis 74 §5 82 Absl. 2 Nr. 6 des Gewerbegerichts⸗ gesezez vom 29. September 1901 und der 8 17 des Gesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte, vom 6. Juli 1904,
„die 55 22 bis 28 der Verordnung über die Einstellung und Entlassung von Arbeitern und Angestellten während der Zeit der wirtjchastlichen Vemobilmachung vom 12. Februar 1920 RGBl. S. 218). . .
Desgleichen werden mit dem im §5 2 Satz 2 bezeichneten Zeit⸗
punkt die auf Grund des 5 81a Nr. ? der Gewerbeordnung er⸗
richteten Einigungsämter von Innungen aufgehoben. § 4. Verfahren nach Artikel JL dieser Verordnung, die an dem im
2 Satz 2 bezeichneten Zeifßunkt anhängig sind, gehen in der Lage—
n der fie ssch befinden, von den bisher zuständigen auf die nach dem
Inkrafttreten dieser Vexordnung zuständigen Stellen über. Au ihre
Erledigung finden die Vorschristen dieser Verordnung Anwendung.
Verfahren nach Artikel I dieser Verordnung, die an dem im
S 2 Satz 2 bezeichneten Zeisßimkt bei den bisher zuständigen Stellen
K Aaböheschlosen sind, sind binnen einer Ausschlußfrist von zwei
Wochen bei den nach dieler Verordnung zuständigen Stellen als neue
Versähren anhängig zu mächen
Berlin, den 30. Oktobec 1923.
Der Reichskanzler. Dr. Stresemann.
Der Reichsarbeitsminister. Dr. Brauns.
Ver ordnung
über die Verdienst- und Einkommensgrenze in der Krankenversicherung.“)
Vom 2. Oktober 1923.
Auf Grund der 88 165, 165 a der Reichsversicherungs⸗ ordnung und des 3 39 des Gesetzes zur Erhaltung leistungs⸗ fähiger Krankenkassen vom 21. März 1923 (NGBl. 1 S. 225) bestimme ich:
§1. Die im § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Verdienst⸗ und Einkommensgrenze in der Krankenversichetung vom 20. Ottober 1923 (RGBl. 1 S. 966) vorgeschriebene Frist zur Meldung der Personen, die durch die genannte Verordnung der Versicherungspflicht neu unterstellt werden, wird bis zum 95. . 1923 erstreckt, soweit t nicht nach § öl?7 der Reichsversicherungsordnung darüber hinaus ãust. 1
52
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den N. Oktober 193. Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Geib.
) Die Verordnung wird demnächst auch im Reichsgesetzblatt veröffentlicht werden.
*
Achte Verordnung über die Börsenum satzsteuer. (Erhöhung der Steu er bei Händlergeschäften über Aktien und ausländischen Obligationen.)
Vom 29. Oktober 1933.
Auf Grund des 5 62 Abs. 1 des Kapitalverkehrsteuer⸗ gesetzes vom S8. April 1922 (RGBl. 1 S. 334) in der durch Artikel 1 des Gesetzes zur Aenderung des Kapitalverkehrsteuer⸗ gesetzes und des Wechselsteuergesetzzes vom g. Juli 1923 (JiG Bl. 1 S. 55s) gegebenen Jassung bestimmt die Reichs⸗ regierung folgendes:
8 1
Die im S 52 Abf. 1 zu b, . d vorgesehene Börsenumjatz tener für Anschaffungsgeichäfte aber Schuld und Nentenverjchreigungen, wird, joweit es sich um auf ausländische Währung lautende Schuld⸗ und Rentenverschreibungen handelt,
jär Händlergeschäfte auf C00 4A für je 1000 S oder einen Bruchteil dieses Betrages erhöht. 872
Die im § 63 Abs. J des Gesetzes vorgesebene Börsenumsaß fie ner für Anschaffungegeschäfte über Attien, Genußlcheine und Anteile 835 Abs. J zu a des Geletzes) sowie über Bezugsrechte wird
für Händlergeschäfte auf M ö0 für je 100 oder einen Bruchteil dieses Betrages erhõht. 66 Diese Verordnung tritt mit dem 1. Norember 1823 in Kraft. Berlin, den 29. Oktober 1923. Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Luth er.
Dritte Verordnung
über die Erhöhung von -Steuersätzen des Kapital verkehrsteuergesetzes.
Vom 29. Oktober 1933.
Auf Grund des Artikels 1 der zweiten Verordnung über die Erhöhung von Steuersätzen des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 14. September 1923 (GBl. 1 S. 883) wird folgendes bestimmt:
Artikel L Das Kapitalverkehrsteuergeletz wird wie folgt geändert:
J. Im 8 3 erbält der Abs. 2 folgende Fassung;
Die Steuer beträgt mindestens 1 000000 4. Steuerbeträge sind auf volle 1 000 000 Æ auszurunden. 2. Im § 88 erhält der Abs. 3 folgende Fassung. Dis Steuer beträgt bei Anteilen an Gesellschaften mit be= schränkter Haftung mindestens 2 000 C00 00 *, im übrigen mindestens 1 000 000 4Æ. Höhere Steuerbeträge sind auf
volle L 000 000 M aufzurunden. *
3. Im § 56 erhalten Satz 2 und 3 folgende Fassung:
Die Steuer beträgt mindestens 1 900 000 „. Steuerbeträge sind auf volle 1000 0900 4 aufzurunden.
4. Im §z 5) erhalten Satz 3 und 4 folgende Fassung:
ie Steuer beträgt mindestens 1 000 000 . Steuerbeträge sind auf volle 1 000 009 * aufzurunden. b. Im ö erhält der Abs. 4 folgende Fassung: ö ie weitere Steuer beträgt mindestens 600 000 . oöhere Steuerbeträge sind auf volle 1 909 000 1 auszurunden.
6. Im 5 66 erhält der Satz 2 jolgende Fassung:
ie Steuer ist auf volle 1000 0600 * aufzurunden.
Artikel 11. Diese Verordnung tritt mit dem 1. November 1823 in Kraft. Berlin, den W. Ottober 1923.
Der Reichsminister der Finanzer Dr. Luther. —
Sõhere
Dõhere
Döhere
aft: 1. der 111. R 15 bis 30) der Verordnung über Tarif
— Die Verordnungen werden demnächst auch im Neichtzgesetzblatt fen sicht.
vertrage, Arbeiter und Angestelltenausschüsse und Schlichtung!