1925 / 40 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 17 Feb 1925 18:00:01 GMT) scan diff

auf die sich ihre Verpflichtung zur Verschwie i ieht 2. iebs 82 e V tung genheit bezieht 2. Für das Betriebs- und Verkehrs ; insoweit zu verweigern, als sie nich ü flicht im fte 1 rkehrspersonal (Beamte, An⸗ 2. Die Bestimmu über die E 8. . . e alben er n run g 16 . ö 26 . n, wird die Arbeitszeit durch besondere Dienst⸗ xuf. oder k. k . Wider Der Entscheidung der Schiedsstelle unterliegt nicht die Prüfun 10. Zuständi ( . 23 erer die einen wefentlichen, BVestandteil der Abschnitt FP) erührt (vgl der rah . ö. n n,, der Ziffer 3 Satz ? , e ec . ginn , 91 . i in r d. 2. Für Schwerbeschädigte, die sich im Besitz eines Versorgungs⸗˖ ö ö seen, mm er: wanne, mn. . ; : 24 worden ist. und zwar auch nicht insoweit, it ei ind fu gde. zeiche. Nuhegehalt den Beamten fisteht, Fhei inden. g : ie : ij n nn,, re 3. Für die' nicht im Betriebs. und Berkehrgdienst tätigen Er „Fart n dig getz zu fi en h ng aug, ven, Dien ö. e , n ng g, tikloweit. als damit eine Verlching int a Wesen mhierste lter wann, bie dec J , n Sherigen ; stimmungen in Kraft. K , der Arbeitszeit der . 65 ] w. e d n, g, g. Dien ststrafverfah ren . 2 de . nicht nur mit einer Verletzung der Ziffer 3 1 ö. . 7 . a, der stellung können ihnen . 36 K 3 . 10. 3 1 ertrag geregelt. 1. Zuständig zur Erteilung vo wei Saß , sondern auch mit, guderen Cinwä i . i J . 33 ke ne , . ö . . ie de, nrg unn Bertehrsdenst, tigen in jade ne n ene, 37 n Warnungen und Berweise „ahh äbrr hie behauptete Verlei gif min egründet, so ist dieser Gruppenverwaltung, für die der Hauptverwaltung oder der e e,, . sie in den Anfiellungsgrundsätzen. für die 1. Die Beamt 6 , ,, * ,, Arbeiter wird die Arbeitszeit durch Lohntarifvertrag geregelt 6 2 k . erh sen 3 . ni win. ie Schiedsstelle zu entscheiden J 6 . Bayern unterstellten Beamten die Hauptver— chwwerbeschadigten Inhaber eines Versorgimgäsche mes vorgesehen fins. 1. Die Beamten führen die in der Anlage zusammengestellten gewissen Arbeit ? i die Di ; Nor ĩ i . Die Schi i i , , 7 Diensibe ; Xeitergruppen, die nicht unter die Dienstdauer⸗ sormaldienststellen bis 2 Mark, S8. Die Schiedsstelle besteht aus einem —̃ le , § 28. ; ) . ge aufgefü Die ei ö vorschriften für das Betriebs- und Verkehrspersonal ann wird Betriebsdirektionen. Ausbesserungswerke, Haupt— Beisißern. Der Porsitzende der . . . 5 ö . 9 Freifahrt. e in der Anlage aufgeführten Dienstbezeichnungen sind Dienstbereitsch . J serung SBaupt⸗ um irt ti cher. Beamter sein muß, Pongte, der auf den Monat olg, in deim die 6 ohne Einfluß auf die Gestaltung der Laufbahnen. K . . in 2 ,, a n, n , . . bis 13 Man ider len 2 ; ,, Her en 35 in,. ö n n K e Ten e k. 4 ef ei , i JJ ichnet; e ; eite en die Vor⸗ R. 1, Eisenbahn-Zentralanit und zentrah ; ind je ein Vertreter der Gesellschaft 2. Vie Beamten konne en die Entschei ĩ r Ber. eine Freifahrtvorschrift. ö e. ö schriften des Erlasses vom 7. Mai 124 E. I' 93 233. Rr. 23). bie ner wi. * . . 3 n n , ri 61 3 * 4 . . , , e. , , ag ig ie ö. 8 29 . l nstbezüge) der Beamten. § 16. ; ö ö öglichst derselben, jedenfalls keiner niedrigeren eren Zustellung bei der Stelle, die die Verf Ruhe ei r Bes ö 2 werden die reichsrechtlichen Bestimmungen und Dienstkleidung, Echutztie iduun ,, aner bis n . J .., 3 . . 36 . . Die 1 e, r, m n g,, e n hint 9 eso dungs ätze veite s a9 . ; Di . 3 6 q . 3 ; g F 3 ö. 5 6 * 3 r Beamte den j = 2 . J , MrTao * *, J * n Vin eẽLU⸗ ssätze weiter angewendet. Die Zuständigkeiten der 1. Die Beamten, Angestellten und Arbeiter können zum Tragen E.; Entlassung wegen Di . Bei der Hauptverwaltung, und bei der Gruppenwastulig Bevern angehört hat. Der ,,, 3 erben, ,, , . , . ⸗. 6 ger ienstvergehens dur ern el de, en,, , ,, , ,, nn . he ö. den rrichsgesetzlichen , ,. Versicherungsgesetz für Angestellte . scheidet über ihn ein Cinspru ng n, nn, m, , . vom 20. Vezember 1911 nebst Nachträgen, Reichsversicherungsordnung

obersten Reichsbehörden und des Reichsrats übt der Gen i Di i i D O 1 . x eral⸗ ö 9 , , 34. ö. einer Dienstkleidung oder einer Dienstmütze verpflichtet werden, Ausübung des Widerrufs oder der Kündigu h. präsident. Den Beamtenvertreterbeisitzer bestellt d ar ne. ö er Ortsbeamtenrat. f e , 8 vom 19. J . bezeichnete Zusammensetzung hat. Auf das Verfahren vor dem Aus—= 1 d n r. mach Gesez un Satt men biche den Reichs⸗

direktor aus, der diese Befugnis ere Stelle 361 . ͤ

schaft übertragen kann JJ / lern, , . e n, wer n n. 1. Ein unter Vorbehalt des Widerrufs od Die baren Ausl trägt d 2. Es ist eine neue sor ewissen Klassen von Bediensteten die i : t Vorbeh— Widerrufs oder der Kündi Die baren Auslagen trägt der rere , ,,

,,,, , . de, m rer, n,; de. ,., . Veamter lann 6 Dienstvergehens dien, der Entscheidung e,, unterllegende Teil; fie find in in sinden die Bestimmungen des 8 26 Ziffern is iö. id Satz 1 he

Besoldungsordnung festges s . rozentsätze des in der der zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten und berechtigten usübung des Widerrufs oder der Kündigung entlassen werde 9. Die Vorlage an den Einspruchsausschuß und an die Schieds⸗ und 19 über den Einspruchsausschuß entsprechende Ä b 6 verkehrominister oblagen, werden vom Generaldirektor getroffen, soweit 3. Der ee. w nfang gehalt. wren Grupbe. Bediensteten fowie die Form der Dienstkleidung wird durch eine Die Ausklbung des Widerrufs oder der Kündigung verfügt ö. stelle hat auch dann zu erfolgen, wenn die Stelle der Ge Alischa, 13. Das geg n rf der i. 12 r ! . es sich nicht um Angelegenheiten handelt, deren Regelung in Ver⸗

Gewährung K . 9 1 ij die Dien sikleidungs vor schrift geregelt. 6 Stelle, die für die Anstellung zuständig ist. at di zie die Versezung in den einstweiligen. Ruhestand verfügt gi der Nes kinn de gte Eiben chr I lier bekn dan tu , , . r,, n, durch . ,, , erfolgt. Ter Generaldirektor

bahnge setze fest 9 l h § 26 Abs. 3 des Reichs⸗ 4 . we , des . mit guter und preiswerter Wo . 33 di ann iz 86 einer Frist von zwei . ist, daß U. 566 nicht rechtzeitig eingelegt oder 2 ö ; / kann seine , auf andere Stellen übertragen. Der Genexaldireltor erläßt ferner Richtlinien z. Viensttleidung find Kleiderkassen einzurichten, Die Grunbsätze j ihrer Bekanntgabe Beschwerde zulässig. D icht pr her , , zegründet sei. Auf den Einspruch eines unkündbaren Beamten, der keine a) Angestelltenversicher zor

nn,, J . . über die die Verwaltung der Kleiderkassen und ö. die 5 ö. Beschwerde ist schriftlich bei der Stelle 2 . 4 10. Der Einspruchsausschuß und die Schiedsstelle können zur Anspruch auf. Ruhegehalt besitzt, kann der e , n r Die . der gun rl e ue see rn hen und

spiel , ern , ö ., i e. ,, i nn verfügt hat. Die Beschwerde hat keine“ aüsschiebende ,, w . ub ee s ver⸗ ,, . . 3 Mindestruhegehglt bewilligen . 3 bei der Versicherungsanstalt für Angestellte in Berlin⸗

ersparnisprämien). Die bisherigen Vorschriflen gelten . ragen verpflichteten Bediensteten regelt eine Kleiderkassenbarschrift. ,,, . e,, en exforderlich erscheinende Beweise, auch 1. rüh eibt die Mitwirkung der Beamtenräte nach. dilmersdorf.

*ester bisherige i 9 3. Als Schutz gegen die Unbilden der Wi Ich 3. Die im vorstehenden Absatz Satz 2 bezeichnete Stel eidesstattliche Versicherungen, erheben. sz 45 Ziffer 16 des Beamtenräte⸗Erlasses bei i . 58 [. . . .

ö 5 12 . 3 . des . , 6 ,, stattgeben; in 6 Falie⸗ ö. die q in nin ice Gir re ihn, . K ob eine 6 e e gf 9 erhobenen 1 ,,, 4g Die e ,, her n fen und die im k . mutzen der Kleidung bei bes 5 gearte K ; l übliche oder schriftliche Anhörung der Beteiligten erforderlich ist. en Ruhestand. , , . die in Reise Losten, Umzugs zosten, Trennungsentschädigungen, ist dem Personal nr bee g if err nn, , n , 4. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben. H entscheidet ein k 5 Anhörungspflicht, entfällt, wenn der Beteiligte sich wolff. S 23. . , 8 aer ür n fr 9 Fahrgeld des Fahrpersonals, Reben bezüge. kleidung nach Maßgabe des Bedürfnisses zu liefern utz⸗ BHeschwerdegnsschuß. Dieser besteht aus dem Präsidenten eine sorderung nicht schriftlich äußert oder auf Ladung unentschuldigt Ruhegehalt, Wartegeld, Hinterbliebenenversorgun schast irggt außer zen gesehiichen, Heilrähen fe gehen, . Die reichsrechtlichen Bestimmungen sind zunächst weiter 4. Die Dienstkleidungsvorschrift, die Kl iderkasfend j Reichsbahndireltion oder einem vom Generaldirektor zu b ,, ; j Die reichsrechtlich ti i, , ,, waltungskoͤsten ber Betriebekrankenkassen. Beiträ d Leistunge

. ; ö die Anordnungen für das ,, n ,,. andern leitenden Beamten als Vorsitzender tin . . goll . mündlicher Verhandlung nur abgesehen ö . ͤ 3 r, , , nenn 3 er . Gir enz werben butch die Satzungen geregelt m .

Die Zuständigkeiten der obersten Reichsbehörden übt der direktor. 3 . . teilungsdirektor als Vertreter der Reichsbahngesellschaft werden, wenn nach den Vorgängen vie Sachlage geniigend geklärk ist. des Reichsrats übt ben n der obersten Reichsbehörden und z 5

Penergldirelktor aus, der diese Befugnis auf andere Stell e einem vom Bezirksbeamtenrat von Fall ö Fall zu h tell . 13. Rechtsanwälte werden als Profe bebollmächtigte' oder als Reichsrats übt der Generaldirektor aus, der diese Befugnis auf ; o Un fallver siche rung.

isells i gen k ö . . 17 3a elle nden Beis ĩ ö , als andere Stellen der Gesellschaft übertr. . Nach 8 892 der Reichsbersich Sord 3 .

Gesellschaft übertragen kann ; . . . 817. Beamtenvertreter, der möglichst e,. 16 ö Beistand nicht zugelassen; das gleiche gilt für P Hesellschaft übertragen kann. 2. 8 Reichsbersicherungsordnung, werden als Aus⸗

rtra ; ĩ ere. jedenfalls . : ; 1 iche Personen, die das t . 9 w . 818 . . Dienst⸗ und Mietwohnungen. niedrigeren Beamtengruppe als der rende , , oh, ,, e ,. iel Ten Dagegen werden S A. ö 323 , , y J. , , e, Verwaltung und 2 ö. ö 9 . ruh genherwaluung Vayern 3 ewerkschaften zugelassen, wenn der Beschwerdeführer unfallfürsorge. Die Ausführung ebestimmungen . zel hn der Reiche⸗ . z . ingen erlä— hi ; ö ; e S räsidenten ein Di ; . hr Mitglied istetQNt . ,, . Be. . 6 g6bel ngen Cemäß 8 S066 der Re wh 9 2 . , ein Erholungsurlaub ge⸗ 9 dieser ö hl der , . . Abteilungsdirektors ein . . rn? * ö 6 ö a e, . sind nicht öffentlich. . . ö . . ö . 4 versich

m ö e en Bauer der Genera ire tor festsetzt. T 8⸗ ri ten j R ; M 55 . ; . 1 ö 2 irksbeamtenr 8 d ! O 3 ö . ) 4. W n zer Ein pruch . here hti er lärt 3 . Re. ö , ; X le 1M 9. Vor chriften e d 2 1 * 2. 1n er iebenenversicherung.

urlaub für das Jahr 1924 ist nach de fe e, r 3. ö. 6. 1 e. e , nn der obersten Reichs. Be ede . e Dre ben nten , Die Beisitzh . im setzung in den einstw 1 en Ruhestand 3. ü , Anfallfürsorgegesetzes vom 18. Juni 1991 sinngemäs. Anwendung. J Zur Durchführung der Inbaliden- und Hinterbliebenen ver 8

3 1 s den bisher dafür erlaffenen behörden übt der Generaldirektor aus, der d B schwerdeausschuß dürfen an der Verfügung der Kündi 6 21 9 ) zurückzunehmen. Einspruchs⸗ Die B 3633 J 9 1 J sicherung

e, ere S 6 Ges z 9 . ĩ eteili e j ; . 1 ausschuß und Schiedsstelle können auch auf Wiedereinst ifenn? ; ; ; sten Reichsbehörden übt der Generaldirektor d reußen, Bayern, Sachsen und Baden nach § 1360 der

Vorschrift bzuwick aner, gelen Ker eff cen fe rage ö. iese Befugnis auf nicht beteiligt gewesen ein erfügung der Kündigung us d Schie dstelle k H ie e, . e de obersten Reichsbehörden übt der Ge direk ind in Preußen, B Sachsen und Bad 8 2. Ueher die Gewährung weiterer kürzerer Urlaube aus be⸗ 818 . 5. Wird die BVeschwerde für berechtigt erklärt ö i n die dann Hero gn unn der zuständigen Stelle anzuordnen? ist aus, der sie auf andere Stellen der Gesellschaft übertragen kann. k 2 e , , 9 A der

. Kündigung als zürlick genommen. Ver Besch w , ; 15. Die Entscheidungen des Einspruchsausschusses d der 52 Arbeiterpensionskassen) eingerichtet. In den übrigen Ländern erfolgt seste lau ĩ ĩ Hang ga, . Der Beschwerdeausschuß Schiedsstelle werden mit Sti it gef. . r il 8. 2. die ; n ; gestellt Urlaub, zu sonstig:n Hwecten erteilt der Generaldirel bor Angelegenheiten der Personalvertretung. auch auf. Wiedereinstellung des Beamten 1 . Schicdöstell werden mit Stimmenmehrheit gefaßt und sind endgilltig. Entlassung der auf Widerruf oder Kündigun id . bei, den guständigen Landes versicherunseanstalten;

seen den von e,. . Bedingungen; er kann diese Be— 1. Die Veamten haben für ihre Vertretung gegenüber der unverzüglich von der zuständigen Stelle anzuordnen ist e 1 ö ; ine ,. ist neben oder an Stelle der Ein- angestellten Beamten 36. ö. n n e , , n,, ,, B

fugnis auf andere Stellen der Gesellschaft übertrazen Gesellschaft die gleichen Recht Nflig;. 26 6 . Wird die Beschwerde für unberechtigt erklä äche nicht zulässig. ; ö . ̃ ; ' Urbeiterpenflgngtasfen. Tn, besolderg? jufatzversicher ung zur J. Grundfätzlich haben fich die Beamten während des Urlaubs; die Reichsbe f hen Rechte und Pflichten, wie sie gesetzlich Beschwerdeausschuß bei , , r. erklärt, so lann der ; . . Die unter Vorbehalt des Widerrufs oder der Kündigung Gewährung von Zufatztenten, Witwen, und Waisenzusatzrenten und

leinschließlich Erholungsurlaub) gegenseitig z e, n, , e, , ,. gegenüber der Reichsverwaltung gelten (8 6 ö Vorliegen besonderer mildernder Um— Versei ,, angestellten Beamten können durch Ausübung des Widerrufs oder von Sterbegeld.

, . e, , . gel g zu vertreten. Soweit des Reichsbahn⸗Personalgese tze. Bis zur gesetzlichen stände eine Abfindungssumme bewilligen, die nach den Dienst— öᷣᷣ. ersetzung auf andere Dienstvosten. der Kündigung entlasse , n ,. ĩ 45

. . angängig ist, trägt die Gesellschaft die Kosten der Ver. bleibt der Beamtenräteerlaß in Kant. ,. J,, jahren zu bemessen ist und das Vierfache des . ö. . J. Die Gesellschaft kann Beamte auf Dienstposten von geringerer gelten e nr gie ssen werden. 8 2 Ziffer 3 Sätze 2 und 3 a 8 2 s

,,, z gänzungen dieses Erlasfes oder seiner Ausführungsbestimmun f einkommens nicht übersteigen darf. ; Bewertung versetzen, wenn das dienstliche Bedürfnis es a, e. 2. Dem Beamten kann eine Abfindungssumme bewilli . k . e meg ber e, eb mn, , ,,,, Fragen en allgem 5 .6. Die Entscheidung des Beschwerdegusschusses wird mit 26 deg Neichbahngesetzes. S 2] Ziffer 3 Saß 2 gilt sinngemäß,. die mach den , e, w. ö 3 ,, D. egit lächeg st. 3 3 ;

ö ö. ö e n . ist für die oder grundsätzlicher Bedeutung trifft der n , n . . gefaßt und ist endgültig. Eine weitere Beschwerde 2 a eren die beim Uedergang des Betriebsrechls auf Höchstsätze nicht überschteiten darf: ist und die nachfolgenden . e n d e, mn merfalt in zwei Teile: Amtsärztlicher Dienst

Renn m ,, . 3 Fin ,. ite ü esells ist nicht ulähsig . . die Gesellschaft als Reichsbeamte im Die ; . h 3 , , d. ; ehandelnde Tätigkeit.

wem ö , , ,,, ihm 9 Seite . gilt das gen erer r . k B sh —̃ Verfahren vor dem Beschwerdegneschuß gelten die gMDeutsch 6 b gha, ef . e, . bi k ö. n . . Der 5 . . ,, . .

. ten bedürfen zur Ausübung ihres Amtes als Verordnungsrecht übt der für di ö ö . orschriften über den Einspruchsausschuß in § 20 Ziffermeg bis Wartegeld, Ruhegehalt und Hinterbli b ö iq bis 6. Wenstie Zweifache J einkommens unter Zu⸗ ertrag angestellte Bahnärzte und Oberbahnärzte nach, den Vor chriften

Mitglieder des Reichs ags oder eines L ĩ faußps“ ordnungsrecht übt der für die Aufsicht über die Eisenbahnen 1 sschuß in 8 20 Ziffermeg bit * n, ,, , , nd Hinterbliebenenversorgung die Ansprüche vom 7. bis 10. Dienstjabr das Oreijache 89 ; der Dienstanwei . r. w, n, n,, ,,, ; 2 es Landtags keines Urlaubs. zuständige Reichsmini hr. h 13 entsprechend. Cwährleistet, die sie als Reichsbeamte hatten (6 20 Abs. 1 des ; . ; e grundelegung der am 1 Dienstanweifung für den amtsärztlichen Dienst bei der Röichsbahn Bewerben sie sich üm einen Sitz zu die ö ĩ ge Reichsminister aus, Im übrigen regelt der General⸗ Reichs e. 168 amte hatten ( . 1 des vom 11. bis 14. Dienstiahr das Vierfache f leßzien Tage des Dienftes auf Kosten der Verwgl gen ist i iesen Körper 241 K. ö. ; Reichsbahngesetzes). er ; mn. : nache J letzten Tage des Dienstes Nosten der Verwaltung ausgeübt.

so ist ihnen der zur Lorbereilung ae Wahl . Jr, . . ,. von allgemeinen oder grundsätzlicher Be⸗ 6. Dien n r und Dien st st z afen der An— leistung 6 ö 36 e n gde . . Gewähr⸗ vom 15. und in den weiteren Dienst⸗ dein Beamten zustehenden Die Versorgung der Beamten und ihrer, Familienangehörigen in

mee, an. . , n, . die Wahlordnung und die Aus— Ssdesteilten und Arbeite. ,,,, . ö . enge en, iahren das Fünffache Bezüge. Krankheitsfällen (behandelnde Tätigkeit regelt der Generaldirektor.

. Ten Beamten die kein Uehergaug des Betriebsrechts auf 98 gen. . 1. Auf, die Angestellten und die dem Beamtenräte Erlaß hinzuzurechnen G 12 Abs. 1 des he her rr erf ee Tes, en .. Der, Generaldirektor bestimmt, ob und in welchem Maße auch B) Wohlfahrtspflege.

. sellschaft als, Reichs beanie im Dienst des Unternehmens ; 8 19. unterstehenden Arbeiter finden die vorstehenden Bestimmungen J. Der Beamte raif nicht wegen feiner politischen' ober kon andere Zeiten der Beamtendienstzest hin zuzurechnen sind oder hinzu— I. Der bisherige Umfang der Wohlfahrtspflege wird grund sätzlich

,,, . Reichsbahn“ gestanden haben, werden an Dienstein— Dienstvergehen und Dienststrafen. mit Ausnahme der Vorschriften über Strafversetzung und Dienst— sessionellen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder wegen der gerechnet werden können. beibehalten. Sie umfaßt in

kan ssen . Erholungsurlaub die Anusprüche gewährleistet, 2 d re gehen . . in. den Abschnit ten Bz und D entsprechende Anwendung. ordnungsmäßigen Ausübung der, Tätigkeit als Beamtenratsmitglied ö. Dat der Beg mte Line mindestens zehnjährige Beamtendienstzeit a) die freiwillige Wohlfahrt spfleg er

die sie als Reichsbeamte hatten G 20 Abs. 1 des Reichsbahn Verletzt ein Be e , ö., . Gelb stra en der Arbeiter fließen der Betriebskrankenkasse zu oder wegen seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer e, , . 8 2d Affern 1 und 2 zurückgelegt, so kann ihm. beim lbb ssenl ß der Arbeiterpensionskassen. Tuberkulrsefürsorge,

. 9r 3 . rletzt ein Beamter schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten, get ,, und Dienstbestrafung der unter die hölitischen Partei ober zu Linem wolitischen, konfe fionellen oder . an Stelle der Abfindungssumme füt den 6. der späteren onstig Kraliken, und Kkeinkinberfürsorge, Fürforge während des

. Krankheit der Beamten. B. Dien si st ra fen ae. Betriebsräteverordnung fallenden Arbeiter gilt die Arbeits— Berufsverein auf einen Dienstposten von geringerer Bewertung ver— gllendung des fim sindiech i gsten Lebensjahrs ein Ruhegehalt zu- Dienstes, wie Cinrichtung voh Kantinen, Vorhaltung von de z. i Deamten verbleiben in Krankheitsfällen im Genusse . Vienststrafen sind: . Bei Kündigung des Dienstverhältnisses sind die B setzet verh. g ger Dien ftoste 2 : Fesichert Werden. Wenn. Lelondere ümstäskk. es ansndbmöwesse Nhfenttealtss und Uberchtnge dänn, erfrischenden und warmen

3 . . Bai den 5 Kündigung ober Widerruf . . 2Barnung, stimmungen der einschlägigen Tarifverträge 2 g i . . gi, , . 6 dienstposten von e,, . 2 indungsfum me, zu bewilligen, so darf diese die Hälffe der in Ziffer ? Bad ceinrichtüngen, Unfallberhükung und Rettung wefen.

2. , , ist im, Falle siner sechsundzwan zig Wochen , ,, ee ge nr erlfrerf fh oder , . *fen 3 d die er e, . . . . ,. ung, der bezeichneten Höchstsäze nicht überschreiten,. . v Die Förderung der anerkannten Selbsthilfe⸗

Verschtestenden. Tauer, ihrer Knankheit von dem Kündigungs c) Geldstrafe räteverordnung anzuwenden. er Betriebs— ,,, ungsvorschriften der Reichsbeamten zu regeln. Wird! der Wenne nach seinem Ausscheiden erwerbsunfähig so einrichtungen des Per, , ö.

oder Widerrufs é dem Kündigungs- ä rn e Die Dienfibezüge dürfen jedoch 5 liger Versch J ussch erwer ̃ g ͤ

zu w lein. Gebrauch zu machen, wenn dam t q) Strafpersetzung, §8 20. it . eu Di 13 2 66 2. ,, . , kann ihm von der Hauptverwaltung die diese Befugnis auf andere Eisenbahn⸗Verbandskranken⸗ und K. Sterbe⸗

Bi 3 ist, daß, der erkrankte Beanie in, aäbsehbarer Zeit den Dienstentla ung. Versetzung in den einstweiligen ? . 2 , e a ur e. . . sinken, den Stellen übertragen kann, ein, wach zen bein, Ausscheiden zurück- geldkaffen, Beanntenkrankenkassen, Gisenbahn Töchterhort, kie Eisen⸗

Dienst wieder aufnehmen wird. Die 20, 22, 3 und 25 wer 2. Geldstrafe darf nur ge esoldeie d 1. Der Be eiligen Ruhestand. der Beanmtgz als, ru gegehalt in der ver assenen, oder zuerst ver; geleglen Bienstjahren zu bemessendes Rähegehalt oder eine laufende Pahndäteine mit ihren Wohlfahrtseinrichtungen, insbesondere dem

im übrigen hierdurch nicht berührt,. 3 mn gegen besoldete Beamte verfügt werden. Der Vegmte kann unter Bewilligung von Wartegeld einst— a,, ö Stelle jeweils ,,. hatte oder der ihm . Ziffer 2 interstützung widerruflich auf. Zeit bewilligt werden. Das gleiche Knabenhort, den Kinderheimen usw., K und Darlehns⸗

en , den Nuhgstend ger gilt sinngemäß für die Bewilligung bon Bezügen an erwerbsunfähige kassen, Eisenbahn⸗Erholungsheime Versicherungsverein deutscher i gba a e e en, Selbsthilfe⸗ felversorgung. Gisenbahn⸗

sonderen Anlässen werden vom Generaldirektor Richtlinien auf⸗

.

übrige Sie beträgt höchstens di i * weilen in den Ruhe

2. Tie Stellvertretungskosten für erkrankte n gt Hhöchstens die Hälfte des einmonatigen Dienft⸗ en in den Ruhestand versetzt werden (6 24 Satz 2 des Rei

Gesellscha ? ugskosten für erkrankte Beamte trägt die , , . . Beamten zur Zeit der Zahlung . . nheset 2 z ö Satz S des Reichs. des Todes werden die Versorgungsgebührnisse von den in dem vorher Hinterbliebene, die vor dem Ausscheiden des Beamten in seiner Ehe Gifenbahnbediensteten

3. Den Beamten, die bei 33 2 fann nach Bruchteilen dieses Betrages festgesetzs: werben. 6 Den, Beamten, die beim Uebergang des Betriebsrechts keklekbeten Bien ffposten, zuletz: bezogenen Dienstbezügen berechnet, gelebt haben.. 1ganisali Brennstoff. und Karto die Gemen ten die bein Uebergang des Betriebsrechts auf strafe kann mit Verweis verbund rden. Geld. die Gesellschaft als Reichsb zergang des Betriebsrechts auf fall9 diese höher sind gelebt haben. . ö . w organisationen zur Brennstoff⸗ und Karte . desellschaft als Reichsbeamte im Dienst des U e e. 3. Die Strafve 3 inden werden. n, , , 8 seichs eamte im Dienst des Unternehmens falls diele höher sind. ( 2 ' ö. 4. Die Ausübung des Widerrufs oder der Kündigung verfügt Gartenbau- und Kleintierzuchtvereine.

Deutsche Reichsbahn“ gestanden haben, werden i k andern Fer , mn, desteht in der Bersetzung auf Linen e n n,, . . werden an. Wariegeld z de . J J. w 6 . . 96 die iel die fir ien hstellßng ute ti ut. f , , e. en rn, des gesamten Diensteinkommens bei Krankhei . Fort und von gles that ge en oder einer gleichartigen Laufbahn leisteß, bie si Hinterbliebenenversorgung die Ansprüche gewähr= um Ablauf des Monats, der auf, den onat folgt, in dem die Ver. Zuftändig zur Bewilligung einer Abfindungssumme ngch Ziffer 2 Personals soll die Freiheit des Personals in der Gestaltung dieser zrüche geiährleisiet, die sie als Fieichsbeanmte , , ,. bewertung: de ird gu Strafüersebung erkannt ee lch bed ö. als Meichebeamte batten (z 20 Abs. 1. Saß 2. des e, 3 ,. ,, often sst, wenn in det Ver. 6 e H fern einge gibts nh fen mln eie kimi hh e mi bt beer ne en ĩ des Reichsbahngesetzes) s 20 Abs. 1 hoch tenz ile g ie Berminderung des Diensteinkommens um üeistung'st gesetzes). Bei der Berechnung der aus dieser Gewähr— üung fein späterer Zeitpunkt bestimmt ist . ihnen unterstellten Beamten die Jeschsbahndirektionen und das Eisen⸗ (r In? Fällen unverschuldeier Notlage können Beihilfen gewährt

. * stens ein Fünftel auszusprechen“ Statt der Verminde istung sich ergebenden Bezüge ist der nach Reichsrecht erworbe h 6. Gegen die K auf ö von geringerer bahn Zentralamt, für die der Hauptverwaltung oder der Gruppen. werden. Die Grundsätze regelt der Generaldirektor 8 15. iensteinkommens kann eine Geldst j rung des Dienstzeit die bei der Gesellschaft als 3 n. Bewertung kann der Beamte binnen (iner Frsst von zwei Wochen , we, z a oder 2. Di führ W ist möglichst einfach 15. . r . strafe verhängt werden, die das 5m ; r als Beamter verbrachte Dienst— ; . e . ö verwaltung Bayern unterstellten Beamten die Hauptverwaltung oder 2. Die Durchführung der Wohlfahrtsfürsorge ist möglichst einfach 1. Im inner 2irbeitszeit. . 9 . 2 Diensteinkommens nicht übersteigt. ö Hin pan gn 8 14 Abf. 1. der 5er ene ge, . , n . 8 tel g. die cers . rin fn t die GrupPenverwaltung Bayern. zu gestalten. Im einzelnen regelt sie der Generaldirektor unter weit Ease see e d,, , ,, , . diener, Be r geb er ne, n lemi hn-⸗Zentralamt, zentrale Dienstbezeichn bezüge, Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung, zu können, soll d . sstweilen in den Ruhestand versetzen sprechend? ö ; von zwei Wochen nach deren Zustellung bei der Stelle, die die aun k iter, s ien, gen . ö t ichnung, Titek und Dien . soll dem Ziele mögli h Mir , . echend. 5 * er * r ; We 3 3 3 3 ilungen), ferner in den n , ,,,, deg srmlichen Ber n m n leb. cen e glb 6 9 e, . dienen. Die . 1 r T , gn, ; 8 22. ö . Garn e n e ö. 6 . 1 Verfahren bei Fehlbeträgen. ö 8 n, . den Bahnkrgft und Gaswerlen und . ö. n so wird, falls nicht der Angeschuldigte unter i e hn. . nig n Betracht, wenn der Bamtenkörper der Grell. Versetzung in den dauernden Ruhestaud. er zuleßt angehört hat. Für das Verfahren und die Entscheidung 1. Fehlbeträge am. Gesellschafts. oder sonstigen Verniögen, das e, , , wird die Arbeilszeit der Reichsbahnbeamten 6 der Kosten freiwillig auf Ruhegehalt hin ii hfien er⸗ He d ft⸗ dinschränkung des , Abnahme des 1. Lebenslängliches Ruhegehalt erhalten die Beamten im Falle gelten 8 29 Ziffern 6 bis 16 entsprechend. . entweder zu den Beständen einer Kasse oder anderen Reichsbahn. e . bis zum 31. Bezember Jetz in folgende . H. 3 ung Dienstbezeichnung, Titel und Dienstabʒe ichen ve reg . , der Veränderung oder Umbildung von Ein— der dauernden Dienstunfähigkeit oder nach Vollendung des inf nd Die Frage der Bewilligung einer Abfindun 46summie oder der szellen gehört oder, ohne daß dies der Fall ist. vermöge besonderer egelt: g u deren Verlust an Stelle Fer Henn ee nila fe n e en rzichtet, . 7 er Gesellschaft oder wegen sonstiger Vereinfachungen sechßigsten Lebens jahres wenn sie ne gt , zehn Fahre Beamte ihr ung bon Ruhegehalt (Ziffern 2 und s) unterliegt nicht der Anordnung der Gesellschaft in den Gewahrsam eines Beamten ge⸗ a) . „Beamte ist. verpflichtet, feine volle Arbeitskraft i ö. Angeschuldigte zu den Beamten, die einen wn, . . . i werden muß oder wenn die Geselsschaft den Beamten waren. J ö Äntscheidung des Einspruchausschussez oder der Schiedesstelle. kommen ist hat die Reichsbahndirektion, die die unmittelbare Aussicht den Dienst, der Gesellschaft zu stellen. Er hat die , , . halt haben, so kann das Dienststrafgericht bein V . uhr 66 1 . hebe g , oder des Werts feiner dienstlichen Ob und in welchem Maße auch andere Zeiten der, Beamten Fele, d entlassung wegen Dlenstvergehens gilt 8 19 beg die Ren oder andere Stelle auzilbl, durch einen mit. Gründen tragenen Arbeiten rechtzeitig ohne Rücksicht 2 . up dernder, unistände in einc: mr , . zorliegen nile r, ö . beibehalten kann. Die Versetzung eines dienstzeit hinzuzurechnen sind oder hinzugerechnet werden können, be- Abschnitt F. versehenen Beschluß festzustellen. Sofern es sich um eine Kasse oder . eb Dienststundenzah zu erledigen. e fest⸗ geschuldigten einen Teil des gesetzlichen giche e e dem An⸗ n 4361 in den einstweiligen Ruhestand wegen seiner? politischen fun net fich vorlänfig nach den reichsrechflichen Vorschriften, Rürtgzej Dienstunfähigkeit des kündbar angestelllen Beamten andere Stcse handel, die keiner Reichsbahndirektion unterstehn „) Der Dienst ist in de' Jiesel ane der Dienststelle und inner Jahre oder auf Lebenszeit benilligen ihegehalts auf gewisse . i e ,. oder gewerkschaftlichen Betätigung oder wegen 5. 6 die Dienstunfähigkeit die . efzetlcherantheit, Ver⸗ gelten fühl den AÄnsprüch auf Nuhegehalt die SS 22 und 26. ; trifft für die Gruppenvgrwaltung Bayern Ter Leiter der Gruppe dach der vorgeschriebenen Arbeitszeit zu erledigen . C. Richtförm!li ; x 26. 9 a nn Ausübung der Tätigleit als Beamtenrats— wundüng oder sonstigen Beschädigung, die der Beamte bei Ausübung s. Sb an Slelle der Kündigung die ersetzung in den einst. Bayern, im ührigen, der Generaldirekter die Feststellung Die Arbeitszeit beträgt wöchentlich mindestens vie 3 rliches Dien ststrafverfahren. ; glied oder, wegen seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit bes BDienstes ober aus Veranlaffung desselben ohne eigenes Ver. weiligen Ruhestand unter Gewährung von Wanlegeld ritt, richtet 2. Die Feststellung hat sich auch darguf zu erstrecken, Ch ein . ern, , r ,, Mehrleistungen d, ,. . een nne, n Warnung, des Verwaißen enz der i . . . zu nein politischen, konsessionellen schulden sich zugezogen hat, x telt die Ruhegehaltäberechtigung auch sich nach 8 20. 3922 r, , a 6 rn e, ä . es Kalenderjahre? , re, . inner⸗- 6 afe rhängt werde , . der. Berufsverein ist unzulcssig. Die näheren Grundfäße für di bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit ein. 8 26. . Ur den Feblbettag zu halten hat, wn. bei fin heren. jahres durch regelmäßige Minder. über die ihm zur Last 336 , . 6 . e , . ö 4. 63 re r g e T unter welchen 2 . Wiedereinberufung von Wartegeldempfängern. Stoffen, wie e . 3 , er in Held . . ö g auf Kündigun . und von welcher Stelle sonst ein Ruhegehalt dauernd oder au Jei n en, en, e Be⸗ sind sst. In dem Beschluß soll ferner bestimmt werden, welche qi. j d sons gehe . Die einstweilig in den Ruhestand versetzten Beamten sind lech s endet Gg rheätn saßreheln ! wegen Emes tes Fehi.

leistungen, ebenso wie umgekehr i ; gekehrt, ausgeglichen werden. So. etwa ange ĩ che r ; ö stellten Ermittlungen gehört w ĩ . ef n n. 3 . orden i ; 6. e sowie etwaige sonstige Richt— i illi . st. SEchriftli linien, insbesondere auch . . 1 auch vor Vollendung von zehn, Dienstjahren bewilligt, wer den lann. bei Verluͤst des Wariegeldes zur Annahme eines ihnen übertragsnen f betrages zu , n sind.

ür die Auswahl der in den einstweilige echzigften Lebensjahres bat der RNeichta ines e ele . 4 . . zig Reichtamts oder eines ihnen angehotenen HGesell chafte d ienstes ver Gin Beschluß der Reichsbahndirettjon ist dem Seneral⸗

X

weit der Dienst nur in Dienftbereitf sezei 6 schaft oder Reisezeit be! Anhörung genügt; der ĩ gt; der Beschuldigte kann jedo ündliche jedoch mündliche Ver- Ruhestand zu versetzenden Beamten, erläßt der Generaldirektor B 3 634 ö ehh ö. trete k ch. ol . Beamte ein Recht, in ben Ruheftand zu kreten; er kann guch, ohne ; ö Dienst i 8 zeschluß der . pflichtet, wenn dag Ämt oder der Dienst ihrer Hesussbildunm und zireklzr Under glich anitzutteilen, wenn es sich um. aufe hener te ende

steht, ist die Arbeitszeit entspr ch * ö nehmung verlangen. Ueber ein? mündli ; Cschrieben 3. . ß Der vor⸗ eine gin derschiif , mündliche Vernehmung wird Zustẽnt ig zur Versetzung in den einstweiligen Ruhestand me an Sitzungen 2. Die Dienststrafe wird durch einen schriftli und zur Festsetzung der Höhe des Wartegeldes find' für i j a daß es des Nachwelses der Dienstunfähigkeit bedarf, in den Ruhestand ns. oder Dien tbe zeichnung sowie das Diensteinkommen der . rif . mit unterstellten Beaniten die Reichsbahndireftionen un bene e, versetzt erden. m flühctant Tätigkeit im Gefellschaftédienft entsprecken (64 des Reichs= . vder Betrage von mehr als. bo Mark handelt. Dem aeg en Beamten ein strafgexichtliches Verfahren oder bahn. herfon al e etzt a r Heneraldirektor bleibt es in diesen Fällen und in sonst zu seiner 36. ; z Kenntnis gelangenden Fällen unbenommen, einzuschreiten und den

Dienstunterricht, Besichtigungen u. dgl ĩ S ü J = Aung ; gleichzuachten. So- Gründen versehenen scheid ve rhä ai ö id r ; ö! ; ö hängt, der dem Beschuldigten , , . für die den zentralen Aemtern der Gruppen⸗ / 5 ee Denn verfah i itet, so k beschadet . ein sörmsiches jenststrafverfahren eingeleitet, so kann unbe et 9 3 je bei ber 3z Betriebsrechts 5 d ( *.. 6 ch ; 2 Den Beamten, die beim Uebergang des Betriebsrechts auf Beschluß selbst abzufassen oder zu berichtigen.

weit die Erledigung des Dienstes j . , ü J geschrieb 5 aus ö ö . Dienststrafe für de ꝛ̃ unzweckmäßig ist, kann ien e ee l g, ine ffn, n . ** 24 ö , n. . 6. , n,, 1 . . n l, der,, . eines Antrazs des Begmien gif Jurruheschung ein einzuleiten deß oper Dienst des, Unternehmens 2 e 0 7. . 1 dv A . Ann * . i. z je 2 Rei 8 n. ' h fp ; ; 5 ; . Wdroht, g. ann nach ö der Frist die Gruphenverwaltung' Bayern iner n en . . as eingeleitete förmlich. Biensistrafberfahren mit dem Ziele der dig ,,,, 3 ö . an Hie e, , 4. Ve nach den Umständen des Falles können uch mméhterg 6 nmnten bie nn ht⸗ erk nung des Htuhenchalls und der Dienstbezeichnung durchgeführt . . , i' ee n,, PHeschtisse abgefaßt Bergen wenn ein Keil Ces elbe re offt r er , e ie. vie nsie als Reichsbeamte hatten 6 20 Abs. 1 Saß 2 flat ist! der andere Teil aber noch weilere Crmihtlungen notwendig ! . macht, oder unter mehreren Personen Die Verpflichtung der einen

finden. d) Die Arbeitszeit wi ; Dienststra ĩ ch JJ 363 weng n eb, ,, dn, mn, gen, ne, ie nächst⸗ 9 er Bezug der Besoldung ) dauert bis ; . ö werden. j r zum Ahlauf des Als Nachweis der Dienstunfähigkeit ist nötig und ausreichend , r, me, g. w. . ; -. de⸗ Reiche balsn ge seßed Bei del Berechnun Fergeen dieser Ge seftfleht, die der anderen noch zweifelhaft ist.

Die Tagesdienstzeit ist ätzlich i z Nachmittagsdienst tzeit ist grundsätzlich in Vor- umd Höhere vorgesetzte Stelle inn ĩ dona mittags zu lesfen. Rn ,,. ; ze Stelle innerhalb von zwei W M , wo aus zwingen⸗ ela nn gabe zul ãsscg Gen , 9 i Wochen nach Rongts, der auf den Monat folgt, in dem die E i n ,,. ; , . Gründen eine solche Teilun weitere Besc ] i deren Entscheidung findet eine die Versetzung i ö Intscheidüng über pie Girklärung der unmittelbar borgesetzten oder nächsthöheren Stelle. n . . Reichs . e , re r 8 ö. . . . 5 . . , . . . , 3 hi r l e , rn al ,,,, h. In dem Beschluß kann die unmittelbare Verpflichtung zum re, ,. ge rden. r. Ge neral⸗ mliches Dien st fverfahre! z. e ö ö nach Jisfer 19 zuständige Stelle. ,, , heicbeba nm Perso nal Irsatz des efrages ausgesprochen werden. ö. e , en n e, . nahme die 2 n 3 Senn. und , n. ee, 1a K an d, , n, . 6 99 ng e rr. ö 5. ö e i. . 6 ger f 4 , ienjtteit binmntechmen C1 3 ,,, 9. ö k e ieh nig als Täter oder Inundf infzg Standen schhe e dhsöer r eitszeit nicht kunter lichen. Sienstftrefderkähren Hon den Wen titre e id tin erb, der Stelle, die die Versehung verfügt hat, Einf , , , , Hesellschaft, als Reichsbegmte im Dienst des iternzhfkens . t e 521 Wällnehmer Rach der überzeugung der den Fehlbetrag fest⸗ . dese zt werden. werden. Hierbw und w für die nwo ufig . berichten verhängt Jur Wahscung der Frist genlgt et ech Linspruch einlegen, Neichsbbahn gestanden haben, werden an beg a und 5 Schwer beschädigte. stellenden Stelle überführt ist, . e ö 1 bee liche affen Arbeitszeit wi far di, me e Dienstenthebung ist das zei der S f genügt eß, wenn der Beamte den ging bltebenenbersorgung die Ansprüche gewährleistet, die sie. als eichs⸗ j zfti zäwerbeschüdiater in J, t der soisti 3 ütung nicht gewährt. Ein Ausgleich 23 8 anzuwenden; 3 en in 9 bei ienststrafrecht sinngemäß bat . . 7 9 zuletzt angehört hat. Der Einspruů beamte i. 0 Abs. . des ere, nge ö. zi Fer Perech= , e inet . e, . Sc , ,., b 2 Kw . k n 9. 9 ö . T reiung zu anderen Zeiten gewährt werd läufige Dienstenthebung eim, Reichs beamten die vor⸗ nn n ende Wirkung. . nen er n Kiefer Göewährleiftung sich ergehen den Bezüge ist der assung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1823 söten Saesetzꝛ⸗. J. J ö and zur Verwaltung übergeben war, und zwar 666 erden. nne, hebung kraft . eintritt, ist n sten Ke sonkems cen * ht ie zuständige Stelle dem Einspruch nicht stalt, so ent— nach Reichsrecht erworbenen Dienstzeit die bei der Gesellschaft als 57) und die Ausführungsverordnung hierzu vom 153. Februar 1924 Höhe des ganzen Fehlhetrages, ö. h Jen und hierzu nßtigen salls das ni ha De ,, . ide über ihn ein Einspruchsausschuß in der durch 8 19 R Beumterl verbrachte Dienstzeit Hinzuzurechnen 6 12 Abs. 1 des? eichs / Reichsgesebbl, , S. 5) gelten auch für die Deutsche Reichsbahn; 2. gegen jeden anderen. Beamten, der an, der Einnahme . Ziffer 4 bestimmten 3 n ö ahn. er sonalgese ßes) ; ö Gesellschaft Die 6 dem ö. ö ö. n,, Re Ausgabe, der 6 . der ö . der hn . . ; i J Rel ingeräumte Sonderstellung wird auf Gru 8 8 . eförderung von Kassengeldern oder anderen Gegen. 8. eineg Beamten Reichs einge 3 . ke . Slellung teilzunehmen

M Bes 1 z 2 2 F Besoldung im Sinne dieser Personalor i erfahren. einzuleil ordnung sind Grund. Fier eßiniuleikn. Alg, eöerste Neichebehörze gil der Ber . zeneraldirektor. Seine K werden nach 5 29 Abs. c ver 3 . der Beamte seinen Einspruch mit einer Verletzung Liegen die Voraussetzungen für die Ver 1. ; ö ö ; Fier a i ses unter Angabe der des eichtbahngesetzes für die Gesellschaft in Anspruch genommen. 6 vermöge seiner lichen S Reichsbehötde übt der General⸗ hatte, jedoch nur in Höhe des in seinen ewahrsam ge⸗

ßehalt, Wohnungsgeldzuschuß, Frauenzuschl n Irtlicher Sonderzuschlan. Ander uch ag, Kinderzuschlag und Satz 2 des Reichs bah a. 8 ̃ Anordnung des Generhsdir n 2 Zuligzn können durch besondere guf' di 35 ngesetzes, für die ihnen unterstellten Beaniten ĩ ; so müssen Talsachen angeführt und Beweis in den dauernden Ruhestand vor, so wird ihm : s bah ng g des Goneraldirektors zum Bestandteil der Besoldung kädie rästdenten nd fir die nicht der . unter⸗ k Gibt die zuständige Stelle dem Sinspruch Gründe der K milgetellt. Der Beamte kann gegen diese Die Juständigkeiten der obersten ö ründen nicht statt, so entscheidet eine Schiedöstelse. Mitteilung Finnen vier Wochen Einwendungen erheben. direktor aus. of ,, der Überzeugung der ihn fest⸗ z ——— vsern de ehlbetrag nach 3 n . J ĩ ) S. Anmerkung zu 8 14 Ziffer 1 Satz 1. er de Slelle durch grobes Versehen entstanden ist.

erklärt werden. ,,, der ne, , mn . Bayern dem Leiter der H , . übertragen. . S )S. Anmerkung zu § 14 Ziffer 1 Sat 1. S. Anmerkung zu 14 Ziffer 1 Satz J.

*

.