1924 / 75 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 28 Mar 1924 18:00:01 GMT) scan diff

Abschnitt II. Um stellung von Aktiengesellschaften, Kamm andit: gefellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschräntter Haftung.

Artikel I.

Allgemeines.

8 2 ;

Zu einer Beschlußfassung der Generalversammlung einer Aktien⸗

gesellschaft oder Kommianditgesellschaft auf Aktien über die Genehmi⸗

ung der Eröffnungebilanz und die Umstellung genügt einach

Een ne nen, das Stimmrecht wird nach den Aktienbeträgen

ausgeübt. Das gilt auch dann, wenn im Gesellschaftevertrage etwas

anderes bestimmt ist. Eine gefonderte Abstimmung der Aktignäre

mehrerer Gattungen von Aktien findet nicht statt. Diese Vor

schriften finden auf die Gesellschaft mit beschränkter Hastung ent- sprechende Anwendung.

() Die Umstellung gilt nicht als Konvertierung im Sinne dez 38 Abf. ? des Börsengesetzes. Die Zulassungsstelle kann nach näherer Bestimmung der Reichsregierung Bekanntmachungen aus Anlaß der Umstellung verlangen. ö .

2) Die Reichsregierung kann nach Anhörung des Reichsrats be stimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen eine nene Zulassung zum Börsenhandel erforderlich ist.

57.

Ist nach dem Stichtag der Eröffnungsbilanz und vor der Um⸗ stellung einer Attiengesellschast. Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Kapitalserhöhung oder ⸗-herabsetzung in Reichswährung erfolgt, so gu sie für die Um⸗ steslung als bereits am Stichtag der Eröffnungsbilanz erfolgt.

838. K Spätestens bei der Anmeldung des Beschlusses über die Un stellung find die von der General versammlung (Gesellschafterversamm-. lung) genehmigte Eröffnungsbilagz, bei Altiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien auch die Berichte des Vorstands und Lufsichtsrats (5 13 Abs. I der Verordnung über Goldbilanzen) und der Reyvlsionsbericht (8 13 Abs. Z daselbst) zum Handelsregsster einzureichen. Lauten die nzig Goldmark, se ist, im U. des 5 35 Abf. 2 Satz z eine Bescheinigung der ee , telle über den Wert der Aktien einzureichen. Zum Handelsregister einer Zweigniederlassung findet die Einreichung nscht statt.

ktien über zwan 9

89. . (1) In der Anmeldung des Beschlusses über die Umstellung

mittels Vermehrung Les Vermögens durch neue Einlagen ist die Er⸗ Ilärung abzugeben, daß die Einlagen geleistet und im Besitz des Vor⸗ stands (persönlich haftende esellscha ter Geschäfts führer) sind.

(2) Ist die Einlage nicht durch Barzahlung zu leisten oder wird auf eine Einlage eine Vergütung für Vermögensgegenstände ange⸗ rechnet., die die Besellschaft übernimmt, so müssen der Gegenstand der Einlage oder der Uebernahme, die een von der die Gesell= schaft den Gegenstand erwirbt, und der Betrag, zu dem die Einlage angerechnet wird, oder die für den übernommenen Gegenstand zu ge— währende Vergütung in dem Beschluß über die Umstellung sestgesetzt werden. Für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien gilt 279 ir 2 des Handelsgesetzbuchs ent prechend.

§ 10.

Im Falle des 9 finden auf Aktiengesellschaften und Kom⸗ manditgesellschaften auf Aktien die Vorschriften des 5 313 Abs. 1 Rr. 3. Abs. 2. 3 des Handelsgesetzbuchs, auf Gesellschaften mit be; schränkter Haftung die Vorschristen des 8 82 Abs. 1 Nr. 14, Abs. 2, 3 des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung entsprechende Anwendung.

11.

Ist die Umstellung mittels Einstellung eines Kapitalentwertungs⸗ lontos erfolgt, so ist dies im Handeldregister zu vermerken. Eine Bekanntmachung der Eintragung findet nicht statt.

812. e , , 68 Hef rer ar fe. Zh. 2. des § 262 des mn deen fesbucht nr . .

. . Artikel 1I. Heraufsetzung und Ermäßigung des Betr des inn r inn . . . 5 13. Die Heraufsetzung des Betrageß des Gigenkapitals (6 5 Abs der Verordnung über Goldbilanzen) kann 2 . . *

oder Geschästsanteile oder durch Erhöhung d r vor⸗ handenen Aktien oder Geschäftsanteile *

§ 14.

Die erfolgie Heraufsetzung oder Ermäßigung werde i . der Eintragung in das Handelsregister inn. wee air ern, Vorftand (bersnlich haftende Gefennschafter, Geschäfteführer zur Gin een n nrg. . ' ' e, , können mit der

; ntragung des Beschlusses i ie Heranfse oder Ermäßigung verbunden werden. .

. 5186. () Auf die Heraufsetzung des Betrages des Grundkavit i Aktiengesellschast durch Ausgabe nener een finden die . ee, , fene r , gene e Anwendung. Die ie Erhöhun zi 6 6 feen nicht. 1 . für die Ausüäbung des Bezugsrechts (85 9 S er Ver⸗ grdnung über Goldbilanzen) kann 2 6 , 3 *. Frist muß mindestens zwei Wochen betragen. Die Fristsetzung erfolgt a , , . in den e erte fit en. GG). Eine Zusicherung von ten auf den e Aktien ist der Gefellschast k 2 , , ,. ( Falls das Bezugsrecht nicht ausgeübt wird oder trotz Auf⸗ ern, die durch die Ausgabe der neuen Aktien entstehenden KLosten nicht erstattet werden, lann die Gesellschafs die Aktien für Fechnnng der Beteiligten zum Börsenpreis oder in Erman elung eines solchen durch öffenliche Versteigerung verkaufen. Der . ist den Be⸗ teiligten nach Ahzug der Kosten auszuzahlen oder, sofern die Be⸗ cht gung zur Hinterlegung vorhanden ist, zu hinterlegen. Die Verschriften des z 12 der Verordnung über Goldbilanzen bleiben imberuhrt. 5 16.

(I) Auf die e Betrages des Grundlapitals durch

Erhöhung des Nennbetrages ber Aktien finden die i q * 2 des Grundkapitals durch en,, 33

(2) Bevor die erfolgte Heraufsetzung des Grundkapitals in da Handelsregister eingetragen ist, kann ein c ö ö ; . 3 . . 3 , in Umtausch oder eine Stempe⸗

Falls trotz Aufforderung Aktien zum Zweck des

36 der Stempelung nicht . oder * durch 2 * i reg entstehenden Kosten nicht ersiatiet werden, lann die z ese uichast über die zusätzlichen Aktienrechte neue Attjen ausgeben und ie 2 Red nung der Beteiligten zun Börsenpreise oder in Er— . ung sines solchen durch öffentliche Verfleigerung verkausen. e. Erlös ist den Beteiligten nach Abzug der Kosten auszuzahlen

er, sosern die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ift, zu

hinterlegen. Die V . des J 19 der Verordnung sber Gol.

(I) Auf die Ermäßigun , 1 ages des Grundkapitals ein Aktiengesellschaft finden die Vorschriften des 5 2990 Abs. 1, Ab 3 Abs. 3 Saß 1 des Handelsgesetzbuchs und, sofern nicht rechlzeilig die , , eines Genußscheing beantragt ist, auch die Varschrift de, At 3 Satz 2 daselbst Anwendung. Pie Vorschrlften der 6 288,

4 Soweit Aktien ei cht werden, die bir zum Ersatz durch neue 3 erforderliche Zabl nicht erreichen, hat die Gesellschaft dem Aftionär auf Jeinen Antrag für jede eingereichte Aktie einen auf den Inhaber lautenden Anteisschein über einen Nennbetrag auszu- händigen, der dem Verhältnis seines Anteils an den neuen Aktien zn dem ermäßigten Grundkapital entspricht. Auf die Anteilscheine finden die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Aktien ent⸗ sprechende Anwendung, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Die auf die eingereichten Aktien entfallenden neuen Aktien sind in Verwahrung zu nehmen.

(3) Die dem Betrage einer neuen Aktie entsprechende Zahl ven Anteilscheinen gewährt das mit einer Aktie verbundene Stimmrecht sowie ein auf die Akrie entfallendes Bezugs echt.

(4) Die Anteilscheine gewähren einen Anspruch auf entsprechende Beteiligung am Neingewinn und im Falle der Auflösung der Gesell˖ schaft einen Anspruch in bezug auf das zu verteilende Gesellschafte= vermögen. Die Autzahlung des Reingewinns braucht nicht früher zu ersolgen, als der Erlös aus der Verwertung des Anteilscheins aus zuzahlen oder die neue Aktie zu gewähren ist (Abs. 5).

(3) Die Gesellschaft kann durch Bekanntmachung in den Gesell= schafteblättern die Inhaber der Anteilscheine auffordern, binnen einer Frist von einem Monat, frühestens jedech zum Ablauf des dritten auf die Ausstellung der Anteilscheine folgenden Geschättsiahres, die Anteilscheine zum Umtausch in Aktien einzureichen; die Vorschrist dez Se'g0 des Handelsgesetzbuchs findet entsprechende Anwendung. Auf die dem Betrage einer neueg Aktie entsprechende Zahl von Anteil scheinen wird, sofern die Anteilscheine innerhalb der gesetzten Frist eingereicht werden, eine Aktie gewährt. Die Inhaber sind auch vor erfolgter Aufforderung berechtigt, auf die dem Betrag einer neuen Aktie entsprechende Zahl von Anteilscheinen die Gewährung einer

Aktie * n .

(6 Die Vorschriften bes AbJ. 2 bis 85 gelten nicht, sofern die Anteilscheine über einen geringeren Betrag als fünf Goldmark lauten würden. Sie gelten unbeschadet der Vorschrift des 8 40 Abf. 3 auch

dann nicht, wenn die Aus lung eines Genußscheins gemäß § 12

der Verordnung über Goldbilanzen eitig beantragt ist. In diesen Fällen bewendet es bei der Vorschrift des 8 290 des Dandels⸗ esetzbuchs, im Fall des Satzes 2 mit der Maßgabe, daß an

scheins tritt.

18. Die Vorschriften der S5 1h! 17 finden auf Kommandit gesell⸗

schaften auf Aktien mit der Maßgabe entsprechende

Anwend paß . Stelle des Vorstands die persönlich haftenden 8 reten.

; 5 18. . Auf die gere , des Betrags des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter in, finden die Vorschriften der

55 bis 57 des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit be⸗ schränkter Haftung, keine Anwendung.

S 28. ; Im Falle der . des Betrags des Stammkapital einer Gesellschaft ö ter Haftung 6 Auggade neuer Gee schäftsanteile finden die Vorschriften des § 1 2 bis 4 ent⸗

sprechende Anwendung. 5 21.

Im n der Heraussetzung des Betrags des Stammlapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschästsanteile ist der Anmeldung eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste en, aus der der Betrag, um den sich der Geschäfts anteil der Gesellschafter erhöht, erfichtlich ist.

5 22.

Auf die Ermäßigung des Betrages des Stammkapitals einer Ge⸗ sellschaft mit beschraͤnkter Haftung findet die Vorschrift des z 8 des

mit beschränkter

fũůr Stelle

Gesetzes, betreffend die Gesellschaften g, keine K er Zahl von en zar

nung der igten zar Verfügung gestellt. o .

[irc zum chen durch öffentliche Ver- Krläs ft den Beteiligten nach Abzug

vorhanden ift, n hint Ve e n, ordnung über re , , 3 des § 12 der Ver⸗

J Ausgleich des Kapitalentwertu ngskontos. S 23. Als Umstellung gilt guch eine Veränderung des Eigenkapitale durch dig der Autzgleich eines Aar teß n n, sern. er f. wird. Die für die Umftellung geltenden Vorfchriflen finden auch auf

sonstige Maßnahmen die der Ausgleich ei ital⸗ entwertungskontos berbeigefchrt wird. e

soweit sich nicht darang ein anderes ergi Gesellschafts pertrags nicht vorliegt. 3. Die für die Ermäßigung d 334 des Eigenkapital r Frmäß des Betrags des Eigenkapitals e H . 26. 1 ö. . . ö ö Ausg e dapit⸗ e 8 derben fuhrt wird, entsprechende Anwendung. , ,

5.

(l. Bei der Anzeige, der Durchführung des Ausgleichs ein Kapitalentwertungskontos (8 5 Satz 3 der ö . bilgnzen) hat der PVorstand (perfönlich baflende Gesellschafter, Ge, schãltg führer) zu erklären, in welcher Weise der , durchgeführt ist. Ist der Ausgleich mittels Vermehrung des 1 durch

daß eine Abändernng des

neue Einlagen erfolgt, so ist die Erklärung abzuge daß die Ein⸗ lagen, geleistet und im. Besiß Des Le, , Er. i , sind. 5 9 Abs. 2 gilt entsprechend. Site stens i der Anzeige sind die von der Generalversammlung Gesellichaflerdersamm ung) e , nen bei Aktiengesellschaften und Tom men dit esellichatten auf Aftien auch die Berichle des Vor⸗ n. und Aufsichtęrats (5 13 Abs. 1 der Verordnung über Gold⸗ ,, ,, gif ; re ĩ i ee n , den nen er einer Zweigniederlassung (2) Die Durchführung des Ausgleichs ist vermerken. Eine anntmachung der Ei . die Vorschriften des gesetzhuchs und der betreffend die Gesells Anwendung.

im 6 . zu ung findet nicht statt. 2 bezeichneten Erklärungen find

zs r i me n gr dne fen S2 Abf. 1 Nr, 1. Abf. 2, 3 des Gesetzes aften mit beschränkter Haftung, entsprechende

Arti kel 1.

Behandlung von Aktien, Geschäftsantei! . Genußscheinen bei der in ner n mr ren 261

5 26. (lz Aktien, auf die die Einzahlungen nicht in voller = leite be eite n ace ih, nähmen igt ge fee. ander für die Umstellung als voll eingezahlt. Der Anspruch der Ge⸗ sellschaft auf die ausstehenden de, ,. bleibt unberührt.

Vorschriften finden auf Geschäftsanteile enisprechende

() Sind für einzelne Gattungen bon Aktien verschiedene R H gt worden, so e dem auf e n ,. 5 . , ,. 26 , . das dem Nennbetrag . ö gattung zum Nennbetrag des gesamten Aftien⸗

urch die Umstellung wird das Stimmverhältnis zische den einzelnen Gattungen v ti i ĩ nhl gsm *. J hin für die Gejamtheit der Aktien

§ 27 an

28

89, 291 des Handelsgesetzbuchs gelten nicht.

5 28. d). Bei Allien, bei denen der Anteil am Liquidationserls im Falle der Einziehung nach S 227 des .

telle der Anszahlnng des Erlöses die Aushändigung des Genuß.

bilanzen

Nd zahl eine . Goldmark numgestellten Grund

des Nennbetrags beschrů en entfallende ir rn tals den in Goldmark umgerechnete

Goldmartwertes der Einlagen ist ; ; Fälligkeitstag gilt, sosern die Leisftungen innerhalb eine Monatß nach dem Tage der Generalper= sammlung erfolgt sind, in der die Ausgabe der Aftien beschloffen worden ist, der in der Mitte zwischen diesem Tag und dem Tag der Eintragung gelegene Tag. Maßgebend ist der letzte auf Grund der

amtlichen Berliner Kurse für Auszahl Nem York errechn Mittelkurs. 31 Satz 2 gilt entsprechend. dieselbe a, . Attien zu ver ĩ so kann ein Durchschnittz. wert festgesetzt werden. Sind z e Aftien . Einlieserung von der ersten Begebum

Aktien derselben Gattung begeben, so ist der der Gesellschaft zugefl i , . i (13) Diese Vorschriften gelten nicht für solche Aktien, auf die Einlagen entsprechend dem Kurse oder Wert der nach den allgemeinen Bestimmungen umzustellenden Aktien geleistet worden sind. 6 Der Teil des Grundkapitals, der unter Anwendung dieser Vorschriften auf diefe Aftiengattung entfällt, wird im Streitfall oder aut An der Gesellschast von der durch die Reichtregierung be, stimẽmten Stelle festgesetzt. Diese Stelle kann, wenn die Anwendung der Vorschriften zu einer offenbar unbilligen Härte für die Gesell schaft oder dig Attienäre führen würde, Line anderweitige Festsetzmm bei billiger Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten treffen Die Enischeidung der Stelle ist endqültig. . (5) Nach der Umstellung muß der Betrag der Aktien auf zwansng Goldmark, einhundert Goldmark oder ein Vielfaches von einhunden Gels ahr lee, maler ganegbeng dieser Barsche lea auf de . eser Vorschriften auf die Alten entfallende Teil des Grundkapitals hinter dem Betrage zurück, der nach S 27 auf sie entfallen würde, so wird der überschießende Be dem auf die anderen Aktiengattungen entfallenden Teil des Grund lapitals hinzugerechnet.

in, der Einziehung nach fünfzehn vom Hundert des Goldmarkbetrags 15 4 Steuernotverordnung) zurückbleiben.

27 des Handelsgesetzbuchs der Berechnun

S. 20. .

(1) Sofern andere als die im § 28 Abs.. 1 bezeichneten Aktien nach dem 31. Dezember 1918 ausgegeben und mit mehrfachem Stimp recht ausgestattet sind, finden auf sie die Vorschristen des 5 238 Abs. bis 4, Abs. 6 mit der Maßgabe Anwendung. daß von dem Gohd⸗ markwert der Einlagen der Wert etwa gewährter er. abn· ziehen ist, soweit dies nicht zu einer offenbar nnbilligen Härte für h betroffenen Aktionäre führen würde. .

(2) Nach der Umstelluxgg muß der Betrag der mil mehrfachen Stimmrecht ausge flatteten Aitien auf eine Goldmark oder ein Vi faches davon, der gesamte Nennbetrag dieser Aktien auf mindesten jünftausend Goldmark lauten. Werden diese Nennbetrm̃ge nichl e reicht, so sind die Aktionäre berechtigt, die für die Einhaltung diese Mindestgrenzen erforderlichen Beträge sowie den Betrag der enk, stehenden Kosten zu zahlen. ö

§ 30.

(I) Andere als die in den 85 28, 29 bezeichnelen Aftien, dem Inhaber durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung mi der Gesellschaft zu ihren en in der Auzübung der Aktienrecht oder in der Veräußerung oder sonstigen Verfügung über die Aktien gebunden sind oder gebunden waren, kann die Gesellschaft einziehen. Die Einziehung erfolgt durch den Vorstand (persönlich haftende Gh sellschafter) mit Zustimmung des Aufsichtsrats.

h

(2) Der zur Einziehung zu verwendende Betrag bemißt sich ma penn ie. Teil des auf Goldenat umzustellenden Hr i die, der

dem Verhältnis des Nennbetrags der einzuziehenden Aktien zum Nenn betrage der gesamten Aktien eutspricht. Der Betrag darf jedoch den in Goldmark umgerechneten Wert der auf die einzuziehenden Aktze Cleilteten Einlagen nicht überstei Der Wert etwa gewähthh De rm, =, = .

n. 83 c . Ra ect en einer offenbar m billigen Härte ktionäre führen w n F R

für die betroffenen

zii. an , dien nat

. en nicht für solche Aktien, au

Linlagen entsprechend dein Kurse oder Wert der 28 den 2

Bestimmungen umzustellenden Aktien geleistet worden sind.

86 Die Vorschrift des 28 Abf. 4 findet entsprechende An Lö) Die Vorschrijten der 85 2er, 288, 289 des Handesgesel

gelten nicht. Die Vorschriften des 12 der 2 32 81 . ; en,,

ie Einziehung gilt für die Umslellung als bereite der Eröffnnugebilanz erfolgt. ) . . () Ist im Falle des s 99 .

. Ist im Falle des 5 30 die Einziehung der Aktien nicht hh zur Umstellung der Göesellichaft erfolgt. Jo finden auf die . der Altien die Vorschriften des 3 23 entsprechende Anwendung.

. (2) Statt der Umstellung nach Maßgabe des 3 29 fönnen Aktien wie die übrigen derselben Gattung zugehörigen Aktien um, gestellt werden. In diesem Falle ruht jehoch biz zu dem zei hunt in dem gemäß den mit der Gesellschafi belebenden Percinbarungu über die Aktien verfügt wird, das Recht auf Beteiligung am 6h Gr een fn. oweit diese 6 vo des Goldmarkwertg der säher auf diese Artien geleisteten Ginlagen überfteigt, som der Anspruch auf die Auzübung eines 6 Wen en die Aktien demnächst veräußert, so feht der Gegenwert imn⸗ beschadet . des Anspruchs der In auf den Goldmark wert der von ihnen guf die Attien geleifleten Ginlagu sowie auf die verein harte Vergütung Ter ge . zu. Vun einbarungen oder Nechtsbandiungen, darch die dieser Anspruch Ma Gesellschaft beeinträchtigt wird, sind der Gesellschaft gegenüber unwirksam; die an solchen rungen oder Rechtshandlungen beteiligten Personen sind der Gefellschast als Gesamtschuldner sit einen ihr hierdurch entftehenden hafthar. Der Vorstand sHzersFnlich hantende Gesellchafter) Fai in der Generesversammlu über die Veräußerung der Aktien zu berichten und auf Verlangen ben Altionären., deren Anteile jusammen den zehnten eil des Grum kapitals erreichen, Aufklärnngen zu und Unterlagen vorzulegen Wird die Hesellschaft vor dern im Saß 2 bezeichneten Zeitpunkt au, gelöst, so ist sie berechtigt, die Aktien nach Maßgabe des 5 30 esn, zuzie hen, auch wenn die Ümstellung der Gesclschaft schon erfolgt if 6). Werben die Altien ver der umsteslung veräußert. so finden i n nnen 64 2 24 9 bis 5 en ende Anwendung. Die ußerung ien gilt für die Mn tb an Stichtag der Eröffnungsbilanz . . a,, ö ö.

(I) Durch die ö

Stichtag

5 zz. Anwendung der Vorschrift des 5 31 Abs. l wii das Stimmenverhältnis zwisch te Aktien den fie, . . 2 . hen mehreren Gruppen von Aktien h ien bilden nach der Uunstellung mit den bisher derselben Gattung zugehörigen Artien auch dann 4 e den f r e,, wenn ihnen nach der Umstellung ein mehrfaches Stimmrecht zusteht

866

Soweit sich die Rechte von Genußscheininhab ach den Nechten bon Attionären bestimmen, ändern * nnen ,,, z demselben Verhältnis wie die Aktien; cin Bestungsung ** er. schaftz vertrags oder eine sonstige Vereinbarung, wonach die ech der Genußscheininhaber ohne deren Zustimmung nicht eingeschtant 4 ta , . rechtliche Wirkung. Entsyr ur

e, di ĩ ĩ ; einn ausgegeben sind. ; , Artikel V.

Bezugsrecht. . § 34. ö ĩ (l. Wird nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und cho

der Umstellung eine Kapitalzerhöhung in Neichswährung beschlesern

so sind die neuen Aktien oder Geschüftsanteise den Gesellschastem

(7) Der ,, im Falle der Liquidation und . undertsatzes geinäß Abt. J zugrunde zu legen itzt ö AbJ. 2 dr J .

, i gen Geschäftsbetrie

f ibr Verlangen entsprechend ihrem Antell am Eigenkapital zu⸗ nalen. es sei denn, daß ein Dritter die Aktien übernommen und dabei ichtei hai, Ke den Attionären zum Bezug gnzu⸗ Ab de Beschlüsse aus der Zeit nach dem .

uten der Verordnung über Goldbilanzen und vor dem Inkrast⸗ haen dieser Verordnung sind unwirksam, sofern sie nicht zur eit ih Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Handelsregister

sagetragen sind.

(3) Diese Vorschriften finden auf den n der Fusion (6 305 ieh n, . keine Anwendung; insoweit verbleibt es bei en * stimmungen.

herigen Artikel VI. Mindestgrenzen; Zusammenlegungen.

etrag von einhundert Goldmark gestellt werden, auf ein Viel ache von einhundert Goldmark gestellt werden. Die Überschießenden eträge sind, soweit nicht Aktien über zwanzig Goldmark gewährt perden, in Neserve zu stellAen. Dlese Reserve * als Reservesonds m Sinne dez 8 263 des Handelsgesetzbuchs. oweit mit Rücksicht f eine Veischledenheit der Stückelung oder der Art der Umstellung der Aktien Spitzenbeträge nicht in Reserpe gestellt werden können, d Aktien über e mi Goldmark und für die überschießenden Be⸗ he auf den Inhaber lautende Anteilscheine zu 6 . Auf diese nen die Vorschrilten des 8 17 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 3 bis 6 ent⸗ seechende Anwendung.

(2) Falls der Wert pon Aktien einer Aktiengesellschaft oder einer Fammanditgesellschaft auf Aktien am 31. Dezember 1923 weniger als hiensig Billionen für hundert Mark Aktienkapital betrug, gilt als Rindestgrenze für die Aktien dieser Gesellschaft ein Betrag von

zig Geldmarkt. Maßgebend für die Wertberechnung ist die vom

ichsminister der Finanzen sür die Veranlagung zur Vermögens—⸗ euer für das Jahr 1924 getroffene vorläufige Festletzung der Steuer⸗ urse und Steuerwerte, für die Zeit nach der endgültigen Festsetzung surch den Reichsrat die se Fest'etzung. t eine Festsetzung nicht i dg, so trifft die oberste Landesbehörde oder die von ihr n, telle die näheren Bestimmungen über die Ermittelung e Wertes. .

5 36.

(I) Soweit mit Rücksicht auf die im § 10 der Verordnung über Holdbilanzen. vorgeschriebene Mindestgrenze von ng Goldmark ir Stammeinlagen eine Verminderung der Zabl der Geschäftzanteile mchsgfn müßte, sind auf Antrag von Gesellschaftern, deren Anteile Im JI. Dezember 1923 einen geringeren Wert als bete. Billionen

n

ir hundert Mark Stammlapital . die Stammeinlagen auf

5 35. ( Die Aktien müssen bei der Umstellung, sofern sie nicht auf Hen

einen Betrag zu stellen, durch dessen Festsetzung eine Vermsnderung der Zahl der Geschäftganteile vermieden wird. Die Vorschristen des F235 Abf. 2 Satz 2, 3 und des 5 8 Satz 2. 3 gelten nt ff ehen

2) Die Stammeinlagen 2 duch zehn teilbar sein. Die sberschießenden Beträge sind in Reserve zu stellen. Diese darf nur ur Deckung von Bilanzverlusten verwendet werden.

6 Die Vorschristen des Abs. 2 gelten nicht, sofern der Betrag der Stammeinlage gemäß Abs. 1 49 einen geringeren Betrag als zehn Goldmark lauten würde. 9j

8 37 . Jede zehn Goldmark eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.

38. Eine Vermehrung des 6 durch neue Einlagen unn i Abs. 2 der Verordnung über Goldbilanzen oder zum Zwee des uegleichs eines Kapitalentwertungskontos ist, falls für die Leistung r Einlagen Vorteile gewährt werden oder im Falle der Nichtleistung Nachteile eintreten sollen, nur insoweit zulässig, als ohne sie die für Aktien oder Stammeinlagen vorgeschrlebene Mindestgrenze nicht ein

gehalten werden könnte. 6

; . 8 39.

Für den Fall der Abtretung von Geschäftsanteilen einer Gesell⸗ schaft mit beschränkter Haftung aus Anlaß der Umstellung kann die eberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle Befreiung pon der Vorschrift des 5 18 Abs. 3 des e wen betreffend die Ge⸗ sellschaften mit beschränkter Haftung gewähren.

8 49.

([) Die Varschriften des 5 12 der Verordnung über Gold⸗ hilanzen finden keine Anwendung, wenn der Genußschein auf einen geringeren Betrag als fünf Goldmark lauten würde.

(2) Für die Stellung des Antrags auf Aushändigun ent cheins kann eine Frist bestimmt werden. Die Frist 893 mindestens drei Monate betragen. Die Fristsetzung erfolgt dur Betanntmachung in den Gesellschaftsbättern.

(G3) Eine Aftiengesellschast oder Kommanditgesellschaft auf Aktien wird durch Ausstellung eines Anteilscheins (3 17) von der Ver pflichtung zur Ausstellung eines Genußscheins befreit.

4) Die Auszahlung des Reingewinns braucht nicht vor Ablauf des dritten auf die Ausstellung folgenden Geschäftsijahres oder im Falle der Kündigung durch den Inhaber nicht früher zu erfolgen, als der Kapitalbetrag auszuzahlen ist.

Artikel VII. neberschuldung; Verlust des Eigenkapitals. § 4.

eines

(1) Als Frist für die Umstellung im Sinne des § 14 der Ver⸗ vrdnung über Goldbilanzen gilt die . innerhalb deren hei regel⸗ die Umstellung erfolgen kann, mindestens

ein Zeitraum, der der Frist für die Dehn der Eröffnungs⸗ anz und der Frist für dle Anmeldung des Beschlusses über die Umfiellung . . fi Gesellschaften mit beschränkter Haltun ritt an die Stelle der Frist für die Vorlegung die Frist für die Auf⸗ stellung der Eröffnungsbilanz.

(zz. Während der Frist für die Umstellung (Abs. 1) findet die Vorschrift des 5 49 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, keine e g,.

(6) Soweit die Ümstellung durch Einstellung eines Kapital⸗ w,

; ndelsge ͤ . ese etreffen Ne Gesellschasten 3 1 Haftung für die Zeit bis zum Ublauf der für den Außgleich des Kapitalentwertungskontos be⸗ stimmien Frist keine Anwendung.

(c) Cine Befrelung von den r n en des 8 240 Abs. 1 des

delsgesetzbuchs, 5 ( Abf. 3 des Gesetzes, betreffend die Gesell. chaften mit beschränkter Hästung, tritt nur wegen eines Verlustes

Cigenkapitais ein, der sich bei der Aufstellung der Eröffnungs⸗

bllanz ergibt. Abschnitt 111 n 2

Neugründungen, Kapitalserhöhungen, Kapitals herabsetzungen. § 2.

(1) Eine Neugründung im Sinne der Verordnung über Gold⸗ bilanzen und der Burchflührungsderordnungen liegt auch dann vor. penn bestehende Aktienges ellschaften, Kommandltgesellschasten auf Uktien und Gesellschaften mit beschränkier Haftung in ibren Per— ältnissen, insbesondere ihrer Versaffung, der Zusammensetzung ihrer

rdane sowie in der Art ihres verden, daß die Gesellschaft nicht mehr als eine Fortsetzung der herigen Ge ellschast e nn werden kann. z E) Cine Neugründung im Sinne der Verordnung über Gold— lone liegt nicht vor, wenn vor dem Inkrafttreten der Verordnung ber Goldbilanzen

1. bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien im . der S5 187, 188 des Handelsgesetzbuchs der Gesell⸗ schafisvertrag sestgestellt ist und die Aktlen übeinemmen sind, im Falle des 5 196 des e n fen, die Beschlußfassung

iber die Errichtung der Gejellschaft stattgefunden hat,

bei Gesellschasten mit beschtänkter Haftung der Gesellschafte⸗

pie

eschäftsbeftiebs derart geändert

5 43. (1) Bei Neugründungen von w,, men. —4 manditgesellschaften auf Aktien muß der Betrag der Aktien durch hundert, bel Neugründungen von Gejellschaften mit beschränkter Haftung der Betrag der Stammeinlagen durch fünszig teilbar sein. IJ den Fällen des 5 180 Abs. 2, 3 deg Handelsgesetzbuchs sind nur ktien über zwanzig Goldmark zugelassen. Jede fünfzig Goldmark eines Geschäftsanieils gewähren eine Stimme. (2 Die Vorschrifsen des Abs. 1 Satz 1, 2 finden auf Kapitals⸗ erhöhungen ohne Rücksicht darauf entsprechende Anwendung, ob es ich um eine neu gegründete Gesellschaft handelt. Die Vorschrift des bl. 1 Satz 3 gilt nur für neu gegründete Gesellschaften; bei anderen Gesellschaften bewendet es auch für Kapitalserhöhungen bei der Vorschrist des 8 37. 964 Für Kapltalsherabsetzungen gilt bei Neugründungen als Mindestgrenze für Aktien ein Betrag von einhundert Goldmark, in den Fällen des 189 Abs. 2, 3 des Handelsgesetzbuchs ein solcher von zwanzig Goldmark, für Stammeinlagen ein solcher von fünfzig Gold⸗ mark, bei anderen Gesellschaften als Mindestgrenze für Aftsen ein Betrag von zwanzig Goldmark, für Stammeinlagen ein solcher von zehn Goldmark. ö. § 44. Wird eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, deren Grundkapital nach der Umstellung die vorgeschriebene Mindestgrenze nicht erreicht, aus diesem Grunde in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt, so kann die oberlte Landes. behörde oder die von ihr bestimmte Stelle als Mindestgrenze für das Stammkapital den Betrag von fünfhundert Goldmark zulassen.

Abschnitt IV.

Aenderung der Mindestgrengzen. § 46.

9 Soweit in der r. über Goldbilanzen und den

Durchführungsverordnungen auf die im § 10 der Verordnung über Goldbilanzen vorgeschriebenen Mindestbeträge Bezug genommen ist und diese durch andere Beträge ersetzt sind, treten an ihre Stelle diese Beträge. (23) Die für Aktien vorgeschriebenen Nennbeträge treten an die Stelle der im 8 180 des Handelsgesetzbuchs, die für das Stamm⸗ kapital und die Stammeinlagen vorgeschriebenen Nennbeträge an die Stelle der im 8 h des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorgesehenen Nennbeträge.

3) Die für Aktien vorgeschriebenen Nennbeträge gelten auch

für er ch . Teil II.

Besondere Vorschriften.

Abschnitt 1. Genossenschaften.

§ 46.

Die Frist für die Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz (8 2 Abs. 2 der Verordnung über Goldhilanzen, 8 33 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Emwerbs⸗ und Wirtschaftsgenossenschaften) kann dürch das Gericht angemessen verlängert werden. J

§ PN.

ch Spätestens bei der Beschlußfassung über die Genehmigung der Eröffnungsbilanz ist der Geschäftsanteil, bei eingetragenen Ge⸗ nossenschaften mit beschränkter Haftpflicht auch die Haftsumme, sofern sie auf Reichswährung lauten, auf Rentenmark oder Goldmark um⸗ zustellen. Die Generalversammlung beschließt auch über die Um⸗ rechnung der bisherigen Geschäfteguthaben guf Rentenmark oder Gold— mark; eine Anfechtung dieses Be n ge kann, wenn er mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Genossen . ge⸗ kommen ist, nicht darauf gestützt werden, daß der Maßstab für die Umrechnung nicht richtig 3 It worden sei.

(3) Zu der Beschlußfassung genügt einfache Stimmenmehrheit

auch dann, wenn in der Satzung etwas anderes bestimmt ist. 48. .

Auf die Umstellung des Geschäftsanteils und der Haftsumme guf Rentenmart oder Goldmark finden die Vorschriften über die Er= höhung oder Herabsetzung des Geschäftsantesls oder der Haftsumme keine Anwendung.

49. Uebersteigt das bei der nufheif der Eröffnungshilan; sich er⸗ gebende Vermögen die Schulden, so ist der Ueberschuß, soweit er den esamtbetrag der Geschäftsguthaben übersteigt, dem Reservefonds unn fahren er darf nur zur Deckung von Bilanzverlusten verwendet werden.

8 Bo.

X Auf die Umstellung einer Genossenschaft findet die Vorschrift

* 2. AÄbs. 1 der Verordnung über Goldbilanzen entsprechende nwendung. .

(2) 8 die Anmeldung nicht innerhalb der vorge schriebe nen

erfolgt, so hat das Gericht der Genossenschaft eine angemessene Fri

keit der Genossenschaf

* 1 4 1

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unter Androhung der Eintragung der Nicht ; u bestimmen. Ist innerhalb der Frist die Anmeldung nicht erfolgt, ö ist die Nichtigkeit der Genossenschaft , . Die V ien er SS 142, 145 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der frei⸗ willigen Gerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung.

1. Bei Neugründungen von ee enscha ten muß der Geschäfts⸗ anteil und die Haftsumme auf Rentenmark oder Goldmark gestellt werden. 3 42 Abs. 2 Nr. 2 gilt entsprechend.

8 62. e Für Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb ruht oder deren Sitz im besetzten Gebiet liegt, kann die oberste Landesbehörde oder dĩe von ihr bestimmte Stelle Ausnahmen von den Vorschristen der Verpordnung über Goldbilanzen und den Durchführungsverordnungen

lassen. 29 Abschnitt I.

Versicherungsunternehmungen.

Artikel J. Bilanzierung.

53. Versicherungsbereine auf de usetickei mit Ausnahme der na er,, im Sinne deg 8 b3 des Versicherunggaufsichts. esetzes gelten als Kaufleute im Sinne des 81 der Verordnung über oldbilanzen. 8

8 54. ür die Verlängerung der Frist zur Vorlegung der Eröffnungs⸗ gin Leere er g d, ic, f r c gz

bilan 9 2 Abs. 2 der Verordnun s des Handelsgesetzbucht 36 des Versicherungtaufsichtsgesetzes) ift an e . . die Aufsichtsbehörde zuständig.

8§8 66. 1) Für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz einer privaten i , , , Aktiengesellschaften und Versicherungs. vere Artikel 1 Nr. 4

ne auf Gegenseitigkeit) gelten ir Abweichung von

und h 8. Henn ier ff Juli 1923 i 1S. 684) die

gieichen Vorschristen wie für die übrigen Aktjengesellschasten. 3H Für die Jahresbilanzen gelten die in der Eröffnungsbilanz

eingesetzten Werte als en, oder Herslellungspreise im Sinne

des 8 5ha des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Arti kel II. Um stellung von Versicherungsaktiengesellschaften.

§ b66. ; (1) Als Gewinne im Sinne des 8 6 der Verordnung über Gold⸗ bilanzen find nicht diejenigen Antelle an Jahresüberschuß anzusehen, die den Versicherlen nach den Versicherungsbedingungen oder Satzungen

der Gesellschast zustehen. (2) Zur Verlängerung der im 18 Abs. 1 der Verordnung über

Artikel III.

Um stellung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.

§ 57.

(I) Uebersteigt bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkelt das bei der Aufsiellung der Eröffnungsbilanz sich ergebende Verm die Schulden, so ist der Ueberschuß in Rejerve zu stellen. ; (2 Ergibt sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz eine Ueberschuldung, o ist über ihre , gie che n mit der Ge⸗ nehmigung der Eröffnungsbilanz vom Obersten Organ Beschluß zu

fassen.

(3) Der noch nicht getilgte Betrag des Gründungsfonds darf höchstens insoweit als Schuld eingesetzt werden, als sich dadurch eine Ueberschuldung nicht ergibt.

(4) Zu einer Beschlußfassung genügt einfache Stimmen mehrhelt auch dann, wenn in der Satzung etwas anderes bestimmt ist.

(6) Die Beschlüsse bedürfen der Genehmjgung der Aufsichts⸗ behörde und sind wirksam auch für bestehende Versicherungsverhälinisse. (6) Die Vorschristen der 13 Abs. 1, 2 Satz 1, 8 19 Abf. 1 der Verordnung über Goldbilanzen finden entsprechende Anwendung.

Abschnitt III.

Kolonialgesellschaften und Gesellschaften mit Beziehungen zum Ausland.

5§5 68. Für Gesellschaften, denen nach 5 11 des Schutzgebietsgesetzes in der 7 ung der Bekanntmachung vom 10. September 19090 (RGB. S. 513) die Rechtgrähigkeit verliehen ist (Kolonialgesellschaften), kann die zuständige Aufsichtsbehörde Ausnahmen von den Vorschriften der 1 bis 3 der Verordnung über Goldbilanzen zulassen. Sie kann auf der Grundlage der 5 bis 16,3 19 der Verordnung üben = die Umstellung solcher Gesellschaften auf Goldmark regeln. § 59. ür Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Attien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die ihr Geschäft zu einem erheblichen Teil in oder mit den ehemaligen deutschen Schutz gebieten oder dem früher feindlichen Ausland betreiben oder von deren Vermögen sich erhebliche Teile dort befinden, kann die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle 1. anordnen, daß, solange die Gesellschaften einen zee n n Geschäftsbetrieb nicht wieder aufgenommen haben, die Ver⸗ pflichtungen aus der Verordnung über n und den Durchführungsverordnungen ganz oder tellweise ruhen; 2. für den Fall der Wiederaufnahme des regelmäßigen Geschäftt⸗ betriebs Ausnahmen von den Vgeschriften der Verordnung über Goldbilanzen und den Durchführungẽverordnungen zulassen.

Teil III.

Uebergangsrecht. 5 60. (1) Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die erste Verordnung zur Durchführung der Verordnung äber Goldbilanzen vom 5. Februar 1924 (Röhl,. 1 S. 49) und die Vorschriften der 58 3 bis 5 der zweiten Durchführungsbestimmungen zur Rentenbankverordnung vom 17. Dezember 193 (RGBlIl. 1 S. 1243) treten außer Kraft. . (2) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gefaßte Beschlüsse der Generalversammlung (Gesellschaftewersammlung) über die stellung, die den Len hene. dieser Verordnung nicht entsprechen, dürsen nicht durchgeführt werden; ihre Eintragung findet nicht sigtz. Die ses gilt nicht. ee, die Vorschriften nicht zwingenden Rechts 3 und der Beschluß nicht oder nicht mit Erfolg angefochten ist. Falle des Satzes 2 gilt der Beschluß selbst dann als gültig, wenn er nach der eisten Verordnung zur Durchführung der Verordnung über Goldbilanzen vom 65. Februar 1924 (RGBl. IJ S. 49) nichtig wäre. Berlin, den 28. März 1924. Der an =. der Justiz. mminger.

Berichtigung.

In §]7 Absatz 2 der Verordnung über Erwer btz losenfürsorge vom 16. Februar 1724 (Reichsanzeiger Nr. 42 vom 19. Februar 1924) ist statt Zinsen und Spargroschen“ zu setzen „Jinsen von Spargroschen“.

Berlin, den 24. März 1924.

Der Reichsarbeitsminister. J. A.: Dr. Weigert.

Best im mungen über die Freigabe von Sprit zur Trinkbranntwein⸗ und Trinkbranntweinessenzenherstellung.

Im Monat April 1924 werden 150 Hundertteile der Bezugszahl freigegeben.

Die Preise betragen bis auf weiteres:

A. im Großver kauf: . von 300 1 aufwärts Gm. 4, je 1 W. B) im Kleinverkauf: von 25 1bis 100 1 W.... ... Gm. 4,22 je 1 W. über 100 1 W. bis 2380 W.. 4x20 je 1 W.

Die Preise gelten für unsiltrierten Primasprit. Für über Holz kohle filtrierten Weinsprit erhöht sich der Preis um Gm. O10 und für Weinsprit Marke Kahlbaum“ um Gin. G18 je 1 W.

Im übrigen finden die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1923 entsprechende Anwendung.

Berlin, den N. März 1924.

Reichs monopolverwaltung für Branniwein. Stein kopff.

Preußen. Finanzministerium.

Die Rentmeisterstelle bei der siaatlichen Kreiskasse in Fulda, Regierungsbezirk Cassel, ist zu besetzen.

Ministerium des Innern.

Reichssteuerverteilungen an die Gemeinden Gemeindeverbände).

Zur Verteilung kommen:

a) Cinkom men steuer (11. Ek. Abschlag für März) auf jeden Rechnungsanteil der Provinzen 28 achtundzwanzig der Landkreise 56 sechsundfünfzig der Gemeinden 310 dreihundertzehn Millionen, . 36

b) für Dotattonen stehen 1 230 099 eine Million zwel⸗ . Billionen Mark zur Verfügung.

(S. Min. Bl. i. V. 1923, S. 1165 und 1245.)

Berlin, den 26. März 1924.

Der Minister des Innern. J. A.: Sur sn.

Goldbilanzen bestimmten in ist an Stelle der obersten Landes- behörde oder an der von ihr bestimmten Stelle die Aussichtsbehörde

vertrag abgeschlossen worden ist.

zuständig.

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