1924 / 38 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 14 Feb 1924 18:00:01 GMT) scan diff

74. Hinter 5 522 wird folgende Vorschrift eingestellt: § 522 a.

Die Anschließung erfolgt durch Einreichung ber Be—⸗

n,, bei dem Berufungsgericht.

ie Anschlußberufung muß vor Ablauf der Berufungs⸗

begründungefrist (6 519 Abf. 2) und, sofsern sie nach deren

Ablauf eingelegt wird. in der Anschlußschrift begründet werden.

Die Vorschrijsten des 5 518 Abs. 2, 4, des 519 Abs. 3. 5

und der 58 a, 59 b finden entwrechende Anwendung.

7h. Hinter 5 523 wird folgende Vorschrift eingestellt:

523 a. Die Vorschrift des § 34 Abs. 3 findet keine Anwendung 76 524 fällt fort.

77. Im § 528 Abs. 1 Satz 2 werden zwischen die Worte Ge⸗ richtsstand und begründet“ die Worte „oder die Zuständigkeit eines Gewerbe⸗ oder Kaufmannsgerichts“ eingefügt.

Abs. 2 fällt fort.

78. Im § 529 treten zwischen Abs. J und 2 folgende Vorschriften: Angriffs, und Verteidigungsmittel sowie Beweismittel und Beweiseinreden, die in erster Instanz nicht geltend gemacht worden sind, können zurückgewiesen weiden. wenn durch deren Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und nach der freien Ueberzeugung des Gerichts die Partei in der Absicht, den Projeß ju verschlepven oder aus grober Nachlässigkeit sie nicht früher vorgebracht hat. Das gleiche gilt von solchem Verbringen, das in erster Instanz nach den Ss 279 279 a. 283 Abf. 2 zurückgewiesen worden ist.

Die Vorschrift des Abs. 2 findet entmwrechende Anwendung, wenn der Berufungekläger ein neues Vorbringen, dessen Geltendmachung in der Berufungeinstanz zulässig ist, entgegen der Vorschrift des 5 519 nicht in der Berufungsbegründung mitgeteilt hat Im bisherigen Abs. 3 wird Satz 2 gestrichen.

5 5834 erhält folgende Fassung:

„Ein nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil erster Instanz ist, soweit es durch die Berusungsanträge nicht angefochten ist,. auf den im Laufe der mündlichen Ver⸗ handlung gestellten Antrag von dem Berufungsgericht durch Beschluß für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Das gleiche gilt wenn der Berufungskläger neue Angriffs oder Verteidigunge mittel oder Beweiemitiel und Beweig⸗ einreden vorbringt, durch welche die Erledigung des Rechts. streit verzögert wird. und nach der freien Ueberzeugung des Gerichts die Verspätung des Vorbringens auf der Absicht der Prozeßverschleypung oder auf Nachlässigkeit beruht

Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt.“

50. Im 8 38 werden der Nummer 3 solgende Worte angefügt: es jei denn daß der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist.? ;

81 546. 541 fallen fort, :

82. 3 546 Ab. 1 erhält solgende Fassung:

In Rechisstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Zulässigkeit der Revision durch einen Wert des Be— schwerdegegenstandes bedingt, der den vom Reichsminister der Justiz nach Anhörung einetz Ausschusses des Reichtzags mit Justimmung des Reichsrats festzusetzenden Betrag äberfteigt.

83. 5 552 Ab). 1 erhält folgende Fassung:

Die Revisionsfrist benrägt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Justellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mongten nach der Verkündung des Urteils.“

Abs. 2 fällt fert. ö

84. 21 5 oba a Abjatz 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz ein⸗ gefügt:

. ist der Zeitpunkt mitzuteilen, an dem die Revlsion eingelegt ist.

86. Im § ho Abs. 2 Satz 2 seten an die Stelle der Worte mit dem Ablauf der Repisionsfrist⸗ die Worse mit der Ein⸗ 66 . Revision“. Ferner saäͤllt der letzte Halbsatz des

az 2 fort.

56. Hinter 8 57 wird folgende Vorschrift eingeftellt:

§ 5572. . ö 6. Vorschriften der 55 348 bis 350 finden keine An—⸗ endung, q 87. Hinter 5 b66 wird folgende Vorschrift eingestellt:

8 66a.

Gegen die in erster Instanz erlassenen Endurteile der Landgenchte kann mit den folgenden Maßgaben unter Ueber— gehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision ein⸗ gelegt werden. ,

Die Uebergehung der Berufungsinstanz bedarf der Ein⸗ willi jung des Gegners. Die schriftliche Erklärung der Ein⸗ willigung ift der Reyisionsschrift beizufügen; sie kann auch von 3 Prozeßbevollmächtigten der ersten Instanz abgegeben

erden.

Die Repision kann nicht auf Mängel des Verfahrens ge— ftützt werden.

Die Einlegung der Revision und die Erklärung des Ein⸗ verständnisses damit gelten als Verzicht auf dag Rechtsmittel der Beiufung

Verweist das Revisionsgericht die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, jo kann die Zurück., weijung nach seinem Ermessen auch an dasjenige Oberlandes⸗ gericht erfolgen, das jür die Berufung zuf'ändig gewesen wäre. In diesem Falle gelten jür daß Versahren vor dem Ober⸗ landetgericht die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtz⸗ streit auf eine ordnungsmäßig eingelegte Berufung beim Ober⸗ landeggericht anhängig geworden wäre.

Die Porschtift im 8 56h Abl. 2 findet in allen Fällen der Zunückoerweisung entsprechende Anwendung.

§z8. Im 5 7 wird hinier Abl. J solgende Vorschrift eingestellt: Im Falle des 3 99 Abs. 3 unterliegt die Entjscheidung einer sosortigen Beschwerde Rur, wenn die Beschwendesumme Den vom Reichsminister der Jussiz nach Anhörung eines Auß— schusses des Reichetags mit Zustunmung des ReschgratJz est= 6 Bern ag übersteigt.⸗

bf. 2 wird Abs. 3 und erhält folgenden Zusatz :

Ausgenommen sind Beschlüsse, durch die eine Berufung nach 5 bl b als unzulässig verworfen wird.“

89 5 bod jällt fort ;

90. 3 601 fällt fort.

91. 8 62s erhält folgende Fassung:

Die Verschriften über die Zmückwessung verspäteien Vorbringens finden in der Berufungöinsianz nur insowest An wendung, als der Berufungskläger sein neues Vorbringen entgegen der Vorschrist des 3 51h nicht in der Berufungt— begründung mitgeteilt oder die Partei nach der freien Ueber⸗ zeugung des Gerichts in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, . ,. oder Verteidigungsmitsel nicht früher vor—

ebracht hat.“

pz. . 93 Ab. 2 und 8 695 fallen sort.

98. 3 66 erhält folgende Fassung:

Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, so ist auf Antrag einer Partei vor dem Amtsgericht, das den Zahlungshefebl erlassen hat, ein Termin anzuberaumen. Der Antrag kann schon in dem Gesuch um Grlaffung des Jahlungäbesebis gestellt werden l

Der Termin ist zur Güteverhandlung anzuberaumen. Hat der Gläubiger eine Bescheinigung über die Ersolgiosigfeit Lines vorangegangenen Gütenerjahreng beigebracht oder, er. jorderlichen alls unter Glaubhajtmachung, dargelegt, daß es gemäß § 4980 a eines Güteverjahreng nicht bedar, jo ift alz—=

bald Termin zur Stieitverhandlung anzuberaumen. Daz gleiche gilt, wenn der Anspruch jzur Zuftändigteit der Land⸗

1

gerichte gehört.

Wirb nach der Erhebung des Whherspruchg alsbald ein Termin zur Strenverhandlung anberaumt oder wird der Rechtsstreit im Anschluß an das Güteverfahren gemäß

Ss 49 e 490 6 Abs. Z im Streitversahren verhandelt o gilt

die Streitsache als mit Zustellung des Zablungsbesehls rechts hängig geworden Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form (6 313 Abs. 3. 8 317 Abs. 4). kann der Zahlunge besehl an Stelle der Klageschrift benutzt werden. ; 94. md 6 Abs. 1 tritt an die Steile der Zahl „505“ die ahl. ö e . ; ; j 965. 8 700 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Der Vollstreckungsbefehl steht einem für vorläufig voll.

stredbar erklärten auf Versaumnis erlassenen Endurteile gleich; m Falle seiner Erlassung gilt der Anjpruch als mit der Zu⸗

stellung des Zahlungebefehls im Streitverfahren rechtshängig

eworden.“

96. Im § 701 Satz 1 fallen die Worte dergestalt und daß auch

die Wirkungen der Rechts bängigkeit erlöschen / fort. . 97. Im 8 70s erhalten die Nummern 3 und? solgenden Wortlaut: Nr. 3: Versãumnisurteile; 21 J. Nr ?: Urteile der Oberlandesgerichte in vermögensrecht⸗ lichen Streitigkeiten. ; 98. Im 5 709 treten an Stelle der Worte Urteile sind auf Antrag“ die Worte Urteile sind ferner ohne Antrag“. 99. 5 719 erhält folgende Fassung: Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu be— stimmende Sicherheit sür vorläufig vollstreckwar zu erklären. Aut Antrag sind sie auch ohne Sicherheiteleistung für vor— läufig vollstrekbar zu erllären, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Gläubiger zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und daß die Aussetzung der Vollstreckung ihm einen schwer zu, ersetzenden oder einen schwer zu ermittelnden Nachteil bringen würde.“ . . . 100. In § 712 Abf. I treten an die Stelle der Worte in den ällen des 5 708 die Worte „in den Fällen der 768, C9, und an die Stelle der Worte in den Fällen der §z 709. 710“ die Worte in den Fällen des 5 710* bs. 2 fällt fort. 101. Hinter 713 wird folgende Vorschrift eingefügt:

§ 713 a.

Die in den 712 und 713 zugunsten des Schuldnert zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Vor⸗ autsetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil . nach dem Ermessen des Gerichts unzweifelhaft nicht vorliegen. .

102. Im . zI4 tritt an Stelle der Zahl „709“ die Zahl „710.

103. Im § 717 Abs. 3 fällt Satz 3 Jort. An seine Stelle treten folgende Vorjchrijten:

Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtjertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, jo ist der Anpruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechts hängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkel nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zablung oder Leistung auch dann ein, wenn der

Antrag nicht gestellt wird.“

104. Im 5 794 Abs. I zreten in Nr. 1 hinter die Worte nach Erhebung der Klage“ die Worte oder in einem Guüite⸗ verfahren“ und hinter das Wort „Gericht“ die Worte „oder . einer Gütestelle der im 4952 Abf. 1 Nr. 1 bezeichneien

ö Nr. 2 fällt fort. Nr. 2a erhält die Nr. 2. . 105. Hinter 5 797 wird solgende Vorschrift eingestellt:

§ 7Ma—-⸗, . Bei Vergleichen, die vor Güjestellen der im 5 4954 Abs. 1 Nr. J bezeichneten Art geschlossen sind, wird die Voll⸗ streckungsklansel von dem Gersichisschreiber dessenigen Amttz⸗ gerichts erteilt, in dessen Bezirt die Gütestelle ibren Sitz bal. Ueber Einwendungen, welche die Zulässigken der Voll⸗

streckungstlausel betreffen, entscheidet das im Abs. 1 bezeichnete

797 Abs. b findet entsprechende Anwendung.

e Landesjustizverwaltung kann Vorsteher von Güte⸗ siellen ermächtigen, vor der Gütestelle geschlossene Vergleiche jür vollftredbar zu erllären. Die Ermächtigung erstrecki sich nicht auf diejenigen Fälle, in denen die Volstreckungsklausei nur auf Anordnung des Vorsitzenden erteilt werden ann. NUeber Einwendungen, welche die Zulässigleit der Voll⸗ , betreffen, entscheidet das im Abs. 1 bezeichnete

Gericht. 106. Im § 798 hesen an die Stelle der Worie drei Tage“ die Worte eine Woche“). 107. Im § 813 Abs 1 neten an die Stelle der Worte „eintausend Mart“ die Worte „eintausend Goldmark“. 108. Im 8 921 Abs. 2 Saß 1 jallen die Worte eine nach freiem . 1 fort. In Saß 2 sällt das Wort Ysolchen“ sort. Im 5 925 Abs. 2 fallen die Worte „nach freiein Er⸗ messen zu bestimmenden“ fort. Im Le7 nin an Stelle der Worte „zu einer nach freiem Ermessen zu bestimmenden“ das Wort „zur‘. 109. 5 1042 erhält solgende Fassung:

§ 1042.

Aus dem Schiedsspruch findet die Zwangsvollstreckung

nur slatt, wenn er durch Beschluß für vollstreckbar erilärt isi. Der Beschluß ist nicht zu erlassen, wenn sich der Spruch

Über eine gesetzliche Vorjchrijt hinweggesetzt hat. auf deren

, . die Parteien rechtswirksam nicht hätten verzichten nnen.

Wird binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist nachgewiesen, daß die Klage auf Aufhebung des Spruch Ahoben ist. o ist die Beschluß assung bit zur Erledigung des RNechtestreits auszusetzen. .

110. 8 1043 fällt fort 111. 53 1044 erhält jolgende Fasfung:

Gericht di

§ 1044. ;

Die Klage guf Aufhebung eines für vollstreckbar erklärten n ist vor Ablauf der Nonsist eines Monats zu erheben.

Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Pariei von dem Aushebungägrunde Kennmis erhalten hat, jedoch nicht vor eingenretener Rechtstiaft des Reschlusses, welcher den Spruch ür vollstreckbar erklärte. Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der Rechtskraft des Beschlusses an gerechnet, ist die Klage unstatthast.

Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so ist zugleich der ihn für vollstreckbar erklärende Beschluß aufzuheben,.

112. Hinter 8 1044 wird folgende Vorschtijt eingestellt:

§5 10442.

Hat sich der Schuldner in einem von dem Schiedsgericht vermittelten Vergleich der sosortigen Zwangtvollstreckung untern worjen. so findet die Zwangevollstredung aus dem Vergleich flatt, wenn er durch Reschluß für voilstneckbar erklär ist. Der Beschluß dars nur ergeben, wenn der Vergleich unter An⸗ gabe des Tages seineg Zustandekommeng von den Schieds⸗ rxichtern und den Parteien untenchrieben und auf der Gerichts⸗ schieiherei des zuständigen Gerichts niedergelegt ist Der Beschluß ist nicht zu erlassen, wenn der Vergleich der Rechts wirksamteit entbehrt. .

§z 1044 Abf. 3 findet entjprechende Anwendung.

andlungen“' die Worte und zur Erlassung der in den

114 8 jois erhält folgende Fassung: Dar n 3 itz Au l betzichnefe Gericht isf auch in gi. n,. 26 . ee r,. des schiee n ichen Verjahrens oder die Aufhebung e sed nn zum Gegenstande haben.“ . Schi in

. Artikel Ill. Die Petannimgchung zut Entlastung der Gerichte vom g. 6.

tember 19185 (RGBl. 1918 S. oö. 15s S. 393, 19 6.

19822 1 S 569, 1923 1 S. 313, 1186, 1239) wird dahin gen 1. Im 8 13 treien an Sielle der Worte der Sg 5öb, olgnd . Worte des 8 509. J 2. Im 8 14 erhält Abs. 1 solgende Fassung: Wird bei dem Amtsgerichte der Vorschrift degz g iz widei ein Gätegntrag orer eine Klage angebfacht; die ey! . auf einen im Mahnverfahren verfolgharen Anspruch on. sind, so gelten sie als Gejuch um Erlassung dez? , beteblt, es jei denn daß glaubbaft gemacht ift, der Cin werde den Anspruch bessreisen und sich auf eine Gate. Streitverhandlung einlassen.“ K n Im Abs. 2 treten an Stelle der Worte Der Klage“ die Won , , a. der , . . h. . Am 3 Satz 1 neten hinter das Wort „Urschrist⸗ Worte des Güteantrags oder! . bit Abs. 4 erhält jolgende Fassung: . ö Die Zuftellung eines mit dem Zahlungsbefehle ebenen Güteantrags oder einer olchen Kiage ha

bunden sind.“ . Abs. h erhält folgende Fassungs? War eine Klage angebracht, so tritt an Stelle h

Zurückweisung des Gesuchs (8 651 der Zivilprozessord)m die Anberaumung eines Termintz zur mündlichen Ve rhandin soweit nicht die Klage auf Grund der Vorschtüt des 89 der Zivilprozeßordnung als Güteantrag aist. War ein In antrag angebiacht oder gilt die angebrachte Klage als Gin, antrag, so findet an Stelle des 5 61 der 8 498 der gun, Vrozeßordnung Anwendung.“ k

b. Im 8 16 Ak. 1 Nr 1 iieten an die Stelle der Worle Klagen die Worte die Streitsache“ und an die Siege n Worte erhoben anzusehen' die Worte „rechts hängig gewonn anzusehen ). . ö .

4 17 Ab. 2 erhält folgende Fassung:

„Die Gebühren in Nr. 1 und 2 werden sowohl aus h

in einem nachfolgenden Güteverfahren zustehende Gebühr n auf die in einem nachfolgenden Rechtestreit zuste hende Prof 16 angerechnet. .

„Die 5§S§5 18, 20, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28 fallen fort.

Artifel 1V.

Das Bürgerliche Gesetzbuch wird dahin geändert: 1. Im 5 209 Abs 2 tritt hinter Nr. 1 die folgende Vorschm „13. die Geltendmachung eines Anspruchs durch Anbringm eines Güseantragg bei dem Amtegericht oder einer Gi stelle der im 5 4954 Abs. 1 Nr. J der Zivilprozeßordnn bezeichneten Art. ̃ 2. Im S 210 neten hinter daz Wort „Klageerhebung“ die Won . oder durch Anbringung des Güteantrags“ und an Sielle n Worte „wenn die Kelage binnen drei Monaten nach der h ledigung des Gesuchs erhoben wird die Worte. wenn binm drei Monaten nach der Erledigung des Gesuchg die Klage h hoben oder der Güteantrag angebracht wird!.

„Hinter § 212 wird folgende Vorschrift eingestellt:

§ 21242 , Die Unterbrechung durch Anbringung des Güleantng dauert big zur Erledigung des Güteversahrens und, wenn n die ses Verfahren sich ein Streitverfahren unmittelbar anschhitß nach Maßgabe der Sz 211, 212 jort. Gerät dag Gin verjghren dadurch, daß es nicht betrieben wird, in Siillssan so finden die Vorschriften des § 211 Abf. 2 enssprechen Anwendung. Wird der Gäteantrag zurückgenommen, so gi die Unterbrechung der Versährung als nicht erfolgt. 4. S 213 er hält jolgenden Wortlaut. Auf die Unterbrechung durch Zuslellung eines Zahlung befebls im Mahnverfahren finden die Vorschriflen deß g Il entsprechende Anwendung. Die Unterbrechung gilt alt nh ersolgt, wenn der Zahlungsbefehl jeine Kraft verliert (6 der Zivilprozeßordnung).“

Artikel V.

Das Gerichtskostengesetz (RGBl. 1923 1 S. 12, 1536, 1186) wird dahin geändert: 3 Im § 21 werden zwischen die Worte erhoben“ und „die h Worie eingerügt die nach Lage der Atten erlassen wenn (Zivilprozeßordnung §§ 251I a, 331 a) sowie sür Urteile? 2. 5 30 Satz 2 erhält folgende Fassungz⸗ Das gleiche gilt, wenn das Rechtsmittel vor Bestimmm , zur mündlichen Verhandlung zurückgenonmmn wird. ; B3. Hinter 5 30 wird folgende Vorschrift eingestellt:

35 30a. . ö . Für das Verfahren aber Anträge auf Vollsttecbm erklärung eines Schiedespruchs oder eines von einem Schah gericht vermittelten Vergleichs (Jivilprozeßordnung ' 1h, 10444) wird die volle Gebühr (G3 8) erhoben. * 4. Hinter 8 31 wird jolgende Vorschrift eingestellt:

5 31 a.

Für das Güteverfahren wird die Hälfte der Gebühr 6h erhoben. 5 29 findet entjprechende Anwendung. Das Vertahren bleibt gebührenfrei, wenn ein Mh verfahren vorausgegangen ist. ; . . Fär das dem Güteverfahren nachfolgende Prozehversahm wird, unbeschadet der Vorschriften im 5 29, die Prozeßgehih (8 20 Nr. I) nur zur Hälfte erhoben. . -

b. Im 5 34 werden als Nr. 3 folgende Vorschriften einge 3. jür das Verfahren über Anträge auf Erteilung den I. streckungsklausel bei Vergleichen, die vor einer Gltesfh.

der im 5 495 Abs. 1 Nr. I der Zivilprozeßordnung . zeichneten Art geschloßen sind (6 7972 der nir ordnung). 4

6. 5 36 erhält folgende Fassung: , „Wird in einem Rechtestreit ein Vergleich vor dem Ci

richt geschlossen, so wird ein Viertel der Gebühr z 3h . hoben, in owest der Wert des Vergleichegegenstandes den Wm des Streitgegenstandes übersteigt? 4 1

7. Hinter 5 74 wird folgende Vorschrift eingeslellt;

5 744. 6 . Der Termin zur Güteverhandlung soll, sokern nicht . Antragsteller Gebührenfreiheit jufieht oder die Vorauthe inn zür die Bewilligung des Armenrechtg vorliegen, erst neon Zahlung der erforderten Gebühr bestimmt werden, es seß . daß glauhhaft gemacht wird, daß dem Antragfieller die - baldige Zahlung der Gebühr mit Rüchsicht auf einn 6 mögenslage Schwierigkeiten bereiten würde. 5 74 Abf. Satz 2 gilt entsprechend. min Ver Eintritj in das Streiwersahren oder die Anke , gines Terming hierzu ist erst nach Zahlung der ersoel , intrift in das Sireitverfahren oder auf Anbergumung th Termintz hierzu pon dem Antragsgegner gestellt ist.

Vie Gebührenordnung für Rechtganwälte (RGBl. nn, 1909 . , ref C, ,n f G, roch, org G. Ab, Mh

4

115. 39. 1045 Abs. J werden binter den Worten richterlichen 1042, 10449 bezeichneten Beschlüsse“ eingefügt.

S. 910, 1923 1 S. 1, SI3, 1188) wind dahin geändert:

Wirkungen, die mit der Zustellung eines Zahlungsbefehlz ö

her ein Zwangsvergleich rechtskräfiig bestätigt ist.

a erhält folgende Fassung: 35 „Für eine nicht streitige Verbandlung fleht dem Rechte. Wr di Verbandiungegebühr nur jn fün! Zebnieilen 1 . Minderung äritt nicht ein, wenn die Entscheidung nach 9 ö. Fer Akten Zivilpi ozeßordnung 8 331 3) beantragt wird, ne in Rechiestreitzgkeiten der im Sz 21 Jes Gerichte kosten⸗ . bezeichneten Art, josern der Kläger verhandelt.“

ö 3 66 24 wird hinter die Worte § 797 Abs. 1, 3 die Zahl

. einge lügt.

Im Sa Abi. L- wind die Zahl bios“ gestrichen. Die . . J Hinter sz 38 wird folgende Vorschrift eingestellt:

. 71 1. 8 zz a. . .

Im Güteverfahren erhält der Rechtsanwalt die Sätze des

die in dem nachfolgenden Rechtsstreit zustehende pech wird die Gebühr voll angerechnet.

h. Hinter 8 40 wird solgende Vorschrist eingestellt: S a.

Im Versahren über Anträge auf Vollstregharerklärung eines Schiedespruchs oder, eines von einem, Schiedt gericht permittelten Vergleichs Hivilyrozeßordnung S5 1042, 10442) rrhäll der Rechtsanwalt die Sätze des 8 9.

Wind die Klage auf Aufhebung des Schiedssprucht gemãß

10773 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung erhoben, so wird die Hebühr auf die in diesem Rechtsstreit zustehende Prozeßgebühr

angerechnet. Artikel VII.

Die Artikel Ibis VI der Verordnung treten am 1. Juni 1924 rat, Sie finden auf die zur Zeit ihres Inkrafttretens an— igen Rechtsstreitigkeiten mit folgenden Maßgaben Anwendung.

Die Voischrijten über das Güteverfahren finden in denjenigen len jeine Anwendung, in denen die Klage oder der Annag auf afung des Zahlungebesehlt vor dem Tage des Inkrafttretens ein- eicht war. .

Hie Porschriften über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens erhalb einer Instanz (885 279, 283 der JZivilprozeßordnung in der en Fassung) finden nur insoweit Anwendung, als das Vorbringen einer nach dein Inkraittreten der Weiordnung abgehaltenen münd⸗ en Lerhandlung angebracht werden tonnte.

Die Zulässigkeit eines Rechtemittels gegen die vor dem Inkraft, en der Verordnung verkündeten Entscheidungen richtet sich nach bißherigen Vorschristen. .

Die Vorschrinten über die Berufungsbegründung finden nur auf nach dem Inkrafttreten der Verordnung eingelegten Berufungen

wendung.

Die Zurückweisung eineß neuen Vorbringens in der Berufun g= janz ist nur in den Fällen zulässig, in denen die letzte mündliche ihandlung der ersten Instanʒ nach dem Intrasttreten des Gesetzes

schalten worden ist. Artikel VIII. .

Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, den Text der hiprozeßordnung mit dieser Verordnung und den bis zu ihrem frasttteten erlassenen Gesetzen und Verordnungen in Eintlang zu ngen und in fortlausender Paragraphensolge im Reichsgesetzblatt sinntzumachen. 4 Die Eimächtigung umfaßt die Befugnis, soweit durch die Vor—⸗ illen dieser Vergrdnung eine Aenderung oder Ergänzung der Zivil⸗ zzeßondnung bedingt ist, diese Aenderung oder Ergänzung vor⸗ ehmen, jowie ihre Vorschristen den bestehenden stagtsrechtlichen hältnissen anzupassen. .

Berlin, den 18. Februar 1924.

Der Reichskanzler. Der Reichsminister der Justiz Marx. Emminger.

i wann,, kber die Goldmarkrechnung im Konkurse. Vom 14. Februar 1924.

Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 8. Dezember 23 (RGBl. 1 S. 1179) verordnet die Reichsregierung nach hörung eines Ausschusses des Reichsrats und des Reichstags:

ö 81. .

Konkursforderungen behalten den Goldmarkwert, den sie am age der Eröffnung deß Konkurtversahreng hesitzen,

Für die Umrechnung ist der vom Reichsminister der Finanzen timmte Goldumrechnungssatz (8 2 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 1923, 9JiGBl. J S. 939/979) maßgebend Der sichsmin ster der Justiz ist ermächtigt, einen anderen Umiechnungß⸗ h zu bestimmen. . 32

Der Anmeldung einer Konkursforderung (8 139 der Konkurgt—⸗ mmung) soll eine Berechnung des Goldmarkwertes der Forderung ch dem jür den Tag der Eröffnung des Verfahrens gültigen mrechnungesatz (6 1 Abs. 2) beigesügt werden.

Die Cintragung in die Tabelle G 140 Abs. 2 der Kop kurß⸗ nung) erfolgt in Goldmark.

Nach leder Verteilung (868 149, 161, 167 der Konkursordnung) d nach seder gemäß g 170 der Konkuréordnung bewirkten Zahlung l der Verwalier dem Gericht unter Angabe des Zahlungstages an— seigen, welche Beträge er an die einzelnen Gläubiger gezahlt bat. zer Herichteschreiber hat die Beträge nach dem Umiechnungssatz 1 „Ab] 2) des Zablungtztageß in Goldmark umzurechnen und in der helle zu vermerken. 86

(Die Verordnung findet auf die vor ihrem Inkrafttreten eröff neten utisahien nach Miaßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung, sei denn, daß berens die Schlußverieilung vom Gericht genehmigt

1

Die Eintragungen der Konkurssorderungen in der Tabelle von dem, Gerichtsschreiber nach dem Üimrechnungssatz. (8 1 bi. 2 des Tageg der Eröffnung deg Verfahreng in Gold— art umzulschreiben; joweit jedoch dieser Betrag die Höchst⸗ Inte übersteigt, die für eine Aufwertung nach gesetzlichen Vor⸗ thiisten besteht, darf diese Grenze nicht überschritten werden. = Die . ö Ene lee henen Anzeigen und Vermerke sind ale bald nachträglich

en. .

Ist für eine auf Grund des Abs. J vorzunehmende Nmrechnung hhor dem 1. September 1923 liegender Zeitpunkt maßgebend, so olgt die Umrechnung nach dem vor dem maßgebenden 1j zuletzt i der Herhner Börse sestgesetzten amtlichen Briesturs für Aus⸗ lung New Jork.

8 6.

r die zenstz lung einer Konkurtzfenderung behält ihre Wirtang anch . umgeschrjebene Forderung Der Konkursverwalter, der Gemein— e tner sowie jeder Konknreglaͤubiger können jedoch innerhalb eines ö . nach Inirasttreten der Verordnung die nochmalige Prüfung einer ., . fesigesellten Forderung beantragen. Das Gericht hat zann au 'in en detz Antragstellers einen neuen Prüfungstermin zu bestimmen. J pn diesem Termin von dem Verwalter oder einem Konkurt⸗= eu ger erhobener KWidersvruch hebt die frühere Feststellung auf; Iftteiten des Gemeinschusznerg beseinigt die aug 8 163 Abf.

fer Rg urgerdyun ende Wirkung. Hint unn, g sich ergebende W g

orderung nicht oder nicht in der früheren Höhe fest·

5 7. Ist zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung ein Zwan gů⸗ vergleich angenommen, aber noch nicht rechte räftig bestätigt., so finden die Vorschriften der Verordnung in Ansehung der nicht bevorrech— tigten Konkuisforderungen nur dann Anwendung, wenn der Zwangs— vergleich rechtskräftig verworfen wiid.

Der Vergleich ist zu verwerfen:

? J *. ; 1. au Antrag eines üicht bevorrechtigten Konkurggläuhigers, welcher stimmherechtigt war oder seine Forderung glambhaft macht, wenn im Hinblick auf die Vorschrinten dieler Ver— ordnung anzunehmen ist, daß der Vergleich dem gemein⸗ samen Interesse der nicht bevorrechtigten Konkurggläubiger mwiderspricht; k 2. au Antrag deg Gemeinschuldners, wenn ihm mit Rücksicht auf die nach dieser Verordnung vorzunehmende Umrechnung der bevorrechtigten Kontursforderungen die Aufrechterhaltung

des Zwangevergleichs nicht zugemutet werden tann.

Die im Abs. 2 bezeichneten Anträge können auch in der Be⸗ schwerdeinstanz gestellt werden .

2

. ö .

Der Reichsminister der Jusiz wird ermächtigt, mit Zustimmung des Reichsrat die zur Ausführung der Verordnung erforderlichen Vorschriften zu erlassen. .

Berlin, den 14. Februar 1924.

Der Reichskanzler. Der Reichsminister der Justiz. Marx. Emminger.

verordnung ü ber st an de sam tl ich Sch eine. Vom 14. Februar 1924.

Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 8. Dezember 19233 (RGBl. 1 S. 1179 verordnet die Reichsregierung nach Anhörung eines Ausschusses des Reichsrats und des Reichstags:

Artikel l.

Das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 Gn S. 23) in der Fassung der Gesetze om 11. Juni 1920 und 8. März 1925 (RGöl. iG S Jg. 1963 1 S jz) wird, wie foltlt, geünderk— 5

1. Im 8 8 werden hinter dem Worte „Registerauszügen!“ die e gingeftigt: „sowie zu den Geburts-, Heirats. und Todes-

inen“.

2. Dem § 15 Abs. 2 wird die bisher im 8 16 Abs. 4 (Fassung des geren vom 8. März 1923) enthaltene Vorschrift als Satz 2 angefügt. .

3. Hinter 5 15 werden folgende Vorschriften als 8 15a bis § 15e eingestellt: gs

; 8 15a.

Geburts-, Heirgts. und Todegscheine, welche den aus 2 ersichtlichen Inhalt haben und mit der Unterschrift und m. Dienstsiegel des Standesbeamten oder des zuständigen i,, . versehen sind, beweisen 26 die Geburt, die heschließung oder der Sterbefall im Register unter der be⸗ zeichneten Nummer beurkundet ist . ö Daß gleiche gilt für Eintragungen in ein Familienstamm⸗ buch, wenn sie den für die Scheine vergesehenen Inhalt haben * mit der Unterschrift und dem Siegel des Beamten ver⸗

sind § 15bP.

Der Geburtsschein, enthält die Vęrnamen und den e , des Kindes sowie den Ort und den Tag einer Geburt. . .

Der Heiratsschein enthält die Vornamen und den , ,,. den Geburtstag und „ort sowie den Wohnort

Ehegatten, den Mädchennamen der Frau, den Stand des Mannes sowie den Ort und den Tag der Eheschließung.

Der Todesschein enthält die Vornamen und den , . ,, , enn e, a, ö ö .

einer Ghefrau oder früheren Ehefrau auch ihren Mädchen namen, den Stand und 6 ohnort des. Verstorbenen jowie ben Drt und den Tag des Sterbefalls , 96 Schein muß ferner einen Hinweis auf die Nummer des Geburts«, Heirats⸗ oder Sterberegisters enthalten.

5 1656.

Treffen ugch einer in den Registern enthaltenen Er— änzung oder Berichtigung die ursprünglichen Angaben zur Zeit 69 Ausstellung des Scheinß ganz oder teilweise nicht mehr zu, o sind an deren Stelle die aus der Beischreibung sich ergebenden

* . in dem Scheine zu vermerken. e. ter g g, . a den segistern ersichtlich sin 1 ein nicht enthalten. n r den Vorausfetzungen deg 8 65 Abs. I ist die Er⸗ teilung eines Heiratsscheing unzulässig. .

4. Im § 16 Abs. ? Satz 1 werben hinter „(G 15)“ die Worte eingefügt „un ine (8 15 9)*. . :

Hinter Abs. 3 Satz 1 werden folgende Vorschriften als Satz? und J eingestellt.

Ein Antrag auf Erteilung einer standesamtlichen Urkunde ilt als auf die Erteilung eines Geburt., Heirats, oder Todes- i gerichtet, wenn nicht ein voll ländiger Auszug aus⸗

drücklich verlangt wird oder ein solches Verlangen sich aus dem

Erteilung eines vollständigen Auszugs beantragt, weil der

Schein für den mitgeteilten Verwendungszweck 6 ausreicht,

. e! 9 . . a die Gebühr für den voll⸗

ändigen Auszug angerechnet werden. ; .

9 In i. , ,. 2 Satz? werden hinter „Auszüge“ die

rte eingefügt; zun eine“. . .

. ö r. 1 , hinter „Gebhurtsurkunden“ die Worte „oder Geburtsscheine , eingefügt, —ᷣᷣ . Dem Abs, 3 wird folgender Satz eren e .

Hält der Beamte einen. Geburtsschein nicht für gus— reichend, ö. kann er die Beibringung eines vollständigen Aus ugs verlangen. . ;

6. . Nr. II2. des gngehängten k (Fassung des Gesetzes vom 8. , werben im Abf. 1 die Worte be⸗ laubigker Auszug aus ben Registern, durch Geburts;, Heiratg, oder , wn im Abs. 2 wird das Wort „Auszug“ durch „Schein

setzt. . .

Folgender Abs. 3 wird hinzugefügt: . e .

Das gleiche gilt für jede Eintragung in ein Famillen· stan t ch d g., , , .

inter Nr. 2 wird folgende Vorschrift eingestellt: a. für jeden ele e ,, t ig en ige den istern mi er veibgebüh ren.. dteristem mit Entchen f, ghd, fach Rr. 2. Artikel II.

Diese Verordnung tritt am 1. April 19724 in Kraft.

Berlin, den 14. Februar 1924 . Der Reichskanzler. Der Rei e,. der Justiz.

Marx. mm inger.

11

Verordnung

Vereinfachung der Genossenschaftsbildung . 3 der Oedlanderschließung.

Vom 13. Februar 1924.

d des Ermächtigungsgesetzes vom 8. Dezember an fn S. 1179) verordnet die Reichsregierung nach

mitgetellten Verwendungszweck ergibt. Wird nachträglich die

Artikel 1.

51 Zur Sicherung der Voltsernährung und zur Entlastung det Arbeitsmarktes können Bocenperbesserungngenossenschasten (Oediand⸗ genossenschasten) bis zum 31. Dezember 1925 von der obersten Landeg⸗ behörde unter Feststellung von Plan und Satzung errichtet werden. Soweit über Einwendungen gegen den Beitritt ju einer Genossen⸗ schatt oder über die Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit eines genossen⸗ schaftlichen U ternehmens, seinen Plan und einen Satzunqsentwurf Beschlußbehörden zu entscheiden haben, tritt an ihre Stelle die oberste Landesbe hörde. Mese Verschrift gilt auch für Genossenschaften, deren Bildung beim Inkrasttreten iich Verordnung bereits eingeleitet ist.

. § 2. Uebernehmen die Länder oder mit ihrer Ermächtigung Körver⸗ schaften des öffentlichen Rechts oder gemeinnütziger Art die Kuln⸗ vierung von Flächen, die bereits zu einer Genossenschaftt gehören oder für die das Verfahren zur Bildung einer Genossenschaft eingeleitet ist, so sind die Eigentümer oder Nutzunggberechtigten verpflichtet, die zur Vorbereitung und Duichsührung der Kultivierung erforderlichen Handlungen auf ihrem Grund und Boden geschehen zu lassen. Eine Einrede der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigten, daß sie die Kultivierung selbst vorzunehmen beabsichtigen, sindet nicht statt. Im Falle der Inanspruchnahme von in Abf. 1 bezeichneten Flächen für Besiedlungs wecke gemäß 8 3 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11 August 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1429) bleibt die Vorschrist in 53 Abs. 1 Satz? des Reichssiedlungsgesetzes außer Anwendung. Artikel I. . 5 , Unbewirtschaftetes oder im Wege der dauernden Brennkultur oder zur Torfnutzung verwendetes Moorland oder anderes Oedland kann auf Antrag zwecks Herbeiführung der Urbarmachung gegen Ent schädigung enteignet werden Die Enteignung erfolgt durch Bescheid der von der obersten Landegbehörde bestimmten Behörde nach An⸗ hörung des von ihr Betroffenen. Gegen den Bescheid stebt dem Antiagsteller und dem Eigentümer das Recht der Beschwerde an eine von der ohersten Landesbehörde zu bestimmende Stelle binnen zwei Wochen nach der Zustellung zu. Ist die Enteignung rechts⸗ fiäftig für zulässig erklärt, so kann der Antragsteller bon der Ent— eignungsbehörde in den Besitz des Grundstückz eingewiesen werden. 82. R Hinsichtlich der Entschädigung findet 3 3 Abs. 2 des Reichs⸗ siedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (RGGBl. S. 1429) Anwin⸗ dung. Die Entschärigung muß wertbeständig fein. Gegen ihre Fest⸗ setzung muß ein Rechtsmittel an eine mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattete Behörde gegeben sein Sie kann auch in einer alg Reallast einzutragenden. in spätestens 30 Jabren zu lilgenden Namral⸗ wertrente oder mit Zustimmung des Enteigneten in der Hingahe von Schuldverschreibungen öffentlich⸗rechtlicher Kreditanstalten oder solchen Schuldverschreibungen, die durch wertbeständige Hypotheken oder Reallasten gesichert sind bestehen.

Wird die Enteignung zugelassen, so ist dem Antragsteller die Verpflichtung aufzuerlegen, das enteignete Land innerhalb eines be— stimmten Zeitraums urvar zu machen und einen enn , Teil davon in einer angemessenen Frist nach beendeter Urbaimachung zur Schaffung neuer Unsiedlungen von Bauern und landwirtschaftlichen Arbeitern dem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen gegen Eistattung der darauf verwendeten. nachweisbar erforderlichen Kultivierungs⸗ kosten zu überlassen sowie in dem vor Inangriffnahme der Uibar— machung autzusteslenden Teilungsplane, inbesondere bei Auslegung der Wege und Gräben, von voinherein die spätere Aufteilung vor⸗ zusehen; die Innehaltung der Verpflichtung ist in geeigneter Weise zu sichern. Bei der Hefe feng sollen in erster Reihe die pon der Enteignung betroffenen Grundeigentümer entsprechend den wirischast⸗ lichen Bedürfnissen ihrer landwirtschajtlichen Betriebe jowie nahe Angehörige, insbesondere Nachkommen djeser Grundeigentümer, die die allgemeinen Voraussetzungen sür die Anletzung erfüllen, berücksichtigt werden. .

Artikel III. 3

Die obersten Landesbehörden erlassen die erforderlichen Aus— führungsbestimmungen. . .

Berlin, den 13. Februar 1924.

Der Reichskanzler. Der Reichtarbelts minister. Marx. Dr. Braun.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwitschaft. Graf Kanitz.

Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Beschäf tigung Schwerbeschädigter— Vom 13. Februar 1924. 4

Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 8. Dezember 1923 (RGBl. 1 S. 1179) verordnet die Reichsregierung nach Anhörung eines Ausschusses des Reichsrats und eines aus 15 Mitgliedern bestehenden Ausschusses des Reichstags zur Durchführung der S5 4. 5 und 25 des Gesetzes über die Be schäftigung Schwerbeschädigter in der Fassung der Bekannt⸗ machung vom 12. Januar 1923 (RGGBl. 1 S. 57):

84 2 Ein Arbeitgeber, der über 20 bis einschließlich 50 Arkeiteplätzm verfügt., muß wenigstens einen Schwerbeschädigien, ein Arbeitgeber, der über mehr Arbeitsplätze verfüat, auf ie 50 weitere Arbeitsplätze wenigstens einen weiteren Schwerbeschädigten heschästigen. Ein Ueberschuß von 20 wird dabei wollen ho gleichgerechnet Bei der Berechnung der Arbeitsplätze werden mehrere Betriebe, die ein Arbeitgeber im Bezirk der gleichen Hauptfürsorgestelle oder in den Bezirken benachbarter Hauptjürforgestellen hat zusammen⸗ gerechnet. Das Nähere regeln hinsichtlich der Betriebe des Reichs der zustaͤndige Reichsminister mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers, hinsichtlich der Betriebe der Länder die Landesregierung, hinsichilich der Betriebe gnderer Körperschafien sowie der Suftungen und Anstalten deg öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde ini Benehmen mit der Haupifärmorgestelle, hinsichtlich privater Betriehg die be— jeisigten Hauptjürsorgestellen. Bei Meinungzsverschiedenheiten zwischen Haupt ürforgestellen desselben Landeg entscheidet die oberste andes⸗ kebörde oder die von ihr besfimmte Stelle. bei Meinungsbetschieden⸗ beiten zwischen Hauptfürsorgestellen verschiedener Länder der Reicht⸗ arbeitsminister. 565

. .

Verfügt eine öffentlich- rechtliche Körperschaft über weniger als 20 Plätze, so kann auf Antrag der Hauptfürsorgestelle die Nußsichts— behörde beslimmen, daß ein Arbeirtsbiatz ür Schmerbejchäd ate vor—= zubehalten ist, wenn dieser Platz sich für Schwerbeschadigte eignet und die Einstellung für den Arbeitgeber keine beyondere Härte bedeutet

Für private Arbeitgeber, die im Bezirk der Hauptfürsorgestelle nicht über mindestens 29 Arbeitsplätze, im Deutschen eich aber über inegesamt 20 oder mehr Arbeiteplätze verfügen, kann die Hauptfürsorge⸗ stelle eine jolche Anordnung treffen.

§ 3. ö. ö Als Schwerbeschädigte gelten auch Personen, die von der Haupt- jürsorgestelle vor dem 1. Januar 1923 den Schwerbeschädigten gleich⸗ gestell worden sind, solange nicht die Hauptsür)orgestelle gemäß 5§5 5 des Gesetzeg die Gleichstellung widernuft.

§ 4. . Die Hauptfürsorgestelle kann, wenn 5riliche Bedärfnifse es er= fordern, asse oder einzelne Fürsorgestellen ihres Bezuks ermächtigen,

lin, fo sindet eine Rückerstaitung zupiel gezahlter Beträge

Anhörung eines Ausschussetã des Reichs rats und des Reichstags:

über die Erteilung der Zustimmung zu einer Kündigung gegenüber

6.

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