Relnigungsverfahren unterlegen hat, und Verkaufpreise für alcohol abtolutus veröffentlicht:
I. Kleinverkaufpreise: A. Unvergällter Branntwein
l. Regelmäßiger Verkaufpreis für Primasprit
in Mengen von 2 bis 51 Raum .. . . Reichsmark h, 02 je] bon über 51 R. bis 26 1 R. . 497.1 . 1 6Gew. o/o von d h.oꝰ , 1B. k 5 . 5. — . 1 4 2. Besonderer ermäßigter Verkaufpr Primasprit zur Herstellung. von Heim sJsenzen, Riech⸗ und Schönheitsmitteln G Gesetzes) in Mengen bis 51 Raum .. . Reiche mark 2,28 je 1 R. von über 5 1 R. bis 25 1 R. ö. ö won 2 e,, ö . 3. Zug unvollständigen Vergällung laußer zur Essig⸗ bereitung) PGrimasprit in Mengen von 25 1 W. bis 100 1 W. Reichsmark O40 je 1 W. vͤᷣe, ö
4. Essigbranntweinpreis a) Roh spiritus in Mengen von 25 1 W. bis 199 1 W. Reichsmark 0,78 je 1 W. n ,, . ö b) Primasprit in Mengen von 251 W. bis 100 1 W. Reichsmark 0, 80 je 1 W. han nher ane . 8,
B. Vergällter Branntwein:
. h Hag is ed itbote ße; versetzter Branntwein; Auf der Grundlage des besonderen ermäßigten Verkaufpreises für Branntwein zur Herstellung von Riech- und Schönheitsmitteknn
(8 92, 2 des Gesetzes) in Mengen bis 5 1 Raum Reichsmark 2,7 je 1 R 924 von über 5 1 R. bis 25 1 R. ö 82 , 1 . 1Gew. oso ö . Bw J w leber 280 1 W. beträgt der Preis Reichemark 269 je 1 W.) 2. Vollständig vergällter Branntwein: a) für Mengen bon 01 W, bis 280 1 W. Reichsmark 0. 30 je 1 W. b) in Flaschen u. Kannen, O46 je 1R. zu 9l, 8 — 92,4 Gew. oo 3. Mit Holzgeist vergällter Branntwein für Mengen von 50 1 R. und weniger Reichsmark G38 je 1 R. zu 92,4 Gew. 0so. bon 50 1 W. bis 280 1 W. ö. 030 „1 W.
II. 3nschläge für Branntwein, der einem besonderen Reinigungsverfahren unterlegen hat.
Zuschlag für filtrierten Weinsprit .. . . Reichsmark o, 10 je 1 W. Zuschlag für filtrierten Weinsprit „Marke Kahlbaum“ ö 0, 15 je 1 W.
III. Verkaufpreise für alcohol absolutus.
1. Regelmäßiger Verkaufpreis in Mengen bis 51 Raum... . Reichsmark 5. 81 je I R. 51 R. bis 251 R. 5,76 251W. , 1001W. 1 oi. 1 ) 2801 1 1 6001 17 6 über 6001 , = . Be sonderer ermäßigter Verkaufpreis zur exstellung pon Heilmitteln, Essenzen, Riech— d Schönheits mitteln (6 92. 2 des Gesetzes) in Mengen bis 51 Raum... . Reichsmark 2, 95 je 1 R. von über 51R. bis 251 R. 2, 9 W. 2 1
d. 1 924
92, 4 Gew. os
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1 In .
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1 W., oo n Ww. 1 k
d . k über 6001 , , 3. AlLlLgemeiner ermäßigter Verkaufpreis zur nnvollicständigen Vergällung in Mengen von über 25 1 W. bis 109 1 W. Reichsmark 1, — je 1 W. dd , . . 5661 . 3 .
Berlin, den 31. Oktober 1924.
Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Steinkopff.
— Bekanntmachung
über Uebernahme- und Verkaufpreise für Brannt— wein, Monopolausgleich und Hektolitereinnahme.
J. Für den vom 22. Oktober 1924 ab hergestellten Brannt—⸗ wein beträgt
1. der Branntweingrundpreig; ...... .. 48, — R. M. 2. der Zuschlag zum Grundpreis a) jür den us Mais hergestellten Branntwein, 12, — R.-M. Der Zuschlag wird nur gewährt
14. solchen. Verschlußbrennereien, die im Betriebsjahre 1924 / 25 Hefe nicht gewinnen, ferner im Betriebsjahre 1913 / 14 einen Durchschnittsbrand besaßen und damals berechtigt waren, ohne Nachteil für ihre Brennereiklasse oder ibren Durchschnittz— brand Getreide einschließlich Mais ohne Hesengewinnung oder mit Hefengewinnung nach dem Wiener Verfahren zu ver⸗ arbeiten und die ses Recht oder den Durchschnittsbrand oder das Brennrecht nicht inzwischen verloren haben, ferner
Verschluß
2. solchen ohne Hefengewinnung unter arbeitenden Kleinbrennereien, die im Betriebssahre 1515,14 als landwirtschaftliche Brennereien bestanden haben und ohne Nachteil für ihre Brennereiklasfe Geireide einfchließlich Mais verarbeiten durften.
Der Zuschlag wird nur für den innerhalb 40 Hundert— teilen des regelmäßigen Brennrechts gewonnenen Branntwein gewährt. bei den unter 2 genannten Kleinbrenneresen bis zur Höhe von 4 hl Weingeist.
b) aus Wein.. 292. — R.-M.
e) aus Kirschen, Himbeeren, Brombeeren oder
Heidelbeeren. 32, — RM. d) aus Pfirsichen, Aprikosen, Zwetschgen, Pflaumen, Mirabellen. Schlehen, Vogelbeeren, Holunderbeeren, Wacholderbeeren oder Enzian. 22, — RM. für das Hektoliter Weingeist.
Für Branntwein, der aus verschiedenen Rohstoffen hergestellt ist vder der aug einem Gemisch von Branntwein aus verschiedenen Roh stoffen besteht, wird in der Regel nur der Grundpreis gewährt.
Der Abzug vom Branntweingrundpreis beträgt für den vom 22. Oktober 1924 ab außerhalb deg Brennrechts hergestellten
Branntwein a) aus Obstbrennereien. .. . 10Hundertteile, b) aus anderen Brennereien 50 Hundertteile
des Grundpreises.
Soweit nicht nach den Vorschriften des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 8. April 1522 Branntwein als innerhalb
Brennrechts bergestellt anzusehen, der bis zu 70 regelmäßigen Brennrechts gewonnene Brannjwein. ö. r den vom 22. Oktober 1924 ah hergestellten Branntwein eträg a) der Zuschlag für ablieferungspflichtigen Branntwein in einer Stärke von wenigstens 93 Gewichtshundertteilen 3, — R. M. für Branntwein dieser Art in einer Stärke von wenigstens 94 Gewichtshundertteilen 4,.— R.-M. b) . Abiug für ablieferungspflichtigen Branntwein in einer tãrke von unter 80 bis einschließlich 0 Gew.⸗Hdt. . R.⸗M. 1 . 6h 2 1 3 * . 6 1
w '. . für das Hektoliter Weingeist. II. Vom 2. Oktober 1924 ab beträgt der Abzug vom Branntweinaufschlag nach 8 79 der Gesetzes über das Brannt— wen mene, für das Hektoliter Weingeist. III. Vom 22. Oktober 1924 ab beträgt
1. der regelmäßige Verkaufpreis ... A480, — R.-M.
2. der allgemeine ermäßigte Verkaufpreis
a) für Branntwein, der von der Reichsmonopolverwaltung für An⸗ triebszwecke abgegeben wird (Motorbranntwein) 13,50 R-⸗M.
b ir gnhere eee .
3. der Essigbranntweinpreis! .... ..... 70, — R. M.
4. der besondere ermäßigte Verkaufpreis ... . 200, — R⸗M.
für das Hektoliter Weingeist.
IVI. Vom 22. Oktober 1924 ab beträgt
1. der regelmäßige Monopolausgleich, a) wenn er von der Weingeistmenge zu berechnen ist (8 182 des ,,,,
für ein Hektoliter Weingeist, b) wenn er von dem Gewichte zu berechnen ist (6 183 Abs. 2 des Gesetzes)
1. bei Likören und anderen weingeisthaltigen 8 259 20 R. M.
2. bei Arrak, Rum und Kognak .. . . . Iq45, 60 R.-M. 3. bei anderem Branntwein... ... . 432, — R. M. für einen Doppelzentner.
2. Allgemeiner ermäßigter Monopolausgleich kommt nicht zur Erhebung.
3. Der besondere ermäßigte Monopolausgleich (6 152 in Ver⸗ bindung mit 5 952 Abs. 2 des Gesetzes),
a) wenn er von der Weingeistmenge zu berechnen ist, 152 — R.-M.
für ein Hektoliter Weingeist, .
b) wenn er von dem Gewicht zu berechnen ist (6 163 Abs. 2 des
Gesetzes) l.. gl, 20 R⸗M.
28 6 r
V. Die Hektolitereinnahme beträgt .. R.⸗M. für ein Hektoliter Weingeist. Berlin, den 31. Oktober 1924. Reichs monopolverwaltung für Branntwein. Steinkopff.
* 280,9 3.
Freigabe von Sprit zur Trinkbranntweinherstellung.
Die Verteilungsbestimmungen über den Bezug von Brannt— wein zu ö vom 26. Februar 1923 werden aufge⸗ hoben. Der Bezug von Branntwein zu Trinkzwecken unterliegt somit keinen Beschränkungen mehr, soweit nicht die Reichs monopolverwaltung von dem Vorbehalt in I97 Nr. 1 der Bezugsbedingungen A Gebrauch macht.
Berlin, den 31. Oktober 1924.
Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Steinkopff.
Bezugsbedingungen A
für unverarbeiteten Branntwein jeder Art in Mengen von über 280 Liter (Großverkauf.
J.
1. Bestellungen sind nur quf den hierfür vorgesehenen Bestell—⸗ scheinen, vorzunehmen und mit Cinschreibebrief an die dem Besteller zugewiesene ö, Verkaufstells oder — aus Orten, die nicht zu einer auswärtigen Verkaufstelle gehören — an die Reichsmonopol⸗ berwgltung für PVranntwein, Verwertungsstelle, Berlin zB. 9 S irg e 1411s, Abtslung Verkauf, zu richten. Nicht auf Bestellscheinen abgegehene Bestellungen sinh fer die Reichsmonopol ; perwaltung unverbindlich. Bestellscheinvordrucke sind bei den zu. ständigen Stellen abzufordern. . . . 2. Neue. Bezieher von Sprit zur Herstellung von Trinkbrannk—= wein und Trinkbranntweinessenzen haben einen zollamtlichen Nachweis ihres Herstellungsbetriebes oder die Schankkonzession oder die Klein⸗ handelserlaubnis für Spirituosen vorzulegen. II. 1. Die Zahlung ist. gleichheit mit, der Bestellung an die Kasse der zuständigen auswärtigen zerkaufstelle oder — soweit eine solche dem Vesteller nicht zugewiesen ist — an die Kasse der Reichsmonopol— verwaltung für Branntwein, Berlin, zu leisten. 2. Schecks werden nicht in Zahlung genommen, ausgengmmen bestätigte Reichebankschecks und von Großbanken ausgestellle 8. 3. Der eingezahlte Betrag wird von der Reichsmonopolverwaltung oder deren Verkaufstellen zum jeweiligen Wechselzinsfuß der Reichs⸗ hank vom. Tage des Geldeinganges bls zum Tage der Lieferung des Branntweins berzinst. 4. Bei Bestellungen zum regelmäßigen Verkauspreise kann im Einzelfalle das Kaufgeld nach befonderen schriftlicher. Vereinbarung gegen Stellung einer wertbeständigen Sicherheitsleistung geftundet werden. Die Zahlung muß in diesem Falle innerhalb 43 Ec, bom Lieferungstag, der mitzählt, erfolgen. Der Rechnüngsbeirgg ist vom Tage, der Lieferung biz zum Tage des Kinganges der . ung nach dem i Lombardzingfuß der Reichsbank zu verzin sen. Anträge auf Zahlungsstundung auch Eisen . die einer auswärtigen Verkaufstelle zugewsesen sind. sind gusschließlich an die Reichsmonopöf— berwaltung für. Branntwein, Veiwertungsstelle, Berlin W. , Schellin ia 14/15, Abteilung Kreditkontrolle, zu richten.
5. Bei Versendung von mit der n, , ,,, n. .
Branntwein mit Begleslschein gegen borkäufige Entrichtung der Preit—= pitze gemöß 3 Ml des Brann tweinmonopglgefcßzes vom 8. April 152 kann die Preisspitze gestundet werden. Die Hektolstereinnahme . nach demjenigen Satze in bar an das abfertigende Zollamt entrichte werden der im Zeispunkt des Uebertritts des Braͤnnhweins in ben freien Verkehr gilt. . S6. Eine, gegen Zahlung der Preisspitze erteilte Bestellung kann in Linen Vollfguf ungewanhelt werden, solange der Branntwein noch nicht in das Eigenlager aufgenommen oder, ohne in ein Eigenlager gufgenammen zu werben, noch nicht zum freien Verkehr abaefertigt ist. . In diesen Fällen ist für die Berechnung der a nk h Reklolitereinnghme der am Tage des Einganges der Beckung gelzende Satz der , , maßgebend. Dabei ift die Stuchung des vollen Kaufpreises . II Nr. 4 zulässig.
Der Antrgg quf Ünnpandlung jn einen Vollkauf ist an die nach 1 zuständige Stelle zu richten. Glejchzeitin mit dem Äntrag ist der Unterschied zwischen Preisspitze und Vollpreis entweder a) in bar an die zuständige Kassenstelle zu zahlen oder h) wenn, genügende genehmigte Sicherheit bereits vorhanden ist,
vom Hundert des
—
3. Ein Sammelbejua ist nach nä Reichsmongpolperwaltung oder deren aufstellen für solche An nehmer möglich, die weniger als 390 Lier (Kleinverkauf, BVezugz bedingungen? B bestellen, och den Großberkauspreis genießen wollen
III.
Zahltag) geltenden Verkauspreis in Reichsmark (regelmäßiger Ver⸗ laufpre s, allgemeiner ermäßigter Verkauspreis, besonderer ermäßigler Verkaufgreis, Essigbranntweinpreis) berechnet. 3 S. 2. Als Zahltag gilt der Tag an dem dag Kaufgeld auf dem Konto der Nei monppolverwaltung bei der Reichsbank oder ben Postscheckamt in Berlin und — bei Beziehern aus Srten, hie u einer guswärtigen, Verlaufstelle gehören — auf dem Konto der Rech. bank odez des Postscheckamteg der Verkaufstelle erscheint.
s. Bei Stundung des Knaufgeldes auf Grund einer Sicherheit, leistung gilt als Jahllag der Tag, an dem wach der mit Fer Neichs⸗ mongpolberwaltung getroffenen schriftlichen Vereinbarung Seckunz alt
gegeben anzusehen ist. R für die Bestellung nicht voll gedeckt, so hat
4. Ist das Kaufgeld die . die Wahl, Branntwein nur bis zu der enge zu liefern oder den Rest des Kauf,
der Deckung entsprechenden geldes nachzufordern. ö
5. Geht die Bestellung spväter als am Zahltage ein, so sst der Eingangstag der Bestellung bei der nach 1 zuständigen Stelle für di Berechnung des Kaufgeldes maßgebend.
IV. 4. Die Reichsmonopolverwaltung behält sich vor, allgemein um im Einzelfalle . Annahme von Bestellungen ganz oder . K a. —ͤ
Die Reichsmonypolverwaltung ist berechtigt, die bestellte
bezahlte Menge bei der & . 96 ö zahlung bis zu 5 vH zu überschreiken oder zu unterschreiten.
.
1. Lieferungstag ist der Tag, an dem der, Branntwein dem Ab—
nehmer ader dem voön ihm bezeichneten Frachtführer übergeben ist.
X. Der, Branntwesn wird frachtfrei Gifenbahnstation des Ah, nehmers geliefert, an Abnehmer am Versandort ab Lieferstelle. Für Groß Berlin wird die Lieferstelle besonders bestimmt.
3. Wünscht, der Abnehmer Eilgutverfrachtung, so erfolgt der Versand unfrankiegt; der Abnehmer hat nur Än spruch auf Vergütung e aus der Versendung zum gewöhnlichen Frachtsatze ergebenden
osten.
4 Die Gefahr der Versendung, einschließlich der Rücksendum der Füllgefäße trägt der Abnehmer.
., Die Reichsmonopolvemvaltung ist berechtigt, Mengen in Gewichte von etaw 10009 kg an in ö zu verfrachten.
b. der Abnehmer ist vemflichtet. auf Verlangen der Jeicht, monopolverwaltung die erforderlichen Gefäße (Fässer und Keffel— ppagen) in gereinigtem und füllfähigem Justande zur Füllung zu stellen. Die Fässer sind zur Vermeidung bon Verwechselungen mit deih, lichen Zeichen nd Nummern zu versehen. Soweit die Reichsmonopol, verwaltung Füllgefäße stellt, werden sie nur geliehen und dienen lediglich zum Versand zwischen Lieferstelle und Empfangeftelle det Abnehmers; eine anderweitige Verwendung wie auch bie Benutzung zu Einlagerungszwecken ist nicht a
„I. Für die Gestellung der Fässer und Kesselwagen Lurch die Reicht monopolbempaltung werden dem Abnehmer Feihgebühren ze— rechnet, die bis uf weiteres betragen:
a) für die Gestellung von Fässern 0,30 R.M. je Hektoliter,
mindestens jedoch G50 R. M. je Faß, H
b) für die Gestellung von Kesselwagen 619 R. M. je Hektoliter.
Angefgngeng Hektoliter werden als volle berechnek.
8. Leihfässer sind inngrhalb 10 Tagen, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, in gutem, Zustande gn, die Lieferstelle zurückzusenden. Geschicht die ses nach einmaliger schriftlicher Mahnung gleichgültig, ob diese durch die Reichsmonopolvenvaltung für Branntwein oder Ren Lieferstellen erfelgt, binnen vier Tagen nach zur, Postgabe der Mahnung nicht, so wird dem Abnehmer nach Rlblauf diesgr Frist für jedes Fas. 4leichiel welcher Art und Größe, eine Gebühr von
30 R. M. für jeden folgenden Tag berechnet. . J
J. Kesselwagen sind innerhalb 24 Stunden nach Eintreffen j entleeren und, nach Vorschrift der Reichsmonopolberwaltung, zuriük— zusenden. Bei späterer Rücksendung werden dem Abnehmer für jeden Kesselwagen und den ersten Tag 1 R.-M. und für jeden Keffelwagen und jeden folgenden Tag 2 R. M. berechnet. Die Aufenthaltsdauer der Kesselwagen in der Entladestation ist der Reichsmonopol— verwaltung durch Uebermittlung des Frachtbriefes über die Brannt, weinsendung und einer bahnamtlich abgestempelten Zweltschrift dez Frachtbriefes über die Rückleitung der entleeren Keffelwagen nach= zuweisen. 19. In den Fässern und Kesselwagen der Reichsmonwpol⸗ verwaltung darf Branntwein nicht vergällt werden. Im Falle der Zuwiderhandlung hat der Abnehmer für den Schaden auszukommen, der durch, die widerrechtliche Benutzung der Fässer und Kesselwagen zur Vergällung mittelbar oder unmittelbar fh t Dem Abnehmer werden bei Fässern der volle Wert und bei Kesselwagen die Rein gungekosten, mindesteng 100 R. M. für jeden Wagen berechnet.
11. Gelatinierte Fässer dürfen nicht mit Wasser gespült werden und sind sofort nach Entleerung durch forgfältigen dauerhaflen Ver, chluß vor dem 6 von Feuchtigleit zu schützen. Für alle durch
erstöße gegen diese Bestimmung entstehenden unmittelbaren oder mittelbaren Schäden ist der Abnehmer haftbar, zum mindesten jedoch für die Kosten der Neugelatinierung.
VI.
L. Falls der Branntwein mit Begleitschein versandt werden soll wird der Begleitschein von der Lieferstelle ausgeschrieben; dabei ist j jedem Falle der Abnehmer Begleitscheinnehmer. Die Lieferstelle ait in seinem Namen die Annghmeerklärung ab und vollzieht die für ihn als Begleitscheinnehmer erforderlichen Unterschriftten.
2. Bei. Bestellungen von Branntwein zu einem ermäßigten Va kaufpreise ist der Reichsmonopolverwgltung eine zollamtliche H= scheinigung über die Zulässigkeit des Bezuges zum ermäßigten Ver= kaußpreise beizubringen. nn
Für die Berechnung gilt die vor dem Versand durch die Zol⸗ beamten oder Beamten, oder Angestellten der Reichsmonopol⸗ vemvaltung ermittelte Weingeistmenge.
VöwlIII. n,, können nur berücksichtigt werden. züglich na Inkunft der Sendung unter gleichzeitiger Einsendung einer in Gegenwart eines Zeugen entnommenen Probe des beam standeten Branntweins erfolgen.
wenn sie under
IX. . .Der ven der Reichsmonopolvberwaltung bezogene Branntwein ist ausschließlich im eigenen Betriebe des Abnehmers zu verarbeiten soweit. nicht die Reicht monopolverwaltung Ausnahmen gugdrücklic ugelassen hat. Den Trinkbranntweinherstellern ist gestatset, a Pribatpersonen für häusliche Zwecke unvenarbeiteten Spriß in Mengen bis zu je 5 Liter monatlich abzugeben.
X. Wegen der Behandlung von Fehlmengen und Mehrmengen, bi sich bei der Schl b fn, des mit Begleitschein versandte Branntweins ergeben, wird auf die Bestimmungen der Branntwein Vemvertungs⸗Ordnung verwiosen. XI
Mündliche Abreden haben nur Geltung, wenn sie schriftlich be stätigt sind. *I
Erfüllungsort (6 29 der 3. P. O) für beide Teile ist Berlin
XIII.
Ein Verstoß gegen die Bezugsbedingungen zieht nach 8 109 del Gesetzes über das Brgnntweinmongpol eine Geldbuße gn nn,
des Brennrechts hergestellt gilt, sst vorläufig als innerhalb des
auf diese hinzuweisen.
geld) nach sich, deren Höhe das Reichs monopolamt bestimmi.
rer Pexeinbgrung mit hen
J. Das Kaufgeld wird zu dem am Tage des Zahlungseingangeg
seferung gegen entsprechende Nach⸗ oder Rin
XIV. Viele Bestimmungen treten am 1. November 1924 in Kraft. Geichzeitig werden die e r Bezugshedingungen aufgehoben. Für die bis zum * des Inkrafttretens dieser Bestimmungen noch kit ausgeführten Bestellungen bleiben die alten Bozunsbedingungen en.
Berlin, den 31. Oktober 1924.
Reichs monopolverwaltung für Branntwein. Steinkopff.
Bezugsbedingungen B
für unverarbeiteten Branntwein jeder Art in Mengen von 2801 und weniger (Kleinverkauf').
1
Bestellungen sind mit Einschreibbrief an die für den Abnehmer zuständige Lieferstelle der Reicksmonopolverwaltung ju richten. Neue Bezieher von Sprit zur Herstellung von Trinkbranniwein und Trink— hranntweinessenzen haben einen zollamtlichen Nachweis ihres Her— stellungsbetriebs oder die Schankfkonzession oder die Klein handels erlaubnis für Spirituosen vorzulegen.
II.
1. Die Zahlung ist gleichzeitig mit der Bestellung an die Liefer— stelle zu leisten.
2 Schecks werden nicht in Zahlung genommen, ausgenommen bestätigte Reichsbankschecks und von Großbanken ausgestellte Schecks.
3. Der eingezahlte Betrag wird von der Lieferstelle zum jeweligen Wechselzinsfuß der Reichsbank vom Tage des Geldeingangs bis zum Tage der Lieferung des Branntweins verzinst.
III.
l. Das Kaufgeld wird zu dem am Tage des Zahlungseingangs SHahltag) geltenden Kleinverkauspreis in Reichsmark (regelmäßiger Verkaufpreis, allgemeiner ermäßigter Verkauspreiz, befonderer er— mäßigter Verkaufpreis, Essigbranniweinpreis) berechnet
2. Als Zahltag gilt der Tag an dem das Kaufgeld auf dem Konto der Reichebant oder des Postscheckamts der Lieserfstelle erscheint.
3. Ist das Kaufgeld für die Bestellung nicht voll gedegt, so hat die Reichtmonopolverwaltung die Wahl. Branntwein nur bitz zu der der Deckung entsprechenden Menge zu liefern oder den Rest des Kauf— geldes nachzufordern.
4. Geht die Bestellung später als am Zahltage ein, so ist der Eingangstag der Bestellung bei der zuständigen Liefersselle für die Berechnung des Kaufgeldes maßgebend.
1.
L. Die Neichsmonopolvemwaltung bebält sich vor, allgemein und n Einzelfall die Annahme von Bestellungen ganz oder teilweise abzulehnen. . ;
2. Die Lieferstelle ist berechtigt, die beslellten und bezahlten Mengen bei der Lieferung gegen entsprechende Nach- oder Rückzahlung bis zu 5 vH zu überschrelten oder zu unterschreiten.
ö.
J. Lieferungstag ist der Tag, an dem der Branntwein dem Ab⸗ nehmer oder dem von ihm bezeichneten Frachtführer übergeben ist.
2. Der mit dem allgemeinen Mittel vergällte und der mit Holz⸗ geist vergällte Branntwein wird geliefert;
an Abnehmer am Orte der Lieferstelle ab Lieferstelle,
an Abnehmer außerhalb frachtfrei Eisenbahnstation des Ab— nehmers. — Wünscht der Abnehmer Eilgutverfrachtung, so erfolgt der Versand unfrankiert; der Äbnehmer hat nur Anspruch auf Vergütung der sich aus der Versendung zum gewöhnlichen Frachtsatz ergebenden Kosten. — .
Alle übrigen Branntweingattungen werden geliefert ab Lieferstelle.
3. Die Gefahr der Versendung einschließlich der Rücksendung der
ginge g, trägt der Abnehmer. 4 Der Abnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen der Lieferstelle
Ne erforderlichen Gefäße in gereinigtem und füllsähigem Zuftande zur
Füllung zu stellen. Die Fässer sind zur Vermeidung von Verwechse—⸗ lungen mit deutlichen Zeichen und Nummern zu verseben. Secweit Die Lieferstelle Füllgefäße stellt, werden sie nur geliehen und dienen lediglich zum Versand zwischen Lieferstelle und Empfangsstelle des Abnehmers; eine anderweltige Verwendung wie auch die Benutzung zu Einlagerungszwecken ist nicht zulässig. .
h. 366 die Gestellung der Fässer durch die Lieferstelle werden dem Abnehmer Leihgebühren berechnet, die bis auf weiteres 0, 30 R.-M. je Hektoliter, mindestens jedoch G50 R.-M. je Faß, betragen. AÄn⸗ gefangene Hektoliter werden als volle berechnet.
6. Leihfässer sind innerhalb zehn Tagen, vom Tage des Ein⸗ treffens an gerechnet, in gutem Zustande an die Lieferstelle zurück⸗ zusenden. Geschieht dies nach einmaliger schriftlicher Mahnung binnen vier Tagen nach Zurpostgabe der Mahnung nicht, so wird dem Ab⸗ nehmer nach Ablauf dieser Frist für jedes Faß, gleichviel welcher Art , n. eine Gebühr von 0, 30 R.-M. für jeden folgenden Tag
erechnet.
7. In den Fässern der Lieferstelle darf Branntwein nicht vergällt werden; im Falle der Zuwiderhandlung hat der Abnehmer für den Schaden aufzukommen, der durch die widerrechtliche Benutzung der Fässer zur Vergällung mittelbar oder unmittelbar entsteht.
8. Gelatinierte Fässer dürfen nicht mit Wasser gespült werden und ö. sofort nach Entleerung durch sorgfältigen dauerhaften Ver⸗ schluß vor dem Eindringen von Feuchtigkeit zu schützen. Für alle durch Verstöße 6! en diese Bestimmung entstehenden mittelbaren oder unmittelbaren ä e ist Abnehmer haftbar, zum mindesten jedoch für die Kosten der Neug elatinierung.
VI.
1. Falls der Branntwein mit Begleitschein versandt werden soll, wird der Begleitschein von der Lieserstelle ausgeschrleben; dabei ist in jedem Fall der Abnehmer Beglesticheinnehmer. Die Lieferstelle gibt in seinem Namen die Annahmeerklärung ab und vollzieht die für ihn als Begleitscheinnehmer erforderlichen Unterschriften.
2. Bei Bestessungen von Branntwein zu einem ermäßigten Ver= kaufpreise ist der Lieferstelle eine zollamtliche Bescheinigung über die Zulässigkeit des Bezuges zum ermäßigten Verkauspreise beizubringen.
VII.
Für die Berechnung gilt die vor dem Versand durch die Zoll⸗ beamfen oder durch die licht sten⸗ ermittelte Weingeistmenge.
VIII.
Mängelrügen können nur berücksichtigt werden wenn sie un⸗ verzüglich nach Ankunft der Sendung unter gleich eit lger Einsendung einer in Gegenwart eines fen entnommenen Probe des beanstandeten Branntweins an die Lieferstelle erfolgen.
IX.
Der von der Lieferstelle bezogene Branntwein ist ausschließlich im eigenen Betriebe des Abnehmers zu verarbeiten, soweit nscht die Reichsmonopolverwaltung Ausnahmen ausdrücklich , n, hat. Den Trinkbranntweinherstellern ist gestattet, an Hrivaipersonen sür häusliche Jwecke unverarbeiteten Sprit in Mengen bis zu je fünf Liter monatlich abzugeben. *
Wegen der Behandlung von Fehlmengen und ,, die sich bei der Schlußabsertiqung des mit Begleltschein versandten Brannt- weins ergeben, wird auf die Bestimmungen der Branntwein verwertungs⸗
ordnung verwiesen. ng l XI
Mündliche Abreden haben nur Geltung, wenn sie schriftlich be= flätigt sind. 21.
Ein Verstoß gegen die Bezugsbedingungen zieht nach § 109 des Gesetzes . en , eine Geldbuße eg Tre. geld) nach sich, deren Höhe das Reichsmonopolamt bestimmt.
XIII. Erfüllungsort (6 29 der 3.P.-O.) für beide Teile ist Berlin. XIV.
Diese Bestimmungen treten am 1. Nopember 1924 in Kraft. Gleichzeitig werden die bisherigen Bezugsbedingungen aufgeboben. Für die biß zum Tage des Inkrafttretens dieser Beslimmungen noch 16 ausgeführten Bestellungen bleiben die alten Bezugsbedsngungen estehen.
Berlin, den 31. Oktober 1924.
Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Steinkopff.
Aufhebung der Bezugsbedingungen C
für Branntwein mit dem allgemeinen Mittel vergällt (faßweiser Bezug von Händlerfirmen).
Die Bezugsbedingungen G vom 20. Mai 1924 werden mit irkung vom 1. Noveniber 1924 aufgehoben. Für die bis zum Tage der Aufhebung noch nicht ausgeführten Bestellungen bleiben die Bezugsbedingungen bestehen. Der Verkauf von mit dem allgemeinen Mittel vergälltem Branntwein bei faßweisem Bezuge von Händlerfirmen geschieht vom 1. November 1924 ab nach den Bezugsbedingungen A und B für unverarbeiteten Branntwein vom 51. Oktober 1924.
Berlin, den 31. Oktober 1924.
Reichs monopolverwaltung fir Branntwein. Steinkopff.
Bekanntmachung,
betreffend Preisänderungen in der deutschen Arznei— taxe (1. Nachtrag zur 3. abgeänderten Ausgabe der deutschen Arzneitaxe 1924.
Acidum carbolicum liquefactum
v * Ammonium bromatum. . Aristol
* . * 2 1 1 4 1 2 12 0 Calcium bromatum .... Cocainum hydrobromicum Cocainum hydrochloricum
9
9
5 1 * Cocainum nitricum .. . CGodeonal ... 0 Creosotal ...... . ö,, . Flores Chamomillae. . nas
Flores Farfara. Fructus Carvi . Guacamphol .. Herba Majoranae. Herba Thymi.
J ochton ö Kalium bromatum
* 7 , Mentholum valerianicum Morphinum hydrobromicum Morphinum hydrochloricum
.
— — — —
* 77 Morphinum sulfuricum Natrium bromatum ..
—
=* D = = LSS
n 17 2 argeme,
, Fyramidon camphoratum Pyramidon salicylatum. . . .
Diese Bekannimachung tritt vember 1924 in Kraft.
Berlin, den 30. Oktober 1924.
Der Reichsminister des Innern. J. A.: Dam mann.
2 2 0 14 8 9 1 0 2 2 2 2 8 0 8 1 1 1 1 2 0 0 8 8 1 1 16 1 2 9 1 1 2 8 0 8
e oe o o , o 9 9 9 8
1 0 8 1 1 1 8 1 2 1 2 8 1 2 2 8 1 1 1 1 1 2 8 1 8 8 21 1 1 2 8 6 1 1 8 . 8 41
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* *
mit Wirkung vom
Bekanntmachung.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 41 des Reichsgesetzblatts Teil il enthält
die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Vorläufigen Reichswirtschaftsrats, vom 15. Oktober 1924,
die Bekanntmachung über die Anwendung des Artikel 21
des Vertrags von Versailles gegenüber Griechenland, vom
22. Oktober 1924,
die . über r,, der Prozeßordnung des Deutsch⸗Rumäni * Gemischten Schiedsgerichtshofs, vom 25. Oktober 1924, un
die Bekanntmachung, betreffend das am 30. Juni 1920 in Bern unterzeichnete Abkommen über die Erhaltung oder Wiederherstellung der durch den Weltkrieg betroffenen gewerb⸗ lichen Eigentumsrechte, vom N. Ottober 1924.
Umfang / Bogen. Verkaufspreis 15 Goldpfennig.
Berlin, den 31. Oktober 1924.
Gesetzsammlungsamt. J. V.: Alleckna.
Preußen.
Bescheid über die Zulassung von Zündmitteln.
ür den Bezirk des unterzeichneten Oberbergamts werden hiermlt zum Gebrauch in den der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Betrieben folgende Zündmittel des Pyrgtech⸗ nischen Laboratoriums in Dorsten i. Westf. zu⸗ gelassen: a) ,,,, ö p) Clektrische ,. mit Papybülsen, c) Elektrische Jeitzünder mit Messinghülsen. A. Nähere Merkmale der Zündmittel:
; , Firma: , g, Laboratorium, Spezial⸗ a
brik für elektrische Minenzünder und Zubehör. Sitz der Firma: Dorsten i. Westf. Herstellungsort: Dorsten i. Westf. Beschaffenheit der Zündmittel: a) Jündschnuranzůnder e, n, , einer Papphülse von 10 em vänge und 6 mm innerem Durchmesser, am unteren Ende flachgepreßt und durch eine Heftklammer geschlossen Im offenen Ende befindet sich eine 12—13 mm lange., 2.5 mm breite federnde Metallzunge. Durchlochtes Zündhütchen aus dünnem Kupferblech. Verzinkter Eisendraht mit spiralförmig
sewundenem Ende als Reißdraht, zur Betätigung mit Papp—⸗ scheibe versehen.
b) Eleftrischer Zeitbrückenglühzünder mit Zündschnur. Papphülse 7 9m lang mit 19 mm äußerem Burchmesser, paraffiniert. Guttaperchazündschnur, durch Zusammenklemmen der Hülse gehalten. Zwei parallel zur Schnur laufende Ent⸗ aun gotanäle, Loser Zündsatz. Zünderdrähte aus verzinktem Fisendraht, mit Papier umwickelt und imprägniert.
) Elektrischer Zeitbrückenglühzünder mit Zündschnur. Messing⸗ hülse sz em lang mit 7 mm äußerem Durchmesser, Zünd schnur, Entgasungskanäle, Zündsatz und Zünderdrähte wie unter b beschrieben.
- B) Verwendungsbereich: Gesamter Bergbau des Oberbergamtsbezirks Dortmund.
Dortmund, den . Oktober 1924.
Preußisches Oberbergamt. Overthun.
Bekanntmachung.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 54 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter
Nr. 12902 das Gesetz zur Aenderung des Landeswahl⸗ gesetzes, vom 26. Oktober 1924, unter .
Nr. 12903 das Zweite Gesetz zur Verlängerung der Gültig⸗ keltsdauer des Kriegsgesetzes zur Vereinfachung der Verwaltung, vom 26. Oktober 1924, unter .
Nr. 12904 das Gesetz zur Aenderung des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Preußischen Landtag und das Wahlprüfungsgericht vom 3. Februar 1922 und der Verfassun des Freistaats Preußen vom 30. November 1920, vom 27. Ok⸗ tober 1924, und unter .
Nr. 12905 die Verordnung über die Neuwahl des Preußi—⸗ schen Landtags, vom 29. Oktober 1924.
Umfang 11 Bogen. Verkauftzpreis 30 Goldpfennig.
Berlin, den 31. Oktober 1924.
Gesetzsammlungsamt. J. V.: Alleckna.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Der Reichsrat erledigte in seiner gestrigen öffentlichen Vollversammlung nur kleinere Vorlagen. Genehmigt wurde dem Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger folge die Errichtung einer Abrechnungsstelle im Scheckverkehr in Darmstadt, weiterhin die Verordnungen zur Aenderung der Geschäftsbedingungen der Berliner Produkten— börse für den Zeithandel in Getreide und Mehl, be⸗ treffend die Zulassung von Wertpapieren zum Börsen⸗ handel und zur Durchführung der Verordnung über Goldbilanzen. Angenommen wurde die Verordnung über Fürsorge für erwerbslose Seeleute.
Diese Fursorge ist darin so geregelt, daß sie sich anlehnt an die Seekassen, das sind die Hinterbliebenen, und Invalidenversicherungs⸗ kassen für Seeleute. An diese Kassen sollen Beiträge entrichtet werden, wie sie im allgemeinen zur Erwerbslosenfürsorge zu zahlen sind. Die Beiträge werden dann an die Länder verteilt, die sie weiter an die beteiligten Gemeinden oder an eine Ausgleichskasse überweisen.
Ferner erklärte sich der Reichsrat einverstanden mit der Verordnung über seemännische Heuerstellen.
Die gewerbsmäßige Vermittlung von Stellen für Seeleute wird in absehbarer Zeit aufhören. Darum sollen nach der Verordnung Arbeitsnachweise für Seeleute durch die maßgebenden Verbände der Reeder und der Seeleute gebildet werden. Die Kosten werden von den wirtschaftlichen Vereinigungen der Reeder getragen.
Der Königlich großbritannische Botschafter Lord D' Aber⸗ non ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Botschaft wieder übernommen.
Der bevollmächtigte Vertreter (Botschafter) der Union der S. S. R. Kresting ki ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Botschaft wieder übernommen.
Parlamentarische Nachrichten.
Der Ständige Ausschuß des Preußischen Land— bags trat gestermn vgrmittag zur Bergtung der Verordnung zur Aenderung des Pren 3 Au sführungsgesetzes um , etz zusammen. Der Staatsrat t Einwendungen geg, den Entwurf nicht erhoben. Den Haupt⸗ inhalt des Entwurfs bildet ein in Vorschlag gebrachter neuer Para- raph 9a der, laut Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins Cen e, Zeitungsverleger, besagt: .
„Die Minister des Innern und der en, . werden er⸗ mächtigt, mit Wirkung vom 1. April 1924 ab die Rechnungsanteile einer Gemeinde, deren zu erwartender Anteil an den Ueber⸗ weisungen aus der. Reichseinkommensteuer und , für das Rechnungsjahr 1924 bei Zugrundelegung dieser Rechnungs⸗ anteile hinter dem Gemeindeeinkommenstenersoll für das Rech= nungöjahr 1911 nach dem Stande des 1. Janugr 1912, auf den Kopf der Bevölkerung gerechnet, unverhältnismäßig stark zurück bleibt, und die deshalb genötigt ist, zur Deckung ihres Finanz— bedarfs die Zuschläge zu der Grundvermögens⸗ oder besteuen unverhältnismäßig hoch anzuspannen, auf Antrag des Gemeinde vorstands entsprechend zu erhöhen. .
der Begründung des Entwurfs wird darauf verwiesen, daß zahlreiche Gemeinden genötzgt sind, den ihnen nach Forifall der ler en , gs allein noch verbliebenen beweglichen stark auszunutzen, also die Zu= chläge zu der Grundvermögens, oder Gewerbesteuer übermäßig hoch egen Insbesondere sei das der Fall, bei den Industrie⸗ gemeinden, des Einbruchsgebiets, ohne daß dieser Zustand jedoch gusschließlich auf sie beschränkt sei. In diesen Gemeinden müsse insbesondere die Gewerbesteuer von der Lohnsumme unverhälnis= mäßig hoch, und zwar oft mit 3⸗ bis 000 R und darüber an. gespannt werden, während im übrigen Staatsgebiet 1500 35, Zuschlãge zu den Steuergrundbeträgen nach der Lohnsumme schon eine AÄus= nahme bilden. Die betroffenen Gemeinden und Gewerbekreise bätten es als unbillig, bezeichnet sie mit so hohen, ihre re en. und Konkurrenzfähigkeit bedrohenden Zuschlägen, die ihre Ürfache in dem gegenwaͤrtigen ri e fen hätten, zu belasten. Durch Aufstellung zweier objektiver Maßftäbe, so wird in der Begründung betont, werde die [ der in Betracht kommenden Gemeinden eingeschränkt. Hierbei habe als der eine Maßstab nur der Ver. leich mit dem Jahre 1911. gewählt werden können, weil nur für diefes ahr vollständiges statistisches Material vorliege. — In der Aus- rache wurde die Notlage der Gemeinden, besonders des besetzten Gebietes, anerkannt. Einem Vorschlage, einen Verteilungsfonds zu bilden, um, nach oben, hin eine Grenze zu schaffen, wurden von Regierungsseite Verwaltungsschwierigkeiten r, . * lich nahm der Ausschuß den Entwurf mit einigen Aenderungen redak- tioneller Art nach den Regiennngsvorschlägen an,
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aktor der Reglsteuern übermäßig
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