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I! Dentsches Reich.
Deutscher Reichsanzeiger
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Inhalt des amtlichen Teiles:
Ernennungen 2c.
kanntmachung, betreffend eine Restzahlung auf die 40, An⸗ leihe der Provinz Buenos Ares von 1910.
Bestimmungen über öffentliche Notstandsarbeiten.
Bekanntgabe der amtlichen Großhandelsinderziffer vom 29. April 1925. ö .
Preußen. Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
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Amtliches.
Deutsches Reich.
Der Kaufmann Tancred Körling ist zum Vizekonsul des Reichs in Ystad (Schweden) ernannt worden.
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Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung des Reichs ministers der Finguzen vom 265. März 1919 (RGBl. S. 333) wird hiermit im Anschluß an die Bekanntmachung vom 21. Juni 1919 (RGBVl. S. 577) sowie vom 7. August 1920 (Reichsanzeiger Nr. I81), 17. September 1921 (Reichs anzeiger Nr. 218 und 4. Juli 1923 (Reichtzanzeiger Nr. 153) folgendes bestimmt:
. §1.
Auf die 4 o Anleihe der Provinz Buenos Aires don 1910 wird, soweit die früheren Eigentümer nicht bereits nach Maßgabe des 5 2 der Bekanntmachung vom 17. September 1921 oder durch sonstige Vergleiche abgefunden sind, eine R e stzahlung von 101,85 RM für den Einheitsbetrag von 20 E — 408 . 4 geleistet.
Die Restzahlung erfolgt an den Einpfangsberechtig ten durch die Stelle, bei der der Üieberlasser die Wertpapiere s. It. eingereicht hat Einreichungsstelle). Ihr werden am 7. Mai 1925 die zur Durch⸗ ührung dieser Restzahlung erforderlichen Beträge durch die Devisen, beschaffungsstelle G. m. b. H. — Abteilung Wertpapiere — zur Verfügung g stellt.
Empfangsherechtigt ist, sofern nicht die Empfangẽberechtigung eines Dritten nachgewsesen wird. derjenige, der s. Zt. die Weitpapiere bei der Einreichungsstelle dem Reich überlassen hakt.
Berlin, den 26. April 1925.
Der Reichsminister der Finanzen. J N.: Norden.
Bestimm ungen über öffentliche Notstands arbeiten. n) Vom 30. April 1925.
Auf. Grund der S8 32 und 43 der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 16. Februar 1924 (RGBl. I S. 127) bestimme ich mit Zustimmung bes Reichsrats, wa folgt:
z A. Allgemeine Vorschriften.
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Als Notstandsarbeiten im dine dieser Bestimmungen können nur solche Arbeiten gefördert werden, die einen volkswitrtschaftlichen Wert haben.
Besondere Förderung verdienen Notstandsar beiten, die geeignet sind die Menge einheimischer Nahrungemittel, Rohstoffs und Betriebs- stofff zu vermehren; die in hohem Maße menschliche Arbeitskrast beanspruchen und in geringem Maße fachlichen Aufwand verbrauchen; durch deren Ausführung für die Dauer eine vorteilhaftere Verteilung der Arbeitskräfte herbeigeführt oder neue Arbeitsgelegenheit geschaffen rd; vor allem auch solche Arbeiten, die dem Uebergang groß—
icher Arbeitskräfte in ein ländliches oder kleinstaͤdtisches Arbeits-
Inis dienen.
— ger von Notstandsarbeiten sind Körperschaften des öffentlichen ner gemischtwirtschaftliche und priwate Unternehmun gen, die ren jedoch nur für solche Arbeiten, die nicht auf Erwerb ind oder deren Ertrag der Allgemeinheit zugute kommt.
5 3. beiten, die auch ohne Unterstützung aus Mitteln der Erwerbs— rsoige vorgenommen werden können, dürfen nicht als Notstands—⸗ en gesördert werden.
5 4.
Die Förderung einer Notstandsarbelt darf nach Art, Umfang und auer über das unerläßliche Maß nicht hinausgehen. Sie oll in er Regel höchstens für eine Dauer von sechs Monaten gewährt werden.
§ 5.
Kösperschaften des öffentlichen Rechts sollen Notstandsarbeiten der Regel nicht in eigener Regie ausführen, aber Vorsorge treffen, 5 der Gewinn des Unternehmers auf das unerläßl iche Maß be— änkt bleibt. Von unabweisbaren Ausnahmen abgesehen. sind standsarbeiten nicht freihändig zu vergeben, sondern auszuschreihen.
Ausschreibung soll ein Akkordleistungsvertrag zugrunde gelegt den
Die Bestimmungen werden demnächst auch im Reichsgesetzblatt
§ 6.
Für die Förderung aus der Erwerbslosenfürsorge darf nur die Beschästigung solcher Notstandearbeiter angerechnet werden, die von einem öffentlichen Arbeitsnachweis entnommen find. Sie müssen un⸗= mittelbar, bevor sie zu der Noistandsarbeit zugelassen werden, min destenz zwei Wochen auf Grund der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge unterstützt worden sein. Daß diese Voraussetzungen vorliegen, ist durch den Arbeitsnachweis, von dem die Erwerbslosen entnommen werden, zu bescheinigen. 8
Bei Notstandsarbeiten sollen in erster Linie Erwerbslose ver— wendet werden, die schon längere Zeit erwerbslos sind. Zu Arbeiten. mit denen ein Wechsel des Aufenthaltsortes verbunden ist, sind jugendliche und wohnungslose Erwerbslose bevorzugt heranzuziehen, zu Notstandsarbeiten am Wohnort Familienväter. Mit diesen' Ein— schränkungen gelten für die Auswahl der Notstandsarbeiter die Vor⸗ schriften des Arbeitsnachweisgesetzes vom 22. Juli 1922 (Reichs⸗ gesetzbl. L S. 667.
§ 8.
Auf die Förderung kann die Beschäftigung jedes Notstands— arbeiters, der den Bestimmungen des F entspricht, nur so lange an⸗ gerechnet werden, bis der Arbeitsnachweis ihn von der Notstandsarbeit abruft, höchstens aber für eine Dauer von drei Monaten.
Der Arbeitsnachweis muß den Notstandsarbeiter abrufen, wenn er ihm eine Arheit nachweisen kann. Den Träger der Notstands⸗ arbeit oder den Unternehmer muß er so früh als möglich von der be⸗ vorstehenden Abrufung benachrichtigen. Die Weiterführung der Not⸗ standsarbeit darf durch die Abrufung nicht gefährdet werden, solange aus sozialen oder technischen Gründen ein überwiegendes Interesse daran besteht, sie fortzuführen
Die Stelle, die für die Förderung zuständig ist, kann die Höchst⸗ dauer der Anrechnung für einzelne Arbeiten herabsetzen. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Höchstdauer in besonderen Fällen auch verlängern. Die Verlängerung darf drei Monate nicht übersteigen.
Die Beschäftigung als Notstandsarbeiter darf sechs Monate inner⸗ halb eines Jahres nicht übersteigen.
5 9.
Die Beschäftigung der Erwerbslosen bei Notstandsarbeiten ist eine Form der Eiwerbslosenfürsorge, gilt aber als Beschäftigung gegen Entgelt im Sinne der Reichsveisicherung und als Beschäftigungs— verhältnis im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Die Notstandsarbeiter erhalten an Stelle der Erwerbslosen—⸗ unterstützung eine Vergütung, die der Leistung anzupassen ist Soweit die Art der Arbeit es irgend zuläßt, ist eine Akkordvergütung oder die Gewährung von Leistungsprämien vorzusehen. Falls dies nicht möglich ist, muß mindestens ein bestimmtes angemessenes Maß an Arbeitsleistung für den Arbeitstag festgesetzt werden.
Mit dieser Maßgabe bestimmt sich die Vergütung der Notstands— arbeiter in ihrer Höhe nach der tariflichen oder, mangels einer solchen nach der ortsüblichen Entlohnung, die für Arbeiten gleicher Art am Orte der Notstandsarbeit gezahlt wird.
Wenn in einzelnen besonders gelagerten . diese Bemessun der Vergütung bei einer Notstands arbeit zur Folge haben würde, da der Antrieb zur Aufnahme anderer Arbeit nicht erhalten bleiben oder daß für andere Arbeiter ein Anreiz entstehen würde zu der Notstands⸗ arbeit abzuwandern, so kann der Verwaltungsausschuß des Landes— amts für Arbeitsvermittlung, das für den Ort der Notstandsarbeit zuständig ist. mit Genehmigung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle für die Vergütung im Sinne des Abs 3 eine obere Grenze festsetzen. Er kann mit Genehmigung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle auch anordnen, nach welchem Tarifvertrage die Vergütung zu errechnen ist. Der— artige Festsetzungen und Anordnungen ollen nach Möglichkeit vor Beginn der Notstandsarbeit getroffen werden.
§ 10.
Jeder unterstützte Erwerbslose ist verpflichtet, eine Beschäftigung bei einer Notstandsarbeit unter denselben Bedingungen anzunehmen, unter denen er nach 5 13 Abs. 1 der Verordnung über Erwerbslosen« fürsorge ein Arbeitsangebot annehmen muß. Dabei tritt an die Stelle des angemessenen ortsüblichen Lohnes die Vergütung nach den Be⸗ stimmungen des 8 g.
Erwerbelgsen, die zu einer Notstandsarbeit überwiesen werden, die einen Wechsel des Ausenthaltsorts bedingt, kann aus Mitteln der Erwerbsloscafürsorge freie Fahrt an den Beschäftigungsort bewilligt werden, wenn es aus besonderen Gründen weder dem Träger der Not⸗ standsarbeit noch dem Unternehmer zugemutet werden kann, diese Kosten zu tragen. Den zurückbleibenden Familienangebörigen können für die Dauer der Beschästigung bei der Notstandsarbeit die Familien zuschläge der Erwerbslojenunterstützung (6 3 Abs. 2 der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge) ganz oder teilweise gewährt werden. Soweit die Heranziehung von Erwerbslolen zu Notstandsarbeiten dadurch verhindeit wird, daß ihnen die erforderliche Arbeitsausrästung nicht zur Verfügung steht, dars ihnen das Fehlende aus Mitteln der Erwerhslosenfürsorge vorgestreckt werden. In Fällen besonderen Be⸗ dünmnisses kann auf die Rückerstattung bis zum Zwölffachen des täg— lichen Unterstützungssatzes des Empfängers verzichtet werden.
ELI. Förderung.
I. Grundförderung.
5§ 11. Die Förderung einer Notstandsarbeit wird mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses vom Vorsitzenden des öffentlichen Aikeits— nachweies bewilligt, in dessen Bezirt die Erwerbslosen unterstützt werden, die bei der Notstandsarbeit beschästigt werden sollen kn ß der Bezirk des Arbeitsnachweises mehiere Errichtung gemeinden, o hat der Vorsitzende des Arbeitsnachweises sich vorher mit den Vor—
Po ftschecktonto: Berlin 41821. 1 * 2 5 . —
der Verwaltungsausschuß seine Zustimmung versagt, so kann sie auf Antrag des Vorsitzenden des Arbeitsnachweifes durch die Zustimmung des Verwaltungsausschusses des Landesamts ersetzt werden.
§ 12.
Die Förderung kann als Barlehen oder als verlorener Zuschuß gewährt werden. Soweit eine Förderung durch Darlehen augreicht, dürfen verlorene Zuschüsse nicht bewilligt werden. Die Verzin fung, Tilgung und Sicherung der Darlehen regelt der Vorsitzende det Arbeitsnachweises, er hat sich dabei im Benehmen mit dem Ver waltungsausschuß zu halten.
Der Vorsitzende des Arbeitsnachweises hat die Bewilligung und die daran geknüptten Bedingungen dem Träger der Notstandsarbeit schriftlich mitzuteilen. Der Bescheld muß die Arbeit näher bezeichnen und ferner ihre voraussichtliche Dauer, die Zahl der Erwerbslosen, die bei ihr beschäsftigt werden sollen, und dle Höhe des Darlehenz oder Zuschusses angeben. Der Träger muß fich verpflichten, die ge—⸗ stellten Bedingungen einzuhalten.
Die Förderung in Form von Darlehen oder Zuschüssen darf in der Regel die Ersparnss an Erwerbslosenunterstützung nicht über— steigen. In Ausnahmefällen, insbesondere zur Abgeltung erhöhter Kosten insolge der Heranziehung auswärtiger Erwerbsloser, kann die Förderung bei Zuschüssen auf das Anderthalbfache, bei Sarlehen auf das Zweieinhalbfache der Ersparnis erhöht werden. Die Förderung gehört zum Fürsorgeaufwand gemäß 5 33 der Verordnung über Erwerbslofenfürsorge.
Der Vorsitzende des Arbeiténachweises oder des Landesamts ist verpflichtet sich den Nachweis erbringen zu lassen, daß die zur Ver—= fügung gestellten Mittel für die Notstandsarbeit, für die fie bewilligt wurden, verwandt und daß die gestellten Bedingungen eingehalten worden sind.
Die oberste Landesbehörde kann weitere Anordnungen über das
ständen derjenigen anderen Errichtungs gemeinden, aus denen Erwerbe— lese in größerer Zahl bei der Netstandsarbeit beichaftigt werden sollen,
eröffentlicht werden.
über die Durchführung der Notstandsaibeit zu verständigen. Wenn —
Verfahren bei der Bewilligung der Grundförderung und über die Rechnungslegung treffen. § 13. Die Berechnung der Förderung nach gz 11 und 12 kann durch Durchschnittebeträge vereinfacht werden. Insbesondere fann
A) für alle Notstandsarbeiter von einem einheitlichen Satze der Erwerbslosenunterstützung ausgegangen werden, der dem Unter— stützungssatze eines männlichen Erwerbslosen über 21 Jahre
mit den Zuschlägen für zwei Kinder entspricht;
b für Notstandsarbeiter, die in Orten von verschiedener Teuerungs⸗ klasse unterstützt worden sind, eine einheitliche Klasse zugrunde gelegt werden, und zwar die Klasse, nach der die Mehrzahl der Notstandzarbeiter untersfützt worden ist; soweit sich das nicht ermitteln läßt, der Ort der mittleren Teuerungsklasse.
514.
Soweit ein Arbeitsnachweisbeztrk zur Deckung des Fürsorgeauf⸗ wandes Beihilfen aus einer Ausgleichsfasse gemäß § 35 der Ver⸗ ardnung über Erwerbslosenfürsorge oder vom Reich oder Land (5 33 Abs. ? der Verordnung) erhält, bedarf die Bewilligung der Grund⸗ förderung der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Soweit ein Arbeitsnachweisbezirk einer Bei⸗ tragsgemeinschaft gemäß 839 der genannten Verordnung angeschlossen ist, konn die oberste Landesbehörde die Bewilligung der Grund⸗ förderung von ihrer Zustimmung oder der Zustimmung einer von ihr be⸗ stimmten Stelle abhängig machen. Sie kann in die sem Falle auch anordnen, daß die Bewilligung unmittelbar durch das Landesamt für Arbeitsvermitt⸗ lung erlolgt; der Vorsitzende des Landesamts hat dabei die Zustimmung seines Verwaltungsausschrsses einzuholen. Umfaßt der Bezirk eines Arbeitsnachweises oder einer Auegle che affe oder einer Beitrags⸗ gemeinschaft mehrere Länder oder Teile mehrerer Länder und soll die Bewilligung einer Grundsörderung von einer Zustimmung abhängig gemacht werden, so einigen sich die beteiligten obersten Landesbehörden über eine Stelle, welche die Zustimmung ausspricht.
In allen anderen Fällen hat der Vorsitzende des Arbeitsnach- weiseg oder des Landesamis für Arbeitsvermittlung (Abf. 1 Satz 35) die Bewilligung einer Förderung gemäß S§ 11—13 der obersten Landesbe hörde oder der von dieser bestimmten Stelle unverzüglich an⸗ zuzeigen.
Die oberste Landesbehörde oder die von ihr nach Abs 2 bestimmte Stelle prüft, ob die Bewilligung nach den vorstehenden Bestimmungen zulässig war.
Sie muß gegen die Inangriffnahme oder Fortführung der Arbeiten Einspruch erheben. wenn die begründete Vermutung besteht, a daß die Vorschriften der so5 1—–13 nicht beachtet sind;
5 daß keine ernstliche Arbeitsleistung von den Erwerbslosen ver— langt wird; ⸗
e) daß Arbeiter entlassen worden sind, um eine Förderung ihrer
Arbeit mit Mitteln der Erwerbslosenfürsorge herveizuführen.
Der Vorsitzende des Arbeite nachweises oder Landesamts (Abl. 1 Satz 3) kann hiergegen die Entscheidung der obersten Landesbehörde anrufen, soweit diese die Prüfung nach Abs. 2 einer anderen Stelle übertragen hat.
Il. Verstãrkte Förderung.
§ 1. .
In besonderen Fällen kann für Notstandsarbeiten außer der Förderung nach den §S§ 11 —14 noch eine verstärkte Förderung aus Meichs⸗ und Landesmitteln (E 32 der Verordnung über Erwerbslosen⸗ fürsorge) gewährt werden. ie kann erfolgen
1. durch Uebernahme einer Bürgschaft;
2. durch Hingabe eines Darlehens.
Die verstärkte Förderung muß in einem angemessenen Verhältnis zu der Eispainis an Erwerbslosenunterstützung stehen, die durch die Relstandsarbeit eintritt. 49
§ 16.
Eine verstärkte Förderung aus Reichs⸗ und Landesmitteln darf nur gewährt werden für Notstandsarbeiten, deren Durchführung in besonders hohem Maße notwendig und ohne eine derartige Förderung nicht möglich ist und bei denen außerdem folgende Voraussetzungen zusammen treffen: - ;
1. Die Notstandsarbeit muß mehr als 2000 Erwerbslosentage⸗
werke umfsassen.
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