Deutscher Rei pie
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ö. . e * . bie Gesch aftsstelle des Reichs und Staat ĩ — 2. a DBVerlin Sw. 48. Wilhelmstrahe r, g. .
Nr. 25 Rr. 254. Reicht antaitetonte. Berlin, Donnerstag. den 1. November, Abends. Postichecttonto: Beriin ai821.
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1923
Einzelnummern oder einzelne Beila gen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Ein B . 5 . einschließzlich des Portos abgegeben. 3 ö
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Inhalt des amtlichen Teiles: 6 . '! Die S8 193. 263 Abf. 2 Satz 3, 3 297 Abs. 2, 8 1372 K Dent sches Reich. Nr. 118 1406 Abf. 2 Satz 2 fallen weg. Sowelt in Gesetzen oder
Verordnungen guf die Rechnungtstelle berwiefen wi
ö. über Vereinfachungen in der Sozlalversicherung. ö hechehei e,, J C ien über Verlängerung der Geltungsdauer von Artikel un
. mobi ma ung verczdmmmigen, 1. In, g 618 Abs. 3 werden die Worte volle 100 Mark und etordmmig über die Außerkraftsetzung der Verordnung über ö ;
in 8 5 Abf. 2 Satz 3 des Gefetzeg über Aend die Fortschreibung der Ziv ö ö , ö . 663 Lehen n i oer un ! d mene r e e, hee e
werden die Worte volle tausend Mark“ ersetzt durch die W 10. Verordnung über die Höhe der Zuckersteuer. Jö
z volle Million Mark“. ekanntmachung, betreffend den Kurs für di . 2. Kalb ah e erhalt Horne ssung; ö den Kurs für die Umrechnung der ung
»In den Fällen der 5§ So, s7 und des 8 891 in V 9 * ei . ĩ d . Oe ie bene händ Verhist der Gultigkeit von Fre bindung mit diesen Vorschriften ist die Entscheidung des Ober⸗
versicherungsamts nicht endgültig, i Bergnntmachung, betreffend . ; zurückgewiesen wird.“ . 3 J . g. betreffend die Reichsindexziffer vom 29. Ob⸗ 3. ö. 8 . ö. folgender 8 lo a eingeschaltet: Bekanntmachung, betreffend die Erhöh . Pei Föeschwerden Len. Versicherten gegen Straffestsetzungen betreff Erhöhung des Ein S7 0) entscheid ü J Geldentwerlung. ö 2 Hef en er err e g f JJ . 3 ündungsversammlung des Reichsknappschafts— . Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahlen für die Grü ; ? 9 e 2 . . in, betreffend die Ausgabe der Nummern 1 Ii des een egeseh eite f, Er Timmer 108, 109 und
. Preußen. rneunungen und Lauge Nera la- --- ---
k betreffend die ails gabe her Niüummer 65h der Vreußischen Gesetzsammlung.
heranntmachung der nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1572 in den Neglerinmgtamtsblättern veröffent⸗
2. An Stelle von 5 1618 treten fol i gende Vorschriften: 66 Das Gutachten (G 1613 Abf. 4) erstattet der Vorsitzende es ersiche rung ami allein. Es hat sich über alles auszusprechen ., ö. le ner Ansicht für die Entichließung der Verficherungg⸗ anstalt von Belang ist. Kann wegen eines Verbrechens oder vor-
Hinwels:
4 ö Artikel HI. 1. 5 a erhält folgende Fassung: Dat ein Versicherter Beiträge zur Invalidenbersicheru z n ne ten erf ern g entrichtet a n de ,h . e arte it für dag Ruhegeld der Angestelltenversicherung er ülit 6 die Anwartschaft nicht erloschen, fo werden ihm nur die i e, 5 e g ner erg m ell. des Steigerungs⸗ e enversicher tes Versich lür. nac elite erm rt. häng, G. d Ts Verlichetungztefeti Den Hinterbliebenen des Wanderversicherten werden, wenn die
Wartezeit für die Hinterblleben arenen der Angeftelltennerstche rung erfüllt und die Anzartschaft nicht erloschen ist, nur die Leistungen der Angeslelltenverficherung zuzüglich des Steigerungsbetrags der
sätzlichen Vergehens (5 1254) oder we i it (6 ĩ ; gen Widersetzlichkeit (5 1272, . 3. . a oder . versagt 3 . . n en auch darübe ᷣ , Gebrauch ö a, J J Beantragt eine der Parteien die Erörterung der S i 3 ö ö. . ö. Gutachten kee ; . ndlichen Verhandlu i ig 6 die S5 1617 bi 1e, ngen J 86 52 . 2 1 duden. §§5 1620, 1623 fallen weg. Im 5 1622 wird der „§S§ 1662 bis 1665, 1667“ d „zz ee Kelch g äccz s' 2. ersezt durch den 4. 5 1326 Abs. 1 erhält folgende Fassung: R . Invaliden oder Hinterbliebenen rente entzogen oder elne ente einge telt werden, so hat die Versicherungsanftalt die Sache 9 das Versicherungzgamt abzugeben, wenn der Antragsteller eg beantragt. Auch ohne Antrag ist die Abgabe zulässig. Die §S5 1617 bis 1625 gelten alsdann entsprechend.“ 6. 8 1631 Ab 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
, . so erhält der Berechtigte auf n, . rifst des etwa vom Versicherungtsamt rt R e z . In dem z 1675 werden die Worte: Göegen Endbescheide der
Träger der Unfallversicherung, ferner gegen Bescheide der Trägt dei Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversich erung“ ersetzt durch die Worte „Gegen Beschelde der Träger der Unfall⸗ und der Invallden, und
lichten Erlasse usw.
Deutsches Reich.
justizministerium ist der Regierungsrat Dr. berreglerungsrat ernannt worden.
Im Rei zauer zum
Der Kaufmann Richard Kindling ist zum Konsul des elchs in Vigo (Spanien) exnannt worden.
Der Konsul von Landmann ist zum Konsul des Reichs Galatz (Rumänien) ernannt worden.
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Dem Staatssekretär Stieler ist die nachgesuchte Ent⸗ ssung aus dem Reichsdienst mit Ruhegehalt erteilt.
J Verordnung 'üäber Vereinfachungen in der Sozialversicherung. Vom 30. Oktober 1923.
Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 15. Oktober 23 (RGBl. JL S. 943) verordnet die Reichsreglerung:
A) Aenderungen der Reichsversicherungsordnung.
— Artikel J. 1. 8 30 erhält folgende Fassung:
. Aufsichtsrecht der i shtebebothe erstreckt sich darauf, daß Gesetz und Satzung so beobachtet werden, wie es der Zweck der Versicherung erfordert. .
Die Aufsichtsbehörden sind, sowelt sie Landesbehörden sind, an allgemeine Weisungen der obersten Verwaltungsbehörde ihres Landes, soweit sie Reich hehörden sind, an allgemeine Weisungen des zuftändigen Reichsministers gebunden. Der Reichsarbeitsminister ann für die Ausübung des Aufsichtsrechts Richtlinien erlassen.
2. 5 77 Ab . 2 erhält folgende Fassung:
„Die Spruchkammer besteht aus einem Mitglied des Ober. ,,, . als Vorsitzendem und je einem Beisitzer der Arbeitgeber und der Versicherten.“
3. 75 Abf. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: : „Die Beschlußkammer besteht autz dem Vorsitzenden des Ober⸗ versicherungsamts und zwei Beisitzern.“
S I8 Abs. 3 fällt weg.
4. 3 96 erhält folgende Fassung: Die nichtständigen Mitgiieder und ihre Stellvertreter erhalten ür die Teilnahme an den Arbeiten und Sitzungen des Reichs- hersicherungsamts eine Vergütung, wobei auch der etwaige Ver⸗ Ddienstausfas in angemessener Höhe zu, berücksichtigen ist. Das Nähere beftimmt der Reichsarbeitsminister im Einvernehmen mit
dem Reichsminister der Finanzen. . 5. 5 8 Ab. 2 erhält folgende Fassung: Ser Spruchsenat besteht aus einem Vorsitzenden, einem ständigen ö einem hinzugezogenen richterlichen Beamten, linem Arbeitgeber und einem Ve e,
nosse
die Verhandlungen an die Verficherüngsanstalt zu senden.
Eingang bei einc anseren d
In valldendersicherung (6§ 55 a, 57 des. Versicherungsgesetzes ür Angestellte gewährt, aüch wenn die Voraugsetzungen, für die Ge— währung der Hinterbliebenenrenten der Inpalidenversicherung erfüllt sind. Im Falle des 3 35 a Satz 1 des Versicherungegesetzes für Angestellte steht den Hinterbliebenen der Anspruch auf die Hinter⸗ bliebenenrente der Inbaltdenversicherung zu, wenn deren Voraus—⸗ setzungen erfüllt sind. . . Näheres über die Durchführung dieser Vorschriften kann der Reichsarbeitsminister bestimmen.“ 2. Der 5 1279 wird gestrichen. 3. Dem § 1289 wird als Abf 2 hinzugefügt: „Für vor dem 1 Januar 1923 zurückgelegte Beitragäswochen wird bei Berechnung der Invalidenrente ein Steigerungsbetrag von zusammen vierhundert Mark gewährt.“ 4. Im § 1357 werden die Worte volle 100 Mark“ ersetzt durch
die Worte „volle Million Mark“.
Artikel 1V.
1. Hinter 3 1669 wird folgender 1669 eingeschaltet:
Bis jum 159. November 1923 müssen bei leder Berufs gen ossenschast Einrichtungen getroffen werden, die sicherstellen, daß an der Feststellung der Leistungen mindestens ein Vertreter der Ver⸗ sicherten beteiligt wird. Die Satzung bestimmt das Nähere. Bis zum nn e, Satzungsbestimmung erläßt der Ge⸗ nschaftsvorstand die erforderlichen Anordnungen.“ J
2. 5 1570 erhält folgenden Zusgtz: Sie treffen die in 5 1569 a Satz 1 bezeichneten Einrichtungen.“ 3. 3 1690 erhält folgende Fassung:
Der Bescheid muß den Vermerk enthalten, daß er rechts kräftig wird, wenn der Berechtigte nicht binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides die Berufung bei dem Obewersicherungs⸗ amt einlegt. Für Seeleute, die sich außerhalb Europas aufhalten, gilt 5 128 Abs. 2 entsprechend.“
4. Die 5 1591 —1 607 werden aufgehoben. ;
Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung , , Ein⸗ sprüche gelten als Berufungen und sind an die zuständigen Ober⸗ versicherungsämter abzugeben.
Artikel V.
1) 5 1613 erhält folgende Fassung:
Unträge auf die Leistungen der Invaliden, und Hinterbliebenen versicherung sind an das Versicherungsamt oder an die Veisiche⸗ rungsan stalt zu richten. Die Beweiestücke sollen beiliegen.
Ist der Antrag beim Versicherungeamt gestellt, so hat dieses für die Beschaffung der fehlenden Bewelsstücke zu sorgen und geen
liche Gutgchten hat das Versicherungsamt nicht ein ʒziehe g . Bie Versicherungsanstalt stellt den Sachverhalt tlar 3 ) 3. ein Verficherungsamt, ein Amtggericht oder eine ante, Behörde
e KRrnehmungen nur
um eine Beweisaufnahme ersuchen, um eidliche ö. r en un, ; 3 ein ,, Der 5 1617 Abs. 3, und die 5 — 1664 gelten entsprechen
Die Bersicherungsanstalt kann , das Versicherunge⸗ amt zur Begutachtung abgeben Vãach der ntragsteller kann die
Begutachtung der Sache d. das Versicherungsamt verlangen. In diefen Fällen gelten . 5 1617 6 1628. Dem Eingang dae Antrags beim Versicherungsamt steht der . an, . 4 . Organ ngäredger gleich. Die se geben die Anträge unverzüg— . ö . Versicherungsamt weiter. ihrn decsährige, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aan ch selbftändig den Antrag für sich stellen und verfolgen.
für Angesteäre in der
ung ; . Reichs versicherungsordnung
pvemben 1922 (RGB. 1 S. S4) und vom 13. Juli 1923
ist die Wartezeit für das
Hinterbliebenenversicherung “.
1
3. 5 1700 wird wie folgt ergänzt:
XII. Die Gewährnng einer Rente in den Fällen der S5 592 e gem die Gewährung des Unterhalts oder die Bedürftigkeit streitig ist.
Als Absatz 2 wird folgender Satz eingeschaltet:
Der Rekurs ist auch ausgeschlossen, er. der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit streitig ist.“
4. 5 1702 erhält folgenden Zufatz: —ĩ
„Zu Verhandlungen über Ansbrüche aus der landwirtschaft⸗ lichen Unfallversicherung können Vertreter aus der gewerblichen Unsallversicherung zugezogen werden, wenn dadurch eine Ver⸗ zögerung der Entscheidung vermieden wird.“
b. Hinter 5 1713 Abf. 1 wird folgender Absatz 2 eingeschoben; . Der Vorsitzende kann auch in anderen Fällen anordnen, daß eine Benachrichtigung der Parteien vom Termin unterbleibt. In diesen Fällen wird ohne mündliche Verhandlung entschieden. Der 6 gn jedoch Vertagung zum Zwecke mündlicher Verhandlung eschließen.
6. S 1717 erhält folgenden dritten Absatz: Der Große Senat kann sich auf die Entscheidung der grund- sätzlichen Rechtsfrage beschränken.“
7 66 wird wie folgt ergänzt:
a) Abs. 2 Satz ? erhält golgende Fassung: ;
Das Entsprechende giltgut den Beschkußsenat, jedoch rh in Angelegenheiten, die die Handhabung des Aussichtsrechts degenilber den Versicherungsttägern betreffen.“ ; .
b) Hinter Abf. 2 wird folgender Absatz einge daltet: 5
„Der Vorsitzende des Beichlußaugschuß * ann in allen Fällen, in denen die Guutscheidung durch den VeäYltußaut ch ß vorgelchrieben ist, allein entscheiden, falls nicht e Harte i Entscheidung des Beschlußausschuffe verlangt. Sies gilt entsprechend für den Vor-
fenden der Beschlußkam cr, es sel enn, daß in erster Instanz ö, e chmee 3 Heben bet. Gegen die Entscheidung des Vorfftze nden ist nnr das Rechter sttel zulässig, daß gegen die Ent=
scheidung des Beschlu chusses (der Beschlußkammer) zu⸗
lässig ware. 9 ( erd ngen des Vexsicherungsgesetz es . ⸗ Fassung der Gesetze über des Versicherungsgesetzes für Ange stellte vom 10. No⸗
(RGBl. 1 S. 636). 1. 5 12 Abs. 2 Satz 2 fällt weg. 2. 5 242 erhält folgende Fassung:
„Hat ein Versicherter Beiträge zur Angestelltenversicherung und zur Invalidenversicherung entrichtet (Wanderversicherter) und ö Ruhegeld der Angestelltenversicherung erfüllt und die Anwartschaft nicht erloschen, so werden ihm nur die Leistungen der Angestelltenversicherung zuzüglich des Steigerung 6 der Invalidenversicherung (5 55a) gewährt, auch wenn er die Voraussetzungen für die Gewährung der Invalidenrente erfüllt hat.
Den Hinterbliebenen des Wanderversicherten werden, wenn die Wartezeit tür die Hinterbliebenenrenten der Angestelltenbersicherung erfüllt un? die Anwartschaft nicht erloschen ist, nur die Leistungen der , . zuzüglich des Steigerungsbetrags der Invalidenversicherung (33 S5 a, r') gewährt, auch wenn die Voraus setzungen für die Gewährung der Hinterbliebenenrenten der Invg— lidenversicherung erfüllt sind. Im Falle des 8 5a Satz 1 sicht den Hinterbliebenen der Anspruch auf die Hinterbliebenen ente; der Invalidenversicherung zu, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.