—
l
2. T
meinde
Die Tilgungefrist soll in der Die Zinsb der Reichsbank tunlichst anzu
nicht übersteigen.
Soweit Notstandsarbesten, einen Ertrag erwarten sassen, angemessener Anteil an dem Ert
Bei Notstandsarbeiten grö ins besondere mehreren Arbeitsnachweisbezirken beschäftigt werden sollen, nach S5 in solchen Fällen bei der Arbeit, ins besondere Erwerbs losen, ein unrentierlicher Auf— wand entsteht, können aus Reichs- und Landesmitteln auch Zuschüsse bis zur Höhe der Ersparnis an Erwerbs losenunterstützung, in Aus- tung Schluß nahmefällen bis zum
Bedeutung
kann,
rundsörderung werden. Soweit
mfolge der Beschäftigung von
werden.
Zuständig für
erstreckt,
e) wenn das Reich oder ein Land selbst als Träger des Unter⸗ nehmens in Frage kommt.
Im übrigen ist die obeiste L Entscheidung außer in den Fällen tragen, soweit die Ges
Wird für eine No so wird eine Anerkenn lennung hat der Förde sich den Bestimmüngen über die
Die Anerkennung muß entl
a) Bezeichnung der Notstandsarbeit;
b) Angabe der Anzahl der Erwerbslosen, die bei der Arbeit be⸗ schäftigt werden sollen und nach §z 6 für die Förderung an— gerechnet werden können, und der Arbeite nachweise, von denen sie entnommen werden follen;
) den Zeitraum, für den die verstärkte Förderung bewilligt wird;
d) Höhe und Art der verstärkten §5 31.
die Zins⸗ und Tilgungsbedsngungen und die ge⸗ Fällige Zins- und Tilgungsraten sind durch die obersten Landes Die Reichsanteile sind unter getrennter Angabe Tilgungsbeträge und Mitteilung der Zinsberechnung unverzüglich an die Reichsarbeitskasse f Für rückständige mindestens die vertraglich f
e) bei Darlehen
stellten Sicherheiten; f) etwaige besondere dem För g) die Verpflichtung,
falls die Notstands
oder fallt
wurden. Arbeitsmarktes die erwartete
oder in den Fällen,
trotzdem auszahlen.
Arbeit ründen sind, kann
er Arbeit eine Anzeige an
Antrag zu richten ift.
ertigstellung konate zurückliegt.
(Eandeszentralbehörde)
—
werden sollen,
)
gestellt werden.
(Geschäftsnummer) Anerkennung (Tag und Geschäftezeichen) om— 192— Nr. —
losen. die bei einer Notstandsarbeit beschäftigt müssen mindestens zwei Wochen von einer Ge⸗ unterstüßt worden ein, in stützten Erwerbsio
Mit Zustimmung d Landesbehörde in besond oder von beiden absehen
5 17. Die Darlehen sind planmäßig zu tilgen und tunlichst zu sichern. Regel fünf Jahre und darf zehn Jahre edingungen sind den Diskontbedingungen
dle ble Reichsarbeite verwaltung, a) wenn die verstärkte mark übersteigt, b) wenn die Förkerung sich au Monate eistreckt, e) wenn ein privates oder gemischtwirtschaftliches Unternehmen gefördert wird, d) wenn die Maßnahme sich auf den Bereich mehrerer Länder
§ 21. tstandsarbeit eine verstärkte Förderung gewährt, ung ausgestellt. rungsempf
sen 1 v der Einwohner erreicht. er Reiche arbeite verwaltung kann die oberste eren Fällen von einer dieser Voraus setzungen
§ 18.
die eine berstärkte Förderung empfangen,
soll dem Reich und dem Lande ein Förderun
rage gesichert werden. ö : Die Grundlakf
jeren Umfangs von mehr als örtlicher
Anderthalbfachen Bei der Berechnung
en. , Ber nech eines derartigen Zuschusses können Durchschnittssätze nach 5 13 zugru
nde gelegt werden. § 20. Bewilligung einer verstärkten Förderung ist
Förderung den Betrag von 200 000 Reichs⸗
einen längeren Zeitraum als sechs
andesbehörde zuständig; sie fann die
des § 22 auf andere Stellen über⸗ amtförderung einschließlich der nach §§ 11— 14 den Betrag von 100 000 RM nicht übersteigt.
Auch soweit die Reichs Antrag an die oberfte L stlmmten Stellen zu richten;
19, ein Nachwels üb le oberste Landesbeh prüfen den Antrag vi
arbeitsverwaltung zuständig ist, ist der andeshehörde oder an die von dieser be— dabei ist, abgesehen von den Fällen des er die erfolgte Grundför derung beizubringen. örde oder die von dieser bestimmten Stellen r und geben ihn mit ihrer Stellungnahme an ie Reichtarbeits verwaltung (eichsamt für Arbeitsvermittlung) weiter.
änger zu bestätigen, daß er bereit ist, Notstandsarbeiten zu unterwerfen. alten:
rderungsempfänger erteilte Auflagen; etwaige Vorschüsse sofort zurückzuzahlen arbeit nicht oder nur teilweise ausgeführt die Anerkennung zurückgezogen wird, und sie in Höhe des Reichsbankdiskfontsatzes zu verzinsen von dem Zeit⸗ punkt ab, seit dem sie nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet
§ 22.
Die verstärkte Förderung kann in Ausnahmefällen fest zugesichert werden, wenn es sich anders nicht arbeit in Gang zu bringen, deren Durchführung infolge der Lage des unerläßlich erscheint. Ersparnis an schulden des Trägers der Arbe
ermöglichen läßt,
Erwerbslosenunterstützung ohne Ver— it infolge von Umssänden, die nicht vorherzusehen wären, nicht eintritt, kann die oberste Landesbehörde in denen sie für die Anerkennung zuständig ist, die Reichsarbeitsverwaltung die fest Der Träger der Arbeit hat aber den Nachweis ö erbringen, daß er sich in jeder Weise bemüht hat, die entsprechende
ahl anrechnungsfäͤhiger Not standsarbeiter zu beschäftigen.
§ 33. für
Der Antrag auf verstärkte Förderung In Ausnahmesällen, die besonders zu be⸗ er noch biß zu vier Wochen nach Beginn der rbeit zugelassen werden; in diesen Fällen muß jedoch bei Beginn die Behörde erstattet werden, an die der Dies gilt diese müssen jeboch späteften treffenden Arbeit aus sespro Eine Anerkennun—
der Arbeit oder wenn
nicht für Ergänzungsanerkennungen; s einen Monat nach Reendigung der be—⸗ chen werden.
darf nicht mehr ausgesprochen werden nach
der die Zahl der unter⸗
längern.
arbeiter,
wenn bei ihnen Erwerbslose aus anzulegen ist. l auf die ganz oder teilweise verzichtet
dieser Ersparnis. gewährt
zuführen.
verwaltun
Mit dem Empfang der Aner⸗
Förderung; 4
zuführen.
eine Notstands⸗
Soweit in derartigen Fällen
bewilligte Förderungssumme in Kraft.
soll vor Beginn der
der Antrag länger als sechs
Rechnungsjahr 192 — Verrechnungsstelle
stimmung
Vorschußanf
Ablauf der Förde Die Reichs
Die vor e Gleichzeitig treten
Eine Anerkennung erlis gesehenen Zeit ausgeführt Förderungeftist gilt ale neuer
In besonders begründeten ermächtigt, die Förderungefrist
Reichs
Die Reichsarbeitsve
behörden einzuziehen. der Zins⸗ und
Als Tag der Tilgungsraten be Für die ka duktiven Erwerbsio der Reichshaushaltsordnung.
Nicht zur Ausführung gelangte nahmen sind bis zum 10. verwaltung mitzuteilen.
Fp. Inkrafttreten und lUebergangsbestimmungen.
Notstandsarbeiten vom
Notstande arbeiten außer Kraft.
; 8
Die oberste Landesbehörde bes vorstehenden Bestimmungen
fördert werden, in Kraft irete bei öffentlichen Notstandsarbeiten
den 5§ 11 bis 14 abgesehen wird.
Berlin, den 30. April 1925.
5 24.
werden.
8§ 25.
Die obersten Landesbehörden Arbeiten in ihrem Lande erteilten verwaltung.
Fällen
übersenden Anerkennung der Reichsarbeits—
cht, soweit die Arbeiten nicht zu der vor⸗ Ein Antrag auf Aenderung der Antag und ist als solcker zu prüfen ist die oberste Lant es eehörde um höchstens zwei Monate zu ver⸗
Abschrist
C. Abrechnung.
5 26.
Für die Abrechnung der Noissandsarbeiten g nach §§ 16 — 25 erfahren, en: ge der Abrechnung bildet eine L die in der Regel nach dem b In ihm hat der Träger wendung der Notstandsg! rechnung bleibt b stimmten Stelle.
5§ 27.
Nach Beendigung einer Notflandsarbeit ist der zrechnung nebst Schlußzahlun gs anw Abschrift nach beiliegendem Formb!att' ße darauf den nicht erforderlich, wenn die in der Erwerbelo Beträgt die Ueberschreitung mehr als h vH, s eine Ergänzungsanerkennung zu beantragen. Die Schlußrechnung muß behörde oder einer v dingungen der Anerk
nnteil.
§ 28.
§ 29.
Belege müssen von dazu befähigt erklärten isch geprüft und fesigestellt fein. g wie dem Rechnungsh behalten, Belege einzufordern Stelle nachprüfen zu lassen. sinden die bei den obersten Anwendung.
Die oberste Landesbehörde kann einen betrag versagen, wenn der Träger der Notstandtzarbeit der zuständigen Verwaltungäbehörde nicht spätestens rungssrist eine prüfungsfähige Abrecht arbeits verwaltung kann den ihr nicht spätestens sechs Monate nach Schlußrechnung in beglar
§ 32
34
Hierzu ist : Anerkennung vorgesehene sentagewerke um nicht mehr als 5 v
rwaltung kann den Pauschalvorschüsse gewähren. Die Vorschüsse dürfen den ,, weisen Betrag der Reichsanteile ni der Notstandsarbeiten jew wenden die Reichsanteile derjenigen srist länger als sechs Monate v orderungen sind durch die nahmen, der Höhe und Art ihrer Förd beschästigenden Notstandsarb Vorschüsse, welch aufgefordert der Reichsarbeitskass Im übrigen sind die Rechnungsjahres wieder einzuziehen.
Sämtliche beamten rechner
cht übersieigen, der an die Bei ihrer Bemessung Maßnahmen. deren Förderung Die
eils auszuzahlen ist.
erstrichen ist, in Abzug gebracht. Angabe der geplanten Maß⸗ erung und der Zahl der zu eiter zu begründen und zu belegen.
e den Bedarf eines Monats
gelten die
die Bescheinigung der obersten Landeg— on ihr bestimmten Stelle enthalten, ennung eingehalten sind.
Ländern
zugesicherten Förderunge⸗
innerhalb dreier Monate nach
Reichsanteil verweigern, wenn
. Ablauf der Förderungofrist die ibigter Abschrift vorgelegt wird.
(Reichsversorgungskasse) ab⸗
Beträge sind von den Darlehnsschuldnern estgesetzten Zinsen zuzüglich einer bereits in der Anerkennung sestzusetzenden Erhöhung fortzuentrichten.
Zahlung gilt der Tag, an dem ü der empfangsberechtigten Kaffe eingegangen sind. ssenmäßige Behandlung der sensürsorge gelten im
Reichsmittel der pro⸗ übrigen die Bestimmungen
und vorzeitig abgebrochene Maß⸗ eden Monats listenmäßig der Reichsarbeittz=
§ 33. stehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Mai 1925 die Bestimmungen über öffentliche 17. November 1923 (RGBl. JI Seite 111) nebst der ergänzenden Ancrönung kber die Zuschläge und Prämien vom 18. Januar 1925 (RGBl. 1 S. 36)
timmt den Zeitpunkt, an dem die für Notstandsarbeiten, die zurzeit ge— n; sie kann insbesondere anordnen, daß von einer Grundförderung gemäß
Der Reichsarbeitsminister. Dr. Brauns.
Maßnahmen der produktiven Erwerbslosenfürsorge.
Gesamtabrechnung. 4. Zugebilligte Erwerbslosenunter nach Wirtschaftsgebiet —
Maßnahme:
. 2. 3. Träger des Unternehmens: Innerhalb der Förderungsfrist von —— 192 — bis —
Orts
klasse
Formblatt A -
siützung:
5. Förderungebetrag für den Tag und Erwerbs losen — 192— waren bei der geförderten Arbeitnehmer beschäftigt.
RM.
Maßnahme die unten verzeichneten
, Ar ver Arbencstel Ven welchem fenfien Fe, ma, d. Gesanmit jabl 9 Arbeitnehmer: ö. t und ö h m, Arbeits nachweis der geleisteten Bemerkungen r. 2 e 83un f . 26. A b t . schãstigun gegebenenfalls überwiesen; rbeits Vorname Familienname rr hum Baufirma. Arbeitsnachweis Datum Wann eingefiellt? stunden . 1 5 5 7 8 3 10 ö Zus.: Arbeitstagewerke (vgl. Sp. 9) — . Als Gesamtförderungsbetrag der Maßnahme ergibt sich —-— Die Richtigkeit vorstehender Angaben wird bescheinigt met der hiervon sind auegezahlt a) als Vorschuß RM Fest stellu ng, daß die Bedingungen der Aner⸗ kennung eingehalten sind. Zuschuß . Darlehen !. ö. Von dem Gesamtförderungebetrag entfällt: — f K den . eich ö nterschrift n) u) auf das Reich j Dienststellung 11 — M Behörde
) Diese Bescheinigung ist von dem Vor
Die Stellung des Unterzeichneten ist anzugeben.
7
stand der öffentlichen Körperschaft oder seinem Stellvertreter unterschriftlich zu vollziehen.
jeder für
welche eine verstärkte folgenden Be⸗
iste der Notstands⸗ eiliegenden Formblatt A der Notstandsarbeit die Ver— beiter fortlaufend nachzuweisen. Diese Ab⸗
ei der obersten Landesbehörde oder der von ihr be⸗
Reichs arbeite verwal⸗ eisung in beglaubigter inzureichen; sie erstattet eine Ergänzungsanerkennung Zahl der H überschritten wird. o ist rechtzeitig (5 23)
daß die Be⸗
auf Antrag
räger
übersteigen, sind un⸗ e (Reicht verlorgungokasse) wieder zu⸗ Pauschalvorschüsse am Schlusse des
Rechnungs⸗ Der Reichsarbeits« of des Deutschen Reiches bleibt vor⸗ oder durch Beauftragte an Ort und Wegen der Aufbewahrung der Belege andesbehörden maßgebenden Bestimmungen
jung vorlegt.
die Zins⸗ und
— —
Tormblatt E.
Maßnahmen der produktiven Erwerbstosenfürsorge. Rechnungsjahr 192. Verrechnung stelle —
Schlußrechnung und Schlußzahlungsa nweisung.
—
2. Maßnahme: — Träger des Unternehmens: — . Emerbelosenunterstützung: nach Wirtschaftsgebiet
nach Ortsklasse
Förderungesbetrag für den Tag und Erwerbslosen —— RM. Es ist zugebilligt: a) für Notstandarbeiten: FBu fuß Darlehn für Landarbeiterwohnungen als Einheitssatz für! am Nutzfläche Wohnungen — K
—
Cd
8
8
Scheune — w ö 7. Für die bezeichnete Maßnahme sind ausweislich der vorliegenden Abrechnung (Formblatt A):
Arbeitertagewerke.
9. Die Richtigkeit vorste hender Angaben wird bescheinigt mit de
Feststel lung, daß die Bedingungen der An— erkennung eingehalten find. — en Unterschrift ) Dienststellung Behörde
— —
) Die Bescheinigung ist von der obersten Landesbehörde oder den bon ihr bestimmien Verwaltungsstelle zu vollziehen.
—
Die amtliche Großhandelsinderziffer vom 29. April 1925.
Die auf den Stichtag des 29. April berechnete Großhandels⸗ indexziffer des Statistischen Reichsamts ist gegenüber dem Stande vom 22. April (1308) mit 1365 bei nicht einheitlicher Preisbewegung fast unverändert geblieben. Niedriger lagen die Preise für Roggen, Kartoffeln, Milch, Schmalz, Zucker, Fleisch, Heringe, Hopfen, Treibriemenleder und für dle Textü⸗ rohstoffe. Gestiegen sind die Preise für Futtergetreide, Blei, Kupfer, Zink, Zinn und Kupferbleche. Dementsprechend haben von den Hauptgruppen die Lebensmittel von 127,1 auf 126.6 ober um 6,4 vH nachgegeben, während die Industriestoffe mit 137,65 (gegen 197,8) nahezu unverändert sind.
Berlin, den 30. April 1925.
Statistisches Reichsamt. J. V.: Dr. Platzer.
Preußen. Ministerium des Innern.
Der Regierungsrat Ehrensberger ist zum Landrat in Ohlau, der Regierungsrat Huttrop zum Landrat in Wipper⸗ fürth ernannt worden.
Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Voltsbildung.
Namens des Preußischen Staatsministeriums ist der Studienrat Dr. Neuhaus an der Staatlichen Bildungsanstalt in Herlin⸗-Lichterfelde zum Oberstudienrat ernannt worden. Als solchem ist ihm die 6. Stelle an der Staatlichen Bildungs anstalt in Potsdam übertragen worden.
ma e e e e e x 2 m, Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Der Reichsrat beschäftigte sich in seiner gestrigen Sitzung mit einer Reihe Verwaltungsaugelegen heiten von ge⸗ ringerer Bedeutung. Die auf der Tagesordnung stehende Be⸗ ratung der Nachtragsetats für 1935 und 1924 wurde, dem Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger zufolge, abgesetzt und soll in der nächsten Sitzung, die mit Rückstchr aß die Münchner Festlichkeit nicht am Donnerstag nächster Woche, sondern erst Dienstag übernächster Woche stattfinden wird, vor⸗ genommen werden.
Die neuen Satzungen der Braunschweigisch⸗hannoverschen
Hypotheken-⸗Bank, die sich auf Gold umgestellt hat, und des Revisionsverbandes der Eisenbahn⸗Spar— und Darlehnskassen und Eisenbahnbrennstoffversorgungen Berlin, der früher unter anderem Namen bestand, wurde genehmigt. Dem Gesetzentwurf, betreffend das Ab kom men zwischen Deutschland und Polen über Erleichterungen im kleinen Grenzverkehr, und dem Gesetzentwurf über die Verträge zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Ungarn zur Ausgleichung der in- und ausländischen Be⸗ steuerung und über Rechtsschuz und Rechtshilfe in Steuer— sachen wurde zugestimmt, ebenso dem Gesetzentwurf über die Erhebung von Gebühren für die A w , , Reich saufsichtsamts für Privatversicherung som
öffentliche Notstandsarbeiten. Der Antrag der Pro⸗ duktenbörse Nürnberg auf Befreiung von der Verpflichtung der Ernennung von Kursmaklern wurde genehmigt, ebenso eine Verordnung wegen Erweiterung des Gebiets des Zollgusschlusses im Hafen von Emden—
Eine Beschwerde gegen einen Gemeinschaftsheschluß der Reichs mono polverwaltung und des Beirats
bedarf der Entscheidung durch den Reichsrat.
Anerkennung (Tag und Geschäfte zeichen): vom —— 192 Nr -
— Arbeits tagewerke geleistet worden; ammerkannt werden m hiervon
einigen Verordnungen über Erwerbslosenfürsorge und
k 9 55 — — * ; Hesamt. Gesamt Am Nutzfläche Lfd. Zuschuß⸗ . ö Wohnflache, Landarbeiter: 8 4. reit. b) Stallfläche, Wohnungen, Nr. srist Arbeit. Arbeiter⸗ S ; ] nehmer tagewerte 9 Scheunen Gigenheime J fläche 8. Als Gesamtförderungsbelrag ergibt sich — Hiervon entfällt auf das Reich — —mww̃̃ — RM n , ne-, — RM.
voraussichtlich nur etwa 25 M kosten. ist beschränkt;
7 Erfahrungen; die
Dieser Gemeinschaftsbeschluß sah eine Herabsetzung des Grund⸗ preilses für Branntwein auf 40 4 für das Heftoliter Weingeist vom 1. Juni 1925 sowie eine Aenderung des Preiszuschlags für Branntwein vor. der aus Mais oder unter Verwendung von Hefe hergestellt ist. Gegen die sen Beschluß hat die Reichsmonovolverwaltung Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Herabjsetzung des Grundpreises schon vom 1 Mai ab eintreten zu lassen, und zwar auf 30. 4 und Zuschlãge fär Mais- und Hesebranntwein nicht mehr zu gewähren.
Die Ausschüsse des Reichsrats beantragen, den Gemein— schaftsbeschluß dahin abzuändern: Vom 1. Juni ab wird der Grundpreis auf 30 . für 1 Hektoliter Weingeist festgesetzt; für Branntwein aus Mais wird ein Zuschlag zum Grundpreis nicht mehr gewährt; für den unter Verwendung von Hefe her⸗ gestellten Branntwein wird ein Zuschlag von 15 (zehn) M für das Hektoliter Weingeist festgesetzt. Der Reichsrat entschied demgemäß.
Die Reichsausgabe der Jahresberichte der Gewerbeaufsichtsbeamten und Bergbehörden für die Jahre 19231924 wird voraussichtlich im Laufe des Monats Juli 1925 gedruckt vorliegen. Da der Haus halts⸗ ausschuß des Reichstags Mittel zu ihrer Verbilligung vor⸗ ssehen hat, wird die Ausgabe bei einem Umfang von O) Bogen, etwa 1600 Seiten, in 4 Ganzkalikobände gebunden, 5r Die Höhe der Auflage die Zuteilung bleibt nach der Reihenfolge des Eingangs der Bestellungen und nach ihrer Höhe vor⸗ behalten. Bestellungen müssen umgehend der Reichsarbeits⸗ verwaltung (Abteilung III) in Berlin NW. 40, Scharnhorst⸗ straße 35, unter genauer Angabe der Stückzahl (gebunden oder nur geheftet) zugehen. Die Kosten werden durch Post⸗
nachnahme erhoben. In den Jahresberichten 1923 / 1924 werden
neben einer allgemeinen Uebersicht über Zu⸗ und Abnahme der Zahl der gewerblichen Betriebe und der Zahl der beschäftigten Bbeiter über Arbeiterschutz, Betriebsunfälle, gesundheitliche aßnahmen, Wohlfahrtspflege und dergleichen als Sonder⸗ ragen behandelt: die Durchführung der Verordnung über die egen rj vom 21. Dezember 1923 und die mit ihr gemachten rau in der Betriebsvertretung; die Siche⸗ rung des Nachwuchses an Lehrlingen in Fabriken' und Hand⸗ werksbetrieben; Unfälle an Schmirgelscheiben (steinen) und ihre Verhütung; Gefahren bel der Herstellung und Ver⸗ arbeitung von Zellhorn (Zelluloid); Arbeits- und Gesundheits⸗ ö in den säureherstellenden und verarbeitenden Be— trieben.
Deutscher Reichstag.
50. Sitzung vom 30. April 1925, Nachmittags 2 Uhr. (Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger?).)
Am Regierungstische: Reichsfinanzminister Dr. von Schlieben.
Präsident Löhe eröffnet die Sitzung um 2 Uhr 20 Mi⸗ nuten.
Auf der Tagesordnung steht die erste Lesung sämtlicher Steuergesetze sowie der Auf wertungsvorlagen.
Das Wort erhält sofort der Reichsfinanzminister von Schlieben.
Reichsminister der Finanzen von Schlieben: Meine Damen und Herren! Die Reichsregierung hat Ihnen nunmehr die Entwürfe zu den neuen Steuergesetzen, zu dem neuen Finanzausgleich und zu den Aufwertungsgesetzen der privatrechtlichen Ansprüche wie für die öffentlichen Anleihen zugehen lassen, nachdem der Reichsrat in mehrwöchentlichen eingehenden, von hoher Sachlichkeit getragenen Verhanblungen zu den Vorlagen Stellung genommen und manche dankenswerten Verbesserungen vorgenommen hat. Mit diesen Ent⸗ würfen ist ein Gesetzgebungswerk in Angriff genommen, dem in der wechselvollen Geschichte der Finanzwirtschaft des Deutschen Reichs nicht nur seinem äußeren Umfang, sondern hauptsächlich seiner wirt⸗ schaftlichen, sozialen, finanzwolitischen und politischen Bedeutung nach kaum ein zweites an die Seite zu stellen sein dürfte. Auf Jahre hinaus wird die Entwicklung der deutschen, zurzeit noch nicht wieder zur vollen inneren Festigung gelangten Staats- und Volkswirtschaft von der Gestaltung abhängig sein, die der Reichstag diesem Gesetz⸗ gebungswerk gibt. Ja, man wird mit Recht behaupten können, daß die richtige Lösung der vorliegenden Frage die Entscheidung darüber bedeutet, ob es Deutschland gelingen wird, nach der ihm seit Inkraft⸗ treten der Rentenmark bergönnten Atempause endgültig wirtschaftlich und finanziell zu gesunden.
Der mit den Steuernotverordnungen begonnene Rohbau, der unter dem damaligen Druck der Verhältnisse eilig aufgeführt werden mußte, soll jetzt in einer für die Dauer bestimmten Form ausgebaut, die steuerliche Belastung in Uebereinstimmung gebracht werden einer⸗ seits mit den wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie sich nach Abschluß der Inflationszeit und der ihr folgenden Uebergangszeit gestaltet haben, anderseits mit der durch die Reparationslasten gekennzeichneten besonderen Finanzlage des Deutschen Reichs. Die in der Zeit der Inflation verwischten Grenzen zwischen Reich, Staat und Gemeinden sollen wieder klar gezogen werden, in einer Weise, die allen Teilen Bewenungsfreiheit, Selbstverantwortung und Entwicklungsmöglich⸗ keiten gibt. Durch das Aufwertungsgesetz soll das von allen Folgen der Inflation den einzelnen am tiefsten berührende Problem in einer Weise gelöst werden, die, soweit es die Verhältnisse gestatten, den Forderungen der Billigkeit, zum mindesten aber den sozialen Gedanken gerecht zu wenden sucht. Kein Gesetz und keine Regierung ist im⸗ stande, die Lasten fortzunehmen, die der Versailler Vertrag und die verhängnisvolle Zeit der Inflation dem Staate und jedem einzelnen auferlegt haben. Aber das Ihnen jetzt vorliegende Gesetzgebungswerk kann und soll eine Grundlage schaffen, auf der in der Not— und Schicksalsgemeinschaft, die das ganze deutsche Volk. Staat und Wirt⸗ schaft, umschließt, Aufbau, Gesundung und Entwicklung sich er—⸗ möglichen lassen.
Wenn ich mit solcem Nachdruck auf die besondere Bedeutung der Vorlage hinweise, so möchte ich Sie damit zugleich bitten, das Gesetzgebungswerk als ein einheitliches, großes Ganges zu betrachten und zu würdigen. Die Steuergesetzentwürfe, der Fianzausgleich, das Aufwertungsgesetz und die Ihnen seit längerer Zeit vorliegenden Haushaltsentwürfe stehen in einem unlösbaren inneren Zusammen⸗ hang. Die in den Steuergesetzen M treffende Regelung wirkt un⸗ mittelbar auf den Finanzausgleich und die endgültige Etatsgestaltung r —
Mit Ausnahme, der durch Sperrdruck hervorgehobenen Reden der Herren Minister, die im Wortsaute wiedergegeben sind.
ein. Diese ist wieder von den Beschlüssen abhängig, die über den Finanzausgleich getroffen werden. Die Regelung der Aufwertungs— frage ist nicht nur für den Etat des Reichs, sondern auch für den der Länder und Gemeinden und damit für den Finanzausgleich von maßgebender Bedeutung und beeinflußt wiederum durch die Rück wirkung auf die Wirtschaft die steuerliche Leistungsfähigkeit.
Ich bitte Sie dringend, bei den Beratungen der Entwürfe in den einzelnen Ausschüssen diese Zusam menhänge nicht aus den Augen verlieren zu wollen.
Ich würde es, meine sehr geehrten Damen und Herren, nicht wagen, dieses hohe Haus um die Zustimmung zu den Ihnen vor- gelegten Gesetzentwürfen zu bitten, ohne zu versuchen, Ihnen ein möglichst klares Bild von der jetzigen und künftigen Finanzlage des Reichs, soweit sich die letztere zurzeit übersehen läßt, zu geben. Ich lege besonderen Wert darauf, dieses mit größter Offenheit und mög= lichster Deutlichkeit zu tun, da nur auf der Grundlage einer völligen Klarheit über die Finanzgestaltung der kommenden Jahre die Lösung der ihnen obliegenden gesetzgeberischen Aufgaben gefunden werden kann.
Die Finanzlage des Reichs spiegelt sich seit geraumer Zeit in den Augen der Oeffentlichkeit als eine außerordentlich günstige. Blickt man auf die entscheidungsschwere Zeit des Herbstes 1923 zurück, in der sich der Uebergang zu einer wertbeständigen Währung vollzog, so erscheint dieser Optimismus allerdings als berechtigt. Denn es ist, worauf zu damaliger Zeit niemand zu hoffen wagte, durch schärfste Drosselung der Ausgaben des Reichs auf der einen und starke An⸗ spannung der Steuerleistungen auf der anderen Seite über Er⸗ warten gelungen, nicht nur die Ausgaben durch die Einnahmen zu decken, sondern darüber hinaus nicht unerhebliche Ueberschüsse zu er⸗ zielen. Trotzdem bin ich zu meinem aufrichtigen Bedauern nicht in der Lage, den allgemeinen Optimismus in dem Umfange zu teilen, wie er seit Monaten in der Presse des Inlands wie des Auslands zum Ausdruck kommt. Dieser übertriebene Optimismus, der sich im wesentlichen eben nur auf die im Ctatsiahr 1924 erzielten Ueberschüsse gründet, bleibt an der Oberfläche des Bildes hängen und schließt von der augenblicklichen Kassenlage des Reichs zu Unrecht auf seine dauernde finanzielle deistungsfähigkeit. (Sehr richtig rechts.) Ich bitte, mir die Bemerkung nicht zu verübeln, daß die überaus zahl- reichen Anträge aller Parteien dieses hohen Hauses, die eine außer⸗ ordentlich starke Erhöhung der im Daushaltsentwurf 1925 vor- gesehenen Ausgaben zur Folge haben würden, mir darauf hinzudeuten scheinen, daß dieser Optimismus auch in diesem hohen Hause An⸗ hänger gefunden hat. *
Lassen Sie mich Ihnen nunmehr zunächst die Finanzlage des Reichs vor Augen führen, wie sie sich nach dem vorläufigen finanziellen Ergebnis des Jahres 1924 darstellt, um im Anschluß daran ein Bild für das Etatsjahr 1925 und, soweit das jetzt schon möglich ist, für die spätere Zeit zu entwerfen. Da der rechnungsmäßige Abschluß des Etatsjahres 1924 naturgemäß noch nicht vorliegt, bin ich genötigt, den Ueberblick über das Jahr 1934 im wesentlichen nach den vor⸗ läufigen Kassenergebnissen zu geben.
Der Etat für 1924 sah an Einnahmen aus Zöllen und Steuern be44 Millionen Mark, nach Abzug der Ueberweisungen an Länder und Gemeinden 3382 Millionen Mark vor. Tatsächlich sind in den Monaten von April 1924 bis März 1965 einschließlich der ver— pfändeten Zoll⸗ und Steuereinnahmen für März 1925 7312 Millionen Mark, nach Abzug der Ueberweisungen an Länder und Gemeinden 4567 Millionen Mark an Zöllen und Steuern aufgekommen, so daß sich gegenüber dem Haushaltsentwurf ein Mehr von 1185 Millionen Mark für das Reich allein ergibt. Nimmt man die sonstigen außer⸗ ordentlichen Einnahmen, z. B. aus Rentenmün ⸗ und Silberprägung, Zinseinnahmen usw., dazu, so stellt sich der Gesamtüberschuß des Reichs auf 1922 Millionen Mark. Da es bei der Aufstellung des Etats für 1924 nicht gelungen war, für den außerordentlichen Etat volle Deckung zu finden, und die Möglichkeit, den Fehlbetrag im Laufe des Etatsjahres durch Aufnahme einer inneren Anleihe zu decken, als völlig ausgeschlossen angesehen werden mußte, sah sich die Reichs⸗ finanzberwaltung von vornherein vor die Notwendigkeit gestellt, die Deckung der außerordentlichen Ausgaben aus Ueberschüssen des ordentlichen Etats herauszuwirtschaften. Da der Haushalt für 19241 mit einem ungedeckten Fehlbetrag von 48 Millionen Mark abschloß, war mithin aus dem Ueberschuß zunächst dieser Betrag zu bestreiten Nach Abzug dieser 48 Millionen Mark verbleibt demnach ein Rein- überschuß von 1574 Millionen Mark Die Reichs finanzverwaltung hat geglaubt, diesen Ueberschuß teils zur Abdeckung dringender, dem Reich aus der zurückliegenden Zeit obliegender Schuldverpflichtungen, teilts zur Rückstellung für noch bevorstehende einmalige, vom Reich zu leistende, nicht vermeidbare Ausgaben vemvenden zu sollen.
Man wird bei der Lage, in der sich das Deutsche Reich befindet, diese Finanzpolitik als richtig anerkennen müssen. Dem Reich geht es wie einem Privatmann, der sich nicht mehr in der Lage sieht, seine Vempflichtungen voll zu erfüllen, und der deshalb, um wirtschaftlich wieder von neuem anfangen zu können, sich zunächst mit seinen Gläubigern über wesentlich ermäßigte Leistungen auseinander fetzen muß. Ebenso kann das Deutsche Reich finanziell nur wieder von neuem aufbauen, wenn es zuvor endgültig mit der Vergangenheit ab- rechnet und sejne aus der Vergangenheit herrührenden Verpflichtungen ablöst, soweit es dazu in der Lage ist.
Weiter muß das Reich im Hinblick auf die Zukunft dafür Sorge tragen, daß es gerüstet ist, die noch bevorstehenden, nicht zu vermeiden. den außerordentlichen Ausgaben zu leisten und dafür die nötigen Rückstellungen machen. Nur wenn auf diese Weise mit der Ver⸗ gangenheit vollständig reiner Tisch gemacht und für die Leistungsfähig⸗ keit des Deutschen Reiches in Zukunft hinreichend gesorgt ist, ist damit zu rechnen, daß das Reich nach außen wie im Innern wieder Kreditfähigkeit erlangt.
Was die Abtragung der dem Reich aus der Vergangenheit, ins. besondere der Zeit des passiven Widerstandes und der Inflation noch obliegenden Schuldverpflichtungen betrifft, so sind hierfür, neben den bekannten Barentschädigungen für die während des Ruhrkampfes und von der Micum erzwungenen Reparationsleistungen in Höhe von 577 Millionen Mark, für den Rückkauf von Goldanleihen (über den Etatansatz von 100 Millionen Mark hinaus) 136 Millionen Mark verwendet worden. Für eine angemessene Aufbesserung der Entschädi⸗ gung für Gewalt. und Liquidationsschäden sind nach den vom Reichs tag bereits genehmigten Richtlinien 0 Millionen Mark vorgesehen. Die Genehmigung zur Ausgabe dieses Betrages ist im Ergänzungs— haushalt für 1724 erbeten, der zurzeit dem Reichsrat vorliegt und in den nächsten Tagen diesem hohen Haufe zugehen wird. In dem Ergänzungshaushalt sind außerdem noch eine Reihe anderer Aus · gaben angefordert, beispieltweise für eine Entschädigung der Länder
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aus Anlaß der Holzwegnahme in den Wäldern des besetzten Gebiet und für eine Auseinandersetzung mit Preußen aus Anlaß des Ver— lusts von nutzbarem Staatseigentum durch den Friedensschluß usw. Der Gesamtbetrag der in dem Ergänzungshaushalt nachgeforderten Ausgaben beläuft sich einschließlich der bereits erwähnten A0 Mil. lionen für die Liquidationsschäden auf 527 Millionen Mark. Ez verbleibt mithin von den Ueberschüssen des Jahres 1924 ein Rest= betrag von 334 Millionen Mark. Dieser Restbetrag ist erforderlich zum Ausgleich von Ausfällen, die sich bei Steuerüberleitung ergeben können, so für einen späteren Uebergang zur vierteljãhrlichen Steuer und Gehaltszahlung. Für diese einmaligen Ausgaben ist im Etat von 1925 nichts vorgesehen, und es bleibt daher nichts anderes übrig als hierfür Ueberschüsse des Jahres 1924 zu verwenden. Auch muß dafür gesorgt werden, daß die 150 Millionen Mark, welche für die Aufwertung der öffentlichen Anleihen einmalig verwendet werden sollen, kassenmäßig vorhanden sind.
Da alle diese Ausgaben sicher feststehen, müssen Rückstellungen der entsprechenden Summen in der Kasse vorgenommen werden. Hier⸗ nach würde also das Reich, da die Ueberschüsse des Jahres 1924 für bevorstehende, nicht vermeidbare Ausgaben restlos zurũckgestellt werden müssen, nicht einmal über einen Betriebsmittelfonds in be— scheidener Höhe verfügen, wenn nicht zu erwarten wäre, daß bei den Ausgaben des Ordentlichen Etats infolge der auch jetzt noch scharf durchgeführten Earwirtschaft Ersparnisse erzielt worden wären. Die Höhe dieser Ersparnisse steht zurzeit noch nicht fest, da ja, wie ich mir bereits zu bemerken erlaubte, die Rechnung für das Gtatsjahr 1924 noch nicht gelegt ist. Schon jetzt läßt sich aber übersehen daß die Ersparnisse nicht so groß sein werden, um neben den sonstigen dem Reich noch obliegenden außerordentlichen Ausgaben einen Be— triebsmittelfonds in ausreichender Höhe zu bilden. Ohne einen solchen Betriebsmittelfonds ist aber die geordnete Verwaltung eines großen Staates auf die Dauer nicht durchzuführen. In Vorkriegs⸗ zeiten hat das Reich mit einem Betriebsmittelfonds von 600 Mil— lionen Mark gewirtschaftet, der in den Etat eingestellt war. Im Vergleich hierzu bedürfte das Reich jetzt trotz der Verkleinerung seines Gebiets und seiner Einwohnerzahl eigentlich eines weit höheren Fonds; denn die Reparationszahlungen allein bedeuten eine dauernde An spannung der Kassenmittel des Reichs in einer Höhe von rund WO Millionen Mark. Das Reich hat ferner infolge des Uebergangs der Steuewerwaltung auf das Reich jetzt über 000 einzelne Kassen mit Betriebsmitteln zu versorgen, wodurch die Kassenbestände natur gemäß viel stärker als früher in Anspruch genommen werden. Endlich ist die früher jederzeit gegebene Möglichkeit, durch Begebung von kurzfristigen Schatzanweisungen sich vorübergehend Betriebsmittel aus den Kapitalien der Wirtschaft zu beschaffen, durch die Verschiebung der Verhältnisse wesentlich erschwert. Im gegenwärtigen Augenblick stehen dem Reich nur noch aus den erwähnten für die Entschadigung der liquidierten und für sonstige Zwecke aus den Ueberschüssen für 1924 zurückgestellten Beträgen Betriebsmittel zur Verfügung. Wenn diese aber im Laufe des Jahres 1925 verbraucht sein werden, so ent · steht ein Loch, das unbedingt ausgefüllt werden muß, wenn nicht die Reichsverwaltung zum Stillstand kommen soll. Da aus den Ueber · schüssen des Jahres 1924 sich, wie gesagt, die Bildung eines aus- reichenden Betriebsmittelfonds nicht ermöglichen läßt, wird es sich nicht umgehen lassen, ausreichende Beträge hierfür bei Verabschiedung des Etats für 1925 vorzusehen. —
Ich glaube, meine Damen und Herren, daß dieses Bild der finanziellen Ergebnisse des Jahres 1924 auf der einen Seite zeigt, wie sehr es zu begrüßen ist, daß im Etatsjahr 1924 nicht unerhebliche Ueberschüsse erzielt worden sind, weil nur diese es ermöglicht haben, die aus der Vergangenheit dem Reiche noch obliegenden Venpflich⸗ tungen abzugelten und für die noch bevorstehenden, Rückstellungen zu machen. Wie wäre es sonst möglich gewesen, für die Entschädigung der Liquidationsgeschädigten 0 Millionen und für die Aufwertung der öffentlichen Anleihen 150 Millionen als einmalige Leistung bereit- zustellen, wenn das Etatsjahr 1924 keinerlei Ueberschüsse ergeben hätte! Es kann daher nur bedauert werden, daß in der Oeffentlichkeit es meist so hingestellt wird, als wenn das Reich gang unnõtigerweise besonders hohe Steuern erhoben und damit den Wiederaufbau der Wirt schaft verhindert hätte (sehr richtig! bei den Völkischen, während gerade die durch die Steuerleistungen erzielten Ueberfchüsse es dem Reich überhaupt erst ermöglichten, die Verpflichtungen aus der Ver⸗ gangenheit, soweit wie möglich, abzutragen, um auf dieser klaren Grundlage neu aufzubauen. Auch daraus, daß die Steuereinnahmen wesentlich niedriger im Etat für 1924 veranschlagt waren, als sie später tatsächlich eingegangen sind, wird der Finanzverwaltung kaum ein Vorwurf gemacht werden können, da bei der bisherigen rohen Art der Steuererhebung eine zuverlässige Schätzung für das Etatsjahr 1924 überhaupt kaum möglich war.
Im übrigen glaube ich aber, mit dem Bild, welches ich Ihnen von dem finanziellen Ergebnis des Jahres 1924 gezeichnet habe, auf der anderen Seite dargelegt zu haben, daß die optimistische Auffassung. welche über etwa noch verfügbare erhebliche Ueberschüsse allgemein noch gehegt wird, nicht begründet ist. Ich lege, wie gesagt, auf die völlige Klarstellung in dieser Hinsicht besonderen Wert. Die Reichsfinanz⸗ verwaltung hat keine Veranlassung, irgend etwas zu verbergen. Ich bin daher, wie ich Ihnen bereits hier eine möglichst zuverlässige und eingehende Darstellung zu geben versucht habe, jederzeit bereit, bei kommenden Beratungen in den Ausschüssen über die weiteren Einzel heiten an der Hand der Kassenausweise des Reichs jede gewünschte weitere Auskunft zu geben. Jedenfalls werden Sie aber, meine Damen und Herren, aus meiner Darstellung schon jetzt ersehen haben, daß zu einem übertriebenen Optimismus kein Grund vorliegt. Es wäre eine völlige Verkennung der Finanzlage des Reichs und eine völlig falsche Finanzpolitik, wenn die, wie ich Ihnen dargelegt babe, für bestimmte einmalige unvermeidliche Ausgaben festgelegten Ueber⸗ schüsse des Reichs, also vorübergehende Kassenbestände, etwa zur Grundlage fortdauernder Belastungen des Haushalts, denen sich das Reich später nicht mehr entziehen könnte, gemacht würden.
Ich knüpfe an diese sachliche Darstellung der Ergebnisse des Jahres 1924 noch die geschäftliche Bitte an, den Etat für 1924 mit möglichster Beschleunigung verabschieden zu wollen. Nach der Ge⸗ schäftsanweifung für die Reichshauptkasse findet der Jahresabschluß am 2. Juni statt. Er ist aber nicht möglich, wenn nicht vorher der Etat verabschiedet wird. Da erst der Jahresabschluß ein vollständiges Bild über die Einnahmen und Ausgaben des Jahres 1924 geben wird und für die Neuaufstellung des Ctats für 1926 notwendig ist, bitte ich, für den Fall, daß die Verabschiedung der übrigen Etatsentwürfe sich noch länger hinziehen sollte, den Etat für 1924 vorweg zu verab- schieden, damit der ordnungsmäßige Rechnungsabschluß nicht ver⸗
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