vom 6. April 1892 (NGBl. S at?) wird wie folgt geändert:
Verkündung im Reichegejetzblatt folgt.
ordnung auf einem Verkehrsweg vorhanden, so bestimmt sich ihr Rechtessellung gegenüber der Telegiaphenverwaltung vom ö neten dieser Verordnung ab nach den Vorschtisten des Telegraphen= wengegeetzes Fass . 24 n. . der Anlage bleiben unbe⸗
soweit sie die Anlage in ihrem Bestan Zeit de aft⸗ tretens der Verordnung betreffen. J
Berlin, den 13. Februar 1924.
zur Aenderun mungen zum Ge
Warenverkehrs mit dem Auslande, vom 7. Februar 1906 (RGöl. S. 109) in der Fassung der Verordnung lber die Sta⸗ üistische Gebühr vom 12. Februar 1924 RGBl. 1 S. 61) wird nach Zustimmung des Reichsrats verordnet:
s. 4 . ö für das
erset
2. Der § 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Spätere besondere Anlagen sind nach Mönsichkest so aus— zuiühren und instandzuhalten, daß sie die vorhandenen Tele⸗ graphenlinien nicht nörend beeinflussen. —
8. Der 8* Absatz 3 erhält folgende Fassung: Muß wegen einer solchen jwäteren bejonderen Anlage die
schon vorhandene Telegravhenlinie mit Schutzvortehrungen ver⸗ sehen werden, Jo sind die aus deren Herstellung und Instand⸗ en . eiwachsenden Kosten von der Telegraphenverwaltung zu tragen.
4. In 5 Absatz 4 werden die Worte die durch die Verlegung oder Veiänderung oder durch die Derstellung der Schutz vorfehrungen erwachsenden Kosten. erjetzt durch die Worie edie aus der Veilegung oder Veränderung oder aus der Per⸗ n. und Instandhaltung der Schutzvorkehrungen erwachsenen
n..
B. In § 6 Absatz 5 ist hinter dem Wort „Herstellung“ einzu⸗ schallen: und Instandhaltung“. Dit g 6. Hinter 8 6 wind folgender 5 Ga eingefügt: (I) Ist die wätere bejondere Anlage eine elektrische An⸗
lage so gelten an Stelle des 8 6 die folgenden Vorschriften. (2) Die srätere besondere Anlage ist nach Möglichfeit jo auszuführen und instandzuhalten, daß sie die vorbandene Telegraphenlinie nicht störend beeinflußt. Die aus der Her= stellung und Instand haltung erforderlicher Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten hat die srätere besondere Anlage zu tiagen. (3) Die Verlegung oder Veränderung einen Telegraphenlinie kann nur gegen Entichädigung und nur dann verlangt werden, wenn sonst die Herstellung einer späteren besonderen Anlage. die aus Gründen des öffentlichen Inieresses, insbeiondere aus vol fewirtschastlichen oder Verfehre rücksichten, ausgeführt werden soll, unterbleiben müßte oder wejentlich erjchwert werden würde, und wenn die Verlegung oder Veränderung der Telegraphenlinie mit ihrer Zwecbestimmung und ihrem Betrieb vereinbar ist Ver⸗ legung der Telegr aphenlinie auf em anderes Grundftück kann auf Grund des vorftehenden Satzes nur verlangt werden, wenn dieses Ghundstück ein Verkehrsweg im Sime dieses Gesetzes ist. Werden Verkabelungen von Telegraphenlinien fowie Ver⸗ legungen, oder Veränderungen unterirdijch verlautender Tele⸗ graphenlinien veilangt. Jo enischeidet die Telegravhenverwaltung endgültig darüber. Eh sie mit der Zweckbestimmung und dem Betrieb der Telegraphenlinie vereinbar sind. (4) Auf spätere Aenderungen vorbandener elektrischer An⸗
lagen finden die vorstehenden Vorschtifien entsprechende An= wendung.
„In 5§ 13 Absatz 2 sind di ! J
Artikel II.
Daß Gesetz über das Telegraphenwesen des Deußtschen Reichs Der § 12 erhält folgende Fassung: Eleftriiche Anlagen sind, wenn eine Störung des Betriebs
der emen Leitung durch die andere eingeireien oder zu befürchten
ist, aus Kosten des Teils, der durch eine spätere Anlage oder Durch eine später eintretende Aenderung seiner bestehent en An— lage die Störung oder die Gefahr der Störung veranlaßt, nach Mönlichteit so auszuführen und instandzuhalten, daß sie sich nicht sörend beeinflussen. Die aus der Herstessung und Instandhaliung erforderlicher Schutzvorkehrungen erwachfenden Kosten hat die spätere Anlage zu tragen.
. — Artikel 1II. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, der auf ihre
(2) Ist eine besondere Anlage beim Inkrafttreten dieser Ver⸗
in der auf Grund dieser Verordnung maßgebenden ung Abweichende hesendere Vereinbarungen zwischen der Tele⸗
Der Reichskanzler.
Der Reichspostminister. Marx. . 6
Dr. Höfle.
Ver or d nung
z der . tz, betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit dem Auslande. Vom 14. Februar 1924.
Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Statisiik des
J. Die Ausführungebestimmungen vom 9. Februar 1905 ' betreffend die listik des e, . mit dem e . Deutsche Reich S. 137), werden wie folgt ge⸗
Artikel l.
C) Der letzte Satz des ersten Absatzhs 24 Anlage C werden r,. ersten Absaos des 8 1 und die
§ 12, Absatz 2, Satz 1 erhält alpen ; Ein werden ge een u den nr e en . ö. hg .. . . 5 ö. 65 , , , Februar Zentnalblatt fü 8 Deutsche Rei S. 137 genannten Anmeldestellen en, m. ,
(3) S 12 Absatz 3 wird gestrichen. Artikel 2. . 55 46 bis 48 werden durch die folgenden Bestimmungen
§ 46.
(ö) Die Stempelmarken werden bei den Postanstasten und den anderen statistischen Anmeldestellen verkauft, und zwar je⸗ weils zu demselben Preise wie Postwertzeichen des gleichen 2 e n.
2) Die Stempelmarken sind mit der Umschrift „Deut- sches Reich, Statistische Gebühr. und der Angabe des Be trages, für den sie gelten, nämlich für Wertbeträge von 6, 10 und 5h Pfennigen sowie von 1 und 5 Mark bezeichnet.
§ 47.
(). Die öffentlichen Beförderungsanstalten en die Stempelmarken auf den Anmeldesche inen derart . daß die obere ee r. Stempelmarken zur Entwertung du die Anmeldestelle freibleibt. Die Anmesldestellen haben die au den Anmeldepapieren befindlichen Stempelmarken auf Richtig⸗ . ö zu prüfen und sie durch Abstempelung zu (2 Die Stempelmarken dürfen vor ibrem Gebrauch mit einem durch Einlochen angebrachten Firmen. oder sonstigen das Eigentum nachweisenden Zeichen versehen sein.
5§5 48. (I) Unbrauchbar gewordene Stempel marken, die nicht
ert:
3) Für die Einfuhr. — Maßstab: H für die Ausfuhr Liter. — 5s) für die Einfuhr Kilogramm und 7 für die Ausfuhr lediglich
(2) Bei Nackerhebung von ju wenig ober bei Vergütu von zu vie! erhobener ü hr 3 ej 3 , m. hinsichtlich der Nacherbebung und der Vergütung der Zölle Platz.
Artikel 3. 8§ 49 i,. erhält folgenden Zusatz: 6 Pfennig für jeden Jwis
Notanme dung). Gn ter tnc e chein
nschein
33 9 rtikel 4. erbält folgende Fassung: Verble ben die zu Ausstellungen nach dem Ausland aus⸗ geführten Wgren ganz oder leilwerse im Ausland, so hat der inländische Verf nachträglich cinen Autfubranmel eschein über die im Ausland abgesetzten Waren abzugeben. Werden die zu dem gleichen Zweck aus dem Ausland eingeführten Waren im Inland abgesetzt, so hat die statfftische Anmeldung woch den Bestimmungen des 8 17 zu erfolgen. In beiden 5 hat der Jinmeideyflihtige Lie infolge der veränderten
immung fällig gewordene Gebühr nachzuzahlen.
Artikel z. Die S§ 53, 54 umd 57 werden gestrichen.
II.
Diese Verordnung tritt mit dem 14. Feb 1924 i Gleichneitig sritt die Verordnung vom 4. ae ern; äben ö d,
ffend die Statist: grenverke mi us . . .
III.
Die im Verkehr befindlichen Stempelmarken dürfen zum Werte in Goldmark weiter verwendet werden. Für die Umpecknung des k ist der Goldumrecknungssatz für Reichssteuern maß⸗
Bis auf weiteres gelangen statistische Marken im Werte von 5, 10 und 50 Pfennig guch mit der Umschrift „Deuisches iet statt Deutsckes Reich“ ,. Ausgabe. n, 3
Restbestände an Vordrucken zu Anmeldeschei nen mit eingedrucktem Wertjeichen dürfen aufgebraucht werden. Für fie bleiben die bis. herigen Bestimmungen übe den Verkauf der Sckeine, über die Ver— wendung ausgeschnittengr Wertzeichen und über den Umtausch un— branbbar gewordener Vordrucke mit noch nicht enjwerteten Wert= zeichen in Geltung.
Berlin, den 14. Februar 1924.
Der Reichswirtschaftsminister. J. V: Trendelenburg.
—
Bekanntmachung,
betreffend Aenderung des Statistischen Waren⸗ verzeichnisses und der Anlage B dazu.
Die in der Anlage aufgeführten Aenderungen des Statt⸗
stischen Warenverzeichnisses und der Anlage B dazu werden
a — 36 k der Massengüter i irkung vom 14. Februar 1924, im übrigen mit
vom 1. Januar 1924 in Kraft gesetzt ⸗ 5
Berlin, den 14. Februar 1924.
Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Trendelenburg.
Anlage. en derungen
A des Statistischen Warenverzeichnisses und der Anlage B dazu. I. Um schlag, Titelblatt.
Auf bem Umschlag und dem Titelblatt sind vor dem Worte ferner die Worte „sowie Verzeichnis der Massengüter“ einzufügen. II. Vorbemerkungen zum Statistischen Waren
verzeichnis. Verzeichnis der Massengüter.
Die Vorbemerkung 6 und das Verzeichnis der Massengüter, die gemäß Abschnitt I. 5. der Anlage zu der genen e em vom 19. Februar 1923 (Reichsministerialbl S. 201) zu streichen waren, sind in der vor dem Inkrafttreten dieser Streichung zuletzt geltenden Fassung wieder herzustellen; nur die statistijchen Nummern hae, 7öa/ g, 227e, 239e, 2376, 317, 729, 721b. 7770 des Ver⸗ keichnisses der Massengüter sind entsprechend dem durch die genannte Verordnung gleichzeitig geschaffenen jetzigen Wortlaut der gleichen , e. n ,. F abzuändern; ebenso ist atistis ummer 737a durch die statistichen Nummern 737 des Statistischen Warenverzeichnisses zu . e ö.
III. Statistisches Warenverzeichnis.
1. Sämtliche Kreuze für Massengüter (K) und sämtliche An— merkungen über Massengut“ sowie die entsprechenden Hinweigziffern bei den betreffenden statistischen Nummern, die gemäß Abschnitt ii ib der Anlage zu der Belanntmachung vom 19 Februar 1923 zu sireichen waren, sind wieder einzufügen.
2 Die Hinweisziffer 2 vor der statistischen Nummer 697 und die nne , , ,, ö. . ö . .
.Die nachstehenden statistischen Nummern und Ue ĩ erhalten folgende Fassung: 1 , m, Nummer des Statistischen Waren⸗ verzeichnisses
Warengattung =
Erster Abschnitt.
Gruben bolj der Zolltarifnummer 74. Kognak und anderer Weinbrand,
(180 a / ) Wein und srischer Most von Trauben, auch entkeimt: (180 ase) in Fässern oder Kesselwagen:
Wein zur Herstellung von Weinbrand unter Zoll—⸗ sicherung.
Wein zur Herstellung von Weinessig unter Zoll⸗ sicherung.
Wein zur Herstellung von Schaumwein unter Zoll⸗ sicherung.
Wein zur Herstellung von Wermutwein unter Zoll—⸗ sicherung.
anderer Wein.
stiller Wein und frischer Most in Flaschen, Krügen oder dergleichen.
chaumwein, au J z . . lichem Wen c elch aus Mugtat und ahn
Die Hinweieziffer 6 bei den statistischen Num⸗ mern 182, 183, 185 a und 185 ist ö zu , 3
Zehnter Abschnitt.
Films aus Zellhorn oder ähnli : , . 9 , . ö , , —: Films für pyvtographische Zwecke.
belichtet (bedruckt): *r n ne 8
— : Films sür photographische Zwecke.
14 178 d
h 180 a ) 180 b ) 180 e th 180 d
180 e 7180 f
) 184
G40 alsa 4)
640 a 1 640 a2
) 640 a J 640 a 4
entwertet sind, sind von den Anmeldestellen gegen neue Marken numzutauschen. ;
Liter. — 6) für die Einfuhr Kilogramm und ! d .
Flaschen, für
5 9.
; Rei snister der Finanzen wird ermächtigt, mit Zu⸗
ie . . ichen Waren verzeichnig. . 23 ge n T nf ne ene ne zu Dieser Ver.,
e siat. Nrn. 180g und h 180 h“ , n ĩ ö uuf ahr)! 180 h“ sind kia chm ) ih mung ger e e e der e, , e, e . kann der zu ändern. ) 4 nnn ste der Fingnzen vorläufige Vollzugsanweisungen mit hinter der siat. Nr. o b ist neu aufzunehmen: föslurg von Durchfshhrmn gbestimmungen etlassen.
640 al“ n . 3 3 ahnlichen Former S 16. .
offen; unbesichtet roh). K di Durchführu ; gegen die zur Du
640 a 3* —: belichtet (bedruckt). I Gn dingen werden mit Geldstrafe
Bei der stat. Nr. 673 6 ist i ü S 24 setzen Gramm. ĩ ö , Gr stat ö
EI. Anlage ER
dieser Ver bis zu
S5 11. dnung tritt, soweit die Bestimmungen sich auf die . . ö Wirkung vom 1. Januar 1924 im m J15. Februar 1924 in Kraft. Die Reichsregierung stimmung des Reichsrats den Zeitpunkt, an dem die leser Verordnung außer Kraft treten. den 14. Februar 1924. Der Reichsminister der Finanzen. j Dr. Lu thex.
Börsensteuerverordnung. Vom 14. Februar 1924.
Auf Grund des Artikel VJ! der Zweiten St . ordnung vom 19. Dezember 1923 (RGBl. 16S. 16 , ‚. Zustimmung des Reichsrats folgendes verordnet; *” ih m
§1. (1) Durch Vermittlung der Unternehmer inländi . erkannter Wertpapierbörsen wird eine Steuer . ) ; s
Berlin,
Bestimmungen dieser Verordnung erhoben. ie umfaßt eine l laufende Steuer (Börsenbesuchsteuer) und eine e i Böoör , Die der Börsenbesucher bemessen.
Verordnung
äber die Ein schränkung öffentlicher D e w — Bekanntmachungen. ) e Steuer gilt als Reichssteuer im Sinne Vom 14. Februar 194.
der Reichẽabgabenordnung. § 2. uf Grund der Herordnung über die Ermächtigung zur (I) Als Börsenbesucher gelten (cchräntung öf entlicher Bekanntmachungen vom 27. De⸗ a) Personen, Nie zum Bęsuch einer infändischen steatih g f 163 MCG5öl.] S. 1252) verordnet die Reichsregierung erkannten Wertpapierbörs⸗ mit der Befugnis zut Teilnan justimmung des Reichsrats: am Börsenhandel als selbständige Rärsenbesucher nein 51.
d; al lbständi ö ö ; ; 6 n , , ,, n, ,,,, Cine Veröffentlichung der Eintragungen in das Güterrechts⸗
inzelkaufleuten nach Börsenbestimmung oder Bö . : ; 3 z ⸗ leichstehenden Vertreter von , e,, sser s 156 des Bürgerlichen Gesctzbuchs) findet nicht statts § 2
ersonenpereinigungen; b) kaufmännische Angestellte, die zum Bench ziner inlänhistz i der öffentli sstell i ine = J , fäanis fugelassen sihs, im Nzmen und für Renn ihr neben der Anhestung an die Gerichtstafel Bie einmalige Cin. tum eines Ausgzugs des Schriftstücks in den Deutschen Reichs⸗
Geschäftsherrn am Börsenhandel teilzunehmen (llngestelg
) Bei Börsen, für die ein besonderes Zulassungsverfahten il GHr. 6) Das gleiche gilt j die öffentliche Bekanntmachung des soebotzs (6 948 der prozeßordnung), sofern nicht das Gesetz
pestes⸗ bestimmt die oberste Landesbehörde, wer als Bö 9 im Sinne des Abs. 1 . ist. drsenbeig ö.
den betreffenden Fall eine abweichende Anordnung getroffen hat.
§ 3. ö.
6). Die oberste Landechebörde kann bestimmen, daß den Kursmakler und ihre Angestellten nicht als steuerpflichtige Bömn
der Aufhebung und der Einstellung
Fonkurcverfah rens (8 1 163, 190 und 205 der Konkurs⸗
ming. durch den. Den sschen ,, findet nicht statt lf Eine öffentlich Bekanntmachung Vergleichstermins (G6 179 selbsh findet nächt statt.
öorsenbesuchsteuer wird nach ö. ö.
des 514
besucher im Sinne der Abs. 1, 2 gelten.
§ 3.
(I) Der Betrag der Börsenbesuchsteuer, der für jedes Kalehh viertelsahr auf i ee ne , entfällt, wird in 39 86 gestellt, daß ein Grundbetrag mit der Zahl der . 16 besucher (5 2 Abs. 1 zu a) und ein anderer Grundbetrag mit der zn der Angeftellten (z 2 Abs. J zu v) vervielfältigt wird. Äls Gun
beträge werden festgesetzt:
) Cine Bekan
5 4.
( Cintragungen, die im Handelsregister sowohl der Haupt berlassung als guch der n , n . des Unternehmens er- lzen, sind . s Gericht der uptnieberlassung bekannt⸗ chen Eine Bekangrmachung durch das Gericht der ö. nieder Fung findet nur auf Antrag des Unternehmers statt. i Aktien⸗ ö Gesellschaften mit beschränkter Haftung ,, . haften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ist der Antrag ch den Vorstand, bei Kommanditgesellschaften auf Aktien durch die nsönlich haftenden Gesellschafter zu stellen. 106 ,, im Handelsregister einer reg e zn veröffentlichen sind, sind von Amts wegen dem Registergerich
hauptniederlassung mitzuteilen. Dieses elch die Bekannt- scchung, sobald ihm die Mitteilungen über die Eintragungen im ondelbregister der Zweigniederlassungen von den Registergerichten milicher Jweigniederlassungen zugegangen sind und die Eintragung
Handelstegister der Hauptniederlassung bewirkt ist Bei der zelanntmachung ist auf den Ort und das Registerqexicht der einzelnen zeigniederlassungen Bezug zu nehmen, Das Registergericht der eigniederlassung ist bei der Veröffentlichung im Reichsanzeiger in alphabetischen Reihentolge der Registergerichte unter Hinweis . des Registergerichts der Hauptniederlassung zuführen. .
( Die Vorschrift des 5 15 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs gilt n fir Cintragungen, die ausschließlich im Handel gregister er zhegniederlasung erfolgen. Bei Eintragungen, die im Handels utter sowohl der r, ,. als auch der Jwelgnieder. ung erfolgen, ist für den Geschäftäöͤperkehr mit einer in das mndelbregister eingetragenen Zweigniederlassung die Eintragung und hehnntmachung durch das Gericht der Hauptniederlassung entscheidend.
§ 5.
amen, Stand und Wohnort der Mitzzlieder des Aufsichtsrgts n Ukhiengesellschaft, Kommgnditgesellschaft auf. Aktien, einer Ge⸗ iet mike eschrankter Haftung. einer. Kolonjalgefeilschaft sowie des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit werden nicht veröffent. 6. Jede Aenderung in der Person der Mitglieder des Aufsichtsrats ben dem Vorstand, bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien von n persznlich haftenden Gesellschaftern unverzüglich zum Handels Ritter schriftlich anzuzeigen. Zum Handelsregister einer Zweig scherlassung finden eine Anzeige nicht flatt.
für jeden selbständigen Börsenbesucher Goldmark
180
für seden Angestellin
Gosdmall 45
bei der Wertpapierbörse zu Berlin bei den Wertpaxierbörsen zu Frank⸗ surt und Hamburg... 36 bei den Wertpapierbörsen der übrigen Plätze . 100 283 6E) Bei Bemessung des von der Wertpapierbörse für Kalendervierteljahr zu entrichtenden Betrags ist die Zahl 7 besucher am 15. des dem Beginn, des Kalenderpierteljahrh von ehenden Monats, für die am 1 März 1924 (6 7 Abs. 1) zu leistw Zahlung die Zahl am 15. Februar 1924 maßaebend. G) Die Reichsregierung, kann die im Abs. 1 genannten Ben für einzelne oder für sämtliche Wertpapierbörsen mit Zustimm des Reichsrats erhöhen oder ermäßigen.
§ 4 (h Der Börsenunternehmer ist berechtigt, die Bötsenbesrchtzn auf die an
120 niederlass 1g.
der Börse vertretenen Einzelkaufleute, Handelchess schaften usw. (Gewerbebetriebe) umzu legen. Bei der Umlenmng Steuer ist insbesondere die Leistungsfähigkeit des einzelnen iin betriebs zu berücksichtigen. Ueber die Höhe und die Ausqgestallum n Umlage sowie das Verfahren bei der Umlegung einschließlich Rechtsmittelverfahrens können die Landesregierungen nähere stimmungen treffen.
(Y Der Börsenunternehmer zieht von jedem Gewerbeheltiehe g Umlagebetrag ein, der . . und seine Angestellten entfällt M Gewerbebetr leb kann die Angesteslten nicht zur Tragung der Ümsin
last heranziehen. ö ) Auf das ,, finden die für die Cimzehm der ee n geltenden Bestimmungen Anwendung. Eyha es an Bestimmungen über die Beitreibung für die r senghsi , ehlt, sind die Börsenunternehmer berechtigt, die e ,. ö inanzämter bei der Beitreibung der umgelegten Beträge, in Ansß . nehmen; die Vorschriften der . eibung finden in diesem Falle an ,. § 5. . (h Die Börsenzulassungsteuer beträgt bei der Berliner Wen papierbörse . jeden 9 dem Inkrafttreten dieser Verordnung ge 2. selbständigen Börsenbesucher (6 2 Abf. J zu a) Wo) Gu mark und * jeden nach dem . dieser Verordnung gelassenen Ängestellten 3 2 Abs. J zu ö Bd Goldmark, bei übrigen . die ai, diefer Beträge. Der Reichsrat ann die kleinen Börsen die Beträge weiter 2 § 2 Abs. 21 § 6 Abs. 2, 3 finden entsprechende Amwendung. (2) Der Börsenunternehmer kann im einzelnen Falle . — von unhilligen Härten mit. Zustimmung der zustn i k die Börsenzulassungsteuer bis auf ein Zehn? i oder Versicherungsgeschäften besteht igen; . ; ö (n indet eine Veröffentsichung gemäß Abs. 1J nicht statt, so ist (63 Als Zulassung ist es nicht anzusehen, wenn ein Angeste l kelle der Bekannim ĩ i i i n ? ⸗ i ; intmachung eine Abschrift der Bilanz sowie der 8 . i T zu b)' eineß Gewerbebelriebs durch einen anden enim. und Ver ustrechnung 6 . , n, 2 id. 96 del sregister einer Zweigniederlassung findet eine Einreichung
; icht statt.
1 Steuerschuldner ist der Börsenunternehmer. 7
3 Sem Meche * gegenüber haffet at! wie vom. Pötsennsff .
nehmer zu entrichtende 6 . Gere heir se in n . der Auflösung, einer , einer Kom⸗ ,, ihn endgültig entfallenden Betrggs (38 4, 5). . . ung, . e wf 6 feine 6 uf, . ö. erlischt, it de — ĩ örsenun lolonialgesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Ver⸗ tli soweit der Gewerbebetrieb den une vsgeins auf e r ein, kann das Gericht die Liquida⸗
nehmer entrichtet hat. . Börsenunternehmer wird von der Ste ner 6 . e h en nn . ö. , ,, . K ; ĩ ge . ng und der Aufforderung der J soweit die Beitreibung geen den Gewerbebetrieb vergehli ier Anspr iche (8 2h; . ab le ese n 3 Abs. 2 des
den i he worden ist. ct, betreffend die Gefellschaften mit deschränkter we ng . aften,
(h Die Varsenbesuchstec ift am ersten Werk jg 68 en hetreffend ñ ien sofem ötanbtst gemäht wild, deß dis Kösten dez Het nn trag am 1. März 1924 und für das zweite Kalendervierlelh ; des Speerrsahret S 301 des Handelsgefezbuchs, 3 73 des Ger 88. ce belreffend die Grwerbe, und Wirtsch)stezensffe nschaften, entrichlet, wem er fie binnen zwei Wochen seit den m an seushast oder des Vereins durch das Registengericht bekannt
nordnungꝰ über die B Anwendung. .
§ 6. ö 9 Das Gericht kann den Vorstand einer Aktiengesellschaft und bie . ich haftenden Gesellschafter einer ,, auf lien auf ihren Antrag von der Verpflichtung zur Veröffentlichung
ilanz sowie der inn, und Verlustrechnung befreien, wenn emacht wird, daß die Kosten der Veröffentlichung in offen⸗ * ber n,. zu der Vermögenslage der Gesellschaft stehen inen ie Befreiung ist unaulässig, wenn den besonderen igen des Falles eine Veröffentlichung geboten erscheint. Das— eilt für Kolonjalgesellschaften mit der Maßgabe, daß die Be—⸗ ting durch die zuständige Aufsichtsbehörde erfolgt. ; a Diese, Vorschtiften finden auf soiche Gefellschaften keine [num. bei denen der Gegenstand des Unternehmens im Betriebe
etrag an den
en ah setzes über die privaten Versicherungsunterneh mungen) ür das erste Kalendeiviertelsahr 1934 ist der volle Viertelja 369 ö ö. 6 nicht bedeckt werden würden. In diesem Falle beginnt der (3) Die Boͤrsenzulassungfteuer ist mit der Zulassung 3 etreffend Ke Göseslsckasten mt bes hrankter Haffung J 2 Die Steuer fin als von dem Börsenunternehmer i . mit dem Tage, an dem die Auflöfung der Gesellschaft, ĩ
nach Metern.
.
die Erwerbs und Wirtschaftsgenossens Kalendervierteliahrs für die folgenden drei Monate zi — 8 bung, durch das vorhendene Vermögen nach Abzug der Verbindlich 1924 am 1. Mai 6 ll 8 b 8 80 9 eber die Steuer wird ein Steuerbescheid nicht . = bs. 3 des Gesetzes über die privaten Versicher ung unter zeichneien Jeitpunkten an die Kasse des Finanzamts abführ. ma
3 z. Soweit nach den Porschriften dieser Verordnung die Bekannt. machung einer in das Hen dels register einzutragenden Tatsache nicht stattindet, findet die Vorschrift des 8 15 des Handeleges tzßöuchs mit der ie . 56 die darin bezeichneten Rechtsfolgen sich an die Eintragung ober Nichteintragung knüpfen. § 9. Eine Bekanntgabe der für die Veröffentlichung der Eintragu im Handels., und Genossenschaftsre 2. bestimmten Blätter durch den Reichsanzeiger oder ein anderes Blatt findet nicht statt. § 10. . Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 14. Februar 1924. Der Reichsminister der Justiz. Emminger.
Die Reichsindexziffer am 11. Februar 1924.
Die Reichsinderziffer für die Lebenshaltungskosien (Er⸗ nährung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung und Betleidung) beläuft sich nach den Feststellungen des Statistischen Reichs⸗ amts für Montag, den 11. Februar, auf das 1M billionenfache der Vorkriegszeit. Gegenüber der Vorwoche (1,94 Billionen) ist demnach eine Abnahme von 10 vh zu verzeichnen.
Berlin, den 13. Februar 1924.
Statistisches Reichs amt. J. V.: Dr. Platz gr.
Preußen.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 12 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter
Nr. 13774 das Gesetz über die Fesisetzung des Wahltags für die allgemeinen Gemeindeneuwahlen und über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindewahlrechts (Wahltagsgesetz) vom 12. Februar 1924, und
unter Nr. 12775 eine Bekanntmachung des Wortlauts des Geseßes über die vorläufige Regelung der Gemeindewahlen vom 9. April 1923 (Gesetzsamml. S. 83), vom 12. Februar 1924.
Berlin, den 14. Februar 1924. Gesetzsammlungs amt. Krause.
Nichtamtliches.
Parlamentarische Nachrichten.
Im Fünfzehnerausschuß des Reichs tags wurde estern . J , nn, n, über das Verfahren in R er lichen Rechtsstreitig keiten behandelt, den bereits der Rechtsausschuß in zwei Lesungen . durchgearbeitet hatte. Der Fünfzehnerausschuß erhob nach dem Ber cht des achrichtenbüros des Vereins deutscher Jeitungsverleger keine Bedenken gegen die Ver⸗ ordnung , nachdem der n n ,. ugesichert hatte, daß die Beschlüsse der zweite fung im Rechtsausschuß hei Vexöffentlichung der Verordnung berücksichtigt werden würden. Auch ein Verordnungs⸗ enimurf über standesantijche Scheine sowie eine Verordnung über die Aenderung des Gebiets der Zollausschüssg in See häfen wurden vom Ausschuß ohne Widerspruch zur Kenntnis ge⸗ nommen. Gegenstand der Diskussion bildete alsdann eine Verordnung über e ü n im Verfahren vor dem Re ichswirt⸗ schaftsgericht. Der Ausschuß beschloh, die Reichsregierung zu erfuchen, daß der im Entwurf vorgesehene Regelfall eines Gebühren · fahes von mindestens 433 des Streitgegenstandes auf 2 herah— mindert werden möge, so daß die Spanne, innerhalb deren die G b ensan u . sind, sich von 2 bis 10 * erstrecken soll. Bei dieser Ieh enheit brachte der Ausschuß zum Ausdruck, h aus Sparsamkeitsrücksichten das weitere Bestehen des Reichswirtschafts⸗ gerichts nicht gefährdet werden solle.
Es folgte die Beratung einer Verordnung über Aenderung der DSevifengesetzge bung. Von seiten der Reichsregierung wurde hierzu erklärt, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse es not⸗ wendig machten, die jetzt, bei einzelnen Verordnungen dem Reichs- er gass r iller eingeräumte Befugnis. Ausnahmen zu bewilligen, auf die gefamten neu zusammenzufassenden Bestimmungen der Devisen⸗ gesetzgebung zu erstrecken, und darüber hinaug den Reichswirtschafts⸗ minlster zu ermächtigen, für besondere Fälle Anordnungen ergänzenden oder abweichenden 3 alts zu treffen. Der Ausschuß hatte keine Bedenken dagegen, daß der Reichswirtschaftsminister bei der Zu⸗ sammenfassung der gestenden , in neue Verordnungen soweit die gellenden Vorschriften ändert, als es zur Vereinheitlichung oder Klarstenflung erforderlich ist, auch seien Ausnahmen von den geltenden Vorschriften zuzulassen. Dagegen ersuchte der Ausschuß die Reichsregierung, davon abzusehen, daß dem Reichswirtschaftsmin ister die Ermächtigung erteilt werde, für besondere Fälle Anordnung er= änzenden oder a weichenden. Inhalts zu treffen. Dabei berief sich der f auf seinen grundsäßlichen Standpunkt, daß eine Crmächti⸗ ung 'an die Reiche segierung oder (inen einzelnen Mnister, nach
blauf der Geltungsdauer des Ermächtigungsqgesetzes Materien die der orbentlichen Gesetzgebung vorbehalten sind, dieser zu entziehen und im Verordnungswege zu regeln, nicht bestände. . ;
Im weiteren Verlauf der Sitzung wurde eine Verordnung über Ein und Ausfuhr beraten. Wie die Reichsregierung darlegte, bezweckt die Verordnung 1. die. Anpassung der Strafvorschriften und der wirtschaftepolizeilichen Bestimmungen der Verordnungen über die NAußenhandelskontrolle an die gegenwärtige , e und den derzeitigen Stand des unerlaubten Cin⸗ und Ausfuhrverkehrs; 2. die Entlastung der mit der Durchführung der vorerwähnten Be⸗ ten Reichs. und Landesbehörden. Der Ausschuß den Artikel V Absatz 1, der die Ent⸗ scheidung auf die Beschwerdè gegen eine vor Inkrasstreten dieser Ver⸗ orbnung ausgesprocheng Verfallerklärung einem inisterialausschuß übertragen wollte, zu streichen, und bei den im Absatz 1 behandelten
allen wie Beschwerde bor dem Reichswirtschastzgert icht zuzusassen, dfern der Gegenstand mehr als ö Goldmark beträgt. Keinen Widerspruch erhob der . gegen Absatz ? des Artikels IV, durch den die an Zahl weitaus überwiegenden Beschwerden für erledigt erklärt werden, bei denen es sich nur noch um die Herausgabe oder die Ablehnung der Herausgabe e, wertlos gewordener oder gering fügiger Papiermarkbeträge handelt. Dieser Abfatz lautet: . „Soweit die Beschwerden sich gegen die Verfallerklärung solcher Gegenstände richten, die bereits bermertet, ind und deren E. insgesamt nicht mehr als 5. Billit gen Mark beträgt. werden le hiermit für erlebigt erklärt. Eine Benqchrichtigung der Be⸗ nr r i tr von Ämis wegen findet nicht statt. ; . ierauf folgte die Beratung einer Verordnung über die Ver einfachung der Genoffenschaftsbildung unz die Förderung der Oedlanderschließung. Die Reichs kegierung wies darauf hin, daß leit einer Reihe von Jahren von der Beffentlichkeit die schleunige Inangriffnahme der Erschließung. der , . noch in Deutschland vorhandenen unkultivierten Lände⸗ des Moor⸗ und Oedlandes, verlangt werde. In einige besonders in Betracht kommende Länder den sich stärker als bisher mit der Urbarmachung auch befindlichen Oedlandes zu befassen. Erhebliche Zweck ausgeworfen. Nun erschwere aber das
stimmungen befa ; ersuchte die Reichsregierung,
reien, namentlich letzter Zeit hätten Entschluß gefaßt, des in privater Hand
Mittel seien zu diesem
umslänhche md zestraubende Verfahren, bas für Me Gründung von Bodenverbefferungbgenoffenschaflen vorgeschrieben fel, dis beschlenn gte Inangriffnahme der Kultivierungstätigkeit. Daher lege die Verord⸗ nung die i g von Plan und Satzung der Genossenschaft in die Hand der obersten Landesbehörde unter Ausschaltung der Be—= chlußbehörden) Während bicher die Enteignung von Moor und
edland nur für Besiedlungszwecke und nur für das gemeinnützige Siedlungs unternehmen alf war, soll sie in Zukunft auch für
Urbarmachungszwecke und unter gewissen Voraussetzungen auch für
Körperschaften und Private die die nötige Gewähr für eine sachge mäße Kultivierung bieten, zugelassen werden können. Der Ausschuß beschloß, die Reichsregierung ) erfuchen, die gesamte Materie im Wege der ordentlichen Gesetzgebung zu regeln, nicht aber auf Grund des Er⸗
mãächtigungsgesetzes.
Zum Schluß erfolgte die Sezialberatung einer Ver⸗ ordnung zur Aenderung der. Verordnungen über Erwerbs⸗ lo senfürsornge und über die Aufbringung der Mittel für die K und des Arbeitsnachweis⸗ — 2. s. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 6e der Vorlage, der von der
rwägung ausgeht, daß es jüngeren Personen bei hinreichenden An= strengungen auch bei wenig günstigem Arbeitsmarkt möglich sei, eine . Beschäftigung zu erlangen, und der deshglb Erwerbslosen, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Erwerbslosenunter= stützung nur gewährt, soweit die oberste Landecbehörde oder die don ihr bezeichnete Stelle es für angebracht hält, entschied sich der Aus= schuß dahin, haß nur Erwerbslose unter 18 Jahren fü; diesen Para- graptben in Belracht kommen möchten. Ju Ariikei 1 Nr 16, worin die Vorschriften über die Höchstdauer der Erwerbslosenunterstützung unter möglichster Aufrechterhaltung des bestehenden Recht szu stan des in erganischen Zusammenhang gebracht worden sing, erklärte der Reichsarbeitsminister, daß er vor Abweichungen von der in der Verordnung vorgesehenen Unterstützungs dauer nach Möglichkeit Benehmen mit dem Verwaltungsrat des Reichsamts. fü Arbeits⸗ vermittlung suchen wolle. Der Ausschuß beschloß, die Regierung vorlage möge in Artikel 1 Nr. 14 3 122 dahin geändert werden, daß die Gemeinde, die zur Auszahlung der Erwerbslosenunkterstützung zu⸗ 3 ist, auch verpflichtet ist, alle Erwerhslosen, die sie zu unterstützen hat, bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse ihres Bezirks oder einer anderen Krankenkasse, die in ihrem Bezirk ibren Sitz hat und deren Leistungen denen der Allgemeinen OHrtskrankenkasse min. destens gleichwertig sind, gegen Krankheit zu versichern Zu Artikel 2 Nr. 2, der die freiwillig gegen Krankheit versicherten Personen in die Beitragspflicht einbezieht, wurde vom Ausschuß ein Zusatz gewünscht, wonach auch diejenigen Angestellten und deren Arbeitgeber beitrazs= pflichtig sein sollen, die auf Grund des Versicherungsgesetzes für An⸗ gestellte pflichtversichert sind oder versichert wären, wenn sie nicht auf Grund der 553 1 des Angestelltenmersicherungsgesetzes befreit wären. Nach Annahme einer Reihe weiterer Aenderungeborschläge des Äusschuffes führte die Frage der Arheitenflicht . Erwerbslesen⸗ , zu einer längeren Aussyrache. Art 2 Nr. 10 der Vor- lage bestimmt, daß die Pflicht zur Annahme von Arbeit insbesondere auch bel öffentlichen Nolstandearbeiten gelte. Der Ausschuß ersuchte die Reichsregierung, bei Regelung der Arbeitsnflicht folnende Gesichts. punkte zu berücksichtigen: Der Erwerbslose foll derpflichtet sein, ne nachgewlesene Arbeit, die auch außerhalb seines Berufes oder Wohn⸗ ortz liegen darf., anzunehmen, die ihm unter Berücküchticung seiner körperlichen Beschaffenheit, fei ner Kenntnisse und Fähigkeiten und feiner bisherigen Berufstätiakeit billigerweise zugemutet werden kann, und die zu tariflichen Bedingungen, in Ermangelung solchey zu an= gemessenen ortsüblichen Bedingungen, entlohnt wird. Der Erwerbs. sose foll nicht verpflichtet sein, Arbeit anzunehmen, die ihm nach feiner körperlichen Beschaffenheit, seinen Kenntnissen und seinen Fähigkeiten und seiner bisherigen Beschäftigung nicht zugemutet werden kann, oder für die nicht angemessener bariflicher oder orkéüblicher Lobn vereinbart ist, ober wenn? die ihm angeboteng Unterkunft gesundbeitlich eder itklich bedenklich ist; bei Unterhaltsverpflichteken, wenn Tie Ver sorgung der Unterstützten gefährdet ist. Insbesondere ist der Erwerbe fofe nicht verpflichtet, eine Beschäftigung anzunehmen, die durch Aus⸗ sperrung oder Ausstand freigeworden ist. Diese Bestimmungen sollen sinngemäß auch für Notstandsarbeiten oder für Arheiten gelten, für bie aus den Mitteln der produktipen Erwerbslosenfürsorge Darlehen oder Zu schüsse gewährt werden. Hierauf verfagte sich der Au?schuß.
Y Die Verhandlungen des Un terausschusses des Fünf. zehnerausfchuffes über die dritte Steuernetkversgrd⸗ mung kaben, wie das Nachrichtenbürg des Vereins deutscher Zeitungsverleger berichtet, auch gestern zu keiner Einigung unter den Parteien und mit der Rezierung geführt. Die dent nationslen Ver. freter haben fich der Einigung aus politischen Gründen, die sozial⸗ dempokratischen Vertreter aus sachlichen Gründen entzoren. Unter biesen Umstanden bleibt es dem Kabinelt überlassen, Ch und in welcher Form es die dritte Steuernotverordnung auf Grund des Er⸗ mächtigungsgesetzes erlassen will. .
— Der Sparausschuß des Reichstags ersuchte laut Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger
Estern. die Reichsregierung, die Gehälter der Beam ten. und ki Löhne der Reichsarbeiter sobald wie möglich zu erbõhen. Ebenso ersuchte der Ausschuß die Reichsregierung die An⸗ stelkung s. und Beförderungssperrg für die Beamten mindestens insoweit aufzuheben, daß während der Dauer des Personal-· abbaues jede weite freiwerdende Stelle wieder besetzt wird. Weitere Ausnahmen biervon sollen mit Genehmigung des Sarkomm ssars und bes Reichsfingnzministers möglich sein, Ferner nahm. der Sar ausschuß einen Ankrag jugunsten der Schwerkt ensbeschädigten an. Danach trug Ministerialrrektor Ritter seine Pläne wegen Um⸗ organisation der So zialbehörden vor.
—
Der Ausschuß für die Verwaltungsreformm im ,, Landtage beriet gestern weiter über Land⸗ ü rgermeiste reien. Nach einem Antrag Rose (D. W.) wurde, dem Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger zufolge, beschlossen, daß die Neubildung von dandbůrgermeister eien. wenn sie von einer Probinz mit Zweidrittelmehrheit in die Wege geleitet ist, zu erfolgen hat auf Grund eines Planes, der für ieden Kreis nach Anhörung der Gemeinden vom Kressausschuß aufustellen . und zu dem sich der Bezirksausschuß gutachtlich zu äußern hat. e Bildung der Landbürgermeistereien erfolgt dann durch den Ober- präsidenten, der die Entscheidung des Ministers des Innern einzuholen hat wenn er von dem Gutachten des Bezirksausschusses abweichen will. Die Stellung des Landbürgermeisters soll tunlichst ehrenamtlich 6 nür dann. wenn es der Umfang und die besenderen Aufgqaben der erwaltung erforderlich machen, soll er hauptamtlich angestellt werden. Die Bürgermeistere vertretung soll aus dem Gemeindevorsteher und mindestend neun Bürgermeistereiverordneten bestehen, die von den Angehörigen der Bürgermeistereien gewählt werden.
Statistik und Volkswirtschaft.
Die amtliche Großhandelsinderziffer vom 12. Februar.
Die auf den Stichtag des 12 Februar berechnete Großhandel indersffer des Statistischen Reichsamts ergibt gegenüber dem Stande vom 5 Februar (113,9) eine Steigerung um 1.3 vS auf 115.4. Von den Hauptgruvven stiegen die Lebensmittel von 983 um ! 1 vOS. auf g9 7, davon die Gruppe Getreide und Kartoffeln von 775 um 17 99 auf 78.8, die Industriestoffe von 1432 um 1.2 vd auf jätg Teohle und Eisen mit 1373 nahezu unverändert ferner die Inlandswaren von 1022 um 6 vo Auf 103,7, die Einjuhrwaren, von 1726 um O9 vy auf 174.1.
Berlin, den 13. Februar 1924.
Statistisches Reichsamt.
8 2 8 V
— *
: Dr. Platzer.