1923 / 263 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 17 Nov 1923 18:00:01 GMT) scan diff

bildenden Kalendermonats. Von dem Gesamlbetrag sind die mit der Voranmeldung (5 1) gezablten Beträge abzmetzen.

4) Uebersteigt der Gesamtbetrag die mit der Voranmeldung ab⸗ geführten Beträge, so ist der Unterjchied aleichseitig mit der End⸗ anmeldung an die Kasse des Finanzamts abzuführen. Ergibt sich ein Ueberschuß zugunsten des Abrechners, jo ist er mit dem Goldwert auf die Steuer des laufenden Monats anzurechnen.

(G6) § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 3.

Die Finanzämter werden ermächtigt, auf Antrag andere als die im § 164 der Ausführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuer— esetz genannten Personen zur Entrichtung der Börsenumjatzsteuer im brechnungsverfahren zuzulassen, falls in deren Geschäftsbetrieb börsenumsatzsteuerpflichtige Geichäfte in erheblichem Umfange vor⸗ kommen und der ordnungs mäßige Steuereingang sowie die Nach⸗ prüfung nach den Geschäftseinrichtungen des Antragstellers hinreichend

gesichert erscheinen.

§ 4. Auf das Abrechnungsverfahren = im übrigen die Be⸗

stimmungen der s8§ 164 bis 173 der Ausführungsbestimmungen zum

Kapitalverkehrsteuergesetz entsprechende Anwendung.

§5.

(I) Diese Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, der auf ihre Verkündung im Reicheministerialblatt folgt. Mit dem . Tage tritt die Verordnung über das Abrechnungsverfahren bei der Börsenumsatzsteuer vom 12. Septeinber 1923 (Neichsministerialblatt S. 917) außer Kraft.

(2) Die Voranmeldung (61) für November 1923 gilt als recht⸗ zeitig, wenn sie bis zum 19. November 1923 einschließlich dem Finanzamt vorgelegt und der Steuerbetrag bis zu diesem Tage an die Kasse des Finanzamts abgeführt wird.

Berlin, den 15. November 1923.

Der Reichsminister der Finanzen. J. V.: Zapf. Eingegangen am

Anmeldungsbuch Nr. .....

Eingegangen am...... Anmeldungsbuch Nr...

(In jwei Stücken einzureichen) Voranmeldung

de 2 2 2 8 zur Entrichtung der Börsenumsatzsteuer im Abrechnungsverfahren. In Anrechnung auf die für den Monat 19...

zu entrichtende Börsenumsatzsteuer .

wir zum Goldumrechnung⸗

und andere Anteile sowie verzinsliche Werte.

b) für Geschäfte über aus ländische Zahlungs⸗ mittel . . . Millionen ...

Payiermark

Papiermartł mark

Gold⸗

Anlage 1.

. Millionen .. . Gold⸗

Millionen =. Papiermark

e, (ůnierjchrift )

Quittung . Der Steuerbetrag von Millionen Papier⸗ mark .. Goldmark ist heute gezahlt und im Einnahme⸗ buch für das Rechnungsjahr 19... unter Nr nachgewiesen.

K, 3

Finanz kasse.

NMnꝛierschriftꝰ Anlage S.

insgesamt

an die Kasse des Finanzamts .. durch

29 2 2 9

Stempel)

(In zwei Stücken einzureichen)

End · Anmeldung

. benutzt worden, an Börsenumsatzsteuer eingetragen worden:

sind in den Geschäftsbüchern, die von

. als Grundlage des Abrechn ungsverfahrens

————— r

Papiermark in Milliarden

Goldumrech Papiermarł nungosatz in Milliarden Goldmark

a) für Geschäfte über Aktien und andere Anteile sowie verzinsliche Werte .....

V) für Geschäfte über ausländische Zahlungsmittel.

Hierauf sind abgeführt worden: Voranmeldung vom.... Anmeldungsbuch Nr.. ... Voranmeldung vom.... Anmeldungsbuch Ni......

daher sind noch zu zahlen

daher sind auf den laufenden Abrechnungszeitraum zu verrechnen

habe ich

Goldmark v n

Den Betrag von. .

Papiermark (i. Worten.. am abgefüh Die oben bezeichneten Geschäftsbücher Ich versichere, Wir versichern,

steuerfreien.

Der Steuerbetrag von....

(Stempel)

wir zum Goldumrechnungssatz von.. .. in die Kasse des Finanzamts... ... in

rt. . enthalten sämtliche der Börsenumsatzsteuer unterliegenden Geschäfte einschließlich der

. ,

daß 6. die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht .

1 unteischrijy 29

Papiermark (in Worten: e

Quittung. Genn nn c-, e . . .) heute gezahlt und im Einnahmebuch für das Rechnungsjahr 182.

2 Finanzkasse

Unterschrift).

Verordnung.

Auf Grund der mir durch Beschluß des Reichsrats vom 12. Juli 1923 erteilten Ermächtigung setze ich den Brannt⸗ V (8 133 der Branntwein⸗Verwertungtz⸗ ordnung) mit Wirkung vom 19. November 1923 auf 16 Billionen Markt fur 100 Liter Weingeist fest.

Berlin, den 16. November 1923.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Denhard.

Gebührenordnung behördliche Maßnahmen im Kraftfahrzeug⸗ verkehr. *)

Auf Grund des § 6 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 in der Fassung des Artikel Vi des Gesetzes vom 21. Juli 1923 (RGBl. 1 S. 743) wird nach Zustimmung des Reichsrats hiermit verordnet:

Artikel J.

Tür Maßnahmen der Landesbehörden im Kraftfahrzeugverkehr werden folgende Gebühren festgesetzt:

für

A.

Bei Durchführung der Verordnung über Kraftfahrzeugverkehr

vom 15. März 1923 (RGBl. 1 S. 175) für:

1. Erteilung einer Typenbescheinigung (6 5 Abs. 3). . 5 4

2. Aenderung einer Typenbescheinigung 1,50 ,

3. Erteilung einer Zulassungsbescheinigung, Eintragung des Kraftfahrzeugs in die Liste und Zuteilung des Kennzeichens (5 6 Abs. 2)

Erneuerung der Zulassungsbescheinigung bei ver⸗— änderter Bauart des Fahrzeugs, bei Wechsel des Wohnorts des Eigentümers oder bei Wechsel des e. 65 3 j , Abs. 4 .

Berichtigung einer Zulassungsbescheinigung und der r hn g nr G n ? ; . .

bescheinigung G6 6 Abs. 2)

1450,

050 ,

150 ,

. 5 Diese Gebührenordnung wird demnächst auch im Reicht⸗ ministerialblatt veröffentlicht.

7. Einziehung der ZJulassungsbescheinigung und des polizeilichen Kennzelcheng oder Vernichtung des darauf befindlichen Dienststempels in den Fällen des § 6

;. . Satz ö 1 f ĩ . z ahi ö

„Prüfung eines Kraftfahrzeugs hinsichtlich der achtung der Vorschriften der 55 8, 10 und 11 sowie sür Abstempelung des Kennzeichens durch die Polizei⸗ behörde (68 9 und 12) außer den Kosten einer etwa zugeteilten Metallmarke oder dergleichen

9. Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Führer⸗

cheins (Anlage Ziffer L Abs. 2 Satz!) 10. Erteilung eines ührerfcheinz s 4 Abf. i und 3).

11. Ergänzung eines Führerscheins (Anlage Ziffer 3 Abs. 2)

12. Ausfertigung eines Führerscheins als Erjatz für einen in Verlust geratenen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigkeitserklärung .

15. Erteilung der Genehmigung für eine Zuwverlässigfeite⸗

fiaghrt oder ähnliche . (6 24 Abs. 2).

14. Erteilung der Erlaubnis jum Mitführen einer An⸗

hängeachse zur Lastenbeförderung oder von mehr als

ginem Anhängewagen oder zum Mitführen eines

Anhängewagens, wenn den Bedingungen in AbJ. 1

Ur 1, 3. 4 oder 5h des § 25 nicht genügt ist (5 25

Abs. 4 Satz 1)

Erteilung der Erlaubnis zum Mitführen einer An⸗ hängeachse zur Personenbesörderung (5 25 Abs. 4

4 Satz 4 U =

16.

160. o 2b 1450

IJ. 18. 19.

B.

Bei Durchführung der Verordnung, betreffend die Ausbildung von Kraftfahrzeugführern, vom 1. März 1921 in der Fassung der Verordnung vom 21. Oktober 1923 (RGGBl. 1 S. 988) für:

1. Erteilung eines Fahrlehrerscheins (5 1)

a) nur sür Ausbildung von Kraftradführern 2. Hachen een glg izt eins Fahne hre chin) Ausdehnun ültigkeit eines Fahrlehrerschei (Anlage Ziffer V Abs. 5) für a) Ausbildung von Kraftradführern auf Ausbildung von Kraftwagenführern. ....

ordnung vom 14. November 1923 (Reichs- und anzeiger Nr. 262) wird dahin abgeändert:

4

bildung von Krafiwagenuührern auf Fahrzeugen einer anderen Betriebsart oder Klasse B. Ausfertigung eines Fabrlebrerscheins als Ersatz für einen in Verlust geratenen (Anlage Ziffer V Abf. 5), außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Un⸗ gültigkeitser f lãrung a) nur für Ausbildung von Kraftradführern... b) in anderen Fällen..

1. , . eines internationalen s . ) 2. . 2 6 2 . 1 . . * 2 2 . 2. Erteilung eines interngtionalen Fahrausweises als Ersatz für einen in Verlust geratenen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigkeits⸗ ö. e , 8. Nachträge zu einem internationalen Fahrausweis. Artikel II.

Die Gebühren sind nach dem Goldwert zu leisten. Dieser h stimmt sich nach dem vom Reichsminister der Finanzen fortlaus

festgesetzten und veröffentlichten Goldumrechnungssatz.

Artikel III.

Außer den Gebühren nach Artikel und II können für Artikel J nicht aufgeführte Amtshandlungen Gebühren nach land rechtlichen Vorschristen erhoben werden.

Artikel 1J.

* Abs. 5 der Verordnung über den internationalen Versh mit Kraftfahrzeugen vom 21. April 1910 in der Fassung der M ordnung vom 5. Oktober 1922 (RGBl. 11 S. 768) fallt fort.

Berlin, den 15. November 1923. Der Reichs verkehrs minister. De ser.

1,75 ;

135, do0⸗

Sechste Verordnung über die Festsetzung eine Zuschlags zur Kraftfahrzeugsteuer.

Vom 9. November 1923.

(Veröffentlicht in der am 16. November ausgegebenen Nr. Il des RGBl. S. 1088.)

Auf Grund des 8 1 des Gesetzes über die Erhebung in

uschlägen zur Kraftfahrzeugsteuer vom 29. Dezember 19

(RGBl. 19353 1 S. 26) wird mit Zustimmung des Reicht folgendes verordnet:

l.

Der Zuschlag zu den Steuersätzen des Kraftfahrzeugsteuergesetz vom 8. April 19532 (GBl. 1 S. 396) wird wie jolgt estgeseh Die Steuerãtze des Kraftfahrzeugsteuergesetzez werden auf ein Fin zehutel unter Aufrundung auf volle Marf be rabgesetzt und gelten Goldmarkbeträge. Die Steuer ist nach dem Goldwert ju leiste Der Unterschied zwischen dem so berechneten Betrag und dem ursprümn leger. Stenersatze des Krastfahrzeugsteuergejetzes wird als Zuschluj er hoben.

2.

Die Verordnung tritt am 19. November 1923 in Kraft Gleih zeitig tritt die Verordnung vom 11. Oktober 1923 (RGB. 1 S 96 außer Kraft.

Berlin, den 9. November 1923.

Der Reichsminister der Finanzen. J. V.: Zapf.

Berichtigung zur Verordnung gegen Mißbrauch wirtschaftlichu Machtstellungen vom 2. November 1923

(RGBl. 1 S. 1067, Reichsanzeiger Nr. 2656).

a) Die Absätze 4 und 5 des 5 8 sind im 5 8 zu streichen n als Absätze 6 und 7 dem 8 98 hinzuzufügen. b) ng 9 39. 6 dritte Zeile ist statt 5 8 Abs. 2 zu setze

5 8 Abs. 5. . e) Im 5 16 ist hinter S5 4 bis 6, einzufügen: 98 Abs. 4 ö 2 . 17 . Zeile ist statt Abf d 1 9 Abf. ! z Ii nfs geile it fait. Kis. J akeä. 2. nn fc Abl. 1 oder 67. . I) Im 20 vorletzte Zeile ist das Wort die“ zu streichen. Berlin, den 5. November 19233.

d r rr Terernr

3wölfte Verordnung über die Gebühren für bie Prüfung von Bildstreifen

Auf Grund des § 16 des Lichtspielgesetzes vom 12. Mu 1920 (RGGBl. S. 953 und des Artikels L der Vierten Vt) ordnung über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreisn vom 18. August 1923 (Reichsministerialblalt S. 897) win verordnet:

Die Gebührenordnung für die i

ron isdstreisen zn 25. November 1921 (Zentralblatt S 9901)

mn der Fassung der Vtn . Staal

1. im S 3 werden die Worte: zwanzig Milliarden Mark? letzt durch die Worte: O 10 Goltmart

2. im 5 4 werden die Worte: zehn Milliarden Mark- erseh durch die Worte: Ooh Goldmark‘ und „fünf Milliardtj Mark“ durch die Worte: O o2b Goldmark“;

3. im 5 6 werden die Werte: eine Billion Mark“ enseh durch die Worte: fünf Goldmark;

4. im 8 7 werden die Worte: jweihundert Milliarden ersetzt durch die Worte: eine Goldmark“ und Milliarden Mark“ durch „O. 10 Goldmark“.

Berlin, den 16. November 1923. . Der Reichsminister des Innern. . J. V.: Schulz.

wan

Bekanntmachung.

Die der Chemischen Fabrik KWrumbach G. m. b. He srumbach, Schwaben, ertellte Genehmigung zur Herstellun der Mischungen: 1.. Gewürzter 6 Erlaß vom 25. Juli 192 IVI3 M. II27 —, ;

2. Gewürzter kohlensaurer Futterkalk⸗ Grlah vom 1I. Ol tober 1922 IV! M. 593 -

Mal

Mischfutterarten: lei deg r r n f tter = Eilaß vom 14 September 1922

1VIJ M. 530 2. Fe nr m en lr. 6. Erlaß vom 8. November 1922

Vv/s3 M. 668 —, 3. ii ach. Erlaß vom 8. November 1922 IV/3 M 668

Schwesneimafflutter · Gtlah vom 28. November 1832 iyvz MN. 712 wh 1 ö 86 . öffentlicht im „Deutschen Reichsanzeiger“, rgang rene e, Be, 20, Jahrgang 1925 Nr. 16, ist infolge Ibänderung der Firma in Chemische Fabrik Krumbach Aktien⸗ gesellschaft in Krumbach / Schwaben“ durch Erlaß vom 19. No⸗ vember 1923 1V/8 M. 917 auf letztere Firma über⸗ tragen worden. Berlin, den 10. November 1923.

Der Reichs minister 6 ö und Landwirtschaft.

erer der Gebühren für die Untersuchung des n

das Zollinland eingehenden Fleisches für die geit , nnn, rn, e, n, m, e re mn,

vom 19 bis zum B. November 193. ür die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden eisches sind für die Zeit vom 19. bis zum 25. November 1923 ö Gebühren festgesetzt worden: Bezeichnung des Unter suchungs⸗ gegen standes: I. A Frisches Fleisch: Ein Stück Rindvieh usw. ö

1. 2 3. Ein Schwein usw. . 4. b.

Gebůhren⸗ fätze: Milliarden Mark

Ein Schaf usw. . Ein Pferd usw. .

B. Zube Dãärme je Eg. ö. . //) Sonstiges zubereitetes Fleisch je kg. Mindestgebühr für Därme .. Mindestgebühr für zubereitetes Fleisch IH. Trichinenuntersuchn 1. Ein ganzes Schwein uw... 2. Ein 'in . 3. Ein Stück Speck usw. III. Chemische Un tersuchun

ö . Fleisch je Ee; 3.

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ubereitete Fette je Eg... ö ; indestgebühr 5 für Fleisch .. b) für Fette.. II. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten nntersuchungen: 1. Biolog. und chemische Untersuchungen je kg (Abs. 1) 21,0 2. Mindestgebühr für Pferdefleischuntersuchung . . 21000 3. Die in 5 6 Nr. J und 2 aufgesührten Unter suchungen je k ( 4. Mindestgebühr für die in 5 6 unter Nr. 1 und? aufgeführten Untersuchungen. ö Berlin, den 15. November 1923.

Der Reichsminister des Innern. : Dammann.

9 9 M 2 9 46

1

76,

Auflösung der Versorgungsämter Barnim, Calau N. L., Krossen a. O., Küstrin, Guben, Perleberg, Prenzlau und Woldenberg N. M.

Mit dem 1. April 1924 werden die Versorgungsämter Barnim, Calau N. L., Krossen a. Q., Küstrin, Guben, Perle⸗ berg, Prenzlau und Woldenberg N. M. aufgelöst und ihre Bezirke wie folgt zugelegt:

l. dem Versorgungs amt Cottbus die Bezirke der Ver⸗ sorgungsämter Calau N. V. und Guben,. ; ;

2. dem Versorgung samt Frankfurt g. O die Bezirke , Krossen und Küstrin, letzterer ohne

oldin.

ö. dem Versorgung samt . a. Warthe der Bezirk des Verforgungsamts Woldenberg N. M. und der Kreis Soldin vom Bezirk des Versorgungsamts Küstrin,

4. 11 . die Bezirke der

gẽamter und Prenzlau,

b. dem . . Pott dam der Bezirk des Ver⸗ soigungsamts Barnim.

Berlin, den 12. November 1923.

Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Geib.

Auflösung der ern,, Andernach, Neuwied und Geldern.

I. Mit dem 1. Januar 1924 werden die Versorgungsämter Andernach und Neuwied aufgelöst und ihre Bezirke dem des Ver⸗ sorgungsamts Koblenz nf e ; .

II. Mit dem 1. April 1924 wird das Versorgungsamt , aufgelöft und sein Bezirk dem des Versorgungsamts Wesel zugelegt.

Berlin, den 12. November 1928.

Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Geib.

Ausfertigung der Reichs schul dur kunden.

Auf Grund der Verordnung vom 165. Oktober 1923

(GBl. 1 S. 982) bestimmen wir:

Alle mit Zinsscheinen vexsehenen Schuldverschteibungen und Schatzanweisungen des Deutschen Reiches, die ein späteres Ausstellungsdatum als den 31. Oktober 1923 tragen, werden ausgefertigt durch Eindrücken eines den Reichsadler mit der . Reichsschuldenverwaltung“ enthaltenden Trocken⸗ tempels.

Nach § 4 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung vom

19. März 1960 (RGBl. S. 129) sind die vorstehend bezeichneten

Schuldurkunden nur gültig, wenn sie in dieser Weise aus⸗ gefertigt sind. ö ö Berlin, den 15. November 1925. Reichsschuldenverwaltung.

Bekanntmachung über Trinkbranntwe inbezug rechte! Die den Trinkbranntweinherstellern im besetzten Gebiet gewährte Vergünstigung der Uebertragbarkeit der Bezugsrechte an Firmen des unbefetzten Gebiets und der nachträglichen Auslbung der Bezugsrechte wird vorläufig bis zum 36. No⸗ vember 1923 ausgedehnt. ö Berlin, den 13. November 1923. ö Reichs monopolverwaltung für Branniwein. s. Ene, ffr

Bezug sbedingungen A für unverarbeiteten Branntwein jeder Art in Mengen von über 280 Liter (Großver kauf).

1.

Bestellungen sind auf den bierfür vorgesehenen Bestellscheinen vorzunehmen und mit Einschreibebrief an die dem Besteller zu⸗ gewiesene auswärtige Abteilung oder aus Orten, die nicht zu einer auswärtigen Abteilung gebören an die „Reichsmenovolverwaltung für Branntwein. Verwertungsstelle, Beilin W. 9, Schellingstr 1415 Abteilung Verfauf“ zu richten.

Bestellscheinvordrucke sind bei den hiernach zusländigen Stellen abzufordern. n

1. Zablung jst an die Kasse der zuständigen auswärtigen Ab⸗ teilung oder soweit eine solche dem Besteller nicht zugewiesen ist an die Kasse der Reichsmonopolverwaltung Berlin zu leisten, und zwar wertbeständig Goldanleihe, Goldgiroderkehr, Renten⸗ mark oder (jolange die Paviermarfwährung besteht) in Papiermark. Die mit Zinescheinen ausgestellten Stücke der Goldanleibe, denen der laufende oder die später fällig werdenden Zinescheine nicht beigefügt sind, sowie beschädigte oder mit Vermerken versehene und infolgedessen nicht umlauffähige Stücke find von der Annahme ausgeschlossen.

Zahlungsmitte! werden bis auf weiteres zum Nennwert in Zablung genommen.

Schecks ausgenommen Goldschecks und bestätigte Reichsbank-= schecks werden nicht in Zablung genommen.

Die Bezahlung einer Bestellung zum Teil wertbeständig und zum Teil in Papiermark, ist aus betriebstechnischen Gründen nicht anqängig. jedoch werden Spitzenbeträge, in deren Höhe weribeständige Zahlungsmittel nicht beste hen, in Papiermark angenommen.

Bestellscheine, in denen die beabsichtigte Zahlungsweise nicht angegeben ist, sind ungültig.

2. Die Zahlung in wertbest än digen Zahlungsmitteln ist erst zu leisten, nachdem die von der Reichsmonopolverwaltung mit der Ausführung der Bestellung beauftragte Liejerstelle den Besteller hierzu aufgesordert hat. Die Aufforderung ergeht, sobald der bestellte Brann wein lieferbereit ist.

Die Zahlung in Papier mark muß gleichzeitig mit der Bestellung erfolgen. Papiermarkzahlungen werden umgerechnet zu 6. , . der am Tage nach Zahlung keingang amtlich

gesetzt ist.

3. Der eingezahlte Betrag wird von der Reichsmon opol verwaltung nicht verzinst. dee

1. Maßgebend sür die Anwendung der Verkaufsätze in Gold⸗ mark k Verkauspreis, allgemeiner ermäßigfer Verkauf⸗ preis., besonderer ee , . Verkauspreig, Essigbranntweinpreis) ist:

a) bei Zahlung mit wertbeständigen Zahlungsmitteln der am Tage der erfolgten Ueberweisung (Zahltag) geltende Verkauf⸗ preis Hie durch eine Bank erfolgte Ueberweisung muß durch

y ,, 4 1 gahl

i ermarkzahlung der am e ahlungseingangs (Zahltag) geltende Verkaufpreis. 4

Für die Ermittlung der Zahltage sind dle Feststellungen der Monopol verwaltung maßgebend.

2. Die Befstellungen erlöschen. sofern die Bezahlung nicht spätestens am achten Tage nach der Zablungtaufforderung

für die einer auswärtigen Abteilung zugewiesenen Besteller bei der Kasse dieser Abteilung, für die übrigen Besteller bei der Kasse der Reichsmonopol⸗ verwaltung, Berlin, eingegangen ist.

3. 8 der Gegenwert der Bestellung nicht voll gedeckt, so wird nur bis zu der der Deckung entsprechenden Menge ge liefert.

4. Wird die Befslellung später als am Zahltage abgesandt, so

ist der nachgewiesene Abgangstag der Bestellung (Datum des Post⸗

stempels) maßgebend.

ITV. 1. Die Reichs monopolverwaltung behält sich vor, die Annahme von 9 ganz oder teilweise abzulehnen. 2. Die Reichs monopolvenwaltung ist berechtigt, die bestellte und bezahlte Menge bei der Lieferung bis zu fünf vom Hundert zu über⸗ schreiten oder zu unterschreiten. .

V. ;

1. Lieferungstag ist der Tag, an dem der Branntwein dem Ab⸗ nehmer oder dem von ihm bezeichneten Frachtführer übergeben ist.

2. Der Branntwein wird frachtfrei Eisenbahnstation des Ab⸗ nehmers geliefert, an Abnehmer am Versandort ab Lieferstelle. Für Groß Berlin wird die Lieferftelle besonders bestimmt.

3. Wünscht der Abnehmer Eilgutverfrachtung. so erfolgt der Versand unfrankiert; der Abnehmer hat nur Anspruch auf Vergütung 2 sich aus der Versendung zum gewöhnlichen Frachtsatze ergebenden

en.

4. Die Gefahr der Versendung einschließlich der Rücksendung der Füllgefäße trägt der Abnehmer. ;

b. Die Reichsmonopolverwaltung ist berechtigt, Mengen im Gewichte von eiwa 10000 Kg an und mehr in Kesselwagen zu ver⸗

achten.

6. Der Abnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen der Reichg⸗ monopol verwaltung die erforderlichen Gefäße (Fässer und Kessel⸗ wagen) in gereinlgtem und füllfäbigem Zuftande jur Füllung zu stellen. Die Fässer sind zur Vermeidung von Verwechselungen mit deutlichen Zeichen und Nummern zu versehen. Soweit die Reichs⸗ monopolverwaltung Fäüllgefäße flellt, werden sie nur geliehen und dienen lediglich zum Versand zwischen Lieserstelle und Empfangsstelle des Abnehmers; eine anderweite Verwendung wie auch die Benutzung zu Einlagerungözwecken ist nicht zulässig. ;

7. Für die Gestellung der Fässer und Kesselwagen durch die , . werden dem Abnehmer Leihgebühren be⸗ rechnet.

8. Leihfãsser sind innerbalb 10 Tagen, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, in gutem Zustand an die Lieferstelle zurückzusenden. Hefgen dies nach einmaliger schriftlicher Mahnung, gleichgültig, ob diese durch die Reichsmonopolverwaltung oder deren Lieferstellen erfolgt, binnen weiteren vier Tagen nicht, so wird dem Abnehmer nach Ablauf der vier Tage für jedes Faß, gleichviel welcher Art und Größe, eine Gebühr für jeden folgenden Tag berechnet —ĩ

9. Kesselwagen sind innerhalb 24 Stunden nach Eintreffen zu entleeren und nach Vorschrist der Reichsmonopolverwaltung zurückzu⸗ senden. Bei späterer Rücklendung werden dem Abnehmer Gebühren berechnet. Die Aufenthaltsdauer der Kesselwagen in der Entlade⸗ station ist der Reichsmonopolverwaltung durch Uehermittlung des Frachtbriefes über die Branntwein sendung und einer bahnamtlich ab⸗ gestempelten Zweitschrift des Frachtbriefes über die Rückleitung der entleerten Kesselwagen nachzuweisen.

10. Die in Nr. 7, 8 und 9 vorgesehenen Gebühren werden jeweils besonders bekanntgemacht. . .

11. In den Fässern und Kesselwagen der Reichsmonopol⸗ verwaltung darf Branntwein nicht vergällt werden, andern alls der Abnehmer für den Schaden gufzukommen hat, der durch die wider⸗ rechtliche Benutzung der Fässer und Kesselwagen zur Vergällung mittelbar oder unmittelbar entsteht. Dem Abnehmer werden bei Fässern der volle Wert und bei Kesselwagen die Reinigungskosten, minrestens der 1000 fache Betrag des jeweils geltenden Fernbrief⸗ portos für jeden Wagen, berechnet.

12. Gelatinierte Fässer dürfen nicht mit Wasser gespült werden und sind sofort nach Entleerung durch sorgfältigen, dauerhaften Ver- schluß vor dem Eindringen von Feuchtigkeit zu schützen. Für alle durch Verstõße Ga, diese Bestimmung entstehenden mittelbaren oder unmittelbaren Schäden bleibt Anehmer haftbar. Mindestens werden dem Abnehmer die Kosten der Neugelatinierung berechnet.

VI. . 1. Falls der Branntwein mit Begleitschein versandt werden soll, wird der Begleitschein von der Lieferstelle ausgeschrieben; dabei ist in

sebem Falle der Abne bmer Beglemischeinnebmer. Die Lieferselle gibt in seinem Namen die Annabmeeitlärung ab und vollziebt rie . noch für ibn als Begleinscheinnebmer erforderlichen Unter— riften

2. Bei Bestellungen von Branntwein Verkaufpreise ist auf Verlangen der zollamiliche Beschemigung über die ermäßigten Verkauspreise beizubringen. VII.

Für die Berechnung ailt die vor dem Versand durch die Zoll.

im einem ermäßigten ee, m,, m . Zulãssigleit deg Bezuges zum

beam len oder Beamten oder Angestellten der Reichs mon opol verwallung

ermittelte Weingeistmenge. . vin Mängelrügen können nur berüchsichtigt werden. wenn sie unver— züglich nach Ankunst der Sendung unter gleichzeitiger Einsen dung einer in Gegenwart eines Zeugen entnommenen Probe des beanstandeten Branntweins erfolgen. 1X.

Der von der Reichsmonopolverwaltung bezogene Branntwein ist autschließlich im eigenen Betriebe des Abnebmers zu verarbeiten, soweit nicht die Reichsmonopolverwaltung Ausnahmen ausdrücklich zugelassen hat. Den Trinkbranntweinherstellern ist gestattet, an Privaipersonen für häusliche Zwede unverarbeiteten Sprit in Mengen bis zu je 1 Liter monatlich abzugeben.

X.

1. Die Reichsmonopol verwaltung ist berechtigt, für Feblmengen, die sich bei der Schlußabfertigung des mit Begieinschein versandten Branntweins ergeben und von den Absertigungsbeamten nicht unbe⸗ tücksichtigt gelassen werden, sofortige Bezahlung des Unterschiedes zwischen dem berechneten ermäßigten Verkauspreise und dem regel⸗ mäßigen Verkauspreise für die gejamte Fehlmenge vom Abnehmer zu sordern. Der Abnehmer kann unter genauer Angabe der Unache für die entstandene Feblmenge bei der Verwertung ftelle Stundung be— antragen. Der Abnebmer ist verpflichtet, zwüchenzeitlich die ihm obliegende Inanspruchnahme der Eisenbahn oder des sonst für die entstandene Fehlmenge haftenden Dritten zu betreiben.

2. Für Mehrmengen, die sich bei der ber, . etwa ergeben. hat der Abnebmer den der betreffenden Lieferung zugrunde liegenden Kauspreis sofort an die Kasse der Reiche monopolverwaltung für Branntwein, Berlin, zu bezahlen.

XI. Mündliche Abreden haben nur Geltung, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

XII. Erfüllungsort (6 29 der 3⸗P.-O.) für beide Teile ist Berlin. XIII. Ein Verstoß gegen die Bezugebedingungen jziebt nach § 109

des Gejetzes über das Branntweinmonopol eine Geldbuße (Sicherungk⸗ geld) nach sich, deren Höhe das Reichemonopolamt bestimmt. XIV. .

Diese Bestimmungen treten am Tage des Erscheinens im Reichs anzeiger in Kraft. Gleichzeilig werden die bie berigen Bezugs beringungen aufgehoben. Für die bis zum Tage des Inkrafttretens dieser Bestimmungen noch nicht autgesührten Bestellungen bleiben die alten Bezugsbedingungen bestehen.

Berlin, den 10. November 1923.

Neichs monopolverwaltung . Branntwein. Steink opf

Bezugsbedingungen B für un verarbeiteten Branntwein jeder Art in Mengen von 280 Litern und weniger Eleinverkaufs).

I. Bestellungen sind mit Einschreibebrief an die für den . zuständige Lieferstelle der Reichsmonopolverwaitung zu richten.

II.

1. Gleichzeitig mit der Bestellung ist Zablung an die Liefer⸗ stelle zu leisten, und zwar wertbeständig Goldanleibe, Goldgiro⸗ verkehr. Rentenmark oder (solange die Papiermarkwährung besteht) in Papiermant. Die mit Zinsscheinen ausgestellten Stücke der Gold⸗ anleibe, denen der laufende oder die später jällig werdenden Zins- scheine nicht beigefügt sind, sowie beschädigte oder mit Vermerfen versehene und insolgedessen nicht umlauffähige Stücke sind von der Annahme ausgeschlossen. Eine Zinsvergütung erjolgt in keinem Falle. Wertbeständige Zahlungsmittel werden bis auf weiteres zum Nennwert in Zahlung genommen.

2. Der eingezahlte Betrag wird von der Lieferstelle nicht verzinst.

3. Schecks ausgenommen Goldschecks und bestätigte Reichs⸗ bankschecks werden nicht in Zahlung genommen.

4. Die Bejahlung einer Bestellung zum Teil wertbeständig und zum Teil in Papiermark ist aus betriebetechnijchen Gründen nicht angängig, jedoch werden Spitzenbeträge, in deren Höbe wertbeständige Zahlungsmittel nicht bestehen, in Papiermark angenommen.

Papiermarkzahlungen werden umgerechnet zu dem Gold⸗ , . der am Tage nach Zahlungseingang amtlich fest⸗ gesetzt ist.

III.

1. Maßgebend für die Anwendung der Verkaufsätze in Goldmark (regelmãßiger Verlauspreis, allgemeiner ermäßigter Verkauf⸗ preis, besonderer ermäßigter Vertauspreig. Essigbranntweinpreis) ist:

a) bei Zahlung mit wertbeständigen Zablungtmitteln der am Tage

der erfolgten Ueberweisung (Zahltag) geltende Verkauspreis Die durch eine Bank ersolgte Ueberweijung muß durch deren Bescheinigung nachgewiesen werden), b) bei Papiermarkjahlung der am Tage des Zahlungseinganges (Zahltag) geltende Verfauppreis. Für die Ermittlung der Zahltage sind die Feststellungen der Lieferstelle maßgebend. ;

2. Ist der Gegenwert der Bestellung nicht voll gedeckt, so wird 2 nur bis zu der der Deckung entsprechenden Menge gelie ert ̃

3. Wird die Bestellung später als am Zahltage abgelandt, so ist der nachgewiesene Abgangstag der Bestellung Datum des Post⸗ stempels maßgebend. ; ;

1V. 1. Die Reichsmonopolverwaltung behält sich vor, die Annahme von Bestellungen ganz oder teilweise abzulehnen. . . 2. Die Lieferstelle ist berechtigt, die bestellte und bezahlte Menge bei der Lieserung bis zu d vY zu überschreiten oder zu unterschreiten.

V. 1. Lieferungstag ist der Tag, an dem der Branntwein, dem Ab⸗ nehmer oder dem von ihm bezeichneten Frachtführer übergeben ist. 2. Der mit dem allgemeinen Mittel vergällte und der mit Holz- geist vergällte Branntwein wird geliefert: 96 an Abnehmer am Orte der Lieferstelle ab Lieferfielle, an Abnehmer außerhalb frachtfrei Eisenbahnstation des Ab. nehmers. Wuͤnscht der Abnehmer Eilgutberfrachtung, so erlolgt der Verland unfrankiert; der Abnehmer hat nur Anspruch auf Vergütung der sich aus der Versendung zum gewöhnlichen Frachtsatze ergebenden Kosten.

Alle 22 Branntweingattungen werden geliefert ab Lieferstelle.

3. Die Gefahr der ersendung einschließlich der Rüchendung der gl ghz tiägt der Abnehmer, .

. Der Abnehmer, ist verpflichtet, auf Verlangen der Lieferstelle die erforderlichen Gefäße in gereinigtem und jällfähigem Justande zur Füllung zu stellen. Die Fässer sind zur Vermeidung von Ver⸗ wechselungen mit deutlichen e und Nummern zu verseben. Soweit die Lieferstelle Füllgefäße stellt, werden fie nur geliehen und dienen lediglich zum Versand zwischen Lieferstelle und Empangsföelle des Abnehmers; eine anderweile Verwendung wie auch die Benutzung n Geggele le die Rcceintel, enen

Für die ellung der Fässer durch die Lieferstelle dem Abnehmer Leihgebühren berechnet.