1924 / 79 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 02 Apr 1924 18:00:01 GMT) scan diff

Rabbiner im Bezirk ansässig ist, sowie zwei Lehrpersonen (Lehrer und Lehrerin). Die vorbenannten geiftlichen Mitglieder werden von den juständigen Stellen der beneffenden Religionegesellschaften ernannt ertretung des Selbst⸗

oder gewählt, die Lehrpersonen werden von der verwaltungskörpers nach Mehrheitsbeschluß gewählt

(4) Im übrigen werden die in der Juzendwohlighrt erfahrenen Männer und Frauen von der Vertretung des Selbstverwaltungs. körpers auf Grund der für die Wahlen von Ehrenbeamten geltenden

Vorschriften gewählt.

§5. (1) Soweit sie nicht schon auf Grund des z 4 Mitglieder des. Jugendamts sind, sind zur Teilnahme an seinen Sitzungen berechtigt

und haben in ihnen beratende Stimme: 1. der Kreisschulrat; 2. der Kreismedizinalrat; 3. der Gewerberat; 4. der Vormundschaftsrichter.

Sind mehrere solcher Beamten im Bezirk angestellt, so erfolgt die

Augwahl durch die vorgesetzte Dienstbehörde. (2) Den im Abs.

Teilnahme an den Sitzungen nicht zu. 6

. S6. Die Amtsdauer der Mitglieder des Jugendamts beträgt 4 Jabre.

Mit dem Ablaufe dieser Frist endet auch das Amt der Ersatzleute.

§ 7. Stadtiugendämter.

(I) In den Städten regelt sich der Vorsitz und die Stellver⸗ treiung des Vorsitzenden nach den Vorschriften der Städteordnung

über Deputationen und Kommissionen.

(2) Die Satzungen der Berliner Bezirksjugendämser werden In den Bezirkssugendämtern haben

durch Ortsgesetz geregelt. Bezirksbürgermeister, Bezirksämter und Bezirksversammlungen die Befugnisse der entsprechenden städtischen Stellen. § 8. Kreisjzugendämter. *

(1) In den Kreisjugendämtern führt den Vorsitz der Landrat als Borsitzender des Kreieausschusses. Der Siellvertreter im Vorsitze wird. soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt, vom Kreis ausschusse gewählt.

(2. Wird Gemeinden oder Gemeindeverbänden von mehr als 10 000 Einwohnern oder selbständigen Städten der Provinz Hannover, für die kein besonderes Jugendamt errichtet ist, durch die Satzung des Kreisjugendamts das Recht der Vertretung zugehilligt., so haben die Berechtigten Anspruch auf Berufung der von ihnen zu bezeich⸗ nenden Vertreter. 80

Jugendämter in Landgemeinden, rhein chen Land— bürgermeistereien und westfälischen Aemtern.

In Landgemeinden, rheinischen Landbürgermeistereien und west⸗ fälischen Aemtern regelt sich der Vorsitz und dessen Stellvertretung nach der Gemeindeordnung. Die Stellvertretung kann durch die Satzung anderweit geregelt werden.

§ 10. Wohlfahrtsämter.

(1) In Gemeinden und Gemeindeverbänden, in denen gemäß 52 in Jugendamt zu errichten ist und in denen ein Wohlfahrtsamt oder eine andere der Wohlfahrtspflege dienende geeignete Stelle der Selbst⸗ perwaltung besteht oder errichtet wd, können durch Satzung die Aufgaben des Jugendamts dieser Stelle oder einem Ausschusse dieser Stelle im Rahmen der nach Maßgabe der Gemeindeverfassungsgesetze diesen Amtsstellen oder Ausschüssen zustehenden Befugnisse übertragen werden. Jedoch muß die Zusammensetzung der Stelle oder des Aus⸗ schusses, soweit es sich um die Wahrnehmung der Aufgaben des

Jugendamts handelt, den Erfordernissen des § 4 entsprechen. Auch

ist hierbei die Beteiligung der im § 5 genannten Personen sicher⸗ iustellen ,,

pflege dienende geeignete Stelle der Bezirksverwaltung besteht oder errichtet wird, durch Ortsgesetz die Aufgaben des Jugendamts dieser Stelle oder einem Ausschusse dieser Stelle übertragen werden. Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

§811. Gesundbeitsämter.

() Die Uebertragung der gesundbeitlichen Aufgaben eines Jugend. amts auf ein Gejundheitzamt oder eine entsprechende Bebörde G 10 Ab. 2 des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt) erfolgt durch Satzung des Selbstverwaliungstörpers. Sie ist auch zuläͤssig. wenn das Gesundheitßamt oder die entsprechende Behörde im Rahmen eines Wohblfahrtsamts besteht.

(2) Veibleiben die gesundheitlichen Aufgaben beim Jugendamt, so ist bei ihrer Bearbeitung ein Arzt zuzuziehen.

§ 12. Landesjugendämter.

() Die Provinzialverbände, in der Propinz Hessen⸗Nassau die Bezirksverbände Wiesbaden und Cassel, der Kommunalverband der g,, n g, Lande und die Stadtgemeinde Berlin können zur

füllung der Aufgaben aus 5 13 mit Ausnahme von Ziffer 8 des Neichsgesetzes für Jugendwohlfahrt ein Landeslugendamt errichten. Die Aufgahen des Landesjugendamts können auch einem bei demselben Kommunalverband errichteten Landeswohlfabrtsamt oder einer bei diesem errichteten anderen der Wohlfahrtspflege dienenden Stelle übertragen werden.

(2 Die aus 5 77 des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt und Nr. 2 der Verordnung über das Inkrafttreten des Reichsgesetzes für Jugendwohlsahrt vom 14. Februar 1924 sich ergebenden Rechte der Landesregierung bleiben unberührt.

§5 13. ). In das Landegiugendamt sind Vertreter von Jugendämtern und Justijbehörden zu berufen. (2) Die Voischriften der 55 4 und 10 finden entsprechende An⸗

1 genannten Personen steht gegen die Ge— meinden und Gemeindeverbände ein Anspruch au Vergütung sür die

die Entscheidung erlassen hat. zur Entscheidung vorzulegen.

standes des Selbstverwaltungskörpers

streitversahren statt.

körpers ist auf diese Vorschristen hinzuweisen. §17.

rechts gerügt wird. IV. Fürsorgeerziehnng. § 18.

der Provinz Hessen⸗Nassau die Landesausschüsse der

Landesausschuß der Hohenzollernschen Lande. (2) In den Fällen aus 5

fassung die Fürsorgeerziehungsbehörde hören.

bringung des Mindersährigen Nachricht zu geben.

Unterbringung des Minderjährigen zu benachrichtigen.

* Die Beendigung der

Volljährigkeit ist dem Vormundschaftsgerichte mitzuteilen. 26

Bei der Ausführung der

jugendamt zu beteiligen, soweit ein solches errichtet ist.

teiligung ist durch den Minister für Volkswohlfahrt zu regeln.

erziehung gemäß 5 72 Abs. 2 des Reichsgesetzes für Beschluß kann der Antragsteller binnen zwei

hebung der

hören. folgen.

ersolgt, so bedarf innerhalb der ersten drei Mongfe nach hebung der Widerruf der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts.

verbände, bei denen

zwei Dritteln.

Maueß und der Unterhaltung der non den Komm der entstandenen Selbstkosten zu zb shreffn

erden, wenn arbeitsunfähig sind.

Beitrag des Staates anzurechnen.

5 24. (1) Die Kommunalverbände haben für die Ausführung der Für⸗

Erziehungsanstalten Anweisungen zu erlassen.

sichtlich der Bestimmungen, welche sich auf die Aufnahme, die Be⸗ e . den Unterricht und die Entlassung der Minderjährigen ziehen.

5 25.

Wenn schulpflichtige zur Fürsergeerziehung überwiesene Minder⸗ jährige der öffentlichen Volksschule ohne sittliche m, ee. der übrigen die Schule besuchenden Kinder nicht zugewiesen werden können, so hat der Kemmunaglverband dafür zu sorgen, daß ihnen während des schulpflichtigen Alters der erforderliche Schuluntenicht anderweitig zuteil wird. Im Streitfall entscheidet der Oberpräsident nach Anhörung der Schulaussichtebehörde.

5 26.

99 Die , , und in höherer Instanz der Minister für Volkswoblfahrt haben die Aufsicht über die Aus führung der Fürsorgeerziebung durch die Kommunalverbände und die von ibnen zur Unterbringung von Minderjährigen benutzten Anstalten zu führen. Jedech bleiben Bestimmungen, nach denen anderen staatlichen Be⸗ hörden das Recht der Fachaussicht zusteht, unberührt.

(2) Der Einspruch ist bel derjenigen Stelle einzulegen, welche s Ist diese Stelle eine andere als der Vorstand des Selbstverwaltungskörpers, so ist der Einspruch diesem

8 16. (1) Gegen den auf Einspruch en, Beschluß des Vor⸗ ndet binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschweide an die Kommunalaussichtsbehörde und in den Fällen aus 5 15 zu 1 wahlweise die Klage im Verwaltungs⸗

(2) In den Beschlüssen des Vorstandes des Selbstverwaltungs⸗

Im Verwaltungẽstreitverfahren entscheidet im letzten Rechtszuge das reichsgesetzlich zuständige Gericht, joweit Verletzung des Reichs—⸗

(1) Fürsorgeerziehungsbehörden sind die Provinzialausschüsse, in ; Kommunal- peibände Wiesbaden und Cassel, der Magistrat der Stadtgemeinde Berlin, der Kreisausschuß des Kreises Herzogtum Lauenburg und der

63 Abf. 2 des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt muß das Vormundschastsgericht vor der Beschluß⸗

§ 19. (I) Im Falle der vorläufigen Fürsorgeerziehung hat die Fürsorge⸗ erziehungsbehörde bis zum rechte kräftigen Abschlusse des Verjabrens dem Vormundschaftsgerichte von dem Orte der jeweiligen Unter⸗

(2) Nach rechte fräftigem Abichlusse des Verfahrens ist das Vor⸗ mundschaftsgericht auf sein Ersuchen von dem Orte der jeweiligen

ürsorgeerziehung vor Eintritt der

Fuͤrsorgeerziehung ist das Landes⸗ Die Be⸗

§ 21.

(1) Für die Entscheidung über die Aufhebung der Fürsorge⸗ hung ugendwohlfahrt ist die Fürsorgeerzlehungsbehörde zuständig. . ihren ablehnenden

t ochen vom Tage der Zustellung an die Entscheidung des Vormundschastegerichts anrufen. (2) Bei einer unter Vorbehalt des Widerrufs ersolgten Auf⸗ l Fürsorgeerziehung steht die Ausübung des Widerrufs der Fürsorgeerziehungs behörde zu. Diese hat vorher das Jugendamt zu Die Anhörung kann in dringenden Fällen nachträglich er⸗ . Ist die unter Vorbehalt des Widerrufs erfolgte Aufhebung der Fürsorgeerziehung gemäß Abs. 1 durch das , , der Auf⸗

§ 22. Träger der Kosten der Fürsorgeerziehung sind die Kommunal- en Fürsorgeerziehungebehörden hestehen 18) Sie erhalten zu diesen Kosten aus der Staatskasse einen Zuschuß von

§ 23. (.I Für. die Erstattungsforderungen der Kommunalverbände an die Minderjährigen oder die zu ihrem Unterhalt Verpflichteten sind Tarife zugrunde zu legen, welche von dem Minister für Volkswohl⸗ fahrt nach Anbörung der Kommunalverbände festgesetzt werden. Die Kosten der allgemeinen Verwaltung der Fürsorgeerziehung, des unalverbänden er⸗

(2) Für die Fürsorgeerziehung Schulentlassener sollen von diesen und den zum Unterhalt Verpflichteten Kosten nur dann erhoben sie in Anstalten untergebracht oder durch Krankheit

(3) Wird gegen den Erstattungsanspruch Widerspruch erhoben, so beschließt darüber auf Antrag des Kommunalverbandes der Bezirks⸗ ausschuß endgültig. Zwei Drittel der durch die Kommunalverbände von den Erstattungspflichtigen eingezogenen Beträge sind auf den

sorgeerziehung und für die Verwaltung der von ihnen errichteten

(2) Die Anweisung bedarf der Genehmigung der Minister für Volkswohlfahrt und für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung hin⸗

J 8 29.

(I) Die auf Grund des § 27 eintretenden Amts vormundichaften elten als bestellie Amte vormundschaften. zweit es sich um die Ueber⸗ eitung einer Mitvormundschast. Gegenvormundschatt, Pflegschaft. Belstandschast oder um eine Vormundschaft über eheliche Mündel

handelt, in anderen Fällen als geetzliche Amtsvormundschajten.

(25. Die KRestahungen der bisherigen Sammel vormünder gelten als Bescheinigungen im Sinne des 8 37 des Reichsgefetzes sür Jugend⸗ wohlfahrt und sind durch einen Vermerk des Jugendamts als solche zu kennzeichnen. . .

0.

8

Soweit auf Grund des Artikels 733 8 1 des Preußischen Aus⸗ r, ,, zum Bürgerlichen Geletzbuche Vorstände von An⸗ taiten die Rechte und Pflichten eines Vormundes über Minderjährige baben, oder soweit Anstaltsvorstände aul Grund des § 12 des Ge⸗ setzes über die Fürsorgeerziehung Minderjähriger bestellt sind, bleiben die Vormundschaften bestehen und gelten als bestellte, Anstalts⸗ vormundschaften im Sinne des § 47 des Reichsgesetzes für Jugend⸗ wohlfahrt. 9 ;

85 31. () Auf schwebende ,, finden die Be⸗ stimmungen des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt mit folgender Maßgabe Anwendung: .

2) Ist der Antrag vor Inkrafttreten des Gesetzes gemäß Abs. 1 des 5 4 des Gesetzes uͤber die Fürsorgeerziehung Minderjähriger ge⸗ stellt, so ist der Veschluß auch dem Antragsteller zuzustellen, dem dag Recht der sofortigen Beschwerde aus Abs. 4 des 8 4 justeht. Sind die Anbörungen gemäß Abs. 2 des 4 erfolgt, so bedarf es im erften Rechtszuge nicht mehr der Anhörung des Jugendamts vor der Beschlußfassung.

(3) Beschlüsse auf vorläufige Unterbringung, die auf Grund des §z 5 des Gesetzes über die Fürsorgeerziehung Minderiähriger erlassen sind, gelten als Beichlüsse ber Anordnung der vorläufigen Fürsorge⸗ erziehung gemäß 5 67 des Reichegesetzes für Jugendwoblfahrt. 8. 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Fürsorgeerziehung Minderjähriger ist nur anwendbar, wenn der Beschluß auf Ablehnung des Antragt auf Fürsorgeerziehung oder die Einstellung des Verfahrens vor Inkrast⸗ treten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden ist.

32. . „Auf die guf Grund der bisherigen ge Bestimmungen überwiesenen Minderjährigen finden die Bestimmungen des Reichs⸗ gesetzes für Jugendwohlfahrt Anwendung.

8 33.

(1) Bis zur Errichtung der Satzungen werden die Zuständig⸗ keiten der Jugendämter durch den Vorstand des Selbstverwaltungz⸗ körpers wahrgenommen. Die §S§ 11 und 32 des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt finden Anwendung.

(2). Kommt die Satzung bis ö. 1. Oktober 1924 nicht zu⸗ stande, so wird sie von der Aufsichtsbehörde erlassen.

VI. Ausführung des Gesetzes.

34. Mit der Ausführung des Chin wird der Minister für Volktz⸗ wohlfahrt beauftragt. .

VII. Aufhebung bisheriger Gesetze.

36. Das Gesetz über die g en er eh rige⸗ vom 2. Juli 1900 und 7. Juli Is (Gesetzsamml. 1900 S. 264 und 1915 S. 113) sowie Artikel 78 des Preußijchen Aussührungegesetze z zum Burgerlichen Gesetzbuch vom 20. September 1899 (Gesetzhsamml. S. 177) werden aufgehoben.

VII. Inkrafttreten des Gesetzes.

. 36. Dieses Gesetz tritt am 1. hu 1924 in Kraft. Das vorstehende, vom Landtage beschlossene Gese horn nf ift a, Tie pf roy hmas mäßigen Rechte des

Das Preußische Staatsministerium. Braun. Hirtsiefer.

wird taatt⸗

Anordnung,

betreffend die sechste Aenderung der Ausführungs⸗ anweisung zum Rennwett⸗ und Lotteriegesetz vom 8. April 1922 (RGBl. S. 393) und den hierzu er⸗ lassenen Ausführungsbestimmungen vom 16. Juni 1932 Zentralblatt für das Deutsche Reich 1922 S. 85h, betreffend die Zulassung und den Betrieb von Totaiisatorunternehmen und Wettannahmestellen sowie betreffend die Zulassung und afl fe r der Buchmacher und Buchmachergehilfen in Preußen vom 21. Juli 1922.

1. Nachdem durch die Verordnung des Herrn Reichs⸗ ministers der Finanzen über die Umstellung der Buchmacher⸗ , auf Gold vom 9. Februar 1924 (RGBl. 1 S. 55) er 8 2 der Verordnung über die Versteuerung von Wett⸗ scheinen im Abrechmungs verfahren vom 8. Januar 1923 ( n. ge

ministerialbl. S. 68) aufgehoben ist und damit die bishe

aͤmtern in Fortfall kommt, haben die Buchmacher kuͤnftig neben

. von Steuersicherheiten bei den zuständigen Finanz⸗ der durch Anordnung vom 8. Dezember 19238 (Deutscher Reich⸗

und Preußischer Staatganzeiger Nr. 284 vom 18. . 19233) E, allgemeinen teuer

icherheitsleistung noch eine besondere cherheit bei der zuständigen Zulassungsbehörde zu hinter⸗ legen. Die Steuersicherheit beträgt das Dreifache derjenigen

Sätze, die als allgemeine Sicherhelt nach der oben erwähnten

hinterlegen sind.

aris, 1. April. 1 Bufarest 920. Pra S9. h0, England Schweiz 312.25, Spanien Amsterdam, Berlin 9.68 wn n Chrissiania 36, 80, Italien 11.90. Prag 8, 6

(W. T. B) Devisenkurse, 23.10, Wien 265, 00, A

241,06, Stodholm 472,75. (WB T. B.) st Fl. für eine Billio Kopenhagen

Brüssel 11.50, lsingfors 6.10 - 6,80. Deyisenkur e. jen O 06. so, Prag 17.974, Polland Paris 31,75,

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4. Absatz 1. Satz, Italien 78.70.

chmachern für sich g durch die Zu⸗ Fortfall. Buch⸗ en nach erfolgter Zulassung Hersteller, Hofgürtler⸗ Alte Jakobstraße 18,

können bis zum 81. De Von diesem Zeitpunkt a

des Abschnüls B 5, Ausländische Banknoten (in Billionen)

cherabzeichen den Bu Erteilung der Zulassun werden, kommt in

e Beslimmung . die Buchma hre Gehilf lassungsbe

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Banknoten

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Deyisenkurse. atis 159.50, Schwelz Stockholm 7150, Madrid 36. 60.

hilfen hab mittelbar vom Berlin 8W. 68,

d Buchma Abzeichen un E. i n, iu erwerben.

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3. Diese Anordnung tritt

den 31. März 1924. für Landwirtschast, d Forsten.

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1,25 Frank für eine Billion, New York 5,71, 25 M73. Brüssel 26.25,

Christiania 77,756, G 60,75, Belgrad 2 Kopenhagen, 1. April.

25 99, New Jork 6.05, Ha ürich 106, 00, Rom hristiania 82,19. Helsin Stockholm, 1. April. 16.25, Berlin G86 Schweiz. Plätze 66. 25, ashington 3, Christian ia, 1. A

273, 90, Zürich holm 196 00

London 24,68, Kopenhagen 93, 94. Stockbolm 77.0, Buenos Aires 190,00, iz, Sosia 4. 156. . W. T. B.) Devisenkurse. Paris 33, 89, A AUmsterdam 223, 99, Stockholm Prag . Beyisenkurse. 21, 15. Brüssel 15.70, hagen bꝛ. 20. Christiania 7. Rom —— P ö. Devisenkurse. Ii, 09, New Jork 7.4 Antwerpen

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Der Minister des

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Ministerium für Handel und Gewerbe.

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Fölner Hagel⸗Vers. 100, 00 Frankfurt a. M, 1. Apwil. Oeslerreichische Kreditanst listoff 23.5, Badische hemische Griesheim 1476, 205, Frantfurter N Maschinen 6.4. Höchster lzverkohlungs. Industrie Bad. Waghäusel 4,6. ,,, illionen. d Vereinsbank 4,820, Lübe Austral Zl, 0, 37, 0, Norddeut Usbest 1,46, Harburg⸗Wi Alsen Zement 563.5, Dynamit Nobel Stavi Minen 32 Salyeter . 2 Wien, 1. April. Lose . Mairente 160 rente VN, 6, Desterreichische Ungarische Kronen

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W. T. B) Adserwerke 3 0, A] k 180. ,, und Silber⸗Scheide ittekind 3 25, Hilpert Holzmann 3.4, 4 I. Zuckerfabrit

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Ausgabe gelangende Nummer 24 mmlung enthält unter über die Erheb ländlichen und z . unter das Ausführungsgesetz zum Jugendwohlfahrt vom g. Jul 1823 (RGBl. 1 39. März 1924, unter Nr. 12 808 d ordnung für die Lan 1921 ö.

Die von heute ab zur reußischen Gesetzsa r. 12 . ! .

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Freiverkehr. Abgeschwächt. . W. T. B. ebruarrente 1.8, Dest onenrente O. 97, Un 7,2, Anglo: õsterrei . Unionbank 2640, Ferdinand Nordbahn 18 60, tsbahn 619.0, Südbahn 99, l, Schuckertwerf S5, 0, Alpine Montanges. rager Eisenmdustrie 1915, 0. Rimamurany Ges. 66,5. Brürxer Kohlenberg⸗ kohlen 750 0, Daimler Motoren G. 410.0, Galizia

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den Beschluß des Zuteilung von

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bis 10,00 4A

reußischen Staats⸗ (. z, entsteinte Pflaumen 80, 00 85

Gebietsteilen an das März 1924.

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ministeriums über die Fandeskulturamt in Cassel, v Verkaufspreis 30 Goldpfennig.

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Bei Abnahme von meh

J und 2 Uhr. Bestellungen rifilich bei den

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z og Niederlãandische iederlaͤndische Staats Niederländische Staatsanleihe von Stagatsanleihe v. 1921 A 101.0, 8 Hargarine Stammaktien ba. 20, 255 75, Cultuur Mij. der Vorsten⸗ lsvereenigung Amsterdam 480, 00, Kon. Nederl. Mij. cot Expl. van Rubber Cultuur Mij. Amsterdam 14409 Unie 123 Ho,

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giichtamtliches.

Deutsches Reich.

e Botschafter Honda ist nach ah eg, der Botschaft wieder

Naphta „Galicia“ 2 Am sterdam, 1. April. Staatsanleihe 1922 A u. anleihe von 191 1896/05 6161s, 7 ci Niederl - Ind. andel Mij. —— Ju lühlampen Stammaktien jsanden Stammaktien 1841/n, Gecons. Holl. Petroleum 1 etroleumbronnen 437.09, olland Amerila. Linie 87.59. Nederl. Scheepvart⸗ saatschappi 366,25. Ruhig.

(W. T. B. B 997g, 4 2 so 7 81,75, 3 Co

Der Kaiserlich japanis Berlin zurückgekehrt und ha übernommen.

Gesnndheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ maß regeln.

heitsamt ist das Erlösschen der Maul⸗ e . Schlachtviehhof in Zwickau i. Sa. am

Berichte von auswärtigen Waren märkten.

(B. T. B) Wellaugtio n. Heut oten. Für den mäßigen Vor upteten Preisen. Die Notierungen in sich zugunsten der Verkäuser. Notierungen waren lebhafte Geschãste⸗

. Dem Reichsgesund und Klauenseuch 27. März 1924 gemeldet worden.

London, 31. März. wurden 8000 Ballen angeb ute Nachfrage bei voll beha nen gewaschenen Merinos gestalteten Bradford, 31. März. (W. T. B.) Die Kreuzzuchtforten wiesen

26 00 A, inl. unge. Kondensmil ; im allgemeinen fest.

Handel und Gewerbe. tätigkeit auf.

Berlin, den 2. April 1924. Telegrapbische Auszahlung (in Billionen).

Berichte von auswärtigen Devisen⸗ und

Anordnung vom 8. Dezember 19233 6. die Leistung und Hinterlegung der Steuersicherheit gelten die leichen Bestimmungen, wie sie für die Leistung und Hinter⸗ egung der allgemeinen Sicherheit erlassen sind, mit der Maß- abe, daß die Zahlung der Steuersicherheit in drei gleichen aten bis zum 15. Mai, 1. Juli und 1. September erfolgen kann. Nach Ermessen der Zulassungsbehörde kann auch noch in Ausnahmefällen eine geringe Hinausschiebung der einzelnen Zahlungstermine zugestanden werden. Jedoch müssen big pätestens zum 15. September von den bisher zugelassenen uchmachern alle Einzahlungen erfolgt sein. . Die Zustimmung der Zulassungsbehörde zur Ueberweisung ssel u. der von den Buchmachern bei den e hinterlegten Christiania ... Steuersicherheiten an die Zulassungsbehörde kann ,. unter 2 ö der Bedingung erteilt werden, daß die Ueberweisung in Form n. , , Goldanleihestücke erfolgt. Die . abe einer , len k

Parlamentarische Nachrichten.

Der Ständige Ausschuß des Preußiichen Land⸗ tags hob vorgestern abend, wie das Nachrichtenbũro des Vereing deutscher Jeitungsverleger berichtet, bei der zweiten Lesung der Haus⸗ zin ssteuerverordnung die auf sozialdemotratuchen Antrag beschlossene Bestimmung wieder auf, wongch wahrend der Dauer der Steuer über die am J. April geltenden Mieten nicht binausgegangen werden follte, nachdem der Minifter für Voltswohlfahrt eine ent sprechende Erklärung abgegeben hatte. Gestern beriet der Aue schu eine Rotverordnung, nach der der Handelsminister ermächtigt werden soll, die Bezirke der Handelskammern anderweitig ugrenzen, Kammern aufzulösen und zusammenzulegen. Ferner ollen mit Genehmigung des Handelsministers benachbarte Kammern einen Zweckverband bilden können. Die Vergrdnung wird damit begrändet., daß ohne diese Regelung die in der Personalabbau⸗ verordnung vorgeschriebene Per sonalverminderun bei den Handelsg⸗ kammern nicht möglich sei. Von verschie denen Seiten wurden starke Bedenken verfassungsrechtlicher und praktischer Art gegen die Regelung durch Notverordnung geltend gemacht und die Vorlage eines Ge etzes verlangt. Jentrum und Sezialdemokraten erklärten ihre . seit, der Verordnung zuzustimmen. Ablehnung fand ein deutsch⸗ nationaler Antrag, der die Genehmigung des Ministers bei der Bildung von Zweckverbänden streichen und die Abgrenzung. Auf⸗ sösung und Zusammenlegung bestehender Kammern von der Zu⸗ stimmung der letzteren abhängig machen wollte. Schließlich wunde die Vorlage ohne wesentliche Uenderungen gegen die Stimmen Deutschnalionalen, Demokraten und Kommunisten angenommen.

2. Apꝛil Geld Brie

1, 8865 1, 395 1.7955 14805

180605 18. 1460 419 421 o. 155 O db 15551 156359 21. 15 21.36 3 dr g 1 7259 jd id sz

18 5

di ö6 68 gz 13 96 24 34 1371 i

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111,22 6.38 6.08

(2. Soweit den Landes sugendämtern Aufsichtsrechte zustehen. sollen Besichtigungen der staatlichen Behörden im Benehmen mit den Landesjugendämtern erfolgen.

V. uebergangsvorschriften.

§ 27.

(). Soweit Beamte einer Gemeindegrmenverwaltung auf Grund des Artikels 78 z 4 Les Preußischen Ausführungsgeletzes zum Bürger⸗ lichen Gesetzbuch alle oder einzelne Rechte und Pflichten von Vormündern über Minderjährige baben, gehen diese Rechte und P n auf das Jugendamt über, zu dessen Bezirke die Gemeinde gehort. (?) Soweit Beamte oder Angestellte von Kreisen oder Ge⸗ meinden Vormundschasten als Sammelvormünder kraft Bestellung auf Anweisung ihrer Anstellungsbebörde führen, gehen diese Vor⸗ mundschaften auf das Jugendamt über.

3) Bel Errichtung der Berliner Benirkgsugendämter hat der Magistrat Berlin über die Verteilung der Vormundschaften Be⸗ stimmungen zu treffen.

Wertpapiermärkten.

Devisen. .

anzig, 1. April. (W. T. B.). Deyisenkurse. (Alles in ö Huben) an 'n . . 9 k 53 i e ion 9 23 4 1 1

an n, . B., 160 Rentenmark 128, 179 G. 128,821 B. Schecks: Warschau für eine Million O,. 621 G. O 624 B. Aus⸗ zahlungen: Berlin 100 Billionen 125, 685 G., 126315 B., London 0165 0, 35 ö G, == B.. Amsterdam 21 445 Ga 2lö58d B. Schweiz 166. 36 166 14 D, G, == B. Paris Se 4 G., sz S3 B. Wailchaun O Cal C. 18 50 o. 6z24 B., Stockbolm . , B. New Jork telegraphische abfung Sg Ge &. . .

6; nue 394 1. April. (W. T. B.) Notierungen der Devisen⸗

jd zentrale: Amsierdam 26 35d 99 G.. Berlin 18446 G. Budavest

1855 dg G., Kopen bagen 11 630. 090 G;. Lendon 30d dob h G. Paris

562 os h G., Zürich 12 456, 00 G, Martnotn 1.6193 Ge Liren ten

63 zizö, oh G. Zugossapisch Nöten 50. & Tschecho Slowalische

; Jioten 216 00 G. Polnische Jioten 73. 097 G, Dollar 0 71090 G.

. enn. Jioten ss G. Schwedische Noten 18 61000 G.

) für ein iarde, ** für zehntausend. . uh ö . April . ö B.) Notierungen der Devisen⸗ 3 zentrale Va nutze lg Amsterdam 1282 00. Berlin 3 57 14 Ehristianid 470. 0, Kopenhagen 62, 00. SteckQolm gl od Zůri ; ot, db, London 149, 66. Nem Vork 34. 6b, Wien 4, 956. Madrid 4. 68, 111.78 Marknoten 75am), Pellnische Noten —— Paris 196, d0, Italien 647 163.00). Y für eine Billion. 612

wendung mit der Maßgabe, daß an Stelle des Regierungepräsidenten der Oberpräsident tritt. Die Beteiligung von Sachveiständigen auf dem Gebiete der Schule, der Heilkunde und der Gewerbeaussscht mit mindesteng beratender Stimme ist sicherzustellen.

(3) Im übrigen richten sich Zusammensetzung, Verfassung und Verfahren der Landesämter nach dem Gemeindeversassungsrechte.

1. April Geld Brie

1,B385 1A 395 1,795 1A 805

18 55 18, 146 iz 221

Buenos Aires (Papierpeso) . ... ,

Konstantinopel ....

.

New Jork ....

Rio de Janeiro..

Amsterd. Rotterdam

Brüssel u. Antwerpen

§14.

Die aus 29 des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt sich er⸗ ebenden Rechte stehen dem Minister fär ,,. n ann sie ganz oder teilweise an Stellen der Staats, oder Selbst⸗ verwaltung übertragen.

IEE. Rechtsmittel.

8 16. (I). Gegen die Entscheidung der Jugendämter oder der Stellen, zelchen jugendamtliche Aufgaben übertragen sind, stebt der Einspruch zu: 1. wenn durch Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechtes. insbesondere auch rechtsgültiger Satzungen, das Interesse eines Kindes oder einer Gruppe von Kindern verletzt ist dem gesetzlichen Vertreter und den Eltern des Kindes oder denjenigen, die berechtigt sind, die Interessen der Gruppe zu vertzeten, insbesondere auch den gemäß 8 29 des Veichsgesetzes für Jugendwoblfahrt von der Aussicht des Jugendamts befreiten Anstalten und für geeignet erklärten Vereinigungen; ferner unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen zu 1, wenn die Entscheidung die Erlaubnis zur Aufnahme eines Pflegekindes oder die Aufsicht über ein Pflegelind betrifft, den von der Entscheidung Betroffenen sowie den Eltern und dem gesetzlichen Vertreter des Kindes.

beim Finanzamt hinterlegten Steuersicherheit darf erst erfolgen, obenhagen

wenn ein mindestens gleich hoher Betrag oder der durch diese Vffabon und Oporto Anordnung fesigesetzte ganze Eier fe ge en von demt ĩ 2 betreffenden ö als Steuersicherheit bei der Zulassungtz

behörde eingezahlt ist. 2. Der 2. Absatz des Abschnitis B5 der Ausführungt⸗ anweisung vom 21. Juli 1922 erhält . Fassung:

„Das Buchmacherabzeichen besteht aus ginem bei. Au übung des Wettgeschästg auf der linken Brustseite sichtbar tragenden Metallknopf von 4 em Durchmesser, der für Bu macher veigoldet, für Buchmachergehilfen versilbert ist, un auf dem der Schriftsatz . Buchmacher, behördl. zugelassen“ o Buchmachergehllse, behördl. zugelassenꝰ angebracht ist.

§ 28. (1) Sind die Gemeinden, deren Beamte oder e w,. die Vor⸗

mundschaft ausüben, nicht Träger des Jugendamtes, so werden diese kraft Gesetzes beamtete Mitglieder des Jugendamts und traut mit den vormundschaftlichen Obliegenheiten im inne des § 32 des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt. Diese Mitglieder werden bei der Zahl der beamteien Mitglieder des Jugendamts gemäß §z 4 Abs. 1 nicht mitgerechnet.

(2) Die Abs. 1 Satz 1 vorgesehenen Wirkungen erlöschen einen 5 . Aufkündigung seitens des Trägers des Jugendamts oder er Gemeinde. = .

elten be⸗

Stockholm und

. . udapest ...

Wien ....

9. 9 *

London, J. April. (W. T. B.). Devisenkurse. Paris 76, hh, New Sen nnz lz ut sKbiand 18 500 000 000 000, Belgien 93.50, Spanien 31.57, Holland 11,635. Italien 97 51, Schweiz 24,51, Wien hob bög.