Nach Ferfigstellung der Arbeit darf elne Anerkennung ulcht mebr ausgesprechen werden: dies gilt nicht für Ergänzungeanerkennungen; diese müssen jedoch spätesteng einen Monat nach Beendigung der be⸗ treffenden Arbeit ausgesprochen werden
GCäase Anerkennung darf auch dann nicht mehr ausgesprochen werden? wenn der Antrag auf Förderung länger alt 6 Monate zurückliegt.
26. Eine Anerkennung erlischt, sowelt die Arbeiten nicht zu der vorgesebenen Zeit ausgeführt werden. Ein Antrag auf Aenderung der Förderungsfrist gilt als neuer Antrag und ist als solcher zu prüfen.
26. Die Reichsarbeits verwaltung (Reichsamt für Arbeits vermitt⸗ lung) ist für die Anerkennung zuständig, wenn
a) ein zusätzliches Darlehen gewãhrt werden soll,
p) die i er e sich auf einen längeren Zeitraum als 6 Monate erstrecken soll,
69) 91 Tör derung mit Zuschüssen oder Darlehen den 20 OQO fachen Unterstützungssatz (s. o. Ziffer 20) übersteigt.
d) ein privates oder gemischtwirtschaftliches Unternehmen ge fördert werden soll.
) die Maßnahme sich in ihrer Durchführung auf den Bereich mehrerer Länder erstreckt, ⸗
Y das Reich oder ein Land selbst als Trãger des Unternehmens in Frage kommt.
Im übrigen ist die oberste Landeshehörde für die Anerkennung zuständig. Doch erstreckt sich ihre Ermächtigung, sowelt es sich um FReichem sttef bandelt, nicht über die Beträge hingus, die ihr das Reich zur Förderung von Notstandsarbeiten gur Verfügung stellt.
Auch foweit die Reichsarbeitsverwaltung (Reichsamt für Arbeits⸗ vermittlung] für die Anerkennung zuftändig ist, muß der Antrag an phie oberste Landesbehörde oder an die von dieser bestimmten Stelle gerichtet werden. Die oberste Landesbehörde prüft den Antrag vor und gibt ibn mit einem Gutachten an die Reichsarbeitsverwaltung (Meichsamt für Arbeitsvermittlung) weiter.
27. Die oberste Landesb ehörde kann die Anerkennung von Not ssandtarbesten, sür die Zuschüsse oder Darlehen bis zum 10 000 fachen Unterstützungssatz gewährt werden, auf andere Stellen übertragen. Sie muß Vorsorge dafür treffen, daß der Gesamtbe trag an Reichs⸗ mitteln, der dem Lande nach Ziffer 2 Abs. 2B zur Verfügung steht, nicht überschritten wird.
28. Die oberste Landesbehörde übersendet Abschrift jeder An⸗ erkennung an die Reichsarbeitsverwaltung.
O) Abrechnung.
. 29. Die Förderung von großen Notstandtarbelten wird aus dem Fond der produftiven Erwerbslosenfürsorge bestritten, und zwar auch insoweit, als sie dazu dient. die Unterstützungen gemäß Ziffer 9 dieser Vestimmungen an die beschäftigten Erwerbelosen zu zahlen.
/ g0. Die Reichsarbeitsverwaltung kann den Ländern nach Maß . . der zur Veriügung stehenden Mittel und unter Berücksichtigung / auf Schlußrechnungen und Schlußzablungtanweisungen zur An⸗ weisung gelangenden Beträge Pauschalvorschüsse gewähren, die am Schluß des Rechnungssahres wieder einzuziehen sind. Nie Vorschůsse dürfen zusammen mit den auf die abrechnungs fähigen Notstandsarbeiten entfallenden Reichs anteilen den schätzungtweisen Betrag der Reichs⸗ anteise nicht überfseigen, der an die Träger der Notstandearbeiten eweilg auszuzahlen ist.
Soweit den Trägern der Notstandsarbeit von der obersten Landes.
behörde oder den hierzu ermächtigten Stellen Vorschüsse gewährt werden, find diese nach den am Tage ihrer Auszahlung geltenden Rnterfiätzungs ätzen zu verrechnen, Üeberzahlte Beträge sind, wert= beständig zurückzuzahlen. Dies gilt namentlich auch in den Fällen, in denen eine Rotstandsarbest nicht zur Ausführung gelangt oder eine erteilte Anerkennung wieder zurückgezogen wird.
31. Grundlage der Abrechnung bildet eine Liste nach dem mit.
etellten Muster 6. In ihr hat der Träger der Notstandsarbeit die
erwendung der Rotflandsarbeiter fortlausend nachzuweisen. Diese Abrechnung bleibt bei der ohersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, ist jedoch auf Verlangen der Reichsarbeits⸗ verwaltung zugänglich zu machen. ⸗ 32. Nach Beendigung einer Notstandsarbeit ist der Reichsarbeits-
perwastung Schlußrechnung nebst Schlußjahlungsanweisung nach mit- eteiltem Muffe einzureichen; sie erstattet darauf den Reichsanteil. . ist eine Ergänzungsanerkennung nicht erforderlich, wenn die in der Anerkennung vorgesehene Zahl der Erwerbslosentagewerkę um nicht mehr als oc überschritten wird, voraugesetzt. daß die Ueber⸗ schreitung nicht duich Minderleistungen der beschäftigten Erwerbs losen vperursacht ist Beträgt die Ueberschreitung mehr als 5oso, so ist rechtzeitig (Ziff. 24) eine Ergänzungsanerkennung durch die oberste Landesbehörde auszusprechen. ;
Die Schlußrechnung muß die Bescheinigung der obersten Landes- be hörte oder einer von ihr bestimmfen Stelle enthalten, daß die Be⸗ dingungen der Anerkennung eingehalten sind.
33. Sämtliche Belege müssen von dazu heb erklãrten Rech nungebeamten rechnerssch geprüft und festgestellt sein Dem Rechnungshof des Deutschen Reichs bleibt vorbehalten, Belege in dem von ihm für ; 6 erachteten Umfange einzufordern oder durch einen Beamten an Brt und Stelle nachprüsen zu lassen. Wegen der Aufbewahrung der Belege finden die bei den obersten Landesbehörden maßgebenden Be⸗ ssimmungen Anwendung. 34. Die oberste Landes hehörde kann einen zugesicherten Förderungs⸗ betrag versagen, wenn der Träger der Notstandsaibeit der zuständigen Verwaltungebehörde nicht spätestens innerhalb dreier Monate nach Ablauf der Förderungsfrist eine prüfungsfähige Abrechnung vorlegt. Die Reichsarbeiteverwaltung kann den Reichsanteil veiweigern, wenn jhr nicht späteflens sechs BHöonate nach Ablauf der Förderungsfrist di Schlußrechnung vorgelegt wird. ö 3h. Fällige Zins. und Tilgungsraten sind durch die obersten Landerbebörden einzuziehen und unter getrennter Angabe der Zins und Tilgungesbeträge und Mitteilung der Zinsberechnung innerhalb eines Monats unmittelbar an die Amtskasse der Reichsarbeits⸗ verwaltung abzuführen. Für rückständige Beträge sind von den Darlehneschuldnein — unter Aueschluß einer Anrechnung der er ⸗ sparten Crwerbslosenunterstützung — mindestens die vertraglich fest · gesetzten Zinsen zuzüglich einer bereit in der Anerkennung fest⸗ jusetzenden Erhöhung fortzuentrichten.
36. Die Förderungebeträge für den Tag und Erwerbslosen sind nach unten auf einen durch 6 teilbaren Betrag abzurunden. Für die sonstigen Abrundungen sind die sür den Kassenverkehr geltenden all⸗ gemeinen Vorschriften maßgebend.
37. Vorzeitig abgebrochene Maßnahmen sind bis zum 10. jeden Monats Rstenmäßig der Reichtarbeitsveiwaltung mitzuteilen.
V. Inkrafttreten und nebergangsbestimmungen. ĩ 38. Die vorssehenden Bestimmungen treten mit dem 3. Dejember 1923 in Kraft. Gleichzeitig ireten die Ausührungsbestimmungen zu 15 der Verordnung über Erwerbslofenfürsorge in der Fassung vom Dezember 1822 * (Reichtearbeitsbl. 1823 S 42) und die Aus. jsührungebestimmungen vom 25. Oftober 1923 (RGBl. ] S 1027 u S 1 Abf. J und 5 2 Abf. 3 der Verordnung vom 185. Oktober 923 Abschn. II außer Krast.
39. Notstandsarbeiten, die bereits im Gang sind, sind bald⸗ möglichst, spätestens bis zum 29. Dezember 1923, nach den vor⸗ en, Bestimmungen umzugestalten. Soweit dabei die Bezüge
er Notstandearbeiter verkürzt werden, ist sicherzustellen, daß diese
Verkürzung der Allgemeinheit, nicht etwa dem bauausführenden Unter⸗ nehmer zugutekommt.
Berlin, den 17. November 19233. Der Reichsarbeitsminister. Dr. Brauns.
—
s— l
Richtlinien
zur Verordnung über Krankenhilfe bei den Kranken⸗ kassen vom 30. Otto ber 1923 Reich sgesetzbl. 1 S. 1064).
Vom 22. November 19233.
IJ.
Infolge der Geldentwertung und der Verarmung der Wirtschaft ist dse Krankenversicherung in eine gefährliche Lage geraten. Die Rotlage wurde durch die NUeberspannung eines Teiles der Arzneipreise verschärft. Auch im letzten Jahre hatten die bloßen Mahnungen zu eiserner Sparsamkeit nur geringen Erfolg Als im Oftober d. J. die Not aufs höchste stieg, ordnete die Reichsregierung selbst die er- forderlichen Sparmaßnahmen an.
II.
Die Personalabbauverordnung vom 27. Oktober 1923 gilt in ihren wesentlichen Teilen sinngemäß auch für die Lersicherun get räger.
Den Krankenkassen ist durch Aufhebung des 5 375 der Reichs. versicherungsordnung der Bejug von Arznei- und Heilmitteln er⸗ leichtert (8 4 der Verordnung).
Die Veisicherten haben sno der Arzneikosten als Eigen last zu tragen; dies gilt aber nicht für dringende Fälle oder besonders schwere Erkrankungen (5 25 der Verordnun g).
III.
Sparsamkelt ist auch bei der ärztlichen Behandlung geboten.
Rach der Reichsversicherungsordnung bat der Versicherte im Falle der Krankheit Anspruch auf die notwendige ärztlich Be⸗ handlung. Im 3 1. der Verordnung wird die Grenze der Not⸗ wendigkelt näher bestimmt. Der Kassenarzt darf hiernach nicht für Rechnung der Krankenkasse eine Behandlung übernehmen, die nach den Umsländen des Falles nicht eröorderlich ist; er dart auch die an sich erforderliche Behandlung nicht Aber das notwendige Maß aus⸗ debnen. Eine ärztliche Behandlung, die unnötig oder übermäßig ist, äberschreitet die gesetzlichen Aufga der Krankenkassen und enthält eine nicht gerechtfertigte Belastung der Versicherungsmittel.
Liegen Tatsachen vor aus denen eine erhebliche Grenzüber⸗ schreitung hervorgeht, so wird der Kassengrzt darguf aufmerksam gemacht. Im Wiederholungofalle kann die Kasse nach Anhörung des Arztes den , , e, sristloß kündigen, wenn der Krankenkasse unter Würdigung aller Ümstände die Fortsetzung des Dienstvertyags bisligerweife nicht mehr zugemutet werden kaͤnn. Eine solche Kün— digungsbefugnis steht den Krankenkassen schon nach 8 626 des BGB. E. Der z 1 der Verordnung hebt nur bestimmte schwerwiegende atbestände als wichtigen Grund hervor.
IV.
Für die Entscheidung darüber, ob die Kündigung oder Zu⸗ lassungkverfagung begründet ist, entscheidet auf Antrag des Arztes der Ueberwachungsausschuß.
Bel jedem Bersicherungsamt ist ein solcher Ausschuß unverzüglich zu bilden. Die oberste Verwaltungsbe hörde erläßt die erforderlichen Iusführungebestimmungen, insbesondere über Wahl und Amisdauer der Ausschußmitglieder die Besetzung des Ansschusses, das Verfahren, die Ermittelung des Sachverhalts, die Ve rnehmung Sachverständiger, die Form der Entscheidung usw. Die Krankenkasse trägt die Beweislaft dafür, daß ein Kündigungsgrund im Sinne des 5 1 der Verordnung vorliegt.
Entscheidet der Vorsitzende des Oberversicherungkamts an Stelle des Ausschuffeg, so hat auch er vor der Entscheidung Sachverständige zu vernehmen. J
Die Streitfälle sind unbeschadet der Zuverlässigkeit der Ent⸗ scheidung in einem bejchleunigten Verfahren durchzuführen.
V
Die oberste Verwaltungsbehörde ist auch für Ausführunge⸗ bestimmungen allgemeiner Art zuständig. Sie kann inebesondere Be, flimmungen für die Richtlinien treffen, die der Kassenporstand nach 51 6 1 der Verordnung aufstellt. Der Kassenvorstand muß in allen Fällen vor der Aufstellung von Richtlinien Gutachten von Sachverständigen einholen. Als Sachverständige gelten nur approbierte Aerzte, Aerztekammern, Fachbehörden oder andere öffentlich= rechisich anerkannte fachkundige Personen, und Stellen. Schon bisher haben die Krankenkassen solche Richtlinien im Einer, nehmen mit Sachverständigen aufgestellt. Dem Sinne und Zweck der Verordnung entfpricht es, daß auch bei neuen Richtlinien dem fachverständigen Gutachten ein maßgebender Einfluß gesichert bleibt. Die oberste Verwaltungsbebörde kann außerdem auf, Grund des S Zõ der Aeichsversicherungzordnung Verordnung über Vereinfachungen n der Sozialversicherung vom 30. Oftober 1923 — RGBSlI. 1 S. 1657 — ). durch ihre Fachbehörden Gutachten für die Ausstellung von Richtlinien mit bindender Wirkung für die Krankenkassen er⸗ staiten lassen. Fur die einheitliche Regelung wird dieses Verfahren zweckmäßig und meist auch notwendig sein.
Sobajd der Reichs ausschuß (5 5 der Verordnung über Aerzte und Krankenkaffen vom 30. Oftober 1923 — RGBl. 1 S. 10651 — in eigener Zuständigkeit Richtlinien zur Sicherung der Kassen gegen unnötige und übermäßige Inanspruchnahme der Krankenhilfe auf⸗ gestellt hat, sind diese Richtlinien maßgebend.
VI. Die oberste Verwaltungs behörde kann auch zu den S5 3 und 4
der ir, , g. Aus sshrungobestimmungen erlassen.
Der § 3 der Verordnung läßt das bei einer Kasse bestebende Arztfysten unberührt und wahrt den gegenwärtigen Besitzstand. Dem Kasfenvorstand sieht nur das Recht zu. der neuen Zulassun weiterer Aerzte zu widersprechen. Scheidet ein Kassenarzt aus, so t die Lücke nach dein bei der Kasse beste benden Arztsvstem auszufüllen. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis aller Kassenärzte endigt.
Wie die Höchlijabl der bei einer Kasse tätigen Arzte zu be— rechnen ist, wird der Reichsausschuß regeln. Bis dahin kann der Ueberwachungsausschuß selbst prüsen, ob die Höchstzahl des §5 3 erreicht ist. 5n
Von den Befugnissen im 51 und 5 4 Abs. 1 der Verordnung darf der Kassendorstand erst dann Gebrauch machen, wenn der Ueber. wachungsautschuß gebildet ist; andernfalls hätte der Kaenarzt nicht die Möglichkeit, fein Berufungsrecht tatsächlich auszuüben. Eine Ausnahme müßte dann Plak greisen, wenn die Aufsichtebebörde fest⸗ stellt, daß die Bildung oder der Zusammentritt des Ueberwachungs⸗ ausschusfetü ohne Verschulden der Kasse ungebührlich verzögert wird.
VIII. Wenn alle Beteiligten die notwendigen Opfer bringen, kann die Kranfenversicherung den Arbeitern und Angestellten erhalten bleiben. Berlin, den 2X. November 1923. Der Reichsanbeitsminister. Dr. Brauns.
1
Verordnung über Zulagen in der Unfallversicherun zweite Hälfte des Monats November Vom 260. November 1933.
Auf Grund des 8 3b Absatz 2 des Gesetzes über Dihge in der Unfallversicherung in der Fassung des 1 Nr. 2 des Gesetzes über Notmaßnahmen in der Unfallversicherung vom 8. Ottober 1923 (RGBl. 1 S. 935) wird verordnet:
g für die og
1. Bei der Berechnung der 64 für die zweite Hälfte des Monats November 1523 ist die am 15. November 1923 veröffent⸗ sichte Reichrichtjahl der Lebenshaltungskosten maßgebend. Das
) Die Verordnung wird demnächst auch im Reichsgesetzblatt ver öffentlicht werden. .
danach errechnete Vielfache (8 36 Abs. 1 des Gesetzes in der Unfallversicherung) wird auf 300 000 000 3
§ 2. Die nach 8 1 nachzuzahlenden Beträge sind auf volle Milfianga
Mark aufzurunden. Berlin, den W. November 1923.
Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Geib.
Het anntmachung
Zulagn
über den Londoner Goldpreis gemäß 8 2 der Ver—
ordnung zur Ausführung des beständige Hhpothe ken vom 29. Juni 1923 (RGBl. 1 S. 482).
Der Londoner Goldyreis betrãgt:
är eine Unze Feingold ... .. 96 h 4 d,
für ein Gramm Feingold demnach .. I6, 7804 pence. Berlin, den W. November 19233.
Deyssenb ngsstelle Gesell mit beschränkt ,,, amm
Bekanntm achung zur 10. Aus gabe der Deutschen Arzneitaxe 1923.
esetzes über wert,
Mit Wirkung vom W. November 1923 wird die Schlüsh ahl für Arbeitsvergütungen (Ziffer LB der Allgemeinen e e e der Deutschen Arzneitare 1923) auf 8 800 0000
estgesetzt. Berlin, den X. November 1923.
Der Reichsminister des Innern. J. A.: Damm ann.
Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe
neuer Reichsbanknote
über 100 Milliarden Mark mit dem Datum von
5. No vember 1923 (II. Aus gabe).
In den nächsten Tagen werden neue Reichsbanknote über 100 Mllliarden Mark in den Verkehr gegeben werden Sie find auf weißem Wasserzeichenpapier (Vierpaßmusten Der etwa 28 mm breit
. und 65 X 135 mm groß.
chaurand zeigt die querstehende Wertangabe 100 Milliarde
in kirschroter Farbe.
Der Untergrund des Druckbildes ist i
den Farben ollvgrau bis blaugrün gehalten und enthält R
kleinen Wertzahlen 100 zwischen zartem Zierwerk. schriftung in kirschroter Farbe lautet: ö
Reichsbanknote
100 Milsiarden Mark
zahlt die Reichsbankhauptkasse in Berlin
gegen diese Banknote dem Einliererer.
Dom 1. Februar 1924 ab rann diese
Banknote aufgerufen und unter Umiausch
gegen andere geyetzliche Zahlungsmutel eingezogen werden.
Berlin, den 5 November 19235
Reichs bankdirektorium
Havenstein v. Glasenapp . Grimm Rauf mann Budeeies Bernkard Seiffert Vocks Friedrich PHuchs P. Schneider
Die e
Zu belden Seiten der Unterschriften besinden sich die Stemhf mit der Umschrift Reichsbank-⸗Direktorium. Dle Wertzeile
durch große Zierbuchstaben hervorgehoben. Der sechszeil
Strafsatz ist links unten, hochstehend angebracht. schrlftung wird von einem Außenkanten den Unterdruck etwa 2 mm frei läßt. Die Rückseite ist unbedruckt. Berlin, den 17. November 1933. . Reichsbankdirektorium. Havenstein. v. Gla senapp.
—
Bekanntmachung,
ij
Die o Zierrand eingefaßt, der an den
betreffend die Aus gabe neuer Reichsbankngten übt, 1 Biltion Mark mit dem Datum vom 5. Novembeh
1923 (II. Ausgabe).
In den nächsten Tagen werden neue Relchs banknote
über 1 Billion
und 86 X 143 mm gro oe, . steht oben die Reihenbezeichnung und Nummer roter
1000 Milliarden. Der Untergrund
I
lark in den Verkehr gegeben werden. Sl sind auf weißem Wasserzeichenpapier (Vierpaßmuster) gedrut ö. Auf dem etwa 40 mm breit
arbe und unten die , es Druckbildes ist in de
— violett bis gelbbraun gehalten und besteht aus de ertangabe Eine Billion M. Die schwarzgedruckte, umrandet
Beschriftung lautet:
Reichsbanknote Eine Billion Mark
zahlt die Reichs bankhauptkasse in Berlin
gegen diese Bankaote dem Einlieferer.
Vom 1. Februar 192 ab kann diese
Banknote aufgerufen und unter Umtausch
gegen andere gesetzliche Zahlungsmittel eingezogen werden.
Berlin, den 5. November 1923
Reichs bankdirektorium
v. Glasenapp v. Grimm KRausfmann Budeeies Bernard Sei/sert Vockse HFriedrich Fuchs P. Schneider
Zu beiden Seiten der Unterschriften befinden fich die Stem mit der Umschrift Reichsbankdirektorium und darunter
⸗
Auf gleicher Höhe des Wortes
eizellige Strafandrohung. Die Wertangabe ist burch kraftige chern, hervorgehoben. je Rückseite ist unbedruckt. Berlin, den IJ. November 1923.
Reichs bankdirektorlum. Havenstein. v. Glasenapp.
Bekanntmachung, zetreffend die Ausgabe, neuer Reichsbanknoten iber 2 Billionen Mark mit dem Datum vom 5. November 1923 (L. Aus gabe).
In den . Tagen werden Reichsbanknoten zu 3 Billionen Mark in den Perkehr gebracht werden. Die gloten sind 120 X 71 mm groß und auf weißem Wasserzeichen⸗
sapler mit einem Linienmuster mit den Buchstaben G und D, einem Kugelmuster oder einem gitierartigen Muster mit dem ständig wieder⸗ kehrenden Buchstaben 8 ruckt. Der Untergrund, aus einem feinen, gleichmäßigen . bestehend, trägt in doppelt⸗wellenförmiger Um⸗ ndung eine reich verzierte Guilloche; die von dieser nicht bedecken Teile des Druckbildes werden von einem dünnlinigen Retzmtuster ausgefüllt. Die Farbenwirkung des Druckbildes ist rn — gelblichgrau⸗= rün verlaufend. Der Text ist schwarzfarbig in lateinischen Buchstaben auf⸗ gedruckt; er lautet:
RElCHSBkANkNOITE
Zwei Billionen Mark
⁊AHHl. I DIE RKEIlChisbANKHAUPIRASSE MN BERIIN GEGEN DESE. BANKRNOTE DEM ElNLIEFERER.
BERLIN, den 5. November 1923.
REICHSBBANRDIREKTORIUh
Hauenstein v. Grimm Rau /f mann Schneider Bernhard Sei fert Toche Fuchs P. Schneider
Reichsbanknote“ sind in der rechten oberen Ecke die Kennbuchstaben und Serienziffer sowie hie Nummer des Scheines in roter . angebracht. Zu
v. Glasenapp Bude es Friedrich
beiden Seiten der 1, befinden sich die Kontroll⸗
. darunter — zweizeilig gedruckt — der Strafsatz. eben jedem der Kontrollstempel erscheint nach der Umrandung ju die dunkle Wertzahl 2. Die Rückseite der Note ist unbedruckt. Berlin, den 17. November 1923. ö Reichsbankdirektorium. Havenstein. v. Glasenapp.
————— —
Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe neuer Reichsbanknoten über
5 Billionen Mark mit dem Datum vom 7. November 1923 II. Ausga be).
In den nächsten Tagen werben neue Reichsbanknoten zu 7 Billionen Mark in den Verkehr gebracht werden. Die . n 8,6 R 165 em groß und auf weißem Wasserzeichen⸗ papier m einem Linienmuster mit den Buchstaben G und D oder einem Kugelmuster edruckt. Der etwa 40 mm breite rechtsseitige Schauranb trägt schwarzem Druck querstehend die Wertzahl 5000 und dar⸗ mier das Wort „MiLIIARkDRN“ in lateinischen Buchstaben. Der Untergrund des Druckbildes spielt in braunroten und blauen , an läßt an der linken Seite die große hellblaue Zier⸗ zahl h frei. Die Beschriftung, ebenfalls in lateinischen Buchstaben und schwarzer Farbe, lautet:
Reichsbanknote
FüNFE BIILLIONEN
Mark zahlt die Reichsbankhauptkasse in
Berlin gegen diese Banknote dem Ein-
lieferer. Vom 1. Februar 1924 ab kann
diese Banknote aufgerufen und unter Um-
tausch gegen andere gesetzliche Zahlungs- mittel eingezogen werden.
Berlin, den 7. November 1925 Reichsbankdirektorium
Hauenstein v. Glasenapp v. Grimm Raeiss mann Schneider Budlceies Bernhard Sei /fert Tocke Friedrich Fuchs F. Schneiden
Neben dem Wort „Reichsbanknote“ sind die Kennbuchstaben und Serienziffer, in der rechten oberen Ecke die Nummer der Note in roter Farbe angebracht. Rechts und links von den sinterschriften stehen die Kontrollstempel. Der vierzeilige Straf⸗ satz ist links unten hochstehend aufgedruckt.
Dle Rückseite der Note ist unbedruckt.
Berlin, den 17. November 1923.
Reichsbankdirektorium. Havenstein. v. Glasenapp.
—
Bekanntmachung, ö betreffend die ,,, andersartigen Wasser⸗ , zum Druck der Reichsbanknoten über 00 Milliarden Mark mit dem Datum vom
to ber 1923 (II. Ausgabe,.
Dle in der Bekanntmachung vom 30. Oltober 1923 be, . Reichsbanknoten über 500. Milliarden Mark J. Ausgabe werden in Zukunft auch auf Papier mit blauem Stoffauflauf und mit dem Wasserzeichen 500 M. in band⸗ . verschlungenen, abwechselnd hellen und dunklen Linien gedruckt.
Berlin, den 17. November 1933
. Reichsbankdirektorium. v. Glasenapp.
———
Havenstein.
26. Ok⸗
Die Reichsindexziffer am 19. November 1923.
Die RKeichsinderziffer für die Lebenshaltungskosten (Er⸗ nährung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung und Bekleidung) beläuft sich nach den Feststellungen des Stalistischen Reichsamts ür ren, * * ,. auf das 831 milliardenfache iegszei ie Steigerung gegenüber der (218,5 Milliarden) beträgt — 233 vH. . Berlin, den 21. November 193.
Statistisches Reichsamt. J. V.: Dr. Platzer.
Preußen.
Ministerium für Wi. und bi Ml cha ft, 989m
Der Privatdozent in der philosophischen Fakultä 3 ng o, n z 6 . 66 oso ä i ke . phischen Fatultät der Universität zu Halle e Wahl des Studienrats Dr. Morsch an d Oberrealschule in Essen zum , 3 . irn. Lehranstalt des Patronatsbereichs der Stadt Ahlen ist be⸗ stätigt worden.
17. Nachtrag
ur Bekanntmachung zur Verordnung über bie Auf⸗ 1 henden ' fn die Kohlen w eln fü ' nn vom 31. Mai 1920 (RGBl. 1920 S. 1107).
Ergänzung der Bekanntmachung vom X. Juli 1920 zur . lber die . der i, für die Kohlenwirtschaftsstellen vom 81. Mai 1920 bestimme ich mit Ermächtigung des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe und im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregierungen für den Bereich der Preußischen Landeskohlenstelle folgendes:
g 1 dieser Bekanntmachung erhält mit Wirkung vom 1. d. J. ab folgende fn ! h . rkung vom 1. November
Die Belträge für:
Steinkohlen Steinkohlenbriketts
7 Goldpfennige. Braunkohlenbriketts Böhmische Braunkohle d, b Goldpfennige.
Gleichzeitig werden auf Grund der Ausführungsbestimm ungen des Reichswirtschafisministeriums vom 17. November 1923 für die Monate Dezember 1923, Januar, Februar, März 1924 die Beiträge unter . der Novemberzufuhren nach obigen Sätzen im voraus
rhoben.
Es sind somit insgesamt:
( 35 bezw. 225 Goldpfennige je Tonne abzufũhren.
Die Vorauserhebung wird erforderlich elnmal her Ausgleichung der in den vorangegangenen Monaten September, August und Juli 1923 infolge der hohen Geldentwertung zu wenig erhobenen Beitrãge . zum anderen zur Finanzierung des Abbaus der Kohlenwirtschafts⸗
ellen.
Diese Beitragserhebung ist die letzte.
Die Beiträge sind in wertheständigen Zahlungsmitteln bis zum b; des der Lieserung folgenden Monats an die Kohlenwirtschaftsstelle abzuführen. Für später abgeführte Beiträge werden Zuschläge in Höhe der jeweilig für Steuerrückftände festgesetzten Zuschläge erhoben.
Erfolgt die Jahlung in Papiermark, so sind die Papier mark beträge nach der amtl. Bollarnotierung an der Berliner Börse (Brief kurz, ein Dollar — 4.20 Goldmark) zu dem Dollarstand des Ab⸗ sendungstages des Geldbetrags umzurechnen.
Berlin, den 19. November 1923.
Pxeußische Landeskohlenstelle. Röhrig.
e , e 0 e 22 2 0 m e , r rr, , e e e mm mn,
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Wiederaufnahme des Abonnements auf ben „Internationalen Anzeiger für Zellwesen/“. Nachdem bie infolge der Betelllgung des Deutschen Reichs an dem „Internationalen Verein für die Veröffentlichung der em tarife“ der Reichs verwaltung zustehenden Stücke des von dem Internationalen Zollbüro in Brüssel herausgegebenen „Inte r⸗ nationalen Anzeigers für Zollwesen“ regelmäßig wieder eingehen, kann von diesen Veröffentlichungen wieder eine be⸗ schränkte Anzahl an einheimische Interessenten gegen Ent⸗ gelt abgegeben werden.
ür diefe Exemplare wird rückwirkend vom 1. April 1823 bis 31. März ig24 vom Reichswirtschaftsministerium ein Abonnement eröffnet. Der Abonnementspreis jür die angegebene, Zeit beträgt einschließlich Nachlieferung der seit 1. April 1923 erschienenen Druckfachen 40 Goldmark. Bei Zahlung. in Papiermark ist der am Tage vor der Zahlung geltende amtliche Um—⸗ rechnungskurs maßgebend. Der Betrag ist an die uptasse des Reichs wirtschaftsministeriums entweder auf. dag Postscheck= konto Nr. 38 630 beim Postscheckemt Berlin NW. 7 oder auf Relchsbankgirokonto zu überweisen. Den bisherigen Abonnenten geht besondere Mitteilung. zu. Neu hinzutretende Abonnenten erhalten neben der Nachlieferung der seit 1. April 1923 erschienenen Brucklachen (unter denen u. a. neue Ausgaben der Zoll⸗ tarife von Spanien, Irland, Norwegen, Bulgarien, Mexiko und China sich befinden) auf Wunsch, foweit verfügbar, auch die vorher erschienenen Zolltarife und Nachträge. Bestellungen, Anfragen, Rellamationen usw. sind an das Zollbüro des Reichs wirtschafts . ministeriums, Berlin W. 10, Viktoriastraße 33, zu richten.
Nr. 60 des ‚Reichsministerialblattgz“ vom 16 No vember 1923 hat folgenden Jnhalt; Steuer, und Follwesen: Zweite Verordnung über das Abrechnungeverfahren bei der Börsenum satzsteuer.
Rr. 6üi desfelben Blattes vom 19. November 1923 hat folgenden Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungssachen: Bejug, des eiche⸗ ministerialblatis. — Elfte Verordnung über die Gebühren für die Prüfung von Bildstreifen. — 2. Konsulatwesen: Exegugtur⸗ erteilungen. —= 3. Finanzwesen: Uebersicht der Einnahmen der Reichs⸗ . und e, nnr, . der Einnahmen der Deutschen
ichs bahn für die Zeit vom 1. April bis 30, September 1923 usw. — Autwelsung von Ausländern aus dem Reichs«
4. Polizeiwesen: . ulassung von Eigen veredelunge⸗
gebiet. = b. Steuer⸗ und Zollwesen ; ᷣ ; berkehr. — Rerordnung ber die Abstempelung auslaͤndischer Wert- papiere beim Finanzamt Mannheim ⸗Stadt. — 56. Versorgungtwesen: Befanntmachung. über die Gebühr im Verfahren vor den Spruch ⸗ behörden der Reichsversorgung. .
ö
Gesundheitswesen, Tierkrankheiten . — und Absperrungs⸗
Dem Reichsgesundheitsamt ist das Erlöschen der Maul—˖
und Klauenseuche vom Schlachtvie 16. November 1923 gemeldet worden. chtwiebbose in Dresden am
Deutscher Reichstag.
391. Sitzung vom 20. November 1923, Nachmittags 1 Uhr. (Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverlegern))
Am Regierungstische: der Reichskanzler Dr. Strese—⸗ mann, der e fr , nn. Reichsminister der Finanzen Dr. Luther und der Reichs⸗ arbeitsminister Dr. Brauns. ;
Präsident Löbe eröffnet die Sitzung um 1 Uhr 20 Minuten gedenkt des Ablebens des Abg. Hoener (Gentr) und des Reichsbankpräsidenten Havenstein, der 34 Jahre als Leiter der Reichsbank gewirkt habe und nun durch seinen Plößlichen Tod, wie der Praͤsident ausführt, mitten aus den Konflikten heraus 85 sen worden sei, in die bie letze Jeit ihn gestellt hatte. Der räsident teilt weiter mit, daß wegen der Verletzung der Immunität des Abg. ße Gentr.), der zwimal unter den Augen der fran ⸗ zösischen Besatzungs behörde von sogenannten Separatisten verhaftet wurde . e), Protest erhoben worden ist. Die französische 6 at aber bisher ö noch nicht geantwortet. (Hört, hörth Hb ge nen g en gte ße der , , Ab ; W.) durch die belgischen Besatzungsbehörden sin unbeantwortet geblieben. . Hört, . . d
Ein Antrag auf Strafverfolgung des pfälzischen Abg. Hoffma nn⸗Kaiserslautern (Soz.) wegen Hochverrats wird dem Geschäftsordnungsausschuß überwiesen.
Der Vertrag mit der Schweiz zur Vermeidung der Doppelhbesteunerung des Arbeitseinkem mens wird in allen drei Lesungen angenommen, ebenso die Vorlage ur Verlängerung der Gültigkeitsdauer des eutsch⸗portugiesischen vorläufigen an⸗ delsüberein kommens bis zum 31. Mai 1924. Gleich—⸗ . zur Annahme gelangt das deutsch⸗polnische Ab⸗ oh me 1 , e Tb ; ; . , . ischen Polnisch⸗Oberschlesien und dem übrigen Polen durch . ch⸗Oberschesien. j d
Auf der Tagesordnung steht dann di lit . g g steh n die politische
Abg.. Koenen (Komm) fordert zur Geschäftsordnung; da nicht in eine allgemeine Aussprache eingetreten würde, wie beabsichti sei. sondern daß zuerst der Reichskanzler das Wort nehmen mäge, weil er vevantwortlich sei für die Not und das CFlend, die im Lande chen. Der Reichskanzler müsse Rechenschaft ablegen in diesem ause, dem allerdings schon der ,, der Verwesung aͤnhaflet. Die Waffen werden troßz der Säbel dikatur auf die Straße gehen und den Reichskanzler mitsamt diesem Hause wegfegen. Präsident Löbe erklärt, daß geschäftsordnungsmäßig keine Möglichkeit bestehe, dem HReichskanß ler vorzuschreiben, wann er das a, fore en solle. 9 . ; 8 g. Koenen omm. antragt darau ertagung der Sitzung. (Große Heiterkeit.) . , 43
Der Antrag Koenen wird abgelehnt. Darauf wird in die allgemeine politische Aussprache ein⸗ getreten. Als erster erhält das Wort der
Abg. Wel g (Soz.). Er bedauert ebenfalls, daß die Crörterun nicht mit einer Regierungserklärung eröffnet werden, Man n . Opposition den Reigen eröffnen lassen. Diese Taktik werde der Re⸗ gierung aber als Schwäche ausgelegt werden. Ez handele sich um eine neue Regierung, die deg Vertrauens des Reichs tags bedürfe, und die daher zunächst ihr nnr entwickeln müsse. Die Re⸗ serung wolle offenbar den Eindruck erwecken, als oh sie die alte gierung sei. Sie sei aber eine gang andere, nicht nur wegen der Personenveränderungen, sondern well sie nicht mehr die Cr mãächt igungen ebe wie das vorige Kabinett. Dabei sei die Zeit unheimlich ernst. Not und Elend machten . übergll, breit. Die einde der Republik hätten nur einen Schutzengel; Poincare! Die eparationsbersuche seien an ein n. Gegnei gescheikert: Poingars! Die Arbeiter haben eine gewgltige Arbeit zu erledigen, um die Berge des Hasses abzutragen, die Poincars 6 n beiden Ländern auf⸗ gerichtet hat. Darum sprechen wing der englischen Bruderpartei unsern wärmsten Dank aus . Beifall inks) für ihren Akt inter⸗ nationaler Gerechtigkeit (Lachen rechts) und Solidarität. Leider uff innere Jerrhsenheit überall im deutschen Volke. Hier im Hause ist die Mehrhellsbildung gescheitert an der krassen orkehrung der Klassengegensätze von Ihrer , ,. Seite. Unser Zukunfts⸗ traum Interngtiong! sind, die Verginigten Staaten von 3 national die deutsche Einheitsrepublik. Der Redner verurteilt bie gn n n bg, an denen er den bürgerlichen Parteien die Schuld belmißt. hr . Rufe rechts: Hoffmann⸗Kagiserglauternh Gegen die Wahnsinnspläne derjenigen, die im Westen ihre Industrie⸗ zogtümer errichten wollen, erheben wir hier laut, unsere timme. Den Vertrag von Versailles auffündigen, bedeutet das tun, was der Gegner will, und ihm zum Triumph verhelfen. Brennend empfinde ich die Schande einer n, e,, die bei gllen diesen verderblichen und lächerlichen Creignissen die Rolle des hilflosen Zu⸗ chauers spielt. (Beifall bei den So ialdemokraten. — Zurufe rechts: eigner) Es hat sich ja klar ergeben, daß in München Kahr und Hehe ern offenen Hochberrat begangen haben. Abgeordneter Hergt D. Rat.: Nehmen Sle nicht das Wort „Hochverral“ zu oft in den undi) Sie werden mich nicht hindern, eine Katze eine Katze zu nenneni (Stürmische Rufe rechts: 19181 Erinnern Sie nicht dazan! 1i5is waren Sie ja gar nicht da Der Redner schildert die, Maß. nahmen Kahrs gegen die sozialistische Bewegung. Die a er so vogeiftei. wie Ebert und andere Politiker es nach dem Aufruj er Münchener i g, ein sollten. Das Schlimmste, was von der Fechten über die fächsischen Justände bekauptet werde ei gering. ügig gegen das, was in Bayern geschehe. Im Ausland hatten i. orgänge ung aufg schwerste ef de lbst im ,,,. Henn end seien solche Willkürmaßnahmen des Militärs gegen die , ft nicht möglich gewesen. In die Reichswehr sei die Demoralisat ion gelragen worden dadurch daß ein menternder neral in feinen Befugnisfen noch gestärkt worden sei. Wo bleie da die deutfche Treue? (Gelächter rechts und, Jurufe; 1915) Wir hahen eine andere Anschauung von Mannesmuf! Luden dorff und Kahr bätten Mannesmut lernen sollen von der e ,. Frau des Genossen Auer, der die Piftole auf die Brust gesetzt wurde, und die doch den Riu fenthalt ihres Mannes nichl verriet! (Beifall bei den Soßial.! demokraten) Der Redner schildert weiter die Mißhandlungen der eifen Bürgermeisterseheleute. Schmidt, und anderer, gegen die die e, der Räterepublik zurücktreten müßten. rr v. Kahr habe 66 und Genosfen, die solche Taten vollbrachten, stets unterstützt. iemals sei ein System so verlogen gewesen wie dasjenige Kahrs. Durch die von Kahr geduldeten Und deranlaßten Judenvgrfolgungen eien nur , n Venmwicklungen und. politssche e, . rbeigeführt worden. Auch Kahrs wirtschaftliche Maßnahmen hätten einen Erfolg gehabt, sondern nur den Widerspruch Münchener erde hervorgerufen. Niemals sei die Schwäche der eichsregierung und ihr. mangelhafter guter Wille, dem Reiche zu geben und dem Reiche J wahren, was des Reiches sei, so klar vor Augen n worden, als in der kläglichen Politik, die der 26 redefreudige Herr Reichskanzler in ee Besjchrankung gegenüber den täglichen und stündlichen Verfassungsbrüchen des Herrn
a , 1 ) Mit Ausnahme der durch Sperrdruck hervorgehobenen Reden der 2 .. die im Wortlaute wiedergegeben sind..
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