1923 / 256 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 03 Nov 1923 18:00:01 GMT) scan diff

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ländischen Währungen an die Reichsbank nach seiner W ; ; . ö verordnung. auf Lieferung v aaelret immte Neiche mark oder gegen Gutichtift au gr . 3 n er, als 33 y gut n . Ausfuhrerklärung gilt J allgemein aussprechen, daß die benachteiligten Vertrageteile von allen das Verfahren vor dem . ericht auf , el. . er fg fe un 26 green * In den Klassen 44 333 4 ende Beiträͤ trichten: Ver an eine Divisenbank mit der Auflage der Weiteriertung der gaben enthalt 1, sofern sie die geforderten An⸗ Verträgen, die unter den beanftandeien Vorausfetzungen abgeschlossen ,, VB d r Mißb g Getreide zum Tagegpreise zu liefein, und war bis zu einer Döhe, k Fah lungs mitte! an die Rieichebank gemäh deren allgemeinen Geschãfts · 6 sind zurüchreten können. Ist anzunehmen. daß Ter Veiltag a Frund der Vergrdnung gegen, Mäß brauch wirtsch aft⸗ bie ltzmner Tageemebiration von Ibo g auf den Kopf der versorgunge— . d,, abzusühren. Someit der Aue führende die Waren dem Diese Dura tubrungbeslimnd nden treten mit der Ver ↄhne die bean landete Vorauesezung abgeschloffen worden . . . licher Machtstellun gen. . berechtigten Bevölkerung entspricht. chi hö, * n er g ändischen Lieferanten in aus landischen Jah ungemitteln berablt, ist Kraft en in r ordnug in berechtigt die Enticheidung des Kartell gerichts nur zum Rücktritt von Vom 2. November 1923. können die Verwendung des Getieides für die Versorgung der Be— Klasse Angestell tenversicherung Invaliden versicherung eser an Stelle des Ausführenden zur Abführung verpflichtet. Berlin, den 2. November 193 Der beanftandeten Geschämisbedingumg oder' von der auf Grund den . völkenung ihres Bezirks regeln und überwachen monatlich wöchentlich d Ist ein Ausfuhrgegenwert vereinbart. To sind mindestens 30 vh . ; - ; bean standeten Art der Preis festsetzung getroffenen Preis vereinbarung. Auf Grund des 5 22 der Verordnung gegen Mißbrauch Die Reichsregierung bezeichnet die einzelnen Bedarfstommunal— . . Ii lage nenn eri. „der. sozgrn tiejer in Leilbbernen? eingeht. Der Reichswirtschaftsminister. 2. . Verträgen, die die Verpflichtung zu mehreren jelbfländigen en gf ich Machtstellungen vom 3. November 1925 verbände und letzt die Höhe der Kopfration fest, nach der die Lieserune 44 33 o0 Millionen Mark ] 3 800 Millionen Mark mee . ö Eingang, jedoch frätestens innerhalb Ko eth. ö. . n, ,. Su tzeisivlieferungs vertragen), ist der Rück. RGGBl. 1 Nr. 112) wird folgendes verordnet: zu erlolgen bat; diese Nation kann für die emzelnen Kommunal—Q 45 44 800 ö ' 3000 . ö halb von K , , außereuropäischen Ländern inner— e nn ,, . fuld , 1. 3. J 83 * 8 ö 1 ß s Die vorftehenden Bestimmungen gelt . Verordnung ͤ Die Entscheidung des Kartellgerichts ö Auf das Verfahren vor dem Kartellgericht finden unbeschadet der ür einnel ; ; 4 17 200 ' ' 4 ' . weck e . eiten ät ut be Dune gegen wißbrand oielsoftithe e machißeltünnen r,, , nern en ner ar, fn m, , e , n, e, ,,, he den,, , i, , . . § 2. 8 a n. Das Häücktritterecht Erlischt, wenn nicht der Rücktritt binnen zwei zenden Hestimmungen die allgweingnztür pas Verfahren vor dem die e,, , . w . ,. ' = . J Der, Verkauf von Waren nach dem Zollausland darf nur unter . 4 Noch leit Betanntmachung der Entscheidung erfärt wird. beichswirtschaftsgericht geltenden Vorschriften Anwendung. wird ermächtigt, mit Zustimmung des Reichsrats die notwendigen Entri Beitrge n die bieherlgen M ten der . und gegen Bezahlung in den vom Reichswirtschafis— Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 13. Oktober bea . ge, Tie nach Velanntmachng der Snischeidung unter den ; 5 6. Durchführungöbestimmungen zu erlassen. gur. k . = 4 zugelassenen ausländischen Währungen erfolgen. 1923 (RGBl. 1 S. 943) verordnet die . . 4 gen gh ee 2m ,,,. , K 14 mit Rirkung vom 5. November 1923 verzweitausendfacht Der nicht ablieferungs . T 81 e dun d F 64 . Da ge ütternngsverben 8 14, (e Abl, ] Nr. , s und Abi s Berlin, den 3. November 193 . ablieferungspflichtige Teil eines Ausfub wert Vertrã ü . i ö Sire liakei ; ö . bis h Tes fiber di des? nit ide aus = . ; ö. nur im Interesse der deutschen Wirtschaft gemäß . . ae,, ,, m ö e Abl . e * n n der Rücktritt nach Für das Verfahren vor dem Kartellgericht wird eine in die der ,, ö.. ö w Der Reicharbeitsminister. ,, r fg, n * e, n r, ,. K die 1 der r, oder die Forderung genie Abs. d nichtig . 28 2 e an m . ., 24 6 ö ö. . , knn 9 696 , 6 k n he ar 19. 1. rwendet werden; Der pon Preisen enthalten (Spndikate, Kartelle, Nonvdentionen und ähm uf Antrag des Reiche wirtschafte miniff ; * . alm -, ; ae kaun das nachweislich mit Brotgetreide gelütterte Vieh ein⸗ —— . JJ , , , , , , , , ee eie eri cle hellt eher . zusehen ist. J ;. ö 2 : andern, wenn die Vorgussetzungen nachträglich weggefallen sind. s i der Verordnung auf Antrag des Reichsminister⸗ für S B. . ; § 4. B e nr. und, Peschlüfse der in 8 1 bezeichneten Art, zu deren Die Entscheidung ist öffentlich bekanntzumachen und wirkt hom . 5 Landwirtschaft in eiche, . jo bleibt die Ge⸗ Ist das Brotgetreide, das verfüttert oder zur Herstellung des „Auf Grund der mir durch Beschluß des Neichszrats vom Der Reichswirtschafteminisser kann Autnahmen von den Vor— e, . 9. . oder eine ähnliche feierliche Versicherung Zeitpunkt der Befanntmachung ab. hr außer Anfatz, insoweit dem Antrag nicht stattgegeben wir. verfütterten Mehls oder jur Bereitung von Futtermitteln verwendet 12. Juli 1923 erteilten Ermächtigung setze ich den Brannt⸗ schrlften der s j und 3 zulaffen. ken Venchund. rie, , w, 0 gegeben worden ist, sind nichtig. . § 11. . Aus besonderen Gründen kann von der Erhebung einer Gebühr worden ist (6. 44 des Gesetzes vom 4. Juni 1922), nicht in dem Ver⸗ weinausfuhrpreis (5 132 der Branntweinverwertungsord⸗ führenden aussändischen Zahlungsmittel erhöhen, ober nnter Ben, 6 8.3. . 8 Das, Kartellgericht wird beim Reishswirtschaftsgericht gebildet. bgesehen werden. . ; fütterungsbetriebe selbst geerntet worden, Jo ist die Strafe Gefängnis nung) mit Wirkung vom 5. November 19233 auf 2 Billionen JJ , , ; ä eln, i andi ö des Rai ö orsitzende des Kartellgeri eide ; rwendun rlöses findet mi aßgabe An⸗ . e. 53 . . ö n, ö . 3. Verordnung in 6 6 6 ö. e , bestellt der Reichs⸗ er , . . , ,. wendung, daß die . erfolgen muß. 2 . 34 nn,, . 8 ng erforderlichen Bestim ; gen sollen. nt. Sie müssen die Fähigkeit zum Richteramt Ek, und setzt deren e endgültig fest. Die dem Reichswirtschafts⸗ h. er Reichsminister der Finanzen. 1 erlassen ; . * . Bie äis ger beten , nner. . uschaft⸗ . . in den Fällen 1. 16 der Verordnung dem Reichs- §6. 9 J. A.: Denhard. ö Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 1 bis 3 und Gefährdet ein Vertrag oder Beschluß der in S. 1 bezeichneten gerichts Ein Veisitzer ift ein. Neichswirtschaftẽgerichtsrgt; auf seine inister für Ernährung und Landwirtschast erwachsenen Kosten sind 8 Die nach 8 5 des Gesetzes vom 23. Juni 1923 (RGB. 1 z ee, s8 4 erlassenen Bestimmungen können 3 6mm en 92 . dee. j seiner Durchfuhrung die Gejamiwirt⸗ . i n , . . Vorschrijt des 8 h ö. 9 J ,,,, nn unn don dr n, nne nl . en , *. ö. . Til l 1 Devisenerfassung mit. Ordnungestrasen geahndet werden. Bie ast oder das Gemeinwohl, so kann der Yieichswiitschaftem in ister . . ug über das Reichswirtschaftsgericht vom 21 Mai 1829 erpflichtet. . . ̃ ; gung splan ; ; J. beim Karle [ ͤ ! in der Fasfung des 8 65 der Enischan ge. . billigung von Milch für Bedürftige und zu Kinderspeisungen ver⸗ bo lun lay kann wiederholt werden und darf im Einzel? fen ni nn . , . daß den,. Vertrag der B'schluß 1Lh2kü gl gr ders, oa ch k , 30 . ge , garrelll liche fann die Anberaumung eines Henker Loerden: ür die im Rechnungsjahre 1908 begebene 4*01ge ö . . Mark, Gold betragen. Auf ln tel er nge (6 7) besttwmte Art remet Dmnchfsht ung sind unter Berücksichtigung der 2 t e . ermins oder 9 Anordnung ö. Beweisaufnahme von ö. Ein⸗ § 7. 6. w im Nominalbetrage von 3 K J . 2. anordnen, daß sexer' an dem Vertrage oder Beschtusse Be. lichen Belange, einzuberufen. Alg weitener Beisitzen ist eine sach. ihlung eines Vorschussegß zur Deckung der Reichska sse wegen der Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Oktober 1923 38775000 mit It oe un ter Hinzurechnung der Präsidenten über Devisenerfassung vom 7 e gz M g 3 teiligte jederzeit fristlos den Vertrag kündigen oder von dem kundige Persönlichkeit einzuberufen, von der erwartet werden darf, ßebühren und Auslagen abhängig machen. Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung zur Er, ersparten Zinsen für die Rech nungsjahre 1924 1928. ,,,, , . e , n, mg, Be schlusfe zurücktreten kann; 66 die Belange des Gemejnwohls unabhängig von den wider §6. ö e nn. des Ge'etzes zur Sicherung der Brotversorgung im Wirt- Begeben sind: a) für Ostafrika 30 681 000 Gold in Reichsmark bestimmt der Kommissar für Devisenerfassung. ö k Ka ef chef e. 3 ,, * . 1. , . ö ö . . Dit 8 telt amn , Fnnnber nnn mn Ron. . JJ . l P fr gamerm gn, , 56. . l getroffenen Vereinbarungen und Ver⸗ schaftg mn ifler aufstellt . eichswi Berlin, den 2. November 1923. . Die Jeichsre erung bestinm t. ,. . ichem mf di c) für Togo... 104 9000 . Diese Verordnung tritt mit dem auf ire Verkündung folgende gun cndeinz een st and daß Liese Maßnahmen erst nach 12 Der Reichswirtschaftsmini V i i ; V . . J w Zusammen 8 RG . Tage in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnungen , . . O6 Gern 2 Di 7 ĩ ö ö 6 , ,,, ö ö twirt ĩ e Zuftändigkeit des Kartellgerichts ; —ĩ , ,, d,, n, , , ee , e e, rtr, d, , de, dn Ble, ee ke . enn ber an där m,, ö . R, , J 1 Buer drr, weten wer, serer, Väter. tember, 1823 zur, Verordnung auf Grund des Notgesetzes vom i . dil; ,,,, Hängt. die Enischeidung eines glechis ftreits ga , , ,, . rn Betrag Iinsen betrage leistung Heer del ae, e , eee, d hh ,d, m, dee erden, de,, eben et iber Aussetzungi bfr lungen auf Sat— e ,, nnn, K erordnung des Reichspräsidenten über Depisenersassung vom 7. Sep⸗ durch Festseßzung unterschiedli j ; erkau saer fo hat das Gericht die Verhandlung bis zur Entscheid . : . . . Graf von Kanitz. i. . 1 n n , e rn erschiedlicher Prei. oder Bedingunßen unbiüig Ecke , 5 Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 13. Oktober 1. Osta f rita. Berlin, den 2. November 1933 If eine Nichtitfentgerttärn? * k ,, , . ö Press 1 16 23 H zoo 138 333 27 3oo ] 1411332 ö ö. r ⸗. e Nichtig ärung gemäß 8 4 Abf. 1 Ziffer 1 und eichswirtschaftsminister abgelehnt hat, einen solchen . Verordnung zur Aenderung des Pressenotgesetzes. 2 1925 28 198 300 127 932 283 4090 1411332 ; 7 oder eine A z ; Antrag im stellen oder binnen zwei W . ĩ ĩ ĩ ö ö rc, euern, , ,, , , en, we, rener , , d , , , , ,,, i iffer 3 au r zufünftige Verträge und Be⸗ 3 ; . ersailles und seiner Zusatzabkommen abgeschlossen sind zwischen einer uf Gru des Ermächtigungsgesetzes vom 13. Oktobe 1928 27 313 7090 1 092548 318 809090 1411 K 1 , ne Term erstzzhnde des Karteligerichtz lann in geeigneten Fällen B Reichtgebiet anfässigen Terfon ode; Fizmg umd. 1923 (KRGBI. I S. 4s) 2 ge chern en g . . 2. K Durchführungsbestimmun gen ut He rorpnang über . . n Personen saͤmtlich oder in größerer Anzahl beteiligt ohne , ,, . J a) f , hen einem Angehörigen eines alllierten und 3 1 1 96 . . = . idung orsitzenden kann binnen assoziierten Staates, . 6 . . 2. . r . ge rr en 3 nach JZuftellung die Entscheldung des aber , . . p ö , f. insbesondere dem Reichskommissariat für ö. n 3 9. ,. ben . . 16 k h. . . . . ö. . ö. 9 ö. ovember IL Nr. 1159. sollen, die sich bereits bei den gemäͤ 3 14. eparationslieferungen, otlage der Presse vom 21. Juli 1922 ( 18S. 629) wird ; ö Auf Grund ganstandeten Vertragen oder Beschlüsfen in einer diefer Eigen- Der Neichswirtschafteminister kann in i j ü erden ausgesetzt. . . aufgehoben. . * 1927 364540 145 136 40400 186136 vom 2. . gone r r u ge her erf e l, 3 än e,, haben der —; ällen zunächst ein . . . Das gleiche gilt für die Anforderung von Leistungen nach dem 8 2. h 1928 3 So 00 1 14411201 42000 186120 —̃ ; J mmt: 8. e um die gleiche ö. * Waren oder Leistungen handelt. en Verbänden bestehenden Einigungsftellen einleiten. ö ,, eh , r geg ö. n. Auf die Abgaben, z e gn r felttiflen ee. Ie dann 3. To go. 2 3 . * ö R ö. . . ö . . ö ‚. J e d d., di t üb te t 27 . Ale Währungen im Sinne der Ss 1 und, 2 der Ver z6nun Der Reshswirtschaftsminiftet kann eine Maßnahme, die er nach Auf Srsuchen einer 8 . ĩ ͤ . . des Friedengbertragg in Figge sommt, der . ber k ö. , fe hr e, e n . —ᷣ. 9 1. 1 . 8 1 1 werden die Währung deg C ng S 4 ib. i Jifer 2 ; ringt. Landeeregierung hat der Peichsmirt. Soweit das Reich auf Grund der S5 R bis 4 weiterhin Lei ; zie Währung des Empfangslandes und die nordamertkanische iffer 2 oder d ber 8 8 angeznnrdnet bat, aufheben, wenn schaftsminister zu ! prüfen, ob und welche, der ih ch weit das Reich auf Grund der ss bis 4 weiterhin Leistungen steuerungsverfahren vom 18. Oktober Jhz5 (RGBi. 1 S. greg) ent 3 1926 3 682 300 147 297 38 900 iss 192 ö englische, die holländische, die schweizerische und die schwedische die Voraussetzungen nachträglich weggefallen find. ) dieser Verordnung juste henden Maßnahmen er ö urn; ö. Anwendung. 6 133 3 663 4d h , , e hrung zugelassen. 5 Die Anordnung wirkt vom Zeispunkt ihrer Zustellung ab. hat. Wird um eine Maßnahme auf Grund des 4 Ab 1 ; z 8 * . ö . ö z. b 1928 3 6063 000 144 120] 42 000 186 120 Soweit am 23. September 19353 auf Grund von Bestimmungen Im Falle des 5 4 Abs. 1 . 1 hat das Kartellgericht . er gef, 26 * . y e, , ,, . der e l er fn uffn! ö w , . 3 T ö R Berlin, den 30. Ottober 1933 . ? 2 nnen ĩ * J . 3 2 1. 2 j der Organe der Außenhandels kontrolle ein höherer Vomhundertsatz es die Gefährdung der Gesamtẃirtschaft oder des * Je, n. 5 langen der Landesregierung das * . . Wochen von der Verkündung dieser Verordnung ab verlangen, daß , Der Reichsminister für Wiederaufbau. 30 tz G wohls sür 9 suchen dem Kartellgericht zur Ent⸗ 37 Berlin, den 1. November 1923 ; ie Genn Hundert festgesetzt war, bleibt diefer bis auf westereß gegeben erachtet, ken Vertrag oder Veschluß gan orenl an Tell är scheldung borzusegen. 16 Eerdsflerungspfllchtige die Joch ausstehende zeäung, nich, an den ö J 83 . . ,. . . 5 . 2. n, , . zu Die in den FS§ 4 bis 6 z 16 Abs. , S8 16, 18, 17 und 20 ö erf n gen 5. 3 Ie e ee e * . . ö. 3. k 2 Die Verpflichtung zur Abführung von ausländischen Zahlt ordnung ais auzreichend . 6 iffer 3 borgesehene. An. bezeichneten Aujgaben liegen den Reicheminister fur Ernährung und ‚erlehr vor esehene Zahlungsweise außer Kraft; das Reich zahlt n. ; . . * Til spl mlttein entfällt . ungs⸗ 6 „lo,fann es an Stelle der Nichtigkeitserklärung Landwirtschast innerhalb seiner JZuständigkeit oh. 9 f 1 ; z J gung splan U . gung diese Anordnung treffen. . telbar an den Leistungspflichtigen. ür die i b 40019 a) fuͤr denjenigen Teil d ; ee . 17 Han Bekanntm ach un für die im Rechnungsjahre 1909 begebene 4 0eige . 5 . . n sehz . 8 . t r , delle. . o etage ern e. ce e r er ir ö zb g gr fun gj . . K., über die Verhältniszahl nach h 18 ö ö e gie tsgn g he, ö ö , g, . ; 4 ci nh weit die Nichtigkeit, dieses Teiles die Nichtigkeit anderer Teil l ; 1 59. Purchführung der Lieferung gegen Zahlung des noch ausstehenden vom 24. Oktober 1923 zur Aenderung der Ermäßi⸗ 6 ; b) bei Neparations ö e des Abf. 5, S 215 oder über die Besti 1 * ; 1929. 3 . ö. ef üi garn im freien Verkehr; J i nn,, . a 6 6 fie l ier ben 6 1 m. er, J ö gungen nach 5 46 J . es Ein kommensteu er⸗ ersparten J , 6 m Lohnveredelungèe verkehr; aufheben, wenn die V . ; es Reichswirtschaftsministers vom Kartellgericht mit einer Sidnungb= * l . . ö 3 bei Sendungen in Werte bis zu zehn Mark Gold. fh n . k weggefallen sind. fa . . n , . besteht in Geldstrafe, k et bahn ö 4 ar n. ir In Abänderung meiner Bekanntmachung vom 1. November ö! ö k 1 8 =. 4. Verträge oder Beschlüsse der in 8 1 bezeichneten Art kann jeder z is. n einieinen Falle dein Hieferungöpflichtigen binnen fünf Wochen von 1923 wird die Verhältniszahl, mit der die in der zweiten Sep— Die Verpflichtung zur abfedrti von ausländischen Zahlungs! Beteiligte fristlos findigen, wenn ein wichtiger Grund vorlle nt * Wer es unternimmt, einen ander. her Verkündung dieser Verordnung ab erklärt, daß es den Vertrag iemberhälfte 1923 in Geltung gewesenen Ermäßigungssätze beim banner e e, n nl z,, , , , , m, , ,,, , . w ., , , ,, t ; ondere na t 2, S5 8. 16 Abi. 1 z . lieferung gen steht aus An eser Verordnung e Zeit vom 4. um 10. Novembe n ; ] a) ö. fon . in den in der Bekanntmachung, betreffend 9 if ung 5 Absatz oder der Preisgestaltung, unbillig einge. Abf. 5 Satz 7 Gebrauch gemacht . eine . 36 9 ( in Rücktrittsrecht zu. bei seder bis zum 9* Noyember 19333 erfolgenden Zahlung Laufende e, wnuesiehender äh er. Jahres usfuhrerleichterungen vom 5. Aprii iszj /37. Zull 1922, schränkt wird. . eitung eines Verfahrens nach S5 4. 5,7 bis 16, 15, 16 angeregt 8 4. von dem bis zum 10. November 1923 fällig gewordenen Arbeits⸗ img · Bett 3ins Nominal · is 9. , . 1925 org e ne g, Mr. J vom falle 3 * , zulässig war, entscheidet im Streit.! bat, oder in der Abficht, ibn von der Ausübung“ diejer Besugnisfe Die jn 8 1 Abf. 2 gedachten Anfgrderungen gelten als zurüch john auf „20 0“ festgefetzt. . 4 em, 33. eb ua! ff. 1 ö . . . n . . ai ,, . Hr. . . 6 nr, n. . . abzuhalten, wird mit Gefängnis und mit Geidftrafe bestraft. 7 en, ,. . 9 . das . du e, fünf Berlin, den 2. November 1923 1. 4 4 M. . . J . . . 19. 4 ; Wochen von erkündung dieser Verordnung ab dem ungs⸗ z ? ; y n, n , . . . . ö. . . dieser Frist gestellt, so gilt die Kündigung P ö. ,, . ö. ,, gelten nicht für Ver⸗ sflichtigen erklärt, daß es die Anforderung aufrechterhalte. Der 2 . . w ö. . . = ͤ ; nde, deren Bildung in Gesetzen oder Verordnungen dnet ist, ö . . A.: Popitz. . . . i. 1 , fe i erh. a l nage, ger . Bech sen der in 81 be? ,,, ö eic i d enen ü n 9 3 . . , , eühsarze ger, Rr. Tb vom 3. Oltober 152 5tr. 0 vom zeichneten Kt Bären ohne Einwilligung des Vorsitztnden beg Kartei. sfrer ufün much ne in 6 richig nach an ergzrichtiich geltend macht weiden, 1 ih ib zz S5 613 23 Iz 30 135 424 8, April 1822/2 Nr. 43 vom 20. Februar 19233 frichts Sicherheiten nicht verwertet und Sperren oder Nachteile von 6 Keil en ungeordnet oder genehmigt sind oder deren Bean-. Klug der Zablunggh'öseziunig entsteten keine Kn sprüche irgend. Bere rd nnn g b 1929 15160 400 606416 177 000] 7583 416 O bei der Ausfuhr der von Dienfissessen der Hieichsperkehrs, der kon een Bedeutung nicht verhängt werden. . n mn, me, nn, S 20. velcher Art gegen das Reich. des Reichs ministers der Justiz über Aufhebung des Reichspost,! und der Reschszoll verwaltung und von Ver; Die Einwilligung ist zu versagen, wenn die M Das Kartellgericht oder sein Vorsitzender haben sick 3 § 6. ; 2. Kamerun. tgetungen des Deutschen Reichs im 2. sowie .. ö. Gefährdung der i m n f schef oder des 3 stimmte, ihnen vom . [, . . Diese Verordnung findet auf. Vergleiche, welche das Reich in , 1 1925 4541 500 181 660 43 500 226169 ,,. . J. ö. auch zum persönlichen ,, Bewegungsfreiheit des Betroffenen unbillig Her e gn n m r n, gutachtlich zu außern ind auf 6 ö. die in 81 erwähnten Verträge geschlossen hat, entsprechende Vom 2. November 1923. ; . . . 14 6. 6 . 3 uch, henötigten Gegenstände; , , . ö . wirtschaftsministers Spitzenverbände vorher zu hören. : ng. Das d Verord m 2. Oktober 1923 Reichs⸗ . d) bei, der Ausfuhr von Waren, die für den öͤrllichen Bedarf der Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Vorsitzende binnen S8 21 n . ,,, ö. . I nl ier be ha ef fen anttichen Rathe , , , 1e l ür erf een üer. k ö ö , , s, bl, le, ö ,. . Bel Verträgen oder Beschlüssen, die nur für einzelne Lander der schristlichen hn, n 9 ,n zustande gekommen ist, ; n Tage der Verkündung dieser Verordnung aufgehoben. 3. Togo. . Bei der Zollabfertigung ö ö Ausführende eine Erklä . ,, , . Bedeu lung sind, kann der Reichswirt⸗ binnen drei 5 nach Seeg rr ö nc in fg 5 K , ö. Finamnen. Berlin, den 2. November 1933. ! ü . 13 9 . 3. 9 *g . Ausfuhrsendung abjugeben. Diese muß enthalten: ö. , iner er nie , br, e. ö. , ig. 3. * n, e, , Fe iat . Der Reichsminister der Justiz. 3 1957 3 S0 O06 . 16 106 ö. * Rien n nen de sitzenden des Kartellgerichts eine andere Stelle zuftändig ift. or lann der Jol fend a hach ö e, ,. d Dr. Radbruch. 4 1928 3 7659 900 150396 41 700 192096 n ,,. sn 2 . ht ö. , anf Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden des Aer lh richts oder Beteiligten erseßen. Der . ,,, Ergä 3 ] 5 ö. eich d 29. ; . J ober seine Niederlassung n m Zollinland, so ist der auf Grund des Abf. 4 bestimmten Stelle di ili der in Satz 2 desti ĩ Di e er. . wär Ergänzung des Geseß es zur n, n 46 : Berlin, den 30. Oktober 1925. . n, en ,, einer Woche nach Zustellung die gal d gun ee ihn den , , . . vroneeẽ,,, , 2. G, Der Reichs mic fir Viederaufbau. ohgericht gen, , 5 4 gf. J Zier g sind Säge her . r, Frist als im Zeitpunkt des an spn gestellten Vom 23. Oktober 1923. über Gehalts klassen in der Angestelltenversicherung J. A.: Schmidt. Gattung der Waren nach ihrer handelgülblichen oder sonst sprach⸗ nach der Kätzöichug? iim gane bee g s n derfe lhre, kane gin ere fi Beschli ö Weröffentlicht in der am 2. November ausgegebenen Nr. 141. Uund Lohnklafsen in der Invaliden versicherung. gebräuchlichen Bezelchnung (moglich lar haben züglich nach dem Ablauf Verträge und Beschlüsse der in 8 1 bezeichneten Art, zu deren 2 nern ee G gf , ö m ft, ngabe der Num⸗ ,,, 24 4 . 3 ,. set die Kündigung für Bekrästigung das Ehrenwort oder eine ähnliche feierliche Bersicherung des RGBl. S. 1039). 4. , Vom 3. November 1923. een, Gefamimert Jbel. Werte en Ker ene ern ifsczen Empfänger ins!“ , , ischewußgg. dz. Ch telsßsetichts zurüchuug'währen, bor Jutrgstttreten der Nerprdnung veriangt in.d gegeten werden ij Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 18. Oktober Die Artikel 1 und 2 der am 2. November 1923 ver⸗ Det d die A ichsb⸗ ü gejamt berechnete Wert gen, die an die Nichtbeteiligung an dein Vertrage werden nichtig, wenn und insoweik sie nicht b. g 19 ; 2 ? ö etreffen e Ausgabe neuer Reichsbanknoten über fen re. ö n der in Rechnung gestellten auß= an. r ln ff r fight migung . knüpfen, sind in den , der Verordnung ohne rn n n et em 6 2 (GBI. 1 S. ch) ö ei dle Reichsregierung: . 4 he! ,, der 160 Milliarden Mark mit dem Da kum vom 25. Ok⸗ 46 ; e „1 Ziffer 2 und des 8 dem Kündigend ; eteiligten bestätigt ; ngestelltenversicherung un in der Invalldenver⸗ . h m , n,, . . ö unwirl fam. . . 8 2 Die Reiche gierung pied Ka ichtit, zur Sicher hng det Brot. Kählkln erntdlteretunst Wutang von .z. November 45, Tab nn, , . ; J 6 , nung] oder in Anspruch ö § 160. Die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Kartellgericht kersorgung im Wirtschaftsjabre 19r5 / 64 bis zu 2t Millionen zonnen folgende Faffung: In den nächsten Tagen werden neue Reichsbanknoten über und 4 dieser ö , . . ,,, , ff ,, von . 39 , Ausführungsvorschristen erisäßt der i er n. et etre de ö e . ö 3 153 . . ; 3. K ne, . ö 6 ar de, n 9 im Falle des §1 Abs. I letzter Satz der Verordnung ist außerde te ĩ ,,,, n n e, rng ö . 23. . . ,,, . ; . Mit Verordnung vom 5. November 1923 werden in den Gehalts⸗ ind aul, weißem Papier gedruckt un 8 n gn i enk, Wschtist des, in ländisten gieserahten somie ire i, . , Diese Verordnung tritt in d November 1923 in Kraft. 2 2. und. Löhnen ls kem kö, ee hneeacbe reren! baker Pas zechtsseiig, im Papier eingesormt, Kafgerzeichen fell 2 der ihm überlaffenen aussändischen Zahlungemittel anzu. e , Mach! mi. . Gem nn . . Berlin, den 2. November 195233. 6 Diejenigen Kommunalverbände, in denen die i de e 3 . r . n, 3 ,, . k . ——— ü emeinwohl ĩ . ' 7 ; e ei ert erscheint (Bedarfs- erung und Lohnklassen in der Invalidenversicherung vom 17. Ok-. Di . ö ? z Dit, Datum und rechtsverbindlitze Unterschrift des Ausfübrenben. daß mar hertht . 1 . bai lan e cot aunssf Ter 6 ö. . 6. ,, n, tun eee ; 1 ie e e den Antrag ] tober 1323 (GBl. 1 S. 977) veriwanzigfacht. Färbung des Papierstreifens und die darin eingebetteten orange

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