1924 / 17 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 21 Jan 1924 18:00:01 GMT) scan diff

Staatsanzeiger.

. ,,

1 Der Bezugspreis beträgt monatlich 4,20 Goldmark Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin 6 6) Postanstalten und Jeitungsvertrieden für Selbstabholer auch die eschäftestelle Sw . 48, Wilhelmstraße Nr. 82. Einzelne Rummern osten O0, 80 Goldmark. Tel.: Schriftleitung Zentr. 10 986, Geschäftsstelle Zentr. 1575.

Anzeigenpreis für den Naum einer 5 gespaltenen Einheits zeile L i Goldmark freibleibend, einer 8 gespaltenen Einheitszeile 2, Goldmark freibleibend. . Anzeigen nimmt an die Oeschäftsstelle des Reichs und Staatsanzeigers

J h W Berlin 8wo. 48. Withelmstraße Nr. 33.

Rr. 17.

Neichsbantgirotonto.

Verlin. Montag. den 2. Zannar, Abends. PVoltichecttonto Serum as. 1924

Linzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Derrages

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Inhalt des amtlichen Teiles: Dentsches Reich.

Demungen 2c. pmaturerteilung mihnung zur Vereinfachung des Verfahrens in der land⸗ nirtschaftlichen Unfall versicherung.

r r die Gebühren für seemännische Prüfungen. ungsverbot.

mmnmmachung, betreffend eine Anleihe der Baumwollspinnerei sschlingsweiler.

mnimachung, betreffend eine Anleihe der Stadt Meißen.

. Preußen. semungen und sonstige Personalveränderungen.

kahmnng über die Festsetzung und Zahlung öffentlicher Ab— za lh der Grundlage der Goldmark (Goldabgaben⸗ twrordnung).

* 9 über die Erhebung der Stempelsteuer nach dem holdwerte.

unde über Verleihung des Enteignungsrechts.

Amtliches.

1 Deutsches Reich. der Kaufmann Sigurjon Thorgri nw is

dem Königlich schwebischen Konsul in Stettin en,, sFullberg ist namens des Reichs das Exequatur erteilt

Verordnung

Verein fa chun des Verfahrens in der landwirt— scha ftlich en Unfallversicherung. *)

Vom 17. Januar 1924.

ij Grund des Abschnitts D Art. ITV der Verordnung Verenfachungen in der Sozlalversicherung vom 30. Oktober =— RGBl. 1 S. 1057 wird verordnet:

Artikel J.

nnn wird, wie folgt, geändert: Im § 972 fällt Nr. 4 weg. Im z 59 wird das Wort Widerspruch ersetzt durch das Vort „‚Einspruch‘; ferner wird hinter den Worten „veranlagt me n gefiin „oder bei der in der Satzung bestimmten anderen Slelle“. F 1090 erhält folgende Fassung:

Das Hanh fle n fle, an oder die von der Satzung be⸗

simmie andere Stelle bescheidet den Unternehmer auf seinen

Gin spruch schriftlich. Der Unternehmer kann . den Bescheid Beschwerde an das Oberversicherungsamt ere en. Das Oberpersicherunggamt . , wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird. fällt weg. ; . m 5 1861 wird die Zahl „1001 * eisetzt durch die Zahl „1000 m e 1025 Abf. J wird das Wort „Widerspruch“ arsetzt durch Us Wort Ginspruch“. Im g 102 fällt das Wort ‚Widerspruch, weg. m 3 iosh wirb das Wort . Widerfpruch“ erfetzt durch das Wort Einspruch Y. 1 Artikel II. ; . Die bein Inkrafttreten dieser Verordnung anhängigen Wider se gelten als Ginsprüche und sind an die zuständige Stelle ab—

Derlin, den 17. Januar 1924. Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Ritter.

6 Verordnung . er die Gebühren für seemännische Prüfungen. Vom 16. Januar 1924.

sentlicht in der am 21. Januar ausgegebenen Nr. 3 des NRGBl. Teil 11 S. 36.) .

siß Grund, des 8 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche

U des 8 4 der Seemanngordnung vom 2. Juni. 1902 s S. 75) und des Artitelg 179 Abf. 2 der Reichs⸗ ö. wird nach Zustimmung des Reichsrats folgendes

Die Gebühren anni li der [ ür seemännische Prüfungen betragen I der ün 6 der Bekanntinachung vom 16. Januar i854 (Mö öGl.

ele Verommmng wird demnächst auch im Neichsgesetzblatt ver⸗

einschliehlich des Portos abgegeben.

S. 3x im § 13 der Bekanntmachung vom 6. Mai 1904 ö . 36. . ö. ( )sfestgesetzten Průufungs⸗ ; auf weiteres ist für die Umrechnung der vom Reichs⸗ minister der Finanzen bekanntgegebene Goldumrechnungsfa des 216 der Zahlung (5 2 der en gen n nnn en

zur Aufwertungsverordnung vom 13. Sftober haz RGB. S. 95 l) maßgebend. ; . r 1923, RGBl. 1

II. Diese Verordnung tritt mit dem 21. Januar 1924 in Kraft Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 13. Sktober 52s ie r II S. 396) außer n ng ober 3

Berlin, den 16. Januar 1924. Der k J. V.: Trendelenburg.

Auf Grund des 81 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 26. September 1923 verbiete ich bis auf . te. stellung und, Vertrieb der Wochenzeitung „Der freie Arbeiter,, da sie in ihrer Nr. 2 1924 dle Arbeiterschaft zum politischen Generalstreik und zur Sabotage in den Be— ,,,,

Dieses Verbot gilt auch für jede Schrift, die als Ersa für die verbotene ihren Beziehern zugestellt e nen . gegeben wird. .

Berlin, den 18. Januar 1921.

Der Chef der Heeresleitung. v.

6 Bekanntmachung,

betreffend Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber.

Der Baumwollspinnerei w in . Fsweiler wurde die Genehmigung erteilt, auf den Inhaber lautende, in Stücke zu 25, 199 und 5o9 Goldmark (1 Goldm. O 360 g Feingold) eingeteilte, mit 6 bre ver⸗ zinsliche, bis 1. Januar 1938 nicht rückzahlbare, von da ab im Laue von 20 Jahren im Wege der Verlosung oder des reihändigen Rückkaufs n Schuldverschreibungen im Ge⸗ amtbetrage von 20 000 Goldmark in den Verkehr zu bringen.

München, den 16. Januar 1924.

Staatsministerium für Handel, Industrie und Gewerbe. J. A.: Dr. Lindner. . .

Die Ministerien des Innern und der Finanzen haben auf Grund von 795 des Bürgerlichen Gesezbüchs genehmigt, daß die Stadigemeinde Meißen für eine Anleihe von 277 Billionen Mark auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen in Stücken von 30 0Oh0, ho Ooh, 106 000, 500 G09, 100 00 006, 500 000 000 und 1 000 000 000 ½ nach Maßgabe der eingereichten Unter⸗ lagen ausgibt. .

Dresden, am 19. Januar 1924.

Die Ministerien des Innern und Für den Minister: Dr. Schulze.

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*

der Finanzen. Für den Minister: Lorey.

Preußen.

Ver ordnung

über die Festsetzung und Zahlung öffentlicher Ab⸗ gaben 3 der Grundlage der Goldmark (Gold⸗ . abgabenverordnung). .

Vom 18. Januar 1924.

Das Staatsministerium erläßt gemäß Artikel 55 der Ver⸗ fassung in Uebereinstimmung mit dem Ständigen Ausschusse des Landtags die folgende Verordnung mit Gesetzeskraft:

1. Erhebung von zffentlichen Abgaben auf der Grundlage der Goldmark.

2 2

(1) Wird ein Betrag, der auf Grund abgabentchtlicher Vorschrift nach dem Goldwerte zu leisten ist, in deutscher Währung entrichtet, so bestimmt sich der zu zahlende Betrag nach dem vom Reichsminister der Finanzen bestimmten e,, für die Reichssteuern.

(2) Maßgebend ist der am Tage der Zahlung gettende Gold⸗ umrechnungssatz. Als Tag der 3 ung gilt bei Bantüberweisung der Tag der Gutschrist auf dem Konto der Kasse, bei Zahlung durch Postanweifung oder Zahlkarte der gus dem gesstempel der Aut. gabepoftanstalt ersichtliche Tag der Einzahlung, bei Zahlung durch Postscheck oder Postüberweisung der Tag, der sich aus dem Tages stempel des Posischeckamte aut dem der Kasse ausgehändigten Abschnitt ergibt, bei Erhebung durch Nachnahme der Tag der Aufgabe des Auf⸗

trags zur Post. Im übrfgen gilt als Tag der Zahlung der Tag des He in zesng ngen

(3) Die Minister der Finanzen und des Innern können erforder- lichenfalls Schonfristen bestimmen, innerhalh deren die Zahlung zu einem unverändert bleibenden Betrag entrichtet werden kann. Für einzelne Abgabenarten können, die beteiligten Minister im Ginver— ständnisse mit dem Finanzminister besondere Schonfristen bestimmen.

ö. . S8 2.

Wird die Zahlung einer in Goldmark ausgedrückien öffentlichen Abgabe gestundet, so sind jährlich fünf vom Hundert Iinsen 1 Goldmarkbetrage der Zahlung zu entrichten. Die für die Bewilligung 1 Stundung zuständige Stelle kann zur Vermeidung unbllliger Härten bestimmen, daß von der Verzinsung ganz oder seilweise ab— gesehen wird.

Erstatt Grund .

Irstattungen auf Grund von Zahlungen, die nach dem Gold— werte geleistet worden sind, sind ebenfalls dnasch dem Goldwerte zu bewirken. .

5 4

Ist bei, der Bewertung der Bemessungsgrundlagen für eine öffentliche Abgabe ein in deutscher Währung i ge Betrag in einen Goldmarkbetrag umzurechnen, so erfolgt die Umrechnung unter Anwendung des im 8 1 Abs. 1 bezeichneten Goldumrechnungssatzes.

§ 5.

(1) Bei öffentlichen Abgaben, die von Gemeinden oder Gemeinde⸗ verbanden in Hundertteilen, Bruchteilen oder einem Viellachen be— stimmter if erhoben werden, sind für die Zeit vom 1. April 19241 ab die Bemessungsgrundlagen in Goldmark zu bewerten. Bei Abgaben, die nicht in Hundertteilen, Bruchteilen oder einem Vielfachen be— stimmter Größen erhoben werden, sind für die Zeit vom 1. April 1924 ab die Abgabensätze in Goldmark festzusetzen.

( Auf Umiggen von Handels, Handwerks und Landwirtschafts⸗ 1 entsprechende Anwendung. .

Sind auf Grund abgabenrechtlicher Vorschrift bare Ausiagen * erstatlen, so sind die verauslagten Beträge in Goldmark zu berechnen, Auf die Bewertung der verauslagten Beträge findet 5 4 sinngemäß Anwendung. Für die Umrechnung ist der für den Zeitpunkt der Ver⸗ auslagung geltende Goldumrechnungssatz maßgebend.

§7 Die Minister der Finanzen und des Innern werden ermächtigt, Bestimmungen zur Durchführung der Vorschriften in den Ü bis 6 zu erlassen.

5 8.

Die Vorschriften der 85 1 bis 7 finden keine Anwendung, soweit durch Gesetz oder aͤuf Grund gesetzlicher Ermächtigung für einzelne Abgabenarten etwas anderes bestimmt ist.

11. Zuschläge bei Abgabenrückständen. 53 9.

() Wird die Zahlung von Staatssteuern, kommunalen Abgaben leinschließlich der Umlagen von Gemeindeverbänden) oder Landwirt⸗ schafts⸗, Handel⸗ oder Handwerkskammerbeiträgen nicht rechtzeitig geleiftet, so ist, sofern nicht die Zahlung gestundet ist, für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden angefangenen halben Monat ein Zuschlag in Höhe von 5 vom Hundert des rückständigen Gold⸗ markbetrags zu zahlen. Als halber Monat gilt ein Zeitraum von 15 Tagen; hat ein Monat mehr als 30 Tage, so wird der 31. Tag nicht gerechnet. 5 1 Abf. 2 Saß 2, 3 und Abs. 3 finden An- wendung.

(2) Der Zuschlag wird nur von vollen Goldmark des rück ständigen Betrags und nur dann erhoben, wenn der rückständige Betrag 10 Goldmark übersteigt.

(3) Ermäßigt sich der Abgabenbetrag, für den ein Zuschlag ver wirkt ist, nachträglich infolge einer Rechtsmittelentscheidung, einer Berichtigung, eines Erlasses oder einer sonstigen Aenderung, so er⸗ mäßigt sich der Zuschlag entsprechend.

§ 10.

(1) Vom Zuschlage kann in Einzelfällen ganz oder zum Teil Befreiung gewährt werden, wenn seine Erhebung nach Lage der Ver⸗ hältnisse unbillig wäre. ö

(3) Ueber die Befreiung beschließt diejenige Stelle, die für eine Stundung der Steuer zuständig wäre. Die gleiche Stelle entscheidet im Streitfall über Einwendungen gegen die Verpflichtung zur Zahlung des Zuschlags. . w .

3) Gegen den Bescheid (Abs. 2) stehen dem Steuerpflichtigen hei Staatssteuern die gleichen Rechtäbehelte zu wie gegen die Ab— sehnung eines Stundungsantrags. Im übrigen findet gegen den Bescheid die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde erster Instanz statt, die endgültig entscheidet. 34

(I) Die Beftimmungen der 588 9 und 10 finden auf dem Gebiete der Stempelsteuer keine Anwendung.

(2) Die Minister der Finanzen und des Innern werden er⸗ mächtigt. Bestimmungen zur Durchsühtung der 88 9 und 10 zu erlassen. ;

III. Schlußbestimmungen § 12.

() Ist für eine öffentliche Abgabe eine Vergünstigung davon abhängig, daß bei gemeinnützigen, wohltätigen oder mildtätigen Per- sonenvereinigungen oder Zweckvermögen mit ähnlichen Aufgaben der zu verteilende Gewinn einen gewissen Zinssatz nicht überschreitet und bei Auslosungen, Ausscheiden eines Mitglieds oder für den Fall der Auflösung der ersonenpereinigunꝗ nicht mehr als der Nennwert der Einlage zugesichert ist, so finden Artikel XIX § 1 der 2. Steuernot⸗ verordnung der Reichtzregierung vom 19. Dezember 1923 (RGBl. 1 S. 1205) sowte die vom Reichsminister der Finanzen auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Bestimmungen entsprechende Anwendung.

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