1923 / 261 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 Nov 1923 18:00:01 GMT) scan diff

Vertrags abgeltungsverordnung vom 4. Dezember 1919 (RGBl. 1919

S. 2146) anzumelden waren, können nach Ablauf eines Monats nach

Bekanntmachung dieser Ausführungebestimmungen nicht mehr geltend emacht werden. De einmonatliche Einigungefrist für diefe Un⸗

ö. beginnt mit dem Tage ihrer Anmeldung bei der zuständigen lelle.

5.

Der Reichsfinanzminister denen eine aus drei beamteten Mitgliedern zusammengesetzte Kommijssion, die über die Ansprüche im Abgeltunge wege 3. Grund der Akten selbständig und endgültig enticheidet. Die Kommission kann zur Aufklärung des Sachverhalts eidesftattliche Versicherungen entgegennehmen owie Gerichts und Verwaltungsbehörden um Rechts- und Verwaltungehilfe eruchen.

8 6.

Die Kommission setzt ferner die Höhe des Streitwerts und die Verteilung der hieraus sich errechnenden Kosten und Gebühren, ein . schließlich derienigen für Schiedsrichter und Parteivertreter, fest. Für das Einigungs⸗ und Abgeltungsverfahren selbn kommen Gebühren für Parteien und Vertreter derselben nicht in Amatz. .

Nach Abschluß des Verfahrens teilt die Kommission ihre Ent scheidung einschließlich der Streitwerttestsetzung dem für die Autsetzung des Verjahrens zuständigen Gericht oder der sonstigen Spruchbehörde (vgl. S 1 der Verordnung) unter Rückgabe der Ätten mit. worauf diese das Verfahren einstellen. Bereits gezahlte Vorschüsse sind mit dem Wert vom Tage der Zahlung auf die endgültige Kostenjumme ß Eine Rückzahlung danach zuviel bezahlter Beträge findet nicht statt.

§ 7.

Die im Einigungsverfahren vom Fiskus übernommenen Leistungen sind alsbald zu bewirken. Die Bezahlung der im Abgeltungeverfahren festgesezten Beträge erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel.

Berlin, den 6 November 1923.

Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Luther.

Verordnung

über Zulagen in der Unfallversicherung für die erste Hälfte des Monats November 1923. *)

Vom 6. November 1923.

Auf Grund des 5 36 Abs. 2 des Gesetzes über Zulagen in der Unfallversicherung in der Fassung des 8 2 Nr. 2 des Gesetzes über Notmaßnahmen in der Unfallversicherung vom 8. Oktober 1923 (RGBl. 1 S. 9ggsö5) wird folgendes verordnet:

81.

Bei der Berechnung der Zulagen für die erste Hälfte des Monats November 1923 ist die am J. November 1923 veröffentlichte Reichsrichtzahl der Lebene haltungskosten maßgebend. Das danach errechnete Vielfache (8 3b Abs. J des Gesetzes über Zulagen in der Unfallversicherung) wird auf 18 500 000 aufgerundet.

8 2. Die nach 5 1 nachzuzahlenden Beträge sind auf volle Millionen Mat ausfzurunden.

Berlin, den 6. November 1923.

Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Geib.

Die Verordnung wird demnächst auch im Reichsgesetzblatt ver⸗ ff entlicht.

Neunte Verordnung

J äber Gehalts klassen in der Angestelltenversicherung und Lohnklassen in der Invalidenversicherung.*)

Vom 9. November 1923.

Auf Grund des Artikels I7 Abf. 1 des Gesetzes über Aenderung des Versicherungsgesetzes für Angestellte und der Reichtzversicherungsorbnung vom 8. Juli 1923 (RGBl. 1 S. 636) wird verordnet:

Artikel l.

Mit Wirkung vom 12. November 1923 gelten die Gehalts⸗ klassen 44 bis 50 in der Angestelltenversicherung und die Lohnklassen . . . in der Invalidenversicherung für folgende Jahresarbeits⸗ erdienste:

für Jahresarbeitsverdienste in Milliarden Mark Klasse

von mehr als

60 000 84009 120 000 180 000 240 000 300 000

Arti kel 2. In den Klassen 44 bis 50 sind folgende Beiträge zu entrichten:

in der Angestellten⸗ versicherung monatlich in Milliarden Mark

in der Invaliden⸗ versicherung wöchentlich in Milliarden Mark

. Zur Entrichtung der Beiträge werden die bisherigen Marlen der Klassen 44 bis 50 verwendet; der aufgedruckte Geldwert wird aber mit Wirkung vom 12. November 1923 verzehntausendfacht.

Artikel sz. Vom 12. November 1923 an werden Beitragsmarken in den bisherigen Werten von den Verkauföstellen nicht mehr abgegeben. Arti kel 4.

Für Beiträge der Gehalts, und Lohnklassen 44 bis 50 werden beim Ruhegeld und bei der Invalidenrente Steigerungsbeträge im hundertfachen Betrage des in den Verordnungen über Gehaltsklassen in der Angestelltenversicherung und Lohnklassen in der Invaliden⸗ versicherung vom 31. August und 17. September 1923 (RGBl. 1 S. 847, Syd) bestimmten Satzes angerechnet.

Berlin, den 9. November 1923.

Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Geib.

) Die Verordnung wird demnächst auch im „Reicht gesetzblati veröffentlicht werden.

Festsetzung der Gebühren für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches für die Zeit vom 12. bis zum 18. November 1923.

Für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches sind für die Zeit vom 12. bis zum 18. November 1923 folgende Gebühren festgesetzt worden:

Bezeichnung des Unter uchungs⸗ gegenstandes: L A. Frisches Fleisch:

1. Ein Stück Rindvieh uswp..

ö 3. Ein Schwein usw... 11 Schaf usw. . 9

e

Gebühren ätze: Milliarden Mark 95,0

Ein Pferd usw.. ...

B. Zubereitetes Fleisch: ö ö . Speck je kg WJ 2 Sonstiges zubereitetes Fleisch je kg.. . Mindestgebühr für Därme J . Fleisch. .

y pe dðẽ S OO CXO .

Mindestgebühr für ʒubereitetes

Il. Trichinenuntersuchung

Ein ganzes Schwein usmr.. . . Ein Stück Fleisch usw. „Ein Stück Speck usw.

Il. Chemische Untersuchung:

1. Zubereitetes Fleisch je kg 2. Zubereitete Fette je kg.. 3. Mindestgebühr a) für Fleisch b) sür Fette. I7. Die in §S 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Untersuchungen: ö

2 1 12 11 2 8 2

1. Biolog. und chemische Untersuchungen je kg (Abs. 1) 2. Mindestgebühr für Pferd efleischuntersuchung . 948.0 3. Die in 5 6 Nr. 1 und 2 aufgeführten Unter⸗ suchungen je kg. Kd 4. Mindestgebühr für die in S 6 unter Nr. 1 und 2 aufgeführten Untersuchungen.. .. Berlin, den 8. November 1923. Der i , . des Innern. J. A.: Dammann.

Bekanntmachung zur 10. Aus gabe der Deutschen Arzneitaxe 1923. Mit Wirkung vom 9. November 1923 wird die Schlüssel⸗

zahl für Arbeitsvergütungen (Ziffer LB der Allgemeinen Be⸗ stimmungen der Deutschen Arzneitaxe 1928) auf 1 000 000 000

festgesetzt. Berlin, den 8. November 1923. Der . des Innern. J. A.: Dammann.

79, 0

Bekanntmachung,

beireffend Preisänderungen in der Deutschen Arznei⸗ taxe (Sechster Nachtrag zur zehnten abgeänderten Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1923).

Acidolum 6 Aconitinum cryst.. . Aconitinum nitrieum .... Aether pro narcosi ....

S 2—=— 22

—— —— —⸗— OS

Acihylmòrphinum hy drochioricum

9 9 9 d 0 9 8

25

Argochrom.. Borovertin ... Bromalin . Bromocoll ö. Bromocoll solubile Bromural. .. Cadechol . .

w * Codeinum 7

8 1 8 . 0 2 1 4 4 4 8 8 T

Codeinum hỹyq roch oricum

I *

9 8 0 9 0 9 9 9 9 9 9 9 9 9 0 9 4

Oodemnum phosphoricum n 1

Cotaininum pydrochlorien Diacetylmorphinum ...

9 ooo oo , 0 9 a 9 9 9 9 9 9 9 9 9 9 2

9 9 9 9 0 0 0 0 0 0 0 0 2 e , . n , , . *

Diacetylmorphinum iy drochlorierm

85

M Digipuratum Diplosal 28 Diuretin. Empyroform Eugallol .. Eukodal .. Eumenol .. . Euphthalmin hydrochloricum

Se , ea Ge C Ga Ge G a e Ge Ge Me e e g w Ge ge Ga ge ge ge ge, o de e e ge Ge e e Ge we ge da ge Ge ge Ge de oe e M2 C e Ge e de G e Ge Ge G e G e Ge Ge e Ge ge Ge e de Ge e s Ge Ga Ge Go

9 9 9 9 O O 9 82 ——

O —— ——

HKuresol pro capillis . Extractum Millefolii .. . Extractum Secalis cornutl Denzel Extractum Simarubae fluidum ö 1 suprarenale haemostaticum siccum erck..

///

9 9 o o o o Oo O O O O O 0 0 0 0 9 9 9 0 9 0 O O 0 0 9 O O 9 0 9 9

w n w n Fee, . Filmaron Oleo solutum (1090½ο ).

Flores Cina... Flores Malvae ..... Flores Malvae arborease.. Fructus Cynosbati Gastrosan Granugenol Haemol hydrargyro- jodatum. Haemol jodatum Hegonon .

8

= 6 x —— O —— —— O O O OC

9 9

8

Herba Cannabis indicae Jodipin (0 9 * (20 os Laevulose Laudanon.

82 D

* Lecithinum, Ovo- öanigallol

9e oe geo oo o 9 9 0

9a o , , , a , , o . 8 ,, , . ne e o o 9 09 0 9 0 9 9 9 9 0 0 9 9 2 o 9 9 0 9 0 9 9 0

g 9 o o o o o o 9 O O 9

9 o 60

Lobelin

Magnesiumperhydrol (15 0υη) . ö (15 9ͤυ) . . (25 sc) . . (25 os6 0). Morphinum hydrobromicum

Morphinum hydrochioricum

Xx 4

Morphinum sulfuricum

2 —— —— 2 Q ——

* 6

* Noviform. Optannin . Ovaraden. Paracodlin

8 9 9 2 8 D

Q Q

Paral ormium Perhydrol Perichol Perohinum Perugen

dw 9e CG M S e Ge G σ , G U G ö ö œ σ, M G 7 0 . e . ,

8

. 9 , . . , , , o,, 9 0 9 698

e , , 0 ,

D 9 9 ,,

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1

. , , . e e, o 9 9 . ,, n ,,

O OH

Peruol. . Pilulie Ammoni sulfo ichthyolici Saccharo ductae O,! ..... ö

8

D 2 2 3

S—= *

Pyoktanin aureum ö Pyoktanin caeruleum. 8. Radix Arnicae 26 6 1 490 Reagentien: Benzidin .... Diphenylamin. Saliformin ...

Scharlach-R medicinale Agfa Sirupus Bromotormi compositus Solveol .

St yracol . Tabulettae solventes lGl‚O .. Tannalbin

L —ᷣ 38 88S

8 O8

D

* . Tannalbin pro usu veterinario

Thallin sulfuricum

Theacylon .... LTheophyllino- natrium... Theophyllino- natrium aceticum. Lheophyllino- natrium salicylicum Theophyllinum

Tinctura Digitalis titrata

——

ga e e Ge 8a Ge e a Ge ge ge e e Ge da de ge de ge ga Ge Ge Ge Co Ge G2 Sn, e ga e e Ge e e oe

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SS-

Tinctura Peri componta cum Lecithino (10 Tinctura Strophanthi titrata

81

* 2 n Triferrin . . Triferrin- Arsen LTrypaflavin.

* Tussoal ... UVreabromin. Uæzara Liquor LgLatren...

Zink pern y drol' w Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 10. M vember 1923 in Kraft.

Berlin, den 9. November 1923.

Der Reichsminister des Innern. J. A.: Dammann.

2

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Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer Il des Reichsgesetzblatts Teil 1 enthält:

das Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über das Ph wesen, des Gebührengesetzes für die Auslandsbehörden um des Reichs⸗ und Staatangehörigkeitsgesetzes vom H. NM vember 1923,

die Verordnung über Einfuhrerleichterungen für Fless vom 2. November 1923,

die Verordnung über Unterstützung von Sozial- und Klin rentnern für die erste Novemberhälfte 1923 vom 2. vember 1923 und

die achte r,, , über . in der n gestelltenversicherung und Lohnklassen in der Invalidenversihh rung vom 3. November 1925.

Berlin, den 9. November 1923. Gesetzsammlungsamt. Krause.

Preußen.

Ministerium für Landwirtschaft, Do mänckh und Forsten.

Anordnung,

betreffend die Aenderung der Ausführung sanw eisuns zum Rennwett⸗ und Lotteriegesetz vom 6. April 194 (RGBl. S. 393) und den hierzu erlafsenen Ausfih rungsbestimmungen vom 16. J für das Deutsche Reich 1922 S. 351), betreffend Zulassung und den Betrieb von Totalisato runttt. nehmen und Wettannahmestellen sowie be treffen die guiasszng und Geschäfts tätigkeit der Buchmacht und Buchmachergehilfen in Preußen. Vom 21. Juli 1922.

1. Die unter Ziffer B65 Abs. 4 der ,,, 0

21. Juli 1922 vorgeschriebenen Gebührensätze für die Ausfertigung Abänderung usw. der e ,,, sir Buchmacher und u machergehilfen werden wie folgt neu festgesetzt. Es sind zu entrichten: für die n . eines Buchmachers 10, 6 2 ö eines Buchmacher⸗ ge hilfen notwendig werdende Abänderungen der Ur⸗ kunden bezüglich der Wohnung oder der Geschäftsräume des Inhabers jede notwendig werdende Neuausfertigung einer Urkunde innerbalb des Zeitraums, auf den sich die Erlaubnis erstreckt a) für Buchmacherurkunden b) für Buchmacherge hilfenurkunden die Erlaubnizerteilung zur Betätigung des Buchmachers auf einer außerhalb seines Zulassungsbezu ks belegenen Rennbahn. 2.509

Die Bezahlung der Gebühren hat bei Aushändigung der lu kunden zu erfolgen. Der Goldmarkbetrag ist umgzurechnen nach de

Goldun

.

1,

5 = 2 b0

uni 159523 (Jentralh

ini der Finanzen täglich (auch in den Zeitungen) pom e rn n g, r sn, sl für die Reichssteuern, der am

bekan in lune reh gr rn, rn. tritt mit ihrer Veröffentlichung in Krast. Wie die Gebäbrenerböbung betreffende Anordnung vom Seytember 1923 tritt hiermit außer Krast. Berlin, den 6. Oktober 1923. Zugleich im Namen der Minister des Innern, der Finanzen und für Handel und Gewerbe:

fer für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. Der Munmser fur J. A.: n ð

16.

erium für Wissenschaft, Kun st Miniser ien r e, er lk g

Dr. phil. Lipp ist zum ordentlichen Professor an der Technischen Hochschule in Aachen ernannt worden.

Der Seminardirektor Dr. Müller in Esen ist auch zum grelsschulrgt in Essen. Regierungshezirk Düsseldorf, ernannt worden. Än seiner derzeitigen Stellung als Seminardireltor

indert sich dadurch nichts.

Der diy Ing

Generallotteriedirektion.

Die veränderte Lage im Verkehr mit Reichs goldanleihe⸗ stücken hat die Aufnahme des nachstehenden Zusatzes in die HBestimmung en des Lotterieplans der einklassigen vertbeständigen Stgatslotterie notwendig gemacht:

Zahlung des Kauspreises und der Gewinne kann auch in anderen gesetzlichen wertbeständigen Zahlungsmitteln erfolgen Der Zusatz ist der Rückseite der Lose in roter Farbe aufgedruckt. Berlin, den 7. November 1923.

reußische General⸗Lotterie⸗Direltion. k . Köh ler.

m e 2 em. Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Reichsrat hielt gestern unter dem Vorsitz des Staattz⸗ selkrelirs im Reichsministerium des Innern Dr, Zweigert Ine öffentliche Sitzung ab, in der laut Bericht des Nachrichten⸗ hüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger zunächst gegen eine von der Reichsregierung auf Grund des Ermächtigungs⸗ gesetzes erlassene Verordnung zur Aenderung des Tabatsteuer⸗ hesezes vom bayrischen Gefandten Dr. von Preger Bedenken erhohen und der Wunsch geäußert wurde, daß bei nächster Gelegenheit der z 84 des Tabaksteuergesetzes wiederhergestellt werde. Der Reichsrat stimmte der Verordnung zu. Darauf wurde die Kapitalserhöhung der Sächsischen Bodenkredita nstalt in Dresden bis auf dreihundert Billionen Mark und die Kayitalserhöhung der Württembergischen Notenbank um 1.5

Billionen Mark genehmigt. Zu den Beschlüssen der dritten Internatignasen Arbeitskonferenz in Genf berichtete Ministerialdirektor srick: d Die Konferenz habe in Genf 7 . und 8 Ent⸗ schließungen vorgelegt. Den Ausschüssen des Reichsrats sej es zweifel bajt erschienen, ob wirklich ein Bedürfnis anzuerkennen sei, in diesem Maße eine internationale Regelung von Arbeiterschutzbestimmungen ein⸗ zuleiten, ob insbejondere die Entwürfe über. Verhütung der Arbeits⸗ sosigkeit in der Landwirtschaft usw. gleichmäßig für Deutschland und Japan zweckmäßig seien. Die Entwürfe eien in Genf auch nicht sorgsam durchgearbeitet worden, wie es bei Be⸗ schlüssen sür die ganze Welt notwendig sei. Die deutschen Vertreter hätten den Beschlüssen in,. Genf zugestimmt, diese em nf sek zum Teil erstaunlich. Die in Genf. ge⸗ aßten Entfchließungen seien allerdings nicht bindend. Die Ausschůsse des Reichsrats empiehlen, den Gesetzentwürfen über die Zulassung von Wöchnerinnen für Arbeit in der Landwirtschaft, über das Vereins, und. Koalitionsrecht der landwirischaftlichen Arbeiter, über die Entschädigung der Landarbeiter bei Unfällen, über das Mindest⸗ alter für Jugendliche als Trimmer und Heizer, über die ebli⸗ gatorische ärztliche ÜUntersuchung der Jugendlichen, über die Ver⸗ vendung von Bleiweiß zu Anstrichen zuzustimmen, die Beschluß⸗· . über den Gesetzeniwurf zur Einführung eines wöchentlichen uhetages in gewerblichen Betrieben aber zu vertagen, weil diese rage bei der allgemeinen Regelung der Arbeitszeit zu erledigen sei. en in Genf gefaßten Entschließungen hätten die Ausschüsse zuge⸗ simmt mit Ausnahme derjenigen über die Beschäftigung der Frauen pährend einer gewissen Zeit vor und nach der Niederkunft. Die Ausschüsse hätten den Wunsch ausgedrückt, daß bei weiteren inter- nasjonasen Konferenzen über AÄrbeiterschutz die deutsche Regierung mit rechter Voisicht auftreten und nur solche Bestimmungen e e. tieren möge, deren internationale Regelung im Interesse der Industrie und des Ärbeiterschutzes wünßschens wert sei.

Der Reichsrat stimmte den r der au if 9 desgleichen stimmte der Reichsrat der Erhöhung der Höchst⸗ beträge der Anteile Württembergs, Bayerns und Badens an der Biersteuereinnah me für September zu, wobei der Bericht⸗ erstatter von Sichert auf den Wunsch der Ausschüsse hinwies, daß das bisherige Verfahren der gn en. des Reichsrats zu eder Erhöhung diefer Art dad urch vereinfacht werde, daß die eträge am Schlusse des Jahres festgesetzt werden.

Eine Verordnung setzt den Zuschwa zur gels hr⸗ fin hen r erneut kel und zwar will sie den Zuschlag ein ür allemal nach einem bestimmten Goldwert festsetzen.

Wie der Referent mitteilte, bätten die Reichsratsautschüsse dies gutgeheißen, aber nicht dem im Entwur festgeletzten Goldwert zu ü m Die Verordnung schlage vor, die Summe aus Grund, etrag der Steuersätze und dem auc ge zusammen in Goldmark auf ein Zehntel der bisherigen Krastfahrzeugsteuer festzu⸗ setzen. Die Stenersätze selen im April vorigen Jahres fest. Eietzt, als der e, m,, m fünfzig n habe; ein ehntel. bedeute also eine sehr wesentliche Erhöhung, die Lueschüsse batten deshalb nur die Pipifion mit Cin Zwanzigstel beschloffen. Die Verordnung foll am 19. November in Kraft treten. Stagtsjekretä⸗r Weimann beantragte nameng, der preußischen Regierung die Wiederherftellung. des Regierungsentwurfs mit, ein Zehntel, um Ueberschüsse aus diefer Steuer für die Volktzspeisung verwenden zu önnen. Die drohende Hungersnot machte diese . zn einer seichen von eminent pojftischer Bedeutung, Der sächfische Besandie Sr. Gradnauer stellte den Vermittlungsantrag der Division mit ein Fünfjehntel.

Mit Zustimmung Preußens beschloß der Reichsrat nach dem Antraͤge Gradnauer. .

Den Gesetzentwurf zur Beschleunigung des Ver⸗ fahren in l . Rechts streitig teilen begründete a

er preußische Ministerialrat Dr. Crusen. elf, nn, egenüber dem Prinzip der Mündlichkeit 9

Die Vorlage will ] * Z Verfahren fakultativ zulassen, indem

Verfahren ein schristii

schriftlich mitgeteilt. Ferner kommt der Entwurf der in manchen Kreisen des Erwerbelebens beste henden Neigung entgegen, ihre Streitig⸗ keiten nicht vor die ordentlichen Gerichte zu bringen. Wo über den Gegenstand des Stieites ein Vergleich der Parteien möglich ist, hat danach das Gericht erster oder zweiter Instanz auf Antrag der beiden Parteien durch Schiedsurteil zu entscheiden. Dieses steht einem im ordentlichen Verfahren ergangenen Endurieil gleich. Das Schiedsverfahren bat den Vorzug der Billigkeit. Ferner sieht der Entwurf vor, daß die Parteien übereinstimmend die Zu⸗ ziehung von nichtrichterlichen Beisitzern verlangen können, wie es namentlich Handel und Industrie oft wünschen. Das Gericht besteht dann aus einem Richter als Vorsitzenden und zwei Beisitzern. von denen jede Partei einen benennt. Die Beisitzer erhalten keine Be⸗ soldung, sondern nur Entschädigung für Zeitversäumnis und haben volles Stimmrecht wie Schöffen. Für Bagatellsachen im Werte von nicht mehr als 0 A. vewielfältigt mit der jeweiligen Teuerungszabl. läßt die Vorlage ver den Amtsgerichten ein völlig kormfreies Versahren zu. Bei Geldschulden wollte der Entwurf dem Kläger das Recht geben. Schadenersatz für etwaige Geldentwertung zu verlangen. Dagegen er⸗ hoben jedoch die Ausschüsse Bedenken, weil dadurch der Eindruck er⸗ weckt werden könnte, als ob sich diese Bestimmung auch auf die neue stabile Währung beziehen könnte. Deshalb, wurde diefer Teil der Vorlage vom Reichsrat abgelehnt. Dagegen stimmte man der Schaffung von wertbeständigen Urteilen und Vollstreckungstiteln grundsätzlich zu. Der Entwurf wollte allerdings den Gerichten in der Wahl des Wert⸗ messers ziemlich freie Hand lassen. Man einigte sich im Reichsrat darauf, daß die Geldsumme außer in Papiermarf auch in solchen Umlauf mitteln bestimmt werden kann, die ohne gesetzliches Zahlungsmittel zu sein, von den öffentlichen Kassen in Zahlung genommen werden. In erster Linie ollen allo bereits vorhandene wertbeständige Umlaufsmittel sowie die in Aussicht stehende Rentenmark in Betracht kommen. Noch weitergehende Anträge Thüringens zur Beschleunigung des Verfahrens. unter Umsländen sogar durch völligen Fortfall der ,, , e fanden feine Annahme. Die Reichsregierung erhält aber in dem . des Entwurfs die Ermächtigung, weitere Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens zu treffen und Verwaltungsvorschriften und Ausfübrungsbestimmungen mit Zu⸗ stimmung des Reichsrats zu erlassen. Es ist in Aussicht genommen, das Gesetz am 1. Dezember in Kraft treten zu lassen.

Der Reichsrat stimmte dann einer Verordnung zu, durch welche die Pfändungsgrenzen für Löhne und Gehälter wertbeständig gemacht werden; hestimmte Grundzahlen sollen mit dem Lebenshaltungsinder der Vorwoche multipliziert werden. Der bisherige sächsische Ministerpräsident Dr. Zeigner hatte in einer Eingabe gegen das Vorgehen der Reichs⸗ regierung gegenüber der früheren sächsischen Re⸗ gierung Verwahrung eingelegt und darum gebeten, die An⸗ gelegenheit zum Gegenstand einer Besprechung im Reichsrat u machen. Diese Eingabe wurde ohne Aussprache dem Ver⸗ an chu überwiesen. .

Schließlich stimmte der Reichsrat noch einer Verordnung zu, durch die das Notenausgaberecht der Privatnoten⸗ banken, entsprechend der fortgeschrittenen Geldentwertung erhöht wird.

In den Ausschüssen hatte man sich dahin geeinigt, daß die Betrage, die das letzte Mal am 18. Oktober festgesetzt worden waren, auf das 75 fache erhöht werden jollten. Danach ergibt sich für die Bayrische und die Sächsische Notenhank ein Kontingent von ie Fi 125 Billionen, für die Württembergische und Badische ein solches von je 10 631,25 Billionen Mark. Schon die letzte Erhöhung war nur unter der Voraussetzung erfolgt, daß die Privainotenbanken einen Betrag von mindestens Go /9 zur wertbeständigen Kreditgewährung nach den Richtlinien des Reichswirtschaftsministeriums vem 6. Oktober d. J. verwenden. An eine solche Bedingung sollen die Eihöhungen auch diesmal geknüplt werden, jedoch sollen die sämtlichen gewonnenen Mtel in weribeständigen Krediten verausgabt werden, nicht nur 0 oso.

Am 8. November d. J. verstarb in Berlin nach schwerem Leiden im 74. Lebensjahre der frühere Staatssekretär des Reichs justizamts Wirklicher Geheimer Rat Herr Dr. Hermann Lisco. Exzellenz Lisco ist aus dem . Justiz⸗ dienst hervorgegangen, in dem er lange Jahre als Richter, später als vortragender Nat und Ministerialdireltor, zuletzt als Präsident des e, ,, ,. war. Im Jahre 1909 wurde Exzellenz Lisco an die Spitze bes Reichsjustizamts be⸗ rufen. i517 trat er als 97 jähriger in den Ruhestand. In allen seinen bedeutungsvollen Dienststellungen, insbesondere in seinem Amte als Staatssekretär des Reichs justiz⸗ amts, kamen seine hervorragenden Eigenschaften zur vollen Geltung. Klarer Blick, gesunde Denkweise, vorzügliche Menschen⸗ kenntnitz und ein nie versagendes ö. befähigten ihn neben einem , . Wissen in besonderem Maße zu ersprießlichem Wirten in den von ihm bekleideten hohen Aemtern; die Schlichtheit und Güte seines Wesens und seine stete Hilfsbereitschaft gewannen ihm schnell das Herz seiner Mitarbeiter und Untergebenen. Dankbar gedenkt die Reichs⸗ justizverwaltung der auögezeichneten Verdienste des Verstorbenen um die Rechtspflege; sein Andenken wird in hohen Ehren ge⸗ halten werden.

Handel und Gewerbe. Berlin, den 9. November 19233.

Telegraphische Auszahlung. In Milliouen.

Brlef 244610 198495

8. November Geld

243390 197505

30923 93765 10730

166686 16357 gh 275d 62325 zop d 111726 556 24758 öh zh bd 8 577 16354

9. November Geld Brief

243390 244610 197505 198498

30923 321077 923765 94235 10 730 1608270

165685 166415 16557 17645 275 3h 2506

zo J09 L28670:

625435 hg

11726 396 24735

zõbꝰ dh hbdbo 8 577 1g35]

Amsterdam⸗ Rotterdam Buenog Aireg (Papierpeso) Brüssel und Antweryen. Christiania. Kopenhagen. Stockholm u.

Gothenburg lsingsors. . talien .... ondon .... New Jork .. a 9 9 9 2 chweiz ... Spanien... Lissab. Dporto

7881

33, 95 5755

7381

33, 915

Budapest ... .

ö

Sofia sonstantinop.

Ausländische Banknoten vom 9. November. In Millionen.

Banknoten Amerikanische 1000— 0 Doll. .. ö 2 und 1 Doll. Fer w

ulgarische 36 ; .

nglische gro

nan ee hf, Finnische Franzõsische Hollãndische. Italienische. Jugoslawische (1 Jiorwegische Desterreichische Numãänische 500 u. 1000 Lei ,. unter 500 Lei. Schwedische .. Schweizer. =. Spanische . 8 Tschecho⸗slow. Staatsnot., neue 100 Kr. und darüber. k Tschecho⸗ssow. Staats not. unter 100 Kr. 18446 Ungarische Banknoten. . 34, 085

Die Notiz ‚Telegraphische Auszahlung“ sowie . Banknoten“ ver⸗ ö. sich für je 1 Gulden, Frank, Krone, Finnländische Mark, Lire,

Brief 631575 631575 31077 9814 108270 2807000 2807000 17942 36090 244610 28070 7418 94235 9g, 22 4511 166415 112280 84210

18446

eseta, Escudo. Lei, Lepa, Dinar, Pfund Sterling, Dollar, Peso, en und Milreis.

Stockholm, 8. November. (W. T. B.) Die Schwedische Reichs bank hat den Diskont um 1 vp auf oh vH erhöht.

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 7. November 1923: Oberschlesisches Revier: Gestellt 1712 Wagen, nicht gestellt Wagen, beladen zurückgeliefert 1712 Wagen.

Berlin, 8. November (W. T. B.). Richtpreise in

Berlin im Nahrungsmittelgroßhande! und im

Verkehr mit dem Einzelbandel, in Originalpackung offiziell

sestgestellt durch den Landesverband Berlin und Brandenburg des Reichs⸗

verbandes des Deutschen Nahrungsmittelgroßhandels, E. V., Berlin.

Die Preise verstehen sich fär bo kg ab rager Berlin. In

Goldmark: Gerstengrauven, lose 2440 - 27, 5 A6. Gerstengrütze,

lose 24 40 - 27,75 A, Haferflocken, lole 25, 10- 25 50 A. Haser⸗

grütze, lose B10 - 25 50 ÆA, Maisgrieß 20, 5 21.00 4, Mais

pvuder, lose 26, 45 26,10 4. Roggenmehl 0/1 22,25 2.50 4A,

Weizengrieß 26,50 26.85 AÆ, Harigrieß 26 50 26,89 4. 70 0

Weizenmehl 22,35 - 23,00 A, Weizenauszugsmehl 23, 15 24.90 ,

Spesseerbsen, Viltoria 4210 44,25 16. Speiseerbsen, kleine

36,30 38 95 6, Bohnen, weiße, Perl 25.9 26,75 „AM, Linen,

kleine 30, 15 365, 15 , Linsen, mittel 35 353 42,39 4, Linsen, große 42,45 49.50 AK, Kartoffelmehl 24, 15— 25,39 A, Maftaront sole 4b. 90 48. 40 A. Schnittnudeln, lose 34, 60 35, 39 1, Burma Il un⸗ glasiert 25. 60 26,89 A, Siam Patna l, gla 30, 30-31, 89 A, grober Bruchreis 20, 10 —- 21, 15 A, Meisgrieß u. ⸗mehl, lose 18,90 19, 80 4, Ringäpjel. amer. extra choice 83, 79 S7 265 A. getr. Aprikolen, cal sancy 122, i090 - 127,20. 4, getr. Birnen, cal. faney 89. 30 93. 20 4. getr. Pfir⸗ siche. cal. extr. choice S2, 19 85, h0 4A, getr. Pflaumen 45, 0 bis 47,30 Æ, Korinthen in Kisten choiee 74. 45 77 55 M. Nosinen in Kisten bs, 65 —= 61, 10 „Æ, Sultanmen in Kisten 89. 05 gh 70 M. Mandeln, bittere Bari 77 80 81. 05 A, Mandeln, süße Avola 139, 90 bis 143, 75 M Kaneel 203,95 212,45 , Kassia Vera 11,40 —- 1600 A, Kümmel, holl 152.90 159. 20 A. Nelken Zanzibar 23], 90 246, 90 A, schwarzer Pfeffer Singapore 110 95 115,55 M. weißer Pfeffer bis =. = , Piment Jamaika 89, 30 93, 0 A, Kaffee prima roh 188.00 bis 158, 00 416, Kaff es superior 175 00 - 187, 00 6. Rösifaffee, Brasil 227.00 = 258, 00 M6. Malzkaffee 33, 00 - 35. 00 A. Röltgerreide 21, 00 bis 22, 00.16, Ersatzmischung mit 2000 Kaffee gepackt 80, 00 8h, 00.66. Kakao pulver, lose 18 00 - 206 00.6 Tee in Kisten Souchon 380 00 —– 490, 00. *, Inlandszucker basis melis 31,68 33.26 , Kunsthonig 48,07 0. 50 Mark, Marmelade, Einfrucht, Erdbeer 86, 60 91,40 M, Marmelade, Vierfrucht 69, 78 73,50 A, Siedesalz in Säcken 7,20 758 M, Steinsalz in Säcken 5, lo 5,35 4A, Siedesalz in Packung 8, 05 his 8, a5 „A, Steinsalz in Packung h. 80—– 6, 10 A, Bratenschmalz 95.50 bis 96 500 A, Purelard 93.00 2,90 „6, Margarine. Handels⸗ marke 71,0 = 75, 00 6, Margarine, Spezialmarke S8, ß 3, 00 AM, Moltereibutter 181,92 180,54 A, Corned bee] 1L2/‚6 1b8 ver Kiste IS,. 4h bis -= 416. Speck, gesglzen, fett 98, 90. 4 9200 M, Quadrat käse 6h. 57 = 68, 825 AM, Quarktäse 74,77 718.47 A, Tilsiter Käse, vollfett 12537 131,62 44, Tilsiter Käse, halbfett S5. 10— Oh. 8d 6, Tang. bohnen handv. bis . Multiplitator: 150 Milliarden 1 Goldmark.

Kartoffelpreise der Notierungskommissionen des Deutschen Landwirtschafisrats. Erzeugerpreife für Speisekartoffeln in r ab Verladestation: 7. November: Weiße und rote 1,90 Goldmark. 7. November: Weiße, rote u. geibfl. 1,80 Goldmark, 6. November: 9 ö 80 6 b. November: . 15,0 . erin, Mecklb.,, 6. November: Weiße und rote 1,90, oldmark. U a. Rh., 7. November: Keine Notiz.

Berichte vgn auswärtigen Devisen⸗ und Wertpapiermärkten. Devisen.

Danzig, 8. Nobember. (W. T. B.). Devisenkurse, (In Gulden.) Noten: Ameritanische o. 6,71 G., 5,67, 53 B., Polnische jür eine Million 3242 G. 3.258 B., Pfundnoten 2 493 750 000 G., 2 hob 90 000 B. Schecks: Warschau für eine Million 3, 242 G., 3.268 B. Auszahlungen: London 28 Gulden G., —— B., AÄmsterdam 216,46 G., 217,54 B., Schweiz 996,75 G., 100,25 B., New York telegraphische Auszahlung b, 6189 G., b. 6441 B., Kopen⸗

hagen Hö, 16 G, Hö, 84 B.

Wien, 8. Nobember. (W. T. B.) Notierungen der Devisen⸗ zentrale: Amsterdam 2 b00 00 G.. Berlin 39,30) G. Kovpen⸗ hagen 1218000 G., London 314 700,90 G., Paris 4062, 99 G., 3g 12 590,09 G., Martnoten 37,093 G., Lirenoten 31 1009 G., Jugoslawische Noten 817, 00 G. Tschecho⸗ Slowakische Noten 2067, 00 G., Polnische Noten 3. 80) G. Dollar 70 b6o, 00 G. Ungarische Noten 25. G., Schwedische Noten 18 160,00 G. 5) * eine Milliarde.

Prag, 8. Nobember. (W. T. B.) Notierungen der Devisen ˖ zentrale ur hide nan gf: Amsterdam 1350, 00, Berlin . Christiania o18, 06, Kopenhagen 600, 99, Stockholm 922,00. Züri 623, 00. London 156,25, New Jork 34,70, Wien 4,88, Marknoten 19350), Polnische Noten 21,25, Paris 201,00, Jialien 185,50. ) für eine Billion.

Am sterdam. 8. November. (W. T. B.) Devisenkurse. London 11,9534. Berlin 2.00 Gulden für eine Billion. Paris 14,674. Schwein 46, 00, Wien O 00568. Kopenhagen 44.06, Stockholm 68, 30, Christiania 37.79, New Jork 2599, 50, Brüssel 13.30. Madrid 34, 20, Italien 11,45. Prag ber 7.573, Helsingfors 6, Si R, 965.

Zürich. 8. November. (W. T. 3.) Veyisenkurse. Berlin 20 Vent fur eine Milliarde, Wien Goo. Joöz, Prag 16. i5., Tolland , , ,,,

J 7 1 T e 9 1 open a en 2 f 9 0 * Christiania 3, 00, Madrid 74, 765, Cen eg Aires 179, 00, Budapesl

mit Tinverständnig der Partelen ohne münd.

Die Entscheidung wird dann

das Gericht ermächti liche L fen 9 entscheiden.

q õ3, 66, Warschau Belgrad 645, Sofia b, 174.

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