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Srste Beilage
zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Berlin, Freitag, den 1. Mai
1925
—
(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)
Ich habe aber keinen Zweifel, daß die Beratungen im Steuer⸗ nusschuß, sobald die Beschäftigung mit der gesamten Materie beginnt, ergeben werden, wie stark die einzelnen Fragen wirtschaftlich und politisch miteinander zusammenhängen und wie schwer es ist, aus der Gesamtheit der Probleme einzelne ohne Gefährdung einer richtigen Gesamtlösung herauszunehmen. Ich bitte, sich auch zu vergegen⸗ wärtigen, daß für das Gelingen des Gesamtplans überhaupt eine Verabschiedung in den nächsten Monaten unmittelbare Voraussetzung bildet. Nach den Gesetzen sollen die Einkommensteuer und die Körper⸗ schaftssteuer bereits in der Zeit nach dem 1. Juli für eine wichtige Gruppe von Einkommen und Köwerschaftssteuerpflichtigen ver⸗ anlagt werden. Bis dahin müssen also diese Gesetze verabschiedet sein,
worden ist. Nach Prüfung der Verhältnisse im Ausland bin ich in
um der Veranlagung als Grundlage zu dienen.
Das Reformwerk enthält ferner als einen ganz neuen und überaus wichtigen Teil der Steuergesetzgebung das von mir bereits erwähnte Bewertungsgesetzd. Das nähere Studium dieses meines Erachtens überaus bedeutsamen Entwurfs wird Ihnen zeigen, daß! die Durchführung eine sehr große umfangreiche Arbeit erfordert. Wird nicht mit dieser Arbeit alsbald begonnen, so laufen wir Gefahr, daß es auch diesmal nicht gelingt, eine der wichtigsten Grundlagen für eine gerechte Besteuerung, nämlich die Feststellung der Vermögens werte und der Werte der einzelnen Vermögensteile rechtzeitig zu er— langen. Auch hier ist daher schnelle Arbeit unbedingt geboten.
Das einzige Gesetz, das zum Zweck hat, die Einnahmen des Neichs zu vermehren, das Gesetz über die Erhöhung der Tabak- und Biersteuer, ist, wie ich glaube, nachgewiesen zu haben, dringend not— wendig, wenn wir zu einer ordnungsmäßigen Etatsgebarung kommen sollen. Die Zahlen, die ich Ihnen am Anfange gab, beweisen dies. Auch hier besteht also das Bedürfnis baldiger Verabschiedung, wenn uns nicht die im ersten Jahre sowieso nicht sehr hohen Einnahmen aus diesem Gesetz zu stark vermindert werden sollen.
Besonders schwierig werden nun allerdings die Beratungen über die Steuergesetze durch die Verquickung mit der Frage des Finanz— ausgleichs zwischen dem Reich und den Ländern. Gerade bei den Ihnen besonders am Herzen liegenden Entscheidungen über die Höhe gewisser
teuern — ich berührte bereits die Lohnsteuer — spielen die Probleme des Finanzausgleichs unmittelbar herein. Sie wissen, daß es langwieriger Beratungen mit den Ländern bedurft hat, um im Reichsrat den Entwurf eines Finanzausgleichsgesetzes zu verab—
. . . ' schieden, und Sie ersehen aus der Vorlage, daß es dabei auch nicht gelungen ist, in allen Beziehungen Uebereinstimmung mit den Ländern zu erzielen; vielmehr hat sich eine Reihe von Doppelfassungen leider
nicht vermeiden lassen.
Ich kann versichern, daß mir die Interessen der Länder und Ge— meinden in jeder Beziehung am Herzen liegen und daß ich von der Notwendigkeit durchaus durchdrungen bin, den Ländern und Gemeinden eine gewisse Bewegungsfreiheit zur Erfüllung ihrer wichtigen wirt— schafstlichen, sozialen und kulturellen Aufgaben zu sichern. Auf der anderen Seite muß aber bei der besonderen Lage, in der sich Reich, Länder und Gemeinden infolge des verlorenen Krieges gemeinsam be⸗— finden, auf die unabweisbaren Bedürfnisse des Reiches entscheidendes Gewicht gelegt werden. Von diesem Grundgedanken aus habe ich mich nicht entschließen können, die Einkommensteuer und die Körper schaftssteuer in dem Umfang den Ländern und Gemeinden zu belassen, in dem sie ihnen bisher zustanden.
Volle Uebereinstimmung besteht aber zwischen den Ländern und mlr darin, daß es dringend erwünscht ist, sobald wie möglich die Länder und Gemeinden aus der Unsicherheit eines Ueberweisungs— systems zu lösen und sie möglichst bald wieder in die Lage zu setzen, ihren Anteil an den gemeinschaftlich bewirtschafteten Steuern, in erster Linie an der Einkommensteuer und Kömperschaftssteuer, in gewissen Grenzen selbst zu bemessen und ihren Beruf anzupassen. Ich bin mir sehr wohl bewußt, daß die damit verbundene Wieder— eintührung der Einkommensteuer⸗ und Körperschaftssteuerzuschläge vom Standpunkt der Wirtichaft aus gewisse Bedenken auslöst. Ich glaube aber, daß bei der Abwägung der Nachteile und Vorteile doch der Gedanke im Vordergrund stehen muß, die Selbstverantwortung der öffentlichen Körperschaften wiederherzustellen und sie dadurch in stärkerem Maße zur Sparjamkeit zu erziehen. Inwieweit die Notwendigkeit und Möglichkeit von Ersparnissen im Haushalt der Länder und Ge— meinden gegeben ist, darüber wird bei der Beratung des Finanzaus⸗ gleich gesetzes des näheren zu sprechen sein
Ebenso wie die Steuergesetzentwürfe hat auch der Entwurf eines Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen die Deffentlichkeit bereits seit geraumer Zeit lebhaft beschäftigt. Ich kann daher die Grundzüge auch dieses Gesetzentwurfs im allgemeinen als bekannt voraussetzen. Da aber im Gegenjatz zu den Steuergesetzentwürfen, über deren Grundzüge im Steuerausschuß mein Vertreter nähere Tarlegungen gemacht hat, über das Aufwertungsgesetz in seiner end—⸗ gültigen Gestaltung diesem hohen Hause oder einem seiner Ausschüsse nähere Darlegangen noch nicht gegeben worden sind, möchte ich Ihnen in furzen Worten die Grundsätze vor Augen führen, die uns bei der Ausa beitung dieses Entwursjs geleitet haben.
Es ist in diesem Eniwurf versucht, die Frage der Ablösung der öffenllichen Anleihen einheitlich, endgültig und in sozialem Geiste zu regeln. Aber auch diese Regelung hat unter der Notwendigkeit ge⸗ standen, die Ausgaben für die Ablösung der öffentlichen Anleihen in den engen Grenzen zu halten, die die gegenwärtige und künttige Finanz—⸗ lage des Reichs zieht Der Zwang dieser Lage hat zu der Unter— scheidung zwischen Alt- und Neubesitz geführt. zu der Bestimmung,
daß eine Verzinlung der Ablösungsschuld des Neubesitzes bis zur Er⸗
ledigung der Neparationaverpflichtungen nicht gefordert werden kann und endlich zu der Begrenzung der für die Anleiherenten und die Piämienauslosung an die Anleihealtbesitzer zu zahlenden Jahres— leistungen auf 100 Millionen Mark
Di Oeffentlichteit eine stark umstrittene Frage. Ich möchte gleich be— merken, daß diese Unterscheidung in technischer Hinsicht schwierig und
mit Kosten verbunden ist. Aber nach sorgfältigen Feststellungen kann
zinsung und Tilgung kommen. Mag diese Zeit auch noch in welter
e Unterscheidung zwischen Alt⸗ und Neubesitz ist in der
ich nicht zugeben. daß sie unmöglich sein sollte. Bei der Anwendung geeigneter Durchführungsvorschriften und bei gutem Willen der Bank— welt, an dem ich nicht zweifle, wird die Ausführung in der Praxis schließlich leichter sein, als dies in der Theorie vielsach angenommen
dieser Ueberzeugung nur bestärkt worden. Unter diesen Umständen glaubt die Reichsregierung an dem Gedanken festhalten zu müssen, daß den wirklich Geschädigten etwas zuteil werden soll, nicht aber denen, die in der Inflationszeit unter Aufwendung geringer Mittel große Anleihebeträge in ihren Besitz gebracht haben. (Sehr richtig Damit soll kein abfälliges Urteil über die ausgesprochen werden, die in der Zeit der Geldentwertung Anleihen an sich gezogen haben. Auch sie hofften auf eine Besserung der Währung und trugen bis zu einem gewissen Grade zur Stützung der Mark bei. Aus diesem Grunde soll ihnen auch der gleiche Kapitalbetrag in Reichs markanleihe zufließen wie den Altbesitzern; aber auf eine besondere Entschädigung für Verluste, wie sie den Anleihealtbesitzern zugedacht ist, haben sie weder einen rechtlichen noch einen moralischen Anspruch.
Mir wird entgegengehalten werden: wenn die Regierung schon Alt- und Neubesitz unterscheidet und den Neubesitz auf eine Ver— zinsung der Ablösungsschuld nach Erledigung der Reparationsver⸗— pflichtungen vertröstet, warum gibt sie dann nicht wenigstens der Ab⸗ lösungsschuld einen höheren Kapitalbetrag? Meine Damen und Herren! Schon der im Entwurf vorgesehene Um⸗ rechnungssatz von 5 vH bringt eine Kapitalbelastung von 35 Milliarden Reichsmark. (Hört! hört! bei den Kommunisten.) Ich durfte mich nicht etwa dadurch zu einem höheren Angebot verleiten lassen, daß ein großer Teil der Umrechnungsschuld — ich schätze ihn auf etwa 70 vn — aus Neubesitz hervorgegangen und daher zunächst nicht zu verzinsen und nicht zu tilgen ist; denn wenn erst einmal die Reparationsverpflichtungen erledigt sind, wird auch für diesen Teil der Anleibeablösungsschuld die Zeit der Ver⸗
Ferne liegen, so ist es doch die Pflicht einer vorsichtigen Finanz⸗ verwaltung, auch die weitere Zukunft ins Auge zu fassen, und das um so mehr, als der Grundsatz, daß in einer geordneten Finanz⸗ wirtschaft die außerordentlichen Ausgaben durch Aufnahme von An— leihen aufzubringen sind — das gilt auch für Länder und Gemeinden — wieder zur Geltung kommen muß. Dafür ist aber Voraussetzung, daß das Reich in den Augen der kapitalanlegenden Kreise des In— und Auslandes kreditfähig ist, und diese Kreditfähigkeit erlangt das Reich nicht durch eine der Finanzlage zuwiderlaufende Bemessung der Aufwertung, sondern nur dadurch, daß für die Verzinsung neuer Kapitalaufnahmen Raum freigehalten wird.
Der Anleihealtbesitz umfaßt schätzungsweise etwa 20 Milliarden Mark Nennbetrag. Für den Altbesitz ist das Recht auf eine An⸗ leiherente in Höhe von 5 vH der Ablösungsschuld und das Recht, an der Prämienauslosung der Anleiheablösungsschuld teilzunehmen, vor⸗ gesehen. Die für die Anleiherente aufzuwendende Summe beträgt mithin jährlich 50 Millionen Mark; der gleiche Betrag ist für die Auslofung, und zwar zur Hälfte für die Tilgung zum Nennbetrag, zur Hälfte für vie Bildung von Prämien, vorgesehen. Hiernach würde eine Tilgung in rund 40 Jahren durchgeführt sein. Im Gegensatz zum Reichsrat hat die Reichsregierung geglaubt, an der Prämienauslosung festhalten zu sollen, da sie sich hiervon eine wesentliche Begünstigung des Börsenkurses der Anleiherente zum Vorteil der Altbesitzer verspricht.
Die Gesamtausgabe für die Anleiherente und die Auslosung ist auf 100 Millionen Mark begrenzt. Das ist bei der Finanzlage des Reichs eine sehr erhebliche Jahresbelastung. Wir werden ja durch die Macht der Verhältnisse langsam wieder dazu erzogen, die Million zu Ehren. Und doch entfällt auf den einzelnen Anleihebesitzer recht wenig. Die Reichsregierung hat daher geglaubt, ein Mehr tun zu müssen, und zwar in Form einer rein sozialen Maßnahme, nämlich der besonderen Behandlung der bedürftigen Kriegsanleihe⸗ besitzer. Diese sollen eine Vorzugsrente erhalten, die jährlich das Achtfache des Jahresbetrages der Anleiherente, also 40 pH der Ablösungsschuld oder 2 vH des Nennbetrages der Mark— anleihe, höchstens jedoch 600 4 jährlich beträgt. Im Gegensatz zum Neichsrat glaubt die Reichsregierung, diese Sonderbehandlung auf die bedürftigen Besitzer von Kriegsanleihen beschränken zu sollen. Diese Beschränkung ist durch die Finanzlage deß Reichs begründet. Der Kriegsanleihebesitz bedürftiger Alibesitzer wird auf rund 2 Milliarden Mark Anleihenennbetrag geschätzt. Die Vorzugsrente bedeutet mithin eine weitere jährliche Belastung des Reichs mit 40 Millionen Mark. Die Beschränkung hat aber auch sonst ihre volle Berechtigung. Wer unter normalen Verhältnissen An⸗ leihen des Reichs erwarb, tat dies um aus seinem Kapital Nutzen zu ziehen. Die Zeichner und Käufer von Kriegsanleihen mögen zu einem Teil, abgesehen von patriotischen Gründen, ebenfalls von der Hoffnung auf den Erwerb einer guten Kapitalsanlage geleitet worden sein. Aber daß das nicht der aueschlaggebende Grund war und daß für viele die Zeichnung von Kriegsanleihe von vornherein ein Opfer bedeutete, er⸗ gibt sich schon daraus, daß andere Werte von den Anleihezeichnern abgestoßen und neue Verpflichtungen eingegangen wurden, nur um dem Reiche Mittel zuzuführen. Die so gehandelt und trotz aller Gefahren ihren Anleihebesitz nicht abgestoßen haben, verdienen, wenn nun die Sorge an ihre Tür klopft und es ihnen am Notwendigsten fehlt, die Unterstützung des Reichs. Wer jedoch seinen Anleihebesitz abgestoßen hat, mag es auch aus Not geschehen sein, kann auf eine Hilfe im Rahmen der Anleiheausfwertung keinen Anspruch erheben. Wehin sollte es führen, wenn man auch die bedenkt, die einst Besitzer von Anleihe waren? Doppelabfindungen würden die sichere Folge sein. Dazu kommt, daß die, die in den ersten Jahren nach Kriegs ende ihre Anleihe verkauften, noch einen verhältnismäßig günstigen Erlös erzielt haben.
Ich möchte noch darauf verweisen, daß nach dem Gesetzentwurf der Reichsfinanzminister ermächtigt werden soll, alsbald 150 Millionen Mark im Rahmen der Anleiheaufwertung zu verausgaben. Hierbei
besitzer vorgesehen, die nur über einen unter 1000 4 liegenden An⸗ leihebetrag verfügen, ferner an eine alsbaldige Ablösung der Anleihe⸗ renten der Sparkassen und der öffentlichen Versicherungen. Auch diese Maßnahme ist in den Dienst des sozialen Gedankens gestellt mit dem Ziel, den Sparkasseneinlegern und Versicherten zu nützen.
Entsprechend den ansangs gekennzeichneten Grundsätzen, muß, abgesehen von den Ausnahmen zugunsten des Altbesitzes, die Auf⸗ wertung einheitlich sein, einheitlich auch insofern, als die Ablösung der Markanleihen der Länder und Gemeinden grundsätzlich in der⸗ selben Weise geordnet wird. Daß innerhalb des Rahmens der Ein⸗ heitlichkeit gewisse Abweichungen möglich sind, bedeutet keine Durch brechung des Grundgedankens. Grenzen mußten indes den Ab—
weichung en schon deshalb gezogen werden, weil die freiwillige Bereit⸗
willigkeit zur Uebernahme höherer Lasten, als im Aufwertungsgesetz vorgesehen, schließlich doch wieder Rückwirkungen auf den Finan aus—⸗ gleich haben würde und möglicherweise einem von falschen Voraus- setzungen ausgehenden Wettbewerb um die Gunst neuer Gelbgeber Vorschub geleistet hätte.
Die Endgültigkeit der Aufwertung ist schließlich notwendig, um für eine geordnete Entwicklung der Finanzverhältnisse freie Bahn zu schaffen und um den Kredit des Reichs, der Länder und der Ge— meinden wiederherzustellen. Die Grundsätze der Einheitlichkeit, der Endgültigkeit und einer sozialen Lösung haben den Entwurf be⸗— stimmt. Die Regierung verkennt nicht die schwierige Lage, in der auch nach der Anleiheaufwertung eine große Zahl der Anleihe⸗ gläubiger des Reichs bleiben wird. Sie ist aber mit ihren Vor— schlägen an die äußerste Grenze dessen gegangen, was für die öffentlichen Finanzen und damit für die gesamte Volkswirtschaft er⸗ träglich ist.
Schließlich in diesem Zusammenhange noch ein Wort über die Aufwertung der privatrechtlichen Forderungen! Der Herr Reichs—⸗ justizminister wird des näheren auf die Vorlage über diesen Gegen stand eingehen. Ich beschränke mich daher darauf, die dringende Bitte an Sie zu richten, sich auch bei der Behandlung dieses Entwurfs
stets die Auswirkung vor Augen zu halten, die jede Erhöhung der
Aufwertungssätze und jede Erweiterung der Rückwirkung auf den Aufbau der Finanzen des Reichs und der Länder hat.
Meine Damen und Herren! Das sind in großen Zügen die leitenden Gesichtspunkte, von denen sich die Reichsregierung bei Aus—⸗ arbeitung des vorliegenden Gesetzgebungswerkes hat leiten lassen. Groß ist die Verantwortung, die auf dem hohen Hause bei der Lösung dieser Gesetzgebungsaufgabe ruht; denn auf Jahre hinaus wird durch diese Gesetze der Stand der Reichsfinanzen, das Ver— hältnis des Reichs zu Ländern und Gemeinden und der Gang der Wirtschaft bestimmt.
Ich bitte zum Schluß, zwei Gesichtspunkte noch besonders hervor heben zu dürfen. Der eine ist der, daß die Gefahr einer erneuten Inflation, die zurzeit in keiner Weise besteht, unter allen Umständen auch in späteren Zeiten vermieden werden muß. Hierin weiß ich mich mit Ihnen allen und dem ganzen deutschen Volke einig. Dann darf aber auch bei der endgültigen Gestaltung des Etats für 1925 und die folgenden Jahre kein Fehlbetrag entstehen; denn es stehen uns ja bekanntlich mangels flüssigen Privatkapitals nicht mehr wie früher und wie noch jetzt den anderen Staaten durch Diskontierung von Schatzwechseln Mittel zur Verfügung, um einen vorübergehenden Fehlbetrag decken zu können. Auch kommt bei der jetzigen Lage des Kapitalmarktes die Aufnahme langfristiger Darlehen zur Deckung von außerordentlichen Ausgaben oder nötigenfalls von etwaigen Fehl⸗ beträgen vorläufig nicht in Frage. Ein Fehlbetrag beschwört daher die Gefahren die das Deutsche Reich schon einmal im wahrsten Sinne des Worte bis dicht an den Abgrund gesührt haben, wieder herauf und zwar in einem bedeutend schnelleren Tempo und ohne jede Rettungs möglichkeit, da uns eben Hilfsmittel zur Abwehr nicht mehr zu Gebote steh en. . .
Der zweite Gesichtspunkt ist folgender. Die auf Grund des Londoner Protokolls verabschiedeten Gesetze und abgeschlossenen Staats verträge haben bekanntlich das für Deutschland wichtige Ergebnis ge—⸗ habt, daß ihm genau festgelegte Jahresleistungen auferlegt worden sind, daß aber dafür eine unmittelbare Einwirkung des Auslandes auf die Finanzgebarung des Reichs und seiner Glieder, also auf die Gestaltung der Art und Höhe von Ausgaben und Einnahmen ausgeschlossen ist. Dies Hauptstück staatlicher und finanzieller Selbständigkeit gilt es zu erhalten. Wenn wir von dieser Lage unserer Gesetzgebung und dem Stande unserer internationalen Verpflichtungen ausgehen, so müssen wir stets im Auge be⸗ halten, daß wir zwar jetzt während des Moratoriums die Reparations⸗ leistungen im Haushalt noch nicht spüren, daß wir diese drückenden Lasten aber in den kommenden Jahren um so deutlicher spüren werden Es wäre unverzeihlicher Leichtsinn, in der jetzigen Zeit der Atempause die Aufbringung dieser gewaltigen Last Gunst und Zufall kommender Jahre anheimzustellen. Es handelt sich also bei der Ver⸗ abichiedung der vorliegenden Gesetzentwürfe nicht bloß um den all⸗ gemeinen Ausgleich zwischen staatlicher Notwendigkeit und wirtschaft⸗ licher Leistungssähigkeit, nicht bloß um den Ausgleich zwischen den Forderungen des Reichs und denen der Länder und Gemeinden, nicht bloß um die Erwartung des einzelnen, der einst dem Reiche sein gutes Geld gegeben, und den harten, durch die Finanzlage bedingten Zwang der Tatsachen; sondern es handelt fich jetzt auch um die Auf— gabe, die Lasten des Londoner Abkommens, die wir auf die Schultern genommen haben, für das Volksganze tragbar zu machen. Es geht dabei um die Erhaltung unserer staatlichen und finanziellen Selb ständigkeit und Selbstbestimmung.
Ich bitte Sie dringend, meine Damen und Herren, verlieren Sie diese Gesichtsvunkte nicht aus dem Auge, sondern geben Sie durch Verabschiedung der Ihnen vorliegenden, in ihren Einzelheiten überaus sorgsam abgewogenen Gesetzentwürfe dem Reiche, den Ländern und den Gemeinden das. was sie bei sparsamster Wirtschaftsführung zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben jetzt und in den künfiigen Jahren unbedingt brauchen Lassen Sie auf der anderen Seite unter gerechter Abwägung der finan politischen, wirtschattlichen und sozialen
ist in erster Linie eine Barabfindung solcher bedürstigen Kriegsanleihe⸗
Gesichtspunkte dem einzelnen durch eine endgültige Regelung der
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