1924 / 38 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 14 Feb 1924 18:00:01 GMT) scan diff

elnem bef elnem vrlvaten Arbelfgeber beschäftlaten Schwerbeschudfgten * 13 14 und Iz des Gesetzes! zu entscheiden. Genen diese Gut- beitung kann sowohl der Ürbeitgeber wie der Schweibeschädigte die Gatjcheidung der Haupt fürsorgestelle anrufen. ;

. .

Bußen (6 18 des Gesetzes) sind vom Gericht an dle Hauptfütr⸗ abzuführen, die s für Zwecke der Schwerbeschädigten für- orge verwendet. 56

Dlese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung kn Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung zur Ausführung der S5 5 und 10 des Geietzes über die Beichättigung Schwerbeschädiater vom 21 April 1929 (MiG BI. S. 9 r. die Verordnung zur Ausführung des Gesetzesz uber die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 17 Mai 1920 (RGGBl. S. 978) die Fz 7 bis 5 der Verordnung über die Verlängerung der Kündigungsbeichränkung zugunsten Schwer⸗ beschädigter vom 28 April 1921 (RG Bl. S. 494) und die Ver⸗ ordnung über die Beschäftigung Schwerbeschädigter in vrivaten Be— trieben vom 21. Juli 1921 (RGBl. S. 947) außer Kraft.

Berlin. den 13. Februar 1924.

Der Neichsfanzler. Der Reichsarbelts minister. Marg. Dr. Brauns.

Verordnung

zur Aenderung der Verordnungen äber Er—

werbslosen fürsorge und über die Aufbrin⸗

gung der Mittel für die ErUwerbslosenfür⸗ sorge und des Arbeitsnachweisgesetzes.

Vom 13. Februar 1924.

Auf Grund des 81 des Ermächtigungsgesetzes vom 8. De⸗ zember 1923 (RGBGl. 1 S. 1179) verordnek die Reichsregierung nach ö ein s -Ausschusses des Reichsrats und eines aus 15 Mitgliedern bestehenden Ausschusses des Reichstags:

/ . Artikel l.

Da Berorbnung über Erwerbelesenfürsorge vom 1. November 1921 RGbGBl. S i537 wind, wie folgt, geandert: 1. S. fällt fort. 34 2. Dem 2 wird felgender Absatz 2 hinzugefügt: Die eberste Landesbehörde kann mit . des Reicksarbeitemimisters und des Reichsministers der Finanzen arrdnen, daß Gemeinden eine Fürsorge für Kurzarbelter ein-

rich ten. 3. 5, 4 erhält folgende Fassung:

Gemeinden, wesche die Höchstsätze der Emöerbslosen ˖ unterstützung überschreiten eder andere grohe Verstöße gegen die endnun z bHmäßige Durd führung der . dae e , ulassen, kann Re Reichsbeihilfe durch den Reichsminister der . die Landesbeihilfe durch die oberste Landesbehörde entzogen werden. Als grober Versteß gilt auch eine offenbar Ungesetzliche Entscheidung des Vorsitzerden des öffentlichen Anzeitänachweises sowie die Ausführung offenbar unge setzlicher Beschlüsse des Verwalkungsangschusses eineg Arbeit * amtes. Dee Entziehung der Reichs. auf einen Tei! des Fünsorgegufwandes heschränkt werden. Die ohersten Landesbehörden und Tie von ihnen be— Feichneken S'ellen sind berechtigt. die Durchführung der Er⸗ werbslosenfürsorge nachzunrüfen und für bestimmungswidt ige . die Lan deebeihilfe zu versagen. Die Versagung zicht den Verlust der Neichebeihilfe nech sich.

Den. Autfall. der durch die Entziehung oder Versagung der Reichs Der Lander be hllfe entstebt. trat die Gemen nde lig Cigenen Mitteln. Handelt es sich um einen weiteren Ge meindeberband eder um mehrere Exrichtungegemeinden eines zemeinsamen öffentlichen Arbei rsnachweises so kann bei der Enträbung oder Verfagung angeordnet weiden, daß der Aus=

fall von einzelnen der mehreren Errichtungsgemeinden oder ven e ,,. des weiteren urd wie er auf die Gemeinden zu verteilen ist.“ 4. Dem s 5 Abf. J wird folgender Setz 2 hingugefüyt:

Für die Unterstützung Ewerhsloser, die big zum Eintritt der Unterstützunge bedürftigkeit infolge ihrer Berufs ätigkeit entweder keinen Wohnort hatten oder sich an ihrem Wohnort in der Regel nicht aufhalten konnten. ist die Geme nde zu⸗ J . 21 . Eintritt * er ener de tf, eit ihtzen Aufenthalt hatten, im zweiten Falle jedoch nur so lange, * sie sich an ibrem Wohnort nicht aiffhalten.! .

5. S6 a Abs. 2 fällt fort. . 6. Hinter 5 6a werden folgende Vorschriften eingefügt: . 88 6b. .

Die Erwerbglosenunterstützung wirb Erwerbslosen nicht e,, die in den letzten 15 Monaten vor Eintritt ihrer lnterstützungsbedürftigkeit weniger als drei Monate hindurch eine chäf tigung ausgeübt pflich wersickerk wann. .

Der Reichsarbeißeminister kann mit Zustimmung des Reichsrats und nach Benehmen mit bem Verwaltungsnat det Reichsamts für Arbeitsvermittlung Ausnahmen zulässen.

. § 60.

Erwerbslosen, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, wird die Erwenrbsfofenunterftützumg nicht währt. Cr. werbslosen, die das 16. aber noch nicht das 18. Lebengjahr vollendet haben. wird sie nur rn soweit die oberste Landesbehörde oder die von ihr bezeichnete Stelle nach An- hötung des. Verwaltungsausschusses des Landesamt für Aibeitsvermittlung festhestellt hat. daß es Personen dieser Altersanippen nach der a inen Lage des Arbeitsmarktes troß besenderer Bemühungen erst nach längerer Arbeitglosig- e ,

Erwerbslose, die L nicht unterstützungsbe rechtigt sind, hei denen im übrigen aber die V . Unterstützung vorliegen. können zu den Arbeilen hach Abs. 2 der Verordnung über die Aufbringung der Mittel für bie Ewerbslosenfürsorge zugelassen werben. Sie erhalten dann die entsprechende Unterstützung.“

Dem z 7 werden folgende Absätze 2 bis 4 hinzugefügt:

„Der Reichsarbeitsminister kann mit e inn des Reichsrats anordnen. daß Ausländern die Fürsorge auch ohne diese Vorgussetzung gewährt wird.

Die Reichsregierung kann anordnen, daß gegen An gehörige einks. ausländischen Staates ein Vergeltunggrecht an gewendet wird.

Der Reichgzarbeitsminister kann bestimmen, daß die Hu⸗ z'hörigkeit zu ejger Versicherung gegen Arbeitslosiakeit. die im Autlande auf Grund einer ausländis Gesetzaebung ein · geführt ist, einer Beschäftigung im Sinne des 5 urg 1 gleichzustellen ist·

5. 83 53 Abs. 1 Satz 3 und 4 fällt fort. 28 9 Abs 1 Satz 1 und 2, Abs. 6 und 7 füllt fort.

10. 5 94 erhält folgende Fassung:

Die (Unterstützung. darf einem Ewwerbslosen Innerhalb bon J? Monaten höchstens auf die Dauer bon insgefamt 246 Wochen gewährt werden.

Abweichungen bestimmt der Reichsarbeitsminister oder die von ihm bezeichnete Stelle. Insbesonbere fann die Höchst⸗ dauer der Untzerstützung für Angehörige von Berufen, die einen zesonders günstigen Arbeitsmarkt gufweisen, bis auf 13 Wochen beschränkt, für Angehörige von Berufen. die einen besonders ungünstigen Arbeitsmarkt aufweisen, über 25 Wochen hinaut

n, in der sie gegen Krankheit

orgussetzungen 9 die

oder Lardesbei hilfe kann

Gemeindeverbandes zu tagen

ausgedehnt werden.

Zur Vermes dunn Inbilllger Oär ken kannn Ble Siesfe, dle r die Entscheidung über die un rn zuständig ist. die ürsorge ausnahmswelse über das zulässigg fin hinaus verlängern, iedoch nicht um mehr gls 13 en Där für die Entscheidung zuständige Stelle hat die Er—⸗ werbssosenunterstützung auf einen kürzeren Zeitraum ju be- schränken. wenn beagündete Aussicht besteht, daf es dem Er. werbslofen möglich fein wird, sich innerhaltz dieses Zeitraums durch eigene Bemühung eine Arbeit zu verschaffen, deren Ab— len, die Entziehung der Unterstützung nach sich zöge.“ 11. Hinter 5 9a werden folgende . eingefügt:

85 9b.

Soweit eine Fürsorge für Kurzarbeiter eingerichtet ist, . aut die Kurzarbeiterunterstützung die SF 6 und 7 dieser erordnung mi, der Maßgabe Anwendung daß die Bedürftig= keit gur insoweit zu prüfen ist. als die Stelle es anordnet., die zur Enischeidung über die Unterstützung fuständig ist. Zuständig fül die Kurzarbeiterunterstützung ist die Ge— meinde, in deren Bezirk der Kurzarbeiter beschäftigt wird.

S ge. Soweit eine Fürso für Kurzarbeiter eingerichtet ist, sind die Arbeitgeber verpflichtet, über den rel e e, ö Kurzarbeiter dem öffentlichen Arbeitsnachwels Auskunft zu Eben und guf- Verlangen der Gemeinde die Kumarbeiterunter- sstützung kostenlos zu errechnen und auszuzahlen.“ 12. 8 10 erhalt folgende Fassung: „Der Verwaltungzausschuß des öffentlichen Arheitsnach- weises kann Re Erwerbslosenunterstützung guch für Erwerbs. lose über 18 Jahre von der Teslnahme an Veranstaltungen. die der beruflichen Fortbildung eder Ümschulung oder der All- gemeinbildung dienen, abhängig machen, soweit fie nicht von einer Arheitsleistung abhängig gemacht ist. Er kann bestimmte i n , nn, für den Bezug der Erwerbelosenfürsorge (Meßbrauch der Einrichtung, Nicht; . folgting der Kontrollvorschriften und dergleichen) festsetzen. 13. 5 19 Absatz 3 erhält folgende Faffung: Völlig anrechnungsfrei bleiben 1. Unterstützungen. die der . Vorsome für den Fall, der Arbeitslesigkelt bezieht, Stillge ld, das eine Wöchnerin auf Grund der reichsgesetz⸗ 6 Vorschriften über Wochenhilfe und. Wochenfürforge

erhält,

Zusatz rente, die auf Grund der S5 8 bis 95 des Reichs- versorgungogesezes in der Fassung der Bekanntmachung vom u y Lee. eg, 63 53 ga Fitz J

In die e der a. is 3, ; big 1E tf treten folgende Vir reifte, ; .

5 12 a. ö .

auf. Grund eigener

14. §S§5 120

Die Gemeinde, die zur Auszahlung der Erwerbslosen.·

unterstützzung zustãndig ist, soll alle Erwerbslosen, dig fie zu

nunterstühen hat, bei der A einen Ortskrankenkasse hel Bezirks oder einer anderen Krankenzasse (5 2ä5 der Reichs= versicherungsordnung), die in ihrem Bezirk ihren Sitz hat und deren Leistungen denen der A inen Ortskrgnkenkasse min= desteng gleichwertig find, gegen Krankheit ,

Sie hat in diesem False den Ewverbslofen binnen drei Wechen nach Beginn der Unterstützung anzumelden und die pollen Beiträge aus Mitteln der Fürsonze für ihn zu zahlen. Die Mitgliehschaft begin nt mit den Tage, für den die Erwerbe. losenunterstützung nach den Vorschriften des 8 9 Abf. 1 erst⸗ malig gezahlt werden darf. Der Versicherte ist abzumelden, sobald die Vorgussetzungen 1. den Bezug der Erwerbslosen⸗ unterstützung nicht mehr vo . vorliegen.

2. näherer Bestimmung des Neichsarbeitsmministers können Erwerbelose, die nach der Reichsversicherunggordnung oder dem Reichsknappschaftsgesetz zur Fortfetzung oder Auf.

rechterhaltzung einer Versicherung gegen Krankheit berechtigt bean tragen.

sind, die Versicherung bei ihrer früheren Kasse 3 , . Als Grundlohn gilt der Betrag, den der Erwerbslose als Erwerbtsosenunterstüßzung füt seine Person erhielte, . er nibtg rr e, Tren lessen be . Die Leistungen der Krankenkassen bestimmen sich nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung. Streit über Beiträge und Leistungen wird im Verfahren nach der Reichs⸗ versicherungsordnung entschieden. 5 . § 120. . . Em Augscheiden gus der Kasse, das deshalb erfolgt. weil eine fr, nn, die , , weg⸗ gelen ist. steht Ausscheiden wegen Erwerbslosigkeit im inne des 8 214 der Reichsversicherungsordnang und dem Aus= scheiden aus der versicherungspflichtigen . im Siane des 8 313 der Reichsversicherungsordnung gleich. Ge⸗ hörte der Versicherte, bevor er nach dz J2n . Verordnung bersichert war, einer anderen Kasse an, so stehen ihm die Rechte auß 8 II3 der Reichsversi über dieser Rasse zu. ö. § 124.

Neben Krankengeld, Wochengeld oder den Ersatz leistungen, die an ihre Stelle treten, darf ein Erwerbslofer für seine Person keine Erwerbslesenunterstützung erhalten. Dagegen erhält er dig Familienzuschläge Neben sonstigen Leistungen der Krankenversicherung wird die Erwerbslosenunterstützung in vollem Umfange gewährt.

§ 12e.

ct die Genieinde einen Ewerbslosen nicht nach den Vo rn der G e. 12 b versichert oder die erforderlichen Meldungen oper Beittagszahlungen unterlassen und erhält er af m , keine ader zu geringe Leistungen von der Kranken kasse, so wir ihm die Hauptunlerstützunz in Höhe des dadurch berursachten Ausfalls gewährt, sowelt er nicht dauernd arbeits—⸗ unfähig ist und im übrigen die Voraussetzungen für die Ge— währung der Ewerbslosenunterstützung vorliegen. Daneben de. die e, ne. 3 , d, , n oder ben, e chi zankenpflege, Wochenhisfe diese jedoch mi ,,, Mitteln zu gewähren. Kann die Gemeinde die ärztli = handlung selbst nicht beschaffen, so hat sie dem Erwer e. dafür drei Viertel Krankengeldes zu gewähren, das ihm nach dem § 186 zusteht, Die Vorschriften über die Ge⸗ währung von Familienzuschlägen bleiben unberührt.“ 15. 5 14 fällt fort. 16. In 5 16 Abs. 1 tritt an die Stelle der Sähe 3 und 4 folgender Satz; . t Die Bewilligung von Reichsmitteln verpflichteß das Land, den gleichen Betrag aus e e, Mitteln 2666 Un ter i ung von Maßnahmen aufzuwenden, die geeignet sind, den bbau der Erwerbslosenfürsorge zu fördern.“ 17. 8 16 fällt fort.

18. 5 18a erhält folgende Fassung:

Der Vorstand der Bemeinde ist befugt, bei Zuwider⸗ dlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder der rordnung über die Aufbringung der Mittel für die Erwerbs-

losenfürsorge 3 die Ausführungsyorschriften zu diesen Ver

grdnungen eder bie Beschlüsse der Gemeinde, die zur Durch=

führung dieser Verordnungen erlassen werden, Orbnungestrafen

e rn, der Ger mern gf; bis zur Höhe von 150 Goldmark en

Die

rungsordnung auch gegen⸗

ele geben die Stllen e wg 8 eiche Befugni . e Stellen, die

Ber Veryordmihg, über die Aufbringung, der, Mittel, für die y Entscheidung üiher en Unterstützungs⸗ ĩ e.

r gesuch berufen sind. hinsichtlich ihre 6 wie bei

d ü 9 Die Strafen werden

19 8 §z 16 a wird folgender 168 elmefũgk. Gemeinde im Sinne dieser Verordn ordnung über die Aufbringung der ern uf 63 . In sesenfürsorge ist die Errichlunzsgemeinde des zss Arbeitsnachweiseg, soweit sich nicht aus einzelnen Win mungen dieser Verordnung ein anderes ergibt.“ stin

V. 8 17 Satz 1 und 3 fällt fort

Artikel 2

Die Verordnung über die Aufbringun n n,, vom 15. Oktober ö

wird wie folgt. geändert: 1. 5 1 Abf. 2 erhält folgende Fassung: Soweitz die bier nehmer und Gemeinden den notwendigen Aufwand der ö in Bezirken mit ungewöhnlich großer losigkeit ze tweise a. Beihilfen.“

5 2 erhält folgende Fassung:

Beitragepflichtig sind die Arbeitnehmer, die auf! Reichsversicherungsordnung oder des eich e

(RGGBl.

Ener

f kn gesebes für den Fall der Krankheit vsllchn e, ,

ihre Arbeitgeber Die Höhe der Peiträne setz der Verwaltungsazesh bes f tie RArbeitsnachweises für seinen Bezirk e teilen des Grundlohns Cohn stufen, wirklicher Arbeit hehe Mitgliederklassen) fest, in den besonders beslimmten Fässen d . und 11 der Venvaltungsausschuß des Landekamtß ö. rbeitsvermittlung Gegen die Festsetzung durch den g waltungausschuß des öffentlichen Arheltẽnachweises i .

chwerde an den Verwaltungsausschuß des Landesamt h

rbeitsverymittlung zulässig. gegen die Tescsctzung durch .

Verwaltungsausschuß des Landesamte Beschwerde an den Ve /

waltungsrat des Reichsamts für Arbeitsvermittlung.

Die Beiträge sind so zu bemessen, daß sie zwei Yu der notwendigen Kosten des öffentlichen rhei lena r en, den notwendigen Aufwand der Erwerbslosenfürsorge im Her

des öffentlichen Arbeitsngchweises insoweit deten, als en nch von der Gemeinde nach 8 4 getragen wird. Sie dürfen seh außer im 4 des S 6 Ahs⸗ 2 drei vom H lohns (Lohnstufen, wirklicher Arbeitsverdienst. Mitgliann, klaffen) nicht überftei gen. Urbeitgeber tragen den Beitrag je zur Hälfte.

Der Reichsarbeitsminister kann mit Justimmung Reichsministers der Finanzen und des Rei ger I,

und Arbeihnchmn

Benehmen mit dem Verwaltungsrat des Reichsamts ii

Arbei tsvermittlung: . 1. einen höheren Hundertsatz des Grundlohnes zulassen. 2 bestimmte Beschäftigungen oder Per sonengruppen für he tragsfrei erklären oder verschieden belasten, 1 3. Arbeitnehmer, deren Einkommen über die Grenze de Krankenversicherung hinausgeht. zu freimill gen Belttisz zulassen oder zu Pflichtbeiträgen heranziehen, 4. e e ne und die Verwendung von Rücklagen hyy⸗ reiben. ö

3. 5 3 Abs. 36 2 . . an „Für die Krankenversicherung nach ei : 2st owie für er ener fe, 3 ö. eg fn

Reichsarbeitsminister Abweichendes bestimmen.

4. Dem 8 3 wird . Abs. 3 hinzugefügt: . „Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bejeichttk

Stelle, kann der Gemeinde vorschreiben oder gestatten, daß zin Beiträge auf eine andere Art als durch die Kran ken kaffen en hoben werden, und in diesem Falle auch die Beitreibung anden, weitig regeln. Hierbei kann angeordnet werden ne die Ve , Rückficht auf den Grundlohn nach Brucht wirklichen Arbeilsverdienstes festgesetzt werden.

b. Hinte 3 wird folgender S 3a eingeschaltet:

„Aus der Beitragssumme sind zunächst zwei Drittel zn notwendigen Kosten des öffentlichen Arbeitsnachweises zu deckt, Davon abgesehen st durch die Beitragssumme der Fürsotgh aufwand zu decken, soweit er nicht gemäß S 4 durch Leistin

der Arbeitgeber Aich

t decken, leisten das Reich und nl.

underk ez Gn.

m Deutschen Reichs

her Dine 6 3 9 *. 38.

Gortfetzing aus der Eisten Beilage.

9 an die Stelle des s 8 treten folgende Vorschriften.

. J

neber Unterstützungsgesuche entscheidet der Vorsttzende

hes öffentlichen rbeits nachweises. . . der Arbeitsnachweis mehrere Errichtungs gemeinden, ann der Vorsttzende den Vorständen derjenigen Ge⸗ hen er, die nicht Verwaltungsgemeinde sind. mit ihrer l mniun die Entscheidung für ihre ,,. übertragen. uch ohne di . rtragung durch bie bberste Landesbehörde oder die von ihn bezeichnete Stelle euggesprochen werden; gehören die beteiligten Gemeinden . ger nen Ländern, so bedarf die Uebertragung einer emeinschaftlichen Anordnung der obersten Landesbehörden. ; st der Arbeitsnachweis bei einem weiteren Gemeinde⸗ herband errichtet, P kann der Vorstand des Gemeinde⸗= verbandes die Entscheidung den Vorständen der Einzel⸗ den für ihren Bezirk übertragen. Das gleiche gilt, ich unter den Erxrichtungsgemęeinden eines gemein⸗ rbeitsnachweises ein weiterer Gemeindeverband eder J r e gh . ung geschieht in diesem Falle gemein ich durch den e nh, des Arbeitsnachweises und den Vorstand des peiteten Geme indeve bandes.

§ 8a. J

Der Vorstand der Gemeinde kann, wenn er es zur Pahrung der öffentlichen Interessen in ere r nic hält., auf dem iete der Erwerbslosenfürsorge, incbesondere für die Entsckesbungen über Unterstütßungzgesuche, dem Varsitzenden des öffentlichen Arbeitsng e, . bindende Weisungen erteilen. Vorher soll der Verwaltungausschuß des Arheits⸗ nachweises gehört werden. Hat der Arbeitsnachweis mehrere ,, so ist der Vorsitzende an die Weisungen des , Ss der Verwaltungsgemeinde gebunden. Dieser sol die Weisungen nach Benehmen mit den Vorständen der zhrigen Errichkungsgemeinden erteilen. Den Vorständen ver Errichtungsgemeinden, die nach 8 8 Abs. 2 an die Stelle des Vorsitzenden treten, können bindende Weisungen gemäß Satz J nicht erteilt werden, den Vorständen der Einzel⸗

emeinden (6 8 Abs. 3) nur vom Vorstande ihves weiteren Gemeinde verbandes. . . 5 8b.

gemein wenn

samen mehrere weitere

abkassen lin

eilen du

Grund des 5 schuhen hat.. Soweit meh

der Gemeinde zu decken ist. .

Aus der

für Arbeitsvermittlung eingeht, werden zwei Drittel der th

Heitragefumme, die im Benirk eines Landeban

wendigen Kosten des Landesamkts gedeckt. Den ungebeckten F

trägt die Errichtungskörperschaft.“

6. 5 4 erhält folgende desung . Die Gemeinde trägt die Kosten des e i, Atbellh nachweises., soweit sie nicht gemäß 3a durch die Beiträge zt Arbeitgeber und Arbeitnehmer gedeckt werden, sowie enn Nenntel des Aufwandes der Erwerbslosenfürsorge im Beit des Arbeits nachweises.

Der Reichsarbeitsminister kann mit Wirkung vom l. Ill 1924 oder von einem späteren Zeitpunkte an mit Zustimmmi des Reichsrgts für das Reichsgebiet oder Teile desse ben z Anteil der Gemeinden am Fürforgeaufwande widerruflich auf ein Sechstel erhöhen. Er kann die Befugnis hiernn M vbersten Landesbehörden übertragen.“ ö.

J. Hinter 8 4 wird folgender 3 4a eingefügt: ö . Hat ein öffentlicher Arbeitẽnachwels mehrere Grrichtunt gemelnden oder ist er bei einem weiteren Hemeindevethasde errichtet, so sind die Lasten auf die eingelnen Gemeinden . zuverteilen. Die Regelung der Unterverteilung bleib den obersten Landesbehörden überlassen.“

8. S 5h erhält folgende ung: . „Gemeinden, die . verschiedener öffentlicher Are sz⸗ nachweise sind, können durch übereinstimmenden li be nne daß die Beiträge der Arbeitgeber und Ltrie⸗ nehmer nach dem Gefamtaufwande bemesfen werden der ln den Bezirken ihrer Arbeitsnachweise entsteht. Der heschluj bedarf der Zustimmung der Pberften Landesbehörde odel der von dieser bezeichneten Stelle und muß he imm weicher Verwaltungsausschuß die Beitrage sestzusebgn sa Die Festsetzung kann mit seiner n, , . Verwaltungsausschuß eines Landesamts für Arbeits berm lung übertragen werden. *

. ohne Beschluß der Gemeinden kann die oherst vVandesbehörde anordnen. daß die Beiträgg nach dem 69 ö aufwande eines größeren Bezirks hemessen werden. i Bezirk soll regelmäßig der eines Landesamts für e,. vermittlung sein. Die Anordnung muß bestimmen, wels Verwaltungsnusschüß die Beiträge festzusezen hat G kann ö daß die Krankenkassen die Beiträge j n andere Stelle als dle , des oͤffentli Arbeitsnachweises abzuführen haben. . .

Der Reichsarbeitsminister kann mik. Zul mn un . i und nach Benehmen mit dem Verwaltungelgt Reichzamtz für Rrbeitsvermittlung, bestimmen, da . der Arbeitgeber und Arbeitnehmer na Gesamlaufwande bemessen werden, der im ganzen gebiet, in mehreren Ländern ober in Bezirken, mehreren Ländern gehören, entsteht“

er

Gortsetzung in der Zwelten Beilane)

den die ss

ll. Die in 10 befristet aufgehobenen Vorschriften der Ver⸗ nun über Erwerhslosenfürsorge bleiben endgültig außer Kraft. E. il erhält fesgende Fasfu 2 „In den Bezirken der 1. h ern können, die Verwaltungzausschüsse, der Landesämter füt Arbejtspermittlung gans oder teilweise die Aufgaben üher= ckhmen, die nach dieser Verordnung und der Verordnung über Grwerbtzlofenfürforge. den Verwaltungsdusschüssen der Sffent lichen Arbeilsnachweise obliegen. Im chwerdeverfah ren heilt dann an die Stelle des Verwaltungsausschusteß des . an me der Verwaltungsrat des Reichsamts für Arbeits ittlung,“ w k. g ig erbat e,, ,, ? e Der Reichtarbeitsminister, die obersten Landesbehörden nd die Vermgltungausschissse der öffentlichen Arbeit snachwe ise nnen Vorschriften ur Nußzführung diefer Verordnung End i, Verordnung Über Erwerbslosenfürsorge erlassen. Die uführungtzzyorschriften des Reichsarbeitgministers gehen denen zer obersten Landesbehörden, die der obersten Sandesbehörben nen der Verwaltungsaustschüsse vor. J 66 ö ö. 5 ö 3 Abs. 3 des Arbeitsnachweisgesetzeß vom 22. Juli 1 S. 6h) fallt ori z . Artikel 4. . n, uh Hernd . 2 gte . 3g s dieser Ver * am 1. Mär ie übrigen Bestimmungen am 6 ö. in Kraft, . die nach dieser Verordnung ien, vorgeschr eben sind, können . werben, bevor die ungen in Kraft treten, auf die sie sich stützen.

2. Artikel 5. ö. harbeitsminister ist ermächtigt, die Pergrhnung über ürsorge und die Verordnung über die Aufbringung der

ür die Erwerbslosenfürforge un ber , . der die dee Verordnungen durch fpätzre Gesetze und, Ver⸗

ich der gegenwärtigen Verordnung i n,

Veror nung ü Erwerbslosenfürsorge

ng: . J Stadt Berlin und des Freistaates

Sweite Beilage

l

2,

anzeiger und Preuß ischen Staatsanzeiger

Berlin, Donnerstag, den 14. Februar

1924

n. Er darf dabei in der Ausdrucksweise und der Reihenfolge der Bestimmungen von dem bisherigen Wortlaut ab⸗= weichen, er darf ferner, soweit durch die gegenwärtige Verordnung eine Aenderung oder le, . der genannten Verordnungen hedingt ist, diese Aenderung oder Ergänzung vornehmen sewie Vorschriften, die gegenstandslos geworden sind, fortlassen.

Diese Ermächtigung tritt sofort in Kraft.

Berlin, den 13. Februar 174.

Der Reichskanzler. Der Reichearbeitsminister . ; Dr. Brauns.

neu bekanntzum

nung über Krankenversicherung.) Vom 13. Februar 1924.

Auf Grund des Ermächtigungsgesetzts vom 8. Dezember 1923 (GBl. 1 S. 1179) vergrdnet die Reichsregierung nach Anhörung der Ausschüsse des Reichsrats und des Reichstags:

§ 1. . Krankenkassen mit räumlich weit ausgedehntem Bezirk gelten NVorschriften der 5 2 7.

Die Kasse kann für bestimmte Bezirke oder Gruppen ihrer Mit- glieder eder für einen oder mehrere Betriebe Sektionen hilden und ihnen einen Teil der Einnahmen und Ausgaben zuweisen. Das Nähere, namentlich über Aufgaben, Jer n Verwaltung und Zu⸗ standigkeit bestimmt die Satzung mit Zustimmung des , tungsamts 8 Oberversicherungsamt kann guf Antrag Beteiligter nach Anhörung der Kasse die Bildung von tionen anordnen. Der Kassenvorstand hat gegen eine solche Angrdnung und der Antragsteller gegen ihre Ablehnung binnen einem Monat die Beschwerde an die oberste Verwaltungsbehörde.

Die Kasse kann zur Vermeidung von Fuhrkosten unter Berück.

. ung der Wege. und Flächenverhältnisse Arztbezirke bilden. In

r . soll für jeden Bezirk ein Arzt bestellt werden. Bei der Benirkseinteilung ist auch die Stellvertretung zu regeln.

3 4.

Will eine Kgsse Kassengrztbezirke bilden, so hat sie es den bisher für sie tätigen Aerzten und dem für den Kassenbereich zuständigen örtlichen Verband der Aerzte zur Erklärung binnen angemessener Frist mitzuteilen. Bei geringfügiger Aenderung von Bezirken genügt Mit- teilung an die beteiligten Aerzte. .

Geht kein Vorschlag der Aerzte oder des Verbandes ein oder findet keine Einigung statt, so entscheidet der Ueberwachungsausschuß endgültig über Abgrenzung und Zuteilung der , . Antrag der Kasse treten für diesen Fall an Stelle der fonstigen Vertreter der Krankenkasse im Ueberwachungsausschuß 2 vom Kassenporstand he⸗ stellte Verkreter von denen der eine Arbeitgeber, der andere Arbeit- nehmer sein muß.

55.

Die Bezahlung der für den Arztbezirk nicht zuständigen Aerzte ann die 5. von dringenden Fällen abgesehen, ablehnen. Jer Heichgaussckuß fur Verzte, und Kranfenkaffen hestimmt die, Vor- aussetzungen, ünter denen einem Versicherten die Auswahl unter den bei der Kaffe zugelchfenen Kertten freistehl, wenn er die Mehrkosten über nimmt. ; 2 k 8 6 6 , . .

Die Satzung der Kasse kann nach Vereinbarung des Vorstanbes mit den für den Bezirk örtlich zuständigen Organisationen der Arbeit eber und nach Anhörung der für die Kasse tätigen Aerzte bestimmen, 6 die Arbeitgeber der an der Vereinbarung beteiligten Gruppen Hie Kosten der notwendigen Arzt⸗ und Krankenfuhren für ihre Be⸗ schäftigten ju tragen haben.

* 2. . 3 Die Kasse kann Krankenschwestern als Pflegepersonen und als Gehilfinnen der Aerztz anstellen. Der Reichtausschuß für Aerzte und Krankenkassen kann Richtlinien für die Tätigkeit dieser Kranken- schwestern aufstellen.

88. / Hinter § 187 der Reichsbersicherungsordnung wird folgender 187 b eingefügt: J ö. Die Krankenkassen können für die Ausstellung des Kranken= . an Kassenmitglieder ober deren Angehörige eine Gebühr is k. 19 Goldpfen nig erheben, es sei denn, daß es sich um Unfälle oder ansteckende Krankheiten handelt. . 359 . K. In 5§. 3094 Abs. 2 der Reichsversicherungs ordnung treten, an Stelle der Worte nur aus Sachhezügen“ die Worte „ganz oder über wiegend aus Sachbezügen“.

§ 10. 5 437 der Reichsbersicherungsordnung erhält folgenden Abf. 2: ö. Die 3 kann bestimmen, daß der Dienstberechtigte 16. diejenigen rsicherten, welche eie Verp an, und Wohnung von ihm erhalten, den dafür festgesetzten Wert 8 160 Abf. 2 . Reichsversicherungsordnung) während der Dauer der Krankenhautpflege, längstens aber für den in 617 des Bürgerlichen Gesetzbuchs borgesehenen Zeitraum, an die Krankenkasse zu erstatten haben, sofern die. Aufnahme in das Krankenhaus auf Antrag des ienstberechtigten geschieht und es sich nicht um eine ansteckende Krankheit handelt.

die

. h

II. Im 25 der Verordnun dh Krankenhilfe bei den Kranken- 6 an 9. ,, 1 S. 1065) werden Abs. 3, 4 urch folgen orschriften ersetzt: .

. Der Reichsausschuß für Aerzte und Krankenkassen setzt die Ausnghmen von der Vorschrift der Abs. 1. 2 fest. Bis zu dieser i n bestimmt ber Vorstand die Ausnahmen,

56 n,. ich für . Fälle und besonders schwere Er⸗ ankungen.

. ö. Kassenvorstand bestimmt, wie die Mitglieder mit

ihrem Kostenanteil heranzuziehen sind.

I2.

Werden infolge der 2 von Sektionen nach 8 2 dieser Verordnung Beamte oder Angestellte der Krankenkassen entbehrlich, o haben die neuerrichteten Sektionen diese bei der Anstellung von auptamtlichen Beamten und Angestellten nach Maßgabe des 8 200 der Reichtversicherungsordnung in erster Reihe ö. berücksichtigen. Im übrigen gesten bie 55 302 und 305 der Reichsversicherun göordnung

enlsprechend.

13. Der S 4 der Verordnung . Krankenhilfe bei den Kranken kassen vom 30. Oktober 1923 (RGBlI. 1 S 1054) fällt weg. 2 §5 14. . . m Artikel 1X der Verordnung auf Grund des Notgesetzes , 27. 3 . (RGBl. 1 Seite 8 gende

hallen Set 3. un. ann Gehn halter Sitz.. g resgicger Peinrdur Ccten mit den

Ablasf des 31. Mär 1885 außer Fraft. Der Rescheatheltz. . kann die ͤ bis auf ein weiteres Jahr verlängern. . z

) Die Verordnung wird auch im Reichsgesetzblatt veröffentlicht.

§15. § 276 der Reichsversicherungsordnung in der enge. Gese 6. Erhaltung lei . Krankenkassen om 27. März 1933 (RGcBl 1 Seite 225) wird folgender Absatz 2 angefügt: „Innungskrankenkassen werden vereinigt, wenn ihre Innungen vereinigt werden.“ Im 8 282 der , wirb nach der Zahl 276 eingefügt Ahsatz ?“.

Der 8 373 a der Reichsversicherungsordnung in der Fassung detz Gesetzeg über Aenderungen der Reichsbersicherungsorbnung vom 19. Juli 1923 (RGI. ] Seite 686) fällt weg.

ö. m 5 374 der Reichsversicherungsordnung fällt die Zahl 373 a“ weg.

Berlin, den 13. Februar 1924. Der Reichskanzler. Der Reichsarbeitsminister. Ma rx. Dr. Brauns.

Dem bes

Ver ordnung

über Gebühren im Verfahren vor dem Reichswirtschaftsgericht.

Vom 13. Februar 1924.

Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 8. Dezember 19233 (RGöGl. 1 S. 1179), verordnet die Reichsregierung nach Anhörung eines Ausschusses des Reichsrats und des Reichs⸗ tags:

§51.

Für das Verfahren bor dem Reichswirtschaftsgericht wird elne lu die Reichekasse fließende Gebühr erhoben. Vie Gebühr ist nach dem Werte des Streitgegenstandes und der Höhe der dem Reich er— wachsenen Auslagen zu bemessen. Daneben kann auch die dem Ge⸗ richte verursachte Mühewaltung berücksichtigt werden.

Die Gebühr soll nicht mehr als 10 vH und nicht weniger alt 2 vH des Wertes des Streitgegenstandes betragen

Aus besonderen Gründen kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden. .

Für das Wiederaufnahmeverfahren wird eine besondere Gebühr nach Maßgabe vorstehender Vorschriften erhoben.

F 2. Wird eine besondere Festsetzung des Wertes des Streitgegen⸗ stands erforderlich, so erfolgt sie durch den für die Entscheidung der Hauptfache zuständigen Senat nach freiem Ermessen.

§ 3.

Die Entscheidung darüber, wer die Gebühr zu tragen hat und die Festsetzung der Höhe der Gebübr erfolgt im Urteil oder, wenn dies unterblieben ist oder ein Verfahren auf andere Weise beendet wird, endgültig durch den Vorsitzenden des für die Entscheidung der Haupt ache zuständigen Senatz.

§ 4.

Die Beitreibung der Gebühr erfolgt auf Ersuchen des Reicht wirtschaftsgerichts nach den landesgeletzlichen Vorichriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben. Soweit die Gebühr vom Reichs⸗ fiskus zu tiagen ist, wird sie nicht erhoben.

§ 5.

Das Reichswjrtschaftsgericht, außerhalb der Verhandlung der Vorsitzende oder der die Ermittlungen führende Richter, kann die Anberaumung eines Termins oder die Anordnung einer Beweit⸗ aufnahme von der Einzahlung eines Vorschusses zur Deckung der Meichskasse wegen der Gebühren und Auslagen abhängig machen.

56. Der Präsident des Reichswirtschaftsgerichts ist befugt. Gebühren, dle durch eine unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld der Beteiligten entstanden sind, nieder zuschlagen. Das gleiche gilt. wenn die Einziehung der Kosten sich als unzulässig oder unmöglich erweist oder wenn die Zwangesvollstreckung im Ausland stattfinden müßte. Der Reichswirtschaftsminister kann zur Ausführung dieser Vor schrift weitere Anordnungen erlassen.

§ 7.

Der Wert des Streitgegenstands ist in Gold zu beftimmen, ebenso weiden die Gebühren, Auslagen und Vorschüsse in Gold be⸗ rechnet.

? In Reichswährung geleistete Zahlungen sind nach dem Tage der ahlung in Gold umzurechnen. Ais Tag der Zahlung gilt bel . durch Postanweisung oder Zahltarte der aus dem Tages. lempel der Aufgabevostanstalt ersichtliche Tag der Einahlung— bel Zahlung durch Postscheck oder Vostüberweisung der Tag, der sich aus dem Tages stempel des Postscheckamts auf dem der Kasse ausgehändigten Abschnüt ergibt. Im übrigen gilt als Tag der Zahlung der Tag des Zahlungseingangs .

Bis auf weiteres ist für die Umrechnung der vom Reichsminister der Finanzen belanntgegebene Goldumrechnungssatz (62 der Durch⸗ führungebestimmungen zur Aufwertunge verordnung vom 13. Oktober 1923 RGBl. j S. 951. maßgebend. .

Der Reichswirtschaftsminister ist ermächtigt, einen anderen Be⸗

rechnungssatz zu bestimmen. 5656

Im! §5 10 Abs. 4 der Verordnung über das Reichswirtschaftt⸗ gericht vom 21. Mal 1920 in der Fassung der Entschãdigungsorꝛ nung dom 30. Juli 1921 RG Rl. S. 1046 wird das Wort Mark

durch das Wort Goldmark“ ersetzt. § 9.

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Gieichzeitig treten die bisherigen Voͤrschriften (Über die Erhebung von Gerichtsgebühren und Auslagen für das Verfahren vor dem Reichewirtschaftegericht außer Krast.

Berlin. den 13. Februar 1924.

Der Reichskanzler. Der Reichs wirtschaftsminister. Marx. Hamm.

Verordnung zur Aenderung des Telegraphenwegegesetzes. Vom 13. Februar 1924.

Auf Grund des Ermächtigungsgeseßes vom 8. Dezember 1923 (RGBl. 1 S. 1179) verordnet die Reichsregierung nach Anhörung eines Ausschusses des Reichstags und des Reichsrats:

Artikel l. Das Telegraphenwegegesetz vom 18. Dezember 1899 (RGB.. S. 706) wird wie folgt geändert; 1. Der 8 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: .

ie Telegraphenlinien find so auezufübren und instand- zuhalten, daß sie vorhandene besondere Anlagen (öder Wege unterhaltung dienende Einrichtungen. Kanalijations— Wasser Gaeleitungen, Schienen bahnen, elektrijche Anlagen und der- gleichen) nicht ftörend beeinflussen. Die aus der Herftellung und Instandhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen er⸗

wachsenden Kosten hat die Telegraphenverwaltung zu tragen.