Aus füůhrungsvorschriften
zur Verordnung über die Aufbringung der Mittel für die Kohlenwirtschaftsstellen.
Vom 17. November 1923.
Auf Grund des 82 der Verordnung über die Aufbringung der Mittel für die Kohlenwirtschaftsstellen vom 31. Mai 1920 (RGBl. S. 1107) wird folgendes bestimmt:
§1. J ö Die Befugnis zur Auferlegung der Beiträge bis einschließlich der Beiträge für den Monat Mär; ig24 wird auf die Länder, welche die Aufsicht über die Landelskohlenstellen führen, übertragen mit der Maßgabe, daß, soweit der Geschäftsbereich der Landeskohlenstelle sich auf das Gebiet mehrerer Länder erstreckt, die Vorschriften, welche von
5 3.
im Abbau befindlichen Kobtenwirtschastestellen. gegebenenfalls
sti nint
schaft oder anderweit festgesetzten Brennstoffverkaufspreises nicht über⸗ schreiten. 8
Anfang Dezember 1923 einzureichen sind (vergl. 5 5 der Bekann!⸗ machung det Reichs kohlenkommissars über den Abbau der behördlichen Kohlenverteilung vom 10. November 1923) so sind vom Inkrait⸗ treten dieser Verordnung ab die Beiträge auf Grund der Brennstoff⸗
der aufsichtmührenden Landesregierung zu erlassen sind, nur im Ein- vernehmen mit den übrigen beteiligten Landesregierungen getroffen werden dürfen. ö
8 2. ;
Beitragspflichtig sind alle gewerblichen Verbraucher von Stein kohle und Steinkohlenbriketts (inländischer und polnijch oberschlesischer erfunft), Braunkohlenbriketts und böhmischer Braunkohle, die im abresdurchschnitt oder bei nicht dauernd mit den erwähnten Brenn— stoffen arbeitenden Betrieben im Durchschnitt der Betriebsmonate mindestens 10t monatlich verbrauchen und auf Grund der Bekannt⸗ machung des Reichsfommissars für die Kohlenverteilung, betr. Melde⸗ pflicht ür gewerbliche Verbraucher, für den Monat November 1923
mengen zu erheben, welche die Verbraucher gemäß der Meldetarten über die Zufuhren im Monat November 1923 bezogen haben. Soweit meldepflichtige Verbraucher die fristgemäße Meldung über die Novemberzufuhr unterlassen, sind die Kohlenwirtschastsstellen be⸗ jugt, für die Erhebung der Beiträge die Zufuhr in einem anderen Monat des Jahres 1923 zugrunde zu legen. Die Kohlenwirtschaftsstellen sind berechtigt, die Beiträge im vor—⸗ aus zu erheben. Den Landesregierungen (Landeskohlenstellen) wird es überlassen, die näheren Vorjchriften über dag Erhebungéversabren zu treffen. Sie können Rechtsmittel gegen die Festsetzung der Beiträge vorsehen. Die zwangsweise Beitreibung erfolgt nach den Vorschristen über
meldepflichtig waren.
die Beitreibung von Gemeindeabgaben.
Die Höhe der Beiträge wird von der Landesregierung oder der von dieser ermächtigten Landeskohlenstelle je nach dem Bedarf 2 ür einzelne Brennstoffarten rerschieden, durch allgemeine Anordnung be⸗ Sie darf ein Drittel Prozent des nach § 61 der Ausfüh⸗ rungsbestimmungen zum Gesetz über die Regelung der Kohlenwirt⸗
Da die Meldekarten an die Kohlenwirtschaftsstellen letztmalig
8 .
Die Gelder sind an eine besondere Kasse abzuführen und
2 1 ö
andes kohlenstellen und Koblenwirtichaftsstellen verwende n
Ueber die Verwendung befinden die Landeskohlenstellen elbe
6 7 , . aus zuübenden al
meinen Dienstaufsicht über den äftsbetrieb der Landes ;
und der Kohlenwirtschaftsstellen 3 toblenstii⸗ Zmeclbestimmin
Aus den Beiträgen sind entsprechend ihrer ,,, ö. ö
a) die allgemeinen Kosten für den Geschäftsbetrieb
kohlenstellen und , n , der Lumet
b) die zur Erfüllung der Ausgaben der Kohlenwirtschantsten
ersorderlichen Aufwendungen, insbeson dere auch. die Kosten 4 aus dem Zusammen wirken der Kohlenwirtschafts nellen . anderen wärmewirtjchaftlich tätigen Siellen erwachsen. 96 die Kosten von Arbeiten allgemeiner Art auf dem Gebiet: ö Wärmewirt schaft, mit deren Ausführung die KRohienwirischassn stellen andere Stellen beauftragen. . ; §56.
Diese Verordnung tritt mil dem 1. Dejember 1923 in Kraft. Gleichzeitig treten die Aus lührungsbeslimmungen zur Verordnun über die Aufbringung der Mittel fär die Kohlen wirtschaftestellen na 22. Juni 1920 (Deutscher Reichsanzeiger Nr 147) außer Kraft.
Berlin, den 17. November 1923. Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: Dr. Hüttenhe in.
Nachweisung über Vranntweinerzeugung und granntweinabsat im Monat Ntober 1923.
J .
9
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16 Ln 18 w
Von der in Spalte 1 ange⸗ gebenen Menge
entfallen auf
Im Monat Oktober 1923 sind hergestellt
igen⸗
rennereien
zusammen
landwirt⸗ schaftlichen
Melasse⸗
freien Branntwein brennereien
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b brennereien
in Monopol⸗ ablieferungs⸗ pflichtigen Branntwein ablieserungs⸗ Brennereien Hefe⸗ brennereien
Von dem ablieferungspflichtigen Branntwein (Spalte h sind hergestellt in
2823
32 ug ang
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Abgang
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an sonstigem A Branntwein
Brann wein
Gesamt⸗ zugang
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sonstigen rennereien aus Mon opolbrennereien] aus dem Ausland eingeführt
B
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am Beginn des Monats
aus Eigenbrennereien
des regelmäßigen Verfauspreijes
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am Schlusse des Monats gern
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setzt gegen Entrichtung
Gesamt⸗ abgang
ermäßigten Ver faufpreises des Essig⸗ branntweinpreises ãßigten erfauspreijes vorhanden
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Bestände der Reichs⸗
des allgemeinen des besonderen monopolverwaltun waren in Eigenla
des Autfuhr⸗ preises der Preisspitze
unverarbeit. Brann Am Schlusse des Monate
be schlagnahmt
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10 200 18 17 25617 89662 6868
) Berichtigte Angabe. Berlin, den 14. November 1923.
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ol3 327 ꝰ 662 165 417
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Reichsmonopolamt. J. V.: Dr. Fischer⸗Kautz.
26 n 17791 3 . 2441 2 ö. 1 b) ö. 985 *
dd
Bekanntmachung,
betreffend Aenderung und Ergänzung der Ge—
bührenordnung für die Prüfungsarbeiten der
Ph ysikalisch-Technischen Reichsanstalt Abteilung 1 für Maß und Gewicht.
1. Die Prüfungsgebühren werden vom 206. No⸗ vember 1925 ab nur in halber Höhe der Sätze der Bekannt machung vom 1 Dezember 1921 — ‚Deutscher Reichs enzeiger⸗ vom 6. Dezember 19231 Nr. 285 — aber in Goldmark unter Zugrunde— legung des amtlichen Kurses am Tage vor der Zahlung erhoben. Der Zuschlag fällt fort.
2 Soweit Prüfungsgebühren nach Maßgabe der aufgewendeten Zeit usw. berechnet werden (vergl. Bekannt⸗ machung vom J. Dezember 1921 a. O. 3), wird die Arbeite stunde mit 5 GolLmark bei Prüfungen und Unteisuchungen, mit 26 Gold mark bei Reinigen. Aufbringen von Temperaturvermerken, Ziehen von Strichen und ähnlichem berechnet,
3. Die Schreib- und Ausfertigung s gebühr Gwergl. Nr. 3 der Bekanntmachung vom 18. September 1922 — Deutscher Reichsanzeiger vom 19. September 1922, Nr. 219 —) wird in Höhe von 1 Goldmark, in besonderen Fällen bis zu 2 Goldmark für die Seite erboben.
4. Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung treten am 20. No⸗ vember 1923 in Kiast.
Berlin⸗Charlottenburg, den 16. November 1923.
Der Präsident der Physikalisch⸗Technischen Reichsanstalt. Nernst.
Bekanntmachung,
betreffend Aen derung und Ergänzung der Gebühren⸗ ordnung für die Prüfung von Ausführungs formen pon Meßgeräten und Teilen solcher auf ihre Eich⸗ fähigkeit durch die Physikalisch-Technische Reichs— anstalt Abteilung 1 für Maß und Gewicht.
1. Die Gebühren sätze unter IVa der Bekanntmachung vom 23. Mai 192 — Deutscher Reichtanzeiger vom 77. Mai 1822, Nr. 122 — werden vom 29. November 1923 ab nur in Höhe bon 20 vo Esio), aber in Goldmark unter Zugrundelegung des aut lichen Kurses am Tage vor der Zahlung erhoben.
2. Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung treten am 20. No⸗ vember 13823 in Kraft.
Berlin⸗Charlottenburg, den 16. November 1923.
Der Präsident der Physikalisch-⸗Technischen Reichsanstalt. Nernst.
Bekanntmachung,
betreffend Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber.
des Reichsgesetzblatts Teil 1 enthält:
über Verbrauchssteuern vom 8. November 1923 und
von Münzen im Nennbetrage von 1, 2, 5, 10 und 50 Renten⸗ pfennigen vom 8. November 1923.
des Reichsgesetzblatts Teil 1 enthält
gestelltenversicherung und Lohnklassen versicherung vom 9g9. November 1923.
zur Kraftfahrzeugsteuer vom 9. November 1923,
des Reichspräsidenten mögensgegenstände vom 10. November 1
vom 12. November 1923, 12. November 1923, verordnung vom 12. November 1923,
Bildung außerordentlicher Gerichte in Berlin vom 15. No⸗ vember 1923 und
vom 15. November 1923.
Beträge für Verzinsung und Tilgung werden jeweils nach dem
Geldwert des Dollars am 1. November jedes Jahres (Durch⸗
schnitt aus den amtlichen Notierungen für Geld- und Briefkurs
an der Berliner Börse für Kabel New York) berechnet, wobei
420 Goldmark — 1 U. 8. Dollar bewerlet werden. München, den 17. November 1923.
Staatsministerium des Innern. J. A.: Neubert.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 115 7 Verordnung über Verbrauchssteuern vom 2. DOftober bie Verordnung über das Inkrafttreten der Verorbnung
die Verordnung des Reichspräsidenten über die Ausprägung
Berlin, den 13. November 1923. Gesetzsammlungsamt. Krause.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 116
die neunte Verordnung über Gehaltsklassen in der An⸗ in der Invaliden⸗
die sechste Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlags
die vierten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die . nig Ver⸗
die dreizehnte Verordnung über die Höhe der Zuckersteuer die zehnte Verordnung über die Höhe der Salzsteuer vom die dritten Durchführungsbestimmungen zur Aufwertungs⸗ die Verordnung des Reichsministers der Justiz über die
die siebzehnte Verordnung über die Höhe der Biersteuer
Berlin, den 16. November 1923. Gesetzsammlungsamt. Krause.
7 —
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 3 des Reichsgesetzblatts Teil il enthält:
die Verordnun r Eisenbahnverkehrs ordnun 1. November 1923, ö ͤ h h ö
die 8 über die Ratifikation des Vertrage vom 5. November 1 zwischen dem Deutschen Reich und den Sowjetrepubliken der Ukraine, Weißrußland, Georglen, Aserbeidschan, Armenien und der Republik des Fernen Ostenz über die Ausdehnung des Vertrags von Rapallo vom 8. Ja vember 1923 und
die Zweite Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Zusaßabkommen vom 25. März 1923 zum , . rischen Ablommen vom 6. Dezember 1920, betreffend chweize⸗
rische Goldhypotheken in Deutschland vom B. Juni 193, vom 9. November 1923.
Berlin, den 17. November 1923. Gesetzsammlungsamt. Kraufe.
vom
Preußen.
Den Dortmunder Straßenbahnen, . m. b. in Dortmund wird hiermit für diejenigen Fälle gus polizeilichen Rücksichten auf den öffentlichen Wegen die . von Masten zur Befestigung der Tragdrähte für die elektrische Oberleitung der von ihr betriebenen Straßen—⸗ bahnen nicht zugelassen werden kann, jur Erlangung der Be⸗ ini. für diesen Zweck an den Straßenwänden der Gebäude
gandrosetten und Wandhaten anbringen oder auf den Grund⸗ stücken Tragmasten errichten zu di f das Recht zur a nnen Beschränkung des Grundeigentum tz ver ehen. Berlin, den 12. November 1923. Das Preußische Staats ministerium.
Der Minister 6 andel und Gewerbe. J. A.: Kroh ne.
H.
in denen
—
Ministerium für Handel und Gewerbe. Bekanntmachung,
betreffend Ungültigkeitserklärung von verloren gegangenen und zurückgezo genen Sprengstoff— erlaubnissche inen.
Der von dem Landrat des Kreises Bochum für den bei
Sie dürsen aueschließ ich für die Zweck y
; Ministerium für Volkswohlfahrt.
In der Zeit vom 15. Oftober bis 10. November 1923 genehmiate ö5ftentliche Sammlungen.
Name und Wohnor! des Unternehmers
Zu fördernder Wohlfahrtszwech
Stelle, an die die Mitter abgeführt werden ollen
Zeit und Bezirk. in denen das Unternehmen ausgeführt wird
Ostar⸗Helene⸗Heim sür Heilung und Erziehung agebrechlicher Kinder. Berlin⸗Dahlem, Kron⸗ prinz enallee 171/173
Evangelisch⸗Kirchlicher Hil feverein. Hauptausschuß. Potsdam. Mir⸗ bachstraße
Deutsche Bahnhofsmission Berlin⸗ Dablem, Friedbergstraße 25
Wohlfahrtsbestrebungen Zugunsten ihrer Aufgaben
Dorothea Schmidt
Frãulein ) Knesebeck⸗
Charlottenburg, straße 4
Kinder
Berlin, den 16. November 19233.
Der Minister für Volkswohlfahrt. J. A.: Pokrantz.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben
Zugunsten der von dem Verein verfolgten
Zugunsten der Ausbildung bedürftiger
Bis zum 31. März 1924 in Däne⸗ mark. Finnland den Niederlanden, Norwegen und Spanien.
Bis zum 31. Dezember 1924 in Preußen.
Bis zum 15. Januar 1924 auf den un preußischen Staatsgebiet ge⸗ legenen Bahnhöfen der Deutschen Reichsbahn.
Bis zum 31. März 1924 in den Pro⸗ vinzen Schleswig⸗Holstein. Bran⸗ denburg, Pommern, Nieder⸗ und Oberschlesien Sachsen, der Grenz⸗ mark und Berlin.
An das Heim
An den Hauptaus⸗ schuß
An die Mission
An Fräulein Schmidt
—
Ministerium für Landwirtschaft, Do mänen und Forsten.
Der Regierungs⸗ und Baurat (W.) Goede ist von Potsdam nach Hannover als Vorstand des Schleppamts ver⸗ setzt worden.
Der Wasserbaudirektor Rogge in Hannover ist gestorben.
Die Stiftsoberförsterstelle Büren im Reglerungsbezirk Minden ist zum 1. Februar 1924 zu besetzen. Bewerbungen müssen bis zum 10. Dezember 1923 eingehen.
Ministerium für Wissenschaft, Kun st und Volksbildung.
Der Regierungs- und Baurat Dr.-Ing. Zunker ist zum ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Uni⸗ versität zu Breslau ernannt worden.
Die Wahl des Studienrats Dr. Runge an dem Althoff⸗Realgymnasium in Nowawes zum Oberstudienrat einer höheren Lehranstalt des Patronatsbereichs der Gemeinde Nowawes ist bestätigt worden.
Bekanntmachung.
Das gegen die Händler Wilhelm und Reinhold Strickstrock, Cassel, Naumburger Straße Nr 18, vom 7. April 1923 erlassene Handel sverbot wird aufgehoben.
Cassel, den 14 November 1923.
Der Polizeipräsident. Ha a ck.
Bekanntmachung.
Das am 13 April 1921 unter Nr. VLa 1841 von mir erlassene Verbot des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs (Handelsverbo) gegen Julius Ehrmann, Muinhaber der Cxvortgelellichaft Ebimann u. Co., geboren am 9. November 1895 zu Frankfuit a. M. ist mit Wirkung vom heutigen Tage aufgehoben worden.
Frankfurt a. M., den 30. Oktober 1923.
Der Polizeiprãsident. Ehrler.
Bekanntmachung.
Die von mir unterm 30. Juni d. J gegen den Bäcker⸗ meister Azolf Müller in Nauen, Baderstraße 12, auf Grund der Verordnung jur Fernbaltung unzuverlässiger Personen
vom Handel vom 23. September 1915 verfügte Untersagung
des Handels mit Brot und Backwaren jeder Art wie überhaupt
mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wird mit sofortiger
Wirkung aufgehoben. Nauen, den 9. November 1923.
Der Landrat. Giese.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 106. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind bekanntgemacht: .
1. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 2. Ok= tober 1923 über Ausdehnung des dem Reichefiskus, vertreten durch den Reichswehrminister (Deer), durch den Erlaß vom 20. März 1923 verliehenen Enteignungsrechts auf im Kreise Lötzen belegenes Grund⸗ eigentum durch das Amtsblatt der Regierung in Allenstein Nr. 42 S. 208, ausgegeben am 20. Oktober 1933; ;
2. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 4. Oltober 1923, über die Verle bun des Enteignungsrechts an die Landes. elektrizität G. m. b. H, Ueberlandwerk Liebenwerda zu Falkenberg,
und von Torgau nach Herzberg durch das Amtsblatt der Regierung in Merseburg Nr. 43 S. 294, ausgegeben am 27. Oktoher 1933:
3 der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 9 Ok— tober 1923 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Bergische Eisenwerk G. m. b. OH, Eisen. und Tempergießerei in Velbert 1 Mhld.), für die Errichtung einer Grauguß⸗. Temperguß⸗ und Stahlguß— gießerei und eines Walzwerkes in den Gemartungen Teltow und Klein Machnow durch das Amtsblatt der Regierung in Potsdam und der Stadt Berlin Nr. 43 S. 693 ausgegeben am 27. Sfteber 1923.
Nichtamtliches. Ten tsches Meich.
Die der Außenhandelstelle Chemie zustehende Befugnis zur Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen wird von seiten des Reichs »mmissars für Ein⸗ und Ausfuhrbewilligung gemäß Verfügung vom 12. November 1923 mit Wirkung vom 2). No⸗ vember 1923 ab zurückgejogen. Von diesem Tage ab sind alle Anträge auf Ein- und Ausfuhrbewilligungen aus dem Geschätts⸗ bereich der Außenhandelstelle Chemie einschließlich der Nebenstellen
Drogen“ und „Harze“ (bisher in Hamburg an den Reichs⸗ ommissar für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung, Berlin W. 15, Lietzenhurger Straße 18, zu richten. Die Außenhandelstelle Chemie, einschließlich der beiden Nebenstellen Drogen / und
arze“ in Hamburg, tritt damit in Liquidation. Alle ge⸗ sᷣ äftlichen Angelegenheiten bezügl. Abrechnung und dergleichen sind deshalb sofort an die Außenhandelstelle Chemie i. L., Berlin W. 10. Matthäikirchstr. 9, zu richten.
Nr. 45 der Versffentlichungen des Reichs— esundheits amis“ vom 7. November 1923 hat folgenden 366 Gang der gemeingefährlichen Krankbeiten. — Zeitweilige kaßregeln gegen gemeingesährliche Krankheiten. — Gesetzgebung usw. (Deutsches Reich.) Alkoholabgabe. — Krankenversicherung. — (Preußen.) Gebührenordnung für approbierte Aerzte und Zahnärzte. — Abortus Bang ⸗ Kulturen. — Verkehr mit Vieh und Fleisch, — Gebühren der Kreisärzte und der Chemiker. — Schafräude. — Fleisch= beschau. — Impfstoffe. — (Braunschweig. Wohlfahrtepflegerinnen. — Desterreich) Vieh. und Fleischbeschau. — Kropf. — Durch= führung des Krankenanstaltengesetzes. — (Schweiz.) Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände. — (Kanton Thurgau) Schutzpockenimpiung. — Ganton Luzern.) Poliompelitis anterior acuta. — (Frantreich) Abtreibung. — (Belgien) Abtreibung und Empfängnis verbütung. — Tierseuchen in Persien. — Vermischtes. Inlulin — Wochentabelle über die Geburts- und Sterblichkeitsverhältnisse in den 46 deutichen Großstädten mit 1090 000 und mehr Einwohnern. — Desgleichen in einigen größeren Städten des Auslandes. — Erkrankungen an über⸗
für den Bau von 60 O60 Volt⸗Leitungen von Gröditz nach Torgau
tragbaren Krankheiten in deutschen Ländern. — Witterung.
Statistik und Bolkswirtschaft. ,
Kartoffel (Nonatsdurchschnitts) preise in deutschen Städten im Oktober 1923. In Millionen Papiermark und in Goldmark für 50 kg.
—
— —
Stãdte Handelsbedingungen
gahl
der Notie⸗ rungen
Kartoffeln
Papiermark Goldmark weiße rote gelbe weiße rote gelbe
1 2
* 6 .
frel Wagg ab Verladest. ab märk. Vollbahnst. . ab Verladest ö waggonfrei Vollbahnstat. ab Verladest ...
e Gate, . frei Bahnstat. ..
ab Holstein ... ab Verladest. ... frei ostpr. Vollbahnst.
Allenstei n... , Breslau.... Erfurt e. a. nnover!) Cassel k Köln) .. Königsberg Magdeburg München.
1 1
frei Vollbahnst. ; Erzeugerpreise ab Verladestation Stettin .. frei Wagg. Y eichsbahnst. . nn,, ab fränk. Vollbahnst.
1) Notierungen bis auf weiteres eingestellt.
Berlin, den 19. November 1923.
. 9 ü r 5 9 , o g,
Statistisches Reichs amt.
8 840 ⸗ 8 db 1,36
Delbrück.
Getreide ⸗(Monatsdurchschnitts⸗)preise an deutschen Börsen und Fruchtmärkten, Oktober 1923.
In Millionen Papiermark und in Goldmark für bo kg.
—
—
Stãdte
Handelsbedingungen
in Millionen Papiermark
in Goldmark
Anzahl der
Notie⸗
rungen
Gerste
Sommer⸗
Weizen Brau⸗ 4
Winter. Futter ⸗
Gerste
Sommer Winter⸗
W 2 Brau ⸗ K Futter ·
2
6
7 11
Aachen.. Bamherg .. Berlin.. Braunschweig Bremen. Bree lau
Chemnitz. Dorimund Dree den. Duisburg. Düssel dorf Emden..
e genen. Großhandelseinkauftpreise . ab märk. Stat.
9
ab schles. Verladesiat. frei Chemnitz
srei Wagg. Dresden. Rheinland⸗Westfalen . ab S
ab Bremen od. Unterweserhaf.
i. Lad. von 200 - 300 Ztr. Wagg fr. ost⸗wests. Stat. bei
38 337
Ah 663 30 g7 ol 15
39 oa
46 444 33 bh b8 193 65 265 36 830
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43 764
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68 125 34 990 33 359
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SS SSS ð .
6 7653 665i 6 hh
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46 023 26 324 39 537 63 756 745 28 315 6.39 keine Notierungen eingegangen keine Notierungen eingegangen
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Der Bayerischen Vereinsbank in München wurde bie Genehmigung erteilt, nachstehende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen in den Verkehr zu bringen:
90 Milliarden 4 0ocige, vom Ausstellungstage, das ißt 15. September 1923 an inneihalb 70 Jahren im Wege der Kündigung, Verlofung oder des freihändigen Rückkauf einlös— bare Hyvothekenpfandbriese (Reihen 348 - 360). Die Verlosung und Kündigung ist jür die Pfandbriefe der Reihen 50 – 355 und 356 — 360 zu 55. Milliarden bis 1. Januar 1930 aus— geschlossen.
München, den 17. November 1923.
Bayer. Staatsministerium für Handel, Industrie und Gewerbe. J. A.: Dr. Lin dner.
42799 6.33 31 768
31727 36 920 45 093 42 499 43 460 40 594
44 0lo
ho 8i9 3 468
39 448 os 31 49995
bz 690 52 5665 bo o8l *.
52 699 36 873
38 486 40 170 55 618 bo 715 37 796 43 468 b0 3b8i) * h6 377 bꝛ 105 32 664 c .
Wagag. fr. thür. Stat. Frachtparität Frankf. a. ab Stat. ohne Sack
ab Stat. ohne Sack. .... ab H. od. Nachbarstat. .. Frachtparität K. ohne Sack.... ab Stat. bei waggonw. Bez. ohne Sack Frachtlage K. verzollt ... lofko K. ohne Sack. .... frei rhein. Stat.... frachtfrei ⸗⸗·⸗·
ab Stat. u. fr. M. bei mind bei Waggonbez. loko M. frei Wagg. Mannheim ab bayer. Verladestat. ab Stat. ohne Sack.
ab Stat. ohne Sack ... ab nahegel. Stat. ohne Sack ab württembg. Stat. . Worms bahnftei Worms.... Würzburg ö Großhandelseinkaufspreise ..
) Ergänzt durch Berechnung von Annäherungswerten verwandter Getreidearten. Anm.: Notierungen in Papiermark über amtlichen Dollarkurs Berlin auf Goldmark umgerechnet,
kurs Berlin auf Papiermart umgerechnet. Berlin, den 19. November 1923. Statistisches Reichssamt. Delbrück.
Erfurt Frankfurt a. M.. Gleiwitz... amburg .. annover Kassel .. Fiel Köln a. Rhein Königsberg. Krefeld.. dein g Magdeburg Nign;⸗ Mannheim München. Nürnberg lauen... Rostock .. Stettin. Stuttgart
85
der Firma W. Vogelsang in Bochum beschäftigen Fuhrmann ind Knepper in . unter Nr. 1 des Verzeichnisses ausgestellte Sprengstofferlaubnisschein ist verloren gegangen und wird hiermit für ungültig erklärt. Der von dem Landrat des Kreises Ohlau für den Sägewersbesitzer Nobert Keller in Peisterwizz unter Ar. 1 ausgestellte Spreng= stofferlaubnisschein ist wegen Nichtherstellung des Spreng— stofflagers für ungültig erklärt worden. Der von dem Landrat in Brilon für den Belriebsführer der Schiefergrube Eva bei Bestwig Franz Spietermann aus Antfeld unter Nr. 2) aut— gestellte 6 rengstofferlaubnisschein (Muster B) und der von dem Polizeipräsidenten in Berlin für den Unternehmer Wilhelm Ehlers in Berlin⸗Schöneberg unter Nr. 182 ausgestellie Spreng- stofferlaubnisschein (Muster B) sind wegen Unzuverlässigkeit
unter Nr. 118: d b ü ĩ ültigkeit die Verordnung über Ausdehnung der Devisengesetzgebung . , m,,
. ö 14 — und wertbeständiges Notgeld Berlin, den 14. November 1923 m 16. November un ⸗ 9. . die Verordnung zur Aenderung der Fernsprechordnung Zugleich für den Minister des Innern: vom 15. November 19233. Der Minister für Handel und Gewerbe. Berlin, den 17. November 1933. J. A.: Gerbaulet. e, .
Gesetzsammlungs amt. Krau e.
——
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Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 117/118 des Reich sgesetzblatts Teil 1 enthalten unter Nr. 117:
die Bekanntmachung über die Ausprägung von Münzen im Nennbetrage von 1, 2, 5, 10 und 50 Rentenpfennig vom 135. November 1933, die Vorläufigen Durchführungsbestimmungen zur Ver⸗ ordnung über die Errichtung der Deutschen Rentenbank vom 15. Attober 1923 vom 14. November 1935, die Vierten Durchführungsbestimmungen zur Aufwertungs⸗ verordnung vom 18. November 1923 und die Verordnung über Banknoten und Darlehnskassenscheine vom 13. November 1923;
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D 9 9 2
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35 5b 8,51 32 489 37976
28 3576
39177 39 154 43 357
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38 8? 54 483
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0 id zb zh — s 86 gn 3 6. d zs 37 6125 zz 280 305
/
Bekanntmachung
über Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber.
Mit Ministerialerlaß vom 17. November 1923 ist genehmigt worden, daß die Stadtgemeinde Nürnberg Schuldverschrei= bungen auf den Inhaber im Gesamtbetrag von 509 066 Gold⸗ mark, und zwar Stücke zu 59, 100, 200 und 500 Goldmark, in den Verkehr bringt. Das Anlehen wird mit 5 vH in jähr— lichen Zielen am 1. Dezember jedes Jahres verzinst. Die
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Ende Oktober teilweise Notierungen in Goldmark (Berlin seit 26. Oktober); Über amtlichen Dollar-