1a glich)
Dl . zahlungssahlig bel innten. San? n einem aus . / .
8 c. J =. 21 ᷓ— f solcher Schuld⸗ 2 . 8 ⸗ ] 8636 ** ; den §5 ? Ufgestell te Crfordernisse
ᷣ ö l j n Deckung auf Vorsck irektoꝛ imͤums durch Beschluß sj J ziger Deckung Zahlungen der General inter 40 3. herabgesetzt verden; ein solcher Beschluß t ; A leberweisu U es Generalrate bedarf Einstimmigkeit bis auf imme. ö. n Kor nten auszustelle m Falle einer solchen Herabsetzung der T g länger Ki s r . , ler Art son Edelmetalle 418 ene Bankausweis⸗A özoche hat die Bank von dem an der ñ r 21 J ] J z * 1 8 ö ö . 1 J ö ; ; ö ö ju kausen 1 : lenden Betrag prozentual be—⸗ , . J er e ß R 7. u h e Be stimmungen an das Reich a ; ; 8 Prästdenten die erfor nn nehmen ner Deckung zwischen 37 und 49 *: 333 jährlig . t ,, Verwahrung und in Vewaltung zu ei einer e wischen zö und z7 6; 5 3. Jährlich, ö. l 11 8 b — ; . l De 33 1 3 und 35 95: ( ich: kon t N k h 1 1 51 ( * al 8 33 y. k ö ö. J ö ĩ 4 ĩ n bes Mita r lehe — n . . hr gen . , d,. 3 36 l 1 1 ( e e 1 p t be htigt, ohne gerichtlidc h eines hze n te 5 Mahr ich für ledes um dag ö ʒ l 6 ) 5 ; ᷣ ; ge horn . r tellte tz ö en Prozentze ihl der Deckun i333 95 unterschreitet. rschrift ö —1n J J / 11 f J z n lich hrer ; ö v Dock 9nd 3 he ind u der l im An ̃ en Der kontsatz muß, wenn die ö deckung während einer Bank⸗ ] ö 98 s t 6j de e, e, z ö. mme in nen Au is⸗Woche oder än ger ununterbrochen unter 40 96 liegt. , . ö ; —̃ ꝛ le 1 ! . 11 91 6 . h . 111 1 1 1 kj 3 l itgli d, soll 3 ch n 3. ; Zeit des Erwerbs ĩ 6 ? a . ; rn 1 e . 6 . J f. s J 0 in Wen e zu zahl len der um die Vor ch en k ; ö . ö ö . t die ᷣ k de nder igehörigkeit g es nindes 6 ; P le Rorschristen der 2 entsprechend ! ; Eraft : ; Die X . f w , en liche Aäeußer sucht ö. w 4 9. n. f . sahl . Bevor die — n tritt, bat sie Reid Giaenlckeff von Reis — 2 dieses Gesetzes die 3. Fsifßen Not— 8 17 ; * j. f . ö. ? agten e zur regierung hiervon Len it ) h ö 10 ! 814 — Pit e füllung des Abs. t wir ⸗ — u Mit flrats dürfen nicht hestellt werder Han n. 8 30 ften Devi Deck unmtte e T en eichs oder ö nasse 1 . 2 * J . i,. . ö ! V . n Zum Zwecke der. Fest stellun g der Steuer hat das Reichsbank. § 39. / Die l mau nd dies . au 101 — J 3 rekt rium r 2 ] ister der Fin anzen bis zum 16 eines Wer unbefugt 8 nk joten oder sonstige f de . ö ;. imnerhalb 6 Monaten , . h 8 1 ⸗ i Sinne z er Vorschrift i Barreng b) Versonen 1e 91 ] . voni ich 9 16 5 ,, ö 3 . . . r . ö 9n C6 all 1 2 nhaber lautende 1 ral andische 3, , . e,, ö 2 = 4 1 * l l einem del hehe nk ist verpf t, n ) n fest 11 tellung der Teuer fur den vergangenen nuwerzinsliche . schreib m g ee. 11 1 nunzen J J em 392 h6⸗ Tande 9 er für d f 9 9. ö Monat erfor Angaben zu ö Die Zahlung der Steuer — Geldstrafe bestraft ze dem Zehnfach ; ̃ eck weit ch ent in den Ka der ; b. H gilt s na3 fur te Die Bank ist berecht gt f Kosten dez l 4 hat bis zun des Monats zu erfolgen i gebenen erg . k ö stim t oder zu erfügu n, . gie Lurch die von ihr zu bezeichnenden Techniker pr §. 31. es außerdem , , felge , De 3 ö. . lassen pflichtet, ihre Noten: 5; — t ö. ot echsel m ; ö. a) h mptkasse in Berlin sofort Präsen ben ; 14 ĩ heck d täglich fällige Fe . . ö. J ö. . 1 . er l e , dee ; eit 6 : ( 1 kdirek um at jeweili J ät fest b l w iganstalten, soweit es dere B tänd und Pi 9 J ; ; 26 bet lech Pl er . 1. g. ö. 6 eln ach immennn . e . zuse t ; nd öffentlich ö ich zu n Reich 6 del bevi 3 geste atten, 1 1d J 3 rng 4 n 8 24 ö 1 han ö nach Bank 1 imd 2 i, e. . Der Ba inbes J h 1. deutschen Goldmünzen zum gesetzlichen Gewicht und . ; Lesftung von p) el nächti⸗ a ö, ö r , . Feingehalt her nvendet. Bankge . Mär ⸗ untersagt, W zu at n undstücke oder rks⸗ . . zer als 1000 R Geschiel N Derur 6 9 ö ] ö y5lln a ,,, . . . 3 : n weniger als deichs⸗ chieht die Verwendung gewerbsmäs so 1ntß neben enderungsgesetze n Ausnahme des Gesetzes vom 19 Me 1 ‚ ber richte nenn nn,, Aktien zu beleihen, es sei denn,! sich ni Reiche mari zu ihrem Rein⸗ ; Geldstrafe 5 änani . 533 ö Reichsgesetzbl. J . ö ö. 1 366 ssor ö — lediglich um Nebensicherheiten r ferner Grund tücke . n 11 Ueli] 3 9 E 17 J 2 s ö 1GUst 9ngnl s vi 8 zu J hr 9p * y ö s — . ; . ; ( ( d stimmung d um r vorgel JJ JJ . e zum jeweiligen gesetzlichen strasba⸗ 8 2. Außer ̃ u 1 die stin J er Rentenbank ) alle ie ihm vo oder Waren zu kaufen oder zu verkaufen, soweit es sich nicht um An⸗ / 4 . e rordm , g — E, 30: 661 ,, . gen s jedoch schaffungen für Betriebszwecke der Bank oder um die Realis hecks zländischer Währung in Höhe ? * — 33RKdt , , ) 3 vorhandener Aktiva hand lt hell I 6. 11 ' * ug ö Vb he ö * ; ] Ratz vorbehalten t ; . : eweiligen 3 der be⸗ t set ; tigt werden ᷣ ig be ; ig us⸗ ö ch — onliegenden E ) h 3 1 sch zzahlungen . 02 9 7 j Berlin., den Aug 199 bindl ! Ut uslänbischen Me lied . saoirtom müssen 8 1 6 j . ; . t iusl hen g uten müsser ütung in ö th te oder eine ei nach § 14 im Ger at Rechnung stellen Diese ht über⸗ ) 2 ⸗ er f e te ichs; 1 täglid ver zum , für die Noten ⸗ der sich aus dem d nden ; t, m Ge rere beste, welche h. r Eber . ‚. . 3 11 6 n ĩ H de ; aus . mit mindeste neun Stimmen, ö sen st Zinsen für größere zu l l Betrage st k R — ninis 15 G / worunter n dische Stimmen sein müssen gefaßt ffen ausländisch Bank⸗ nftauser ; . ; . ; . werden. tgliedes bewirkt das Ausscheiden . . 6 des bisheriger Staatsangehörigkeit. Der gewählte / . 5 lter der Finanzen. , n. 3 . Kommissar Mitglied des Generalrats. Seine Ersatz z ᷣ uth— 7 F) 1 Amtsdauer J präsentiert — n t 21 lten, sowei deren best und Geld rt, daß der ꝛĩ. — 21 Rö 2. , dem Inl einzulösen Die Einlösung ' nä 1 8 9 13 233 ; 94 , nic ; erf L der Bank 6 Sämtliche bei der Bank als Leiter. Beamte oder Angestellte : 1 ingeren . Ge pstz ] 1èvat— n b tz J e ,, j tätigen Per onen sowie die Mitglieder des Generalrats, des Zentral ⸗- 9 — zbaht, ! ĩ präsentiert, vernich ö ö 3 är, g de. zum veil gesetzlichen Gewicht ausschusses und — sind vempflichtet, über alle zu . befugt, die. Geschaste zur e ere Stelle ausführen zu Für ,, zten Ersatz zu leisten, ist die Vom 30. Au 1924 9 Hh, , e. . ; ihrer Kenntnis gel zenheiten und Einrichtungen der m . er Bank nicht verpflichtet ; ö. (Veröffentlicht im RGBl II S. 246— 252 ) ö milden, von nicht weniger als t zusend Bank, insbesondere über alle einzelnen Geschäfte der Bank und über gen g le ⸗ . ist die Geld⸗ V ; . hsmark und nicht mehr als fünfun? dreißigtausend Reichs den Umfang gewährte Kredite Schweigen zu beobachten. auch nach⸗ soll ger . ö . . Banknoten, welche in n e, er, , ihrer Zweig. . ,, ö. er Ne eichstag hat folgendes Gesetz b eschlossen, das mit w,, , ee ,. ö de ut schen Goldstücken zum dem das D 6 i gn oder die Zugehörigkeit zum Generalrat, mmwe fungen in erster Linie durch die Reichsbank placiert werden; in anstalten oder in eine von inlösungskasse in beschädigtem ist. Hierbei Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird Dgcheckh 4 lichen Gewicht und Feine bann; Zentralaus chu oder einem Bezirksausschuß sortgef allen st jedem Falle soll das Reich seine Absichten über alle derartigen An⸗ / oder beschmutztem Zustande dürfen nicht wieder aus—⸗ ⸗ bldmart einer k . as det Mug zahl ung in ausländischer Währung in Höhe D ĩ 28 , ,. mneraln ege n der Reichsbank rechtz itteilen egeben voerden EH. Befugnis zur Note g des in Gold umgerechneten jeweiligen Marktwer 8 Die S . des Reichsbankdirektoriums, des Generalrats, gelegenheiten der Reichsbank rechtzeitig gegeben werden IX. Schluß ö. p . Befugnis zur Notenausgabe. 9 en jeweiligen Marttwerts der be— r tortums, 8 era vat , '. 1 2 2 X. S und Uebergangsbestinmungen. ; t W ö . des Zentre la musschusses und der Generalversammlung finden in ö Die . ink darf auch der hspost und, der . K ; 5 34 ⸗ 2 ö h ö rgangsbestimmunger 81 tre ffenden Währt ung Der Vorstand d und Aussichtsrat mit Berlin statt Deutschen Reichsbahn ange messene trie ed bis zum Hö chst Der Aufruf und die Einzl hung der Nolen erfol⸗ gt d urch das . ; . . 8 44. . Privatnotenb ß e. di ses Ges 96. 3 ust mmung der Landesregierung bezeichnen diejenigen . s * r . ' y ! 2 . 8 FE. 229 See l — 9 ; ‚ 8 1 x . h a. e Sakbun Rom 5 26 sb g 9 , w K Dell Anlen cler etzes 9 7 * 9 6 J ö 22 ĩ Jur At i tert altung einer ständigen Füh lung in ß währungs betrage von a ammen 200 Mil llion en Reichsmark für beide Unter. Direktoriun, das hi erüber sowie, über die Vern hr ng der ein ⸗- 1 1p Satzung der Nei . hat Besti immung zu treffen; 1. die i fe! Notenbank in Mü ec . . ischen Banken. auf die die Schecks oder Auszahlungen Und ing nzp oli iti schen Ange ö. ge n he ite n. ist daes Rei ö h 5b Id ur ekt rium ne hmen geb en. In di ser 566 ĩ det auf Verlangen der . 1 aenen * oten die n aher n 3. sti mm igen erläßt. D ze ese sind im U . di 3 Jo rm der Ante ilsch⸗ elne de Reichsbanß᷑ und der dazu 2 die Sãch sische N ank zu Y) e de . . . lauten können. Vie Bank kann hierbei eine . in ; 39 ß 9 * bon gehör s de g 2 * 1 Vres 25 . si R 53 z ö. verpflich ber. in voge mh igen ei babständen der Reich zragl erung sowie die Vorschrift des Abs. 3 si n Anwendung. Die unmittelbaren iger öffentlich beken ichen. 9 . 6a. iger . 2 2 enden scheine . . . 3. die Württembe rgische k 1. 8 86 . ech 3. stellen. Diese darf jedoch den Betrag ee. über⸗ jederzeit auf nfuchen über . elegenheiten dieser Art Bericht zu a ile. Beziehungen zwis 2er Reichepost a 2. . zt . be . .J. ng pon he enen 4. die BVadische Bank mn er, ö , . r sich aus dem dem Ein l ösunggbettag entsprechenden D = o s y) Wr = 2 7 * ⸗ ' 1 beg 2m Irn . ) 3. . ! erstatten. finanzverwaltung werden *in diese Vorschriften nicht berührt Neben der im . 28 worgesehenen Deckung der in Umlauf be- 3 e. . Fo un erg ML dor Den Privatnotenbanken steht ne Hf nis der Not 6 e. . Versendungsspesen nebft Jin en fit größere De ; Die Erledigun 8 d er im Abs. ] genannten Aufgaben sowie die Em. findlichen M. olen gt bie Bank jederzeit für ihre täglich fill igen Ver⸗ 1 Al ge, i ü, Kraftloserklärung verlorener oder ver, dem durch dieses Gef . efugnis der Notenausgabe in Goldtransporte nach dem betreffenden ausländischen Bank— IV. Der Geschäftskreis der Bank. lösung bon Jing n nn nls tn , Rerchs erfolgt e e c ö. . 3 earn ö. ö , ne, 6 35 [. . . nicht eter Anteilscheine sowie über das BVerfe ihren in betreff m 12 die ses Ges etz bejeichneten Umfang zu. Die Reichsregierung platz ergibt. sch Be I n U Ded 1 1 bin lichkei n eine bes dere X 35 h [ * 33 i 3 * as Mech er 18 ⸗ 9 Sol an 32. , . ö. . m m, nun, gel ane, Fr ei. . 6 . n . ö. J. 6 te rf f,, Hehostke tal r ⸗ banden ; gekommener 2 üben denschel ne und Talons; 9 ö k I. Januar 1935, alsdann von 10 zu nl Solange die Reichsbank ihre Noten nicht in Gold oder Devisen Die Bank ist befugt fol gende Geschäfte zu betreiben: übr rigen Ban kg esck e des Reichs dür fen von d t . choͤbank höchstens Geld) in T eutschland ode im Aus . . uf andere Banke n, ; J her 6 ,. sätze ö. nach ) denen die Jal resbilanz der Reie 86 Zustim mung des R iche , i e, Künd igungs rist, mit ein 6st hat die Einlöf sung der Priva atbanknoten in Reichsbanknoten 1. Gold und Silber in Barren und Hunz en sowie Devisen zu die für die . rigen Kunden der Bank gelt tend e e Wechseln von einer an. it von höchstens 30 6. oder läglich ; e, . zunehmen ist; nm Zeil . en, . nf 3. e,, . ganz oder ju i,, ; FY 1098 * 63 . ; ; ; ! ) ne 18 * 9 e 8 ) 51 ie daß daraus e Anspr auf E di Die Einlö er N ö or Ii z an . kaufen und zu verkaufe werden. Die Rei . ank ist jedoch ermächt fälligen Forderungen auf Grund von Lombarddarlehen. 3 , ermine und Modalitäten der Erhebung der Dipidende; entsteht ; aß daraus ein Anspruch auf Enischädigung ie Einlösung der Noten unterliegt nicht der Börsenumsatzsteuer. 2. Wechsel, welche eine werfalben von höchstens drei Mongten Gebühren vert raglich mit dem Reiche zu vereinbaren e porftehend vorgesehene Son deckung bezieht sich nicht auf 2. . ber di Form, . welcher, die ie g der General⸗ . ö 8 10. s 361 * ? f 33 . . ü t 853 ,, amm . eschie i R r 53 2. 86. ö. haben, und aus welchen drei als zahlungsfähig bekannte Ver⸗ ö Im übrigen darf die Bank dem Reiche oder den Lande oder das auf Grund des 5 25 eingerichtete Konto. , . n 6 Hieht, sgwie über die 9 dingungen und die Abänderu der landes . ö 35 Die Bank hat für beschädigte Noten Ersatz zu leisten, sofern nde o5ndowe 3 22 66 ; 1 J ] 6 Ar 2 3 66 rg J ** . 6. . Re. 86 . ö . . pf niht ete haften, ebenso ( 8. icks, aus welchen drei als zahlungs⸗ Gemeinden (Gemeindeverbänden) sowie ausländischen i ungen § 36. 723 . ee . ung des Stimmrechts der . leilseigner; , , Vorschriften über die Privat⸗˖ der . entweder einen Teil der Note vorlegt, der größer ist als fähig bekannte Verpflichtete haften, zu diskor ntieren, zu kaufen weder mittelbar noch unmittelbar Kredite einräumen. Die Bank hat den Stand d ihrer u va und Passiva nach folgenden ; ,. . de des Ben tralan 6 uff ses und seiner Deputierten, . er ohe 3 änderungen der Sgtungen bedürfen der Ge. die Hälfte, oder den Nachweis führt. daß der Rest der Note, von der 8 . 64 2a va ur 56 Bez! 165schü⸗ 1 ige ten be . 1a ; ; — d . ) ; und zu verkaufen. Von dem Erfordernis der dritten Unter 5§ 26. Bestimmungen regelmäßig zu veroͤff ö . ah ausschüsse und der Beigeordneten bei den Reichs— ,, ,. ung 6 Reichtrats, soweit sie das er nur die 6 oder einen geringeren Teil als die Hälfte vorlegt, schrift kann in den Fällen abgesehen werden, wo durch eine Bei der Bank wird ein Sonderkonto eingerich let für die an die 33 ie wöche ntlsche Verö ffentlich ö 3 i. angeben: 8 . ; gi e. len; ⸗ . . er, 8 lz . ag zen, den Geschäftskreis sowie die Deckung vernichtet sei. Nebensicherheit oder in sonstiger W deise die Sicherhei 1 des Bank abzuführenden Reparationszahlungen. Die Be ezi eh ungen zwi sc hen L auf seiten der Pa ssi wa: 3. . 26 ö. . in welch ö die von der Gesellschaft e , Vefuo s , , . ablingebe en n , oder die Dauer der 9 Für vernichtete oder verlorene Noten Ersatz zu leisten ist die Me ĩ 6. . 3 — ( . n ; X nacht ö. n erfolge Mie e öffensichon * D Inis z . enaus ) ze j or nfsi Rte ö 9 5 81 . Wehse els oder Schecks gare hr leiste: ist; der Betrag der so den Heboll macht igten Organen, der Repa ralsonskommissisn als das Grundkapital, in welche diese 2 ir mnie, über die öffentlichen Blätte gabe zum Gegenstande haben. Bank nicht verpflichtet. . diskontierten Wechsel darf 33 vom Hundert, des jeweiligen Gläubigerin dieses Guthabens einerseits und der Bank andererseits die Reservefonds, 9 ber ie en gen len g ne, ö ö . f 83 2 § 11. ö 8 8 58 8 s po San ö . 1 8 ö For 1 ur . h d e en auslandische 2 5 9 Pe dig za 8 34 . ö z 9. z . ö Gesa untbestande 9 der diskontierten Wechlel nicht übersteigen. sind led iglich d die zwischen Ban ik und Kunden. den Betrag der un ae fr den Noten, ö. 26. je . 5 uelãnd iche 8. er die im 5 31 Die von den Privatnotenbanken auszugebenden Not laut ; Bankneten, die bei der Kasse der X —ĩ Zank oder einer ihrer Zweig—⸗ Die von der Bank diskontierten Wechsel sollen nur gute Der Betrag des Guthabens auf diesem Konto darf ohne Zu⸗ die sonstigen täglich fälligen Verbindlichkeiten Abs. 2 Ziffer 3 genannten Schecks und Auszahlungen lauten Reid 9 5. en lauten auf anstalten oder bei einer von ihr be sse llten Einlösungskasse in be⸗ 3 ,, sein: icht lä e n Mme, stimmung der Bank die Summe von? Milliarden Reichsmark nicht die n eine Kündigungsfrist gebundenen te indlichkeiten, 10 . Vo e 4 Die Döchstgrenze des Rechtes der Notenausgabe beträgt: , ddercbeschmutztem Zuslande eingehen, dürfen nicht wieder = 3. zinsbare Darlehen auf nicht länger als drei Monate gegen überschrelten die sonstigen Pafswa; über die Wa für * 4 ausgegeben werden. ͤ dert 4 . ö ; Das die Bayerische Notenbank und die Säch Be bewegliche Pfänder zu erteilen (Lombardve rkehr), und zwar: 2. auf f len ver Aktiwa: Vrgam at it um ie Sächsische ank je 8 12 ö 5 ; ö . 18gabe, ⸗de d Kommissar für die Noten⸗ 2. Au eiten 6 * 2. ⸗ . spãr ere 2. 70 Millionen Reichsma 6 . . 2 gegen Gold und lber. gen nünzt und unge münz . V. Iotenaus 9g be, de ckung 36 dommissar für die Noten den Goll leste ind Barrengold ) sowie in. und ausländische 5 r, . * ge, we. . n eh 8. fete, irck⸗ lorium im für die Württembergische 9 ut. b i J Radis Der Aufruf und die Einziehung der Noten erfolgt durch den b) gegen vollei in gezahlte Stamm⸗ und Stlammpr joritäts⸗ nu 8ga 3E. m das Pf ĩ ind fe in zu 1 25 Reicht . mark berechnet. eichsanzeiger zu ve röffen tl ich en. ö. * Y . ö 2 ant und die Badische Bank Vorstand der Bank. Die näheren . hierüber sowie r h . 2 97 6 ö . Ine ⸗— ö w ö / — wie aktien und Pri oritäh 93 igationen deutscher ö ahn⸗ . . § 27. den Bestan 1. . 8 45. Bis zur Seentz⸗ 6. lese mri, . über die Vernichtung der eingezogenen Noten erläßt der Reicht gefellschaften, deren Bahnen in Betrieb befindlich sind, Die An⸗ und Ausfertigung, die Ausgabe, Einziehung und Ver⸗ an deckungsfähigen Devisen . Die Reichshank und ihre Anstalten sind im Gant en Reichs halb dieser Höchst gung der iquidation er Rentenbank wird inner⸗ wirtschaftsminister; sie werden im Reichsanzeiger öffentlich bekannt sowie gegen ndr ek. landschaftlicher, kommunaler nichtung der Banknoten erfolgt unter Kontrolle des Kommissars an sonsf gen Wechseln und Schecks 1 ; i von allen ier sch afts⸗, Einkommen und Gewerbe Je n die Gesa e , grenze q jeweilige Recht, der Notenausgabe für gemacht. ö nn mn, oder anderer unter staatlicher Aufsicht stehender Boden⸗ für die Notenausgabe ? zurch die Notenabteilung der Bank. an deutschen Scheidemünzen ö 2 t auf dem Gebiete der Kapital e. hresteuer steuerli . jahr auf 8 5 V , ür jedes Kalenderviertel⸗ 8 13 in 8 c Y l ⸗— . . ( * 8 ** * ' g 4 . elle 1E 1 aus 8, 2 9 3 9 1 2 d 9. lredltinsti mute Deutschlands und deutscher Hypotheken⸗ Der Kommi ssar ift ermächtigt und seine Aufgabe soll im wesent⸗ an e, de. and 3 für die Reichébank oder für Gef chäfte mit ihr vor- gegangenen Kalende ,. . ö Neichsbanlausnwweisen des voran- Die Privatnotenbanken haben von dem sich jährlich über das banken auf Aktien, zu höchstens drei Viertel. des Kurs. lichen darin bestehen, die D a, . derjenigen Bestimmungen des an Lombardfor diese Vergin ftigun ngen auch weilerhin. Die Ein⸗ lausg an e n . . ene , e, durchschnittlichen Um. Maß von 6 vom Hundert des Grundkapitals hinaus ergebenden s 3 D l . a 218 16 it Eu 3 ( ö ichs be ! ? ) ? 2 3 . 3 34 4 s 12 11 ö . e wertes; diesen Planbbr gen stehen gleich die auf den Gesetzes und der Satzung zu gewährleisten, die sich auf die A ung an . 3 31) unterliegt nicht der Börsen ö. s die einzelnen ern ö. n . ieser Gesamtanteil n ird, auf Reingewinn jährlich mindestens 20 vom Hundert so lange zur An⸗ ! . 9 n 9 J = 91 6 161 I * 2 4 3 7 27 4 97 9 * . * * ö 2 der Golddeckung für die an sonstigen Aktiven. cheine sich im Gige entum bon Ane in ohne aufgeteilt. Die iin Gen 9 im Perhältnig, von 79. 70: 3.2 Aammlung einer Rücklage zuzuführen, als diese nicht wenigstens 12 vom , 3 geteilt. Die im Satz 1 festgesetzte Frist für die Beschränkung Hundert des Noten , g. . ,, Reiche befinden, wind für die Di Der des Noten fa *. ; ? ; 9 undert des Notenumlaufs, gerechnet nach dem Durchschnitt der letzte rd für die Di er J des Notenumlaufs kann von der Reichsregierung mit Zustimmung sechs Monate des letzten Geschãftsjahrg betragt. in, (. ; * . 71G, J .
Inhaber lautenden Schuldv dberschreibungen öffentlich. des Notenausgaberecht 8 6 die Erhaltung der