1923 / 257 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 05 Nov 1923 18:00:01 GMT) scan diff

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und 246 vom 15. und 23. Okto ber veröffentlichten. Be⸗

dingungen gelten: 1. Ab 22. Oktober 1923: Kohlensyndikat für das rechts rbeinische Bayern: Braunkohlen:

Schmidgaden⸗ 8 Schwarzenfeld

Gebrochene Förderkohle 465 14.65

Siebtohle . h. 64 Briletts. y 14,9838 Nuß brifetis .. . 18, 5 3 Brikett späne . 10,60 46 Klarteichkohle 2 2. 22 5. 64 . 2. Ab 29. Oftober 1923: Rheinisch⸗Westfälisches Kohlensyndikat: Steinkohlenbriketts: k 1 II. 1 41,38 .

; 10 99 i 3. Ab 5. November 1923: ä

Niedersächsisches Kohlen sfyndikat:

Gesamtbergamt in Obernkirchen: Steinkohlenbriketts 32,18 Goldmark.

Preußische Berginspektion in FIbbenbüren: Steinkohlenbriketts 35, 08 Goldmark. II. Das Rheinische Braunkohlensyndikat wird ermächtigt, Er die Erzeugnisse des rheinischen Braunkohlenbergbaus Ver⸗ aufspreise, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen festzusetzen. Berlin, den 5. November 1923. Aktiengesellschaft Reichskohlenverband. Brecht. Löffler.

Bekanntmachung,

. betreffend Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber.

. Der Bayerischen Vereinsbank in München wurde die Genehmigung erteilt, auf den Inhaber lautende, in Stücke zu 00. 100, 50, 20 und 10 Goldmark eingeteilte Schuld⸗ verschreibungen in den Verkehr zu bringen: 215 0653,B 4 g Feingold 600 0900 Goldmark 5h. osoige, im Laufe, von längstens 70 Jahren im Wege der Verlosung, Kündigung oder des freihändigen Nückkaufs tilgbare Gold= pfandhriefe. Vor dem 1. Januar 1928 ist die Einiölung durch Verlosung oder Kündigung auf jährlich höchstens 20,0 des aus— gegebenen Nennbetrags beschränkt. München, den 31. Oktober 1923.

Bayer. Staatsministerium für Handel, Industrie und Gewerbe. J. A.: Dr. Lindner.

Bekanntmachung,

betreffend Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber.

Der Bayerischen Handels bank in München wurde ble Genehmigung erteilt, auf den Inhaber lautende, in Stücke zu 5 009 000 und 1 000 000 M eingeteilte Schuldverschreibungen in den Verkehr zu bringen:

10090 Millionen Mark 4 cάυige unverlosbare, vom Aus⸗ stellungstage an seitens der Bank innerhalb 70 Jahren mit zweimonatlicher Frist kündbare, jedoch vor Ablauf von zehn

Jahren vom Ausstellungstage an nicht rückzahlbare Hypotheken— 1 pfandbriese (Lit. BM und AM). München, den 31. Oktober 1923.

Bayer. Staatsministerium für Handel, Industrie und Gewerbe. J. A.: Dr. Lindner.

Bekanntmachung

über Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber.

Mit. Ministerialentschließung von heute ist genehmigt worden, daß die Stadtgemeinde München zum jeweiligen Reichsbankdiskont, jedoch mit mindestens 8, höchstens 20 vH verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Ge— samtbetrag von 2 Billionen Mark, und zwar Stücke zu 20, h0, 100, 500 Millionen und zu 1 Milliarde, in den Verkehr bringt, Die Stadtgemeinde ist berechtigt, die Anleihe ab

1. Juli 1926 ganz oder teilweise zum Nennwerte heimzuzahlen. München, 3. November 1923.

( Bayerisches Staatsministerium des Innern.

; Dr. Sch weyer.

;

Der Stadtgemeinde Engen wurde die Genehmigung erteilt, wertbeständige Schuldverschreibungen auf den Inhaber bis zum Gegenwert von 3000 Fesimetern Nadelnutzholz III. Klasse sowie die zugehörigen Zinsscheine auf den Inhaber auszugeben.

P Karlsruhe, den 2. November 1923. Der Minister des Innern. J. V.: Leers.

Oldenburgische Roggenanweisungen der Staatlichen Kreditanstalt Oldenburg.

Das Oldenburgische Staatsministerium hat die Staatliche Kreditanstalt Oldenhurg auf Grund der oldenburgischen Ver⸗ ordnung vom 29. August 1922 durch Verfügung vom 24. Sep⸗ tember 1923 ermächtigt, weitere unverzinsliche, auf Leistung von 150 kg Roggen lautende, am 1. April 1927 einlösbare Schatzanweisungen im Höchstbetrage von 5 000 000 kg Roggen auszugeben und in den Verkehr zu bringen.

Die Staatliche Kreditanstalt wird auf Grund dieser Ermächtigung weitere 60 000 Stück Roggenanweisungen mit den Nummern 86001 bis 140 00 einschließlich zur Ausgabe bringen. ;

Die Anweisungen sind sämtlich am 1. April 1927 fällig. Eine vorherige Tilgung findet nicht statt; ebenso ist die Kündigung für beide Teile ausgeschlossen. .

In den Roggenanweisungen verpflichtet sich die Staatliche Kredit- anstalt Oldenburg, dem Inhaber einer Roggenanweisung am 1. April 1927 in Oldenburg 150 Kg inländischen Roggen von handelsüblicher Beschaffenheit zu liefern. Die Anstalt kann sich von dieser Ver—⸗ wflichtung durch Zahlung des Roggenpreises befreien, und der Inhaber einer Roggenanweisung kann verlangen, daß die Leistung in solcher Weise erfolgt. Die Feststellung des Roggenpreises erfolgt auf Grund ver Notierungen an der Berliner Börse vom 15. November 1926 bis 15. Februar 1927 durch eine Kommission, die zusamengesetzt ist aus dDdem Vorsitzenden der Ren en ef n nen tom üissten (Oldenburgisches Naturalrentengesetz vom 11. Mai 1921 8 9) als Vorsitzendem und einem Getreidehändler, der von der Handelskammer in Oldenburg, sowie einem selbständigen Landwirt, der von der Landwirtschafts⸗ tammer in Oldenburg ernannt wird, als Mitgliedern.

Nachfrage geregelt wird. Die Zinsen bis zum 1

und dem Einlösungsbetrage 150 kg Zuschlag in den Kurs eingerechnet. ausreichenden Besitz von Sachwerten gesichert ist.

jsorderungen, die sich die Kreditanstalt auf gleicher Grundlage und in

den Staat und den privaten Grundbesitzer beschafft.

Die hei weitem größte Anzahl der bis zum heutigen Tage ge⸗ währten Roggendarlehen ist an Kommunen und Kommanalverbände und Deich⸗ und Wasserbaugenossenschaften ausgegeben worden. Die Roggenanweisungen sind mündelsicher. Sie weiden an der Bremer Börse amtlich notiert. Hinsichtlich der Einführung zur amtlichen Notiz an der Berliner Börse hat der preußische Minister für Handel und Gewerbe mit Erlaß vom 10 Oktober 1933 Akte 1b 14179 angeordnet. daß es der Einreichung eines Prospektes nicht bedarf. Die ersten Serien mit den Nummern 1— 60 000 einschließlich werden

Umfange ausgegeben, wie die erforderliche Deckung durch Hergabe von Roggendarlehen gesichert ist. Sie sind entweder von der AÄnstalts— kasse oder durch Vermittlung der Banken und Sparkassen zu beziehen.

Sämtliche die Roggenanweisungen betreffenden Bekanntmachungen Berlin, sowie in der Vojsischen Zeitung, Berlin.

Im übrigen wird auf die anläßlich der ersten Emissionen in Nr. 107 und 2238 des Deutschen Reichs- und Preußischen Staats⸗ anzeigers und Nr. 22 und 463 der Vossischen Jeitung, Berlin, er⸗ folgte Bekanntmachung Bezug genommen.

Oldenburg, den 2. November 1923.

Staatsbankdirektion. Dr. Weidling. Bo lte.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 111

des Reichsgesetzblatts Teil 1 enthält: die Verordnung des Neichspräsidenten über die Aufhebung

der Verordnung vom 29. Oktober 1923 vom 1. November 1925,

die Vierte Verordnung zur Erhöhung der Gerichtskosten vom 30. Oktober 19233,

die Verordnung über die Beschränkung der Verarbeitung von Kartoffeln vom 30. Oktober 1923,

die Verordnung zur Aenderung des Tabaksteuergesetzes vom 30. Oktober 1925,

die Verordnung zur Abfindung anwärtern vom 30. Oktober 1923,

die Vierte Verordnung über die Gebühren der Gerichts⸗ vollzieher vom 30. Oktober 1923,

die Verordnung zur Ergänzung des Gesetzes zur Sicherung der Brotversorgung im Wirtschaftsjahre 1925˖‚24 vom 23. Of⸗ tober 1923, die Dritte Verordnung zur Entlastung der Gerichte vom 30. Ottober 1923, die Verordnung über das Schlichtungswesen vom 30. Ok— tober 1923, die Abrundungsverordnung vom 31. Oktober 1923, die Bekanntmachung über das Reichsgesetzblatt vom 1. No⸗ vember 1923. Berlin, den 2. November 1923.

Gesetzsammlungsamt.

von Versorgungs⸗

Krause.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 112 des Reichsgesetzblatts Teil J enthält: die Verordnung über Aerzte und Krankenkassen 30. Oktober 1923, die Verordnung über Vereinfachungen in der Sozialver⸗ sicherung vom 30. Oktober 1923, die Verordnung über Abänderung des Arbeitsnachweis⸗ gesetzes vom 30. Oktober 1923, die Richtlinien über die Verwendung der Brotbeihilfen vom 27. Oktober 1923,

die Verordnung über das Verfahren vor dem Kartellgericht auf Grund der Verordnung gegen Mißbrauch n e fk, Machtstellungen vom 2. November 1923, die Verordnung über den Handel mit wertbeständiger An⸗

vom

leihe des Deutschen Reichs (Goldanleihe) zum Einheitskurse

vom 2. November 1923,

J Verordnung über Ausfuhrdevisen vom 2. November die dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über wertbeständige Hypotheken vom 2. November 1923,

die Verordnung über Krankenhilfe bei den Krankenkassen vom 30. Oftober 19233,

die Verordnung über Versicherungsträger in der Unfall⸗ versicherung vom 30. Oktober 1923,

die Verordnung zur Aenderung des Gesetzes über die . und Einlöͤsung von Notgeld vom I7. Juli 192 (RGBl. 1 S. 693) vom 26. Oktober 19253,

die Verordnung gegen Mißbrauch wirtschaftlicher Macht— stellungen vom 2. November 1923,

die Verordnung zur Aenderung des Pressenotgesetzes vom 1. November 1923, ;

die Verordnung über Aenderungen der Devisengesetzgebung vom 2. November 1923 und

die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über Ausfuhrdevisen vom 2. November 1923.

Berlin, den 3. November 1923. Gesetzsammlungsamt. Krause.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 42 des Reichsgesetzblatts Teil 11 enthält: das Gesetz über das deutsch⸗polnische Abkommen wegen Verlängerung der im Schlußprotokoll (XXV) des deutsch⸗ polnischen Abkommens über Oberschlesien vom 15. Mai 1922 vorgesehenen Frist für die Druckfehlerberichtigung vom 31. Ok⸗ tober 1923, die Verordnung über Aussetzung der Zahlungen auf Sach⸗ lieferungen vom 29. Oktober 1923, die Verordnung über Aussetzung der Zahlungen für Leistungen zur Durchführung der Artikel 169. 192, 202 und 238 des Friedensvertrags vom 29. Oktober 1923 und

die Verordnung zur Abänderung des Bankgesetzes vom 14. März 1875 vom 1. November 1923.

Berlin, den 3. November 1923.

Die Roggenanweisungen werden durch die Anstaltskasse und die Betriebsstellen zu einem Grundpreise ausgegeben, der sich dem

Gesetzsammlungsamt. Krause.

Berliner Börsenkurs für 125 kg Roggen mit Einschluß der Fracht pon Berlin nach Oldenburg etwa anpaßt und im übrigen durch die April 1927 ent⸗ sprechen dem Unterschied zwischen dem Ausgabebetrage 125 Rg Da die Zinsen für die Zeit vom 1 April 1923 bis 1. April i927 gerechnet sind, wird für den bis zum Ausgabetage bereits verflossenen Zeitraum ein entsprechender

Die Sicherheit für die Roggenanweisungen besteht in der vor— behaltlosen Haftung des Freistaats Oldenburg, der seinerseits durch Ferner haftet für die Roggenanweisungen das Vermögen der Staatlichen Kreditanstalt. Zu dem Vermögen der Kreditanstalt gehören insbesondere Darlehng⸗

gleicher Höhe durch Ausgabe von Roggendarlehen an Gemeinden, an

seit dem 19 September 1923 an der Berliner Börse amtlich notiert. Die Anweisungen werden von der Kreditanstalt laufend in dem

erfolgen u. a. im Deutichen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger,

.

Breußen.

Ministerium für Handel und Gewerhe

Der Lehrer Brodnicke ist zum Staatlichen Maschinen bauschullehrer an der Staatlichen Maschinenbauschule in Essen ernannt worden.

Ministerium des Innern.

Auf. Grund. des Ges. zum Schutze der Republik n 21. 7. 1922 (RGBl. J S. 585 verbiete ich hierdurch für dal Preußische Staatsgebiet jede Verbreitung der im National soziglistischen Verlag Gen. m. b. H. in Salzburg C Testerrei erscheinenden Wochenschrift „Volksruf“ auf die Dauer von sechs Monaten.

Gegen dieses Verbot ist gemäß 8 21 des Ges. zun Schuße der Republik binnen zweier Wochen vom Tage da Veröffentlichung ab die bei mir anzubringende Beschwem; zulässig. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Bel etwaiger Einlegung der Beschwerde sind der Beschwerdeschrift zwei Ah schriften beizufügen.

Berlin, den 380. Oktober 1925.

Der Minister des Innern. Severing.

Gründe:

In dem in Nr. 41 enthaltenen Artikel Der Zusammenbruch da Novemberrepublik und die Mission unserer Bewegung“ wird da Novemberrepublik“ der nahe Untergang durch ihre eigenen Begründe prophezeit. Sie sei begründet worden, um für ihre Begründer, einen Haufen gemeinster Halunken, ein willfähriges Ausbeutungsobjekt, ein Meltkuh. zu werden. Die Führer der Nepublik werden weiter al trübe Existenzen“, „Beamte der marxistischen Bewegung“, „Stroh, köpse oder Lumpen“ bezeichnet.

Diese Ausführungen, wie der ganze übrige Inhalt des in gleichen Ton gehaltenen Artikels bedeuten Verstöße gegen 8 Ziff. I des Ge setzes zum Schutze der Republik.

Ministerium für Landwirtschaft, Do mänen und Forsten.

Regierungs⸗ und Baurat in Sonderstellung 24 Verloht ist von Harburg an die Regierung in Schleswig, Regierungö⸗ und Baurat (W.) Petz el von Hannover nach Harburg ah Vorstand des Wasserbauamtes versetzt worden.

Als Regierungs- und Baurat (M.) ist der ehemalige Militärbaumeister Braun beim Wasserbauamt in Küstrhn planmäßig angestellt worden.

Die Wahl des Rentners Hancke in Kiel zum Direktor des Landschaftlichen Kreditverbandes für die Schleswig⸗Holstein in Kiel wird bestätigt.

weiten rovin/

Verordnung.

Auf Grund des 5 6 Abs. 2 der Verordnung über Nat standsversorgung vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. S. 719 wird der Magistrat Berlin unter Zustimmung des Reichs ministers für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt, für den Bezirk der Stadt Berlin Bestimm ungen über den Umfang der Bezugsberechtigung für Brot sorwie . zu treffen, wie sich die Bezugsberechtigten auszuweisen haben.

Auf die vom Magistrat erlassenen Bestimmungen finden die n nr des § 13 der Notstandsverordnung Am wendung.

Diese Anordnung tritt sofort in Kraft.

Berlin, den 3. November 1923.

Der Minister für Landwirtschaft. Domänen und Forsten. J. V.: Ramm.

Ministerium für Volkswohlfahrt. Bekanntmachung

über Abänderung der Gebührenordnung für appro— bierte Aerzte und Zahnärzte vom 10. Dezember 1921 (Volkswohlfahrt S. 581) in der Fassung der Be— kannt machungen vom 28. August und 15. September 1923 (Volkswohlfahrt Seiten 430 und 446).

Auf Grund des 80 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich (RGBl. 1883 S. 177) wird die Bekanntmachung, be treffend den Erlaß einer Gebührenordnung für approbierte Aerzte und Zahnärzte vom 10. Dezember 1922 (Volkswohlfahrt S. 581) in der Fassung der Bekanntmachungen vom XW. August und 15. September 1933 (Volkswohlfahrt Seiten 430 und 446 mit Geltung vom 1. November 1923 wie folgt abgeändert: Die Absätze 1 und 2 des 52 der Abteilung L „Allgemeine Boe stimmungen“ erhalten nachstehenden Wortlaut:

§5 2.

„Die in den Abteilungen IIA und B sowie II der Ge⸗ bühren dieser Bekanntmachung enthaltenen Gebührensätze werden zur Anpassung an den jeweiligen Teuerungsstand allwöchenilich auf einen Betrag gebracht, der sich ergibt aus der Teilung der Gebührensätze durch hundert und aus der Verminderung der so erhaltenen Beträge um ein Fünstel. Die so gewonnenen Beträge gelten als Grundgebühren, die mit der wöchentlichen Reichsinderziffer für die Lebenshaltungskosten allwöchentlich vervielfachi werden. Der sich hierdurch ergebende Gebührensah gilt jeweils vom Tage der Veröffentlichung der Reichsinder⸗ ziffer im Reichs⸗ und Staatsanzeiger. .

Erfolgt die 5h der Gebühr nicht innerhalb von dt Tagen nach der Zahlungsanforderung, so ist die zur Zeit der Zahlung geltende Reichsinderziffer der Berechnung zugrunde in legen, jalls diese Ziffer nicht niedriger ist als die Reichsinden ziffer zur Zeit der Verrichtung.“

Berlin, den 1. November 1923. Der Preußische Minister für Volkswohlfahrt. Hirtsiefer.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst st und Volksbildung.

Das Preußische Staatsministerium hat den Studienrch Dr. Wo hltmann zum Oberstudienrat ernannt. Als solchem ist ihm die Oberstudienratstelle an dem Kaiser Wilhelm⸗Gym nasium in Hannover übertragen worden. Der Dozent Professor Dr.Ing. Groß ist zum ordentlichen Professor an der Technischen eg g in Breslau, daß wissenschaftliche Mitglied des Kaiser Wilhelm⸗Instituts füt physikalische Chemie Professor Dr. Freundlich zum Honorar professor in der philosophischen Fakultät der Universität in Berlin ernannt worden. Zugleich hat er einen Lehrauftrag füt Kolloidchemie erhalten. . Der Direktor der Hydrobiologischen Anstalt der Kaiser Wilhelm⸗Gesellschaft in Plön Professor Dr. Thienemann is

zum Abteilungsvorsteher am Zoeologischen Institut der Un

versitüt in Kiel, der Studienrat Hol am Reformgymnasium 24 Realschule in Lyck (Ostpr.) zum Oherstudienrat 23 der Seminarlehrer Dr. Fuchs zum Kreisschulrat in Hohenstein, Regierungsbezirk Allenstein, ernannt worden.

Die Wahlen des Studienrats Dr. Fischer an dem Erz⸗ bischöflichen Aloysianum in Opladen zum Studiendirektor einer oöheren Schule des Patronatsbereichs der Stadt Rees und des ef der II. Mädchenmittelschule in Neukölln Dr. Kram er

Studiendirektor einer höheren Lehranstalt des Patronatz— Erich der Stadt Berlin sind bestätigt worden.

8

Generallotteriedirektion.

Im Anschluß an die laufende 22.248. Klassen⸗ lo tter ie gelangt eine einklassige wertbeständige Lotterie bhurch Ausspielung von Stücken der Reichsgoldanleihe zur Durchführung. .

Der Lotterie⸗ und Gewinnplan dieser Lotterie lautet wle

tz lol Lotterie und Gewinnplan.

Wertbeständige Staatslotterie: Gewinne in Goldanleihe. z

1. Es werden 190 009 Lose in ganzen, halben und Zehntellosen gusgegeben. Der Kaufpreis ist in Stücken der werktbeständigen Reichsgoldanleihe (6A M.) zu entrichten und beträgt

für ein ganzes Los... 42 GAM. ölen dB,, .. 3Yuhn telle 19

„Jedes Los erhält seine Gültigkeit durch die eigenhändige ge⸗ druckte oder gestempelte Namensunterschrift des Staaissichen Lotterieeinnehmers, dem es zum Verkauf überwiesen ist; fehlt diese Unterschrift ganz oder teilweise, so ist das Los ungültig.

Die öffentliche Ziehung findet nach dem untenstehenden Ge— winnplan am 14. und 15. Dezember 1923 im Dienstgebäude, a . 6, statt; die nicht gezogenen Nummern

nd Nieten.

Die Auszahlung der Gewinne durch die zuständigen Einnehmer ss. 2) beginnt 5 Tage nach dem Erscheinen der Gewinnliste in der Amtlichen Lotterie⸗Zeitung“.

s000 Gewinne über 1 890 000 Goldanleihemark (GAM.)

1 Gewinn ju 210 9090 GAM. 1 1265 090

**.

2 Gewinne 5

1IIIIIIIIIIEI

oS000 Gewinne im Gesamtbetrage

in Stücken der wertbeständigen Reichsgoldanleihe ohne jeden Abzug!

Das ganze Los erhält auf der blau unterdruckten Vorderseite solgenden Text:

L Einklassige Preußisch⸗Süddeuntsche L Wertbeständige Staatslotterie

Ein ganzes Los 1 Nr. 00 000

Inhaber dieses Loses hat den plan— mäßigen Preis entrichtet und erhält gegen Aushändigung des Loses den 4 Gold⸗ eg nn iin . 6. Gold⸗ ruch erli am 15. Februar ;

Lotterie Für das Vertragsverhältnis mit dem xotterle Spieler gilt im übrigen der umseitige “* lan mit seinen Bestimmungen.

erlin, 26. Oktober 1923. Preusz. General⸗Lotterie⸗Direktion Dr. Huth. Grammt. Pons. Köhler. Dr. Feulner. Gewinne ohne Abzug in

GSold⸗ Anleihe

Ziehung Freitag. 14. Dez., und Sonnabend, 15. Dez. 1923

Das halbe Los erhält auf der braun unterdrückten Vorderseile folgenden Text:

L Einklassige Preußisch⸗Süddeutsche E 7 Wertbeständige Staatslotterie *

Ein halbes Los 1ẽNr. 00 000

Inhaber dieses Loses hat den plan— mäßigen Preis entrichtet und erhält gegen Außhändigung des Loses den 4 Gold. 69 . min . Gold⸗

. spruch erli am 15. Februar . ; kotterie ür das Vertragsverhältnis mit dem Lotterie * pieler gilt im übrigen der umseitige *

lan mit seinen Bestimmungen. erlin, 26. Oktober 1923.

Preuß. General⸗Lotterie⸗Direktion

Dr. Huth. Gramm s. Pons. Köhler. Dr. Feulner.

Gewinne ohne Abzug in Gold⸗ Mnleihe

Ziehung Freitag, 14. Dez, und Sonnabend T ö 15. Zez. z ;

Das Zehntel⸗Los erhält auf der grün unterdruckten Vorderseite folgenden Text:

T Einklassige Preustisch⸗Siüddeutsche * Wertbeständige Staatslotterie

1 Nr. 00 000 b

Inhaber dieses Loses hat den plan— mäßigen Preis entrichtet und erhält Ein gegen Aushändigung des Loles den 0 darauf gefallenen Gewinn. Der An Gold⸗ Zehntel spruch erlischt am 15. Februar 1926. Lotterie Los ür das Vertragsverhältnis mit dem pieler gilt im übrigen der umseitige * lan mit seinen Bestimmungen. erlin, 26. Oktober 1923.

reusische General⸗Lotterie⸗Direktion . . Gramm 's. Pongs. Köhler. Dr. Feulner.

Gewinne ohne Abzug in

Gold Anleihe

14. Dez., und Sonnabend. dBiehbnrs greitasʒ 13. ir

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g, wenn die Namensunterschrift d ö 29 lap lazjunguzupzß 29 uuaa Suns

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Einnehmers ganz oder teilweise fehlt. dal ahaaunzz 2290 zuvß gizuigzumꝰ

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Einnehmers ganz oder teilweise fehlt

4 Ungültig, wenn die Namensunterschrift

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Auf der Rückseite der Lose gelan t der Tert des Lotterie⸗ und

winnvlans zum Abdruck. beständigen Lotterie findet am F abend, den 15 Dezember 1923, statt

Berlin, den 2. November 1923.

Preußische General⸗Lotterie⸗Direktlon.

Gramms. Po

ns.

Die Ziehung dieser einklassigen wert⸗ reitag, den 14. Dezember, und Sonn⸗

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 66 der Preußßischen Gesetz sammlung enthalt unter

Nr. 12 674ů die Verordnung,

Baukassenrendanten, vom 12. September 1923, unter

Nr. 12675 die vierte Verordnung des Staats ministeriums, betreffend Anpassung der Staats- und Gemeindesteuern an die

Geldwertänderung, vom 25. Oktober 19

23, unter

betreffend die Vergütung der

Ar. 12 678 die zweite Ausführungsverordnung des Justiz— ministers zum Reichsgesetz über Mieterschutz und Mieteinigungs— ämter vom 1. Juni 1923 (RGBl. 1 S. 353), vom X. Ssktober

1923, unter Nr. 12 677 die Verordnung,

betreffend Abstempelung von

Frachtbriefen für Kartoffeln aus der Ernte 19233, vom A. Ok⸗

tober 1925, und unter Nr. 12 678 die

dritte Verordnung über die Anpassung

der Stempelsteuer an die Geldwertänderung, vom 37. Ol⸗

tober 1923. Berlin, den 2. November 1923.

Gesetzsammlungsamt. Krause.

naa e n X 2 Q 2 O Q O Q ,, ,

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der finnische Gesandte Dr. Holma hat Berlt l Während seiner Abwesenheit ih der ö Palin die Geschäfte der Gesandtschaft.

Der Reichsverkehrsminister hat unter dem 13. Oktober 1923 eine Aenderung der Eisenbahnverkehrsordnung vor— genommen, die im RGGl. II Nr. 40 am 23. Ottober 1923 veröffentlicht ist. Hiernach wird die Eisenbahnverkehrsordnung wie folgt geändert:

In 5 16 (2), (4) und (6) und in 8 27 (65) wird die Ziffer 20 000 4 ersetzt durch 3 A , die Ziffer 3000 M durch Hod r

In § 17 (4 und in 5 18 (5) wird die Zi 10 000 A 1 ** (c) § 18 (66) wird die Ziffer ersetzt

Absatz (3) des 5 32 wird gestrichen. Die Absätze ( (7) er⸗ halten die Nummern (3) (6). ; F

In 5 37 werden im Absatz (1 za die Worte bei Fahrzeugen bis zum Betrage von 30 46 für jedes ausgebliebene F.hrzeug“, im Ab⸗ aatz (2) a die Worte „bei Fahrzeugen 15 4 für sedes ausgebliebene Fahrjeug“ sowie in Absatz E jb die Worte „bei Fahrzeugen 30 4A für jedes ausgebliebene Fahrzeug“ gestrichen. Im Absatz (1) wird dem Betrage von 20 , im Absatz (3) den Beträgen von 10 3 und 20 9 ein *) hinzugefügt.

Zu vorstehenden, mit ) versehenen Beträgen wird folgende Fuß⸗

note aufgenommen:

) „Die Beträge stellen Grundbeträge dar. Durch Verpviel⸗ fachung der Grundbeträge mit der in Vorwort zum Deutschen Eisenbahn⸗Personen⸗ und Gepäcktarif. Teil 1, angegebenen Schlüsselzahl ergibt sich der Erhebungsbetrag.“

Statistik und VBolksmwirtschaft. ö Erntevorschätzung ber Hackfrüchte durch die Saatenstanbsberichterstatter Ansang Oktober 1923.

Kartoffeln

Zuckerrüben

Länder und Landegteile

Fläche ha

vom Hektar

Ernteschätzung

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189 624 3267 312 074 2965 878 6h dat 196 649 92 ho4 221 743 33 086 162 440 S6 872 87 997 137 8439 5634

20 765 442 441 0459 40 589 277 30 921 6h 7h04 164 22 594 878 11 368 742 26 hol 727 3 880 988 21 529 12 10 629 536 9940618 165 626 889 412972

240,9 747613 15 746999 243,3 6569 216 876 240, 5h 5 981 811 14009169 229, h b 337 678 4 825147 205.0 241 2865 1079799 218,6 13316371 12929211 228,2 3 396 529 3 484 166 226,5 24730 700 13 189 873 226, 47 098 3 8658 919 223,8 8 124 495 9219795 219.6 hol 324 14204951 193 630 518 10100 894 221,3 4 232 355 20 796 403 120 531

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365 106 1092 932 72 640 87 700 63 636 bb hz4 790

62 531 16646 21 511 19977 2071 6063 767 10773 4266 1462

222 707 052

33 489 620 12 721 250 6 748 589 8 248 090 b öl6 931 6 436 328 66 147

8 531198 1866229 2799 556 2 495 göh 275 840 735 965 98 560 1366 625 383 940 212 136

123 780 956

30 614 041 11 927193 7340 961 8 866 270 7 026 876 12211414 66 214

3 169 344 S82 415 1378 557 815 919 75 300 Sbð 795 136 521 339 831 386 9165 34557

375 0200

162 249 41 225 33 415 38 381 34417 38 665

371 12127 4561 4981 3362 187 3198 495 1480 1697 907

bb 394 216

1701255 1436594 987 042

294 891

8 966 6516 5 491 23565 7193 7 696

Ig oo⸗ 3

2265,

189,7 220,5 182,8 193,9 161,3 307,

185,6 112,5 217,2 218, 3

208,9 260,9 fsb 1519

1 9 9 9 2

Deutsches Reich!)

2 725 818

2721 650 2 802 061

November⸗Ermittlung 19222 . 1 . 19132 8 0 8 .

Vorschätzung im Oktober 1922 1) Ohne Saargebiet. ) Die

Berlin, den 2. November 1923.

115,5

197,

2720 810

149,4 144,3

314 tzo 031

406 653 600 440 187 80 392 499 764

209 911 080 247 h47 130

2us hl 716

104 485 107 916 390

108 299 827

ĩõß 729 784 711

81 315

83 909 417269

aj 10

221,7 268,6

2659

Vergleichszahlen entsprechen dem jetzigen Gebietsumfang (ohne Saargebict).

Statistisches Reichsamt. Delbrück.

Handel und Gewerbe. Berlin, den 5. November 1923.

Telegraphische Auszahlung.

b. November

Brief In Tausend 164588000 165412000

133665000 134335000

209480090 21052009 63644100909 63759000 730170090 73383000

112119000 112681000 11372000 11428000 18953000 19047000

1895250600 1904750000

418959999 42196090999.

243396000 2446] 75411000 756789000 b6õ45go0)009 56741000 16559000 16641000

2044880090 206512000 37905000 38095009

59g86 6015 12469000 12631000

Amsterdam⸗ Rotterdam Buenos Aires (Papierpeso) Brüssel und Antwerpen ö Christiania. Kopenhagen . Stockholm u. Gothenburg elsingfors.. talien . . .. London .... Nem Jork. ,, chweiz ... Spanien... Lissab. Oporto n io de Janeiro Wien (1 Kr.) a;, . (Agram und Belgradx. 4 Kr. —1Din. Budapest ... Sofig . Konstantinop.

4938000

22942 3990000

3. November

164588000 133665000

209048000 2

634410090 730 7000

112119000

11372000 1

18953000 1896250009

418960900 42

24339000 7h41 1000 obo 900o0

16559000 1 204488000 290 37 90h009 3 5985 12469000 1

938000

22942 990000

Brief

Tausend 165412000

134335000

10520090

63 769000 73383000

112681000

1428000

19047000 1904750000

10509000

24461000 7o7 89000 bb 74000

6641000 5512000 So 9h000

6016 263 1000

S 62000

23068 40 lo000

Ausländische Banknoten vom 5. Novem ber.

Geld Brief In Tausend

418950000 421050000 418950000 4210650000 20948000 21052000 3990000 4010000 73017000 73383000 1895250000 1904750000 1895250000 1904790000 11372000 11428000 24339000 24461000 164588000 165412000 18953000 19047000 4962000 63759000 6015 3509000 112681000 75789000 56741000

12531000

Banknoten

Amerikanische 1000— 6 Doll. ö 2 und 1 Doll. Belgische ... Bulgarische .. Den . . ñ . nglische große .. h . zu i g . ranzösi ö n g. k talienische . Jugoslawische (1 Din Norwegic¶ah . . Heer,, . Rumänische 500 u. 1009 Lei . unter 500 Lei. Schwedische ... Schweizer.. k ö Tschecho⸗slow. Staatsnot., neue 100 Kr. , . Tschecho⸗slow. Staatsnot. unter 100 Kr. 12469000 12531000 Ungarische Banknoten... 22940 23060

Die Notiz „‚Telegraphische Auszahlung? sowie Banknoten“ ver⸗ . sich für se 1 Gulden, Frank, Krone, Finnländische Mark, Lire,

2 9 9 4 *

D 9 9 9 9 9 9 9 2 2 2

—w— 9 2 2

28 =

112113000 ea l lobo So og obo

12469000

8 * 14 1

J

eseta, Escudo., Lei, Leva, Dinar, Pfund Sterling, Dollar, Pesa, Vne und Milreis.

Wagengestellung für Kohle, Kok und Brilet t? am 2. November 19223. Oberschlefisches Revier: Gestellt 1744 Wagen, nicht gestellt —— Wagen, beladen jurückgelie fert 1744 Wagen.