.
63
⸗
J
und des Art. I der Personal⸗Abbau⸗Verordnung vom 27. Oktober 1923 I RGSBlI. 1 S. 999) findet auf die Mitglieder der Reichsschulden⸗
stimmung des Reichsrats; vor der Entscheidung ist das Kollegium zu
⸗
mehrheit; hei Stimmengleichheit gi oder seines Vertreters den Ausschlag. Die Zahl der nach
(u . mitzuteilen ist.
* *
Finanzen KZusschusses beimohnen.
!
*
841. die 39 den Inhaber lauten und keiner unterliegen, können in Buchschulden des Reiches umgewandelt werden.
Die Kmwandlung erfolgt durch Eintragung in das Reichs. schuldbuch Das Nähere wird durch das Reichsschuldhuchgesetz bestimmt. § 22.
Die Verzinsung und . sowie die sonstige Verwaltung der in diesem Gesetz geregelten Reichsschulden liegt der Reichsschulden⸗ verwaltung ob. Der Reichsminister der Finanzen hat ihr die erforder⸗ lichen Beträge rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Die Anordnungen über die ur un der Tilgung und über die Verwendung der zur Tilgung bestimmten Mittel erläßt der Reichs= minister der Finanzen, soweit nicht r Gesetz oder Vertrag Be⸗ timmungen darüber getrofsen sind. Die Bestimmungen über die Aus- führung der Auslosungen trifft die Reichsschuldenverwaltung.
huldverschreibungen er Tilgungspflicht
. 8 Die Reichsschuldenverwaltung ist selbständig und unbedingt ver⸗ mtpwortlich:
2) für die Erfüllung der ihr in den 85 4 6 Abs. 2, 7, 1 Abs. 2, 12, 13, 14 Abs. 2 und 19 dieser Verordnung übertragenen Aufgaben, insbesondere für die ordnungsmäßige Ausstellung und Ausreichung der Schuldurkunden des Reichs;
b) für die gesetzmäßige Führung des Reichsschuldbuchs;
) für, die richtige Zahlung der nach den Gesetzen und Verkrags⸗ bedingungen vom Reiche geschuldeten Zinsen und für die Tilgung bes Schuldkapitals in der durch die Gesetze und Ver⸗ tragsbedingungen vorgeschriebenen Weise (5 22 dieser Ver⸗ ordnung);
) für die gehörige Verwahrung, Entwertung und Vernichtung er vom Reiche eingelösten, zurückerworhenen oder in Buch⸗ schulden umgewandelten Schuldurkunden.
; ; § 24.
Die Reichsschuldenverwaltung ist eine von der allgemeinen ö abgesonderte selbständige Reichsbehörde, unterliegt edoch insoweit der oberen Leitung des Reichsministers der Finanzen, als dies mit der ihr nach 23 beigelegten Unabhängigkeit vereinbar ist.
ö § 25.
Die Reichsschuldenverwaltung bildet ein Kollegium, bestehend Jus einem Präsidenten, seinem Stellvertreter und mindesteng drei sonstigen hauptamtlichen besoldeten Mitgliedern. Dem Kollegium werden die erferderlichen Beamten beigegeben.
Im Verhinderungsfalle wird der e . durch den Stell⸗ Vertreter und, falls auch dieser verhindert ist, durch das dienstälteste Mitglied des Kollegiums vertreten.
Neben den Mitgliedern können ständige Hilfsarbeiter und im
alle, eines gußerordentlichen Bedürfnisses vorübergehend auch nicht- ständige Hilfsarbeiter beschäftigt werden. Hilfsarbeiter dürfen, ob= Cesehen von vorübergehenden Vertretungen, mit den dem Kollegium obliegenden Angelegenheiten nur beschäftigt werden, . ihre Be⸗ arbeitung nicht ein für allemal durch Beschluß der Mitglieder diesen elbst vorbehalten ist; die Hilfsarbeiter nehmen an den Beratungen s Kollegiums über Angelegenheiten, welche zu ihrem Beschäftigungs⸗ gebiete gehören, mit Stimmrecht teil. 26.
Der Präsident, sein Stellvertreter und die sonstigen Mitglieder der Reichsschuldenverwaltung werden von dem Reichspräsiden ten unter Geęeyzeichnung des Reichsministers der Finanzen nach Zustimmung des Reichsrates auf Lebenszeit emannt, und zwar die sonstigen Mit⸗ glieder nach Anhörung des Hoileglums
Die ständigen Hilfsarbeiter werden auf Vorschlag des Präsidenten Vom Reichspräsiden len unter Gegenzeichnung des Reichsministers der i. . * ,, ernannt, die nichtständigen Hilfsarbeiter vom
räsidenten der Reichsschuldenverwaltung berufen.
Die übrigen Beamten werden vom Präsiden ten der Reichsschulden⸗ — 4 soweit nicht der Reichspräsident das Ernennungs⸗ recht ausübt.
§. 27. Zu Mitgliedern der Rid ghulbenderwwaltana können nur Personen ernannt werden, die das 35. Lebensjahr , , . hahen. Die Mitglieder und Hilfsarbeiter sollen in der Regel die Be— ina zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst erlangt '
n. Der Präsident und sein Stellvertreter dürfen nicht der Reichs- regierung oder einem Reichsministerium angehören.
Die Befugnis, ehrenamtlichen Mitgliedern der Reichsschulden⸗ Verwaltung die Genehmigung zur Uebernahme von Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen zu erlauben, steht dem Präsidenten zu. Das n,. von der Genehmigung zum Eintritl eines ehrenamtlichen
itgliedes in den Vorstand, Verwaltungs, oder Aufsichtsrat einer auf den Erwerb gerichteten Gesellschaft; die Genehmigung darf auch dann erteilt werden, wenn die Stelle mit einer Remuneration verbunden ist.
§ 28. Der 8 23 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. Mai 1873 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1907 (RGGBl. S. 245)
2 .
verwaltung keine Anwendung.
Soweit nach den Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes die Ent ⸗ scheidung der obersten Reichsbehörden, der vorgesetzten Dienstbehörde oder des Dienstvorgesetzten einzuholen ist eder diesen Stellen Be—⸗ fugnisse eingeräumt sind ist hinsichtlich des Präsidenten, seines Stell⸗ hHertreters, der sorstigen Mitglieder und der ständigen ,. der Reichsmmnister der Finanzen, hinsichtlich der übrigen Beamten der Präsident der Reichsschuldenverwaltung zuständig. Zur Ausübung der nach den s 89, Sl, 8, 85, 98 und 127 des Reichsbeamtengesetzes der obersten Reichsbehörde zustehenden Befugnisse bedarf der Reichs- minister der Finanzen, soweit es sich um Mitglieder handelt, der Zu⸗
ören, Gegen die won dem Präsidenten der Reichsschuldenverwaltung gusgehende Verhängung einer Ordnungsstrafe ist Beschwerde an den Reichsminister der Figanzen zulässig. Im Sinne der s 54 und 151 des Reichsbegmtengesetzes ist der , . im Sinne der so 139 und 153 des Reichsbeamtengesetzes ist as Kollegium die höhere Reichsbehörde. 29. it ihre Beschlüsse mit Stimmen t die Stimme des Präsidenten seir ; . aßgabe des ö 25 stimmberechtigten Hilfsarbeiter darf bei Abstimmungen die Zahl er neben dem , und seinem Stellvertreter anwesenden hauptamtlichen besoldeten Mitglieder des Kollegiums nicht übersteigen, ist die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Hilfsarbeiter größer, so nehmen an der Abstimmung außer den die Angelegenheit bearbeitenden Hilfegrbeitern nur die dienstältesten Mlfsarbeiter teil. Die Reichsschuldenverwaltung ist befugt, eine Geschäftsordnung erlassen, die dem Reichsminister der Finanzen und dem Reichs⸗ Die Geschäftsverteilung erfolgt
ö Die Reichsschuldenverwaltung
urch den Präsidenten. 53 30
Die Mitglieder und Hilfsarbeiter haben vor dem Antritt ihres . vor dem Kollegium einen besonderen Eid zu leisten, mit dem sie Beloben:
keine Schuldverbindlichkeiten des Reichs zu beurkunden oder beurkunden 3 lassen, welche den in den Reichsgesetzen ge ebenen Vorschriften und Ermächtigungen nicht entsprechen, auch afür zu sorgen, daß die Reichsschuld gehörig verzinst und getilgt wird, und sich von der Erfüllung dieser und der anderen der Reichsschu lden dem altung mit selbständiger und unbedingter Verantwortung übertragenen Obliegenheiten durch keine An⸗= weisung irgendwelcher Art abhalten zu lassen.
Der Eidesleistung sollen ein Beauftragter des Rei u f der
nahme mitzuteilen.
§ 31.
Der Reichsschuldenausschuß übt die Aufsicht über alle der Reichs⸗ . unter eigener Verantwortung übertragenen Ge⸗
aus. , des Reichsrats, se itgliedern des Reichstages und dem Präsidenten des Rechnungshofes des Deutschen Reiches. .
58 *
Die in den. Reichsschulden aus 7 zu entsendenden Mitglieder werden vom Reichsrat aus den Mitgliedern seines Ausschusses für Haushalt und Rechnungswesen auf die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu diesem Ausschusse, vom Reichstag auf die Dauer ihrer Miigliedscha zum Reichstage gewählt. Die Ausscheidenden bleiben bis zum Eintritt ihrer Nachfolger im Amt.
S 33.
Den Vorsitz im Reichsschuldengusschuß führt der Präsident des Rechnungshofes des Deutschen Reiches. Die Beschlüsse werden mit ne g Stimmenmehrheit gefaßt. Zu einem Beschlusse ist die An⸗ wesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich.
8 34.
*
Die. Reichsschulden verwaltung hat dem =, . regelmäßig die Monats- und e r n, ihrer 4. sowie ihre Geschäftsühersichten zu übersenden. Der Ausschuß ist berechtigt, von der Reichsschuldenderwaltung Auskunft über die Verwaltung, den Be⸗ stand, die Verzinsung und die . der Reichsschuld zu verlangen und feine Bemerkungen der Reicheschuldenverwaltung zur Stellung-
Er hat mindestens einmal . eine außer⸗ ordentliche Prüfung ihrer Geld- und Wertpapierbestände vorzu= hierzu kann er Beamte des Rechnungshofes heranziehen.
S 35.
Die Rechnungen der Kosse der Reichsschuldenverwaltung werden vom Rechnungshofe des Deutschen Reiches nach vorheriger Prüfung dem Reichsschuldenausschuß zugestellt. —
Der Reichsschuldengusschuß hat dem Reichsrat und dem Reichs- tag jährlich über seine Tätigkeit sowie über die unter seine Äufsicht gestellte Verwaltung der Reichsschuld im abgelaufenen Jahre Bericht zu erstatten. . ;
§ 36.
.Die Landesgesetze können die Rechtsverhältnisse der von den Ländern oder den ihnen angehörenden öffentlichen Köwerschaften aus. gegebenen Schuldurkunden den Vorschriften der 5 5 bis 10, 14 bis 17 entsprechend regeln. 83
Das Besoldungsqesetz vom 30. April 1920 in der Fassung der Bekantmachung vom 26. Oktober 1922 (RöGBl. 1 S. Si) wird wie folgt, geändert (vierzehnke Ergänzung des Besoldungsgeseßes):
I. Die Anlage 1 (Besoldungsordnung I) wird wie folgt ergänzt:
1. Bei Gruppe AIV wird nach „Betriebsassistenten bei den Versorgungskrankenkäusern“ eingefügt „Geldzähler bei der Reiche schuldenverwaltung '.
Bei Gruppe AV wird nach „Marineassistenten“ eingefügt KFinanzassistenten“.
Ebenda ist nach Steuervollzieher“ einzufügen „Obergeld⸗ zähler bei der Reichsschulden verwaltung“.
Bei Gruppe AMI wird nach Marinesekretäre“ eingefügt 8 sekretäre“. .
Bei Gruppe A VII wird nach „Obersteuersekretäre“ ein gefügt. Oberfinanzsekretäre
Bei Gruppe A VIII wird nach „Steuerinspektoren“ gefügt , . ̃
.Bei Grüppe AIX wird nach „Obersteuerinspektoren“ ein ; gefügt Oberfinanzinspektoren“
Bei Kruppe AX wir nach Ministeriglamtmänner bei dem Büro des Reichspräsidenten! eingefügt ‚Verwaltungs⸗ Rrektoren bei der ö
Bei Gruppe A XII wird nach Bürodirektoren bei dem Reichs verwaltungègericht“ eingefügt, Verwaltungsdirektor als Vorsteher des Hauptbüros der Reichsschuldenverwal tung)“.
Als n . 4 zu Gruppe A XII ist aufzunehmen: „Beim Wechsel des Stelleninhabers bleibt die Umwandlung der Stelle in eine solche der Gruppe XI vorbehalten.
. Bei Gruppe A XIII wird nach Finanzgericht spräsidenten“ eingefügt „Staatsfinanzräte bei der Reichsschulden⸗ verwaltung .
Bei B2 tritt nach Präsident des telegrayhentechnischen Reichsamts“ in der Klammer hinzu „der Reichsschulden-⸗ verwaltung )*.
Als Anmerkung 1 zu Gruppe B2 ist aufzunehmen:
Der bei der Uebernahme guf das Reich vorhandene Prä́= sident erhält für seine Person die Bezüge der Gruppe 3“.
II. In der Anlage 5 (Besoldunggordnung III) ist bei B2 hinter h . des Reichsausgleichsamts“ einzufügen „Vizepräsident der
ichsschulden verwaltung“. 838
Der Reichsminister der 56 wird ermächtigt, die Beamten der Preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden ngch, näherer Vereinbarung mit dem Preußischen Finanzminister in den Reichsdienst zu übernehmen. 2 Für diejenigen Mitglieder und ständigen Hilfsarbeiter der Haupt⸗ verwaltung der Staatsschulden, welche in den Reichsdienst über- nommen werden, bedarf es im Hinblick auf die gemäß § 11 der Reichs⸗ schuldenordnung vom 19. März 1900 (RGBl. S 129) abgegebene Erklärung der Ableistung des in 30 vorgesehenen Eides nicht.
§ 39. Der Reichsminister der Finanzen kann der Reichsschulden⸗ verwaltung auf den Antrag des Preußischen Finanzministers und nach näherer Vereinbarung mit ihm die Verwaltung der Preußischen Staatsschulden nach Maßgabe der hierfür geltenden Preußischen Be⸗ stimmungen übertragen. 5§ 40.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der sz 24 bis 39 dieser Ver⸗ ordnung wird durch den Reichsminister der Finanzen bestimmt. Die Reichsschuldenordnung vom 19. März 19600 (RGBl. S. 129 in der Fassung der Gesete vom 2. Februar 1994 (RGGBl. S. 66) und 8. März 192 (RGBl. S 3659 und der Verordnung vom 15. Oktober 1923 (RGBl. 1 S 982), das Gesetz, betreffend die Ergänzung der Reichsschuldenordnung vom 4. August 1914 (RGGBl. S. 325), sowie 8 27 des Reichsschuldbuchgesetzes vom 6. Mai 1910 (RGGBl. S. 665) in der Fassung der Bekanntmachung des Reichs ⸗ kanzlers vom 31. Mai 1910 (RGBl. S. 840) treten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
Soweit in Reichsgesetzen auf Vorschriften der Reichsschulden⸗ ordnung vom 19. März 1909 verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung an deren Stelle.
58 41. Die Vorschriften dieser Vexordnung finden auch auf die vor ihrem Inkrafttreten ausgestellten Schulurkunden des Reiches Anwendung.
Für die vor dem J. ,, 1990 qusygestellten, auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen gelten auch ferner die Vorschriften der 85 798 bis So?. 805, 806 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die Vorschriften der Zivil⸗Prozeßordnung über das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung einer abhanden gekommenen oder vernichteten Urkunde.
Unberührt bleiben die Vorschriften über die Verwaltung der auf das Reich übergegangenen Länderschulden. .
Berlin, den 13. Februar 1924. Der R öichekanzler. Der Reichsminister der Finanzen.
ein⸗
Verordnung über die Fürsorgeyflicht. Vom 138. Februar 1924.
Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 8. Dejem zum Vollzug der dritten Steuernotverordnung nach eines Ausschusses des Neichsrats und eines aus Mitgliedern bestehenden Ausschusses des Reichstags:
A. Träger der Fürsorge. / §1.
Die nachfiebenden öffentlichrechtlichen Fürsorgeaufgahen soweit Reichegeletze nichts anderes bestimmen, von den Für verbänden und den Bezirke fürsorgeverbänden zu ersüllen:
a) die jsoziale Fürsorge für Kriegebeschädigte und Kriegthin
hliekene und die ihnen auf Grund der Versorgungshh Gleichttehenden, . b) die Fürsorge jür Rentenempfänger der Invaliden und
Anhir fün
obliegt. e) die Fürsorge für die Kleinrentner und die ihnen Ga stehenden, d) die Fürjorge für Schwerbeschädigte und Schwerer beschränkie durch Arbeitsbeschaffung.
e) die Fürsorge für hilfebedürftige Minderjährige,
f) die Wochen sürsorge. —
Den Fürsorgeverbänden liegt weiterhin die Armenfürsorg⸗ das Land kann ihnen weitere Fürjorgeaufgaben übertragen.
5 2. —
Das Land bestimmt, wer Landesfürsorgeverband und wer Dejs fürsorgeverband ist sowie welche der Auigaben die Landes iron bände und welche davon die Bezukkesürsorgeverbände zu ersüllen iu
Ein Land fann mehreie Landeslürsorgeveibände oder Sn verbände soicher bilden; mehrere Länder können sich oder Teile n Gebietes zu gemeinsamen Landes ürsorgeverbänden zuiammenschit
Das Land fann zu Beiirksf norgeverbänden Geineinden
und ihre Einrichtung bestimmen. Die Bezimkefürsorgeverbände so zu bestimmen, daß sie ihren Aufgaben gewachsen sind
Das Land bestunmt, wie der Aufwand feiner e ifo enn zu decken ist insbesondere, inwieweit diele andere Fürjorgeveihin Gemeinden oder Gemeindeverbände an ihren Lasten beteiligen Mh und inwieweit die Landes sürsorgeverbände die Kosten gememh Einrichtungen aller oder einzelner Bezirtefürsorgeverbände zu inn die Lasten auszugleichen oder Zuschüsse an nicht leistungssähige sorgeverbände zu leisten haben
Das Land kann die Ersatz⸗ und Uebernahmepflicht seiner ji sorgeverbände im Verhältnitz zueinander abweichend von dieser h ordnung regeln. .
§8 3. Welche Behörden oder sonstige Stellen die Aufgaben der Kan und Bezirfsfürsorgeverbände durchzujühren haben, bestimmt dasz die Fürsorgeaufgaben des selben örtiichen Bereichs sollen tunlichs der gleichen Sielle durchgesührt werden.
Das Land regelt im Rahmen der reichsrechtlichen Vorschmt Verfahren, Beschwerde und Aujsicht. Es bestimmt, in welcher Personen aus dem Kreise der Hilisbedürstigen bei der Duichlsibm der Fürsorge zu heteiligen sind; es benimmt ferner, inwiewen Gemeinden von den Fürsorgeverbänden und die Bezirks i sorn bände von den Landesfürsorgeverbänden zur Duichführung ihrer gaben herangezogen werden fönnen
Das Land kann Aujgaben die diese Verordnung den Funn verbänden überträgt, guch Veisicherungsträgern unter deren antwortung widerruflich übertragen, sofein sie damit ée standen sind.
44 5 4. ö
Die Fürsorgeberbände sind Körperschaften des öffentlichen Rr Das Land kann bestimmten Zwecken dienenden Teilen ihres Vermä gesonderte Rechtsfähigkeit verleihen.
§ 5.
Das Land kann einzelne Aufgaben, die diese Verordnung Fürsorgeverbänden überträgt, unter seiner Verantwortung auch bänden oder Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege übenm sosein sie damit einveistanden sind.
Der Fürsorgeverband kann einzelne seiner Aufgaben unter st Verantwortung deigrtigen Verbänden oder Einrichtungen übeihun sosern sie damit einveistanden sind. Das Land kann sich di stimmung dazu vorbehalten; es kann die Uebertragung nach Anhin des Fürsorgeverbandes und der Verneiung der beteiligten si , zurücknehmen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Die Fürsorgeverbände sollen eigene Einrichtungen nicht neu schi soweit geeignete Einrichtungen der freien Wohlahrtepflege reichend vorhanden sind. = .
Tie Fürjorgestellen (6 3) sollen für ihren Bereich Mintel der öffentlichen Wohlfahrtspflege und zugleich Bindeglied jn öffentlicher und freier Wohlfahntepflege sein; sie sollen daran wirken, daß öffentliche und freie Woblfahitspflege sich zwetm ergänzen und in Formen zusammenarbeiten, die der Selbfläm beider gerecht werden Die Neichsregierung lann mit Zunimn des Reicht ratz und eines Aueschusses des Reichstags Grundsih diese Zusammenarbeit aufstellen; Jolange und soweit dieß geschieht, können es die Länder.
B. Um fang der Für sorge.
§ 6. Vorautsetzung, Art und Maß der zu gewährenden Fürsolh⸗ stimmt im Nabmen der reicheiechtlichen Vorichtisten da and Mit Zustimmung des Reichstatis kann die Reichsregierung C sätze hierüber aufstellen. R
G. Zuständigkeit.
§ 7. Jeder hilföbedürftige Deutsche muß vorläufig von . Bezirte jürsorgeverband unterstütz werden, in dessen Bezirk er ih Eintrin der Hiltsbedürftigkeit besindet. 6
Zur Fürsorge endgültig verpflichtet ist derjenige Be ri le ssn j veiband, in dessen Bezirk der Hilsebedürstige bei Eintritt der bedürstigkeit den gewöhnlichen Aufenthalt bat; ist ein solcher ⸗ vorhanden oder z ermitteln. so ist derjenige Lankes ürsorgepen endgültig verpflichtet, dem der vorläufig verpflichtete VBezirkösinhth verband angehört. 6
Der Bezükssürsorgeverband det Ortes, an dem die . Wohnung und Haushalt hat, ist zur Fürsorge für die Nuglit Familie endgültig verpflichtet, auch wenn sie bei Emtrit!n ker bedürltigkeit ihren Aujenthalt an einem anderen Orte hatien, a
Zur Familie im Sinne die ser Vorschrift gehören Ghegat Verwandte auf⸗ und absteigender Linie.
88. Wird ein uneheliches Kind innerhalb von sechs Mont der Gebutt hilfe bedürftig. so ist derjenige Bezirks sürsorgeven a 9 gültig verpflichtet, in dessen Bezirk die Mutter im ebm ems n vor der Geburt zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt gebabig se in Ermangelung eines solchen der Landesfürsorgeverband, ig Bezirk sie fich in diesem Monat zuletzt aufgehalten hat. a n solcher Bezirks. oder Landessürsorgeverband nicht von, J nicht zu ermitteln, fo ist der Landes sürsorgeverband zufän
der vorläufig verpflichtete Be irke fürsorgeverbaud ange hört chill Das gleiche gilt ür die uneheliche Mutter bn n innerhalb von jechs Monaten nach der Geburt des K!
. r wendig werdenden Färsorgemaßnahmen, auch wenn die Hinten 9 seit vor der Geburt eingetreten ist, es fei denn, da ö.
.
sowie ein oder mehrere Mitg ieder des ichsschulden˖ ö
. 1
—
*** . —
Marx. Dr. Luther.
. ———
bedärstigkeit offenfichtlich außer Jusammenhang mit der
1923 (RGGl. 1' Seite 1179) verordnet die Reichsregem
gestelltenversicherung, soweit sie nicht den Ver sicherungẽnrj J
Gemeindeverbände eiklären oder besondere Fürsorgeverbände hin
Ben die am Unterstützungsorte für die
sichiwidrige oder gegen Eren und ebbung),
uch wenn für den Ersatz Tarife bestehen, die tatlächlichen
ahme on önne
Eigte Uebergabe des Hijsebedärstigen r anjatzanspruch von 6 . ab, in dem er die Uebergabe hätte ollziehen können.
8 treitper fahren
5 2. 8. tritt oder die Einlieferung in eine Kranken, Ent⸗ gar d e. oder jonstige Fürsorgeanstalt, in eine Ei⸗
Hilisbedůrstigkeit wäbrend des Aufenthalte in einer
der bei der Entlassung daraus ein, so ist der endgültig verpflichtet, der es bei dem Eintiitt oder in die Anstalt gewesen wäre,
gilt für die Unterbringung von Kindern in Pflege.
everband
Finlieferung. Gnisprechendes
5 419.
jnwand, daß ein Aufenthalt wegen Mangels der Geschäfts⸗
. . Wilieneerflärung nicht habe begründet oder au⸗= . werden können, ist unzulässig.
§ 11. ne Person, die an einem Orte mindestens eine Woche
gien ih oder Gehalt in einem und demselben Dienst⸗ . gestanden hat, während der Fortdauer dieses e yer Uibeitsverhältnisses oder innerhalb einer Woche nach Beendigung, so bat der Bezirks ürsorgederband des Dienst⸗ Arbeitzorig die Kosten der erforderlichen Kur und Verpflegung lersten sechsundzwanzig Wochen nach zem Beginn der Kranken- e, na älliig zu tragen oder, wenn die Krankenpflege von einem uüFätsotneverband gewährt werden ist, diesem zu erltatten. Hie Verpflichtung des Bezirlszüroigeverhandes des Dienst⸗ oder farts erfsteddht ich auf die Fälle zer Erkiantung der Ehefrau der noch nicht jechjehn Jahre alten Kinder des Dienstveipflichteten mrbeiterz die sich bei ihm befinden, sofern nicht ein anderer scsürsorgeverband deshalb vervflichtel ist, weil die Ebelran oder nder selbst im Dienst⸗ oder Arbeitsverhältnis gestanden haben. Wund im Falle der Erkrankung, einer der vorbe eichneten Per, Hur und Verpflegung auf Kosten einer Krankenfasse gewahrt muß bei Beendigung der Leistungen der Krankenkasse die Für⸗ eintreten, so find die Kolten der letzteren von dem Bezirks- sggeverband des Dienst⸗ oder Arbeitgortes in perse lben Weise zu „Roder zu ernlatten wie wenn die Fürsorge schon in dem Zeit. eingetreten wäre, in welchem die Leistungen der Krankenkasse nnen haben J ;
Entsptechendes gilt für Lehrlinge, ; . Schwangerschaft an sich ist nicht als eine Krankheit im Sinne parstehenden Bestimmung anzulehen.
§ 12. ; Sind Deutsche, staatlose ehemalige Deutsche oder stagtlose nnen deutscher Abkunzt heim jreiwilligen oder erzwungenen lleber aus dem Ausland hilfebedürftig oder werden sie e binnen eines aiß nachher, Jo ist endgültig verpflichtet der Bezirks türsorge⸗ nd, in dem der Hilssbedürftige innerhalb des letzlen Jahres vor Nustritt aus dem Reichsgebiet zuletzt seinen gewöhnlichen Auf⸗ E'habt hat. .
ine solcher nicht zu ermitteln oder hat die Abwesenheit aus Reichsgebiet länger als ein Jahr gedauert, so ist zur Fürsorge Dentsche oder staatlose ehemalige Deutsche das Land endgültig Fsichiet, dessen Staatzangehörigkeit der Hilisbedürttige besitzt oder s' besessen hat, im übrigen das Land, das die Reichs⸗ erung oder die von ihr bestimmte Stelle für endgültig ver htet erklärt. ;
Die Verpflichtung zur Fürsorge für staatlose ehemalige Deutsche echt sich auf Chefrauen und minderjährige Kinder. auch wenn diesg die chäangebörigkeit nicht besessen haben. diejenige für siaatlose Per⸗ nödeutscher Abkunst auch auf Ehefrauen nichtdeuticher Abkunst. Das Land bestimmt, welcher seiner Fürsorgeverbände die ihm ob⸗ ende Fürsorgepflicht endgültig zu erfüllen hat, Soweit die Reichs erung oder die von ihr bestimmte Stelle ein Land jür endgültig hslichtet erklärt, erstattet das Reich diesem Lande die Kosten der sorde. ö
Biß zur Uebernahme der Fürsorge durch den endgültig ver⸗ chlelen Füärsorgeverband hat der Bezirksfürsorgeverband die Für—= se zu ieisten, in dessen Bezirk der Hilfeberürftige sich befindet, er Bezirkssürsorgeverband kann, wenn das Land nichts anderes immt ven dem Landesfürsorgeverband. dem er angebört, die vor⸗ zweise Jahlung der auszuwendenden Kosten verlangen.
5 13. ;
Ein Ausländer muß vorläufig von dem Bezirksfürsorgeperband
erstützt werden, in dessen Beürrk er sich bei Eintritt der Dilfs⸗
ürftigteit befindet. Das Land, dem der Beßirksfürsorgeperband sebört, hat ihm die Kosten zu erfetzen, es fei denn, daß ein Landes⸗
h etwas anderes bestimmt,.
§514.
Der vorläufig Fürsorge gewährende Fürsorgeberband kann von
nendgüllig verpflichteten Fürsorgeverband Erjatz der Kosten und
bernahme des Hiliebedürftigen an eigene Fürsorge verlangen. Der ibernahme verpflichtete Fürsorgeverband trägt die Kosten der henührung. Er kann die Uebergabe verlangen. ;
Ter Bezirfffürsorgeverband des Ortes, an dem die Familie
zhnung und Haushalt hat., ist nur zur Uebernahme des hilss⸗
züästigen Familienmitglieds verpflichtet. .
Leben die Ehefrau oder Kinder bis zu sechiehn Jahren mit dem
sobedürstigen an einem Ort zusammen, so kann nur die gleich⸗
1 Uebergabe oder Uebernahme auch dieser Personen verlangt
nden. =
Uebergabe oder Uebernahme kann nicht verlangt werden:
a) bei nur vorübergehender Hilfebedürftigkeit.
b wenn eine Trennung der biltsbedürftigen Ehefrau von dem Ehemann oder des hilsebedürftigen Kindes von den Eltern oder einem Elternteil eintreten würde. ö
) wenn sie eine offensichtliche Härte bereuten oder zur Gefährdung eines Familienangehörigen führen würde.
8.5. . Die Pflicht zur endgültigen Fürforge dauert. soweit nichts anderes immt ist, bis zur Beendigung der Hilfsbedũrstigkeit
D. Kostenersatz.
richtet sich nach den Grund⸗ Unterstützung Hilfebedürstiger eicher Art gelten. Allgemeine Verwaltungekosten des Fürlorge— bandes dürfen nicht angerechnet werden. Für den Kostenersatz' können Tarife aufgestellt werden, und zwar den Kostenersatz zwischen den Fürsorgeperbänden desselben dandes ich die Landesregierung, sonst durch die Reichsregierung mit Zu⸗ mung des Neichsrats. . Ersatz kann nicht verlangt werden, wenn die fur den einzelnen /e iim gen aufgewendeten Kosten weniger als zehn Goldmark en.
. § 16. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten
517. ;
Ist die n berstug ung estict eines Fürsorgeverbandes durch eine Glauben verstoßende Handlung die ein anderer Fünrsorgeverband s vertreten hat (Ab⸗ so kann der dadurch belastete Fürsorgeberhand von dem deren außer dei Uebernahme Eifatz der Fürjorgekosten und Ver⸗ lung für jeinen Verwaltungemehraufwand verlangen; er . ngen und als Vergütung für Mehrarbeit ohne weiteren Nachweis des Tariffatzes ober der tatsächlichen Aufwendungen aneßzen. zs gleiche gilt, wenn ein Fürsergeverband die verlangte Uchgt⸗ eineg Hilssbe dinstigen schuldhast verzögert oder unterläßt, , Zeitpunkt ab, in? dem er die Uebernahme hätte vollziehen
lstanden,
Verzögert äßt ein Fürsorgeverband schuldhaft die ver⸗ zögert oder unteiläßt ein ire a .
Gebt in einem zwischen den Fürsorgeverbänden r en
hervor, daß der eine Fürsorgeperband den Erlaß
völlig mnderechtigt abgelehnt oder gefordert bat, so kann der andere
Vergütung jür jemen Vewaltunge mehraujwand verlangen, und zwar ohne weiteren Nachweig m Höhe von 29 v des reinigen Betrages.
§ 18.
Der Fümsorgeperhand. der von einem anderen Kostenersatz ver= langen will, hat ihm dies jwwätesten binnen drei Monaien nach be— gonnener Unterftützung anzumelden
Er kann dabei eine Frist mit der Wirkung setzen, daß die Er⸗ stattungspflicht als abgelehnt git, wenn sie nicht bis zu ihrem Ab⸗ lauf anerkannt wird. Die Frist muß wenigstens vierzehn Tage betragen.
Kann er den ersatzflichtigen Fürsorgeverband nicht ermitteln, so melde! er den Ersatzan pruch bei einer Änfsichtebehörde an.
Unterläßt er die Anmeldung innerhalb der Frist, jo sind nur die Kosten erjatzlähig, die drei Monate vor der Anmeldung entstanden sind oder nachher entstehen.
E. Arbeitspflicht und Unterhaltspflicht.
819.
Die Unterstützung Arbeitssähiger kann in geeigneten Fällen durch Anweisung angemessener Arbeit gemeinnütziger Art gewährt oder von der Leistung solcher Arbeit abhängig gemacht werden, es sei denn, daß dies eine offensichtliche Härte bedeuten würde oder ein Gesetz dem entgegensteht.
§ 20.
Wer obwohl arbeitsfähig inzolge, seines sittlichen Verschuldens der öffentlichen Färsorge seibst anbeimfällt oder einen Unterhalte⸗ berechtigten anheimfallen läßt, fann von der Verwaltungsbehörde auf Antrag des vorläufig oder endgültig veipflichteten Fürsorgeverbandes oder desjenigen, der dem Fürsorgeverband die Kosten der Unter⸗ stützung zu ersetzen hat, in einer vom Land als geeignet anerkannten Anstalt oder sonstigen Arbeitseinrichtung zur Arbeit untergebracht oder herangezogen werden, wenn er Arbeit beharrlich ablehnt oder sich der Unterhaliepflicht beharrlich entzieht.
Als unterhalisberechtigt im Sinne dieser Vorschrift gilt auch ein uneheliches Kind demjenigen gegenüber, der in öffentlicher Urkunde . k, verpflichtet hat oder rechtekrästig dazu ver⸗ urteilt ist.
Die Unterbringung ist unzulässig, wenn sie eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde; sie darf nicht in einer Strafanstast erfolgen.
Die Länder können Vorschriften über wenere Vorausetzungen und Dauer der Unterbringung, über die Zuständigkeit und das Ver⸗ fahren erlassen.
. § 21.
Die Verpflichtungen Dritter, einen Hilfsbedürftigen zu unter⸗ stützen, werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Der Fursorgeverband, der auf Grund dieser Verordnung einen Hilfshedürftigen unterstützt hat, kann zum Ersatz Nechtsanspiüche, die rer Hilisbedärstzge einem Diitten gegenüber hat, in dem Maße und unter denselben Voꝛauesetzungen geltend machen, wie der Hil ss⸗ bedürftige selbst. Das gilt auch dann, wenn er einen Ersatzanspruch gegenüber einem anderen Fürlorgeverband hat.
§ 22.
Der Fürsorgeverband kann in den Grenzen des notdärftigen Unterhalts Erjatz seiner Aufwendungen von den Kindern des Hills. bedürftigen auch dann verlangen, wenn sie nach den Vorschristen des bürgerlichen Rechts (5 1693 B. G. B.) lediglich deshalb nicht unter⸗ halispflichtig sind, weil sie sonst ihren standesmäßigen Unterhalt ge⸗ fährden würden.
Dies gilt nicht, wenn der in Anspruch Genommene autz dem gleichen Grunde nicht verpflichtet ist, seiner Ehefrau oder seinen Kindern den standes mäßigen Unterhalt zu gewähren, oder wenn durch die Ersatzleistungen sein Fortkommen oder das seiner Ehefrau oder Kinder unbillig erschwert würden.
§ 23.
Der Unterhalte⸗ oder Ersatzpflichtige kann auf Antrag des vor— läufig oder endgültig verpflichteten Fürjorgederbandes im Verwallungs— wege zum Kostenersatz oder zur Erjüllung seiner Unterhaltepflicht an⸗ gehalten werden. ;
Bestreitet er die Unterhaltepflicht, so kann die Verwaltungs. 3 vorbehaltlich des ordentlichen Rechtswegs die Unterhalitzpflicht seststellen
. . e, . bestimmt das Land. Die Ent⸗
idung ist vorläufig vollstreckbQar. 39 . Burch üͤhrung des Verwaltungsverfahrens haben sich Ver⸗ waltungebehörden und Gerichte Rechtshilfe zu leisten. .
Veineint ein im ordentlichen Rechtsweg ergehendes Urteil rechis— kräflig die von der Verwaltungsbebörde festgestellte Unter halts pflicht. so hat der Fürsorgeverband dem in Anspruch Genommenen seine Leistungen oder Mehrleistungen zu ersetzen.
5 21. . ö Eine Anstalt (3 9) kann zur Deckung ihrer Verpflegungskosten für ibre Injassen Anträge auf Fürsorgeleistungen stellen und die Leistungen in Empilang nehmen. Der Fürsorgeperband kann Aus⸗ zablungen von der Vorlage einer Vollmacht abbängig machen und den Beirag bestimmen, der dem Hilfshedürftigen unmitteibar zu⸗ gewendet werden muß.
25.
Das Land hestimmt im . der reichsrechtlichen Vor⸗ schristen, inwieweit ein Hilfsbedürftiger, der zu hinreichen dem Ver⸗ mögen oder i, n , float. die aufgewendeten Kosten dem
ürsorgeverband zu ersetzen hat. . 6. In e e gr m auch gegenüber dem Erben des Hilfe. bedürftigen geliend gemacht werden; er gilt als Nachlaßverbindlichkeit
C 1967 B. G -B).
Ersatzansprüche, die ein ordnung erheben kann, verjä Jahres ab, in dem der
26. ges ee auf Grund dieser Ver⸗ ren in zwei Jahren vom Ablauf des Anspruch entstanden ist.
F. Schluß ⸗ und nebergangsvorschriften.
§ 27 .
Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieser Verordnung an sie ergebenden Erjuchen der Fürsorgestellen (56 3) zu entsprechen. Diese Nechts ile haben auch die Fürjorgestellen einander fowie die Organe der Versicherungstiäger zu leisten, Die Finanzbehörden haben den Fürsorgestellen Auskunft zu geben über die lhnen betannten Einkommens, und Vermögenewer hältnisse des Hilss— bedürfüigen und des Unterhalts, oder Erjatzpflichtigen. Tie Arbeitgeber über Art und Dauer der Beschästigung und über den Arbeite verdienst.
Die Unterhalts. oder Ersatzpflichiigen haben den Fün ornestellen bei Änsragen Auskanft über alle für die Fürsorge erheblichen Tat⸗
sachen zu geben. 3 2.
Verhandlungen unb Urkunden, inebesondere Vollmachten und amtliche Bejcheinigungen, die bei Beantragung. Feststellung. Aus⸗ zahlung eder Eijatz einer nech dieler Verordnung zu leistenden öffentlichen Unteistützung nötig werden, sind stempel⸗ und ge⸗
bührenfrei. 8 2c.
etz über den Unterstützungswohnsitz in der Fassung vom * 6 ir (RGBl. S. iw wird aufgehoben. Bis zur Neuregelung des Rechtsverfahiens werden jedoch Streitigkeiten zwichen ,, . nach den Bestimmungen der SS 37 - 57, 58 Ab. ? dieses Gesetzes entschieden.
8 30. 8 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (Bundetgesetzbl. S. Hö) wird durch solgende Vorschrift ersetzt: Einem Vilsebedürftigen, dem Armenfünsorre gewähr! wird, kann die Fortsetzung des Aufenthalts in einer Gemeinze versagt werden, wenn diese nicht im Bezirk des endgültig verpflichteten Fürsorge—= verbandes liegt und die Uebernahme duich den endgültig verpflichleten
Versagung muß sich zugleich gegen die zeige Uebeigabe oder Uebernahme na veilang!i werden muß.
ersonen richten, deren gleich⸗ der angeführten Verordnung
Dies gilt nicht für uneheliche, vollverwaiste und geitennt von beiden Elternteilen untergebrachte eheliche Minderjährige.
§ 31.
Soweit nach Landesrecht eine gesetzliche Regelung erforderlich ist,
werden bis dahin die in dieser Verordnung den ändern vorbehaltenen
Bestimmungen von den Londesregierungen erlassen; diese lönnen bis
dahin auch mit Gesetzes fast jesnssellen, welche von dieser Verordnun
berührten landesrechtlichen Vorschriften noch gelten oder als auf⸗ gehoben anzusehen sind. § 32.
Aufgehoben werden: .
a) dag Meichsgesetz über Notstandsmaßnahmen zur Unterstützung von Rentenempfängern der Invaliden und Angestell tenver⸗ sicherung vom 7. Dezember 1921 (NRGBl. S. 1533) nehft seinen Ergänzungsgesetzen und verordnungen,
b) das Gesetz äber Kleinrentnersürsorge vom 4. Februar 19253 (RGBi. J S. 103), t .
e) das Gesetz über die Kosten der Kriege beschädigten. und Kriegès= hinterbliebenensürsorge vom 8. Mal 1920 (Rol S 0665) sowie alle sonstigen Vorschriften, nach denen das Reich Kosten der y,. Fürsorge im Sinne des Reicheversicherungsgesetzes zu tragen hat,
4) das Gesetz über die Wochenfürsorge vom 9. Juni 1922 (RöGBl 1 S ho2) sowie die Verordnung über Wochenfürsorge vom 18. August Io23 (RGB 1 S. 816). .
Bis jum Erlaß neuer Vorschriften gelten die bisherigen Be⸗
stimmungen über die Fürsorge jür Rentenemplänger der Invaliden=
und Angestelltenversicherung, Kleinrentner. Kriege beichädigte und
Kriegs hinterbliebene sowie diejenigen über Wochenfürsorge, somenn sie
Vorgussetzung, Art und Maß der Fürsorge betreffen, als Vorschtisten
im Smne des § 6. .
Die Heranziehung von Personen aus dem Kreise der Fürsorge⸗
berechtigten bei Festsetzung von Art und Höhe der Fürsorgeleistungen
ist im bisherigen Umfange sicherzustell en. ; ;
In § 14 Abs. 2 der Verordnung über die Auflösung der Flücht⸗
lings lager vom 17. Dezember 1923 (RGBl 1 S. 1202 werden tie
Worte „nach Maßgabe des Gesetzes über den Unterstützungewehnsitz“
durch nach Maßgabe der Verordnung über die Fürorgepflicht vom
13. Februar 1924 (NGBl 1. S. 100). und das Wort Armen⸗
verbände“ durch ‚Fürsorgeverbände“ ersetzt.
§ 33.
Das Gesetz über die Beschästigung Schwerbeschädigter in der assung vom 17 Januar 19823 (RGB. J S. 7) wird durch olgende Vorschrijt ergänz: . .
„§ 27. Die Landeszentralbehörden lönnen die in diesem Gesetz den Hauptsürsorgestellen und Fürjorgestellen über⸗ tragenen Aufgaben auch anderen Behörden übertragen unter der Vorautsetzung, daß eine den Vorschriflen die ses Gesetzes entsprechende Milwirkung der Beteiligten gesichert ist.“
§5 34.
In der Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten⸗ und
Kriegshinterbliebenenfürsorge vom 8 Februar 1318 (RGBI. S. 187)
wird 5 1 Satz 1 durch solgende Vorichrist ergänzt: ö.
„BSie soziale Fürsorge für Kriegsbejchädigie und Kriegt= hinterbliebene wird von den Landes und Bezirfsfürsorge⸗ verbänden nach Maßgabe der Grundsätze ersüllt, die die Meichs⸗ regierung mit Zustimmung des Neichsrats aujstellt.“
S§S 2 wird durch folgende Vorschrijt ersetzt: ; .
Der beim Reichegibeitsminisferium errichtete Neichs⸗ autschuß der Kriegsbeschädigten⸗ und Kriegehinterbliebenen järsorge ist Körperschati des öffentlichen Rechts. Er jetzt sich zufammen aus acht Vertretern der Hauptfärsorgestellen des
Kriegs beschs digten. und Kriege binterbliebenenfürsorge, acht Ver⸗
zretern jolcher Vereinigungen der Kriegsbelchädigien und Kriegs⸗
hinterbliebenen, die ihre Wirksamkeit auf das Reich erstrecken und eine entsprechende Mighederzahl haben, lerner aus drei
Vertretern aus den Kreisen sozial erfahrener Personen.
Welche Hauptfürsorgestellen und Vereinigungen von
Kriegsbeschädigten und Kriegehinterbliebenen Vertieter in den
Reiche aueschuß entsenden. bestimmt der Reichsarhbeitsminister
nach Anhörung der Beteiligten; er beruft auch die sozial er⸗
fahrenen Personen. ;
Die Satzung des Reichsausschusses und ihre Aenderung
bedürfen der Genehmigung des Reichsarbeitsministers .
Die Reichsregienung kann mit Zustimmung des Reicht autschusses seine Aufgaben auch anderen Körperschasien über= tragen, in denen die Kriegsbeschädigten und Kriegehinter⸗
bliebenen vertreten sind. .
In § 4 werden 8j ö unter Nr. 1 und 3 gestrichen.
10 erhält folgenden Zusatz:
s ! . fönnen die Aufgaben der Hauptfürsorgestellen und Fürsorgestellen auch anderen Behörden übertragen unter der Voraussetzung, daß ihnen Beiräte nach Maßgabe der 85 6 und 7 zur Seite gestellt werden oder die Mitwirkung, von Vertreten Ter Kriegsbeschädigten und Kriegebinterbliebenen in anderer Weise hinreichend gesichert ist. Sie fönnen jerner das Beschwerdeverfahren abwe ichend von den Vorschriften der SF 7 und 9h regeln, sotein die Mitwirkung von Vertretern der KRriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen wenigstens in einem Rechiszuge gesichert ist.
§ 11 wird aufge hoben. 5 86
Aufgehoben werden ferner: .
a) ae Abs. 2 des Reichsversorgungesgesetze vom 12 Mai 1920 in der Fassung vom 30. Juni 1823 (RiBl 1 S daz),
b) S 5 des ,,,, vom 18. Juli 1921 in der Fassung vom 30. Juni 1925 (RGB. 1 S. S427), .
e) die Bekanntmachung, betreffend er der Flüchtlingè⸗ fürsorge auf das AÄrmenrecht, vom 16. Mai 18153 (MGB. S.
169). 8 36
Ersatzansprüche von Armen⸗, Fürsorge⸗ oder anderen öffentlich⸗ rechtlichen Verbänden auf Grund der bisherigen Bestunmungen können nach Injrafttreten dieser Verordnung derartigen. Verbänden gegen- über nicht mehr geitend gemacht werden, wenn ihr Betrag weniger als zehn Goldmark beträgt; Kosten, die ersetzt sind, können nicht
r zurückgefordert werden. ⸗ ; ö Gir gebe. der bisher nur vorläufig verpflichtet ist, kann nach dem Inktrafttreten dieser Verordnung von einem anderen Enatz nicht mehr verlangen, wenn er nach den Bestimmungen dieser Verordnung
endgültig verpflichtet wäre. ; ö
cn Verband, dessen endgültige Verpflichtung zur Fürsorge vor Inkrasttrelen dieser Verordnung durch Anerfennung oder durch rechts fräftige Entijcheidung festgestellt ist, bleibt bis zur Beendigung der Hilfsbedürstigkeit endgültig verpflichtet. Geht er in einem anderen Verband auf, so tritt dieser, sosern das Land den Uebergang nicht
anders regelt, an seine Stelle.
8 37. Die in dieser Verordnung vorgesebene =. eineg Aug⸗ schusses des Reichstags ist nicht ersorderlich, wenn der Neichiagt vertagt oder ausgelöst ist. Die erlassenen Vorschriften sind dem Reichstag nach seinem Zusammentritt von der Reichsregierung mit⸗
zuteilen und auf sein Verlangen außer Kraft zu setzen.
§ 38.
Die Reichsregierung kann mt Zustimmung des Reichsrate Grunde sätze für die Auslegung dieser Verordnung ausstellen und bestimmen, daß und inwieweit der gewöhnliche Aufenthaltsort an einem Orte erst nach Ablauf einer Frift als begründet gilt, und daß mmi einer Verlegung fich die endgültige Fürsorgepflicht trotz Foridaue! der
Fürsorgeverband. verlangt werden kann (S 14 der Verordnung über
die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 Bl. 1 S. 100). Die
fe bedürfrigkeit allgemein oder für bestimmte Gruppen von Dil s⸗ dürstigen ändert. ;