1924 / 38 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 14 Feb 1924 18:00:01 GMT) scan diff

Artikel 1. 581 ; Zur Sicherung der Voltsernährung und zur Entlastung detz Arbeitsmarktes können Bosenperbesserungugenossenschaften (Oebland⸗ genossenschasten) bis zum 31. Dezember 1928 von der obersten Landetz⸗= behörce unter Feststellung von Plan und Satzung errichtet werden. Soweit über Einwendungen gegen den Beitritt zu einer Genossen⸗ schaft oder über die Nützlichkeit und Zweckmäßigkeit eines genossen⸗ schastlichen UM m ternehmens, seinen Plan und seinen Satzung entwurf Beschlußbehörden zu entscheiden haben, tritt an ihre Stelle die oberste

74. Hinter 8 522 wird folgende Vorschrift esngestellt: § 522 a.

Die Anschließung erfolgt durch Einreichung ber Be⸗

ae, n,, . bei dem Berufungsgericht.

ie Anschlußberufung i vor Ablauf der Berufung

begründungefrist (8 519 Abs. D) und, sofern sie nach deren

Ablauf eingelegt wird. in der Anschlußschrift begründet werden.

Die Vorschristen des 5 518 Abs 2, 4 des 519 Abs. 3. 5

und der 58 a, 519 b finden entwrechende Anwendung.

Ih. Hinter § 523 wird folgende Vorschrift eingestellt:

Wird nach der Erhebung des Wiperspruchs alsbald ein min zur Streitverhandlung anberaumt oder wird der Rechtsstreit im Anschluß an das Güteverfahren gemäß Ss 4M e, 493 Absi. 2 im Streitversahren verhandelt o gilt die Streitsache als mit Zustellung des Zablungsbefehls rechte⸗ hängig geworden Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form (6 313 Abl. 3. 8 317 Abs. 4). kann der Zahlungebesehl an Stelle der Klageschrift benutzt werden.“ ; 94. nd . Abs. 1 tritt an die Steile der Zahl „Hoh“ die ahl. ; . ö. . . h 523 a. 36. 8 700 Satz 1 erhält folgende Fassung; ö Die Vorschrift des 8 Jag Abf. 3 findet keine Anwendung. „Der Pollstreckunge befehl steht einem für vorläufig voll. ; redbbar erklärten auf Versaumnis erlassenen Endurteile gleich; 76 § 524 fällt fort. ; , the 77. Im 528 Abs. 1 Satz ? werden jzwischen die Worte Ge⸗ ö . o e enn, hin , ,, m nn, richtsstand und „begründet“ die Worte oder die Zuständigkeit e n, , zines Gewerbe oder Kaufmanntgerichts! eingefügt. 96. Im 8701 Satz! fallen die Worte dergestalt' und daß auch Abs. 2 fällt fort. / ö die Wirkungen der Rechtsbängigkeit erlöschen fort. 78. Im § 29 treten zwischen Abs. J und 2 folgende Vorschriften: 97. Im 8 708 erhalten die Nummern 3 und? solgenden Wortlaut: Angrifft⸗ und Verteidigung mittel sowie Beweismittel Nr. 3: Versãumnisurteile; * und Beweiseinreden, die in erster Instanz; nicht geltend gemacht Nr 7: Urteile der Oberlandesgerichte in vermögensrecht⸗ worden sind, können zurückgewie sen werden. wenn durch deren lichen Streitigkeiten. ; Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden 98. Im 5 709 ireten an Stelle der Worte Urteile sind auf würde, und nach der freien UNeberzeugung des Gerichts die Antrag“ die Worte Urteile sind ferner ohne Antrag“. Partei in der Absicht, den Prozeß ju verschleppen oder aus 99. 5 719 erhält folgende Fassung: groher Nachlässigkeit sie nicht früher vorgebracht hat. Das „Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu be—⸗ gleiche gitt von solchem Verbringen, das in erster Instan) nach stimmende Sicherheit jür vorläufig vollstreckbar zu erklären. den 55 29 279 a, 283 Abf. 2 jurückgewiesen worden ist. Au Antrag sind sie auch ohne Sicherheiteleistung für vor⸗ Die Vorschrift des Abs. 2 findet entsprechende Anwendung, läufig vollstredbar zu ersllären, wenn glaubhaft gemacht wind, wenn der Berufungskläger ein neues Vorbringen, dessen daß der Gläubiger zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage Geltendmachung in der Berufungęinstanz zulässig ist, entgegen ist und daß die Aussetzung der Vollstreckung ihm einen schwer der Vorschrift des § 519 nicht in der Berufungsbegründung zu ersetzenden oder einen schwer zu ermittelnden Nachteil mitgeteint hat ; ; bringen würde. V . . Im bisherigen Abs. 3 wird Satz 2 gestrichen. 100. Im § 712 Abf. 1 treten an die Stelle der Worte in den S 584 erhält folgende Fassung: k des 5 708 die Worte in den Faͤllen der S5 Jos, Ein nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Wund an die Stelle der Werte in den Fällen der Urteil erster Instanz ist, soweit es durch die Berufungsanträge (T0. 710 die Worte in den Fällen des 8 710* nicht angefochten ist. auf den im Laufe der mündlichen Ver⸗ bi. 2 fällt fort ,, handlung gestellten Antrag von dem Berufungsgericht durch 101. Hinter 5 713 wird folgende Vorschrift eingefügt: Beschluß für vorläufig vollstreckbar zu erkrären. . § 713?

Das gleiche gilt wenn der Berufungskläger neue Angtiffs⸗ / ; oder Verteidigungsmittel oder Beweismittel und Beweis⸗ Die, in Ten os Ul kind 713 zugunsten des Schuldners einreden vorbringt, durch welche die Erledigung des Rechts. zugelassenen Ancndnüngen sollen icht ergehen, wenn die gor, . ; gussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil

streits verzögert wird., und nach der freien Ueberzeugung des ; ; ĩ

. 9 Herst gung 3. 2 . . . 9 bnd de . nach dem Ermessen des Gerichts unzweifelhaft nicht tozeßverschlevnung oder auf Nachlässigkeit beruht ; 10 j4 tri 265 710* e,, , , , n ni gärn r e, enen, 80. Im 8 38 werden der Nummer 3 solgende Worie angefügt: ; solgende onjschrisien⸗

w „bie Grflattnngäpflich des Klägerg bestimmt sich nach 8 n . ö , ., . den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtjertigten 3b Ab). I erhält Joigende Fassung: Bereicherung. Wind der Antrag gestellt, jo ist der Ampruch In Reck tstreitigke len ab zgengrechtliche Ansprü guf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechts⸗ e , wee bee rt, n, ,,,, . schwerdegegenstandes bedingt, der den vom Reichs minsster der Nen Vorschrifien dee bürgerlichen Fecht verbundenen Wirkungen Justiz nach Anhörung eines Ausschusses des Reichstags mit , . Leistung auch dann ein, wenn der

ustimmung des Reichsrats festzujezenden Betrag äberfleigt. —. 5 ; ö ö ; 104. Im § 794 Abf.! treten in Nr. 1 hinter die Worte nach d ö Abr. erhält felgende Fassung: Erhebung der Klage“ die Worte oder in einem Güuüte⸗ verfahren! und hinter das Wort „Gericht“ die Worte „oder

Die , einen Monat; sie ist eine

Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in' vollständiger por einer Gatestelle der m 8 43h Ahl. 1 Nie be ichn en Art).

Nr. 2 sällt fort.

Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Nr. 2a erhält die Nr. 2.

Mongten nach der Verkündung des Urteilg.“ Ab. 2 fällt fert. 4

„Hinter 5 797 wind solgende Vorschrift eingestellt: 797 a.

Im F 563 a Ablatz? wird hinter Satz 1 folgender Satz ein= . 5 Bei Vergleichen, die vor Güsestellen der im § 4953

gefügt: Hierbei ist der Zeitpunkt mitzuteilen, an dem die Revlsion a bc, ah J Im § h. 2 Saß 2 neten an die Stelle der Werte Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geschloffen find, wird die Voll= , 3 Ahlau⸗ der Repisions srist. die Worte „mit der Ein. streckungsklausel von dem Gerichtsschreiber desjenigen Amtgz⸗ (nung Fer Revision'. Ferner saäͤllt der letzte Halbsatz des gerichts erteilt, in dessen Bezirk die Götestelle ihren Sitz bar. ; Ueber Einwendungen, welche die Zulässigkenn der Voll⸗ ,, betreffen, entscheidet das im Abs. 1 bezeichnete ericht 3 Abs. b findet entsprechende Anwendung.

: 7. 114 5 1045 erhält fol : zst folgende Fassung: 5 ! Das in irn n fa fin meh Gericht jst 1. . „l' arcbt sareuige Verhandlung fleht dem Nechtt. 3 zur Zeit des . , ,, ö ern. Klogen zuständig. welche die Uniulärsigtein den ach nr, . die Verbandlungegebühr nur zu fünl Zebnteilen in. a , , , 3 nicht i. rältig benä . 36. n . lichen Versahrens oder die Aufhebung einen Sci se ill Jann Minderung fit nicht ein, wenn die Entscheidung nach . i, ten der Veror ang 269 niehung der ni . 266 sum Gegen fiande haben e , , nm,, mat . iten der im ? zes Gerichts kosten⸗ t it krworsen . , n , . 3 ) t Der Vergleich ist zu verwerfen:

1. auf Antrag eines üicht bevorrechtigten Konkurtsgläubigers, welcher stimmberechtigt war oder seine Forderung glambhaft macht, wenn im Hinhlick auf die Vorschrinten dieser Ver⸗ ordnung anzunehmen ist., daß der Vergleich dem gemein⸗ Landesbehörde. . samen Interesse der nicht bevorechtigten Konkursgläubiger Mese Verschrift gilt auch für Genossenschaften, deren Bildung widerspricht; . . H beim Inkrasttreten ich Verordnung bereits eingeleitet ist. 2. zu ö ö. , n, , . . ihm n, , U § 2. auf die nach dieser Verordnung vorzunehmende Umrechnung 3. G3 Ermäqhti ö der bevorrechtigten Kontursforderungen die Aufrechterhaltung , H . . 3 des Zwange vergleichs nicht zugemutet werden tann. vierung von Flächen, die bereits zu einer Genossenschaft gehören oder Die im Ab. 2 bezeichneten Anträge können auch in der Be⸗ für die das Verfahren zur Bildung einer Genossenschaft eingeleitet schwerdeinstanz gestellt werden ; ist, so sind die Eigentümer oder Nutzunggberechtigten verpflichtet, die ö . . zur Vorbereitung und Durchführung der Kultivierung ersorderlichen Handlungen auf ihrem Grund und Boden geschehen zu lassen. Eine Einrede der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigten, daß sie die Kultivierung selbst vorzunehmen beabsichtigen, findet nicht statt. Im Falle der Inanspruchnahme von in Abf. 1 bezeichneten Flächen für Besiedlungs wecke gemäß z 3 des Reichssiedlun sgesetzes vom 11 August 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1429) bleibt die Vorschrist in 53 Ab. 1 Satz 2 des Reichssiedlungsgesetzes außer Anwendung.

Artikel II.

Unbewirtschaftetes oder im Wege der dauernden Brennkultur oder zur Torfnutzung verwendetes Moorland oder anderes Oedland kann auf Antrag zwecks Herbeiführung der Urbarmachung gegen Ent⸗ schädigung enteignet werden Die Enteignung erfolgt durch Bescheid der von der obersten Landegbehörde bestimmten Behörde nach An⸗ hörung des von ihr Betroffenen. Gegen den Bescheid stebt dem Antragsteller und dem Eigentümer das Recht der Beschwerde an eine bon der obersten Landesbehörde zu bestimmende Stelle binnen zwei Wochen nach der Zustellung zu. Ist die Enteignung rechta⸗ fiäftig für zulässig erklärt, so kann der Antragsteller von der Ent— eignungsbehörde in den Besitz des Grundstückg eingewiesen werden.

Hinsichtlich der Entschädigung findet 3 3 Abs. 2 des Reichg⸗ siedlungsgesetzeß vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1429) Anwen—⸗ dung. Die Entschädigung muß wertbeständig sein. Gegen ihre Fest⸗ setzung muß ein Rechtsmittel an eine mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattete Behörde gegeben sein Sie kann auch in einer alg Reallast einzutragenden, in spätestens 30 Jahren zu lilgenden Namral⸗ wertrente oder mit Zustimmung des . 4 . .

1 6 . ? ö ich⸗ i kredi oder so Gehurts, Heirgts. ünd Todegscheine, welche den auz Schuldverschreibungen öffentlich⸗rechtlicher Kreditanstalten er

j. 33 , . z Schuldverschreibungen, die durch wertheständige Hypothefen oder . 15D ersichtlichen Inhalt haben und mit der Unterschrift und ͤ . . Artitel Vin . . Dienstse ek ber Gtresbeanmnen het bee mutandigen Reallasten gesichert find bestehen ; . , n, . versehen sind, beweisen, daß die Geburt, die 8 3. ; .

Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, den Text der heschließung oder der Sterbefall im Register unter der de⸗ Wird die Enteignung zugelassen, so ist dem Antragsteller die zbiprozeßordnung mit dieser Verordnung und den big zu ihrem zeichneten Nummer beurkundet ist. . . Verpflichtung aufzuerlegen, das enteignete Land innerhalb sines be, mmiasntieten erlassenen Gesetzen und Verordnungen in Cintlang zu Daß gleiche gilt für Eintragungen in ein Familienstamm⸗ ssimmten Zeitraums urbar zu machen und einen bestimmsen Tell men und in fortlausender Paragraphensolge im Reichsgesetzblatt buch, wenn sie den für die Scheine vargesehenen Inhalt haben davon in einer angemessenen Frift nach beendeter Uibai machung zur tsanntzumachen. . und mit der Unterschrift und dem Siegel des Beamten ver⸗- Schaffung neuer Lnfiedlungen von Bauern und landwirtschaftiichen Die Eimächtigung umfaßt die Befugnis, soweit durch die Vor⸗ sehen sind.

Arbeitern dem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen gegen Eistattung zien dieser Verordnung eine Aenderung oder Ergänzung der Zivil⸗ § 15b.

; der darauf verwendeten. nachweisbar erforderlichen Kultiyierungs⸗ sorßondnung bedingt ist, diese Aenderung oder Ergänzung vor⸗ Der Geburtsschein enthält die Vornamen und den

kosten zu überlassen sowie in dem vor Inangriffnahme der Ubar— nehmen, jowie ihrs Vorschriften den bestehenden stagts rechtlichen , des Kindes fowie den Srt und den Tag machung autzustellenden Teilungsplane, ingbesondere hei Auslegung sehältnissen anzupassen. ( einer Gchurt.

der Wege und Gräben, von vornherein die spätere Aufteilung vor⸗ Heiratsschein enthält die Vornamen und den

Der zusehen; die Innehaltung der Verpflichtung ist in geeigneter Weise berlin, den 168. Februar 10 . e, ,,. den Geburtstag und „ort sowie den Wohnort he

zu sichern. Bei der Besiedlung sollen in erster Reihe die von der Der Reichskanzler. Der Reichsminister der Justiz. Ehegatten, den Mädchennamen der Frau, den Stand des

Enteignung , n w e,, , ö Mannes sowie den Ort und den Tag der Eheschließung. lichen Bedürfnissen ihrer landwirtschastlichen Betriebe sowie nahe ö ur. J Der Todesschein enthält die Vornamen und den Familien⸗

Angehörige, insbesondere Nachtommen dieser Grundeigentümer, die die namen, dag Aller und den Geburtsort des Verstorbenen, bei allgemeinen Vorausetzungen sür die Ansetzung erfüllen, berücksichtigt elner Ghefrcu oder früheren Ehefrau auch ihren Mäbchen -

werden. . , , des. Verstorbenen Artikel III. ö

wi t und den Tag des alls. . ⸗— . Aug

Vom 14. Februar 1924. ö eder Schein muß 4 einen Hinweis 14 die Nummer Die Kherften Landesbehzrden erlassen die erforderlichen Aug

ie. . ül bestimmungen. 8 : . des Geburts⸗ ts oder Sterberegisters enthalten. fübrungẽ Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 8. Dezember . ö. .

§ 186 Berlin, den 13. Februar 1924. . ; ö 2797 ; ; ; ; ; ö H . . Treffen ngch einer in den Registern enthaltenen Er⸗ Der Neichskanzler Der Reichsarbeitsminist ̃

w Pri ; r* ; Marx. Dr. Brauns. der Berichtigung die ursprünglichen Angaben zur Zeit . j , . ken i feilen i * eu . nicht mehr zu, Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Kontkurßforderungen behalten den Goldmarkwert, den sie am z sind an deren Stelle die aus der Beischreibung sich ergebenden Graf Kanitz. Cage der Eröffnung des Konkursverfahreng besitzen.

. in dem Scheine zu vermerken. Für die Umrechnung ist der vom Reichsminister der Finanzen Weitere Angaben, insbe e . die nicht aus den

ein nicht enthalten.

J Artite Ii. . ene c neien Art, josern der Kläger verhandelt. Die Petanntmachung zur Entlastung der Gerichte vom g 8. 8 24 wird hinter die Worte 8 797 Abs. 1, 3 die Zabl ri 3 . , eingenügi. ö.

zu 837 Abf. . wird die Zahl bloc“ gestrichen. Die b. 3. J sallen fort. pinter 8 38 wird folgende Vorschrift eingestellt:

tember 1915 (RGBl. 1915 S b62z, 1516 S. 395,

ißt 16 1. 6335 13. 85 6 nige dahin eine,

1. Im treten an Stelle der Worte „der ho0, 5H. *

Worte (des 8 5093. e do Hh dit

2. Im 5 14 erhält Abs. 1 folgende Fassung:

. 96 . . . . deg 3 iz . § 38a.

der ein egntrag ober eine Klage angebracht, die len „l. 9 ö ahren erhält der Rechtsanwalt die Sätze des

guf einen im Mahnverfahren verfolgbaren Anspruch e. * , dem nachfolgenden Rechtsstreit zustehende sind, so gelten sie als Gesuch um Erlassung des Dahsun h hr ehh bb wird die Gebühr voll angerechnet.

befehlt, es sei denn daß glaubhaft gemacht ist, d s i ) werde den Anspruch bessreiten und fich auf eine Hin h. Hinter ð A0 wind solgende . eingestellt: ; . 40 a.

n , , . 3. . me ab, 2 treten an Stelle der Worte „Der Klage“ die am Verfahren über Anträge auf Vollstreckharerklärung Dem ain ag . Klage; 9 . 9 es chr gs oder eines von einem Schiedsgericht Im Ab 3. Satz neten hinter das Wort Urschmist⸗ 5 nmitleiten Vergleichs (ivilprozeßordnung 1042, 04a) orie rf . , : nl der Rechtsanwalt die Sätze des §8 9. J ! , ; . . ind die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß ien, n, nnen, w unsobefezl ben 1 so wird die

jebenen Gůüteantrags oder einer olchen Klage 66810 ö. nun Wirkungen, die mit der Zustellung eines K ö. hebe auf die in diesem Rechtsstreit zustehende hroreßgebahr J . Artikel vn.

bunden find. angerechnet.

Abf. O9 erhält folgende Fassungt.. ; ö .

War eine Klage angebracht, so tritt an Stele a Die Artikel 1 bis VI der Verordnung treten am 1. Juni 1924

Zurückweisung des Gesuchs (8 651 der Ziwilprgoef on fran Sie finden auf die zur Zeit ihres Inkrafttretens an⸗ sugigen Rechtsstreitigkeiten mit folgenden Maßgaben Anwendung.

pie Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhan inn soweit nicht die Klage auf Grund der Vorschtiun dez gn Die Voischristen über das Güteverfahren finden in denjenigen ilen feine Anwendung, in denen die Klage oder der Annag auf

h. w . . 3 ein Hint,

antrag angebracht oder gilt die angebrachte Klage alg ue, ö ̃ des Inkrafttretens ein⸗

antrag, so findet an Stelle des 5 651 der 5 499 der y ssafung . Zahlungebesehls vor dem Tage des Inkraf prozeßordnung Anwendung.“ . K icht war.

6. Im s 1J Akf. Nr 1 ieten an die Stelle der Worse Re Klage“ die Worte „die Streitsache“ und an die Stiele n Worte erhoben anzusehen' die Worte „rechts hängig gemoꝛdt anzusehen ). . .

4. 5 17 Ab). 2 erhält folgende Fassung: ö

Die Gebühren in Nr. 1 und 2 werden sowohl quf de

in einem nachfolgenden Güteverfghren zustehende Gebühr n auf die in einem nachfolgenden Rechtsstreit zustehende Yrojeß ebühr angerechnet.“ .

B. Die §5 18, 20, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28 fallen fort.

Artikel 1öV.

Das Bürgerliche Gesetzbuch wird dahin geändert:

1. Im 5 299 Abf 2 tritt hinter Rr. 1 die folgende Vorschmihn

„12. die Geltendmachung eines Anspruchs durch Anbrin gun

eines Güteantrags bei dem Amitsgericht oder einer Güs,

stelle der im § 495 a Abs. 1 Nr. I der Zivilyrozeßonnun

bezeichneten Ait. ; . . 4

2. Im sz 210 neten hinter daß Wort „Klageerhebung“ die Won

zoder durch Anbringung des Güteantragg“ und an Slelle za

Worte „wenn die Klage binnen drei Monaten nach der Cr,

ledigung des Gesuchs erhohen wird' die Worte „wenn binnen

drei Monaten nach der Erledigung des Gesucht die Klage en

hoben oder der Güteantrag angebracht wird?“. K „Hinter 5 212 wird folgende Vorschrift eingestellt:

§ 212 a Die Unterbrechung durch Anbringung des Güleantnngt dauert big zur Erledigung des Gütepersahreng und, wenn ah die ses Verfahren sich ein Streitverfahren unmittelbar amchileßt, nach Maßgabe der 5 211, 212 jort. Gerät dag Gümt, verjghren dadurch, daß es nicht betrieben wird, in Siillslan, so finden die Vorschriften des 5 21 Abf. 2 enisprechen Anwendung. Wird der Gäteantrag zurückgenommen, so gi ö . . ö , n. der K nicht erfolgt. i n, m, ,, e r e rdnunmng ;. . ; —⸗ er hält folgenden Wortlaut. . . äber die echnung im Konkurse.

Au die Unterbrechung durch Zustellung eines Zahlung aber ne , mm, , ö. . befebls im Mahnversahren finden die Vorschriften deß g slz⸗ entsprechende Anwendung. Die Unterbrechung gilt ah nich ersolgt, wenn der Zahlungsbefehl jeine Kraft verliert C M der Zivilprozeßordnung).“

. Artikel V. 2 Das Gerichtskostengesez (RGBl. 1923 1 S. 129, 1536, lz 1186) wird dahin geändert: . J Im § 21 werden zwischen die Worte erhoben“ und „die“ Mi Worte eingeiügt die nach Lage der Atten erlassen weng

Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, mit Zustimmung des Reichsratz die zur Ausführung der Verordnung erforderlichen Vorschristen zu erlassen. . . Berlin, den 14. Februar 1924. . Der Reichskanzler. Der Reichsminister der Justiz. Marx. Em minger. .

Verordnung ü ber st an de samtliche Scheine. ö. Vom 14. Februar 1924.

Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 8. Dezember 173 (RGBl. 1 S. 1179) verordnet die Reichsregierung nach Anhörung eines Ausschusses des Reichsrats und des Reichstags: ö Artikel l. ;

Das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 ce S. 23) in der Fassung der ö bom 11. Juni 1920 und 8. März 1925 (Ræ Bl. 1960 S. 1209, 1933 1 S. 157 wird, wie folgt, geändert: ö

1. Im 8 8 werden hinter dem Worte „Registerauszügen die . eingefügt: „sowie zu den Geburts-, Helrats., ünd Todes- inen“).

2. Dem §5 15 5 wird die bisher im 8 18 Abs. 4 (gassung des ere. vom 8. März 1923) enthaltene Vorschrift als Satz 2 angefügt. 3 3. Hinter 5 15 werden folgende Vorschriften als 5 152 bis § 15e eingestellt: 816

; g 18a. .

Hie Vorschtiften über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens hatabb liner Instanz (8 27d, 83 der Jivilproseßordnung in der nen Fassung) finden nun insoweit Anwendung, als das Vorbringen anch nach dem Inkralttreten der Verordnung abgehaltenen münd⸗ hen Perhandlung angebracht werden tonnte.

Die Zulässigkeit eines Rechtemittels gegen die vor dem Inkraft · gen der Verordnung verkündeten Entscheidungen richtet sich nach ) bißherigen Voischrijten. . . Die Vorschrinten über die Berusungsbegründung finden nur auf e mach dem Inkrafttreten der Verordnung eingelegten Berufungen mendung. .

Die Zmückweisung eines neuen Vorbringens in der Beru fungg⸗ sum; 1st nur im den Fällen zulässig, in denen die letzte mündliche gindlung der ersten Instanz nach dem Intrasttreten des Gesetzes schalten worden ist.

8 58672. ö . Vorschriften der 85 348 bis 350 finden kelne An⸗ endung,“ Hinter z 566 wird folgende Vorschrift eingestellt:

8 b662.

Gegen die in erster Instanz erlgssenen Endurteile der Landgerichte kann mit den solgenden Maßgaben unter Ueber⸗ gehang der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision ein⸗ gelegt werden. ; .

Die Uebergehung der Herufungsinstanz bedarf der Ein⸗ willi jung des Gegnerg. Die scheiftliche Erklarung der Ein⸗

Saß 2 fort. Hinter 5 557 wird folgende Vorschrift eingeftellt: e Landesjustijverwaltung kann Vorsteher von Güte⸗ stellen eimächtigen, vor der Gütestelle geschlossene Vergleiche sür vollstred bar zu erllären. Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf diejenigen Fälle, in denen die Vollstreckungsklausei nur auf Anordnung des Vorsitzenden erteilt werden ann. eber Einwendungen, welche die Zuläjsigleit der Voll⸗ , ,, betreffen, entscheidet das im Abs. 1 bezeichnete ericht.

I98 het die Ei drei Tage! t Im 8 1eten an die Stelle der Worie drei Tage“ die AuNusführungsver ordnung

willigung ift der Repisionsschrift beizufügen; sie kann guch von 2 Prozeßbevollmächtigten der ersten Instanz abgegeben erden.

Im 5 813 Abs 1 neten an die Stelle der Worie „eintausend

Worte eine Woche.

Mart“ die Worte „eintausend Goldmark“.

(Zivilprozeßordnung 5 25 Ja, 33 L a) jowie sür Urteile. 2. S 30 Satz 2 erhäli foigende Fassunggt;⸗;

Das gleiche gilt, wenn das Rechtsmittel vor Bestimmus

petimmte Goldumrechnungssatz (6 2 Abs. 3 der Verordnung vom . Registern ersichtlich sind, darf der

8. Oktober 1923, vi GBl. 1 S. 9391979) maßgebend. Der hhtmin ter der Justiz ist ermächtigt, einen anderen Umiechnungs=

bs. I ist die Er⸗ n hinter „G 15)“ die Worte

nter den Vorausfetzungen deß 8 56 teilun . Heiratsscheins un ele f

zum Gesetz über die Beschäf tigung Schwerbeschädigter Vom 13. Februar 1924. 2.

Im §z 921 Abs. 2 Satz 1 jallen die Worte eine nach freiem Ermessen zu bestimmende“ fort. In Satz 2 sällt das Wort

solchen“ sort. Im § 925 Abs. 2 fallen die Worte „nach frelein Er⸗ messen zu bestimmenden“ fort. Im F Ye7 nitt an Stelle der Worte „zu einer nach freiem Ermessen zu bestimmenden“ das Wort „zurn. . SF 1042 erhält solgende Fassung:

Die Reyision kann nicht auf Mängel des Verfahreng ge⸗ stützt werden.

Die Einlegung der Repision und die Erklärung des Ein⸗ verständnisses damit gelten als Verzicht auf dag Rechtsmittel der Berufung

Verweist das Revisionsgericht die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, jo kann die Zurück weiung nach seinem Ermessen auch an dasjenige Oberlandes⸗ gericht erfolgen, das sür die Berufung zuf'ändig gewesen wäre. In diesem Falle gelten jür das Versahren vor dem Sver⸗ andesgericht die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechiz= streit auf eine ordnungs mäßig eingejegte Berufung beim Ober- landesgericht anbängig geworden wäre.

Die Vorschtift im 8 b6öh Abl. 2 findet in allen Fällen der Zunückverweisung entsprechende Anwendung.

ö Im 9 o! wird hinier Ab. J folgende Vorschrift eingestellt: Im Falle des s. 99 Abs. 3 unterliegt die Entjcheidung einer sosortigen Beschwerde nur, wenn die Bejchwen desumme den vom Reichsminister der Jussiz nach Anhörung eines Auz—= schusses des Reichstags mit Zusunmung des Reschtzratz sest⸗ n , Ben ag übersteigt

bf. 2 wird AbJ. 3 und erhält folgenden Zusatz : Ausgenommen sind Beschlüsse, durch die eine Berufung nach 5 519 h als unzulässig verworfen wird.“ 89 5 bol fällt fort 90 5 601 fällt fort. . 91. 8 626 erhält folgende Fassung⸗

Die Vorschristen über die Zmückwejisung verspäteien Vorbringens finden in der Berufungbinfsanz nur insoweil An wendung, alt der Berufungskläger sein neues Vorbringen entgegen der Vorschrist des 5 Oi nicht in der Berufungzz—= begründung mitgeteilt oder die Partei nach der freien Ueber⸗ Leugung des Gerichig in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, ,. oder Verteidigungsmitjel nicht früher vor⸗

nt hat. 92 . 56h Ab]. 2 und § 695 fallen fort. 93. J 696 erhält solgende Fassung:

Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, so ist auf Antrag einer Partei vor dem Amtsgericht, das den Jahlungsbesebl erlassen hat, ein Termin anzubergumen. Der Antrag fann schon in dem Gesuch um Erlaffung des Zahlungöbefehls gefellt werden

Yer Termin ist zur Gäteverhandlung anzuberaumen. Hat der Gläubiger eine Bescheinigung über die Erjolglosigfeit eine vorangegangenen Güteversahrenß beigebracht oder, er⸗ zorderlichenfalls unter Glaubhasjtmachung, dargelegt, daß es gemäß 5 498 a2 eines Güteverjahreng nicht bedar, so ist alt= bald. Termin zur Streitverhandlung anzubergumen. Das

gleiche gilt, wenn der Anspruch zur Zuständigkeit der Land= gerichte gehört.

4 Im 16 Aßf. . Sah 1 wer b

Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 8. De;emben 1923 (RGBl. 1 S. 1179) verordnet die Reichsregierung nach Anhörung eines Ausschusses des Reichsrats und eines aus 15 Mitgliedern bestehenden Ausschusses des Reichstags zur Durchführung der 85 4 5 und 25 des Gesetzes über die Be schäftigung Schwerbeschädigter in der Fassung der Bekannt⸗ machung vom I2. Januar 1923 (RGBl. 1 S. 57):

ö. R ʒ wa, s ; f des Termins zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen h in bestimmen. . 9 . nge lc 3 Rh. ͤ i ö ö. einge sens, del sr erh ten folgende Borschriften als Sat ? „Hinter 5 30 wird folgende Vorschrift eingestellt: Ter Anmeldung einer Konkursforderung (5 139 der Konkurs⸗ , w . 9

d ; i ,,, nimung) soll eine Berechnung des Goldmarkwertes der Forderung eingestellt.

2 1 11 2 9 3 7 j de uch dem jür den Tag der Cröffnung des Verfahrens gültigen Ein Antrag auf Erteisung iner standesamtlichen Urkun Umechnungssatz (8 1 Ii. 2) beige ügt e. . it als auf. die ber n eines Geburts-, Heirats⸗ oder Todes.;

. i . ing gerichtet, wenn nicht ein voll ländi ger Auszug aus⸗ ar. n,, G 140 Abs. 2 der Kopkurt hricklich berlangh wird oder ein solcheß e . ich aus dem

mitgeteilten er,, ,. 6 h, , rg, . . ö ĩ i ä uszugs beantragt, Nach leder Verteilung (68 149, 161, 167 der Konkurtsordnung) 5 ere ., , aer 3 n, .

nd nach jeder gemäß 5 170 der Konfursordnung hewirkten Zablung feen ie ez hie Gehlht anf wie Gebühr für den voll,

der Verwalter dem Gericht unter Angabe des Zahlungstages an⸗ = end gin Aus nn gn gerechnet werben.

ng welche Beträge er an die einzelnen Gläubiger gezahlt hat. In dem bisherigen Abf. 2 Satz 2 werden hinter Aus zige die Das Verjahren bleibt gebührenfrei, wenn eln Mahn in Herichte sichreiber hat die Betiäge nach dem Umiechnungssatz Worke einge fügl. . un e Sch incr, .

verfahren vorausgegangen ist. . r N : 6 2) des Zahlungstages in Goldmark umzurechnen und in der b. In 8 45 Äbf. 2 Rr. J werden hinter ‚Geburtzurkunden“ die Fär das dem Güteverfahren nachfolgende Prozeßversahteh elle zu vermerken. Worl: he G bur schejmer eing. .

wird, un beschadet der Vorjchriften im 5 28. die Prozeßgebiht 8 4 Dem Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

(8 20 Nr. I) nur zur Hälfte erhoben. i

ö ; Die Verordnung findet auf die vor ihrem Inkrafttreten eröffneten Hält der Beamte einen Geburtsschein nicht für gus— Im 5 34 werden als Nr. 3 jolgende Vorschriften ein esssj bejsahien nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung,

3 zi t ser n 66 Tc kuh ch . reichend, . kann er die Beibringung eines vollständigen Aus— 3. jür das Verfahren über Anträge auf Erteilung det ok, denn, daß bereits die Schlußverteilung vom Gericht genehmig ugs erlangen. ; ö streckungsklausel bei Verplescht⸗, die vor eincr Gůtesttlt ür ein Zwangsvergleich rechlskräsiig bestätigt ist. . 6. 6 Nr. II des angehängten Gebührentgrif (Fassung des § 1044. ; der im 5 495 Abf. 1 Nr. I der i wren ßen , 9 ; . Geschesz Lon tz. . 9 . le. , 6 ö. Die Klage guf Aufhebung eineg für vollstredkbar erklärten dne Art geschlossen sind (6 572 der Zipilproseh Die Eintragungen der Konkurtzforderungen in der Tabelle Lr g, mern 9. 7 . r. zee rn. a , e Schsedsspruchä ist vor Ablansf der Noistist eines Monaig zu 6. Zorn ß): . . 9 än ein Gerichtechts beg. hach bim Ümnrschnungzsaß, i We heine . .

; h. I) des Tageg der Eröffnung des Verfahrens in Gold⸗ e setzt. ö Folgender Abs. 3 wird hinzugefügt:

9) erheben. 1 folgende Fassung: . : ö. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Pariel „Wird in mem Hiechte ei ein Verglest, or en e, lan umzuschrelben; joweit jedoch dieser Betrag die Höchst⸗ bf inzuge n . ; . übersteigt, die für ejne Aufwertung nach gesetzlichen Vor, . , glt für jede Eintragung in ein Familien- stammhuch a).

: j ier ef e, Gebühr (g öh mn von dem Aufhebungegrunde Kennmitz erhalten hat, jedoch nicht icht geschlossen. o irt ein Viertel der Gebähr bh vor eingenreiener Hiechtztiaft, dey Reschlsuffexd, welcher den hoben, insomelt der Werl Te Pergieichegegen ianden den I. uten beehrt, darf diese Grenze nicht überschritten werden. Die . inler Rr. 2 wird folgende Vorschrift eingestellt:

Spruch sür vollstreckbar erklärte,. Nach Ablauf von zehn Des Streitgegenstandes übersteigz;⸗ . 6500 Jahfen, von dem Wage der, Hechtzraf' ves Mäschtt eg! un 7. Hinter 8 4 wird folgende Vorschrift eingeslellt: . . J,, . . ei d 5 74a. it 1 rd der Schiedsspruch aufgehoben, so zuglei er Der Termin zur Gütev dl oll sofern ni ihn für vollftreckbar erf lãren de Beschluß aun juheben. n, en e wren erf; . ö., die Vorautsehunc 6 . . . 2 Hinter 8 1044 wird folgende Vorschrijt eingeflein: zur die Bewilligung des Armenrechts vorliegen, eist . lihlun 3 Börse festgesetzten amtlichen Briefkurs für Aus—⸗ ö § 10444. garn . Gebühr . . ke ! Niem Jort. 86 at sich der Schuldner in einem von dem Schledsgericht glaubhaft gemacht wird, daß dem Antragsteller die , . vermittelten Vergleich 6. , , . baldige Zahlung der Gebühr mit Rüchicht 9 nn ö . zelt lung elher Kon arsfgdereng, behalt, ibee Wir ha anck

ß ; ; die j wor jen. so findet di angsvollstrec aug dem Vergl mögenelage Schwierigkeiten bereiten wärde. le 'umgeschrsebene Forderung Der Konturswherwater, der Gemein, so f Zwangevollstredung aus dem Vergleich er , , , , n kulbner sow i jeder Konknregläubiger können jedoch innerhalb eines

Der Eintritz in das Streitwerfahren oder dle Ante renn h i nach Infrafttreten der Verordnung die nochmalige Prüfung einer

gines Terming hier ju ist erst nach Zahlung der erfot . d sestge flellien Forderung beantragen. Das Gericht hat dann auf rojeßgebühr zulässig. Pieg gist nichl, wenn der Antag, . keen det Antragstellerz einen neuen Prüfungstermin zu bestimmen. intritt in das Streit verfahren oder auf Anbergumung⸗en! sseubs! diesem Termin von dem Verwalter oder einem Konkurt⸗ Terminz hierzu von dem Antragsgegner geflellt ist. 41 r. erbobener Widersvruch hebt bie frühere Feftstellung auf;

. der sstreihsen. deß Gemein jchustnerz beseitigt die aus 8 164 Abs. 2

Artikel VI. ö. 1g 89 ö. sich , , . . , z ee a

Vie Gebührenordnung für Rechtganwälte (RGB, 183 e , telt k 19 Bl. 1 S. 1179) veiordnet die Reichsregierung nach fordern, alle oder einjelne Fürsorgestellen ihres Beznks ermächtigen, , J ö , ein eines Ausschusse des Reichs rats und des Reichstags: J über die Erteilung der Zustimmung ju einer Kündigung gegenüber

S. 910, 1923 1 S. 1, ol3, 1188) wird dahin geandert: ö .

und

3 30 a. .

Für das Verfahren jber Anträge auf Vollstrelban

erklärung eineg Schiedsspruchs oder eines von einem Schü

gericht vermittelten Vergleichs (JZivilprozeßordnung S5 lot, 10440) wird die volle Gebühr (G 8) erhoben.

§ 1042. k : ) er bob Aus dem Schiedsspruch findet die Zwangsvollstreckung hinter 8 z1 wird jolgende Vorschrijt eingestellt!

nur siatt, wenn er durch Beschluß für vollsiredbar erilärt ist.

Der Beschluß ist nicht zu erlassen, wenn sich der Spruch Über eine gesetzliche Vorschrijt hinweggesetzt hat, auf deren . die Parteien rechtswirksam nicht hätten verzichten

nnen.

Wird binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist nachgewiesen, daß die Klage auf Aufhebung des Spruch Ahoben ist. so ist die Beschluß assung bitz zur Erledigung det Rechtestieits auszusetzen.

98 1043 fällt fort 8 1044 erhält jolgende Fassung:

. 2

Ein Arbeitgeber der über 20 bis einschließlich 50 Arbeiteplätze verfügt. muß wenigstens einen Schwerbeschädigten ein Arbeitgeber, der über mehr Arbeitsplätze verfügt, auf je 50 weitere Arbeitsplätze wenigstens einen weiteren Schwerbejchädigten beschäftigen. Ein Ueberschuß von 20 wird dabei vollen ho gleichgerechnet

Bei der Berechnung der Arbeitsplätze werden mehrere Betriebe, die ein Arbeitgeber im Bezirk der gleichen Hauptfürsorgestelle oder in den Bezirken benachbarter Hauptsürforgestellen bat zusammen⸗ gerechnet. Das Nähere regeln hinsichtlich der H triebe des Reichs der zuständige Reichs minister mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers, hinsichtlich der Betriebe der Länder die Landesregierung, hinsichtlich der Betriebe anderer Körperschatten sowie der Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechis die Aufsichtsbehörde ini Benehmen mit der Haupifürsorgestelle, hinsichlich privater Betriehg die be— jeiligten Hauptsürsorgestellen. Bei Meinungeverschiedenheiten zwischen Haupt ürsorgestellen des selben Landes entscheidet die , n. kehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, bei Meinungebetschieden⸗ beiten zwischen Hauptfürsorgestellen verschiedener Länder der Reichs⸗ arheitsminister. 55

32. F.

Verfügt eine öffentlich-rechtliche Körperschaft über weniger alt 20 Plätze, r kann auf Antrag der Haupifürsongestelle die, ussichts= behörde besfimmen, daß ein AÄrbeitzbsatz är Schmerbeschäd ate vor⸗ zubehalten ist, wenn dieser Platz sich für Schwerbejchadigte eignet und die Einstellung für den Arbeitgeber keine beondere Härte bedeutet

Für private Arbeitgeber,. die im Bezirk der Hauptfürfrgestelle nicht über mindestens 28 Arbeite plätze, im Deutschen Reich aber über snegesamt 20 oder mehr Arbeitsplätze verfügen, kann die Hauptfürsorge⸗ stelle eine solche Anordnung treffen.

r 53 31 a. SFr das Güteverfahren wird die Hälfte der Gebühr C69 erhoben. 5 29 findet entjprechende Anwendung.

u k her lesehenen Anzeigen und Vermerte sind ale bald nachträglich wirten. 3.

j Ift für eine auf Grund det Abs. 1 vorzunehmende Umrechnung

ö vor dem J. September 1935 liegender Zeitpunkt maßgebend, so

din dis Umrechnung nach dem vor dem maßgebenden 1 zuletzt

a. für jeden beglaubigten vollständigen Auszug aus den ĩ it Einschluß d veibgebühren⸗⸗

. . n Hen e, ien r, nach Nr. 2.

U Artikel II.

Diese Verordnung tritt am 1. April 1724 in Kraft.

Berlin, den 14. Februar 1924.

Der Reichskanzler. Der Rei n. der Justiz.

Marx. . mminger. Verordnung

die Vereinfachung der Genossenschaftsbildung n . F *herne n, Her Oedlanderschließung.

Vom 18. Februar 1724. Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 8. Dezember

flatt, wenn er durch RBeschsuß für volstieckbar erklärt ist. Der Beschluß dars nur ergeben, wenn der Vergleich unter An= gabe des Tageß seines Justandekommeng von den Schiede— richten und den Parteien untennchtieben und auf der Gerichts⸗ schieiherei des zufsändigen Gerichtz niedergelegt ist.

Der Bejchluß sst nicht zu erlaffen, wenn der Vergleich der Rechts wirksamiein entbehrt. 4 . § 1044 Abf. 3 findet enn prechende Anwendung.

8 m

53. ö (

Als Schwerbeschädigte gelten auch Personen, die von der Haupt. kane g vor dem 1e Januar 1925 den Schwerbeschädigten gleich⸗ gestell worden sind, solange nicht die Hauptfürsorgestelle gemãß 5 8 des Gesetzes die Gleichstellung widernuft.

a. ö. Die Haupt fürsorgestelle land wenn örtliche Bedürfnisse es er=

1095 Abf. 1 werden binter den Worien „richterlichen andlungen' die Worte und zur Erlassung der in den s 1042, 10440 bezeichneten Beschiüsse eingefügt.