1924 / 208 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 03 Sep 1924 18:00:01 GMT) scan diff

Geschhüsfte ver Privatnotenbanken

de, , mn, . , 3 20. gesetz vom 14. Mär 875 außer Kraft tritt (5 53 der uen Ban . 5 18 ; k ö. ,,, V Der Meichswirtschaft minister ist jederzelt befugt, l insicht geletzes X . . eln Verslallze on hochsten Dl . 0nd ; 25 g ö 8 ; ‚. 9 2 63 ö . ö 91 1a UVS Sücke 1n n * 3 rftär ndr ' or fru anton z n 8 59) ö. * * . denen regelmäßig, drei, mindestens abe in die Bücher, Kassenbestände und, Gzeschäftsräume der Prpsb— K. Berlin, den 30. August 1924. Yar 9 208.

nd ; ] z De 131 Usl 0b iese die durch Gesetz oder Satzung fe ; . i9g6 5fäl ig be k annte ete a Sche 5, w ö 1 4 e 3 1 ? e Sprasiden IJ 8 8 p i8n 1560 1 , ä e er,, 28 e . Q . 1. mn n n ö 2. 1 ö x um , 82 J l 8 n enn. S men. e igen und Bes n n der Noienausgabe innehal len und deni. Der Reichswirtschaftsminister . r lege mäßig dret, 18 J z Ham 1m

Verpflichtete zößentlichten Wo chen: und Jahresübersichten

von

kaufen um

11

elastung

33gesetz)

w l beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird

5 g der industriellen Unternehmer. 1g9liche hriften entgegensteher Kreis a tenen.

Reichsbant und Privatnotenbanken. und gewerblichen Be— hiffahrtsbetriebe (See ahnen und ö. n⸗ e Last der 6. un 89 ) Millarden 9 ine Hypothek des öffentl mn) ( 5 sondern aun der Stelle gesichert und mit den in gehenden Krise ö, Vorn gs rechlen Au sgestattet. Von Den 6) Erklär ne . lige atio nen gemäß den

der Eigentümer eines verpach . gleich. Neber r oder raucher für die 3 al Gesamt ner. erh Bank für deutse 5 kann eine eser Personen ganz oder zum Tei Arn chtung entlassen Sinzelob chöregierung ka Bestimmungen über die Verteil 3 dem Eigentümer einerseits und dem Pächte treffen. ver Bef ugnis zur ; Sinne 7 ch aft 892 ? 61 triebe, P sowie ö.

. tung

Vermögensteuer heranzu tiehf 560 00090 Goldme n cht üb ersteigt.

e ,

rternehmer gemäß 3 1 nsteuer veranlagten

LIV. Notensteuer.

Privatn en Barvorrat zuz res bisherigen steuerfreien Notenausgaberechts (5 9 Abs.

*

Zankgesetzes vom 14. März 1876), mindestens aber zuzüglich von ?,

es ihnen im § 3 Abs. 2 iger ßses nnn hf an le reg. über⸗ leigt, haben von dem Ueberschuß eine Steuer in Höhe von ;

1 sind von . u begeichner

iche Kasse abz!

veiligen Reichsbankdiskontsatzes mindeff ens , idert nate, nachde tokras t 15 Ma . en uf das Jahr berechnet, zu entrichten. zahlt die Ba 3 an die vom Reichswirtse he iftsmin fler bezeichnete Kaffe ö r ö , ,, ,, her mne, ene, eng Als Baworrat gilt für die Steuerberechnung der Bestand an einen Berrag in barem Gelde ein, der dem bis dahi (nicht abge⸗ ; G63 kann Hierbei auch auf die Ertragsfähigkeit der einzel nen zold und Devisen gemäß § 7 zuzüglich des Bestandes an Noten lieferten Betrgg ihrer Noten gleichkemmt. Dieser Barbetrag wird 6 1 t aenommen e, ,. . inderer deutscher Banken. ihr nach Maßgabe der weiter von ihr eferte . und der 5 6 ö . 6 n ahren seit dem Inkrafttrelen dieses

§ 18 verbleibende Rest ne ach . der letzt en von ichsrat für die Ein Hese ger jo . zwei Neuumlegun der Belastung ein Zeit-

er Vorstand der Privatnotenbank hat für den 7., 15., 23. und löfung festgesetzten Fris ren li etzten jedes Monats den steuerpflichtigen Ueberschuß des Noten⸗— 27 35 Find eine Ve nlagung zur Vermögensteuer überhaupt nicht imlaufs gemäß § 17 festzustellen. Die ,,. sind bis zum Die an die Kasse l 38 26, mehr oder nur noch in der 2 zeise stalbt, daß ganße Gruppen der nach O. jedes Monats für die im vorhe ergehenden Monat abgelaufenen Ge niwgrt. des Kassenvorstandes und der für die Einziehung der diesem gie z belastel nte von 6 Veranlgz ng ni , t mehr

61 Wochen dem Reichsminister der Finanzen und dem Reichswixtschafts—⸗

6 9 )

werden in Je .

Noten bestellten Aufsichtsperson vernichtet. Ueber die Vernichtung nin ster einzureichen. Der als Notensteuer errechne te Betrag ist bis wird ein gericht liches oder notgrielles Protokoll aufgenommen. Die Ende des Monattz an die Reichskasse abzuführen. Verwaltung der Bank ist befugt, an der Vernichtung durch zwei Abgeordne 3 teilzunehmen. Der für die Vernichtung bestimmte Zeit— v. Veröffentlichung der Banksatzung, Bilanz. punkt ist ihr jedesmal spätestens acht Tage vorher von der der FRasse 6 e

. ; vorgesetzten Behörde anzuzeigen. Die Vernichtung kann auch in 6 ff , das dem

. 5 19. mehreren Terminen erfolgen. Pe nögen dur 91 6 3. J ö hres Re wifals pe . werde *

Die Privatnotenbank hat den Stand ihrer Aktiven und Passiven V ö. 36 R ; 6. 5 denn . ö . n,

folgenden Bestimmun gen regelmäßig zu veröff entlichen 1X. Strafbestimmungen. 9 . , tur ( , . * Hog im wege, der nn ; Jah reslen ge , , , . Bank auf das Konto

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Mig ] Veröf 8 z eam! len Igungsbe en. l en i ; er? l ! 83 * Die wöchentliche Veröffentlichung muß angeben: 8 282. entsprechende n,. ig vom ,, er Einverneh me ĩ zank festgesetzt Der des Agenten fur die Reh nszahlungen bei . ,, .

ach ach rschrif ͤ

8 1. auf seiten der FRassmwen: Die Mitglieder des Vorstands der Privatnotenbanken werden: ) ; ; das Grundkapital 1. wenn ste in den durch § 19 vorgeschriebenen Veröffentlichungen mrberesldanne, awer bie Berriebe nr Grund des Cintritts . ae, d e, dn derstf . e mn, die Rücklagen, wissentlich den Stand der Verhältnisse der Bank unwahr dar⸗ [* , ,,. J ann weren, 8 3 dine ta, m , ,, n, . 2 9a mtauft. und ver den Betrag der umlaufenden Noten, stellen oder verschleiern, mit Gefängnis bis zu drei Monaten E,; , . i erung, . 66 i. . om 1. Fanuar ö ab kann der Unternehmer eine Gef amtkündigung die sonstigen täglich fälligen Verbindlichkeiten, 6 e ,, , ß ae die an eine Kündigungsfrist gebundenen Verbindlichkeiten, wen zan mehr Noten ausgibt, als sie auszugeben befugt , , , me. , m,, n, . , ,,, die sonstigen ö n; ist, nit einer Geldftrafe bestraft, die dem Zehnfachen des zuviel . Vie Festanaen gemäht Äh 1 erden n,. Ausagleschs und . . r r . seiten der Aktiven: . ien Betrags gleichkommt, . aber 50090 Reichs⸗ 3 , 64 , in , nie,, ,,, , 66 2. i marke beträgt; stra los bielbt deren ige, bezüglich defsen seft , ehmst fest, deren, Cin elobsigatie sen gemäß 3 13 bam. Rreuhähder n. Die Bank für deutsche Industrie-Obligationen. das Pfund fein zu 1392 Reichsmark be⸗ gestellt wi daß die Mehrausgabe ohne fein Verschulden ö 5 d . . dere h erfolgt ist: Fe setz it 9 i de E 2m Beilage.) I el 5 ö ; bell 9. ,,,, K . Firma 1nd Gegenstand de ö r eh mens 4. (. ; ö. Vor rech 6 Si , we . sie in den durch S5 17 und 1 zrgeschriebenen Nach⸗ q i , e , . 656 1 J 5 25. Weise die Rechte 1d Int ere sen I igsfahigen Devisen, weisungen den ste lichtig n Notenumlauf z ger g angeben, 6 , 366, ,. ö . P Innerhalb ines Monats nach Inkrafttreten dieses 8m. Industriebonds oder Ginzelobligationer k Wechseln und Schecks, mit elner Geldftrase beftraft, die dem Zehnf der hinter. 1 . ö. „nnz wird unter Beteiligung deutscher Banken eine Aftiengesellschaft ge 8) * d ; er an deutschen Scheidemünzen, zogenen Steuer gleichsteh nindestens 500 ichsme . , . J j idet, die den Namen „Bank Indust h an Noten anderer Banken, beträgt Verantwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol, Charlottenburg. e, sre f, n. ö rh el. . Auf d nds an Lombardforderungen, Vera tlich fi Anzeig il Me K 3 * g 9 (2) Das Grundkapital der Gesellschaft beträ— Millionen weichendes bestimmt ist

. ; her 3) Die Veräußerlichk ĩ uf den Stück von der an d ; [ 1 ĩ e - r an Wertpapieren, e zeit in dies esetz Geldstrafen e a en , T ed, . ; wi ö oldmark. Der Sit der Gesellschaft ist Berlin. in sonstigen

ngen über

egierung ebonds

die im § 15 vorgesehene nda

Aktiven. Geldstrafe in Goldmark festzusetzen, solange nach den Vorschriften Me fag er Gelckättsß , sm, e m in B ꝛᷣ k 14 ie llschaft wird auf Ersuchen der gierung aus weiterbegebenen, im Inland zahlbaren des Strafgesetzbuchs di Feldstraf Goldme irt festzusetzen ist. ö m ,,, . , . einer und d Bank gemeinfamer Vemabruna bel . das Handelszeßtster eingetragen; da Ersuchen ersezt e in 5 194 (I) Die Hins⸗ und Tilgungsbe f 66 Ind istriebonds werden entstehenden Verbindlichkeiten ; eine Goldma ier l ichzusetzen ; ö . j . ; ö . . . Ab] . ͤ Vandelsgesetzbu vorgesehenen Erklärungen von der Bank für Ra mung i ; auf das Konto des dilhe Agenten für die ger nrali⸗ n igen bei der Reichsbank eingezahlt . 228 2 , . d . . 5 ; , ; gen J ĩ zal en b . a k eingezahlt. echs Monate nach dem Schlusse X. Uebergangs⸗ und Ausführungsbestimmungen ; e . (. De n n,. Un ernehmer kann innerhalb einer Frist vo: Auf die Gesellschaft finden di zrschriften Handel (2) Durch die Einzahlun der Zins. ö ilgungebetr age auf . nach Empfang de teilung (6 Abs. I) beantragen, gesetzbuches Anwendung, h ni aus d e seintmurwen 8 Konto des ,. für die Reparationszahlun . wird die Bank

bor Mo des 2X triebs zens ne! di n e für dieses (Gesetzes o de 349 a etwas * ichend J 8d NR h 5 ö. f der Wert des Betriebsbermi s, son die Grun ür eses Gesetzes oder der Satzung etwas Abweichen . Inhabern der Industriebonds und der Zine Ischeine zegenüber befreit.

Die Bank hat ferner spätestens s

sedes Geschäftsighrs eine genaue Bi lanz Ihrer Aktiven und Fafssben 8 6.

sowie den Jahresabschluß der Gewinn und Verlustrechnung im Der Krtschaftsminister kann mit Reichsanzeiger auf ihre Kosten zu veröffentlichen. rats rf e l s

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