5 . nehmen Bestelung an ür Berlin
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ö d trteoen ür Seibsta doier auch di⸗ , un , . ven. j 3. ,
rade ,, Rum mern kosten O, Ts Goldmart. K Zenn. 10 9366. Geschäftsstell Zenn. *.
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An eigener jür den Raun
gespaltenen Einheiteneile , 14 Goltdmark sreiblelbend. Liner 8 gejpaltenen Einheits zeil⸗ * Goldmark freiblelbend.
Anzeigen nimm an
die e nr. des Neiche⸗ und Staatsanzeiger Verlin 8
W. 458. Wilhelmstraße Ar. B62.
Mr. 274.
eichat aut gteotento. Berlin. Somabenz. den 1 Dezember. awende. Postichecrronto Vertin au82. 1923
Sinzeinummern oder einzemne eilagen werden nur gegen Barvezahlung oder 1 6 Sinsendung des Betrages
Inhalt des amtlichen Teiles:
. Dent sches Neich. Ernennungen ꝛc.
Bekanntmachung siber die weltere Abhnnderung der Bekannt
machung, berreffend das Verbot der Ausfuhr von Waren.
Dritte Verordnung über die Wechselsteuer.
w über Zahlungen bei Liquidalions- und Gewalt⸗
ãden
Erllär ung bea n des Uebergangs der Nesselanbau⸗ Gesellschaft m. b. H. i. C. auf den Neichsfiskus.
Vl im chtin über Höchstsätze in der Erwerbs osenfürsorge.
Erlaß, betreffend Auflösung von Versorgungsämtern. ö.
Verordnung über die Aufhebung der Zemenibemirtichaftung.
Verordnung über standesanitliche Gebühren und zur ius führung
des Personenstandsgesetzes. c weiganstalt der
Bekanntmachung über den Prämientarif der Hamburgischen Baugewerts Beruftzgenossens nzeigen, betreffend Ausgabe der Nummer 165 des Reichtz⸗
gesetzblatts Teil 1“ und der Nummer 46 des Reichs geset
blattts Teil II. Entscheidungen der Fllmprijfstellen in Berlin und München.
Preußen.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Bekanntmachung, betreffend eine Anleihe der Entwässerungs⸗ genossenschaft für den Scheide⸗Kron⸗ und Burggraben im Kreise Grimmen.
Bekanntmachung., betreffend die Ausgabe von werlbestůndigem Notgeld des Freistaates Preußen.
. zer Aus sũhrun gz vorschristen zum Viehsenchen⸗ gesetz
Handels verbot.
Amtliches.
Deu tsches Reich.
Der Herr Reichspräsident hat den bisherigen Leiter der Wasse l stra enabteilungen des Reichsvertehrsministeriums, Staatssekretär Dr. Kirschstein auf seinen Antrag in den einstweiligen Ruhestand versetzz und als Amtsnachfolger den Ministerialbirektor vom preußischen Ministerium für Handel und Gewerbe, Dr. Krohne, unter Uebernahme in den Reichs⸗ dienst zum Slaats setretar im Reichtverkehrs ministerium ernannt. Ferner ist dem Ministerialdirektor Dr. Ing. Ott⸗ mann und dem Ministerialrat Geheimen Baurat Hang W. Schultz die nachgesuchte Entlassunz aus dem Reichs d nst mit Ruhege alt erteilt worden.
1
Im Reichsverkehrsministerium — Abteilungen für Wasser⸗ straßen — ist der Leiter der Verwaltung abteilung, Ministerial⸗ direktor Dr. Reuß, auf seinen Antrag einsiweilig in den
Nuhestand versetzt.
Der Ministerialamtmann im Reicht ustizmin sser um Ge⸗
deere wa n mn von Kracht ist in den Ruhestand ge⸗ n.
Bekanntmachung äber die weitere Abänderung der Bekanntmachung, betreffend das Verbot der 2. us fuhr von Waren. Vom 29. November 1923.
Auf Grund der Verordnung über die 6 kontrolle vom 260. Dezember 1919 Got S 2128) wird folgendes bestimmt: ö ö
In der Anlage der ela r e g n, betreffend das Berhet der
Ausfuhr von Waren, vom I7. September i533 (Deutscher Rei anzeiger Nr. 229 vom 22. Seriem ber 1923) ist ĩ * . Auzfuhrnummer
L zu st re iche n⸗
deg Eiaritijchen Warenverzeichni fies
2236 Por jellanerde (Kaolin, Chinaelay), auch gebrannt, gemahlen oder geschlämmt.
226b Quar; . genersse ne roh, auch geschtedt der gema . tiuz 225 palm 64. hutztelt Wiener healhh roh, gemahlen der
. geschläm 228 Glen , wenn, Kalk), auch cebtamnt gemahlen ge⸗ schlämmtz Superphos phatgipt.⸗ 230a Portland, Roman, Put zolan⸗, Ma a ge Schl een nest und dergleichen, mit oder obne Jusatz von F e e ne rbder anderen Stoffen, unge mahlen (Sẽmenttlinker, n aer en, . 2 , fel hie etrochet r* nel Cyan; amm, flüssig o r 9 et. . 2a ener ö. .
gin kene nne, des Portos n, n.
287a 8. V und künstliche, roh, auch kristallisiert odasalz 2876 — caleiniert, auch auf andere Weise entwässert oder ge⸗ reinigt; Bleichsoda; sodahaltige Kesselsteingegenmittel. 288 Doppelt kohlenlaures Natron (Natriumbifarbonat). 289 Aetzuatron (Natriumhydrorvd, kanttische Soda, Natrium- hydrat ). . (Laugen⸗, Seifenstein, Laugenpulver) oder flüssig (Natronlauge) aus xa Künstlicher Eiestein (Kryolith, Natriumaluminiumfluorid); Tonerde hydrat (Ainminiumopydhydmgt), tũnsiliches. aus 309 Effigfaurer und h efsigsau ter Kalt Calciumacetat, Grau⸗, . Holz usw. Kalk) aus 317 Glanjgold und Poliergold.
P) Srren eng tz Sch ie ßbedarf und
ündwaren. . 367 Zůndhljer. ö . Seide. Rohseide, künstliche Seide, Florettseide . und Seiden gesptnste. 394 Kanstiiche Seide, ungezwirnt, ein, oder zweimal geiwirnt. . ungefärbt und gerärbt (auch weiß gefärbt).
775 Silbergespinst fauch aus vergoldketem oder auf mechanischem Wege mit Gold belegtem Silberdrahte) sowie Tressen⸗ waren (Belatze. Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre), Gewebe und Knoptmacherwaren (auch mit Unterlagen oder Einlagen von Holi. Bein, Horn, Leder) aus Silbergespinst ohne Beimischung von anderen Gespinsten.
844 ö Aluminiuml el.
6 Sg e Messingichl Not (Hattet) auch hartlothaste Sza Stangen, Wleche: aus fer. diob Stangen Bleche; aus Messing. Tombak ober anderen unter . Nrn. 869 df fallenden unedlen Metallen oder Metall⸗ legierungen.
H) Waren, nicht 66 die unterabfchnitte A bis fa ilsend, aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle:
88 la Blech: vergoldet oder mit Gold belegt (plattiert).
88 1b —: versilbert oder mit Silber belegt (plattiert).
gd za Draht: auch auf anderen Mabt aus unedlen Metallen
ober Legierungen unedler Metalle gesponnen: vergoldet
8 oder mit Gold belegt lattiert).
2 — : veisilbert oder mit Silber belegt sylat iert)
II. Hinzu zufügen:
2376 Biel. Messing⸗ und sonstige anderweit nicht genannte NMetallaschen ¶Metalloxydej. . aus 266 Narium und Mesothorium. —
aus 3176 Radiumsalze und Mesothoriumsalze. 6G Chemische und vharmazeutische Erzeugnisfse, ande rweit nicht genannt. aus 3863 Radiumpräparate.
EK) Men s chen haare und Waren daraus.
aus 58 Menschenhaare, roh. . Haargewirre von Menschenhaaren, zu Perücken macher oder anderen Haatarbeiten nicht verwendbar. .
Se ch ster Abfchnitt. Leder und Lederwaren Kürschnerwaren, Waren aus Därmen. E) Ab fälle.
oz Abgenutzte Lederstücke und „waren sowie sonsfige Lederabfüälle (auch gemahlen), sosern ihre Benutzung als Leder oder zu
Lederwaren nach ihier Beschaffenheit ausgeschlossen ist.
III. e in zu setzen an Stelle der Positionen 1774, 245a und b, 280a, 303 und 317a:
aus . Stärkezucker (Traubenzucker, Glykose, Dextrose, Maltose). Fruchtzucker (Lävulose) und anderweit nicht genannie
gärungfähige Zuckerarten, kristallisiert oder sirupartig;
33 extrinsirup; alle diese in Sendungen über 10 Eg
Reingewicht; gebrannter Zucker aller Art, sogenannte
Kaffee⸗Essenz in karamelisierter (gebiannter) Melasse ohne Zutaten bestehend.
aus 2a Ven zol (Steinkohlenbenzin), Cumol, Toluol, Tylol und
andere leichte Stein tohlen seerble; sogenanntet Kohlen⸗
a ar ; alle diese in Sendungen über 10 kg Rein⸗
e 246b Ege T fsenleerhse schwere, z. B. Anthracen Karbol⸗ Kreolotöl; auch Asphalinaphtha; alle diese in Sendungen über 19 Eg Reingewicht.
an 2809 Sal (Chlornairium (Siade⸗, Stein., Seesalz) sowie alle
ö aus denen Sals ausgeschieden zu werden pflegt.
. Salzsole; ferner Mutterlauge, Pfannenstein und
fein sasjwaren; Dornstein (Rückstand bei der Gardierung der, Salzsole); alle diese in Sendungen üher 10 kg
Nein gewicht.
aus zoz Sajreiersautes Natron (Natron-, Chilesalveter, Natrium ·
nitrat) in Sendungen über 10 Kg Reingewicht.
ans 317a J schweselsaures (Ammonium fsulfat) in Sendungen
über 10 kg Reingewicht.
Dlese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Ver⸗
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treten diejer gettnulnchi eine Auefschebewilss ung nich
erforderlich war, sind innerhalb 14 Tagen vom Intrafttreten
der Bekanntmachung an ohne Ausfuhr bewilligung über die
Grenze zu lassen, f fern sie nicht sräter als 8 Tage nach
Inkrafttreten der Bekanntmachung zur Beförderung mit der
Vestimmung nach dem Ausland aufgegeben worden sind. Berlin, den X. November 1933.
Der n, n, Ko et
Dritte Verordnung über die Wech selsteuer. Vom 26. November 1923.
(Veröffentlicht in der am 1. Dezember ausgegebenen Nummer 122 des Reichsgesetzblatts Teil 1 S. 1133).
Auf Grund des 5 3 Abs. 1 der Verordnung 4 die Wechselsteuer vom 14. September 1923 (GBl. 1 S. 884)
wird folgendes bestimmt:
§1. z fü 8 Abf. 3 Satz 1,2 des Wechselstenergesetzes erhält folgende assung: Die Steuer beträgt mindestens 100 Milliarden Mark. Höhere Beträge sind auf volle 1060 Milliarden Mart nach oben abzurunden. 52
Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, der auf ihre Verkündung in Reichsgesetzblait folgt.
Berlin, den 28. November 1923. Der Reichsminister der Finanzen. V.: Zapf.
Ver ordnung
über Zahlungen bei Liqui dations⸗ und Gewaltschäden.
Für dle Hahl von Entschädigungen auf Grund der Verordnung vom Gttober IGM GGG Bl. Seite 10165 gelten nachstehende Bestimmungen:
§ 1. e Der Sitz der die Entschädigung auszahlenden Stelle gilt alt Erfüllungsort.
582
Die Entschädigung wird in Schatzanweifungen des Reiches gewährt. Die Schatzanweisungen lauten quJ Y,. 100 und 09 Goltmark 1 Gold mark = 169790 kæ Feingolꝰ)), sind init Zinebogen auegestaltet und werden in den eisten diei Jahien mit 2 v. D verzinst. mit 3 v H. getilgt., in den nächsten diei Jahren mit 3 v. H verzinst, mit 2 v H. getilgt., in weiteren drei Jahren mit 4 v. H ver zin. mit 1 v H. getilgt, vom 10. Jahre an mit . v. D. verzinst, mit 1 v. O. geriigt. Die Verzinsung erfolgt ganzjahrlich nachträglich. Gernilgt wird darch Auslosung zum Nennwert. Zinsen werden bis zum Beginn der Lauf- zeit des ersten inscheins nicht berechnet.
5 3. Die sich ergebenden Spitzen betrãge werden in Rentenmark ge⸗ zahlt. Hierbei wird eine Rentenmark gleich einer Goldmart geiechnet. Die Entschädigung ist auf volle Goldmark abzurunden,. und zwai 1 der Restbetrag 6656 Goldmark übeisteigt. nach oben, lenst n
unte Has Reich kann die Spitzenbeträge, 6 in Rentenmark, in Papiermark zahlen.
8 *
Bei berelts vor Erlaß der Herorbuung vom 1628. Oftober 1923 festgestellten Schadenssachen (it. 11 83 3 der Verordnung vom 268. Oktober 1923 treten an die Stelle der in 8 2 beieichneten Schakanweisungen die in 5 27 Liquidationsschädengeseßz alter Fassung genannten K-Schatzanweisungen. Die in solchen Schatzanweisungen nicht zablbaren Beiträge werden in Paviermark ausge alt. Das Meich ist berechtigt, die ganze Entschädigung bar auszusahlen.
Berlin, den 2. November 1925.
Der Reichsminister für Wiebe i ban ö J. V.:: Dr. Mü ler. Der ä der Finanzen.
r. Luther.
8 etanm tm ach n,
Auf Grund ben Gesetzes über die ¶Abwick der Kiiegg⸗- gesellschaften und Krie er iner vo nun lde, die . K
2 vom XV. Juli 1 .
lehende Gefelischaft mit Wi ; ö 15. ab mit ihren Atüiwen und den auf das Neich über
gegangen:. 9 (
Ressela nr an Gese heft m. b. H. k. E. Berlin.
Eichhornstraße 9. J
Mit der Abwicklung 8 Reid. rer Ge r n n end * . ier e. Berlin, den 28. November 1923. ;
Der NR mlnister der ina zen. z von ö 2
6 Nr. 78 S