1924 / 51 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 29 Feb 1924 18:00:01 GMT) scan diff

1

des vollen Goldmarkbetrags der Schu ldyerschreibungen am i.

ohne

den Dollarmlitelkurs (6 1) am Tage der Regebnung (6 12) in Gold⸗ Die Goldmark⸗

mart ( Goldmark 1,99 Tolar, fesigestellt. beträge sind auf volle Goldmark nach unten abzurunden. 8 11 Dollar urs.

(1) Als Dollarturs gilt der Mütelfurs der amtlichen Berliner Notiz des nordamerikanischen Dollar sür Auszahlungen New Jork

am Tage der Begeoung.

(2) Für die Zeit vom 1. Januar 1918 bis zum 31 Januar 1920. während der Dollar an der Verliner Börse amilich nicht notient worden ist. werden jolgende Börjenkurse für den Dollar estgejetzt.

denen jeweils der Umrechnung satz ür 1 Goldmarf beigeiünt ist:

1920 Wert von 1Doll 1 G.⸗M. in Papiermart Doll Kur)

ba, Sp

1919 Wert von in Papiermart

(Doll Kurs)

819 9.03 1050 12 6060 12,81 1407 15, 12 18, 90 253,94 26 88 38,22 46, 83 512 Begebung.

(1) Als Tag der Begebung gilt der Tag. an dem die ersten Zahlungen auf die Schuldverichreibungen geleisset worden sind. Sind die Schuldvenschreibungen an einem nüheren Tage eistmals aus— geneben. veräußert, veipfändet oder zum Gegenstand eines Geichäfis unter Lebenden gemacht worden, so gilt der eiste dieser Tage als Tag der Begebung

2 Sind anläflich einer einheitlichen Darlebngaufnahme Schuld verichreibungen in Teilabschnitten mit oder ohne Bezeichnung als Teilichuldverschreibungen (Partialobligationen) begeben worden, so ist maßgehend der erste Tag, an dem Schuldverschreibungen dieser Aus— gabe (Emission, Serie, Gruppe) begeben worden sind.

513. Aufgeld.

(1) Sind Schuldverschreibungen zu einem über den Nennbetrag binausgehenden Preis (Auigeld, Agio) begeben worden, fo ist das Aufgeld zunächst dem Nennbetrag hinzuznrechnen und alsdann aus dem Gesamtbetrag der Goldmarkbetrag festzustellen.

(2) Sind die Schuldverschieißungen zu einem geringeren Pieis als dem Nennbetrag (mit Disagio) begeben worden, jo kann vor der Umrechnung das Disagio vom Nennbetrag abgesetzt werden.

§ 14. ;. Schuldverschreibungsähnliche Aktien.

Der Goldmarkbenag schuldverichreibungsähnlicher Aktien is unter enisprechender Anwendung der S5 9 bis 18 zu berechnen.

1918 Wert von 1Doll 11 G⸗M in Papiermark

(Doll⸗ Kurs)

Monat

a nnr, 16, 45 Februar. .... w

.

11

D*

b 2b

5.85 6 065 öl hi 735 8 40

8 öS

Angust

September... , November.... Dezember ....

Ro

8838

§ 15. . Erhöhung der Steuer.

Die Steuer erhöht sich, joweit die Schuldverschreibungen in der a dom 1. Januar 1918 bis zum 14. Februar 1924 getisgt worden ind, um den Beirag, um den der Goldwert des für die Tilgung auf⸗ ,, , Betrags (Tilgungsaujwand) hinter 15 vd des Goldmark etrags der Schuldverichreibungen (Aufwertunge betrag 52 Abs l Satz 1 B. O) zurückbleibt. (6 21 Abs. 2 V. O.) Die Erhöhung

der Stener und der Tilgungsaujwand müssen zusammen stets 15 vH wyr open mn * 1 00 D . Wm 18M ν ia ο σοοꝘ Dia is

516. Goldwert des Tilgungsaufwands ö.

(1) Der Goldwert der für die Tigung S 15) aufgew . 6 ,,, * . , . 8 (G 19 in Goldmark (1 Goldmark 16 Dollar)

(2) 5 II findet entsprechende Anwendung.

§ 17. Tilgung.

] (1) Als Tilgung von Schujoverschreihungen gilt der Rechtsg⸗

borgang. durch den der Anfpruch aug der Schul i korgang, durch dveischreibung auf Leistung des Kapital, oder Ablösun abetra ö n , ins bejondere ; 2 a) Hahl ung des Kavital⸗ oder Ablösungsbetrags an den Gläubiger 3 B. Einlösung von Schuldverschteibungen oder & n uhr e; an schuld ver schi eibungs ahnlichen Aftien bei Fälligkeit, auf 5 von Auelojung oder Kündigung). ; Wnhnahme einer anderen als der geschuideten Leistung an Er— süllungestatt durch den Gläubiger (. B. Umtausch nun 6 ↄbligationen gegen Wertpapiere desselben oder eines anderen 9 pie nr ns e, mne, statt des Kapitalbetragè), durch den Schuldner unter? ück⸗ nahme der hinterlegten Sache, K d) Aufrechnung, 3 . ereinigung von Schuld und Forberun Erwerb von Schuldverjchreibungen dur ) . ñ (2 Alis Tngung ist es nicht anzusehen berunstaltete Schuldverschreibun ichgeg: dy gen zurücgegeben oder abhanden ge— lommene oder vernichtete Schuldverchreibungen für ind ten rden, sofern an ihrer Stelle neue Verschteib. ngen ausgegeben werden.

P)

in einer Person 6 B. den Schuldner mittels

wenn beschädigte oder

§ 18. (h mne n e,, des Tilgungèaufwandg. . ilgungsaufwa ̃ ? ĩ

san ,. 9 g nd gilt der Wert der an den Gläubiger

2 Sind Wertpapiere oder Waren geleistet worden, die ein Kurtzwert haben. jo ist der Kurs bei verschiedenen Kurjen an 3 Börse der niedrigste Kurs am Tage der Tilgung (5 19) maß⸗ ebend. Rei Notizen an verschiedenen Börsenplätzen enischeidet der erliner andernfalls der niedrigfte Kurs. Für ausländische Zahlungs⸗ mittel ist der Mittelkurg der amtlichen Notir an der Berliner Börse maßgebend. Hat teine Notiz am Tage der Tilgung stattgefunden, so an, die nächste Notiz. Ilt diejer Kurs offenbar unbillig, so . der Wert am Tage der Tilgung zugrunde gelegt werden. Im w. 6. finden sür die Wertermittlung die Voischrijten der S ö is ö. a3 ff. der Nerd zabqabenordnung entsprechende Anwendung 3) Nicht zum Tilgungs aujwand gehören die anläßlich der

Tilgung aufgewe ; ] . ) Jutgemenbeten Kosten (.. B. Piovisionen, Zinsen, Porti und 519

Pe sen).

Als Tag ber Tilgu 6 ö. Wenne

6 Tag Tilgung gilt der Tag, an dem der Anspr

2 Haupttor berung aus der Schuldverschresbung irn r 1 chf 2 Schultzrerscheibungen nuf einen bestimmten Tag oder von einem , d. ab zur Rühahlung gekündigt worden, so gilt als . 2 4 n, , der Tag, auf den gefündigi ift oder von

Schuldverschreibungen 3w Fi legen oder einzureichen find. ö, e , . 53 20.

. Fa lligteit. Ch Dle einfache Stener 3 9) ist am 1. März 1924 fällig und Nlufserderung an die Kasse des zuständigen Fimeniamts zu zahlen 2, Die Erhöhung der Steuer (5 ih) ijt in Höhe von se 2? vn

ktoher

1924 und wester in Abständen von se einem Falben Jahre fällig und an den Fälligteitstagan ohne bejondeie Anforderung an die Kasse des zuständigen Finanzamts zu zahlen Bleibt die Erböhung oder ein Restbetrag der Erhöhung hinter 2 vp des vollen Goldmark betiags der Schuldverichreibung zurück, so ist der geringere Betrag zu dem maßgebenden Fälligkenstage zu entrichten.

(3) Da der Höchstbetrag der Erhöhung der Sener 15 vy des vollen Goldmarfbetrags der Schuldverschieioungen nicht überschreiten kann, müssen die letzten Beträge der Erhöhung bis spätestens 1. April 1928 entrichtet sein

8 21. Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung.

(1) Wird eine Zahlung die nach 17 bis 23 VO zu leisten ist, nicht rechtzeitig entrichtet, jo ist für jeden auf den Zeitnunft der Fäliigkeit jolgenden angefangenen halben Monat ein Zuschlag in Höhe von 5 vo des Rücktiande zu zahlen Als Zahlungen im Sinne dieler Bestimmung gelten auch die Zuschläge gemäß § 170 Ab. 2 der Reichsabgabenordnung. aber nicht Geldstiasen. Als halber Monat gilt ein Zeitiaum von 18 Tagen; hat ein Monat mehr als 30 Tage, so wird der 31! Tag nicht gerechnet. Wird die Zahlung innerhalb der auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden Woche entrichtet, so wird ein Zuschlag nicht erhoben.

(2) Der Zuichlag wird nur von vollen Goldmark des rückständigen Betrags und nur dann erhohen, wenn der iückständige Betrag 10 Gold⸗ mark übersteigt. ff (3) Gegen die Anforderung des Zuschlags steht nur die Beschwerde offen. .

(4) Soweit ein Zuschlag erhoben wird, findet eine Verzinsung der rückständigen Beträge nicht statt

D. Ermittlung der Steuerpflichtigen. Veranlagung. § 22. Steuerliste.

(1) Die Finanzämter haben die Steuerpflichtigen, zu deren Ver⸗ anlagung sie zuständig sind, in eine Steuerliste aufzunehmen. Als Vorbild dient Mu ster 1.“

(2) Die Steuerliste ist am 30. September 1925 zu schließen. Später beiannt werdende Fälle oder Aenderungen des Soll sind in eine Nachtragsliste einzutraßen, die unter Verwendung eines ent⸗ sprechend zu überschreibenden Musters der Steuerliste zu jühren ist.

5 23.

Personen und Personenvereinigungen, die geschäftsmäßig Dar⸗ lehen gegen Hingahe von Schuldverichreibungen gewähren oder ver⸗ mitieln oder den Zinsen⸗ oder Kapitaleinlösungsdienst von Schuld⸗ verschreibungen übeinehmen, haben den Finanzämtern auf deren An⸗ trag ein Verzeichnis der Steuer unterliegen den Schuldverschreibungen mitzuteilen, bei deren Begebung oder bei deren Zinsen⸗ oder Kapital einlösungsdienst, sei es als Uerernehmer oder Vermittler (Emittent, Consortialmuglied, Zeichnungsstelle) sei es als Zahlstellen (Annahme⸗ stellen oder in ähnlicher Weise), sei es in anderer Weise beteiligt waren oder noch sind. 89 z

Die Finanzämter haben von Amts wegen in geeigneter Weise die erforderlichen Ermittelungen anzustellen (6 B unter Zuhilfenahme der sür die Veisteuerung von Wertpapieren angelegten Listen, Duich⸗ sicht des Meicheanzeigers usw.). ö.

Stenererklärung.

(I) Der Steuerpflichtige hat ohne besondere Aufforderung dem zuftändigen Finanzamt bis zum 1. März 1924 eine Steuererklärung (8 27) abzugeben. In dieser ist gesondert der Nennbetrag der

chuldverschreibungen anzugeben, für die Befreiung nach 5 19 Abs. 2 zu c V. O. unter Berücksichtigung der Bestimmungen in § 8 be⸗ ansprucht wird. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung eistreckt sich auch auf diejenigen natürlichen Personen. Perjonen⸗ vereinigungen und juristischen Personen des Privatrechts, die Schuld⸗ verschreibungen begeben haben, auf die die Benimmungen des z 19 Abs. 2 zu C V⸗O zutreffen. z 6 Die Steuererklärung zum I Mãrz 1824 kann auf den Leil ngdken zn dem Teil, der ich auf die Krpztung n kinkhend ist. Die

sind steftens bis zum . Mär der sls hebung dei ene, g hi j . 1 in einer n S * be .

nachzuholen. Die RVerpflicht Gin, Liner neuen Steg

am 1. Mãrz 1924 nf n , teicht unt vtr τinfa ö

5 26.

() Zur Abgabe der Steuererklã ĩ ; a) bei natürlichen Personen: . p) bei 3 Steuerpflichtige,

Peronenveieinigungen oder eg ,. ; Zweckvermögen ohne eigene ie Vorstände oder Geschästsführer oder, soweit solche nicht vorhanden sind, die Mitglied ili e) bei juristijchen Peronen: 65 66 e f ichen . z rofuristen und Handlungsbevollmä der Sieuererklärung nicht 2 k

§ 27. Als Vorbild für die Steuererklärung dient Mu ster 2.* Stenererklärung ist von dem zur 6 der r elfen, ö . 4, r n, zu unterjchreiben. Sie muß alten, daß die ̃ , . . ie Angaben nach bestem Wissen und § 28.

(1) Der rechtzeitige Eingang der Steuererklärunge ist zu üb

wachen. Dietz gilt insbesondere sür Die ö .

. . , des §5 25 Abs. 2. .

(2) Bei nicht rechtzeitigem Eingang der Steuererklärung si

1 ö der Reicht abgabenordnung vorge ehenen n nnd

ö . ie zur Abgabe der Steuererklärung verpflichteten Personen zu 29

§ 29. () Das Finanzamt hat die eingegan nach Form und Inhalt zu prüfen. 3 n. (2) Trägt das Finanzamt Bedenken gegen die Richtigkeit der

Ertlarung, jo ist na 3 2604 ff. S8 17 ; ordnung zu verfahren. ch S8 ff· S8 172 ff. der Reicht abgaben⸗ § 30.

Steuerbe scheid.

ö. (1) Nach Abschluß der Ermittesungen hat das Finanzamt die euer zu berechnen und festzusetzen. Dem Steuenpflichtigen ist ein schrist licher Steuer bescheid zu erteisen. Als Vorbisd dient Mel st e r 35.

() Der Belchtid ist vor Absendung zunächst der Kasse zur Cin— tragung in das Sollbuch vorzulegen. Bie Kasse bescheinigt auf dem Bescheid die Nummer des Sollbuchs und gibt ihn der Veranlagungs⸗ stelle mit einem Vermerk über die Döhe der bereits geleifteien Zahlungen und der noch an den einzelnen Zahlunge terminen (8 23 B. O) zu entrichtenden Beträge zurück. Mie Veranlagunge⸗ sielle stellt den Steuerbescheid nach Vermeik der Sollbuchnummer Rin der Steuerliste zu. Bei allen die Festsetzung ändernden oder be— stätigenden Verfügungen ist entjpiechend zu berfahren. Die Kasse hat die Ergänzung des Sollbuchs auf der Verfügung zu bescheinigen.

(6) Soweit von dem Steuerpflichtigen lediglich die ein ache Steuer (S 9) zu entrichten ist und der von ihm hierauf eingezahlte n . sich . 1. , Steuer deckt, genügt eine form⸗

ilung an den Steuerschuldner, die eben

der Kasse vorzulegen ist. ,,,

E. Erhebung der Steuer.

Steuererklärungen

§ 31. . Für die Erhebung der Steer werden von der Kasse deß Finanz amts zwei Bücher geführt, ein Sollbuch und ein . 5 32.

fh At Verben für vas ö f bient Rr 138 Vorbi r. das Sollbuch die ster 4. Sollbuch bildet die Grundlage für die i, . e,.

Die Muster sind hier nicht abgedruckt.

.

und volsständigen Stenereingangs. Die Eintragungen erfolgen auf Giund dei der Kasse zuge henden Steueibescheide oder der formlolen Mitteilung.

2) Für jeden Steuerpflichtigen ist in dem Sollbuch ein Konto anzulegen. Zwijchen den einzelnen Konten ist genügend Raum ür Aenderungen zu lassen

(G3) Am 30. Juni 1928 ist das Sollbuch zu schließen.

§5 33. Einnahmebuch.

Als Porbild für das Emnahmehnch dient Mu ster 5.) Das Einnahmebuch ist am Ende jedes Monaig und Vierteljahres qus= zurechnen und am 31. März abzuschließen.

F. Schlußbestim mungen.

§ 34. Dle Durchführungsbestimmungen treten mit Wirkung vom 29. Febinar 1924 in Kraft.

Berlin, den 29. Februar 192.

Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Luther. 3

( Bekanntmachung.

Gemäß § 17 Nr. 3 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen

zum Umlatzsteuergesetz in der Fassung der Verordnung über

Ahänderung der Nut führungsbesiimmungen zum Umsatzsteuer⸗ gesetz vom 21. Februar 1924 bestimme ich:

1. Der Hundertsatz des der Vergütung zugrunde zu legenden Betrags vom vereinnahmten (vereinbarten) Entgelt wird auf 92 Fzestgesetzt.

2. Die Höhe des vereinnahmten (vereinbarten) Entgelts richtet sich nach 5 8 Ab. 1 und Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes. So⸗ weit die Auslagen des Leistungeverpflichteten für die Beiörde⸗ rung und WVeisicherung nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, hat sie der Vergütungeberechtigte bei Geltendmachung des Vernütungfanspruchß vom vereinnahmten (vereinbarienj ö abzuziehen und diesen Abzug als solchen kenntlich zu machen.

Berlin, den N. Februar 1924.

Der Reichsminister der Finanzen. . V.: Zapf.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § Za des Gesetzes über die Ausgabe und Einlösung von Notgeld vom 17. Juli 1922 (RGBl. 1 S. 693), abgeändert durch die Verordnungen der Reichsregierung vom 26. Oktober 1923 (RGBl. 1 S. 1065) und vom 12. Dezember 1923 (RGBl. 1 S. 1194), rufe ich im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde die 1. Serien der über 5 Goldmark (Schneekonpenbild) und über 50 und 20 Goldpfennige (ohne Unterdruck nur mit Wasserzeichen) lautenden Notgeldscheine des Pro vinziglverbandes Schlesien mit sofortiger Wirkung auf. Die Einlösungsfrist für dieses Notgeld läuft his einschließlich 22. März 1924.

Berlin, den 28. Februar 1924.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Norden.

Weitere Verordnung über die patentamtlichen Gebühren. Vom 26. Februar 1924

Hemäß Artitel! Abs. 2 des Gesetzes üb amtlichen Gebühren vom 9. Juli 193 . niere wird mit Zustimmung des Reichzrats solgendes verordnet:

Artikel I.

Für die patentamtlichen Gebühren, die nach dem kraftt

. een 9 2 die Stelle ö ö. Verordnung vom 29. November 19235 (M66 Bi. 43:

vorgeschriebenen Tarifs der folgende Tarif. kh

Artikel.

1. Ist eine Patentjahresgebühr in der Zeit vom 1. Deze Dezemb

1923 bis zur Veroffentlichung dieser Verordnung vor der . entrichtet worden. so i ie als vorschriftsmäßig gezahlt, sosern der ö ö dem Tarif der Verordnung vom 25. November 1933 2. Wird nach dem Inkrafttreten der vorli

e * k Nr. *. 3 und . un des solgenden Tarijs bezeichneten Gebühren noch in

des Tarifs Der Verordnung voin 29. November 19235 . 36 seebt dem Beteiligten zur Zahlung eine weitere Frist von einem Monat seit dem Infrafttreten der vorliegenden Verordnung zu. Nachzuzahlen ist der Unterichied zwijchen dem durch die vorliegende Verordnung bestimmten Tarissatz und dem bereits entrichteten Be⸗

trage. Die Nachzahlung wirkt f . ö zahlung auf den Zeitpunkt der jrühc en

Veroꝛrdnun b, II Nr. 2 und 11I1 Nr. 4.

Artikel ll. Diese Verordnung tritt am 1. März 1924 in Kraft.

Gebührentarif. Es beträgt die Gebühr: J. bei Patenten:

L für die Anmeldung (5 20 Abs. 3 Patent ; 2. a) für das J. Patenijahr 5 24 . w . (8 8 Abs. I) desgl.

82 8 9 2 8 9 a 9 4

2 8 2 8 9 9 2 2 9 8 9 2 2

8 8 8 9 8

2 9 9 9 0 0 9

K ,,,,

. , ,

. , , 2 3 9 9 . ,,

ö 2 ,

d ,,

22 .

ß 1 ö ö 3 für die Einlegung der Beschwerde s 26 bf i). 4. für den Antrag auf Erklärung der hin cg l ö. auf n . 2 Erteilung einer Zwangslizenz B. für die Anmeldung der Berufung (6 33 Abs. i)

1266 . bei Gebrauchsmustern:

ür die Anmeldung (52 Abs. H des Gesetzes, betreffen en Schutz von Gebrauchs mustern). sete ö. . 2. für die Verlängerung der Schutzsfrist (z 8 Abs. )

10 100

) Dat Muster ist hier nicht abgedruckt.

ivfel, auch gemahlen

*

III bei Warenzeichen: Goldmark

für die Anmeldung Anmeldegebühr (6 2 Abs 3 des e, . zum Schutze der Warenbezeichnungen) 15 sür die Anmeldung Klassengebühr (5 2 Ab. 3) jür die Eintragung (5 6a). . . für die Eineuerung Erneuerungsgebühr (52 Abs. 6) ür die Erneuerung Klassengebühr (5 2 Abi. 5) ür die Anmeldung eines Verbandszeichenß An⸗ meldegebühr (5 242 Abf. 3, 5 2 Abl. 3) .... sur die Anmeldung eines Verbandszeichens Klassen= gebühr (8 242 Abs. 3. 5 2 Abs. 3)... .... ür die Eintragung eines Verbandszeichens (6 242 Abs. 3. S a) ; ; ür die Erneuerung eines Verbandszeichens Er⸗ neuerungegebũühr (5 248 Abs. 3. 5 2 Abf. 6)

ür die Erneuerung eines Verbandszeichens Klassen⸗ gebühr (6 242 Abs. 3, 8 2 Abi. 5) ö . är die Einlegung der Beschwerde 5 10 Abs. 2)... ür den Antrag auf Löschung (5 8 Abs. 2 Nr. 2) ..

19. Sonstige Gebühren:

für den Antrag auf Ausfertigung eines Prioritätsbelegs Zuschlagegebühr für die Nachholung:

a) der Zahlung einer Patentjahresgebühr ( Nr. 22 bis s des Tarifa; § 24 Abs 2 Satz 2. 5 8 Abs. 3 Satz 2 des Patentgejetzes!),

der Zahlung der Gebühr für die Verlängerung eines Gebrauchsmusters (11 Nr. Z des Tarins; § 8 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes. betreffend den Schutz von Gebrauchsmussern),

der Erneuerung eines Warenzeichen I Nr. 4 und des Tarils; 8 Abs. 4. 24a Abf. 38 neuerungs- des Gejetzes zum Schutze der Warenbezeich⸗ gebühr. nungen

Reichsgebübr für den Antrag auf internationale Markens registrierung (5 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Bei⸗ ritt des Reichs zu dem Madrider Abkommen über die internat ionale Registrieiung von Fabrik. oder Handels= marken vom 12. Juli 1922 RGBi. II S. 669, 779 —)

lin, den W. Februar 1924.

Der Reichsminister der Justiz. Emminger.

25 vom Hundert der nachtrãglich zu zahlenden

Patent jahres · Ver⸗ längerungs⸗

oder Er⸗

p)

)

bo

Verordnung über die Einfuhr von Waren.

Auf Grund des 5 4 Abs. 3 der Verordnung über die lung der Einfuhr vom 16. Januar 1917 (RC Bl. S. 41) siärz 1920 (RGBl. S. 334) / 3. Mai 1922 (RGBl. 1 S. 479)

bestimmt:

51. In der Anlage zu der Verordnung über die Einfuhr von . vom

29. Dezember 1923 (Deutjcher Neichsanzeiger Nr wnuar 1924) Aufzählung der Waren, deren Einsuhr ohn ligung gestattet ist ist ;

J. zu streichen:

ECinfuhrnumm er des Statistischen

Warenverzeichnisse

nge, Schotter, Stücksteine tersteine

Steinmetzarbeiten, ungeschliffen, ungebobelt, auch

n Verbindung mit unlackiertem, unpoliertem Holze oder Eisen:

hon schlichter, nicht profilierter Arbeit, nicht ab⸗

gedreht, nicht verziert: .

steine für Bürgersteige aus Gianit, an zwei Längs⸗

ken und an den beiden Kopsseiten schlicht hearbeitet,

sst roh oder bloß roh behauen

11. hinzuzufügen: *)

Erster Abschnitt. . eugnisse der Lan d⸗ und Forstwirtschaft andere tierische und pflanzliche Natur ugniffe; Nahrung und Genußmittel.

B. Erzeugnisse der Forstwirtschan. holz (Rinde der Korfeiche) unbearbeitet, auch in ledig= h auseinandergeschnittenen Platten oder Stücken; auch erkorkhol;z ... KJ abfälle

2 O 1 * 8 8 * * 8 2 2. aus 2346

80 8 909 9 0 1 2 0 1 1

.

. ,

(Ma / ) Gerbrinden, auch gemahlen: J

lholzrinden JJ / n. Mangrowe, Maletto⸗ und andere Gerbrinden .

aza / h Quebrachoholz und anderes Gerbholz: glöcken

9

2

emahlen . 3. . . ach (Schmack), auch gemahlen. chu, braunes und gelbes (Gambir), roh oder C. Tiere und tierische Erzeugnisse. pelle: roh, grün, gealzen (naß)... gelaltt., getrocknet (trocken) ͤ . d'häute (Fungvieh⸗, Kalbin⸗, Kuh, Ochsen⸗ iffelhautej: roh, grün, gesalzen (naß... gelaltt. getrocknet (trocken) ö dbäute, roh, grün, gesalzen (naß): ganze Häute Roßhälle .. Noßschilder . Sbäuie. gekalkt, getrocknet (tro Roßhälse ; Roßschilder mfelle, roh, öaffelle, voh, behaart .. m, und Schafielle, roh, enthaart, auch enfelle, roh, auch gespalten lfelle. 6. . , ch und Kriechtierhäute, ro Esel, Maultier, Wildschwein⸗ und andere Felle bd. Häute zur Lederbereitung, roh, auch enthaart idem und gespalten, jedoch nicht weiter bearbeitet. deer .

e 0 9960

gereinig

9 9

Bullen:

, gejpalten

Hãute .

227

d 9 09 0 0 0 0 9 0 0

d .

Zweiter Abschnitt. Mineralische und fossile Rohstoffe; Mineralöle. B. Erze, Schlacken, Aschen. ire, Q W

mne;

kJ

Anmerkung: Zur Einfuhr der unter 11 genannten Wa nfte es bereils seither auf Grund einer Ermächtigung der

Mar igz 1 einer Cinsuhrbewilligung. mdlich um die formelle Aushebung des

ter 1 genannten Waren. D

237e 2579

Zoll⸗

len h il 1921 si Reichsanzeiger Nr. 192 vom vom 29. April 1921 sie he che ,,

Einsuhiverbots für die

e

ren

Erdwachs (Ozoterit), roh, auch umgesa mol zen,

Darmschnüre und eseile

. tierischen oder vflanzlichen

Kork, 36 nittene

Seekarten.

D Mineralöle und sonstige fossile Rohstoffe. Montan⸗

wachs bitumen . J Sechster Abschnitt.

Leder und Lederwaren, Kürschnerwaren, Waren aus ã r men.

D Waren aus Därmen.

241

b

Zehnter Abschnitt.

chnitt oder Formerstoffen. C. Korkwaren u Stückchen oder Mehl zerkleinert... 635 latten. Streisen und Würfel mit Rinde aus 636 lanen, Streisen und Würsel ohne Rinde aus ö? Zwölfter Ahschnitt.

Bücher, Bilder, Gemälde. . . n enn

5 2. Diese Verordnung iritt mit dem 7. März 1924 in Kraft. Berlin, den 28. Februar 1924.

Der Reichswirischafis minister. Ham m.

ugejchnittene

Ver ordnung

über die Verdienst-⸗ und Ein kommens grenze, Grun d⸗ löhne und Sterbegeld in der Krankenversicherung.“)

Vom 29. Februar 1924.

Auf Grund der 5§§ 165, 165 a, 176, 180 Abs. 1 der Relchsversicherungsordnung und des § 39 des Gesetzes zur Erhaltung leistungsfähiger Krankenkassen vom 2I. März 1923 (RGBl. 1 S. 225) bestimme ich:

5 1.

Die fuür die Versicherungspflicht der Beiriebsbeamten, Ange⸗ stellten usw maßgebende Verdienstgrenze wird für das Reichegebiet einheitlich auf 2160 Goldmart jährlich festgesetzt. Dasselbe gisw für die Einkommensgrenze, die für die Versicherungspflicht der Haus⸗ gewerbtreihenden maßgebend ist ; .

Die Grenze des jährlichen Gesamteinkommens, bis zu welcher der Beitritt zur freiwilligen Versicherung gestattet ist, wird auf 1300 Gold⸗ mark zesigeletzt.

Wer die für seine Versicherungspflicht maßgebende Verdienst⸗ oder Einkommensgrenze überschreitet, scheidet eist mit dem ersten Tage des vierten Monats nach Neberschreitung der Grenze aus der Versiche⸗ rungepflicht aus.

8 2.

Die S5 2 und 3 des Gesetzes zur Erhaltung leistungsfähiger . vom 2I. März 1925 (RNGBl. 1 S. 225) gelten ent⸗ prechend. ; .

Die Frist zur Meldung der Personen, die durch diese Verordnung der Versicherungspflicht neu unterstellt werden, wird bis zum 12. März 1924 erstreckt, soweit sie nicht nach 5 317 der Reichsversicherungs⸗ ordnung darüber hinausläuft.

83.

§z 180 Abs. J Satz 3 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes zur Erhaltung leistungs fähiger Krankenkassen vom 27. März 1923 erhält folgenden Wortlaut: J „Für den Grundlohn ist der Entgelt zu berücksichtigen, so=

weit er für den Kalendertag den Beiag von fünf Goldmark nicht übersteigt. . Die Bestimmungen der Verordnung auf Grund des Nolgesetzes (Krankenveisicherung)] vom 27. September 1923 (RGBl. 1 S. 908) über Grundlöhne bleiben unberührt. 5 1 der Verordnung über den Grundlobn in der Krankenversicherung vom 31. August 1923 (RGBl. 1 S. 848) jällt weg. 8 4.

20 ver Meichsversicherungtordnung in der Fassung des 5 6

der geren a äber Grundiöbne und Sterbegeld in der Kranken- versicherung vom z. Februar 18235 (RGBl. 1 S. 90) erhält folgende

Fassung: . .

„Die Satzung kann das Sterbegeld kis zum Vierzigfachen des 6. erhöhen, auch den Mindeftbetrag bis zu fünfzig Goldmark sestsetzen.“

5 5.

5 432 Abs. 2 der Reicht versichernngeordnung in der Fassung des ß der Veroidnung über Grundlöhne und Sterbegeld in der ankenversicherung vom 2. Februar 1925 erhält lolgende Fassung:

Schreibt die Satzung erweilerte Krankenpflege vor, so kann fie zugleich für das Sterbegeld einen Höchstbetrag von

dreißig Goldmark festjetzen.

8 452 Abs. 1 iter Halbsatz der Neichsversicherungsordnung in 9 . ger ie , . äber Grundlöhne und Sterbe⸗ eld in der Krankenversicherung vom 2. Februar 1923 erhält folgende

. Han Sterbegeld darf dreißig a n, nicht übersteigen. Diese Verordnung tritt mit dem 3. März 1824 in Kraft.

Berlin, den 2. Februar 1924. Der Reichsarbeitsminister. Dr. Brauns.

Preußen.

Auf Grund des Gesetzes über die Ausgabe wert⸗ bestãndiger Schuldverschreibungen auf den Inhaber vom 23. Juni 1923 RGöl. 1 S. 407 —= wird dag der Rheinisc⸗West sälischen Boden⸗Kredit⸗Bank in Köln erteilte Privileg zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Schuldverschreibungen dahin ergänzt, daß die genannte Ban k auch weribeständige Schulbverschreibungen auf den Inhaber nach Maßgabe des Bantstatuts und der von den zustãndigen Ministern zu genehmigenden besonderen Bestimmungen aus⸗ geben darf. Der Zins suß der Schuldverschreibungen darf 6 vd nicht übersteigen. .

Berlin, den 13. Februar 1924. ö

Der preußische Minister Der .

ür Voltswohl fahrt. yreußische Finanzminister. ö Hirtsiefer. 9 V.: Weber.

Der . .

reußische Justizminister. ür Handel und Gewerbe.

ö am Zehn hoff. FJ. A.: Lippert.

Ministerium für Handel und Gewerbe. Betanntm achung

ämter in Bonn und Dortmund.

D Abs. Er 8 Reichs knappschastsgesetzes vom 33.

über die preußischen Knappschaftso berversicherungs⸗

ichtzarbeitsminister hat auf Grund des 8 183 err Neichsarbeitsminister h f en ni

(RGBl. 1 S. 431 in Abänderung seines Erlasses vom ]. Ja⸗

nar 1924 II. 1. 19 zu vergl. meine Rekanntmachung über die preußischen Knappschastsoberversicherungsämter vom 22. Januar 1924 in Nr. 23 des Deuischen Neichsanzeigers und . Staatsanzeigers vom 28. Januar 1924) durch Erla

daß der Bezirk des preußischen Knappschaftsoberversicherungs⸗ amts in Bonn auch die Siegerländer Knappichaft umfaßt und der Bezirk des preußischen Knapyschaftsoberversicherungs amis in Dortmund sich nur auf die Ruhrknapyschaft erstreckt.

vom 16. Februar 1924 II. 1. 1348 bestimmt,

Berlin, den 26. Februar 1924.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Reuß.

Ministerium des Innern. Verordnung

über das Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend die Wahlen zu den Provinziallandtagen und zu den Kreistagen, vom 3. Dezember 1920 (Gesetzsamml. 1921 S. 1) hin sichtlich der Wahl zu dem Kreistage

für den Kreis Namslau. Auf Grund des § N Absatz 3 des Gesetzes, betreffend dle

Wahlen zu den Provinziallandtagen und zu den Kreistagen vom 3. Dezember 1920 (Gejetzsamml. 1921 S. 1) wird die Verordnung vom 21. Januar 1921 (Gesetzsamml. S. 118), über die Aussetzung des Intrafttretens des genannten Ge etzes insoweit aufgehoben, als sie die Wahl zu dem Kreistage für den Kreis NRamslau betrifft.

Mit der Verkündung dieser Verordnung tritt das Gesetz,

betreffend die Wahlen zu den Provinziallandtagen und zu den Kreistagen, hinsichtlich der Wahl zu dem Kreistage für den Kreis Namslau in Kraft.

Berlin, den 26. Februar 1921. Der Minister des Innern. Severing.

Reichs steuerverteilungen an die Gemeinden

(Gemeindeverbände).

Zur Verteilung kommen: ; a) Eintommensteuer (6. Ek. Abschlag für Februar) auf

jeden Rechnungsanteil der Provinzen 60 sechug —, Ter Landkrene 115 einhundertfünszehn —, der Gemeinden 630

sechshundertdreißig Millionen,

p) Körperschaftsstener (3. Ky. Abschlag für Febrnar), auf jeden NRechnungtanteilẽ der Provinzen 190 einhundert⸗ neunzig der Lanttreise 400 vierhundert der Ge⸗ meinden 1500 eintausendneunhundein Millionen,

e) Umsatzstener (4. Us. Abschlag für Februar) je Einheit des Umsatzfieuerschlüssels der Landkreise 24 090 vierumd⸗ jwanzigtausend —, der Gememden 80 00 achtzigtauslend Millionen,

q) ür Dotationen steben 2 300 000 zwei Millionen acht⸗ hundernausend Billionen Mark zur Verfügung,

e) Betrag für Kraftfahrzeug steugr (3. Ki) 196 200 einhunder tsechsun dneunzigtausend Billionen Mark, außerdem für Volke peisungen 107 22 einhunderisierentausendzwer hundertlechtundzwanzig Billionen Mark.

(s. M. Bl. 1 V. 1925 S. Jiszß und 1245, 1924 S. 177).

Berlin, den A. Februar 1924.

Der Minister des Innern. J. A.: Sur on.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen

und Forsten.

Die Herren Forstreferendare, die im Mai d. J. die forst⸗

liche Staatsprüfung abzulegen beabsichtigen, haben die

vorschriftsmäßige Meldung spätestens bis zum 5. April d. J

einzureichen.

Bescheid über die Zulassung von Zündmitteln.

Der Gesellschaft für Sprengstoff⸗ und. Ele k⸗ triziiäts-Industrie Carl Kneche K Ce; in Mülheim⸗ Ruhr⸗Saarn werden hiermit für den Berk des unter- zeichneten Oberbergamis zum Gebrauch in den der Aufsicht der Berabehörde unterstehenden Berrieben die folgenden Zündmittel zugelassen, soweit nicht bergpolizeiliche Vorschriften entgegen⸗

siehen: . . a) Bezeichnung der Zündmittel; 1. eleknischer Spanglübzünder, 2. elefirischer Momentbrückenglühzůnder, 3. eleftrijcher Zeitzünder; b) 85 r affenbeit der Zündmittel: =. ö . Spaltaluüblunder baben grũne. ungefãbr 40 mm lange Papybülsen mii 7 dis 8 mm innerem Durchmesser.

Die Brücenglübzünder haben gelbe, unge lähr 40 wr lange Pappbüllen mit 8 mm innerem Durch messer.

Die Zeitzünder sind Brückenglübzünder mu braunen, m gefäbr fo mm langen Papvbälsen mit T bis S mm inngiem Burchmefser. In diese sst ein die Brenndauer n3eindes Siück Zündichnur von bestimmter Länge auf eiwa 20 bis 22 mm (ingerührt und durch eine Brahttlammer unverrückbar rest. gehalten; und zwar so, daß zwei seuliche Entga unge kanã le offen bleiben, die gin Paraifinieren des ganzen Zünderlopfes

berflächlich geschlossen werden. . .

. . Rn de n en besteben bei sämtlichen vergelchrie benen Zändern aus verzinkten Eisendräbten, die zur Johernng mit fräftigem, paraffiniertem, braunem Papier umwickelt sind.

Breslau, den 25. Februar 1924. Preußisches Oberbergamt.

Bescheid über die Zulasssung von Zündmitteln.

Der Aktiengesellschaft Lignose in Berlin werden hiermit für den Bezirk des unterzeichneien Oberbergamts zum Gebrauch in allen der Aufsicht der Bergbehörde unterste henden Betrieben die nachstehend bezeichneten Zündmittel zugelassen:

ezeichnung der Zündmittel:

22 Er ger Nr. 3.

Spreng kavsel Nr. 6, Sprengkapsel Nr 8; p) Herstellungsort: Schönebeck a. Elbe;

ej Beschaffenbeit der Zundmittel: . aben Hälsen aus Kupfer, Messma . , Svprengkapsel Nr 3 deitebt

oder Aluminium. Die Füllung der ; aus einem Gemisch von . nan 8 23 die der Sprengkapseln Nr. 6 und Mit,. 8 aus unn

und einer Aufladung von Knallquecksilber. Die Mindest läge

der leeren Hülsenenden beträgt 16 mm. Breslau, den 25. Februar 1924. Preußisches Oberbergamt.

veröffentlicht werden.

) Die Verordnung wird demnächst auch im Reichsgesetzblatt