— — — — —
Atophan- . 8 8 Atos han-Natrim. - 2 Bis mutum 8 - naphtolicum ö Calcium phosphoricum .
2. Dle Frage der Rückwirkung bedarf in jedem Fa Prüfung; da, wo die e lbe den Abnehmer vor unlösbare IM rc stellen maß swie z. B. im allgemeinen stets bei Straßenbabnen 21 anderen Verkehreunternehmungen! wird von ihr abzu ehen sein. 9
3. Der Charakter des durch die Verordnung vom 29. Seytembe 1823 eingeführten Verfahrens als eines Eilversabreng bringt es im sich, daß der Neichs kohlentommissar regelmäßig die vorherige Änhörn ; des Gegners. wie ibm dies nach der Verordnung gestattet ist. un läßt, und Abänderungsanträge des Antraggegners, wenn nicht . Berechtigung auf der Hand liegt oder ohne umständliche drinn festgestellt werden kann., dem Schiedsgericht überweist. .
Der Obmann dagegen, der eine einstweilige Anordnung erlassn hat, wird, wenn er Einwendungen des Antraggegners nicht elbs sosort stattgeben will, für raschesten Zusammentriti des Schiedsgericht sorgen müssen.
4. Die Tatsache, daß die Verordnung vom 29. September 193 eine Ergänzung der Verordnung vom 1. Februar 1919/9. Juni id darstellt, bringt es mit sich, daß durch sie die genannte Verordnu und die ju ibrer Durchführung erlassenen Beftimmungen, zu dene vor allem meine Richtlinien vom 27. Juni 1922 (Meicht anzeige Nr. 148) gehören, nicht berührt werden; deren materieller Inban it auch für den Inhalt der auf Grund der Verordnung vom 29. Sch. tember 1923 erlassenen einstweiligen Anordnungen maßgebend. Dich * gilt Fbenso ür die zum Schutz der Lielerer wie für die zum Schuz der Verbraucher getroffenen Bestimmungen.
d. Die Verordnung vom 24. Ottober 1933 (RGBl. 1 S. 9) äber die Berechnung des Preises bei der Lieferung von elettrische Arbeit, Gas und Leitungswasser greift durch ihren 5 m jm . bemerkenswerten Punkten in die durch die Verordnungen vom l. Fe, hruar 1919/9. Juni 19822 und vom 29. September 1923 geregelten Materien ein; sie setzt sest, daß, wenn eine Schiedssache in dir Be, zufungsinstanz schwebi, zum Erlaß der beschleunigten einstweilige Anordnung der Senatspräsident des Reichswintschaftegerichts (und uin dieser, nicht, wie früher angenommen werden konnte, auch der Ohmam erster Instanz) befugt ist, und sie gibt den Obmännern und dem
Festsetzung ver Gebshren für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches für die Zeit vom 26. November bis zum 2. Dezember 1933.
Für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches sind für die i vom 26. November bis zum 2. De⸗ zember 1923 folgende Gebühren festgesetzt worden:
Bezeichnung des Unter uchungs⸗ Gebühren⸗
gegenstandes: sätze: J A. Frisches Fleisch: Milliarden Mark
1. Ein Stück Rindvieh usw.
2. Ein Kalb.
3. Ein Schwein usw. ..
4. Ein Schaf usn...
65. Ein Pferd usß.... B. Zubere 6. Därme je kg. s . Speck je kg . 3 K 8. Sonstiges zubereitetes Fleisch je kg..
feine Mehrkeit. Die Ausschußverbandlungen wurden in menen des Währungekommissars geführt. Von selten Preußen burden in der Ausschußberatung Bedenken geltend gemacht, die ier Haupt ache kabin gingen, daß, wenn in pbieser Weile ein 10 cbiiger Verfehrcmm eig wie der Postüberweisungeber kehr aut. chließlich aul die Rentenmark abgestellt werde, dies leicht dabin harn fönn te, daß die Papiermark damit einer weiteren Ent⸗ jung verfiele, und das sei nicht damit in Einklang zu bringen. neuerdings von der Reichsregierung die r . als gietzliches Zahlungemittel statuiert sei Der Währungskommissar E' zwar die Undurchsichtigkeit des weiteren Schicksals der Hier marih ind ibrer Geltung neben der Rentenmark anerkannt, jrer in voller Uebereinstimmung mit der Postverwaltung und der chen Mebrheit der Auslchüsse sich auf den Standpunkt gestellt, li fur dag Gebiet des Postgirobertehrg nach der ganzen Cigenari
der Verbältnisse die Umstellung auf Rentenmark das Richtige sei. und er hat die Vorlage in ihrer Gesamtheit begrüßt und gnerkannt, daß sie ein wirksamer Schritt dazu sein würde, um die Rentenmark zu popularisieren. Selbswerständlich muß zur Durchführung der Vor— lage die Gewähr gegeben sein, daß sowohl die Postverwaltung wie der ganze Verkebr ausreichend mit Rentenmart versorgt sind., und deshalb wurde von den Autschüssen die Abänderung beschlossen. daß der Zeitpunkt, ju dem die Umstellung er olgen soll, nicht nur von der Festsetzung des Postminissers abhängen solle fondern daß auch der Reicht währunsfommissar witwirker müsse, Prakttisch wird sich, wie der Berichterstatter hervorhob, vor= autsichtlich die Sache so gestalten, daß Anfang Dezember die üm⸗ stellung erfolgt und, nachdem die Bekanntmachung startgesunden hat, die Guthaben in Rentenmark umgerechnet werden und auch Ein⸗ zahlungen nur noch in Rentenmark zulässig sind. Die Ausschusse
baben einzelne Aenderungen beschlossen, deren vornebmlichste sind, daß die Mindeststammeinlage nur fünf Rentenmarkt sind und nicht zebn, wie die Regierung geiordert hatte, und daß lerner, wie bisher, die Ueberweisungen gebührenfrei bleiben. Die Verordnung wird)ꝰ auf Grund des Artikels 148 der Verfassung erlassen werden.
Der Reichsrat erklärte sich ferner damit einverstanden, daß der Höchstbetrag der Darlehnskgssenscheine auf drei Trillionen festgesetzt wird. Hiermit soll keine neue Quelle der Inflation eröffnet werden, sondern es handelt sich nur um ein regelrechtes Lombardgeschäft, das insbesondere den Betrieb der Zuckerindustrie erleichtern soll. Der Reichsrat stimmte noch einer Verordnung zu, wonach die Vermö —— und Bußen . Zugrundelegung der Goldsteuermark wertbeständig gemacht werden.
—
Oalcium phosphoricum tribasieumꝰ s
O—— O — — —— M M Ra Ge MR G G
—
Capdulae gelatinosae eum: Balsamo Copatvae 0,3 et Extracto Cubebarum 0.
— 2 — 8
—
Cocainum hydrobromicum Cocainum hydrochloricum
* n Cocainum nitricum -- Codeinum...
—
82 — — — Q — — — — — — —
Oodemnum phosphoricum
* n
25
2
ueber ficht der Einnahmen des Reichs an Steuern. Zöllen und Abgaben für die Zeit vom 1. April 1923 bis zum 31. Oktober 1923. Die Angaben einer Anzahl Kassen aus dem besetzten Gebiete fehlen. —
Mindestgebühr für Därme Mindestaebühr für zubereitetes Fleisch II. Trichinenuntersuchn
Ein ganzes Schwein usw. Ein Stück Fleisch usw. . Ein Stück Speck usw.. k III. Chemische Entersuchun
1. Zubereitetes Fleisch je kt... 2. Zubereitete Fette je kg. 3. Mindestgebühr a) für Fleisch ...
b) für Fette... . 180
17. Die in 86 Abk. 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten
* n Cortex Cascarase sagradae Cortex Gossypii Radicis. Gortex Granati--.-. Cuprum sulfocarbolicum. Digitoxinum eryst.
8 — — —
2 — * — 2
Aufgetommen sind Aufgekommen sind
w
1. 2. z. Im Reichs haus⸗ haltsplan ist die Einnahme für das Rechnungt⸗ jahr 1923 veranschlagt auf Millionen Mark
. Mithin Rechnungsjahr 1923 gegen ,, 1922 insgesamt
4 mehr — weniger (Spalte 4 und 6)
Millionen Mark
Dion in! . ö ö ö vom 1. April ; 1923 bis Ende
Oktober 1923 Millionen Mark
vom 1. April 1922 bis Ende Oktober 1922
Millionen Mark
im Monat Oktober 1923
89 9 0 9 82 8 9 9 9 0 9 88 8 9 9 9 9 9 9 9 0 0 0 6 oa 9 9 9 9 0 9 2 06 2 8 9 e 9 ,
im Monat Oltober 1922
Bezeichnung der Einnahmen Bemerkungen
9 0 ,,,, o 9 9 9 9 9 9 9 9 , , , , , , 9 9 , 9 , , e 0 , 9 , , 0 .
9 — —— — 0 — 9 —=
Buceo fluidum Cascaras sagradas
PRxtractum
Extra ctum finidum
Eætractum
Cascaras sagradas fluidu Millionen Mark Millionen Mart
Cascarae sagradae siccum Filieis
Extractum Extractum Extractum Frangulae siccum Extractum Frangulae spissum Extractum Hydrastis luidum
4
J
** 1 Fætractum Ipelacuanhae fluidum Extractum Rhei
* ** ** HKæxtractum Senegae fluidum
d 9 0 9 0 2 22
1 * * 2 Extractum Uvae Ursi flnidum. KExtractum Valerianae Extractum Viburni prunifolii fluidum Flores Althaeae. . ö Flores Cassiae 2 Flores Koso. ö. Fluorescinum. ö.
Gua jacolum. .
Herba Millefolilh. ....
Hexamethylentetraminum..
Hydrogenium peroxydatum prozent)
Kalium jodatum
8 2
* . . Kreosotum carbonicum
Mast sol Microcidinum . Morphinum hydrobromicum
* 17 Morphinnm hydrochloricum
X 7
** . Morphinum sulfuricum . *
77 ** Natrium jodatum .. 5 * 1 Natrium tannicum Natrium tetraboricum Novergun
Paraldehyd Pepsinum
9 9 9 9 9 9 9 9 9 9 9 0 9 9 9 9 9 9 0 2
9 9 0 9 9 0 9 9 9 9 9 9 9 8 2
Pipe? album Piber nigrum . Pyrazolonum dimethylaminophenyldimethy-
ann,
* n Neggen lien: ö Amylalkohol . Hämate n Methylalkohol ..... Sacchaurum UTvarum.. Soꝛzojodol-Kalium.
Soꝛojodol.· Lithtum ; . Soꝛojodol-· Nairium : goꝛojodol - Quècksnber ; Soꝛojodolsure ). . Soꝛojo lol - ink ; . ]
Spiritus gethereus. Strontium sulfuratum Succus Liquiritias depuratus
w
d 9 9 , , h . 2 9 — — — o 90 9 O 0 0 9 9 a 4 , , . , , , , , , , . 5 5 . 9 d 9 , . 2 . 0 * 9 9 9 0 0 0 0 0 9 0 9 2 9 9 2 9 9 2
v n Pabulettae: Hexamethylentetramini ,go9;.-... Hexamethylentetramini l,9)9;;̃;-:-.... , ,. dir ethy laminophenyldimethy- lici O, Pyrazoloni dimethylaminophenyldime lici 0,3 Tartarus ferratus.-.
ö ,
Tinctura Digitalis netherea- Pinctura Ferri acetici netherea. Pinetura Ferri chlorati aetheren Tinctura Rusci Hehrae- Tinctura Strychni aetherena Tinetura Valerinnge aetheren Ninctura Valerianae composita. Tra umaticinum
Unguentum Kalii jodati .. Urethanum
Vrotropin
VUrotropin, Neu-
Vinum Cascarae sagradace-.-.
Diese Bekanntmachung tritt vember 1923 in Kraft. Berlin, den XZ. November 1925. Der Reichsminister des Innern. J. A.: Dam mann.
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18
10 Stück 16 10 Stuck 31
10 Stück 14
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vom 2. No⸗
1 Berlin, den
Untersuchungen: 1. Biolog. und chemische Untersuchungen je kg (Abs. I) 70 2. Mindestgebühr für Pferdefleischuntersuchung. 6600 3. Die in 5 6 Nr. 1 und 2 aufgeführten Unter⸗ 3. bbho
suchungen je k(i! .. V 4. Mindestgebüht für die in 5 6 unter Nr. 1 und 2 aufgeführten Untersuchungen ....
22. November 193.
Der Reichsminister des Innern. : Dammann.
Verordnung über die Aufhebung der Höchstpreise für Zement. Vom 22. November 1923.
81. Dle Verordnung über Höchstpreise für Zement vom 16. Oktober 1923 (Reichsanzeiger Nr. 241) wird aufgehoben.
5 2. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Dejember 1923 in Kraft. Berlin, den 2. November 1923.
Der Reichswirtschaftsminister. Koeth.
——
Verordnung
über den Beitritt der Braunkohlen⸗Inbustrie Vogels freude“ A. G. zu Berlin als Besißerin des Gr auntohlenbergwertes „Vogels freude“ im Kreise Liebenwerda, Bergrevier Halle⸗-Ost, zum Ostelbischen Braunkohlensyndikat in Berlin.
Vom 19. November 1923.
Auf Grund des § 6 der Aus führungsbestimmungen zum Gesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft vom 21. August 1919 (RCGBl. S. 1449) bestimme ich:
§1. Die Braunkohlen⸗Industrie Vogelsfreude! A. G. zu Berlin als Besitzerin des Braunkohlenbergwerkes ‚Vogelsfreude“ im Kreise Liebenwerda, Bergrevier Halle⸗Ost, ist vom 1. Dezember 1923 ab Mitglied des Ostelbischen Braunkohlensyndikats G. m. b. H. in Berlin gemäß dem Syndikatsvertrage vom 21. September 1919, ver⸗ . im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 40 vom 17. Februar 1921, . Beilage.
5 2.
Die Bestimmung des § 1 gilt als Vereinbarung zwischen der Braunkohlen⸗Industrle ‚Vogelsfreude! A. G. zu Berlin und den Gesellschasten des im 5 1J genannten Vertrags.
Berlin, den 19. November 1923.
Der Reichswirtschaftsminister. Koeth
Nachtrag
zu den Richtlinien des Reichs kommissars für die Kohlenverteilung zur Notverordnung vom 29. Sep⸗ tember 1923.
Auf Grund des 8 3 der Verordnung über bie schieds⸗ gerichtliche Erhöhung von Preisen bei der Lieferung von elel⸗ frischer Arbeit, Gas und Leitungswasser vom 1. Februar 1919 (RGBl. S. 135) in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 1922 (RGB. I S. 50g) und der Bekanntmachung des Herrn Staatssekretärs des Reichswirtschaftsamts über die schiedsgericht⸗ liche Erhöhung von Preisen bei der Lieferung von elektrischer Arheit, Gas und Leitungswasser vom 1. Februar 1919 (RGBl. S. 137) in der Fassung, der Bekanntmachung vom 16. Juni 1922 (GBl. S. Hl) sowie der Perordnung vom 29. September 1923 über Erhöhung von Preisen bei der Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und Leitungswasser (RGBl. 1 S. Mö) wird im Nachgang zu den Richtlinien vom 5. Oktober 1923 (Reichsanzeiger Nr. BWI) weiter folgendes bekanntgegeben:
l. Bie Verordnung vom 29. September 1923 schließt sich eng an die Verordnung vom J1. Februar 19199. Juni 1922 (RGBl. 1 S. 5I6) an. Auch sie gilt allo nur sür Verträge, die vor dem 4. Februar 1919 abgeschlossen sind. Doch ist hierbei meine zweite Anordnung über die Abwäljung von Preiserhöhungen bei elektrischer Arbeit vom 19. Oktober 1825 (Meichsanzeiger Nr. 244) zu beachten. Nach dieser können Zwischenverkäufer auch dann die Verordnungen in Anspruch nehmen, wenn der Vertrag mit ihren Abnehmern jeit dem 4. Februar 1919 geschlossen ist, vorauggesetzt, daß sie einen erheblichen Teil des weiterveikauften Stroms auf Grund von Verträgen beziehen, die vor jenem Datum geschlossen sind. Die Worte „Erhöhung der Selbstkosten in der genannten Anordnung sind dabei nicht eng aus⸗ ge, auch eine Verschärfung der Zahlungsbedingungen und dergl. st hierunter einbegriffen.
Wenn in Verträgen, die seit dem 4 Februar 1919 geschlossen sind, die Anwendbarkeit der Schiedegerichtsperordnung vereinbart ist, so genügt dies für sich allein nicht zur Begründung der Zuständigkeit des Reichs kommissars für die Kohlenverteilung für die Anwendung der Verordnung vom 29. September 1923.
Die Daten der in Frage kommenden Verträge sind jedenfalls in den Anträgen gengu anzugeben, falls aus a Gründen die Einsendung der Verträge selbst in Ur oder Abschrist unterbleibt.
Reichs kommissar für die Koblenverteilung das Recht, für die be, schlennigte einstweilige Anordnung Gebühren zu erheben. Diese het zunächst der Antragsteller zu entrichten; die Entscheidung, wer si endgültig zu tragen hat, wird nicht im Verfahren über die beschleuniglt einstweilige Anordnung zu treffen sein.
Wenn sich die Verordnung vom 24. Oktober 1923 in dem ge— nannten 5 H ausdrücklich als Ergänzung der Verordnung von 29. September 1923 gibt, so ist ihr übriger Inhalt nicht als ein solche Ergänzung aufzufassen und daher bei Anwendung der Ver, ordnungen vom 1. Februar 1919 / 9. Juni 1922 und vom 29. Sey tember 1923 nicht in Betracht zu ziehen. Die übrigen Paragraphn beziehen sich vielmehr gerate auf die Fälle, in denen nicht, wie la denen der Schiedsgerichtsver ordnungen, dag Verhältnis zwischen du Beteiligten durch einen nur durch beiderseitiges Einverständnis odo schiedsgerichtlichen Eingriff zu ändernden Vertrag geregelt ist. Lien ein solcher Vertrag bor, so ist er duich die Veryrdnung von 24. Ottober 1923 nicht von selbst geändert. Seme Aenderung in bezug auf Preise, Zahlunge bedingungen usw. kann vielmehr nur alf dem Weg herbeigesührt werden, der durch die obengenannten Ven ordnungen vorge zeichnet ist. .
Berlin, den 22. November 1923. Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. J. V.: Keil.
Preunsßen.
Ministerium für Wissenschaft, Kun st und . ᷣ =
Der Fabrikdirektor Dr.-Ing. Hennig ist zum außer ordentlichen Professor an der Technischen Hochschule in Hannover ernannt worden. U
Die Wahl des Direktors der privaten Unterrichts anstalten in Bückeburg Schumacher zum Studiendirektor des Reah— progymnasiums in Wolgast ist durch das Preußische Staalt= ministerium bestätigt worden. . ö .
Die Wahl des Studiendirektors Herzog von der Real schule in Ruda O. S. zum Studiendirektor an einer höheren Lehranstalt des Patronatsbereichs der Stadt Paderborn iß bestätigt worden. —
Nichtamiliches.
Deutsches Reich.
Der Reichsrat hielt gestern abend eine öffentliche Vol un ab, in der der Reichsminister des Innern Jarr es den
orsitz mit folgenden Worten übernahm:
Ich werde, soweit es meine Zeit erlaubt, auch in Zukunft de Vorsitz führen und hoffe, daß es mir gelingt, das Einvernehmen, du zwischen Reichsregierung und Reichsrat besteben muß, nicht nur nah dem Wortlaut der Verfassung, londern auch nach ihrem Sinn un Geist, zu entwickeln und zu fördern.
Laut Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutsche ,, n,, überwies der Reichsrat eine Mitteilung der
legierung uber Höchstsätze in der Erw erbs losen, , zur Prüfung an die Ausschüsse. Der Regierun ollen folgende Fragen vorgelegt werden: Ist nach Still egun der Notenpresse eine Beibehaltung des bisherigen Verfahren noch möglich? Hat das Reichsfinanzministerium dazu Stellun enommen und ist die Rentenbant gehört worden? Ti achsische . ließ durch ihren Vertreter, Ministeria⸗ direktor Poet sch Verwahrung dagegen einlegen, daß die Wu ordnung eine Verschlechterung der ie g . bringe durch die Bestimmung, daß die . nicht melt betragen dürften als die Hauptunterstützung seibst. Genehmig wurden die Satzungsänderungen der Württemb ergischen , bank in Stuttgart und der Braunsch weh
annoverschen Hypothetenbank in Hannover. n enommen wurde eine Verordnung, die die Gebühren in
ost⸗, Post scheck, Teleg raphen⸗ und Fernsprech verkehr auf eine wertheständige Grundlage stellt, in der elbe Weise, wie es die Eisenbahnverwaltung mit ihren Tarife! gemacht hat.
Die Grundgebühr wird mit einem Multiplikator venvielsẽ ii und zwar mit dem Goldinder für Reichesteuern, bis die Rentenman eingeführt ist. Die Tarsse schließen sich im wesent ichen den Frieden, tarifen an; * B. beträgt der Tarif sür Feinpostkarten und Brin h bezw. 10 9. Bei den Telegrammen fällt die Grundgebühr fon Das Telegramm wird wieder nach der Worizahl berechnet unter Fe setzung einer Mindestzahl von 8 Worten. —
Ferner wurde angenommen eine Verordnung über n Um stellung des Posischeck erkehrs auf Rentenmark.
Unter dem Druck der Veihältnisse der andauernden Geld entwertung hat der Postscheckverkehr in Ueberweisungsverkehr me und mehr verloren und würde bei Bestehenbleiben des jetzigen Ih stands Jseiner völligen Auflösung entgegengehen. Darum soll die Ueberweisungsvertehr jetzt auf eine wertbesländige Grundlage gestel werden, und jwar auf die Grundlage der dientenmart. Dic Aut schüsse haben sich mit großer Mehrheit für die Vorlage en kläri. Gin Antrag. den Üeberweisungs verkehr auf Grunde der Paplermark noch eine Weile nebenher bestehen zu lasset
2
3
4
5
6
7
8
S Q , O . . ee, de
EGinkommensteuer: 9 aus Lohnabzügen b) andere Körperschastssteuer Kapitalertragsteuer Reichsnotopfer
NVermögenzuwachssteue Ben hen; Erbschaftsstener Umsatzsteuer:
a) allgemeine.
5) erhöhte ..
Grunderwerbsteuer. Kapital ver kehrsteuer:
a) Gesellschaftsteuer
b) Wertpapiersteuer
d) Aufsichtsratsteuer Kraftfa hrzeugsteuer Versiche rungssteuer
a) Totalisatorsteuer
e) Lotteriesteuer Wechselstempelsteuer .
Beförderungssteuer:
b) Güterbeförderung Zuwache steuer
b Geldumsätzen
Wehrbeitranag ... Rhein ⸗Ruhrabgabe:
9
Arbeitgeberabgabe
; b) Landabgabe
,
Kohlensteuer ...
Tabaksteuer: Tabaksteuer
Biersteuer Weinsteuer . Mineralwassersteuer.
9 b Essigsäuresteuer Zuckersteuer Salzsteuer ündwarensteuer deuchtmittelsteuer Spiel kartensteuer Slatistische Gebühr Aus dem Süßstoffmo
2
—w—— 9 9 *
Brotversorgungsabgabe
* —
c Börsenum satzsteuer
b) andere Nennwettsteuer
c) Grundstü gübertragun
NReichsste mpelabaaben von ; a) Gewinnanteilschein· und Zinsbogen
. Tabaksteueraufschlag. e5 Tabakersatzstoffabgabe
1 2 14
* 9
opol
ens
Abgabe nach 8 37 des Vermögens eu Vermögensteuer nebst Zuschlag
a) nach dem Gesetz vom 26. Jull 1918. b 24. Dezember 1919
Rennwett⸗ und Lotteriesteuer:
Stempel von Frachturkunden
a) Personenbeförderung.
A. Besitz⸗ und Verkehrsstenern. a) Fortdauernde Steuern.
w 0 2 8
rgesetzes
9 9 9
von
schlag
von Einkommensteuerpflichtigen.
von Körperschaftssteuerpflichtigen . e) von Kraftfahrzeugsteuerpflichtigen
Außerordentliche Abgabe von Betrieben:
Aus dem Branntweinmonopol: Einnahme aus der Branntweinverwertung Freigeld. .
von 1
gen 1 1 * 4 1
Summe a
b) Einmalige Steuern.
Kriegtzabgabe vom Vermögenszuwachse Außerordentliche Kriegsabgabe
griegsabgabe 1916 neblt Zu
1919 918
1 12.
Summe b. Summe A.
B. Sölle und Verbrauchsstenern.
*
Summe B.
C. Sonstige Abgaben.
Ausfuhrabgahen des Reichssinanzministersumg. Uusfuhrabgaben des Reichswirtschaftsministeriums .
Summe G-
D. Nicht zerlegte Einnahmen..
Im ganzen.
Zwangeanleihecc c,,
Berlin, den 16. November 1933.
) 16 924 404 670 3 215 587 524
629 036 060
5 678
4272
106
454 937
162 36? 22 107 16
246
2087 934931 103 056 862 132 588 944
3hb 899 213 198 244 403 9b 740 545 4571 764 29 61 045 460 d26 662
179 040141 67 657 764
1 8tz 3 263
3 O 7b 230 608 b73 190
13 043 700 2 746716 201
b 99 337
—
17185 340 032 3 2606 393 862 647 116 398 32 477
6063
291
73 162
162 991 23 O26 O92
250
2133 182 547 105 463 907 133 196 103
368 276 272 198 395931 V 221 342
15
4581 076 29 876 720 40 648 675
181 579 001 68 374 868 1872306
b 083 590 734 beg 197
13 bob 338 44 139 191 202
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28 486 094 904
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b 6 624 927 19706 649 8503 90 246 092
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123 060 4
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