(2) Der Börsenunternehmer hat Vorsorge zu treffen, daß sich die Zahl der Börjenbesucher an den maßgebenden Steueistichta en (23 er
Unternehmer der Börse zu Düsfeldorn hat die lediglich in Düsseldorf
bf. 2 B- St. V⸗O.) ohne Schwierigkeiten feststellen läßt zugelasfenen Personen in der Liste besonders kenntlich zu machen. 3 Zahlung und Anmeldung der Börsenbesuchsteuer.
() Der Börsenunternehmer ist verpflichtet, die Börsenbesuch= B⸗Si⸗V⸗ O.). pätefteng Jedoch
steuer am Fälligkeitetage (8 7 Abi l .
binnen zwei Wochen seit dem Fälligkeitstage (8 8 Abf. 2 B.⸗St -V. O)
obne besondere Aufforderung an die Kasse des zuständiaen Finanzamts
abzuführen Er hat gleichzeitig dem Finanzamt eine Anmeldung in
zwei Stücken einzureichen. Als Vorbild dient Muster J. 2) Die Anmeldung hat zu enthalten:
a) die Zahlen je der selbständigen Börsenbesucher und der Angestellten nach dem Stande vom 15 des dem Beginn des Kalendervierteljahrs vorangehenden Monats, für die am 1. März 1924 sällige Zahlung die Zablen nach dem Stande vom 15 Februar 1924, für die am 1. Mai 1924 fällige Zahlung die Zahlen nach dem Stande vom 15. März 1924; bei Essen / Düsseldorf ist die . der nur in Düssel⸗ dorf Zugelassenen bejonders aufzuführen.
b) die für die Wertvapierbörse geltenden Grundbeträge (6 3 Abs. 1. 3 B.⸗St.⸗V.⸗O.), .
) den Steuerbetrag, der sich durch Vervielfältigung des Grundbetragz mit den Zahlen zu a je für die selbständigen Börsenbesucher und für die Angestellten ergibt, sowie den Gesamtbetrag der Börsenbesuchsteuer. ö
Der Anmeldende hat zu versichern, daß er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe (88 168, 79. A.-O. § 10. Zablung und Anmeldung der Börsenzulassungsteuer. ⸗
(I) Die Boöͤrjenzulassungsteuer ist vom Börsenunternehmer für jeden seit dem 15. Februar 1924 zur Wertpapierbörse zugelassenen KBörsenbesucher am Faälligkeitstage (6 7 Abs. 2 B.⸗-St⸗V⸗-O.), spätestens jedoch binnen zwei Wochen seit diesem Tage (8 8 Abs. 2 (B⸗St.V⸗-O.) ohne besondere Aufforderung ans die Kasse des zu⸗ ständigen Finanzamts abzuführen. J.
(2) Gleichzeitig mit der Zahlung der Steuer ist dem Finanzamt alne Anmeldung in - zwei Stücken einzureichen. Als Vorbild dient Muster 2.
3) Die Anmeldung hat zu enthalten:
a) den Tag der Zulassung .
b) Namen, Stand und Wohnort des Zugelassenen, ;
ej die Angabe, ob der Zugelassene als selbständiger Börsen⸗ besucher oder als Angestellter zu gelten hat,
3 die Firma, die der Zugelassene vertritt,
e) den Betrag der Steuer, ⸗
fh im Falle der Ermäßigung der Steuer (5 5 Abs. 2 B ⸗St⸗Vi⸗O) die Bezeichnung der Zustimmungserklärung der Landesbehörde,
g) bei Essen / Düsseldors die Angabe, ob es sich um eine Zu⸗ lassung zur Börse in Essen oder in Düsseldorf oder zu beiden Börsen zusammen handelt.
Der Anmeldende hat zu versichern, . er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe (55 168, 79 A.-O.).
II. Erhebung der Steuer. § 11. Behandlung der Anmeldungen durch das Finanzamt, I) Das Finanzamt vermerkt guf der Anmeldung (65 9. 10) den Tag des Eingangs und die Nummer des Anmeldungébuchs. Es prüft die (rechnerische) Richtigkeit der Anmeldung und leitet sie, soweit erforderlich nach Beseitigung etwaiger Beanstandungen, der . 7 7 amts zu ; — inna hmehr scheinigung aur bewen Stücken der Anmeldung. Das eine Stück der Anmeldung mit der Quittung ist dem Anmeldenden zurück= zugeben. Das andere wird Beleg zum Anmeldungsbuch. 436 25 ** n n, 25 y. rug bing. Schriftstücke sind ummern der Anmeldungsbücher zu ordnen i
Belege beizufügen. ; z . Jö
§ 12. J Führung der Bücher. Die Erhebung der Börsensteuer wird in dem Börsenbesuchsteuer⸗ Anmeldungs buch ünd in dem Börsenzulassungsteuer⸗Anmeldungghuch owie in dem Börsensteuereinnahmebuch nachgewiesen.
§ 13. ö Anmeldungsbücher.
= ie Anmeldungsbücher sind für je ein J 3 . . , e,. è. . 3 2. 366 k — e, beiden Anmeldungsbücher bilden das Vor⸗ und Gegen⸗ buch zum Einnahmebuch. Die Eintragungen haben af gal sr da Tr. ang der Anmeldungen zu geschehen. Das Börsenbefuchftener⸗
nmeldungsbuch dient gleichzeitig zur Ueberwachung de 6 Eingangs der Börsenbefuchfteuer. chung des rechtzeitigen
Eingegangen am- Muster 1 Anmeldungsbuch Nr.
In zwei Stücken einzureichen.
Aumeldung
— in zur Entrichtung der
Börsenbesuchsteuer
bis
de
für die Monate — Wertpapierbörse in
Voll Anw. d 9)
,
Bezeichnung des Kalender⸗ vierteljahrs, für das die Steuer entrichtet wird
Betrag der Steuer
Tag deg Eingangè der An⸗ meldung
Niederschlagung, Bill igkeit z erlaß,
des neuen
8 —
Nummer
Goldmark
— — Bemerkungen (Angabe der Zinz⸗ 1 bei ver⸗ späteter Zahlung,
Angabe der Nummer Anmeldungsbuchs
bei Uebertragung von Rülckständen u. dgl.)
Laufende Uummer 81 2 des Einnahmebuchs
3 4 6
. waren zum Besuch der hiesigen Wentpapierbörse mit der Be⸗ ugnis zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassen:
a) selbständige Börsenbesucher
Zahl der Betrag
Börsen⸗ besucher
Grund⸗
betrag (Zahl X
Goldmart Goldmark
der Steuer Grundbetrag)
Finanzamt Muster 4
(§ 4 der vorläufigen Voll⸗ zugsanweisung) ...
Wertpapierbörse zu
b) Angestellte G 4 der vor⸗ läufigen Vollzugsanwei⸗ .
Anmeldungsbuch für das Rechnungsjahr 19
Vol Tir Fs)
53 2. Diese Verordnung irltt mit dem 8. März 1924 in Kraft.
Berlin, den 1. März 1924. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Trendelenburg.
—
Bekanntmachung.
Die Um satzsten erum rechnungssätze auf Goldmark är den Monat Februar 1924 werden auf Grund von 32a Abs. 2 und 3 und 5 N Abs. 3 des Umsatzsteuer⸗ zesetzes in der Fassung des Artikels IV, § 1 der Zweiten Eieuernotvergrdnüng vom 19. Dezember 1923 (RGBl. 192331 1205) wie folgt festgesetzt:
1. bei außschließlich wertbeständiger Buchführung in den nach— stehend genannten gusländischen Zablungsmitteln gemäß 3 32h Abs. 2 eg gh in Verbindung mit 5 1 Abs. 2 der Durch—⸗ ährungsbeflimmungen zu Artikel IV der Zweiten Steuernot⸗ verordnung vom 5. Januar 1924 (RGBl. 1924 1 S. 26).
2
—
in
Der am — Börsenbesuchsteuerbetrag von
Goldmark, ist am
Summe: *)
19 — hiernach fällige Goldmark, in Worten:
über die von d zu zahlende Börsen zu laffungstener.
Dieses Buch enthäl t — Blätter,
die mit einer angesiegelten Schnur
Geführt von: durchzogen sind.
19 — an die
(Name)
Kasse des Finanzamts in
durch abgeführt.
und Gewissen gemacht zu haben. (Ort und Datum) Unterschriften)
worden, ist, sind die ausfallenden Beträge hier abzusetzen. sind beizufügen.
Wir versichern, die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen
Anmerkung. Insoweit die Beitreihung der auf die Ge⸗ werbebetriebe endgültig entfallenden Steuerbeträge vergeblich ö elege
Qnittnng. Der Steuerbetrag von
im Einnahmebuch unter Nr.
den Finanzamt (Kasse) (Stempelabdruck Nnterschrift)
nachgewiesen.
Eingegangen am Muster 2
Goldmark, in Worten Goldmark. ist heute gezahlt und
den —— 1
(Name)
Diensteigenschaf) —— (Diensteigenschaft) Diensteigenschaf
Anleitung
geschehen. fordert, so ist dieser unter neuer Nummer einzutragen. übrigen noch drei Monate offengehalten werden.
kenntlich zu machen. alten Buch zu vermerken.
amten zu bescheinigen.
erforderlich.
Wird vom Finanzamt über den vom Börsennnternehmer ein— gezahlten Steuerbetrag hinaus ein weiterer Steuerbetrag ge—
Das Anmeldungsbuch wird am Ende des Rechnungsjahr (31. März) für neue Eintragungen geschlossen und kann im Alsdann noch nicht erledigte Fälle sind in das Anmeldungsbuch für das folgende Rechnungßsahr zu übertragen und als Rückstände Die Nummer des neuen Buchs ist im Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Uebertragungen ist von einem an der Führung der An⸗ meldungsbücher und des Einnahmebuchs nicht beteiligten Be—⸗
. Die Verwendung von Schnur und Siegel ist bei festgebundenen Büchern mit sortlaufenden Blait⸗ oder Seitenzahlen nicht
Anmeldungsbuch Nr. In zwei Stücken einzureichen.
Aumeldung
de i
zur Entrichtung von Börsenzula ffungstener Wertpapierbörse zu
Voll; ⸗ Anw. d 10)
Nummer Bemerkungen des Einnahme
buch
Tag des Eingangs der An⸗ meldung
Betrag der Börsen⸗ zulassung⸗ steuer
Goldmark
*
(Angabe der Zinsenberechnung bei ver späteter Zahlung. Rieder⸗ schlagung, Biuigkeitserluß, An⸗ gabe der Nummer des neuen Anmeldungsbuchs bei Ueber tragung von Rücständen usw)
2 3 4 5
Angabe *) ob der Zu⸗ gelassene a) selb⸗ Handtiger stellter ist
des Zuge⸗ lassenen Name, Stand.
Bemerkungen Steuer⸗
betrag Goldimar!
der vom 3u⸗
gelassenen
vertretenen .
Zustimmungs⸗ erklärung der
(Bez eichnung der
andes behbrde
e
Der Steuerbetrag von — Goldmark, ist am
Goldmark, in Worten
19 — an die Kasse des Finanzamts in
durch abgeführt. Wir versichern, die vorstehenden — und Gewissen ,, ju . enden Angaben nach bestem Wissen (Ort und Datum)
(Untertchriften)
Anmerkung: Die Anmeldung kann auch in getrennten
. für selbständigs Börsenbesucher und Angestellte abgegeben 1 9
**) Insoweit die Beitreibung gegen die worden ist, sind die e, . .
Firma vergeblich versucht
Rechnungs⸗
(3) Die Anmeldungsbücher werden am Ende d jahrs 6. . können im
März) für neue Eintragungen geschlofsen und Übrigen noch drei Monate offengebalten werden. farm, noch nicht erledigte Fälle sind in das Anmeldungebuch für das folgende Rech⸗ nungglahr zu übertragen und als Rüqstände kenntlich zu machen. Die Nummer des neuen Anmeldungsbuchs ist im alten Buche zu vermerken. Von einem an der Führung der Anmeldungebücher und en, ,, 17 2 6 ist am Schluß der ücher zu bescheinigen, daß die Rücksta i richtig übertragen worden rng JJ 5 14. Einnahmebuch.
(M) Ueber die Einnahmen an Börsenbesuchsteuer und an Börs zulassungstener ist ein Börsensteuereinnahmeb n Jenn . jahr 35) ö . n, , Muster 3. ö
In da nnahmebuch sind alle im Laufe d jahrs eingehenden Zahlungen an Börsenbesuchsteuer 6 nf ferne, . i , . nr, . einzutragen. Das . nonatlich und viertel jährlich aufzurech d C Nechnungsjahrs (31. März) e , HJ g 515. Müfung, Aufbewahrung und Vernichtung der Bücher. zh , und , . gsᷣ . Ab⸗
ehöri ĩ . e. ü g . gen Belegen an das Landesfinanzamt zur
? ie Einnahmebücher und Anmeldungsbücher nebst Bel sind nach Abschluß noch fünf Jahre ö . e, 36 aufzubewahren und können dann
. ie Liste der Börsenbesucher ist vom Bö t nach Abschluß noch fünf Jahre lang 2 ..
D. Nachprüfungen zur Durchführung der Verordnung. 5 16.
(l. Das Finqnzamt prüft mindestens einmal im Laufe de =
nungsjahrs durch Einsichtnahme der Lisie der en .
Listensührung ordnungsmäßi d die ⸗ D en,, 99 ; 1 die Steuerschuld den gesetzlichen verpflichtet, die Liste der Börsen⸗
1 se. e, e, e, . ist ucher und die für die im Abs. 1 bezeichnet
erforderlichen Unterlagen der mit der . , in seinen Geschäftsräumen zur Einficht vorzulegen.
Berlin, den 1. März 1924.
lege sind beizufügen.
teuerbeträge hier abzusetzen.
Be⸗
Der Steuerbetrag von
Qnittung.
im Cinnahmebuch unter Nr.
nachgewiesen.
Goldmark, in Wort Goldmark, ist heute e .
über die
( Stempelabdruckj
Finanzamt Wertpapierbõrse
; den Finanzamt (Kasse)
Unterschrift)
. Anmeldungsbuch für das Rechnungsjahr 189—
von d.
in
zu zahlende Börsenbesuchstener
durchzogen sind.
(Name)
Dieses Buch enthält == Blätter, die mit einer angesiegelten Schnur
(Name)
Mußster 2 Vd nn mn. Nes)
Geführt von:
( Diensteigenschaft)
68
B
Der Reichsminister der Finanzen. J. V.: Zapf⸗ ;
übrigen noch drei nicht erledigte Fäll
2
Anleitung
1. Die Eintragung hat alsbald ᷣ , gung hat alsbald nach Eingang der Anmeldung zu
2. Wird vom Finanzamt über den vom Börsenuntern in⸗ gezahlten Steuerbetrag hinaus ) , fordert, so ist dieser unter neuer
Das Anmeldun
(Diensteigenschaft)ꝰ
ein weiterer Steuerbetrag er⸗ Nummer einzutragen.
gösbuch wird am Ende des Rechnungsjahrt
l. März) für neue Eintragungen geschlossen und kann im
kenntlich zu machen. Die N alten Buche zu vermerken. leit der Uebertragungen ist Anmeldungsbũ
eamten zu bescheinigen.
Monate offengehalten werden. Algdann noch
e sind in das Anmeldungsbuch für das solgende Rechnungsjahr zu übertragen und als Rückflände ummer des neuen Buches ist im
Die Vollständigkeit und Richtig⸗
von einem an der
feht.
ührung der
er und des Einnahmebuchs nicht beteiligten
Die Verwendung von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich, wenn das Buch nur aus einem Blatt ö.
TIR tt . ö Börsenstener · Einnahnie buch für das Rechnungt jahr 19—
m
Muster 8
über die hon d—
gezahlten Börsen stenern Dieses Buch enthält = Blätter, die mit einer angesiegelten Schnur durchzogen sind. den.
Geführt von;
19 (Nane) —— ——
Name) Diensteigenscha ft) —
(Diensteigenschaft)——
——
Anleitung.
Das Einnahmebuch wird für ein Rechnungsjahr geführt. Die Einzahlungen sind sofort nach Eingang unter is e , Jahregs⸗ schluß fortlaufenden Nummern einzutragen.
2. Das Buch ist monatlich und vierteljährlich aufzurechnen und am Ende des Rechnungslahres (31. März) abzuschliesten.
Die Verwendung von Schnur und Siegel ist bei fest gebundenen
Büchern mit fortlaufenden Blatt⸗ oder Seitenzahlen nicht erforderlich.
Bemerkungen
(
Betrag der Einnahme an
Börsen · Börsen⸗
besuch · zulassung⸗ steuer steuer gem.
Goldmark Goldmark mark
* 5 6
Zinsen
Tag der Einzahlung Nr. des ᷣar“ewÿdungs⸗ buchs Zusammen Tages⸗ summe
.
de
—
Ver ordnung
über die weitere Abänderung der Bekanntm betreffend dag Verbot der Ausfuhr von n
Auf Grund der Verordnung über die Außenh kontrolle vom 20. Dezember 1919 (RGGBl. S. 5 folgendes bestimmt:
S 1. , In der Anlage zu der Bekanntmachung, betreffend das der Ausfuhr von Waren, vom 17. ö 1923 . . anzeiger Ny. 220 vom 22. September 1923). in der Faffung der , , ,. g. 9 enn, Reichsanzeiger ö m 1. Dezem 23) — Aufzählung de Ausfuhr ohne Bewilligung verboten ist . ist .
Auzfuhrnummer des Statistischen Warenverzeichnisses
aus 2801 Salz (Chlornatrium 1Siede⸗, Stein, Seesalz) sowie alle
Stoffe, aus denen Salz ausgeschieden zu . pflegt,
. B. Salzsole; ferner Mutterlauge; Pfannenstein und
dn ,, n, ; . 8 2 bei der Gra⸗ erung der ole);
.. ,, — alle diese in Sendungen über
zu streichen⸗
) Die Ausfuhr von Sendungen bis zu 10 Eg Reingewicht bereits auf Grund der Bekanntmachung vom 35 e er, len
(Deutscher Reichganzeiger Nr. 271 pom J. Dezember 1923) nicht mehr verboten gewesen.
Emheit
1 Pfund Sterling 18, 10 15 Gulden 157. —
..... 100 Franken 73, — Vereinigte Staaten von ; Nordamerifa 100 Dollar 20. — Werden andere Zahlungsmittel vereinnahmt, so sind 6 zum jeweiligen Tageskurs der Berliner Börse in die Währung umzurechnen, in der die Bücher geführt werden. 2. Bei nicht wertbeftändiger Buchführung gemäß § 320 Abs. 3 n.⸗St.⸗G. a) Papiermark: 1 Billion — 1 Goldmark,
b) ausländische Zahlungemittel:
Pfd. Nr. Goldmart᷑
Schweiz.
Einheit Goldmark 1Pfund Sterling
100 Gulden
100 Franken
100 Dollar
100 Franken
100 Lewa
100 Kronen
100 sinnische Mart 100 Franken
100 Lire
100 Dinar 400 Kronen 100 Kronen
100 000 Kronen 100 Eskudo
100 Lei
100 Kronen
100 Peseta
100 Kronen
100 000 Kronen 1090 Nen Argentinien 100 Yapierpeso Brasiljen 100 Milreis
Die Festsetzung der Umrechnungssätze für die nicht an der spatẽstens n der n Kitten Qahlunasmitiel erfolgt Berlin, den 3. Februar 1924. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Peiffer.
—
Staat
18, 10
England 1 107
olland
chweiz Vereinigte Staaten von Nordamerika Belgien Bulgarien Dänemark Finnland
rankreich
talien Jugoslawien Norwegen ; Deutsch⸗Oesterreich 1
umänien Schweden Spanien . Tichecho⸗ Slowakei Ungarn Jayan
Berichtigung.
In den in Nr. 51 des Deutschen Reichsanzeigers vom 29. Februar d. J. veröffentlichten Durch führung sbestim⸗ mungen zum Geldentwertungsausgleich bei Schuld⸗ verschreibungen (Obligationensteuer) befinden sich Druck⸗ fehler, die nachstehend berichtigt werden.
Die dem § 11 Abs. 2 angefügte Tabelle muß lauten:
1919 Wert von 1 Doll. 1 G.⸗M in Vapiermark
1920 Wert von 1 Doll. 1 G. M. in Papiermark
l. Doll. Kurs)
64, 89
1918 Wert von 1 Doll. 1 G.⸗M. in Papiermark
Doll. Kurs)
Monat
— —
383853835
. 18, 46 rn. — . April d 9 69 ,,, ,,,
Juli. ust
—
2. . xs & & & R
* 22
*
— — — — — — * 0 — — 335
80 S —
Der § 23 muß lauten: Personen und Personenvereinigungen, die geschäftsmäßig Darlehen gegen Hingabe von Schuldverschreibungen gewähren oder vermitteln oder den Zinsen⸗ oder Kapitaleinlösungèdienst
von Schuldverschreibungen übernehmen, haben den Finanz ⸗
amtern auf deren Antrag ein Verzeichnis der der Steuer unterliegenden Schuldverschreibungen mitzuteilen, bei deren Begebung oder bei deren Zinsen. oder Kayvitaleinlösungsdienst sie, Jei es als Uebernehmer oder Vermittler (Emittent, Kon⸗ sortiaimitglied, Zeichnungsstelle) sei es als Zahlstellen (An⸗ nahmestellen oder in ähnlicher Weise), fei es in anderer Weise, beteiligt waren oder noch sind.
—
— Ausfertigung der Reichsschuldur kunden.
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 der Reichsschuldenordnung vom 13. Februar 1924 (RGBl. 1 S. 95) bestimmen wir:
Die auf Goldmark lautenden unverzinslichen Schatzanweisungen des Deutschen Reichs werden ausgefertigt durch Aufdruck unseres den Reichsadler mit der Umschrift. Reiche schuldenverwaltung entbaltenden e eri in schwarzer Farbe Üinks und rechts neben den Unter⸗
riften.
Nach § 6 Abs. 1 der Reicheschuldenordnung sind die vorstehend bezeichneien Schuldurkunden nur gültig, wenn sie in dieser Weise ausgesertigt sind.
Berlin, den 26. Februar 1924.
Reichs schuldenverwaltung.
Bekanntmachung,
— 6 die Ausgabe neuer Reichsbanknoten über 10 Billionen Mart mit dem Datum vom 1. Februar 1924 III. Ausgabe.
n den nächsten Tagen werden neue Reichsbanknoten über 10 Blllionen Mark in den Verkehr gegeben werden. Sie find auf weißem Papier gedruckt und 72 x 140 mm groß. Das rechtsseiti' im Papier eingeformte, fortlaufende Wasser⸗ zeichen stellt Eichenlaub und Kreuzdorn in ornamentaler Ver⸗ arbeitung dar. Die Wirkung dieses Wasserzeichens wird durch die violette Färbung des Papierstreifens, der , und grüne Fasern enthält, erhöht. Der, Schaurand st in der Mitte mit einem rautenförmigen Zierstück in blauschwarzer arbe überdruckt, das in der Mitte die Zahl „ꝗ0“ auf hellem runde enthält. Der in den Farben gelbbraun — grün — gelbbraun spielende, netzartige re, ,. der Vorderseite it in der Mitte die große helle Zierzahl „10“. Das Druck⸗ ild wird von einem etwa 5 imm breiten Rand eingefaßt, der oben und unten durch die aneinandergereihte Zahl „10“, und seitlich durch Zierleisten gebildet wird. Die Beschriftung in großen Buchstaben und blauschwarzer Farbe lautet:
Reichsbanknote 10
3ehn Billionen Mark
zahlt die Reichsbankhauptkasse in Berlin gegen diese Banknote
dem Einlieferer.
Berlin, den 1. Februar 1924.
Reichsbankdirektorium.
Dr. Hjalmar Schacht. v. Glasenapp. v. grimm. Kauffmann. Schneider. Budezies. Bernhard. Seiffert. Vocke. Friedrich. Fuchs. P. Schneider.
Die e, , , ,. ist durch große Zierschrift hervor⸗ gehoben, zu beiden Seiten steht die Zahl „10. Links neben den Unterschriften befindet sich der Siempel mit der Umschrift Reichsbankdirektorium. Reihenhezeichnung und Nummer find m schwarzbrauner Farbe unten rechts . Die Rück⸗ seite zeigt . dem freien, linksseisigen Schaurand das gleiche ierstück wie die Vorderseite in olingrüner Farbe. Das in den arben oliv — grau — grün — braun — oliv spielende, netz⸗ ärtige Druckbild zeigt zwei, aus zartem Linienwerk gebildete und gegeneinander verschlungene, halbkreisförmige Bänder, die in den vier Enden die helle Wertzahl „10“ tragen. — . In der Mitte ist die große Zahl „0“ fichtbar, die mit
der Aufschrift „Billionen Mark“ handartig überlegt ist. Oben steht das Wort „Reichsbanknote“ und unten der breizeilige
kleinen, kreisförmigen Zierstü ken. Berlin, den 26. Februar 1921.
Reichsbankdirektorium. Dr. Halmar Schacht. v. Glasenapp.
Bekanni machung,
betreffend die Ausgabe neuer Reichsbanknoten über 26 Billionen Mark mit dem Datum vom 5. Februar 1924 J. Ausgabe.
Ill. Men. nk nan eren ä de nf gehe Fe hnnknoten. über auf weißem Papier gedruckt und 95 X 169 mm groß. Das rechtsseitig im Papier eingeformte, fortlaufende Wasserzeichen stellt Eichenlaub und Kreuzdorn in ornamentaler Verarbeitung dar. Die Wirkung dieses Wasserzeichens wird durch die hell⸗ blaue Färbung des Papierstreifens, der orangerote und grüne
asern enthält, erhöht. Der Schaurand ist in der Mitte mit er von Zierlinien umgebenen Zahl 20 überdruckt. Die Vorderseite ist in seegruͤner Farbe gehalten. Die Randein⸗ fassung trägt oben rechis und unten links die Reihenbezeichnung und Nummer in braunschwarzer Farbe. Auf der kleineren echten Hälfte befindet sich ein leicht umrandetes, weibliches kopfbildnis („Frau am Meere“ von Dürer), darunter ist die Wertzahl Q ichtbar. Der in den Farben seegrün und braunvioleit spielende Untergrund der . linken Hälfte zeigt oben den Reichsadler. Die schwarze Beschriftung lautet:
Reichsbanknote
3wan zig Billionen M ark
ahlt die Reichsbankhauptkasse in Berlin gegen diese Banknote 6 Einlieferer. Berlin, den 5. Februar 1924.
Reichsbankdirektorium.
Dr. Hjalmar Schacht. v. Glasenapp. v. Grimm. Kauffmann. Sehneider. Bnudezies. Bernhard. Seiffert. Vocke. Friedrich. Fuchs. P. Schneider.
Links von den Unterschriften ., sich der Kontroll⸗ stempel mit der Umschrift Reichsbankdirektorium .
Die Rückseite zeigt links einen etwa 27 mm breiten, un⸗ bedruckten Schaurand. Das in den Farben rotbraun, grau, blaugrau, grün und braungrau spielende Druckbild besteht aus einem reichen Guillochenmuster, das ein netzartiges Mittelfeld umschließt und unten den dreizeiligen Strafsatz in großen Buch⸗ staben enthält. Das Mittelfeld trägt in schwarzer Schrift die Wertangabe:
3wanzig 20
Mark — Die Zahl „20“ ist mit der Aufschrift Billion en⸗ 1 n , überle t. Oben steht das Wort „Reichsbanknote“ und in den vier Ecken die Zahl „2W“. Berlin, den 26. Februar 1924. Reichsbankdirektorium.
Dr. Halmar Schacht. v. Glasenapp. Bekanntmachung,
J
etreffend die Ausgabe neuer Reichs banknoten über 56 Billionen Mark mit dem Datum vom 10. Februar
. 1921 1. Aus gabe.
In den nächsten Tagen werden neue Reichsbanknoten über 50 Billionen Mark in den Verkehr gegeben werden. Sie sind
auf weißem Papier gedruckt und 95 X 175 mm groß. Das
e e e. großen Buchstaben. Die Seitenleisten bestehen aus
des
rechtsseitig im Papier eingeformie, fortlaufende Wasserzeichen stellt Eichenlaub und Kreuzdorn in ornamentaler Verarbeitung dar. Die Wirkung dieses Wasserzeichens wird durch die olip⸗
grüne Färbung des Papierstreifens, der orangerote Fasern
enthält, erhöht. Der Schaurand sst mit der von Zierlinien umgebenen Zahl „50“ überdruckt. Die Vorderseite ij in den Farben graugrün und rotbraun gehalten. Die err, trägt oben rechts und unten links die Reihenbezeichnung Nummer in grünschwarzer Farbe. Auf der kleineren rechten Hälfte befindet sich ein männliches Kopfbildnig („Ratsherr Jakob Muffel“ von Dürer). Darunter steht die Wertzahl 50 *. In der größeren linken Hälfte steht auf zweifarbigem Netz= grund der Reichsadler. Die braune Beschriftung lamet:
Reichsbanknote
Sünf zig Billionen Mark
zahlt die Reichszbanthauptkasse in Berlin gegen diese Bantnote dem Einlieferer. Berlin, den 10. Februar 1921. Neichsbantdirektorium, Dr. Hjalmar Schacht. v Glasenapp. V. Grimm. Kauffmann,
Schneider. Budezies. Bernhard. Seiffert. Vocke. Friedrich. Fachs. P. Schneider.
Links von den Unterschriften befindet fich der Kontroll stempel mit der Umschrift „Reichsbantdirektorium!.
Die Rückseite zeigt links einen etwa 35 mm breiten, un= bedruckten Schaurand. Das in rotbraun und olivgrünem Iris⸗ druck spielende Druckbild besteht aus einem reichen Guillochen⸗ muster. Das Mittelfeld trägt in braunschwarzer Schrift die Wertbezeichmmg
50 Billionen Mark.
Oben in der Mitte sieht das Wort Reichsbanknote und unten der dreizeilige Strafsatz in großen Buchstaben. Die vier eiförmigen Eckfelder sind mit der Wertzahl „50“ überdruckt.
Berlin, den 26. Februar 1924.
Reichs bank direttorium. Dr. Hjalmar Schacht. v. Glasenapp.
Bekanntmachung.
. die Zeit bis einschließlich 31. Dejember 1921 sind ur Üusführung von Kalisalzanalysen gemäß der Be ann,, des Reichskalirats vom 6. März 1923 (Nr. 57 „Dentschen Reichsanzeigers und Preußischen Staate anzelgers“ für 193), betreffend Beiträge zu den Kosten von Probeuntersuchungen, außer den bigher bekanntgegebenen Ver⸗ suchsanstalten und öffemlich angestellten Handelschemitern noch zugelassen worden: . . Versuchsan stalt: Versuchs⸗ und Kontrollstation der Landwirtschafts kammer Oldenburg
in Oldenburg. ; ' * em iter;
S Dr. Walther Behünc 6 mne dedurg. SDcciicreeg t, uugeneun für den Bezirk der Handelskammer zu Magdeburg.
Die Befugnis dieser Versuchsanftalt und dieses öffentlich am gestellten Handelschemikers zur Austührung von Kalisalzanalvsen im Sinne der eingangs erwähnten Vorschristen erstreckt sich auf das ganze Reichsgebiet.
Berlin, den 3. März 1924.
Der Vorfitzende des Reichskalirats. J. V.: H. Sachse.
Die von heuie ab zur Ausgabe gelangende Nummer 16 des Reichsgesetzblatts Teil 1 entht die nachstehend be⸗ zeichneten Gesetze usw. . .
die Vierzehnte Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Prüfung und Beglaubigung der Fieberthermometer, vom 22. Februar 1924. . . ö
die Bekanntmachung der Grundsätze des Reichsrats über Wegesteuern der Länder, vom B. Februar 1924,
die weiteren Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über Ausfuhrdevisen vom 2. November 1923, vom 25. Fe⸗ bruar 1924, . . .
die Verordnung des Reichspräsidenten über die Aufhebung des militärischen Ausnahmezustandes und die Abwehr staate⸗ feindlicher Bestrebungen, vom 28. Februar 1924, en.
die Verordnung Nr. 1 zur Verordnung des Reichspräsi⸗ denten vom 28. Februar 1924, vom W. Februar 192.
die Verordnung Nr. 2 zur Verordnung des Reichspräfi⸗ denten vom 28. Februar 1924, vom W. Februar 192,
die Entscheidung des Reichsfinanzhofs auf Grund des Artikel 13 Abf. 2 der Verfaffung des Deutschen Reichs und des 5 6 Abs. 1 des Finanzausgleichs gesetzes vom 17. November 1923, vom B. Februar 1924.
Berlin, den 1. März 1924.
Gesetzsammlungsamt. Krauje.
Die von heule ab zur Ausgabe gelangende Nummer 7 des Reichsgesetz blatts Teil l enthält die nachstehend be⸗ zeichneten Gesetze usw.: ö.
die Bekanntmachung über den Schutz von 32 Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen, vom W. bruar 1924 .
die Verordnung Eisenbahnverkehrs ordmmg,
A. . 1924, . . ie Bekanntmachung, betreffend das am 4. Mai 1910 in
Paris unterzeichnete Internationale Uebereinkommen zur Be= kämpfung des Mädchenhandels, vom X. Februar 1921
zur vom
vorschriften zum Kaliwirtschaftsgesetze vom 26. Februar z nf mn , über die Ratifikation des dentsch⸗
ischecho slowakischen Ueberleitungsabkommens über die Ver⸗ sorgung der Kriegsbeschädigten im Hultschiner Gebiet, vom X. Februar 1921, ‚
die weitere Verordnung über die patentamtlichen Gebühren, vom 28. Februar 1924.
Berlin, den 1. März 1924.
Gesetzsammlungsamt. Kraufe.
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die Verordnung zur Ausführung der Durchführung K